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{'item': 'W104 2208550-1'}

Obsah (5)Art. 19Art. 19aArt. 18§ 15§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2020 GeschäftszahlW104 2208550-1 SpruchW104 2203470-1/4E W104 2174298-1/4E W104 2208550-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa

Art. 19Abs.

1 UAbs. 1 VO 640/2014). Die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche der ermittelten Fläche 2015.Mit Bescheid vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2825045010, wies die AMA der Beschwerdeführerin 8,23 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 432,62. Begründend führte die belangte Behörde aus, für die Basisprämie werde von einer beantragten Fläche von 8,8196 ha ausgegangen. Aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.11.2015 ermittelten Fläche (8,2277 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,5919 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche von 0,59 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 7,1689 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werde (

Artikel 19, Absatz eins, UAbs.

1 VO 640 aus 2014,). Die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche der ermittelten Fläche 2015. Am 10.5.2016 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Mit Schreiben vom 27.5.2016 übermittelte die AMA der Beschwerdeführerin den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 28.4.2016 und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegen den Bescheid der AMA vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2825045010, betreffend Direktzahlungen 2015 brachte die Beschwerdeführerin am 6.6.2016 eine Beschwerde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Flächen seien auf Basis von Luftaufnahmen der Bezirksbauernkammer XXXX berechnet worden. Die eigentliche Fläche unter den Bäumen sei aber unverändert mähbares Weideland. Die Feststellungen, die bei der der Vor-Ort-Kontrolle getroffen worden sein, seien nicht nachvollziehbar. Die ursprünglich ausgewiesenen Flächen seien richtig und für die Berechnung der Förderungen heranzuziehen.Gegen den Bescheid der AMA vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2825045010, betreffend Direktzahlungen 2015 brachte die Beschwerdeführerin am 6.6.2016 eine Beschwerde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Flächen seien auf Basis von Luftaufnahmen der Bezirksbauernkammer römisch 40 berechnet worden. Die eigentliche Fläche unter den Bäumen sei aber unverändert mähbares Weideland. Die Feststellungen, die bei der der Vor-Ort-Kontrolle getroffen worden sein, seien nicht nachvollziehbar. Die ursprünglich ausgewiesenen Flächen seien richtig und für die Berechnung der Förderungen heranzuziehen. Mit Abänderungsbescheid vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4173017010 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und änderte den Bescheid vom 28.4.2016 betreffend Direktzahlungen 2015 dahingehend ab, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigt und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 444,23 gewährt wurden. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 8,8196 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen vom 26.11.2015 und 28.4.2016 ermittelten Fläche (8,2277 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,5919 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche von 0,59 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 7,1940 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt werde (

Art. 19aAbs.

1 VO 640/2014). Die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche der ermittelten Fläche 2015. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht.Mit Abänderungsbescheid vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4173017010 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und änderte den Bescheid vom 28.4.2016 betreffend Direktzahlungen 2015 dahingehend ab, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigt und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 444,23 gewährt wurden. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 8,8196 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen vom 26.11.2015 und 28.4.2016 ermittelten Fläche (8,2277 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,5919 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche von 0,59 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 7,1940 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt werde (

Artikel 19a, Absatz eins, VO 640 aus 2014,).

Die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche der ermittelten Fläche

  1. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Am 28.12.2016 fand am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin neuerlich eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX , in deren Vertretung als Auskunftsperson teilnahm. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden betreffend das Antragsjahr 2016 Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen festgestellt.Am 28.12.2016 fand am Heimbetrieb (BNr. römisch 40 ) der Beschwerdeführerin neuerlich eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , in deren Vertretung als Auskunftsperson teilnahm. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden betreffend das Antragsjahr 2016 Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen festgestellt. Am 18.4.2017 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Mit Schreiben vom 8.5.2017 übermittelte die AMA der Beschwerdeführerin den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 28.12.2016 und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 8.5.2017 nahm die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater XXXX , zu den Ergebnissen der bisherigen Vor-Ort-Kontrollen Stellung und führte aus, diese hätten ohne das Beisein ihres bevollmächtigten Vaters XXXX stattgefunden, was nicht zulässig sei. Wesentliche Tatsachen hätten dem Kontrolleur daher nicht mitgeteilt werden können. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 28.12.2016 sei überhaupt nicht durchgeführt worden, da die Wetterlage dies nicht zugelassen habe. Die Vor-Ort-Kontrollen würden nicht akzeptiert werden. Für die Förderungen seien die ursprünglich ausgewiesenen Flächen heranzuziehen. Sollte die Behörde dies nicht akzeptieren, werde die Beschwerdeführerin die Hilfe des sachlich zuständigen Gerichts in Anspruch nehmen.Mit Schreiben vom 8.5.2017 nahm die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater römisch 40 , zu den Ergebnissen der bisherigen Vor-Ort-Kontrollen Stellung und führte aus, diese hätten ohne das Beisein ihres bevollmächtigten Vaters römisch 40 stattgefunden, was nicht zulässig sei. Wesentliche Tatsachen hätten dem Kontrolleur daher nicht mitgeteilt werden können. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 28.12.2016 sei überhaupt nicht durchgeführt worden, da die Wetterlage dies nicht zugelassen habe. Die Vor-Ort-Kontrollen würden nicht akzeptiert werden. Für die Förderungen seien die ursprünglich ausgewiesenen Flächen heranzuziehen. Sollte die Behörde dies nicht akzeptieren, werde die Beschwerdeführerin die Hilfe des sachlich zuständigen Gerichts in Anspruch nehmen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6933554010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 953,
  2. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von 8,2277 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 8,2474 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.12.2016 ermittelten beihilfefähigen Fläche (8,0899 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,1575 ha. Da die Flächenabweichung weder über 3 % noch über 2 ha liege, werde die Basisprämie auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet (

Art. 18Abs.

6 UAbs. 1 VO 640/2014).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6933554010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 953,16. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von 8,2277 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 8,2474 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.12.2016 ermittelten beihilfefähigen Fläche (8,0899 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,1575 ha. Da die Flächenabweichung weder über 3 % noch über 2 ha liege, werde die Basisprämie auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet (

Artikel 18, Absatz 6, UAbs.

1 VO 640 aus 2014,). Gegen diesen Bescheid vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6933554010, betreffend das Antragsjahr 2016 richtet sich die Beschwerde vom 22.5.2017, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die ursprünglich beantragten Flächen seien richtig und zur Berechnung heranzuziehen. Die Vor-Ort-Kontrolle am 20.12.2017 (gemeint wohl 28.12.2016) habe wegen Schlechtwetters nicht stattgefunden. Die erste Vor-Ort-Kontrolle sei ohne die Anwesenheit von XXXX (bevollmächtigter Vater der Beschwerdeführerin) durchgeführt worden, was nicht zulässig sei. Sämtliche bisherigen Vorbringen und Beschwerden würden zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben. Auch die Kontoinformation werde nicht anerkannt. Es bestehe keine Schuld gegenüber der AMA. Im Rahmen ihrer bisherigen Einwände betreffend ÖPUL 2007 bis 2016 sowie betreffend Ausgleichszulage 2009 bis 2016, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, verwies die Beschwerdeführerin unter anderem darauf, dass auch die Fläche unter den Bäumen unverändert mähbares Weideland sei, weshalb die beantragten Flächen stimmen würden.Gegen diesen Bescheid vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6933554010, betreffend das Antragsjahr 2016 richtet sich die Beschwerde vom 22.5.2017, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die ursprünglich beantragten Flächen seien richtig und zur Berechnung heranzuziehen. Die Vor-Ort-Kontrolle am 20.12.2017 (gemeint wohl 28.12.2016) habe wegen Schlechtwetters nicht stattgefunden. Die erste Vor-Ort-Kontrolle sei ohne die Anwesenheit von römisch 40 (bevollmächtigter Vater der Beschwerdeführerin) durchgeführt worden, was nicht zulässig sei. Sämtliche bisherigen Vorbringen und Beschwerden würden zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben. Auch die Kontoinformation werde nicht anerkannt. Es bestehe keine Schuld gegenüber der AMA. Im Rahmen ihrer bisherigen Einwände betreffend ÖPUL 2007 bis 2016 sowie betreffend Ausgleichszulage 2009 bis 2016, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, verwies die Beschwerdeführerin unter anderem darauf, dass auch die Fläche unter den Bäumen unverändert mähbares Weideland sei, weshalb die beantragten Flächen stimmen würden. Mit Schreiben vom 31.5.2017 wies die AMA die Beschwerdeführerin betreffend ihren MFA Flächen 2017 auf aufgetretene Plausibilitätsfehler (Nr. 20350, Nr. 20351, Nr. 20352 und Nr. 20371) und eine bis spätestens 19.6.2017 bestehende Möglichkeit der Fehlerbereinigung hin. Konkret wurde zu den Plausibilitätsfehlern mit der Nr. 20350 festgehalten, dass bei näher bezeichneten Feldstücken und Schlägen beantragte Flächen referenzlos seien (Referenzpolygonnummer: 99 00000 00001). Zu Plausibilitätsfehler Nr. 20351 wurde festgehalten, dass betreffend Feldstück 9 Schlag 48 die ausgewählte Schlagnutzungsart (Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen) nicht zur darunterliegenden Referenz (Hecke/Ufergehölz) passe. Betreffend Plausibilitätsfehler Nr. 20352 wurde ausgeführt, die zu Feldstück 9 Schlag 63 angegebene Schlagnutzungsart vom beantragten Landschaftselement (LSE Feldgehölz / Baum-/Gebüschgruppe) stimme nicht mit dem Landschaftselement-Referenz-Typ (Hecke/Ufergehölz) überein. Zu Plausibilitätsfehler Nr. 20371 wurde betreffend Feldstück 1 Schlag 1, Feldstück 5 Schlag 1 und Feldstück 8 Schlag 1 ausgeführt, die beantragten Schläge würden teilweise auf einer Fläche ohne Naturschutzreferenz liegen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens betreffend das Antragsjahr 2016 vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführerin seien für das Antragsjahr 2016 mit Bescheid vom 12.5.2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 953,16 auf Basis von 8,2277 verfügbaren Zahlungsansprüchen gewährt worden. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 28.12.2016 sei zwar eine sanktionsrelevante Fläche von 0,1575 ha ermittelt worden. Es liege jedoch eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Differenzprozentsatz von weniger als 3 % und einem Flächenausmaß unter 2 ha vor, weshalb keine Kürzung im Zuge einer Sanktion erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, die sich auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beziehe. In der Beschwerde werde lediglich angeführt, dass die Feststellungen der Flächen, welche vom Prüfer getroffen worden seien, in keiner Weise nachvollziehbar seien. Es seien jedoch keine Dokumente beigelegt worden, die dies belegen würden, weshalb seitens der AMA weiterhin auf das Prüfergebnis vertraut werde. Am 8.1.2018 reichte die AMA betreffend das Antragsjahr 2016 einen Report - Direktzahlungen 2016 (Berechnungsstand 7.11.2017) nach, dem zu entnehmen ist, dass sich die Anzahl der Zahlungsansprüche geringfügig erhöht hat. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/15-8097015010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 31.8.2016 betreffend Direktzahlungen 2015 ab, wies der Beschwerdeführerin 8,2507 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 40,20 zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 446,97. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 8,8196 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am 26.11.2015 und am 28.4.2016 ermittelten Fläche (8,2507 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,5689 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche ergebe sich eine Flächenabweichung von 6,8952 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt werde (

Art. 19aAbs.

1 VO 640/2014). Die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche der ermittelten Fläche 2015.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/15-8097015010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 31.8.2016 betreffend Direktzahlungen 2015 ab, wies der Beschwerdeführerin 8,2507 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 40,20 zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 446,97. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 8,8196 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am 26.11.2015 und am 28.4.2016 ermittelten Fläche (8,2507 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,5689 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche ergebe sich eine Flächenabweichung von 6,8952 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt werde (

Artikel 19a, Absatz eins, VO 640 aus 2014,).

Die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche der ermittelten Fläche

  1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8174512010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.250,
  2. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von 8,2507 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 8,2474 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Zuge einer Verwaltungskontrolle seien Flächen im Ausmaß von insgesamt 0,1433 ha beanstandet worden, da die Flächen nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche (

§ 15Abs.

2 Z 1, § 17 Abs. 1 GAP-VO) liegen würden (Code 20350) bzw. die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimme (Code 20351;

§ 21Abs.

2 Z 2 GAP-VO). Insgesamt ergebe sich aufgrund der im Rahmen der Verwaltungskontrolle ermittelten beihilfefähigen Fläche (8,1042 ha) eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von 0,1432 ha. Da die Flächenabweichung weder über 3 % noch über 2 ha liege, werde die Basisprämie auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet (

Art. 18Abs.

6 UAbs. 1 VO 640/2014).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8174512010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.250,00. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von 8,2507 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 8,2474 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Zuge einer Verwaltungskontrolle seien Flächen im Ausmaß von insgesamt 0,1433 ha beanstandet worden, da die Flächen nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche (

Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, GAP-VO) liegen würden (Code 20350) bzw. die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimme (Code 20351;

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, GAP-VO). Insgesamt ergebe sich aufgrund der im Rahmen der Verwaltungskontrolle ermittelten beihilfefähigen Fläche (8,1042 ha) eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von 0,1432 ha. Da die Flächenabweichung weder über 3 % noch über 2 ha liege, werde die Basisprämie auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet (

Artikel 18, Absatz 6, UAbs.

1 VO 640 aus 2014,). Gegen die Bescheide vom jeweils 12.1.2018, AZ II/4-DZ/15-8097015010 betreffend das Antragsjahr 2015, und AZ II/4-DZ/17-8174512010 betreffend das Antragsjahr 2017 richten sich die inhaltlich gleich lautenden Beschwerden vom jeweils 11.2.2018, in denen im Wesentlichen vorgebracht wird, für die Förderungen seien die ursprünglich ausgewiesenen Flächen heranzuziehen, da diese richtig seien. Die bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Flächen seien unrichtig. Unzulässig sei, dass die Vor-Ort-Kontrolle ohne Anwesenheit des bevollmächtigten Vaters der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Es werde auf sämtliche bisherigen Beschwerden und Einsprüche bezüglich Flächen sowie bezüglich alle anderen Vorbringen der AMA verwiesen und die Heranziehung der ursprünglich beantragten Flächen vor Verringerung durch Luftaufnahmen und Vor-Ort-Kontrolle beantragt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.8.2018 (Antragsjahr 2015) bzw. am 30.10.2018 (Antragsjahr 2017) die Beschwerden und die zugehörigen Unterlagen der Verwaltungsverfahren betreffend die Antragsjahre 2015 und 2017 vor. Betreffend das Antragsjahr 2015 führte die AMA im Rahmen der Aktenvorlage im Wesentlichen zusammengefasst aus, mit Bescheid vom 28.4.2016 seien der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR 432,62 auf Grundlage von 8,23 auszahlungsfähigen Zahlungsansprüchen und 8,2277 ha ermittelter Gesamtfläche für die Basisprämie gewährt worden. Aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.11.2015 festgestellten Flächenabweichung sei eine Sanktion mit einem Kürzungsprozentsatz von 14,3378 % (Kürzungsbetrag EUR 47,44) zur Anwendung gekommen. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin am 6.6.2016 Beschwerde erhoben, in der lediglich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle angezweifelt worden sei, ohne hierfür Belege oder Dokumente einzureichen, die geeignet wären, diese Zweifel zu beweisen. Die AMA habe die Beschwerde daher negativ beurteilt. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 31.8.2016 seien der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR 444,23 auf Grundlage von 8,2277 auszahlungsfähigen Zahlungsansprüchen gewährt worden. Der Grund für diese Änderung liege darin, dass die Zahlungsansprüche neu auf vier Kommastellen festgesetzt worden und eine neue Art der Sanktionsberechnung in Kraft getreten sei. Bisher sei der Betrag für die Basisprämie bei Abweichungen dieser Größenordnung um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden, nunmehr lediglich um das 1,5-fache. Aufgrund der bei den Vor-Ort-Kontrollen vom 26.11.2015 und 28.4.2016 festgestellten Flächenabweichungen sei eine Sanktion mit einem Kürzungsprozentsatz von 10,7910 % (Kürzungsbetrag EUR 35,69) zur Anwendung gekommen. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Mit neuerlichem Änderungsbescheid vom 12.1.2018 seien der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR 446,97 auf Grundlage von 8,2507 auszahlungsfähigen Zahlungsansprüchen und 8,2507 ha ermittelter Gesamtfläche für die Basisprämie gewährt worden. Aufgrund der bei den Vor-Ort-Kontrollen vom 26.11.2015 und 28.4.2018 festgestellten Flächenabweichungen sei eine Sanktion mit einem Kürzungsprozentsatz von 10,3428 % (Kürzungsbetrag EUR 34,30) erfolgt. Gegen diesen Bescheid sei am 9.2.2018 eine Beschwerde eingebracht worden, in der erneut ausgeführt werde, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen seien unrichtig. Auch bei dieser Beschwerde würden sich jedoch keine Nachweise finden, die diese Umstände belegen würden. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen seien sanktionsrelevante Flächenabweichungen von 0,5689 ha festgestellt worden. Aus der Beschwerde würden keine Informationen hervorgehen, die geeignet seien, den Prüfbericht zu widerlegen. Die AMA vertraue daher weiterhin auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen. Zum Antragsjahr 2017 führte die AMA im Rahmen der Aktenvorlage im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführerin seien mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.1.2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.250,00 auf Grundlage von 8,2507 verfügbaren Zahlungsansprüchen und 8,1042 ha ermittelter Fläche für die Basisprämie gewährt worden. Im Zuge einer Verwaltungskontrolle sei eine sanktionsrelevante Abweichung von 0,1432 ha ermittelt worden. Eine Sanktion sei nicht vergeben worden, dass die Flächenabweichung kleiner als 3 % bzw. 2 ha (nämlich 0,1432

  1. ha)sei. Gegen diesen Bescheid sei mit 11.2.2018 Beschwerde eingebracht worden. Im Zuge der Beschwerde beziehe sich XXXX , stellvertretend für die Beschwerdeführerin, auf die Ergebnisse der von der AMA durchgeführten Kontrollen, unter anderem auch auf eine Vor-Ort-Kontrolle. Für das Antragsjahr 2017 seien die Flächen seitens der AMA jedoch nicht vor Ort kontrolliert worden. Im Zuge der Beantragung seien referenzlose Flächen beantragt worden (Referenzplausibilitätsfehler), woraus der Abzug von 0,1432 ha im Zuge der Verwaltungskontrolle resultiere. Für das Antragsjahr 2017 sei kein Referenzänderungsantrag gestellt worden, weshalb die Referenzplausibilitätsfehler aufrecht bleiben und die Beschwerde negativ beurteilt worden sei.Zum Antragsjahr 2017 führte die AMA im Rahmen der Aktenvorlage im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführerin seien mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.1.2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.250,00 auf Grundlage von 8,2507 verfügbaren Zahlungsansprüchen und 8,1042 ha ermittelter Fläche für die Basisprämie gewährt worden. Im Zuge einer Verwaltungskontrolle sei eine sanktionsrelevante Abweichung von 0,1432 ha ermittelt worden. Eine Sanktion sei nicht vergeben worden, dass die Flächenabweichung kleiner als 3 % bzw. 2 ha (nämlich 0,1432
  2. ha)sei. Gegen diesen Bescheid sei mit 11.2.2018 Beschwerde eingebracht worden. Im Zuge der Beschwerde beziehe sich römisch 40 , stellvertretend für die Beschwerdeführerin, auf die Ergebnisse der von der AMA durchgeführten Kontrollen, unter anderem auch auf eine Vor-Ort-Kontrolle. Für das Antragsjahr 2017 seien die Flächen seitens der AMA jedoch nicht vor Ort kontrolliert worden. Im Zuge der Beantragung seien referenzlose Flächen beantragt worden (Referenzplausibilitätsfehler), woraus der Abzug von 0,1432 ha im Zuge der Verwaltungskontrolle resultiere. Für das Antragsjahr 2017 sei kein Referenzänderungsantrag gestellt worden, weshalb die Referenzplausibilitätsfehler aufrecht bleiben und die Beschwerde negativ beurteilt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte am 30.3.2015 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie einer Ausgleichszulage. In Summe beantragte die Beschwerdeführerin eine Fläche im Ausmaß von 8,8196 ha. Am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin fand am 9.11.2015 und am 26.11.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an welcher der bevollmächtigte Vater der Beschwerdeführerin, XXXX , als Auskunftsperson teilnahm. Am 28.4.2016 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin in Abwesenheit der Beschwerdeführerin oder ihres bevollmächtigten Vaters statt.Am Heimbetrieb (BNr. römisch 40 ) der Beschwerdeführerin fand am 9.11.2015 und am 26.11.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an welcher der bevollmächtigte Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , als Auskunftsperson teilnahm. Am 28.4.2016 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb (BNr. römisch 40 ) der Beschwerdeführerin in Abwesenheit der Beschwerdeführerin oder ihres bevollmächtigten Vaters statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrollen konnte betreffend das Antragsjahr 2015 anstatt einer beantragten Fläche im Ausmaß von 8,8196 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 8,2507 ha festgestellt werden. Nach Maßgabe dieser festgestellten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 8,2507 ha ergibt sich für das Antragsjahr 2015 eine (sanktionsrelevante) Differenzfläche von 0,5689 ha (= 6,8952 %). Aufgrund dieser Differenz ergibt sich auch eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche geringere heranzuziehende Fläche. Das Flächenausmaß für die Zuteilung der Zahlungsansprüche 2015 beträgt daher 8,2507 ha. Am 10.5.2016 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 sowie einer Ausgleichszulage. In Summe beantragte die Beschwerdeführerin eine Fläche im Ausmaß von 8,2474 ha. Am 28.12.2016 fand eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin statt, an welcher der bevollmächtigte Vater der Beschwerdeführerin, XXXX , als Auskunftsperson teilnahm. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle konnte betreffend das Antragsjahr 2016 anstatt einer beantragten Fläche im Ausmaß von 8,2474 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 8,0899 ha festgestellt werden. Nach Maßgabe dieser festgestellten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 8,0899 ha ergibt sich für das Antragsjahr 2016 eine (sanktionsrelevante) Differenzfläche von 0,1575 ha (= 1,9469 %).Am 28.12.2016 fand eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb (BNr. römisch 40 ) der Beschwerdeführerin statt, an welcher der bevollmächtigte Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , als Auskunftsperson teilnahm. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle konnte betreffend das Antragsjahr 2016 anstatt einer beantragten Fläche im Ausmaß von 8,2474 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 8,0899 ha festgestellt werden. Nach Maßgabe dieser festgestellten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 8,0899 ha ergibt sich für das Antragsjahr 2016 eine (sanktionsrelevante) Differenzfläche von 0,1575 ha (= 1,9469 %). Am 18.4.2017 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 sowie einer Ausgleichszulage. In Summe beantragte die Beschwerdeführerin eine Fläche im Ausmaß von 8,2474 ha. Die im Antragsjahr 2017 beantragten Flächen auf Feldstück 1 Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,0058 ha, Feldstück 2 Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,0055 ha, Feldstück 5 Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,0810 ha und Feldstück 8 Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,0146 ha lagen nicht innerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche. Die beantragte Fläche auf Feldstück 9 Schlag 48 im Ausmaß von 0,0364 ha lag zum Teil nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche bzw. stimmte die ausgewählte Schlagnutzungsart zum Teil nicht mit der von der AMA für die Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart überein. Es wurde kein Referenzänderungsantrag im Antragsjahr 2017 gestellt. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle konnte daher betreffend das Antragsjahr 2017 anstatt einer beantragten Fläche im Ausmaß von 8,2474 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 8,1042 ha ermittelt werden. Nach Maßgabe dieser festgestellten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 8,1042 ha ergibt sich für das Antragsjahr 2017 eine (sanktionsrelevante) Differenzfläche von 0,1432 ha (= 1,7670 %). 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden insbesondere betreffend die Antragstellungen, die nicht innerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche liegenden Flächen (Antragsjahr 2017) und die abweichende Schlagnutzungsart betreffend Feldstück 9 Schlag 48 (Antragsjahr 2017) von keiner Verfahrenspartei bestritten. In ihrer Beschwerde vom 22.5.2017 gegen den Bescheid vom 12.5.2017 betreffend Direktzahlungen 2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vor-Ort-Kontrolle vom 20.12.2017 (gemeint wohl vom 28.12.2016) habe wegen Schlechtwetters nicht stattgefunden. Es wurden jedoch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde einen Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 28.12.2016 erstellen und der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme schicken sollte, wenn eine solche tatsächlich nicht stattfand. Für ein derartiges Handeln der AMA haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde ein Interesse daran haben sollte, einen Kontrollbericht über eine nicht stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle zu erstellen. Mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle am 28.12.2016 in Anwesenheit des (bevollmächtigten) Vaters der Beschwerdeführerin stattfand. Soweit XXXX als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin in den Beschwerden moniert, die Vor-Ort-Kontrollen seien unzulässigerweise in seiner Abwesenheit durchgeführt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass XXXX laut den vorliegenden Kontrollberichten sowohl bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.11.2015 als auch bei jener vom 28.12.2016 anwesend war und Auskunft erteilte. Es wurde nicht substantiiert dargetan, dass die Kontrollberichte in diesem Punkt falsch wären. Lediglich bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.4.2016 waren weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vater XXXX anwesend, wobei die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle im Wesentlichen lediglich jene vom 26.11.2015 bestätigten. Inwiefern der Beschwerdeführerin aus einer Abwesenheit bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle ein Nachteil erwachsen ist, wurde von dieser überdies nicht konkret dargelegt.Soweit römisch 40 als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin in den Beschwerden moniert, die Vor-Ort-Kontrollen seien unzulässigerweise in seiner Abwesenheit durchgeführt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass römisch 40 laut den vorliegenden Kontrollberichten sowohl bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.11.2015 als auch bei jener vom 28.12.2016 anwesend war und Auskunft erteilte. Es wurde nicht substantiiert dargetan, dass die Kontrollberichte in diesem Punkt falsch wären. Lediglich bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.4.2016 waren weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vater römisch 40 anwesend, wobei die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle im Wesentlichen lediglich jene vom 26.11.2015 bestätigten. Inwiefern der Beschwerdeführerin aus einer Abwesenheit bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle ein Nachteil erwachsen ist, wurde von dieser überdies nicht konkret dargelegt. Zu den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen vom 26.11.2015, 28.4.2016 und 28.12.2016 führte die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden lediglich aus, dass diese unrichtig seien, während die ursprünglich ausgewiesenen Flächen richtig seien. Es finden sich jedoch keine näheren Ausführungen dazu, inwiefern die Vor-Ort-Kontrollen inhaltlich unrichtig wären bzw. welche Fehler diese aufweisen würden. Die Beschwerdeführerin trat den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen insgesamt nicht substantiiert entgegen; sie hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165).Zu den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen vom 26.11.2015, 28.4.2016 und 28.12.2016 führte die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden lediglich aus, dass diese unrichtig seien, während die ursprünglich ausgewiesenen Flächen richtig seien. Es finden sich jedoch keine näheren Ausführungen dazu, inwiefern die Vor-Ort-Kontrollen inhaltlich unrichtig wären bzw. welche Fehler diese aufweisen würden. Die Beschwerdeführerin trat den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen insgesamt nicht substantiiert entgegen; sie hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - von der Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vom 26.11.2015, 28.4.2016 und 28.12.2016 aus. Die festgestellten Flächenabweichungen betreffend die Antragsjahre 2015 und 2016 beruhen daher auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen vom 26.11.2015 und vom 28.4.2016 (Antragsjahr 2015) bzw. vom 28.12.2016 (Antragsjahr 2016), denen die Beschwerdeführerin - wie bereits oben dargelegt - nicht konkret entgegengetreten ist. Die festgestellten Abweichungen auf den landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes der Beschwerdeführerin betreffend das Antragsjahr 2017 beruhen auf der durchgeführten Verwaltungskontrolle, deren Ergebnisse von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011, Zl. 2011/17/0123, unter

die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011, Zl. 2011/17/0123, unter

die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Die weiteren angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde insbesondere nicht gegen die Anzahl der im Antragsjahr 2015 zugeteilten Zahlungsansprüche im Ausmaß von 8,

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [...]
  1. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
  2. f)"Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;
  3. f)"Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;
  4. g)"Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;
  5. h)"Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;
  6. i)"Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; [...]." "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...]
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
  1. a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
  2. b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
  3. b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]
(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]." "Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält." "Artikel 43 Allgemeine Vorschriften
(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten. [...]." Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: "Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
  1. a)sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
  2. b)einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
  3. c)Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
  4. d)gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
  5. e)zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2)Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen. [...]." "Artikel 59 Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2)Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
(3)Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht. [...]." "Artikel 63 Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
(2)Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.
(2)Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels römisch sechs Artikel 91 bis 101.
(3)Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert. [...]." "Artikel 74 Prüfung der Fördervoraussetzungen und Kürzungen
(1)Gemäß Artikel 59 prüfen die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigte Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfeanträge daraufhin, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Diese Kontrollen werden durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt. [...]
(4)Sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, so findet Artikel 63 Anwendung." "Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
  1. a)wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
  2. b)wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
  3. c)wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
  4. d)wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
  5. e)wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
  6. f)wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 11 Vereinfachung der Verfahren [...]
(4)Werden im Rahmen des integrierten Systems das vordefinierte Formular und die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über eine GIS-basierte Schnittstelle bereitgestellt, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (im Folgenden "geografisches Beihilfeantragsformular"), können die Mitgliedstaaten beschließen, ein System von Vorab-Gegenkontrollen (im Folgenden "Vorabprüfungen") einzuführen, das mindestens die Gegenkontrollen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c umfassen muss. Die Ergebnisse werden dem Begünstigten innerhalb von 26 Kalendertagen nach dem in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder der Zahlungsanträge mitgeteilt. Endet dieser Zeitraum von 26 Kalendertagen jedoch vor dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Termin für die Mitteilung von Änderungen, werden dem Begünstigten die Ergebnisse spätestens an dem Kalendertag mitgeteilt, der auf den Termin für die Mitteilung von Änderungen für das betreffende Jahr folgt.
(4)Werden im Rahmen des integrierten Systems das vordefinierte Formular und die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, über eine GIS-basierte Schnittstelle bereitgestellt, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (im Folgenden "geografisches Beihilfeantragsformular"), können die Mitgliedstaaten beschließen, ein System von Vorab-Gegenkontrollen (im Folgenden "Vorabprüfungen") einzuführen, das mindestens die Gegenkontrollen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c umfassen muss. Die Ergebnisse werden dem Begünstigten innerhalb von 26 Kalendertagen nach dem in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder der Zahlungsanträge mitgeteilt. Endet dieser Zeitraum von 26 Kalendertagen jedoch vor dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Termin für die Mitteilung von Änderungen, werden dem Begünstigten die Ergebnisse spätestens an dem Kalendertag mitgeteilt, der auf den Termin für die Mitteilung von Änderungen für das betreffende Jahr folgt. [...]." "Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
  1. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
  2. Juni liegen darf. [...]." "Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags [...]
(1a)Wurden einem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind. [...]
(2a)Änderungen nach Vorabprüfungen gemäß Absatz 1a werden der zuständigen Behörde spätestens neun Kalendertage nach dem Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 an den Begünstigten mitgeteilt. Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular. [...]." "Artikel 17 Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
(1)Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das vordefinierte Formular sowie die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über eine auf einem geografischen Informationssystem (GIS) basierende Schnittstelle, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (nachstehend "geografisches Beihilfeantragsformular").
(1)Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das vordefinierte Formular sowie die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, über eine auf einem geografischen Informationssystem (GIS) basierende Schnittstelle, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (nachstehend "geografisches Beihilfeantragsformular"). [...]
(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.
(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen. [...]
(5)Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben. Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular. Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erforderlich ist.Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, erforderlich ist. [...]." "Artikel 28 Verwaltungskontrollen
(1)Durch die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr.1 306/2013, einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass
(1)Durch die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr.1 306 aus 2013,, einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass
  1. a)die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme erfüllt sind;
  2. b)keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt;
  3. c)der Beihilfe- oder Zahlungsantrag vollständig ist und fristgerecht eingereicht wird, und gegebenenfalls, dass entsprechende Belege zum Nachweis der Förderfähigkeit eingereicht wurden;
  4. d)gegebenenfalls langfristige Verpflichtungen eingehalten werden. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]
  1. "ermittelte Fläche": a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder [...]
  2. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  3. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
  4. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  5. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; [...]." "Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; [...]." "Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. [....]." "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. [...]
(5)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]
(7)Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt." "Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Verfahren für die Antragstellung § 3.
(1)Alle Anträge und Anzeigen,Paragraph 3,
(1)Alle Anträge und Anzeigen,
  1. die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder
  2. die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder
  3. die im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, gestellt werden und sofern die jeweiligen sektoralen Vorschriften auf diese Antragsform verweisen,
  4. die im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, gestellt werden und sofern die jeweiligen sektoralen Vorschriften auf diese Antragsform verweisen, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
(2)Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
(2)Abweichend von Absatz eins, können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
(3)Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.
(3)Betriebsinhaber, die die in Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten. [...]." "Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
  1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
  3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
  4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.
  6. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. [...]." "Referenzparzelle § 15.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA
  1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und
  2. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen und [...]
(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5)Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben." "Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. [...]." "Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015. [...]
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
  1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
  2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
  3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen."
  4. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen." Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.
  5. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche. In den vorliegenden Beschwerden bestreitet die Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen der Flächen ihres Betriebes am 26.11.2015, 28.4.2016 und 28.12.2016 betreffend die Antragsjahre 2015 und
  6. Es ist der Beschwerdeführerin allerdings nicht gelungen, diesen substantiiert entgegenzutreten. Sie hat es insbesondere unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Es ist nicht ausreichend, wenn die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden lediglich pauschal darauf hinweist, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen seien unrichtig, während die ursprünglich ausgewiesenen Flächen richtig seien.Es ist der Beschwerdeführerin allerdings nicht gelungen, diesen substantiiert entgegenzutreten. Sie hat es insbesondere unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Es ist nicht ausreichend, wenn die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden lediglich pauschal darauf hinweist, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen seien unrichtig, während die ursprünglich ausgewiesenen Flächen richtig seien. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach einige Vor-Ort-Kontrollen unzulässigerweise in Abwesenheit ihres bevollmächtigten Vaters durchgeführt worden seien, ist auszuführen, dass, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lediglich eine Vor-Ort-Kontrolle ohne Beisein der Beschwerdeführerin oder ihres Vaters stattgefunden hat, nämlich jene vom 28.4.
  7. Im Übrigen kann die mangelnde Anwesenheit des Antragsstellers (oder seines Bevollmächtigten) per se das Ergebnis der Flächenermittlung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht in Frage stellen. Der diesbezügliche Prüfbericht wurde der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Beschwerdeführerin hatte daher - jedenfalls im Rahmen der Beschwerde - hinreichend Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle Stellung zu nehmen. Inwiefern der Beschwerdeführerin aus einer Abwesenheit bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 28.4.2016 ein Nachteil erwachsen ist, wurde von dieser überdies nicht konkret dargelegt, zumal die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle im Wesentlichen lediglich jene der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.11.2015 bestätigten. Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen ergeben haben, durfte die AMA zu Recht auf diese vertrauen und diese hinsichtlich der Antragsjahre 2015 bzw. 2016 ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Betreffend das Antragsjahr 2016 wurde eine Abweichung 0,1575 ha (= 1,9469 %) festgestellt. Da die Flächenabweichung im Antragsjahr 2016 weder über 3 % noch über 2 ha liegt, wurde keine Sanktion verhängt und die Basisprämie nach Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet.Betreffend das Antragsjahr 2016 wurde eine Abweichung 0,1575 ha (= 1,9469 %) festgestellt. Da die Flächenabweichung im Antragsjahr 2016 weder über 3 % noch über 2 ha liegt, wurde keine Sanktion verhängt und die Basisprämie nach Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet. Da betreffend das Antragsjahr 2015 eine Abweichung von 6,8952 % und damit mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde, kürzte die belangte Behörde die Beihilfe gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19a Abs. 1 erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt ab dem 1.1.
  8. Die VO (EU) 2016/1393 enthält jedoch keine Übergangsbestimmungen, sodass davon auszugehen ist, dass Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 gegenständlich auch auf das Antragsjahr 2015 anzuwenden ist. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. Die weniger strenge Regelung des Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 wurde von der AMA daher zu Recht dem angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2015 zugrunde gelegt.Da betreffend das Antragsjahr 2015 eine Abweichung von 6,8952 % und damit mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde, kürzte die belangte Behörde die Beihilfe gemäß Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 19 a, Absatz eins, erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640 aus 2014, eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt ab dem 1.1.
  9. Die VO (EU) 2016/1393 enthält jedoch keine Übergangsbestimmungen, sodass davon auszugehen ist, dass Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, gegenständlich auch auf das Antragsjahr 2015 anzuwenden ist. Gemäß Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. Die weniger strenge Regelung des Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, wurde von der AMA daher zu Recht dem angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2015 zugrunde gelegt. Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
  10. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  11. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
  12. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte.Gemäß Artikel 77, Absatz 2, Litera d, VO (EU) 1306 aus 2013, werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
  13. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  14. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
  15. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte. Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller etwa auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147).Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller etwa auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147). Verfahrensgegenständlich hat die Beschwerdeführerin allerdings kein konkretes Vorbringen zu mangelndem Verschulden erstattet und keinen Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 erbracht und sind hierfür auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Auch Hinweise für das Vorliegen eines Behördenirrtums iSd Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 haben sich nicht ergeben.Verfahrensgegenständlich hat die Beschwerdeführerin allerdings kein konkretes Vorbringen zu mangelndem Verschulden erstattet und keinen Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 77, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, erbracht und sind hierfür auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Auch Hinweise für das Vorliegen eines Behördenirrtums iSd Artikel 7, Absatz 3, VO (EU) 809 aus 2014, haben sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin trifft daher die Verantwortung für die festgestellten Flächenabweichungen (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0215).Die Beschwerdeführerin trifft daher die Verantwortung für die festgestellten Flächenabweichungen vergleiche VwGH 9.9.2013, 2011/17/0215). Die Anwendung von Kürzungen für das Antragsjahr 2015 erfolgte daher zu Recht. In Bezug auf das Antragsjahr 2016 hat die belangte Behörde zu Recht keine Sanktionen verhängt und die Basisprämie nach Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet.Die Anwendung von Kürzungen für das Antragsjahr 2015 erfolgte daher zu Recht. In Bezug auf das Antragsjahr 2016 hat die belangte Behörde zu Recht keine Sanktionen verhängt und die Basisprämie nach Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet. Betreffend das Antragsjahr 2017 übersieht die Beschwerdeführerin, dass die festgestellten Flächenabweichungen nicht auf den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle beruhen, sondern sich aus einer Verwaltungskontrolle ergeben. Dabei wurde festgestellt, dass einige beantragte Flächen nicht innerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche liegen. Betreffend Feldstück 9 Schlag 48 stimmte zudem die ausgewählte Schlagnutzungsart zum Teil nicht mit der von der AMA für die Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart überein. Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2017 gegen die Ergebnisse der bisherigen Vor-Ort-Kontrollen wendet, geht ihr Vorbringen schon aus diesem Grund ins Leere. Durch die - der Antragstellung vorgelagerte - Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.Durch die - der Antragstellung vorgelagerte - Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera a, VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden. Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß § 21 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die betreffenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Artikel 17, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014, auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die betreffenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Ein entsprechender Antrag ist gemäß § 18 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen.Ein entsprechender Antrag ist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen. Die Nachfrist für die Antragstellung im Hinblick auf den Mehrfachantrag-Flächen 2017 lief gemäß Art. 13 VO (EU) 640/2014 iVm. § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung bis zum 9.6.
  16. Obwohl die Formulierung "anlässlich der nächsten Antragstellung" nicht unmittelbar auf die Fristen für die Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen Bezug nimmt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014, auf den auch in den Materialien zur Horizontalen GAP-Verordnung verwiesen wird, dass ein solcher Antrag tatsächlich im Rahmen der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen gestellt werden muss.Die Nachfrist für die Antragstellung im Hinblick auf den Mehrfachantrag-Flächen 2017 lief gemäß Artikel 13, VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung bis zum 9.6.
  17. Obwohl die Formulierung "anlässlich der nächsten Antragstellung" nicht unmittelbar auf die Fristen für die Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen Bezug nimmt, ergibt sich aus Artikel 17, Absatz 5, VO (EU) 809 aus 2014,, auf den auch in den Materialien zur Horizontalen GAP-Verordnung verwiesen wird, dass ein solcher Antrag tatsächlich im Rahmen der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen gestellt werden muss. Einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Referenzfläche hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Zu einer Änderung der Referenzfläche von Amts wegen ist die AMA nicht verpflichtet, vielmehr hat gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung der Landwirt einen entsprechenden fristgerechten Antrag zu stellen.Einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Referenzfläche hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Zu einer Änderung der Referenzfläche von Amts wegen ist die AMA nicht verpflichtet, vielmehr hat gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung der Landwirt einen entsprechenden fristgerechten Antrag zu stellen. Da nicht innerhalb der Referenzfläche liegende Flächen nicht als ermittelt gelten, übersteigt die beantragte Fläche die ermittelte Fläche um das strittige Ausmaß. Es wurde daher für das Antragsjahr 2017 eine Abweichung von 0,1432 ha (= 1,7670 %) festgestellt. Da die Flächenabweichung im Antragsjahr 2017 weder über 3 % noch über 2 ha liegt, hat die AMA zu Recht keine Sanktion verhängt und die Basisprämie nach Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet.Da nicht innerhalb der Referenzfläche liegende Flächen nicht als ermittelt gelten, übersteigt die beantragte Fläche die ermittelte Fläche um das strittige Ausmaß. Es wurde daher für das Antragsjahr 2017 eine Abweichung von 0,1432 ha (= 1,7670 %) festgestellt. Da die Flächenabweichung im Antragsjahr 2017 weder über 3 % noch über 2 ha liegt, hat die AMA zu Recht keine Sanktion verhängt und die Basisprämie nach Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet. Die Entscheidung der AMA betreffend die strittigen Antragsjahre 2015, 2016 und 2017 erfolgte daher zu Recht und die vorliegenden Beschwerden waren abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Die Beschwerdeführerin ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Die Beschwerdeführerin ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W104.2208550.1.00

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