GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Z 1 und Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 02.05.2019 – Verbindliches Vermittlungsangebot Fa. XXXX 02.05.2019 – Verbindliches Vermittlungsangebot Fa. römisch 40 27.05.2019 – BewerbungsgesprächRückmeldung Fa. XXXX an bB bzgl. Bewerbungsgespräch27.05.2019 – Bewerbungsgespräch, Rückmeldung Fa. römisch 40 an bB bzgl. Bewerbungsgespräch 14.06.2019 – Stellungnahme/PG niederschriftlich aufgenommen vor der bB,Entscheidung über Rechtsfolgen gem. § 10 – keine Nachsicht14.06.2019 – Stellungnahme/PG niederschriftlich aufgenommen vor der bB,, Entscheidung über Rechtsfolgen gem. Paragraph 10, – keine Nachsicht XXXX – Bescheid Einstellung Notstandshilfe 27.05.2019 bis 07.07.2019, römisch 40 – Bescheid Einstellung Notstandshilfe 27.05.2019 bis 07.07.2019 18.07.2019 – Beschwerde 09.08.2019 – Parteiengehör 22.08.2019 – Stellungnahme 19.09.2019 – Ergänzende Ermittlungsschritte – BBRZ Vorschreibung / Parteiengehör 30.09.2019 – Stellungnahme 09.10.2019 – Erstellung arbeitsmedizinisches und orthopädisches Gutachten 24.10.2019 – Parteiengehör im Rahmen eines persönlichen Gesprächs XXXX – Beschwerdevorentscheidung, römisch 40 – Beschwerdevorentscheidung 11.11.2019 – Vorlageantrag 14.11.2019 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“) ist gelernter Maschinenschlosser und seit 01.08.2017 beim AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“) arbeitslos gemeldet und bezieht seit 09.09.2018 Notstandshilfe.Die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“) ist gelernter Maschinenschlosser und seit 01.08.2017 beim AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“) arbeitslos gemeldet und bezieht seit 09.09.2018 Notstandshilfe. Am 02.05.2019 erfolgte die verbindliche Beschäftigungsvermittlung als „Hilfsarbeiter“ bei der Fa. XXXX , mögliche Arbeitsaufnahme am 27.05.2019 an die bP.Am 02.05.2019 erfolgte die verbindliche Beschäftigungsvermittlung als „Hilfsarbeiter“ bei der Fa. römisch 40 , mögliche Arbeitsaufnahme am 27.05.2019 an die bP. Aufgabengebiet: diverse Hilfsarbeiten in der Metallbranche und Aufräumarbeiten am Betriebsgelände. Am 27.05.2019 wurde die bP beim potentiellen Arbeitgeber vorstellig. Am selben Tag erfolgte die Rückmeldung des Dienstgebers an die bB. Der Arbeitgeber führte darin aus, dass „gleich klar“ gewesen sei, dass die bP an einer Anstellung im Betrieb nicht interessiert sei. Die bP habe sich gar nicht über die Tätigkeit erkundigt, sondern sofort über Rückenprobleme geklagt – sie könne so gut wie fast gar nichts heben und auch auf die direkte Ansprache hinauf, dass er im Betrieb nicht arbeiten wolle, habe sie nichts bestritten. In der darauffolgenden niederschriftlichen Stellungnahme vom 14.06.2019 gab die bP zusammengefasst an: Sie sei zum Vorstellungsgespräch gekommen und beim Empfang nicht ordentlich begrüßt, sondern sogleich zu Frau XXXX geschickt worden. Sie habe zuvor schon ein Vorstellungsgespräch gehabt (Anmerkung: Bürotätigkeit) bei welchen sie die bestehenden Rückenprobleme nicht sofort geäußert habe. Dort sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie dies sogleich sagen hätte sollen. Deshalb habe sie hier auch gleich zu Beginn darauf hingewiesen. Frau XXXX sei daraufhin sehr bestimmt gewesen und habe ihr gesagt, dass sie keinen Stempel bekomme. Weiters führte die bP aus, dass sie sich nichts dabei gedacht habe, beim Vorstellungsgespräch über gesundheitliche Einschränkungen zu sprechen, da in einer ihr ausgehändigten Broschüre der Arbeiterkammer (Tipps für Arbeitslose) drinnen stünde, dass man das so sagen dürfe.Sie sei zum Vorstellungsgespräch gekommen und beim Empfang nicht ordentlich begrüßt, sondern sogleich zu Frau römisch 40 geschickt worden. Sie habe zuvor schon ein Vorstellungsgespräch gehabt (Anmerkung: Bürotätigkeit) bei welchen sie die bestehenden Rückenprobleme nicht sofort geäußert habe. Dort sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie dies sogleich sagen hätte sollen. Deshalb habe sie hier auch gleich zu Beginn darauf hingewiesen. Frau römisch 40 sei daraufhin sehr bestimmt gewesen und habe ihr gesagt, dass sie keinen Stempel bekomme. Weiters führte die bP aus, dass sie sich nichts dabei gedacht habe, beim Vorstellungsgespräch über gesundheitliche Einschränkungen zu sprechen, da in einer ihr ausgehändigten Broschüre der Arbeiterkammer (Tipps für Arbeitslose) drinnen stünde, dass man das so sagen dürfe. Daraufhin entschied die bB, mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen, über den Eintritt der Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG.Daraufhin entschied die bB, mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen, über den Eintritt der Rechtsfolgen gem. Paragraph 10, AlVG. Am XXXX erging der Bescheid der bB und wurde der Bezug von Notstandshilfe im Zeitraum von 27.05.2019 bis 07.07.2019 eingestellt.Am römisch 40 erging der Bescheid der bB und wurde der Bezug von Notstandshilfe im Zeitraum von 27.05.2019 bis 07.07.2019 eingestellt. Dagegen brachte die bP mit Schreiben vom 16.07.2019 (eingelangt am 18.07.2019) Beschwerde ein und führte zusammengefasst aus: Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, sie habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX nicht wahrgenommen, sei unrichtig. Sie sei am 27.05.2019 um 10:00 Uhr bei Frau XXXX vorstellen gewesen. Während des Bewerbungsgespräches habe sie darauf hingewiesen, dass sie manche Tätigkeiten nicht ausüben könne. Mit den Worten: „Wir beenden das jetzt, habe etwas anderes zu tun“ habe Frau XXXX das Gespräch abrupt abgebrochen und die bP mit der Bemerkung „Alles andere regle ich selbst mit dem AMS“ verabschiedet.Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, sie habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 nicht wahrgenommen, sei unrichtig. Sie sei am 27.05.2019 um 10:00 Uhr bei Frau römisch 40 vorstellen gewesen. Während des Bewerbungsgespräches habe sie darauf hingewiesen, dass sie manche Tätigkeiten nicht ausüben könne. Mit den Worten: „Wir beenden das jetzt, habe etwas anderes zu tun“ habe Frau römisch 40 das Gespräch abrupt abgebrochen und die bP mit der Bemerkung „Alles andere regle ich selbst mit dem AMS“ verabschiedet. Die bP führte aus, dass in der Broschüre „Tipps für Arbeitslose“ der Arbeiterkammer auf Seite 11 unter „Was darf ich bei einem Bewerbungsgespräch sagen? stehe: Gesundheit: Sind gesundheitliche Einschränkungen zur Bewältigung von Arbeitsaufgaben von Bedeutung, dürfen Sie mögliche Arbeitgeber-/innen darauf hinweisen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass dies solche Folgen habe. Im am 09.08.2019 erteilten Parteiengehör forderte die bB die bP auf, unter Vorhalt des bisherigen Ermittlungsverfahrens und Hinweis auf einen 2018 erstellten „BDZ“-Bericht, wonach bei der bP die Belastbarkeit für einen 8-stündigen Arbeitstag sowie für leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Nacht- und 3er-Wechselschicht in Vollzeit gegeben ist, und als Leistungskalkül angegeben wird, dass Arbeiten im Sitzen, im dauernden Stehen oder im langsamen Gehen (ca. 2 km/
VG verliere eine arbeitslose Person die sich weigere eine solche vermittelte Beschäftigung anzunehmen, oder die die Annahme vereitle, für die Dauer der Weigerung - jedenfalls für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld […].Am römisch 40 erging die Beschwerdevorentscheidung der bB und wurde die Beschwerde abgewiesen. Die bB führte nach Wiedergabe des Sachverhaltes begründend aus: Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei das Vorliegen der Arbeitswilligkeit. Arbeitswillig sei, wer bereit ist eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliere eine arbeitslose Person die sich weigere eine solche vermittelte Beschäftigung anzunehmen, oder die die Annahme vereitle, für die Dauer der Weigerung - jedenfalls für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld […]. Unter Arbeitsvereitelung sei ein Verhalten zu verstehen, welches das Nichtzustandekommen des zugewiesenen zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe. Bei der Beurteilung komme es darauf an, ob das Verhalten ursächlich (kausal) für das Nichtzustandekommen war und ob die vermittelte Person vorsätzlich gehandelt habe – wobei bedingter Vorsatz – genüge. Die Annahme einer Beschäftigung könne durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitspatzes ausgerichteten Handelns (z.B. Nichtantritt der Arbeit, Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches) oder durch ein Verhalten, welches den Erfolg der Bemühungen - einen Arbeitsplatz zu erlangen - zunichte mache, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen. Die bB habe vor der Übermittlung des Stellenangebotes einen Abgleich zwischen dem Ergebnisbericht und Leistungskalküls des BBRZ vom 05.10.2018 und dem Stellenangebot als „Hilfsarbeiter“ vorgenommen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die angebotene Stelle hinsichtlich des Gesundheitszustandes der bP zumutbar sei. Auch im neuen arbeitsmedizinischen, orthopädischen Gutachten werde unter Punkt 8 festgehalten, dass die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Durch das Vorbringen der bP in der Beschwerde, auch schon in einem anderen Vorstellungsgespräch die Rückenprobleme thematisiert zu haben und daraufhin aufmerksam gemacht worden zu sei, dass sie dies zugleich hätte mitteilen müssen, steht für die bB fest, dass die bP gegenständlich die gesundheitlichen Einschränkungen in den Vordergrund des Vorstellungsgespräches gestellt habe obwohl ihr aufgrund des Ergebnisberichtes des BBRZ Österreich vom 05.10.2018 bekannt sein musste, dass die Belastbarkeit für einen 8-stündigen Arbeitstag sowie für leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten vorlag. Mit ihrer Aussage gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber, habe die bP ihre gesundheitliche Eignung, die zugewiesene Beschäftigung ausüben zu können, in Zweifel gezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei der Arbeitslose grundsätzlich verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (z.B. VwGH vom 25.06.2013, ZI. 2012/08/0215, vom 22.02.2012, ZI. 2009/08/0112). Da die bP die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nicht schon bei der Zuweisung, und die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit auch nicht im Vorstellungsgespräch erörtert habe, sei ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch dazu geeignet gewesen den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei der Tatbestand der Vereitelung deshalb verwirklicht, weil die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch das arbeitsmedizinischen Gutachten des BBRZ rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermochte (vgl. VwGH vom 04.04.2002, ZI. 2002/08/0051).Da die bP die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nicht schon bei der Zuweisung, und die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit auch nicht im Vorstellungsgespräch erörtert habe, sei ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch dazu geeignet gewesen den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei der Tatbestand der Vereitelung deshalb verwirklicht, weil die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch das arbeitsmedizinischen Gutachten des BBRZ rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermochte vergleiche VwGH vom 04.04.2002, ZI. 2002/08/0051). Aus den dargelegten Gründen bestehe mangels Vorliegen der Arbeitswilligkeit im Zeitraum von 27.05.2019 bis 07.07.2019 kein Anspruch auf Notstandshilfe. Dagegen brachte die bP mit 11.11.2019 einen Vorlageantrag ein und erfolgte am 14.11.2019 die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22). Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat.Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 3, AlVG entsprochen hat. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). Die bP hat im Vorfeld jede Abklärung zur Konkretisierung der tatsächlichen Tätigkeit unterlassen. In der Stellenausschreibung selbst wird als Aufgabengebiet angeführt: „Diverse Hilfsarbeiten in der Metallbranche und Aufräumarbeiten am Betriebsgelände.“ Es wäre für die bP ohne Weiteres möglich gewesen mit dem potentiellen Arbeitgeber abzuklären welche Tätigkeiten darunter genau zu verstehen sind, bzw. die bB unter Hinweis auf den vorliegenden Befund auf die bestehenden Bedenken hinzuweisen. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, konnten keine Gründe dargelegt werden, die zum Rückschluss führen würden, die vermittelte Tätigkeit sei von vornherein unzumutbar gewesen. Sowohl das arbeitsmedizinische Gutachten aus dem Jahr 2018 als auch das im Ermittlungsverfahren neu eingeholte orthopädische/arbeitsmedizinische Gutachten stellen eine für die Tätigkeit ausreichende Belastbarkeit der bP fest. Ausweislich der Rechtsprechung hätte die bP von sich aus in zeitlicher Nähe zum Vermittlungsvorschlag, Erkundigen ob der konkreten Tätigkeit beim potentiellen Arbeitgeber einholen müssen oder der bB entsprechend der Bedenken rückmelden und um Stornierung ersuchen müssen. Tatsächlich hat die bP aber erst im Zuge des Bewerbungsgespräches Bedenken geäußert und zwar noch bevor erörtert werden konnte, worin genau die von der bP im Betrieb zu übernehmenden Aufgaben bestünden. Das Vorbringen der gesundheitlichen Einschränkungen war kausal für das nicht Zustandekommen des Dienstverhältnisses. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Der bP ist jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, als sie mit den gleich zu Beginn des Bewerbungsverfahrens erwähnten Rückenproblemen in Kauf genommen hat, beim potentiellen Dienstgeber den Eindruck zu erwecken, für die Stelle nicht geeignet, bzw. an einer Beschäftigung nicht interessiert zu sein. Dass die bP die Möglichkeit der Abklärung im Rahmen des Bewerbungsgespräches in Betracht hätte ziehen müssen, ergibt sich jedenfalls auch aus der zwar rechtlich nicht verbindlichen, aber von der bP als Information herangezogenen Broschüre der Arbeiterkammer. Dort heißt es wie von der bB richtig ausgeführt: „Geht aus dem Stelleninserat nicht eindeutig hervor, ob dieser Job für Sie rechtlich zumutbar ist (z.B. wegen der körperlichen Belastung, der Entlohnung, etc.) so ist dies z.B. im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs zu klären. Auch die Tatsache, dass von der bP bereits zuvor in einem Bewerbungsverfahren bei dem es um eine Bürotätigkeit ging, ebenfalls auf die bestehenden Rückenschmerzen hingewiesen wurde, untermauert die Ansicht der bB, dass das Gesamtverhalten der bP als eine mangelnde Arbeitswilligkeit im Bezug auf die konkret ausgeschriebene Stelle zu deuten ist. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 [EMRK], noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, [EMRK], noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). In seiner Entscheidung Tusnovics, 07.03.2017, 24.719/12 hat der EGMR ausgesprochen, dass insbesondere in Verfahren in denen es nur um rechtliche oder sehr technische Fragen geht, den Anforderungen des Artikel 6 MRK auch ohne mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden kann. Da es sich beim Recht auf eine öffentliche Verhandlung (auch vor der einzigen Gerichtsinstanz) um kein absolutes Recht handelt, kann dessen Entfall durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. Das gilt besonders dann, wenn die Tatfrage nicht bestritten und das Gericht lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat, die nicht besonders komplex sind. Dies wird etwa wie in der zitierten Entscheidung dann der Fall sein, wenn die festgestellten Tatsachen im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, eine einschlägige ständige Rechtsprechung besteht und der Bf (die bP) keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen hat, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde nach sorgfältiger Abwägung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde nach sorgfältiger Abwägung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Weiters wurde eine solche auch nicht beantragt. 3.5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2225413.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.