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{'item': 'L515 2220787-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2020 GeschäftszahlL515 2220787-1 SpruchL515 2220787-1/5Z BESCHLUSS A.) Das ho. Erkenntnis vom 22.4.2020, GZ L515 2220787-1/2E betre

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist eine Staatsbürgerin der Republik Georgien. In einer Zusammenschau aus dem Spruch und der Begründung des ho. Erkenntnisse vom 22.4.2020, GZ L515 2220787-1/2E ergibt sich, dass das ho. Gericht in seiner Entscheidung von der georgischen Staatsbürgerschaft ausging. Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurde im oa. Erkenntnis die Staatsbürgerschaft in Punkt I.1.1, Satz 1 als „Republik Armenien“ bezeichnet, in sämtlichen anderen Teilen des Erkenntnisses wurde die Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich als georgisch bezeichnet.Die beschwerdeführende Partei ist eine Staatsbürgerin der Republik Georgien. In einer Zusammenschau aus dem Spruch und der Begründung des ho. Erkenntnisse vom 22.4.2020, GZ L515 2220787-1/2E ergibt sich, dass das ho. Gericht in seiner Entscheidung von der georgischen Staatsbürgerschaft ausging. Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurde im oa. Erkenntnis die Staatsbürgerschaft in Punkt römisch eins.1.1, Satz 1 als „Republik Armenien“ bezeichnet, in sämtlichen anderen Teilen des Erkenntnisses wurde die Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich als georgisch bezeichnet.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogenen Aktenlage fest.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Amtswegige Korrektur Gemäß dem in den gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß dem in den gegenständlichen Verfahren anwendbaren Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen. Im gegenständlichen Erkenntnis befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler, indem Punkt I.1.
  4. Satz 1 in der oa. Weise formuliert wurde. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt. Im gegenständlichen Erkenntnis befindet sich ein in Paragraph 62, Absatz 4, AVG genannter Fehler, indem Punkt römisch eins.1.
  5. Satz 1 in der oa. Weise formuliert wurde. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich hierdurch am normativen Inhalt des genannten Erkenntnisses nichts ändert, zumal gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Spruch und dessen Begründung eine Einheit bilden und so der normative Wille des ho. Gerichts, nämlich die beschwerdeführende Partei als georgische Staatsbürgerin zu bezeichnen, trotz des aufgetretenen Fehlers klar erkennbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.2220787.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.