es teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die mehreren Angriffe, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehen sowie die mehrfache Qualifikation gewertet. Es wird festgestellt,
der BF die erwähnten strafbaren Handlungen begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX wurde dem BF hinsichtlich der über ihn mit dem dortigen Urteil vom XXXX.2018 verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis zum XXXX.2020 gewährt, um sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, nämlich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer von zumindest 18 Monaten mit wöchentlichen Einzeltherapiesitzungen und begleitenden Harnkontrollen zu unterziehen.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 wurde dem BF hinsichtlich der über ihn mit dem dortigen Urteil vom römisch 40 .2018 verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis zum römisch 40 .2020 gewährt, um sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, nämlich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer von zumindest 18 Monaten mit wöchentlichen Einzeltherapiesitzungen und begleitenden Harnkontrollen zu unterziehen. Es konnte nicht festgestellt werden,
der BF dieser Anordnung bis dato nachgekommen ist. Der BF verbrachte folgende Zeiten in Haft:
der BF am XXXX.2017 um 07:10 Uhr in XXXX auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kfz lenkte, ohne im Besitze einer von der Behörde hiefür erteilten, gültigen Lenkerberechtigung zu sein, keinen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt (3 Übertretungen), keine entsprechende Warnkleidung mitgeführt und kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandsmaterial mitgeführt habe.1.6.1. Mit Strafverfügung des Polizeikommissariates römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 wurde gegen den BF wegen Übertretung der Paragraphen 11, Absatz 2, (3 Mal) und 37 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ab. 3 FSG eine Geldstrafe von insgesamt 968,00 verhängt. Dieser lag zugrunde,
der BF am römisch 40 .2017 um 07:10 Uhr in römisch 40 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kfz lenkte, ohne im Besitze einer von der Behörde hiefür erteilten, gültigen Lenkerberechtigung zu sein, keinen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt (3 Übertretungen), keine entsprechende Warnkleidung mitgeführt und kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandsmaterial mitgeführt habe. 1.6.
der BF über Vermögen verfügt. 1.
der BF mit der Eheschließung den Familiennamen seiner Frau angenommen hat, ist dem Inhalt der Heiratsurkunde oberhalb des Behördensiegels im unteren Bereich zu entnehmen (AS 455). Die zur Person des BF geführten fremden- und asylrechtlichen Verfahren und deren Ausgang sind dem Inhalt seines Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR) zu entnehmen. Laut Asyl- und Fremdeninformation auf AS 19 reiste der BF im Juli 2001 ins Bundesgebiet ein. Da er laut ZMR vom 23.04.2009 (AS 31) vom 05.08.2005 bis 11.01.2007 unsteten Aufenthaltes war, nicht im ZMR aufschien, während dieses Zeitraums keiner legalen Beschäftigung nachging, gegen ihn das Aufenthaltsverbot der BH XXXX aufrecht war und er auch sonst nicht dartun konnte,
er sich währenddessen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann davon ausgegangen werden,
der BF innerhalb dieses Zeitraums nicht in Österreich verblieben ist.Laut Asyl- und Fremdeninformation auf AS 19 reiste der BF im Juli 2001 ins Bundesgebiet ein. Da er laut ZMR vom 23.04.2009 (AS 31) vom 05.08.2005 bis 11.01.2007 unsteten Aufenthaltes war, nicht im ZMR aufschien, während dieses Zeitraums keiner legalen Beschäftigung nachging, gegen ihn das Aufenthaltsverbot der BH römisch 40 aufrecht war und er auch sonst nicht dartun konnte,
er sich währenddessen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann davon ausgegangen werden,
der BF innerhalb dieses Zeitraums nicht in Österreich verblieben ist. Ab dem XXXX.2007 war er wieder in der Justizanstalt XXXX gemeldet und befand sich (laut ZMR) wie den zugrundeliegenden, im Akt einliegenden Vollzugsdateninformationen (insbesondere jener der JA XXXX, AS 101
der BF auch "schwarz" gearbeitet hat, hat er in seiner Einvernahme am 28.10.2015 (AS 155) angegeben. Der BF hat selbst vorgebracht gesund zu sein. Da er bis ins Jahr 2019 hinein gearbeitet hat und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit gegeben waren, ist davon auszugehen,
der BF arbeitsfähig ist. Die von seiner Ehefrau ausgeübte Tätigkeit und das hiefür bezogene Entgelt folgt dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Der BF hat in seinen Einvernahme im Jahr 2015 davon gesprochen, in Österreich lebten seine Frau, seine Cousins und Cousinen, während er demgegenüber in jener am 19.09.2019 ausführte, er verfüge im Bundesgebiet - abgesehen von seiner Frau - über keine familiären Bezüge, sondern habe lediglich ein paar Freunde (AS 453). Demgemäß konnten auch keine (weiteren) nennenswerten Bindungen zu in Österreich lebenden Personen festgestellt werden. Weitere Geschwister des BF lebten seinen - dahingehend nicht in Zweifel gezogenen Angaben - in Nordmazedonien (AS 453).
der BF vor dem Hintergrund der in Österreich verbrachten Zeitspanne über Deutschkenntnisse verfügt, wird nicht bestritten, Nachweise für diesbezügliche Kenntnisse eines bestimmten Niveaus lieferte der BF aber nicht, weshalb dahingehend keine Feststellungen getroffen werden konnten. Vermögensnachweise erbrachte der BF nicht.
Nordmazedonien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung.
Nordmazedonien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaatenverordnung. Die dem BF zur Last liegenden Verurteilungen folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie den jüngsten im Akt einliegenden Kopien der Urteile des LG XXXX und LG XXXX. Die Gesamtdauer der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen ist auch aus dem Strafregister ersichtlich.Die dem BF zur Last liegenden Verurteilungen folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie den jüngsten im Akt einliegenden Kopien der Urteile des LG römisch 40 und LG römisch 40 . Die Gesamtdauer der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen ist auch aus dem Strafregister ersichtlich. Die gegen den BF erlassenen Strafverfügungen sind ebenso Bestandteil des Aktes (AS 415 und 427). Wegen des gegen den BF verhängten Rückkehr- und Aufenthaltsverbotes war ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.02.2004 (Datum der Durchsetzbarkeit, AS 27) versagt. Er reiste jedoch erst am XXXX.2005 aus. Diese hier verbrachte Zeitspanne ist daher als rechtswidrig zu werten. Er war mit XXXX.2007 wieder gemeldet und sogleich in Haft genommen. Während dieser Zeit bis zum XXXX.2010 war der Lauf des Aufenthalts- wie des seit 27.11.2007 rechtskräftigen Rückkehrverbots (AS 11) laut dem damals in Geltung befindlichen § 67 FPG gehemmt.Wegen des gegen den BF verhängten Rückkehr- und Aufenthaltsverbotes war ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.02.2004 (Datum der Durchsetzbarkeit, AS 27) versagt. Er reiste jedoch erst am römisch 40 .2005 aus. Diese hier verbrachte Zeitspanne ist daher als rechtswidrig zu werten. Er war mit römisch 40 .2007 wieder gemeldet und sogleich in Haft genommen. Während dieser Zeit bis zum römisch 40 .2010 war der Lauf des Aufenthalts- wie des seit 27.11.2007 rechtskräftigen Rückkehrverbots (AS 11) laut dem damals in Geltung befindlichen Paragraph 67, FPG gehemmt. Diese mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte Bestimmung lautete: § 67
er auch auf Rückkehrverbote, die ja mit einer Ausreiseverpflichtung verbunden sind, anzuwenden war.Das Rückkehrverbot bezog sich seinerzeit zwar auf Asylwerber (der BF hatte diesen Status damals noch inne), jedoch ist Paragraph 67, FPG aF (Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub) zu entnehmen,
er auch auf Rückkehrverbote, die ja mit einer Ausreiseverpflichtung verbunden sind, anzuwenden war. Die 5jährige und nicht unbefristete Geltungsdauer des Rückkehrverbotes folgt einerseits dem Inhalt des an die MA XXXX am 07.10.2016 seitens des BFA gerichteten Schreibens (AS 209) und ist mit der Judikatur des EuGH in Einklang zu bringen:Die 5jährige und nicht unbefristete Geltungsdauer des Rückkehrverbotes folgt einerseits dem Inhalt des an die MA römisch 40 am 07.10.2016 seitens des BFA gerichteten Schreibens (AS 209) und ist mit der Judikatur des EuGH in Einklang zu bringen: Eine Änderung der Rechtslage trat durch Art. 11 Abs. 2 Rückführungs-RL ein, die verspätet im österreichischen Recht umgesetzt wurde. Diese Bestimmung hatte in Zusammenschau mit dem EuGH-Urteil, Nr. C-297/12 zur Folge,
die Dauer von Aufenthaltsverboten, die vor dem 01.07.2011 nach der alten Rechtslage erlassen worden sind, als auf 5 Jahre herabgesetzt anzusehen gewesen sind, weshalb das Rückkehrverbot gegen den BF in seiner ursprünglichen Form nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte. Da aber nur die außerhalb Österreichs verbrachten Zeiten in dessen Dauer einfließen und es während der Anhaltung in Haft (siehe oben § 67 Alt idF vom 27.11.2007, dem Datum der Durchsetzbarkeit des Rückkehrverbotes) gehemmt war, hatte es bis Ende Oktober 2017 Gültigkeit.Eine Änderung der Rechtslage trat durch Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL ein, die verspätet im österreichischen Recht umgesetzt wurde. Diese Bestimmung hatte in Zusammenschau mit dem EuGH-Urteil, Nr. C-297/12 zur Folge,
die Dauer von Aufenthaltsverboten, die vor dem 01.07.2011 nach der alten Rechtslage erlassen worden sind, als auf 5 Jahre herabgesetzt anzusehen gewesen sind, weshalb das Rückkehrverbot gegen den BF in seiner ursprünglichen Form nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte. Da aber nur die außerhalb Österreichs verbrachten Zeiten in dessen Dauer einfließen und es während der Anhaltung in Haft (siehe oben Paragraph 67, Alt in der Fassung vom 27.11.2007, dem Datum der Durchsetzbarkeit des Rückkehrverbotes) gehemmt war, hatte es bis Ende Oktober 2017 Gültigkeit. Aus dem auf AS 47 abgebildeten Beschluss des LG XXXX ist die Entlassung des BF aus der Haft am XXXX.2010 ersichtlich.Aus dem auf AS 47 abgebildeten Beschluss des LG römisch 40 ist die Entlassung des BF aus der Haft am römisch 40 .2010 ersichtlich. Der Beschluss, mit welchem dem BF Strafaufschub bis zum XXXX.2020 gewährt wurde samt dahingehenden Auflagen, findet sich auf AS
der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Wie dem Bescheid auf dessen Seite 12 zu entnehmen ist, gestand das Bundesamt dem BF sehr wohl ein Familienleben mit seiner Frau zu, betonte jedoch,
- abgesehen davon - keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich erkannt hätten werden können. Solche hat der BF - wie bereits mehrfach hervorgehoben - auch nicht dargetan. Das mit der XXXX eingegangene Dienstverhältnis wurde bereits am 20.12.2019, also noch vor der Corona-Krise, gelöst und könnte sich der BF daher dahingehend nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Dem entsprechend kann auch nicht davon gesprochen werden,
der BF ein "fleißiger" Arbeiter sei, welcher - betrachtet in Bezug auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung - dringend von seinem Arbeitgeber benötigt werde.Das mit der römisch 40 eingegangene Dienstverhältnis wurde bereits am 20.12.2019, also noch vor der Corona-Krise, gelöst und könnte sich der BF daher dahingehend nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Dem entsprechend kann auch nicht davon gesprochen werden,
der BF ein "fleißiger" Arbeiter sei, welcher - betrachtet in Bezug auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung - dringend von seinem Arbeitgeber benötigt werde.
der BF die Taten - wie im Rechtsmittel dargestellt - aus einer Geldnot heraus begangen hat, kann nicht selbstredend behauptet werden. Einerseits ist davon nämlich im Bescheid nicht die Rede. Andererseits deutet der Inhalt des Beschlusses des LG XXXX vom XXXX.2018 (AS 261) darauf hin,
das deliktische Verhalten mit seiner Suchtmittelabhängigkeit einherging, wovon sich der BF augenscheinlich noch nicht loslösen konnte, weil er keine Bescheinigungsmittel hiezu vorlegte.
der BF die Taten - wie im Rechtsmittel dargestellt - aus einer Geldnot heraus begangen hat, kann nicht selbstredend behauptet werden. Einerseits ist davon nämlich im Bescheid nicht die Rede. Andererseits deutet der Inhalt des Beschlusses des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018 (AS 261) darauf hin,
das deliktische Verhalten mit seiner Suchtmittelabhängigkeit einherging, wovon sich der BF augenscheinlich noch nicht loslösen konnte, weil er keine Bescheinigungsmittel hiezu vorlegte. Wie oben erörtert, hält sich der BF eben nicht durchgehend seit 16 Jahren (gerechnet bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung, AS 505 unten) im Bundesgebiet auf. Was die vermeintliche Nichtberücksichtigung der "Aufhebung" des ursprünglichen Aufenthaltsverbotes (eigentlich: Rückkehrverbotes) betrifft, so ist für den BF nichts gewonnen, weil dieses bis Oktober 2017 Bestand hatte. Auch der Umstand,
der BF seit 03.12.2018 einer Arbeit nachging, ist für diesen nur marginal bedeutend, weil er in Relation zu seinem gesamten Aufenthalt nur eine äußerst kurze Zeitspanne an Beschäftigungszeiten zu verbuchen hat. Es kann zudem nicht nachvollzogen werden,
der BF sein Verhalten bereut, weil er immer wieder straffällig geworden ist und aus seinem bisherigen Fehlverhalten nichts gelernt zu haben scheint.
sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
elbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist,
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB); 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist,
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin,
die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der Beurteilung, ob ein 10jähriger Aufenthalt vorliegt oder nicht, ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes und des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen: In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser RL - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken,
sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN; VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser RL - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten RL bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken,
sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN; VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Es ist demnach gegenständlich für die Anwendung der Judikatur des EuGH in der Rs C-400/12 nicht relevant, ob gegen den Beschwerdeführer eine "Ausweisung" iSd § 66 FPG oder ein "Aufenthaltsverbot" iSd § 67 FPG erlassen wird. In beiden Fällen handelt es sich um eine von der Freizügigkeitsrichtlinie umfasste, aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Unionsbürger, zumal das Aufenthaltsverbot auch eine Ausweisung mitumfasst.Es ist demnach gegenständlich für die Anwendung der Judikatur des EuGH in der Rs C-400/12 nicht relevant, ob gegen den Beschwerdeführer eine "Ausweisung" iSd Paragraph 66, FPG oder ein "Aufenthaltsverbot" iSd Paragraph 67, FPG erlassen wird. In beiden Fällen handelt es sich um eine von der Freizügigkeitsrichtlinie umfasste, aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Unionsbürger, zumal das Aufenthaltsverbot auch eine Ausweisung mitumfasst. Der EuGH führt zudem in seiner Entscheidung vom aus: "63 Mit seinen zusammen zu prüfenden ersten drei Fragen möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestellte Anforderung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, dahin auszulegen ist,
- und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - sie von einem Unionsbürger erfüllt werden kann, der in jungem Alter in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16 dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gekommen ist und dort 20 Jahre lang gelebt hat, bevor er dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zu dem Zeitpunkt, in dem eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergeht, im Vollzug begriffen ist."63 Mit seinen zusammen zu prüfenden ersten drei Fragen möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, ob die in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestellte Anforderung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, dahin auszulegen ist,
- und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - sie von einem Unionsbürger erfüllt werden kann, der in jungem Alter in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16 dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gekommen ist und dort 20 Jahre lang gelebt hat, bevor er dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zu dem Zeitpunkt, in dem eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergeht, im Vollzug begriffen ist. 64 Insoweit trifft zwar erstens zu,
die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Art. 28 Abs. 3 gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).64 Insoweit trifft zwar erstens zu,
die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Artikel 16 und Artikel 28, Absatz 2, dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Artikel 28, Absatz 3, gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat vergleiche in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23). 65 Daraus folgt insbesondere,
der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24).65 Daraus folgt insbesondere,
der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24). 66 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs,
dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27).66 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs,
dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27). 67 In dieser Hinsicht ist jedoch auch darauf hinzuweisen,
3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 so zwar den Genuss des darin vorgesehenen verstärkten Schutzes vor Ausweisung von der Anwesenheit des Betroffenen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung abhängig macht, sich aber daraus nichts zu der Frage ergibt, welche Umstände eine Unterbrechung dieser Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bewirken können, die für den Erwerb des Rechts auf verstärkten Ausweisungsschutz erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 29).67 In dieser Hinsicht ist jedoch auch darauf hinzuweisen,
a der Richtlinie 2004/38 so zwar den Genuss des darin vorgesehenen verstärkten Schutzes vor Ausweisung von der Anwesenheit des Betroffenen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung abhängig macht, sich aber daraus nichts zu der Frage ergibt, welche Umstände eine Unterbrechung dieser Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bewirken können, die für den Erwerb des Rechts auf verstärkten Ausweisungsschutz erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 29). 68 Der Gerichtshof hat so entschieden,
hinsichtlich der Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in dem in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraum den Betroffenen daran hindern, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen ist, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32).68 Der Gerichtshof hat so entschieden,
hinsichtlich der Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in dem in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraum den Betroffenen daran hindern, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen ist, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32). 69 Dafür haben die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 betrauten nationalen Behörden alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen ist nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten,
sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Staat verlagert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33)69 Dafür haben die mit der Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 betrauten nationalen Behörden alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen ist nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten,
sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Staat verlagert hat vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33) 70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden,
zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben,
der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt,
der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38).70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden,
zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben,
der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt,
der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38). 71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand,
er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge,
dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat.71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand,
er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge,
dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat. 72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben,
, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind - in einem Maße beispielsweise,
sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist -, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird,
eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann.72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben,
, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind - in einem Maße beispielsweise,
sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist -, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird,
eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann. 73 Was die anderen für die Zwecke dieser umfassenden Beurteilung relevanten Anhaltspunkte anbelangt, so können sie, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 123 bis 125 seiner Schlussanträge ausgeführt, zum einen die Art der die fragliche Haft begründenden Straftat sowie die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, und zum anderen alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Bezug auf das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs umfassen. 74 Während nämlich die Art der Straftat und die Umstände ihrer Begehung ermessen lassen, in welchem Maß sich der Betroffene gegebenenfalls der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats entfremdet hat, kann sein Verhalten während der Haft wiederum dazu beitragen,
eine solche Entfremdung verstärkt wird, oder aber im Gegenteil dazu,
im Hinblick auf die baldige Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zuvor zu diesem geknüpfte Integrationsbande aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden. 75 In letzterer Hinsicht ist auch zu berücksichtigen,
, wie vom Gerichtshof bereits festgestellt, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 50). 76 Zu den Fragen, die das vorlegende Gericht im Zusammenhang damit aufwirft,
die Berücksichtigung des Haftzeitraums, um festzustellen, ob die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat vor der Ausweisung dadurch unterbrochen worden sei, je nach dem Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu beliebigen oder der Gleichheit abträglichen Ergebnissen führen könne, sind folgende Klarstellungen geboten. 77 In manchen Mitgliedstaaten kann zwar eine Ausweisung als Strafe oder als Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe verfügt werden. Diese Möglichkeit ist in Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich vorgesehen. In einem solchen Fall kann die künftige Freiheitsstrafe logischerweise nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Beurteilung geht, ob sich der Bürger in den letzten zehn Jahren vor dem Ergehen der Ausweisungsverfügung ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.77 In manchen Mitgliedstaaten kann zwar eine Ausweisung als Strafe oder als Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe verfügt werden. Diese Möglichkeit ist in Artikel 33, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich vorgesehen. In einem solchen Fall kann die künftige Freiheitsstrafe logischerweise nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Beurteilung geht, ob sich der Bürger in den letzten zehn Jahren vor dem Ergehen der Ausweisungsverfügung ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. 78 Das kann somit z. B. zu dem Ergebnis führen,
ein Unionsbürger, der zu dem Zeitpunkt, zu dem gegen ihn eine freiheitsentziehende Maßnahme zusammen mit einer Ausweisungsverfügung als Nebenstrafe oder Strafe ergeht, bereits einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt, der in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehen ist.78 Das kann somit z. B. zu dem Ergebnis führen,
ein Unionsbürger, der zu dem Zeitpunkt, zu dem gegen ihn eine freiheitsentziehende Maßnahme zusammen mit einer Ausweisungsverfügung als Nebenstrafe oder Strafe ergeht, bereits einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt, der in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehen ist. 79 Umgekehrt stellt sich in Bezug auf einen Bürger, dessen Ausweisung wie im Ausgangsverfahren nach seiner Inhaftierung verfügt wird, die Frage, ob die Haft bewirkt,
die Kontinuität seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat unterbrochen wird und er um den Genuss des verstärkten Schutzes gebracht wird. 80 Insoweit ist jedoch zu betonen,
bei einem Unionsbürger, der bei Haftantritt bereits einen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, der Umstand,
die Ausweisung während oder am Ende des Haftzeitraums verfügt wird, und die Tatsache,
der Haftzeitraum so in den Zeitraum der letzten zehn Jahre vor Ergehen der Ausweisungsverfügung fällt, nicht ohne Weiteres eine Diskontinuität dieses Zehnjahreszeitraums zur Folge haben, aufgrund deren dem Betroffenen der verstärkte Schutz des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verloren ginge.80 Insoweit ist jedoch zu betonen,
bei einem Unionsbürger, der bei Haftantritt bereits einen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, der Umstand,
die Ausweisung während oder am Ende des Haftzeitraums verfügt wird, und die Tatsache,
der Haftzeitraum so in den Zeitraum der letzten zehn Jahre vor Ergehen der Ausweisungsverfügung fällt, nicht ohne Weiteres eine Diskontinuität dieses Zehnjahreszeitraums zur Folge haben, aufgrund deren dem Betroffenen der verstärkte Schutz des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verloren ginge. 81 Wie sich nämlich aus den Rn. 66 bis 75 des vorliegenden Urteils ergibt, ändert sich, wenn die Entscheidung über die Ausweisung während oder am Ende des Haftzeitraums ergeht, nichts daran,
nach Maßgabe der in diesen Randnummern gemachten Ausführungen eine umfassende Beurteilung der Situation des betroffenen Bürgers vorzunehmen ist, um festzustellen, ob er in den Genuss dieses verstärkten Schutzes kommen kann. 82 In den vorstehend in den Rn. 77 bis 81 angesprochenen Fallgestaltungen hängt also die Gewährung oder Nichtgewährung des in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen verstärkten Schutzes weiterhin von der Dauer des Aufenthalts und vom Grad der Integration des betroffenen Bürgers im Aufnahmemitgliedstaat ab.82 In den vorstehend in den Rn. 77 bis 81 angesprochenen Fallgestaltungen hängt also die Gewährung oder Nichtgewährung des in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen verstärkten Schutzes weiterhin von der Dauer des Aufenthalts und vom Grad der Integration des betroffenen Bürgers im Aufnahmemitgliedstaat ab. 83 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt,
die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs.83 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt,
die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs. Zur vierten Frage in der Rechtssache C-316/16: 84 Mit seiner vierten Frage möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob die Voraussetzung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt ist.84 Mit seiner vierten Frage möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob die Voraussetzung des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt ist. 85 Nach dieser Bestimmung "darf eine Ausweisung nicht verfügt werden" gegen einen Unionsbürger, der seinen Aufenthalt "in den letzten zehn Jahren" im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat, es sei denn, es liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor. 86 Aus diesem Wortlaut ergibt sich,
unter "den letzten zehn Jahren" die zehn Jahre vor der Ausweisungsverfügung zu verstehen sind, so
die Voraussetzung des ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalts zum Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu prüfen ist. 87 Wie oben in Rn. 65 in Erinnerung gerufen, hat der Gerichtshof im Übrigen bereits klargestellt,
der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren, von dem die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 abhängt, von dem Zeitpunkt an zurückzurechnen ist, zu dem die Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person ergeht.87 Wie oben in Rn. 65 in Erinnerung gerufen, hat der Gerichtshof im Übrigen bereits klargestellt,
der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren, von dem die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 abhängt, von dem Zeitpunkt an zurückzurechnen ist, zu dem die Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person ergeht. 88 Aus dem Vorstehenden folgt,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung erfüllt, ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung im Aufnahmemitgliedstaat gehabt zu haben, und damit in den Genuss des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 kommen kann, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Ausweisungsverfügung anfangs ergeht.88 Aus dem Vorstehenden folgt,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung erfüllt, ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung im Aufnahmemitgliedstaat gehabt zu haben, und damit in den Genuss des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 kommen kann, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Ausweisungsverfügung anfangs ergeht. 89 Es ist jedoch klarzustellen,
diese Auslegung nicht der - anderen - Frage vorgreift, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob tatsächlich "Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie gegeben sind, die eine Ausweisung rechtfertigen können.89 Es ist jedoch klarzustellen,
diese Auslegung nicht der - anderen - Frage vorgreift, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob tatsächlich "Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38, "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, dieser Richtlinie oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie gegeben sind, die eine Ausweisung rechtfertigen können. 90 Insoweit obliegt es zwar der Behörde, die die Ausweisungsverfügung anfangs erlässt, diese Beurteilung mit Erlass der Verfügung vorzunehmen, und zwar unter Beachtung der materiell-rechtlichen Vorgaben der Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38.90 Insoweit obliegt es zwar der Behörde, die die Ausweisungsverfügung anfangs erlässt, diese Beurteilung mit Erlass der Verfügung vorzunehmen, und zwar unter Beachtung der materiell-rechtlichen Vorgaben der Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2004/38. 91 Dies schließt jedoch nicht aus,
es sich, wenn sich der konkrete Vollzug dieser Verfügung für eine gewisse Zeit verzögert, als notwendig erweisen kann, erneut und nach dem aktuellen Stand zu beurteilen, ob weiterhin, je nachdem, worum es geht, "Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit", "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" gegeben sind. 92 Es ist nämlich insbesondere darauf hinzuweisen,
2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 für jede Ausweisungsverfügung allgemein die Voraussetzung aufstellt,
das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
2 der Richtlinie 2004/38 für jede Ausweisungsverfügung allgemein die Voraussetzung aufstellt,
das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen haben, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung bedeuten können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen soll. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der Beurteilung dieser Verfügung durch das zuständige Gericht liegt (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 82, und vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 84).94 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs allgemeiner,
die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen haben, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung bedeuten können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen soll. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der Beurteilung dieser Verfügung durch das zuständige Gericht liegt vergleiche entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 82, und vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 84). 95 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht."95 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht." Dazu ist auszuführen,
sich entsprechend der zitierten Rechtsprechung des EuGH der für den Erwerb eines Daueraufenthalts nötige ununterbrochene, rechtmäßige Aufenthalt von fünf Jahren zwar ab dem Zeitpunkt der Einreise bzw. Aufenthaltsnahme berechnet, hingegen für den - zur möglichen Anwendung des Gefährdungsmaßstabes des Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie führenden - ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen "Ausweisungsentscheidung" maßgeblich ist. Von diesem Zeitpunkt sind zehn Jahre zurückzurechnen.Dazu ist auszuführen,
sich entsprechend der zitierten Rechtsprechung des EuGH der für den Erwerb eines Daueraufenthalts nötige ununterbrochene, rechtmäßige Aufenthalt von fünf Jahren zwar ab dem Zeitpunkt der Einreise bzw. Aufenthaltsnahme berechnet, hingegen für den - zur möglichen Anwendung des Gefährdungsmaßstabes des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie führenden - ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen "Ausweisungsentscheidung" maßgeblich ist. Von diesem Zeitpunkt sind zehn Jahre zurückzurechnen. Wie der EuGH in Rn 72 der genannten Entscheidung unterstreicht, wird, was die Integrationsbande betrifft, die in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft wurde, zu berücksichtigen sein,
, je fester diese Integrationsbande insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird,
eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann.Wie der EuGH in Rn 72 der genannten Entscheidung unterstreicht, wird, was die Integrationsbande betrifft, die in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft wurde, zu berücksichtigen sein,
, je fester diese Integrationsbande insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird,
eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann. Es ist umfassende Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, um zu klären, ob Haftzeiten die zuvor geknüpften Integrationsbande zum Aufnahmemitgliedstaat haben abreißen lassen. Deshalb lasse die Inhaftierung des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat nicht ohne weiteres seine zu diesem Staat geknüpften Integrationsbande abreißen und bringe ihn daher auch nicht ohne weiteres um den verstärkten Ausweisungsschutz. Bei der umfassenden Beurteilung der Situation des Betroffenen seien die Stärke der vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande sowie die Art der Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs zu berücksichtigen. Die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert sei, liege nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Union. 3.1.3. Dem BF liegen insgesamt 5 rechtskräftige Verurteilungen zur Last, wobei die erste aus dem Jahr 2003 die letzte aus 2018 datiert. Angesichts der teilweise sehr langen Haftstrafen (die dritte Verurteilung zog eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren nach sich) und des - zeitweise mehrere Jahre andauernden Fernbleibens vom Bundesgebiet (August 2005 bis Jänner 2007 sowie Oktober 2011 bis September 2015) - kann von einer durchgehenden "Verurteilungskette" gesprochen werden [2003, 2004, 2007 (4 Jahre Freiheitsstrafe) und 2 Mal 2018]. Das deliktische Verhalten des BF war ausschließlich auf fremdes Eigentum in Form von (zumeist gewerblichen) Einbruchsdiebstählen gerichtet. Der BF hat durch sein Handeln das staatliche Interesse an jenen strafrechtlichen Normen, welche dem Schutz des Rechtsgutes Eigentum dienen, massiv verletzt. Dem Verhalten des BF ist ferner zu entnehmen,
er weder aus den - teils langjährigen - Haftstrafen noch aus den erfahrenen Benefizien der bedingten Entlassung und bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen gelernt hat. Im Gegenteil: Trotz Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 2004 und eines Rückkehrverbots im Jahr 2007 aufgrund seines damals bereits entfalteten kriminellen Tuns, wurde er weiterhin - nämlich wiederum 2 Mal - straffällig. Auch konnte ihn die Eheschließung mit seiner Frau im Jahr 2011 nicht vor Augen führen, von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen Abstand zu nehmen. Dem nicht genug, beging er - zumindest 2 - gravierende Verwaltungsübertretungen des Verkehrsrechts, die seine Gleichgültigkeit gegenüber österreichischen Rechtsvorschriften verstärken. Schließlich fällt auf,
der BF in der Beschwerde betont, er bereue sein bisheriges Verhalten, was absolut nicht den Tatsachen entsprechen kann, hätte er diese Einsicht wohl schon früher haben müssen. Damit ist das Gesamtverhalten des BF als tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu anzusehen. Hiezu hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 22.09.2011, Zahl 2008/18/0508 ausgeführt,
das Verhalten des Beschwerdeführers, der sowohl das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 erster Fall StGB als auch des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 und 130 zweiter Fall StGB begangen habe, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gravierend, beeinträchtige. Dieser Entscheidung lag die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zu Grunde.Hiezu hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 22.09.2011, Zahl 2008/18/0508 ausgeführt,
das Verhalten des Beschwerdeführers, der sowohl das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB als auch des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 130 zweiter Fall StGB begangen habe, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gravierend, beeinträchtige. Dieser Entscheidung lag die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zu Grunde. Ganz allgemein hat das Höchstgericht zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Vermögensdelikten (vgl. VwGH 22.09.2011 2008/18/0508) eine dahingehende - maßgebliche - Gefährdung attestiert.Ganz allgemein hat das Höchstgericht zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Vermögensdelikten vergleiche VwGH 22.09.2011 2008/18/0508) eine dahingehende - maßgebliche - Gefährdung attestiert. Nicht einmal innerhalb des Strafvollzuges verhielt sich der BF rechtskonform, indem er von einem Haftausgang am XXXX.2011 einfach nicht mehr zurückkehrte und mehrere Jahre in seiner Heimat verweilte.Nicht einmal innerhalb des Strafvollzuges verhielt sich der BF rechtskonform, indem er von einem Haftausgang am römisch 40 .2011 einfach nicht mehr zurückkehrte und mehrere Jahre in seiner Heimat verweilte. Der BF war ferner nicht in der Lage, im Berufsleben Fuß zu fassen, sondern war bloß etwas mehr als 1 Jahr in Beschäftigungsverhältnissen. Die in Freiheit verbrachte Zeit hat er somit nicht genutzt. Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom BF gezeigten Gewerbsmäßigkeit bei der der Begehung von Einbruchsdiebstählen liegt es nahe bzw. kann es nicht ausgeschlossen werden,
er - insbesondere in Zeiten der Erwerbslosigkeit - weiterhin Rechtsverstöße begehen wird, sodass von auch von einer gegenwärtigen Gefahr seitens des BF auszugehen ist. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.
der BF ein Familienleben führt, steht zwar außer Zweifel. Dieser ausschließlich auf seine Frau fokussierte Umstand reicht jedoch in Anbetracht des gravierend strafbaren und sonstigen Verhaltens nicht hin, dem BF im Lichte des Art 9 EMRK einen Verbleib im Bundesgebiet zu gewähren.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.
der BF ein Familienleben führt, steht zwar außer Zweifel. Dieser ausschließlich auf seine Frau fokussierte Umstand reicht jedoch in Anbetracht des gravierend strafbaren und sonstigen Verhaltens nicht hin, dem BF im Lichte des Artikel 9, EMRK einen Verbleib im Bundesgebiet zu gewähren. Intensive Bindungen anderer Natur hat der BF nicht dargetan. Der BF hätte erahnen können,
die strafbaren Handlungen zu einer Gefährdung seines Aufenthaltsrechts führen müssen. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen,
das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten. Entgegen der Beschwerdeansicht war der Wertungsmaßstab der Nachhaltigkeit und Maßgeblichkeit vom BFA (noch) nicht anzuwenden, weil (wie oben gezeigt) der 10jährige Betrachtungszeitraum noch nicht überschritten war, zumal der Bescheid am 01.10.2019 erlassen worden war.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen,
das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten. Entgegen der Beschwerdeansicht war der Wertungsmaßstab der Nachhaltigkeit und Maßgeblichkeit vom BFA (noch) nicht anzuwenden, weil (wie oben gezeigt) der 10jährige Betrachtungszeitraum noch nicht überschritten war, zumal der Bescheid am 01.10.2019 erlassen worden war. Der BF blieb jedoch - auch dies wurde oben bereits erörtert - dem Bundesgebiet vom 28.10.2011 bis XXXX.2015 fern und hielt sich in Nordmazedonien (nach seinen Angaben bei seiner Mutter) auf, weshalb auch nicht von einem Abreißen der Bande dorthin gesprochen werden kann.Der BF blieb jedoch - auch dies wurde oben bereits erörtert - dem Bundesgebiet vom 28.10.2011 bis römisch 40 .2015 fern und hielt sich in Nordmazedonien (nach seinen Angaben bei seiner Mutter) auf, weshalb auch nicht von einem Abreißen der Bande dorthin gesprochen werden kann. Auch der Beobachtungszeitraum vom Beginn der ersten Einreise bis zu dessen zweiten Verlassen im Oktober 2011 (siehe zuvor) ging mit keiner tiefen Verwurzelung zu Österreich einher. Der BF hatte zwar die Eigenschaft als Asylwerber inne und war ihm die dahingehend lange Verfahrensdauer nicht anzulasten, er ließ sich jedoch währenddessen zu mehreren Straftaten hinreißen, die zu zwei Verurteilungen führten. Die Abwesenheit des BF aus Österreich zwischen August 2005 und Jänner 2007 verstärkte diese lose Beziehung ins Bundesgebiet. Es kann in Summe nicht von einer be
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.