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{'item': 'I408 2203161-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2020 GeschäftszahlI408 2203161-1 SpruchI408 2203165-1/17Z I408 2203164-1/16Z I408 2203157-1/16Z I408 2203159-1/14Z I408 2203161-1/1

§ 62Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i

Vm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz werden im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2020, zu I408 2203165-1/15E, I408 2203164-1/15E, I408 2203157-1/15E, I408 2203159-1/13E und I408 2203161-1/12E die Bescheid-Daten (Datum und Geschäftszahlen) berichtigt, sodass Kopf und Spruch wie folgt zu lauten haben:

Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz werden im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2020, zu I408 2203165-1/15E, I408 2203164-1/15E, I408 2203157-1/15E, I408 2203159-1/13E und I408 2203161-1/12E die Bescheid-Daten (Datum und Geschäftszahlen) berichtigt, sodass Kopf und Spruch wie folgt zu lauten haben: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF2), XXXX , geb. XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX , geb. XXXX (BF5), alle StA. IRAK, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 1090832008-151529274 (BF1), 1153439201-171158939 (BF2), 1153439506-171158947 (BF3), 1091001100-151529304 (BF4) und 1153439310-171158963 (BF 5) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5), alle StA. IRAK, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 1090832008-151529274 (BF1), 1153439201-171158939 (BF2), 1153439506-171158947 (BF3), 1091001100-151529304 (BF4) und 1153439310-171158963 (BF 5) zu Recht erkannt: , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Im Kopf des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 04.05.2020 wurden irrtümlich die Bescheid-Daten eines parallel anhängigen Verfahrens dieser Familie hineinkopiert. Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schreiben vom 05.05.2020 auf. Zum besseren Verständnis sind die vorgenommenen Berichtigung mit Fettdruck hervorgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I.)Zu Spruchpunkt römisch eins.)

§ 62

Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Paragraph 62, Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in den Kopf des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses die Bescheid-Daten eines parallel laufenden Verfahrens dieser Familie hineinkopiert. Dass es sich dabei um ein Versehen handelt, ergibt sich eindeutig aus dem Verfahrensgang (Pkt. 8) und wurde auch von der belangten Behörde so erkannt. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler, welcher dem erkennenden Richter unterlaufen ist. Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war. Zu Spruchpunkt II.: Unzulässigkeit der Revision:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I408.2203161.1.00

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