RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2020 GeschäftszahlL524 2222275-1 SpruchL524 2222275-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag vom 23.05.2019, XXXX TZ XXXX /2019-VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG in Höhe von 62,- und eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8,-, somit ein Gesamtbetrag von 70,- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag vom 23.05.2019, römisch 40 TZ römisch 40 /2019-VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG in Höhe von 62,- und eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8,-, somit ein Gesamtbetrag von 70,- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 02.07.2019, Zl. Jv 895/19m-33 (499 Rev 740/19v), wurde der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG in Höhe von 62,- und eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8,-, somit ein Gesamtbetrag von 70,- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 02.07.2019, Zl. Jv 895/19m-33 (499 Rev 740/19v), wurde der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG in Höhe von 62,- und eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8,-, somit ein Gesamtbetrag von 70,- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Am 05.02.2019 beantragte die XXXX beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zur TZ XXXX /2019 die grundbücherliche Durchführung eines Teilungsplans in der KG XXXX gemäß §§ 15ff LiegTeilG.Am 05.02.2019 beantragte die römisch 40 beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zur TZ römisch 40 aus 2019, die grundbücherliche Durchführung eines Teilungsplans in der KG römisch 40 gemäß Paragraphen 15 f, f, LiegTeilG. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 15.03.2019, NGB XXXX /2019, TZ XXXX /2019, wurden die beantragten Grundstücksveränderungen gemäß §§ 15ff LiegTeilG bewilligt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 15.03.2019, NGB römisch 40 aus 2019,, TZ römisch 40 aus 2019,, wurden die beantragten Grundstücksveränderungen gemäß Paragraphen 15 f, f, LiegTeilG bewilligt. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gemäß § 20 LiegTeilG. Auf Grund dieses Einspruchs wurde eine neue TZ vergeben, nämlich TZ XXXX /2019.Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gemäß Paragraph 20, LiegTeilG. Auf Grund dieses Einspruchs wurde eine neue TZ vergeben, nämlich TZ römisch 40 aus 2019,. Mit Lastschriftanzeige vom 28.03.2019, XXXX TZ XXXX /2019-VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eingabengebühr nach Anmerkung 1a u TP 9 GGG in Höhe von 62,- vorgeschrieben, welcher die Beschwerdeführerin nicht nachkam.Mit Lastschriftanzeige vom 28.03.2019, römisch 40 TZ römisch 40 /2019-VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eingabengebühr nach Anmerkung 1a u TP 9 GGG in Höhe von 62,- vorgeschrieben, welcher die Beschwerdeführerin nicht nachkam. Mit Zahlungsauftrag vom 23.05.2019, XXXX TZ XXXX /2019-VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG in Höhe von 62,- und eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8,-, somit ein Gesamtbetrag von 70,- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.Mit Zahlungsauftrag vom 23.05.2019, römisch 40 TZ römisch 40 /2019-VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG in Höhe von 62,- und eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8,-, somit ein Gesamtbetrag von 70,- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 02.07.2019, Zl. Jv 895/19m-33 (499 Rev 740/19v), wurde der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG in Höhe von 62,- und eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8,-, somit ein Gesamtbetrag von 70,- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 02.07.2019, Zl. Jv 895/19m-33 (499 Rev 740/19v), wurde der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG in Höhe von 62,- und eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8,-, somit ein Gesamtbetrag von 70,- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag vom 05.02.2019, dem Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 15.03.2019, dem Einspruch der Beschwerdeführerin, der Lastschriftanzeige vom 28.03.2019, dem Zahlungsauftrag vom 23.05.2019, der Vorstellung, dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr und der Beschwerde. Die Feststellung zur Vergabe einer neuen TZ auf Grund der Erhebung des Einspruchs durch die Beschwerdeführerin stützt sich auf die Angaben der belangten Behörde. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Gemäß § 2 Z 2 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet.1. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet. Gemäß TP 9 lit. a GGG beträgt die Gebühr für Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch) 44,-.Gemäß TP 9 Litera a, GGG beträgt die Gebühr für Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch) 44,-. Die Anmerkungen zu TP 9 lit. a GGG lauten:Die Anmerkungen zu TP 9 Litera a, GGG lauten: "Zu a: 1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 Litera a, unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 Litera a, fallen auch alle Anträge im Sinne des Paragraph 4, LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach Paragraph 237, EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes. 1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 18 Euro. 2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten. 3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch. (Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) 4. Gebührenfrei sind:
- a)Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
- b)Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG."
- b)Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 21, GUG." 2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Einspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 20 LiegTeilG der Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG unterliegt.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Einspruch der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 20, LiegTeilG der Eingabengebühr gemäß TP 9 Litera a, GGG unterliegt. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass der Einspruch (Rechtsbehelf) die Wirkung eines Rechtsmittels habe, weshalb die Gebühr nach TP 9 lit. a GGG fällig sei.Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass der Einspruch (Rechtsbehelf) die Wirkung eines Rechtsmittels habe, weshalb die Gebühr nach TP 9 Litera a, GGG fällig sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass gemäß § 122 Abs. 1 GBG der Rekurs das einzige Rechtsmittel gegen Grundbuchsbeschlüsse sei. Der Einspruch gemäß § 20 LiegTeilG sei ein Rechtsbehelf sui generis, stelle einen vereinfachten Weg der Rechtsdurchsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß LiegTeilG dar und sei, anders als der Rekurs, auch nicht aufsteigend, weshalb er auch nicht die Wirkung eines Rekurses habe. Der Einspruch sei daher nicht unter den Begriff Rechtsmittel iSd Anmerkung 1 zu TP 9 GGG zu subsumieren.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass gemäß Paragraph 122, Absatz eins, GBG der Rekurs das einzige Rechtsmittel gegen Grundbuchsbeschlüsse sei. Der Einspruch gemäß Paragraph 20, LiegTeilG sei ein Rechtsbehelf sui generis, stelle einen vereinfachten Weg der Rechtsdurchsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß LiegTeilG dar und sei, anders als der Rekurs, auch nicht aufsteigend, weshalb er auch nicht die Wirkung eines Rekurses habe. Der Einspruch sei daher nicht unter den Begriff Rechtsmittel iSd Anmerkung 1 zu TP 9 GGG zu subsumieren. Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218, mwN).Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218, mwN). Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einspruch gemäß § 20 LiegTeilG ist eine solche Eingabe um Eintragung in das Grundbuch, da er auf eine andere Eintragung als im Beschluss vorgesehen, abzielt.Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 Litera a, unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einspruch gemäß Paragraph 20, LiegTeilG ist eine solche Eingabe um Eintragung in das Grundbuch, da er auf eine andere Eintragung als im Beschluss vorgesehen, abzielt. Sofern die Beschwerde vorbringt, dass unter der Wortfolge "Eingabe um Eintragung in das Grundbuch" nicht alle Eingaben zu verstehen seien, da ansonsten der zweite Satz der Anmerkung 1 keinen Sinn mehr ergebe, ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach schon aus Anmerkung 1 erster Satz zu TP 9 lit a GGG ersichtlich ist, dass ALLE Eingaben um Eintragung in das Grundbuch, somit auch Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes, der Gerichtsgebühr unterliegen. Im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle sind darüber hinaus - demonstrativ (vgl. das Wort "auch") - drei Arten von Eingaben angeführt, die eine Gebührenpflicht auslösen (vgl. VwGH 29.01.1997, 96/16/0284).Sofern die Beschwerde vorbringt, dass unter der Wortfolge "Eingabe um Eintragung in das Grundbuch" nicht alle Eingaben zu verstehen seien, da ansonsten der zweite Satz der Anmerkung 1 keinen Sinn mehr ergebe, ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach schon aus Anmerkung 1 erster Satz zu TP 9 Litera a, GGG ersichtlich ist, dass ALLE Eingaben um Eintragung in das Grundbuch, somit auch Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes, der Gerichtsgebühr unterliegen. Im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle sind darüber hinaus - demonstrativ vergleiche das Wort "auch") - drei Arten von Eingaben angeführt, die eine Gebührenpflicht auslösen vergleiche VwGH 29.01.1997, 96/16/0284). Es ist daher nicht entscheidend, ob der Einspruch gemäß § 20 LiegTeilG als Rechtsmittelschrift zu qualifizieren ist, da er jedenfalls eine Eingabe um Eintragung in das Grundbuch darstellt. In diesem Sinne kommt auch dem in einem anderen Verfahren ergangenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck, der einen Einspruch gemäß § 14 LiegTeilG nicht als Rechtsmittel qualifiziert, diese Rechtsansicht aber nicht begründet, keine Relevanz zu.Es ist daher nicht entscheidend, ob der Einspruch gemäß Paragraph 20, LiegTeilG als Rechtsmittelschrift zu qualifizieren ist, da er jedenfalls eine Eingabe um Eintragung in das Grundbuch darstellt. In diesem Sinne kommt auch dem in einem anderen Verfahren ergangenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck, der einen Einspruch gemäß Paragraph 14, LiegTeilG nicht als Rechtsmittel qualifiziert, diese Rechtsansicht aber nicht begründet, keine Relevanz zu. Der Einspruch unterliegt daher der Gebührenpflicht nach TP 9 lit. a GGG in Höhe von 44,-. Der Einspruch wurde nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, weshalb sich die Gebühr gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 lit. a GGG um 18,- erhöht. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von 8,- ergibt sich aus § 6a Abs. 1 GEG.Der Einspruch unterliegt daher der Gebührenpflicht nach TP 9 Litera a, GGG in Höhe von 44,-. Der Einspruch wurde nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, weshalb sich die Gebühr gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 Litera a, GGG um 18,- erhöht. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von 8,- ergibt sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Die Vorschreibung eines Gesamtbetrages von 70,- erfolgte daher zu Recht. 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2222275.1.00