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{'item': 'G302 2224501-1'}

Obsah (8)Art 133§ 7§ 14§ 6§ 56§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2020 GeschäftszahlG302 2224501-1 SpruchG302 2224501-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes der XXXX, SVNR. XXXX (im Folgenden: BF) vom 06.07.2019

§ 7und § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes der römisch 40 , SVNR. römisch 40 (im Folgenden: BF) vom 06.07.2019

Paragraph 7 und Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nach Beendigung ihrer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde führte aus, die gegenständliche Vollbeschäftigung als Krankenstandsvertretung nur aufgrund einer Fehlinformation der Behörde angenommen zu haben. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2019, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen.Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die BF ist beim Verein XXXX (im Folgenden: Firma S) als Kindergarten- und Schulassistentin tätig, wobei die Beschäftigung immer während des laufenden Schuljahres aufrecht ist. Die letzte vollversicherungspflichte Beschäftigung dauerte von 10.09.2018 bis 05.07.2019.Die BF ist beim Verein römisch 40 (im Folgenden: Firma S) als Kindergarten- und Schulassistentin tätig, wobei die Beschäftigung immer während des laufenden Schuljahres aufrecht ist. Die letzte vollversicherungspflichte Beschäftigung dauerte von 10.09.2018 bis 05.07.
  2. Gleichzeitig ist die BF geringfügig in der Nachmittagsbetreuung beim XXXX (im Folgenden: Firma H) beschäftigt. Aufgrund eines Personalausfalles war die BF von 01.06.2019 bis 30.06.2019 vollversicherungspflichtig bei der Firma H beschäftigt. Seit 01.07.2019 ist die BF dort wieder geringfügig beschäftigt.Gleichzeitig ist die BF geringfügig in der Nachmittagsbetreuung beim römisch 40 (im Folgenden: Firma H) beschäftigt. Aufgrund eines Personalausfalles war die BF von 01.06.2019 bis 30.06.2019 vollversicherungspflichtig bei der Firma H beschäftigt. Seit 01.07.2019 ist die BF dort wieder geringfügig beschäftigt. Die BF stellte am 06.07.2019 den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Seit 09.09.2019 steht die BF wieder bei der Firma S in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2. Zu Spruchteil A): Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 3 lit h Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Im gegenständlichen Fall war die BF unstrittig von 01.06.2019 bis 30.06.2019 in einem vollversicherungspflichtigen und anschließend ab 01.07.2019 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma H beschäftigt. Da somit zwischen der vollversicherungspflichtigen und der geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber weniger als ein Monat lag, war die BF im Sinne des § 12 Abs. 3 lit h AlVG unzweifelhaft nicht arbeitslos.Da somit zwischen der vollversicherungspflichtigen und der geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber weniger als ein Monat lag, war die BF im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG unzweifelhaft nicht arbeitslos. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht für eine einschränkende Interpretation des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung kein Raum (VwGH 16.02.2011, 2008/08/0028). Für die Anwendung dieser klaren Regelung sind die näheren Umstände der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung irrelevant. Der Gesetzgeber stellt hier ausschließlich auf das Unterschreiten der Ein-Monats-Frist ab.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht für eine einschränkende Interpretation des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung kein Raum (VwGH 16.02.2011, 2008/08/0028). Für die Anwendung dieser klaren Regelung sind die näheren Umstände der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung irrelevant. Der Gesetzgeber stellt hier ausschließlich auf das Unterschreiten der Ein-Monats-Frist ab. Insbesondere geht der Einwand der BF, nur ein Monat in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma H gestanden zu sein, ins Leere, als für eine einschränkende Interpretation des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG dahingehend, dass etwa kürzer als einen Monat dauernde Tätigkeiten unberücksichtigt bleiben, in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung kein Raum besteht (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0205).Insbesondere geht der Einwand der BF, nur ein Monat in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma H gestanden zu sein, ins Leere, als für eine einschränkende Interpretation des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG dahingehend, dass etwa kürzer als einen Monat dauernde Tätigkeiten unberücksichtigt bleiben, in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung kein Raum besteht (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0205). Vor diesem Hintergrund braucht auch nicht weiter auf das Vorbringen der BF eingegangen zu werden, wonach sie von der belangten Behörde eine falsche Auskunft betreffend die Folgen der Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten habe. Wenn ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, ist dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen. Da die BF

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG somit nicht arbeitslos war, wurde ihrem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu Recht keine Folge gegeben und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Da die BF

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG somit nicht arbeitslos war, wurde ihrem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu Recht keine Folge gegeben und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G302.2224501.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.