Obsah (14)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 8§ 7§ 6§ 28§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2020 GeschäftszahlW114 2174297-1 SpruchW114 2174297-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2021 erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2021 erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , geb. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara bzw. Sadat und schiitischer Moslem, stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- römisch 40 , geb. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara bzw. Sadat und schiitischer Moslem, stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei der am 29.09.2015 erfolgten Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. In Afghanistan sei er noch nie gewesen. Er habe im Iran neun Jahre lang eine staatliche Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester würden immer noch im Iran leben. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er im Iran eine Beziehung zu einem iranischen Mädchen gehabt habe. Als ihre Familie von der Beziehung erfahren habe, sei der BF verfolgt und verprügelt worden. Aus Angst vor dieser Familie sei der BF geflüchtet.
- In einem Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers vom 06.01.2016 führte XXXX . aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 16 Jahren gehabt habe.
- In einem Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers vom 06.01.2016 führte römisch 40 . aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 16 Jahren gehabt habe.
- In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.07.2017 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er noch nie in Afghanistan gewesen sei und nur im Iran gelebt habe. Sein Vater sei im Iran Hauswart einer Parkanlage, in welcher seine Familie in einem kleinen Haus leben würde. Seine Eltern würden ursprünglich aus dem Distrikt Sancharak in der Provinz Sar-e Pul in Afghanistan stammen. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Er stehe mit seiner Familie im Iran in Kontakt. Sein Vater sei krank und nicht mehr arbeitsfähig. Bei der Einvernahme vor dem BFA wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, überreicht und mit ihm erörtert. Dazu führte er aus, dass er nicht in Afghanistan leben könne, da er dort keine Angehörigen habe und niemanden kenne. Er sei mit der Kultur und der Sprache nicht vertraut, da er kein Dari spreche und verstehe. Er sei Schiit und würde deswegen in Afghanistan verfolgt werden.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2017, Zl. 1089102003/151450775/BMI-BFA_STM_AST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm5. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2017, Zl. 1089102003/151450775/BMI-BFA_STM_AST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der BF bezüglich seines Heimatlandes Afghanistan keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Sein Fluchtvorbringen habe sich fast zur Gänze auf die Situation im Iran bezogen. Zu einer generellen Diskriminierung von Schiiten komme es
den Informationen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan nicht. Der Beschwerdeführer beherrsche Farsi, eine in Afghanistan landesübliche Sprache, er könne sich auch in Dari verständigen, zumal es zwischen Farsi und Dari nur geringe Unterschiede im Wortschatz und der Aussprache gebe und er in einer afghanischen Familie aufgewachsen sei. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig, verfüge über Schulbildung und habe bereits im Iran seine Familie durch diverse Tätigkeiten unterstützt, sodass er in der Lage wäre, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Zudem könnten ihn auch Familienmitglieder, die im Iran leben würden und zu welchen er auch in Kontakt stehe, unterstützen. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Situation kommen, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Es würden auch keine Gründe vorliegen, die gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der BF bezüglich seines Heimatlandes Afghanistan keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Sein Fluchtvorbringen habe sich fast zur Gänze auf die Situation im Iran bezogen. Zu einer generellen Diskriminierung von Schiiten komme es
den Informationen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan nicht. Der Beschwerdeführer beherrsche Farsi, eine in Afghanistan landesübliche Sprache, er könne sich auch in Dari verständigen, zumal es zwischen Farsi und Dari nur geringe Unterschiede im Wortschatz und der Aussprache gebe und er in einer afghanischen Familie aufgewachsen sei. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig, verfüge über Schulbildung und habe bereits im Iran seine Familie durch diverse Tätigkeiten unterstützt, sodass er in der Lage wäre, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Zudem könnten ihn auch Familienmitglieder, die im Iran leben würden und zu welchen er auch in Kontakt stehe, unterstützen. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Situation kommen, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK nach sich ziehen würde. Es würden auch keine Gründe vorliegen, die gem. Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.10.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.
- Gegen diese Entscheidung erhob der BF, vertreten durch die XXXX , mit Schriftsatz vom 17.10.2017 Beschwerde.
- Gegen diese Entscheidung erhob der BF, vertreten durch die römisch 40 , mit Schriftsatz vom 17.10.2017 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er in Afghanistan einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung unter anderem aus Gründen der gesellschaftlich-politischen Gesinnung bzw. westlichen Einstellung und Religion sowie der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, ausgesetzt wäre. Sein Fluchtvorbringen sei von der Behörde mangelhaft ermittelt worden. Die Familie seiner ehemaligen Freundin verfüge auch über Kontakte in Afghanistan und hätte dort aufgrund ihrer finanziellen Mittel, großen Einfluss. Weiters habe der Beschwerdeführer eine westliche Einstellung und eine entsprechende politische Gesinnung, was durch seinen Kleidungsstil und die Tatsache, dass er eine voreheliche Beziehung im Iran eingegangen sei, ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer spreche nicht Dari und sei mit der Kultur in Afghanistan nicht vertraut, weshalb er diesbezüglich in Afghanistan Verfolgung zu befürchten hätte. Als Hazara und schiitischer Moslem, welcher sein gesamtes Leben im Iran verbracht hätte, sei der Beschwerdeführer besonders gefährdet. Die Feststellungen der Behörde betreffend die Situation für Rückkehrer aus dem Iran, wären überdies zu kurz und allgemein gehalten.
- Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.10.2017 mit Schreiben des BFA vom 19.10.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
- In einer Stellungnahme vom 27.11.2019 führte der BF aus, dass er als Iran-Rückkehrer ohne familiären oder sozialen Anschluss nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.
- In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 03.12.2019 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Die Verhandlung fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom 03.12.2019 auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Allgemeinmediziners XXXX vor. Darin wurde bestätigt, dass dem BF die Einnahme eines Drittels einer Tablette des Medikamentes Trittico retard 150 mg, verschrieben wurde. Die Frage, ob der BF gesund sei, bejahte er. Er gab jedoch an, die letzten Nächte vor der mündlichen Verhandlung kaum geschlafen zu haben. Befunde bzw. Arztbriefe, die eine psychologische bzw. psychische Krankheit bescheinigten, legte der BF nicht vor.Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Allgemeinmediziners römisch 40 vor. Darin wurde bestätigt, dass dem BF die Einnahme eines Drittels einer Tablette des Medikamentes Trittico retard 150 mg, verschrieben wurde. Die Frage, ob der BF gesund sei, bejahte er. Er gab jedoch an, die letzten Nächte vor der mündlichen Verhandlung kaum geschlafen zu haben. Befunde bzw. Arztbriefe, die eine psychologische bzw. psychische Krankheit bescheinigten, legte der BF nicht vor. In der mündlichen Verhandlung behauptete der BF, dass er kein Dari verstehe, da seine Eltern, deren gemeinsame Muttersprache zwar Dari gewesen sei, mit ihm nur Farsi gesprochen hätten. Seine Eltern wären alt und krank und könnten ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstützen. In Afghanistan selbst habe er weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte. Er führte aus, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf der Straße leben müsste und anschließend von terroristischen Gruppierungen "für ihre Zwecke missbraucht werden würde". Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er nicht als Hazara wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht in Afghanistan leben könnte, sondern weil er dort nie gelebt habe und niemanden kenne. Vom Beschwerdeführer wurde ausdrücklich auf seine deutlich sichtbare Tätowierung am Halsbereich hingewiesen. Diese sei ein starkes Indiz für die westliche Einstellung des BF.
- Bei der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung die Ausfolgung einer Kopie des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 angeboten und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF verzichtete, nach Absprache mit seiner Vertreterin, auf eine Ausfolgung und die Möglichkeit dazu innerhalb angemessener Frist eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2019, Zl. W114 2174297-1/19E, wurde die Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG aus, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine asylrelevante Bedrohung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin aus dem Iran nicht habe festgestellt werden können. Der BF habe bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine andere asylrelevante ihm drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Er sei weder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara bzw. Sadat noch aufgrund seiner Religion als schiitischer Moslem, mit einer erforderlichen Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch einen konkreten Akteur ausgesetzt. Der BF würde, unter Berücksichtigung von Art. 2 und 3 EMRK, bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten. Er verfüge in Afghanistan zwar über keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte, er sei jedoch jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über Schulbildung, einen Pflichtschulabschluss und Arbeitserfahrung, sodass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif, zumutbar sei. Spezielle, den Beschwerdeführer konkret betreffende persönliche Umstände, die eine besondere Schutzwürdigkeit auslösen würden, seien weder vom BF angeführt worden noch vom BVwG erkennbar gewesen. Ein schützenswertes Familien- und Privatleben
Art. 8
EMRK oder eine "außergewöhnliche Integration" wären vom BF nicht vorgebracht worden noch hätten solche festgestellt werden können.Begründend führte das BVwG aus, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine asylrelevante Bedrohung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin aus dem Iran nicht habe festgestellt werden können. Der BF habe bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine andere asylrelevante ihm drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Er sei weder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara bzw. Sadat noch aufgrund seiner Religion als schiitischer Moslem, mit einer erforderlichen Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch einen konkreten Akteur ausgesetzt. Der BF würde, unter Berücksichtigung von Artikel 2 und 3 EMRK, bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten. Er verfüge in Afghanistan zwar über keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte, er sei jedoch jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über Schulbildung, einen Pflichtschulabschluss und Arbeitserfahrung, sodass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif, zumutbar sei. Spezielle, den Beschwerdeführer konkret betreffende persönliche Umstände, die eine besondere Schutzwürdigkeit auslösen würden, seien weder vom BF angeführt worden noch vom BVwG erkennbar gewesen. Ein schützenswertes Familien- und Privatleben
Artikel 8
, EMRK oder eine "außergewöhnliche Integration" wären vom BF nicht vorgebracht worden noch hätten solche festgestellt werden können.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH).
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der BF brachte vor, vom BVwG in seinem verfassungsgesetzlich durch das BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, in seinem verfassungsgesetzlich durch Art. 2 EMRK gewährleisteten Recht auf Leben und in seinem verfassungsgesetzlich durch Art. 3 EMRK gewährleiteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt worden zu sein.Der BF brachte vor, vom BVwG in seinem verfassungsgesetzlich durch das BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, in seinem verfassungsgesetzlich durch Artikel 2, EMRK gewährleisteten Recht auf Leben und in seinem verfassungsgesetzlich durch Artikel 3, EMRK gewährleiteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt worden zu sein. Begründend führte er diesbezüglich aus, dass sich das BVwG hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, nicht inhaltlich mit den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und dem Country-Guidance des EASO aus Juni 2019 auseinandergesetzt habe. Im Zusammenhang mit der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative sei das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, seiner Entscheidung im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Herkunftsländerberichte zugrunde zu legen, wie insbesondere die Informationen des UNHCR und von EASO zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei diesen Berichten besondere Bedeutung zu schenken. Das BVwG habe unterlassen, Feststellungen zu dem konkret für den BF unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände bestehenden Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung, sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Erwerbsmöglichkeiten in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, zu treffen.
dem Bericht des EASO komme eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht, wenn für die konkrete Person kein Unterstützungsnetzwerk vorhanden sei. Der BF sei weder gesund noch habe er Arbeits- und Berufserfahrung noch könne mit Unterstützung seiner im Iran lebenden Familie rechnen.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom 26.02.2020, Zl. E 350/2020-10, wurde festgestellt, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise, abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art I Abs. 1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973) verletzt worden wäre. Das Erkenntnis des BVwG wurde diesbezüglich aufgehoben. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde an das BVwG gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten richtet, wurde die Behandlung der Beschwerde vom VfGH abgelehnt.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom 26.02.2020, Zl. E 350/2020-10, wurde festgestellt, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise, abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden wäre. Das Erkenntnis des BVwG wurde diesbezüglich aufgehoben. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde an das BVwG gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten richtet, wurde die Behandlung der Beschwerde vom VfGH abgelehnt. In seiner Begründung führte der VfGH aus, dass sich das BVwG in seinem Erkenntnis nicht auf Länderberichte des EASO (Country Guidance des EASO für Afghanistan aus Juni 2018 [vgl. S 109] bzw. die aktuellere Fassung aus Juni 2019 [vgl. S 139]) bezogen habe bzw. sich nicht ausreichen damit auseinandergesetzt habe, warum vor dem Hintergrund dieser Länderinformationsquellen dem Beschwerdeführer auf Basis individueller Umstände trotzdem die Ansiedlung in Herat oder Mazar-e Sharif zumutbar sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Vorweg wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2019, GZ W114 2174297-1/19E, hingewiesen und dazu ausgeführt, dass auch die dort getroffenen Feststelllungen zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erklärt werden. Insbesondere wird festgestellt, dass durch das Erkenntnis des VfGH vom 26.02.2020, E 350/2020-10 nur die Spruchpunkte A II. bis IV. des Erkenntnisses des BVwG vom 17.12.2019, GZ W114 2174297-1/19E, aufgehoben wurden und damit die Entscheidung hinsichtlich der Bestätigung des Nichtzuerkennens des Status eines Asylberechtigten weiterhin rechtsgültig ist.Vorweg wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2019, GZ W114 2174297-1/19E, hingewiesen und dazu ausgeführt, dass auch die dort getroffenen Feststelllungen zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erklärt werden. Insbesondere wird festgestellt, dass durch das Erkenntnis des VfGH vom 26.02.2020, E 350/2020-10 nur die Spruchpunkte A römisch zwei. bis römisch vier. des Erkenntnisses des BVwG vom 17.12.2019, GZ W114 2174297-1/19E, aufgehoben wurden und damit die Entscheidung hinsichtlich der Bestätigung des Nichtzuerkennens des Status eines Asylberechtigten weiterhin rechtsgültig ist. Lediglich zum besseren Verständnis der gegenständlichen Entscheidung werden einzelne Feststellungen aus dem Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2019, GZ W114 2174297-1/19E, in dieser Entscheidung neuerlich getroffen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der vorgelegten Stellungnahme vom 27.11.2019, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019, den EASO-Länderleitfaden und EASO-Berichte betreffend Afghanistan, EASO Country Guidance: Afghanistan; Guidance note and common analysis vom Juni 2019, einen Bericht des Generalsekretariats der UNO zur Situation in Afghanistan und deren Auswirkungen auf den internationalen Frieden und die Sicherheitslage vom 14.06.2019, einen UNAMA-Bericht über den Schutz von Zivilisten in bewaffneten Konflikten vom Juli 2019, einen Amnesty International-Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019) vom 30.01.2020, einer ACCORD Anfragebeantwortung zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul, in die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, einer ACCORD Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit und Therapien nach Schlaganfällen, Behandelbarkeit v. Morbus Binswanger, Demenz u. Bluthochdruck, Verfügbarkeit von Medikamenten vom 13.08.2018, einem Auszug aus dem OCHA Artikel "Daily Brief Afghanistan COVID 19 No. 37" vom 19.04.2020, einem Auszug aus dem UNHCR Artikel "Coronavirus - Now is not the time to forget Afghanistan and its neighbours" vom 14.04.2020, einem Auszug aus dem The New Humanitarian Artikel "Food prices soar under coronavirus threat in Afghanistan" vom 07.04.2020 und der Kurzinformation der Staatendokumentation über COVID-19 Afghanistan; Stand 09.04.2020, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zum Beschwerdeführer: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara/Sadat und schiitischer Moslem. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er ist mit den Gepflogenheiten in einem afghanischen Haushalt vertraut. Er besuchte im Iran eine Schule und spricht Farsi, eine auch in Afghanistan gebräuchliche Sprache. Der Beschwerdeführer hat bereits im Iran als Hilfsarbeiter gearbeitet und seinen Vater bei dessen Arbeit als Gärtner unterstützt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
- Am 28.09.2015 hat der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.1.
- Der BF geht in Österreich derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, lebt von der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich noch in Afghanistan über familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte. Seine Familie im Iran könnte den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht finanziell unterstützen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund. Bei ihm wurde keine körperliche oder psychische Krankheit diagnostiziert. Der Beschwerdeführer nimmt täglich abends eine Drittel Tablette des Medikamentes Trittico retard, 150 mg. Das Medikament Trittico retard, 150 mg ist in Afghanistan erhältlich. Bei diesem Medikament handelt es sich um eine Durchschlafhilfe. Dessen Einnahme in der niedrigsten möglichen Dossierung unterstützt den BF, damit er leichter einen erholsamen Schlaf finden kann. Dieses Medikament ist auch bei gesunden, jedoch mit Schlafschwierigkeiten konfrontierten Personen in Österreich weit verbreitet und bekannt. 1.1.
- Ausgehend von den Länderfeststellungen zu Afghanistan vom 13.11.2019, den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den Berichten des EASO aus Juni 2019 sowie die aktuelle Berichterstattung zur Covid-19 Pandemie in Afghanistan berücksichtigend, ist dem Beschwerdeführer derzeit - zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. Es ist dem Beschwerdeführer nicht möglich in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif, Kabul oder an einem anderen Ort in Afghanistan Fuß zu fassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Die angeführten Städte verfügen zwar jeweils über einen international erreichbaren Flughafen, sodass die Anreise in diese Städte weitgehend gefahrfrei erfolgen könnte, jedoch ist die Reisefreiheit bzw. Reisemöglichkeit durch die Covid-19 Pandemie auf unbestimmte Zeit stark eingeschränkt. Ein Trend zur Normalisierung der globalen Reisefreiheit ist derzeit nicht erkennbar. Der BF hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeit seine Existenz - auch mit entsprechenden Anstrengungen - in Afghanistan durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten zu sichern. Er wäre auch vermutlich derzeit nicht in der Lage in Afghanistan eine einfache Unterkunft zu finden. Die ohnehin schwierige Situation am Arbeitsmarkt wird durch die Covid-19 Pandemie verschärft und führt dazu, dass er derzeit keine Möglichkeit hätte, Arbeit zu finden, um dadurch seinen Unterhalt zu sichern. Durch bereits bestehende Ausgangsbeschränkungen, in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul sowie durch mögliche bzw. wahrscheinliche zukünftige Ausgangsbeschränkungen in weiteren Städten oder Orten in Afghanistan, wäre die Suche nach einer Arbeit so gut wie unmöglich. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation hinsichtlich einer großen Anzahl afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan, welche Großteiles in den afghanischen Städten siedeln werden, wäre die Versorgung des Beschwerdeführers derzeit überall in Afghanistan, insbesondere ohne familiäre oder sonstige Unterstützung, nicht gewährleistet, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan aktuell nicht zumutbar ist. Der BF zählt nicht zur Risikogruppe der Covid-19 gefährdeten Personen (ältere Menschen bzw. Menschen mit Vorerkrankungen), sodass für den Beschwerdeführer Lebensgefahr zwar nicht ausgeschlossen werden kann, zumal auch junge, gesunde Menschen aufgrund einer Infektion mit dem Covid-19 Virus sterben könnten. Die gesundheitlichen Folgen bei einer Rückkehr nach Afghanistan, sind insbesondere hinsichtlich einer möglichen Mangelernährung, aufgrund der nunmehr angespannten Situation und der steigenden Preise von Lebensmittel nicht absehbar, sodass nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet werden kann, dass der Beschwerdeführer in keine besorgniserregende bzw. lebensbedrohliche Situation geraten würde. Die weltweit bestehende Covid-19-Pandemie gestaltet sich zum Entscheidungszeitpunkt so, dass in Österreich sowohl die Zahl der Infizierten, die Zahl der Erkrankten als auch die Zahl der daran Verstorbenen sowohl in absoluten Zahlen als auch in Relation zur Gesamtbevölkerung in Afghanistan wesentlich höher ist. Afghanistan befindet sich jedoch - nach Auffassung des erkennenden Gerichtes erst am Anfang der Ausbreitung der Covid-19 Pandemie. Durch die Rückkehr von zigtausenden Afghanen aus dem von der Covid-19 Pandemie besonders stark betroffenen Iran, ist der weitere Verlauf der Pandemie nicht vorhersehbar. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet weder Familienangehörige noch Verwandte. Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsbürgerin; sie leben jedoch in getrennten Haushalten. Er lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Abhängigkeitsverhältnisse bestehen in Österreich nicht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
- Auszüge aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit und Therapien nach Schlaganfällen, Behandelbarkeit v. Morbus Binswanger, Demenz u. Bluthochdruck, Verfügbarkeit von Medikamenten vom 13.08.2018: 1.
- Sind die nachfolgende aufgelistete Medikamente Thrombo (Wirkstoff: Acetylsalicylsäure), Atorvastatin (Wirkstoff: Atorvastatin), Trittico (Wirkstoff: Trazodone), Rampiril (Wirkstoff: Rampiril), Amlodipin (Wirkstoff: Amlodipine), Seroxat (Wirkstoff: Paroxetine), Zoldem (Wirkstoff: Zolpidem), Quetialam (Wirkstoff: Quetiapin) und Pantoprazol (Wirkstoff: Pantoprazole) insbesondere Clopidogrel (Wirkstoff: Clopidogrel) zur Blutverdünner und Vorbeugung eines Herzinfarkts, bzw. solche mit gleichem Wirkstoff in Afghanistan erhältlich? Die Medikamente Atorvastatin (Wirkstoff: Atorvastatin), Trittico (Wirkstoff: Trazodone), Rampiril (Wirkstoff: Rampiril), Amlodipin (Wirkstoff: Amlodipine), Seroxat (Wirkstoff: Paroxetine), Quetialam (Wirkstoff: Quetiapin) und Pantoprazol (Wirkstoff: Pantoprazole) insbesondere Clopidogrel (Wirkstoff: Clopidogrel) sind in Afghanistan und insbesondere in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat verfügbar. [...] Eine Behandlung von Patienten sollte in öffentlichen Krankenhäusern, in welchen die Kosten der stationären Behandlung vom Staat übernommen werden, kostenlos sein. Es kann jedoch sein, dass Patienten gebeten werden, inoffizielle Zahlungen an das medizinische Personal zu richten, um bessere und/oder schnellere Leistungen zu erhalten. In privaten Krankenhäusern beträgt die ärztliche Visitengebühr 300 Afghani (AFN) (3,53 EUR) pro Behandlung. Die Aufnahmegebühren betragen 2.000 AFA (23,59 EUR) für ein Mehrbettzimmer, bei Aufnahme in ein Einzelzimmer oder auf die Intensivstation sind bis zu 10.000 AFA (117,96 EUR) zu bezahlen. Kosten für Medikamente, Nachbehandlungen und Kontrolluntersuchungen müssen vom Patienten getragen werden. Jede Nachkontrolle kostet durchschnittlich 300 AFN (3,53 EUR), jeder Besuch eines Facharztes 300 AFN (3,53 EUR) bis 500 AFN (5,87 EUR). Nachfolgende Medikamente sind in Afghanistan und insbesondere in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat verfügbar: Der folgenden Tabelle sind zusammenfassend die Ergebnisse der Einzelquellen zu entnehmen: Wirkstoff Verfügbarkeit Alternative Verfügbarkeit Preis Quelle Atorvastatin 80 mg (Wirkstoff: Atorvastatin), Ja Pkg. 10 Tbl. 150 AFN (1,76 EUR) IOM Kabul 10.8.2018 Trittico 150 mg (Wirkstoff: Trazodone) Ja Pkg. 10 Tbl. 120 AFN (1,41 EUR) IOM Kabul 10.8.2018 Amlodipin 5 mg (Wirkstoff: Amlodipin) Ja Pkg. 10 Tbl. 100 AFN (1,17 EUR) IOM Kabul 10.8.2018 Seroxat 20 mg (Wirkstoff: Paroxetin) Ja Pkg. 14 Tbl. 400 AFN (4,71 EUR) IOM Kabul 10.8.2018 Zoldem 10 mg (Wirkstoff: Zolpidem) Nein Nein Nein IOM Kabul 10.8.2018 Quetialam 25 mg (Wirkstoff: Quetiapin) Ja Pkg. 10 Tbl. 150AFN (1,76 EUR) IOM Kabul 10.8.2018 Zum Erhalt dieser Medikamente ist die Ausstellung eines Rezepts durch einen Spezialisten erforderlich. Es gibt keine Unterstützung durch die Regierung oder NGOs, wenn der Patient die Kosten für Medikamente, Arztbesuche Labortests, etc. und Nachkontrollen nicht übernehmen kann. 1.2.
- Kurzinformation der Staatendokumentation COVID-19 Afghanistan; Stand: 09.04.2020: Mit Stand 09.04.2020 wurden in Afghanistan 484 COVID-19 Fälle bestätigt (15 Tote, 32 Genesene) (TN 09.04.2020). Für die relativ geringe Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle werden von afghanisches Seite Kapazitätsprobleme bei COVID-19 Verdachtsfällen eingeräumt, die nicht getestet werden können, was die relativ niedrige Anzahl bestätigter Fälle erklärt (VoA 04.04.2020). Aller Voraussicht nach, wird COVID-19 Afghanistan aufgrund mehrerer Faktoren besonders hart treffen: einerseits die schlechte Gesundheit, unter der viele Afghanen auch zu normalen Zeiten leiden - ansteckende Krankheiten wie Typhus oder Tuberkulose sind virulent; die Kinder- und Müttersterblichkeit ist eine der höchsten der Welt; auch sind viele Kinder in den Provinzen unterernährt, was sie anfällig für Infekte macht. Nach jahrzehntelangem Krieg gibt es Hunderttausende, die durch Verletzungen dauerhafte Schäden davongetragen haben (NZZ 07.04.2020; vgl. BBC 09.04.2020). Unter Berufung auf die Weltgesundheitsorganisation (WHO) prognostiziert das afghanische Gesundheitsministerium: 16 Millionen von mehr als 30 Millionen Einwohnern könnten an COVID-19 erkranken. Im schlimmsten Fall müssten 700.000 Menschen ins Krankenhaus eingeliefert werden; 220.000 davon müssten möglicherweise auf Intensivstationen behandelt werden - von diesen könnten 110.000 Menschen an den Folgen von COVID-19 sterben. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 09.04.2020) und 300 Beatmungsgeräte (TN 08.04.2020) zur Verfügung. In der Provinz Herat, die die höchste Anzahl an bestätigten COVID-19-Fällen zu verzeichnen hat (TN 07.04.2020b), wird die Zahl der Beatmungsgeräte auf nur 12 Stück geschätzt (BBC 09.04.2020). Einer weiteren Quelle zufolge stehen in Herat sogar nur 10 dieser Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 08.04.2020).Aller Voraussicht nach, wird COVID-19 Afghanistan aufgrund mehrerer Faktoren besonders hart treffen: einerseits die schlechte Gesundheit, unter der viele Afghanen auch zu normalen Zeiten leiden - ansteckende Krankheiten wie Typhus oder Tuberkulose sind virulent; die Kinder- und Müttersterblichkeit ist eine der höchsten der Welt; auch sind viele Kinder in den Provinzen unterernährt, was sie anfällig für Infekte macht. Nach jahrzehntelangem Krieg gibt es Hunderttausende, die durch Verletzungen dauerhafte Schäden davongetragen haben (NZZ 07.04.2020; vergleiche BBC 09.04.2020). Unter Berufung auf die Weltgesundheitsorganisation (WHO) prognostiziert das afghanische Gesundheitsministerium: 16 Millionen von mehr als 30 Millionen Einwohnern könnten an COVID-19 erkranken. Im schlimmsten Fall müssten 700.000 Menschen ins Krankenhaus eingeliefert werden; 220.000 davon müssten möglicherweise auf Intensivstationen behandelt werden - von diesen könnten 110.000 Menschen an den Folgen von COVID-19 sterben. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 09.04.2020) und 300 Beatmungsgeräte (TN 08.04.2020) zur Verfügung. In der Provinz Herat, die die höchste Anzahl an bestätigten COVID-19-Fällen zu verzeichnen hat (TN 07.04.2020b), wird die Zahl der Beatmungsgeräte auf nur 12 Stück geschätzt (BBC 09.04.2020). Einer weiteren Quelle zufolge stehen in Herat sogar nur 10 dieser Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 08.04.2020). In der an den Iran angrenzenden Provinz Herat hat sich die Anzahl positiver Fälle des COVID-19 unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung - die Provinzdirektion bestätigte dieses Vorbringen und erklärte dies mit langwierigen Beschaffungsprozessen. Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 07.04.2020). Nach dem Tod eines Arztes aus dem "Amiri Medical Complex" in Kabul aufgrund von COVID-19, wurde die Klinik geschlossen. Neben diesem Arzt wurde eine Reihe von Angestellten desselben Krankenhauses positiv auf COVID-19 getestet. Auch in einem anderen Krankenhaus in Kabul "Rabia Balkhi Maternity Hospital" hat sich ein Arzt mit COVID-19 angesteckt; 15 weitere Beschäftigte befinden sich in Quarantäne (TN 08.04.2020). Am 07.04.2020 wurde in Kandahar ein weiteres Labor eröffnet, um Verdachtsfälle des COVID-19 zu testen. In diesem Labor sollen täglich bis zu 100 Verdachtsfälle innerhalb von 24 Stunden getestet werden. Außerdem sollen auch Verdachtsfälle aus den angrenzenden Provinzen Helmand, Uruzgan und Zabul in dieser Einrichtung getestet werden (TN 07.04.2020). In den letzten Tagen wurde im Westen Kabuls, nach Herat, die höchste Anzahl COVID-19-Infizierter verzeichnet (TN 07.04.2020). Sowohl in Kabul als auch in der nah der iranischen Grenze gelegenen Stadt Herat gelten inzwischen Ausgangssperren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen (NZZ 07.04.2020; vgl. BBC 09.04.2020). In der Stadt Kabul dürfen sich nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler-Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 09.04.2020).In den letzten Tagen wurde im Westen Kabuls, nach Herat, die höchste Anzahl COVID-19-Infizierter verzeichnet (TN 07.04.2020). Sowohl in Kabul als auch in der nah der iranischen Grenze gelegenen Stadt Herat gelten inzwischen Ausgangssperren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen (NZZ 07.04.2020; vergleiche BBC 09.04.2020). In der Stadt Kabul dürfen sich nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler-Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 09.04.2020). Situation in den Grenzregionen und Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan: Die afghanischen Behörden kämpfen um die Kontrolle über diese beispiellosen Rückkehrbewegungen an den seit jeher durchlässigen und oft chaotischen Grenzübergängen (zu den beiden Ländern Pakistan und Iran) zu gewinnen (BBC 09.04.2020). Bild kann nicht dargestellt werden (BBC 09.04.2020) Iran: An dem Islam Qala Grenzübergang gibt es auf beiden Seiten keine Quarantänestation. Zwar führen die Provinzbehörden von Herat grundlegende Gesundheitskontrollen durch, jedoch sind sie von der Anzahl an Rückkehrer/innen überfordert. Auch existiert in Herat ein Mangel an COVID-19-Testskits; Ergebnisse dauern für diejenigen, die sich testen lassen, vier oder fünf Tage, bis dahin sind die meisten schon in ihre Dörfer zurückgekehrt (BBC 09.04.2020). Wie viele Rückkehrer/innen sich mit dem Virus infiziert haben, ist völlig unklar, da sie weder untersucht noch isoliert wurden (NZZ 07.04.2020). Die Internationale Organisation für Migration (IOM), hat Zentren errichtet, um besonders vulnerablen Rückkehrer/innen, humanitäre Hilfe zu gewähren. Personen mit COVID-19-Symptomen werden an die örtlichen Krankenhäuser überstellt - bisher sind zehn bis 15 Personen positiv getestet worden (BBC 09.04.2020). Pakistan: Die afghanische Regierung ersuchte die pakistanischen Behörden auf, die Grenzübergänge zu öffnen, um afghanischen Rückkehrer/innen, die von der Schließung der pakistanischen Grenzen betroffen waren, eine Rückkehr in ihre Heimat zu ermöglichen (BBC 09.04.2020). Die pakistanische Regierung verlautbarte die beiden Hauptgrenzübergänge Torkham und Chaman vier Tage lang (ab Montag 06.04.2020) zu öffnen, um den Menschen eine Rückkehr nach Afghanistan zu ermöglichen (VoA 04.04.2020). Geplant war außerdem von pakistanischer Seite 1.000 Personen pro Tag nach Afghanistan zulassen. Jedoch sollen in den letzten zwei Tagen 20.000 Personen die Grenze zu Chaman überschritten haben, was die Behörden veranlasst hat, die Bestimmung aufzugeben, nur Personen mit gültigen Papieren die Grenze passieren zu lassen (BBC 09.04.2020). Auf afghanischer Seite hatten die Behörden Vorkehrungen getroffen, um 4.000 Afghanen für 14 Tage beim Grenzübergang Torkham unter Quarantäne zu stellen, dort wurden sie aber schnell von der Anzahl an Rückkehrer/innen überwältigt. IOM zufolge, sind in drei Tagen 60.000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Dies ist die registrierte Anzahl an Menschen, die offizielle Kontrollpunkte passieren - illegale grenzüberschreitende Bewegungen zwischen Afghanistan und Pakistan existieren seit vielen Jahren; diese Anzahl zu verfolgen ist schwierig (BBC 09.04.2020). 1.2.
- Auszug aus dem OCHA Artikel "Daily Brief Afghanistan COVID 19 No. 37" vom 19.04.2020 (https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-flash-update-daily-brief-covid-19-no-37-19-april-2020): People confirmed to have COVID-19: 996 (Source: Afghanistan Ministry of Public Health - MoPH) Deaths from COVID-19: 33 Key concerns: Border crossing areas, in-country testing capacity, protective equipment for frontline workers, commodity prices, floods, messaging and rumour management, international air services MoPH data shows that 996 people across 30 provinces in Afghanistan are now confirmed to have COVID-
- Some 133 people have recovered and 33 people have died. Of the 33 people who have died from COVID-19, 30 had at least one underlying disease, the most common of which are diabetes and cardio-vascular disease. The majority were between ages of 40-69; men between the ages of 40-69 represent 60 per cent of all COVID-19 related deaths. Cases are expected to increase rapidly over the weeks ahead as community transmission escalates, creating grave implications for Afghanistan's economy and people's well-being. Herat is still the most affected part of the country, followed by Kabul. There are currently eight laboratories in the country. Each lab is able to process an average of 100-150 tests per lab, per day. Additional labs in Bamyan and Badakhshan are being established and the Government hopes to have a total of 15 labs operating within the month. Currently laboratory reagents and RNA Extraction Kits are in short supply; WHO is working to source additional supplies this week but is limited by a global shortage. The Ministry of Public Health has also recently established a 20-bed ward in Surobi district to provide care for COVID-19 patients and prevent further spread of the disease. [...] Cross Border Concerns: Borders with Tajikistan, Uzbekistan and Turkmenistan remain open only for commercial traffic and crossings of passport holders back to Afghanistan. As of 19 April, Johns Hopkins University reports that there are 80.868 confirmed cases of COVID-19 in Iran. The Milak crossing (Nimroz) is formally open only to commercial traffic and documented citizens of Afghanistan; 788 individuals used this border crossing to return to Afghanistan over the weekend. The Islam Qala-Dogharoon land border crossings (Herat) remain open on both sides for both individuals and commercial traffic. 2.461 people used this border crossing to return to Afghanistan over the weekend. As of 19 April, according to Johns Hopkins University there are 7,993 people confirmed to have COVID-19 in Pakistan. On Friday, Pakistan temporarily opened its border at Torkham. 518 Pakistani nationals were facilitated to return to Pakistan; 256 citizens of Afghanistan were facilitated to return home. Following regular health screening processes, those who crossed returned to their homes. Pakistan's border is now closed to all except commercial vehicles. Pakistan is facilitating the movement of cargo trucks and containers into Afghanistan through the Torkham and Chaman border crossing points three days per week (on Monday, Wednesday and Friday). Five food trucks that had been waiting to cross from Pakistan have been cleared to cross into Afghanistan. It is hoped that the three remaining trucks will cross through on this week. Facilitation of these trucks to cross the border has mitigated potential pipeline breaks thus far. Humanitarians remain hopeful that border crossing for commercial traffic will be maintained according to the announced schedule to ensure the flow of humanitarian food and relief items from storage sites in Karachi.On Friday, Pakistan temporarily opened its border at Torkham. 518 Pakistani nationals were facilitated to return to Pakistan; 256 citizens of Afghanistan were facilitated to return home. Following regular health screening processes, those who crossed returned to their homes. Pakistan's border is now closed to all except commercial vehicles. Pakistan is facilitating the movement of cargo trucks and containers into Afghanistan through the Torkham and Chaman border crossing points three days per week (on Monday, Wednesday and Friday). Five food trucks that had been waiting to cross from Pakistan have been cleared to cross into Afghanistan. römisch eins t is hoped that the three remaining trucks will cross through on this week. Facilitation of these trucks to cross the border has mitigated potential pipeline breaks thus far. Humanitarians remain hopeful that border crossing for commercial traffic will be maintained according to the announced schedule to ensure the flow of humanitarian food and relief items from storage sites in Karachi. Operational Issues: A number of provinces have instituted measures to limit the exposure of residents to COVID-
- Throughout the country, these 'measured lockdowns' have resulted in closures of sections of each city and/or movement limitations. These include limits on the number of people travelling together and the imposition of curfews. Limitations on inter-city travel have also been implemented. Reports indicate that despite assurances by the Government that these would not limit critical program movements of NGOs and the UN, newly introduced lockdown measures continue to impact on the mobility of some staff members. Humanitarian partners continue to urge the Government to employ a national approach to these issues so that individual negotiations are not required on a case-by-case basis. The closure of government institutions due to movement restrictions may create new coordination challenges for humanitarian agencies. [...] 1.2.
- Auszug aus dem UNHCR Artikel "Coronavirus - Now is not the time to forget Afghanistan and its neighbours" vom 14.04.2020 (https://www.unhcr.org/news/briefing/2020/4/5e9567114/coronavirus-time-forget-afgha nistan-its-neighbours.html): [...] Despite persistent risks and insecurity, Afghans continue to return from both Iran and Pakistan. Tens of thousands of Afghan citizens have crossed over from Pakistan to Afghanistan since the temporary re-opening of the border last week. From Iran, while the number of Afghans nationals returning peaked at some 60.000 in March, around 1.500 individuals are currently returning every day. Afghanistan faces the prospect of overwhelmed medical and social services, with a dramatic increase in Afghans returning home, hundreds of thousands of people living in displacement sites and rising poverty levels. Pakistan and Iran, which host some 90 per cent of the world's 2.7 million Afghan refugees are experiencing immense strain on their health systems and economies. Lockdown measures and a sharp downturn in economic activity have left many Afghan refugees confronted with an inability to meet even their most basic needs. For Afghan refugees in Iran and Pakistan, the impacts of COVID-19 go far beyond health. In both countries, those who are employed are commonly hired as daily labourers. Amidst various levels of lockdown across the region, such work has abruptly ceased and refugees with no income and their hosts are now faced with economic threats to their survival. [...] 1.2.
- Auszug aus dem The New Humanitarian Artikel "Food prices soar under coronavirus threat in Afghanistan" vom 07.04.2020 (https://www.thenewhumanitarian.org/news/2020/04/07/afghanistan-food-insecurity-coronavirus) Food prices soar under coronavirus threat in Afghanistan: Kabul: At Mahmod Azizi's shop in Afghanistan's capital, a kilo of lemons now sells for 400 Afghani - more than $
- Low supplies fuelled by coronavirus fears, he said, have pushed him to double his prices. [...] Border closures and export restrictions are squeezing supply lines and pushing food prices upward in Afghanistan, raising fears that millions already facing emergency levels of food insecurity will be even more at risk as the coronavirus spreads. During the last two weeks of March, as COVID-19 cases increased in Afghanistan, the price of wheat flour also surged across the country - including a 20 percent rise in the northeast city of Faizabad. The increases are caused in part by regional border restrictions as Afghanistan and its neighbours - particularly Pakistan to the south - try to contain a pandemic that has now infected more than 1.3 million people worldwide. "We have good prospects for this year's harvest due to start in May," Rajendra Aryal, country representative with the UN's Food and Agriculture Organization (FAO), told The New Humanitarian. "But a protracted pandemic crisis could quickly put a strain on the food supply chain." The situation mirrors broader worries about COVID-19's spillover effects on economies and food security around the world. But there's particular concern for countries already facing crises like Afghanistan, which has been at war for the past four decades. [...] Herat, a northwestern province that borders Iran and is the country's food production hub, has become Afghanistan's epicentre for the pandemic. Since the start of the year, more than 210.000 Afghans - many of them undocumented - have returned home from Iran, which is one of the countries hardest hit by the coronavirus, with more than 3.730 deaths and tens of thousands of confirmed cases. Interrupted supply chains and price hikes: Border crossings with Pakistan - one of the main export and import routes for aid supplies and food to Afghanistan - have been closed to most traffic since mid-March. There have been brief openings for commercial trucks carrying goods and humanitarian supplies. But at least 577 metric tons of food were stuck at one main crossing until at least 6 April, when Pakistan agreed to open its borders for four days, according to a UN situation report. [...] Hungry and displaced: Afghanistan's humanitarian community is setting up a coronavirus response, but Farshid Farzam, deputy head of programmes at the German aid agency, Welthungerhilfe, says that food insecurity among returnees and internally displaced people was already rampant before the pandemic. "The coronavirus outbreak could mean hunger in Afghanistan," he said. Over the last year, more than one million people were displaced by conflict and disasters or returned from neighbouring countries after years away. Most depend on cash or food aid or for market prices to remain affordably low. At the same time, unhygienic and crowded living spaces increase the threat of the coronavirus spreading, aid groups warn.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vom BFA vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. 2.
- Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers, zu seiner staatlichen Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Religionsbekenntnis als schiitischer Moslem, zu seiner Kernfamilie, zu seinem Geburtsort und Aufenthalt im Iran, zu seiner Schulbildung, zu seinem Pflichtschulabschluss in Österreich, zu seinem Familienstand und dass der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, stützen sich auf dessen insoweit im Asylverfahren gleichbleibende und glaubhaften Angaben, die im Übrigen auch nicht bestritten wurden. 2.
- Die Behauptung des Beschwerdeführers, die afghanische Kultur nicht zu kennen, ist unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass seine Eltern aus Afghanistan stammen würden. Er hat mit seiner afghanischen Familie zumindest 17 Jahre in einem afghanischen Haushalt zusammengelebt und ist daher mit den Sitten, Gebräuchen und Gepflogenheiten in Afghanistan bestens vertraut. 2.
- Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unter Beweis gestellt, dass er Farsi, eine auch in Afghanistan gebräuchliche und weit verbreitete Sprache spricht und versteht. Seiner Behauptung in der zuletzt vorgetragenen Stellungnahme bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie in der Beschwerde an den VfGH, er könne die Sprache Dari nicht verstehen, da seine Eltern nur Farsi gesprochen hätten, wird kein Glaube geschenkt. Er hat selbst angegeben, dass die Muttersprache seiner afghanischen Eltern Dari gewesen sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass seine Eltern, deren gemeinsame Muttersprache Dari ist, miteinander im Iran Farsi sprechen bzw. ihrem Sohn nicht deren gemeinsame Muttersprache beibringen, sondern ihn in einer anderen Sprache erziehen. Der BF versuchte das damit zu erklären, dass seine Eltern im Iran gezwungen gewesen wären, mit Iranern zu kommunizieren, wodurch sie Farsi gelernt hätten. Diese Erklärung ist für das erkennende Gericht nur im Ansatz nachvollziehbar, zumal seine Eltern - so der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG - im Iran nur wenig Kontakt mit anderen Iranern gehabt hätten. Selbst wenn die Eltern des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit, um Problemen mit den iranischen Behörden vorzubeugen, Farsi gesprochen hätten, ist es realitätsfremd, dass in ihrem eigenen Haus nicht mehr Dari, die Muttersprache beider Elternteile, sondern nur Farsi gesprochen worden wäre. Wie die Mutter, die hauptsächlich den Haushalt geführt hat und den Vater bei seinen Arbeiten als Gärtner unterstützt hat, durch wenige bzw. gelegentliche Kontakte zu Iranern, Farsi auf Muttersprachenniveau erlernt haben soll, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Vom erkennenden Gericht wird darauf hingewiesen, dass es jahrelanger und intensiver Übung, insbesondere im Alltag bedarf, um eine fremde Sprache, selbst wenn diese Sprache der eigenen Muttersprache sehr ähnlich ist, auf Muttersprachenniveau zu erlernen. Es ist nicht glaubwürdig, dass die Eltern des BF mit den eigenen Kindern nur in der neuen Sprache kommuniziert haben und dass folglich diese nur Farsi und kein Dari verstehen würden. Durch den vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf insbesondere seiner Mutter, ist es gänzlich unglaubwürdig, dass die Mutter Farsi auf Muttersprachenniveau erlernt haben soll, sodass sie ihren Sohn auch in dieser Sprache hätte erziehen können. Zur Ähnlichkeit der Sprachen Farsi und Dari wird auf die Diplomarbeit von XXXX mit dem Titel "Persisch als Plurizentrische Sprache?" aus dem Studienfach Allgemeine und Angewandte Sprachwissenschaft der Universität Wien, aus dem Jahr 2013, verwiesen. Der Verfasser vergleicht die Sprachen Farsi, Tadschikisch und Dari hinsichtlich ihrer geschichtlichen Entwicklung sowie ihrer grammatischen und lexikalischen Unterschiede und Gemeinsamkeiten. In der Diplomarbeit gelangt XXXX zum Ergebnis, dass die drei Sprachen Standardvarietäten des Neupersischen wären. Der Verfasser erklärt ausführlich, dass durchaus Unterschiede bestehen würden, der größte Unterschied ergebe sich jedoch aus dem Lexikon, wobei der größere Teil des Wortschatzes in allen drei Varietäten gemein sei und nur durch unterschiedliche Vokalisierung geprägt sei.Zur Ähnlichkeit der Sprachen Farsi und Dari wird auf die Diplomarbeit von römisch 40 mit dem Titel "Persisch als Plurizentrische Sprache?" aus dem Studienfach Allgemeine und Angewandte Sprachwissenschaft der Universität Wien, aus dem Jahr 2013, verwiesen. Der Verfasser vergleicht die Sprachen Farsi, Tadschikisch und Dari hinsichtlich ihrer geschichtlichen Entwicklung sowie ihrer grammatischen und lexikalischen Unterschiede und Gemeinsamkeiten. In der Diplomarbeit gelangt römisch 40 zum Ergebnis, dass die drei Sprachen Standardvarietäten des Neupersischen wären. Der Verfasser erklärt ausführlich, dass durchaus Unterschiede bestehen würden, der größte Unterschied ergebe sich jedoch aus dem Lexikon, wobei der größere Teil des Wortschatzes in allen drei Varietäten gemein sei und nur durch unterschiedliche Vokalisierung geprägt sei. XXXX gelangt in seiner Arbeit zur Auffassung, dass Farsi, Tadschikisch und Dari sich so unterscheiden würden, wie Deutsch in Deutschland, Österreich und der Schweiz gesprochen werden würde.römisch 40 gelangt in seiner Arbeit zur Auffassung, dass Farsi, Tadschikisch und Dari sich so unterscheiden würden, wie Deutsch in Deutschland, Österreich und der Schweiz gesprochen werden würde. Das erkennende Gericht gelangt somit zur Auffassung, dass Farsi und Dari derart miteinander verwandt sind, dass jeder, der Farsi spricht, auch Dari zumindest versteht, wenn es langsam gesprochen wird. Die Bestreitung dieser Tatsache durch den BF diente nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ausschließlich des Zwecks, seine Chancen im Beschwerdeverfahren zu erhöhen. Andere aus dem Iran zurückkehrende Beschwerdeführer haben gegenüber dem erkennenden Gericht angegeben, dass sie, wenn sie in Afghanistan Farsi sprechen verstanden werden, jedoch Dari-sprechende Afghanen davon ausgehen würden, dass es sich bei Farsi-sprechenden Afghanen um Iran-Rückkehrer handle. Man werde - wie andere zigtausende Iranrückkehrer auch als Iranrückkehrer erkannt. 2.
- Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF stützt sich auf die eingeholte Strafregisterauskunft. 2.
- Die Feststellungen, dass der BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und von der Grundversorgung lebt, stützen sich auf seine glaubhafte Aussage sowie den eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung. 2.
- Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. In dieser Verhandlung präsentierte er auch seine vorhandenen Deutsch-Sprachkenntnisse. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. 7 bis 8 Monaten eine Beziehung zu einer rumänischen Staatsbürgerin führt. Bis auf ihr Alter, wollte bzw. konnte der BF dem Gericht betreffend seine Beziehung, keine weiteren Informationen geben. Er führte aus, nicht in gemeinsamen Haushalt mit ihr zu wohnen und nicht von ihr abhängig zu sein. Ein entsprechend intensives und damit schützenswertes Privat- bzw. Familienleben in Österreich lässt sich mangels Abhängigkeit sowie Erreichen der notwendigen Intensität, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausführlich dargelegt, nicht ableiten. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf die vom BF vorgelegte Bestätigung eines Allgemeinmediziners, auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Verhandlung sowie auf die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab selbst an, gesund zu sein. Er führte in der mündlichen Verhandlung aus, die letzten Nächte vor der Verhandlung kaum geschlafen zu haben und ein hohes Stresslevel zu verspüren. In Anbetracht der Bedeutung des Asylverfahrens insbesondere der mündlichen Verhandlung für den Beschwerdeführer ist ein hohes Stresslevel in Verbindung mit Schlafproblemen unmittelbar vor der Verhandlung nachvollziehbar und verständlich. Dem BF wurde das Medikament Trittico retard, 150mg, in einer Dosierung von einem Drittel einer Tablette abends verschrieben. Bei diesem Medikament handelt es sich im Allgemeinen um eine gut verträgliche Durchschlafhilfe, wobei sich keine Abhängigkeit zu diesem Medikament einstellt. Ausdrücklich wird festgehalten, dass dieses Medikament ebenfalls vielen, sich selbst als gesund bezeichnenden ÖsterreicherInnen verschrieben wird, die - falls auch nur gelegentlich - an Ein- oder Durchschlafstörungen leiden. Die dem BF verschriebene Dosis des Medikamentes ist die geringstmögliche, sodass aufgrund der Einnahme von Trittico retard, nicht auf eine psychologische oder psychische Erkrankung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer legte insbesondere keine Befunde vor, die eine körperliche oder psychische Krankheit diagnostizieren würden. 2.
- Die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der aktuellen weltweiten Covid-19 Pandemie. Da der Beschwerdeführer im Iran geboren wurde, hat er keine Heimatprovinz in Afghanistan, in die er zurückkehren könnte. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in afghanische Städte, die im Besonderen von der Covid-19 Pandemie und einem damit verordneten Ausgangsverbot betroffen sind, kommt damit auch nicht in Frage. Der erkennende Richter kommt unter Berücksichtigung der aktuellsten Covid-19 Informationen zu Afghanistan zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich ist, nach Afghanistan zurückzukehren.
den zitierten EASO Leitlinien vom Juni 2018 ist in Herat als auch in Mazar-e Sharif die Lebensmittelsicherheit gewährleistet, jedoch gibt es bis jetzt von EASO keine neuen, die Covid-19 Pandemie berücksichtigenden Leitlinien oder Berichte. Wie den oben näher zitierten Auszügen aus diversen Artikeln zu entnehmen ist, ist die Situation insbesondere in Herat durch die zigtausenden Rückkehrer aus dem von der Covid-19 Pandemie besonders stark betroffenen Iran, sehr angespannt. Die afghanischen Grenzen zum Iran wurden nach Ausbruch des Corona-Virus im Iran regelrecht von Rückkehrern überrannt. Die Rückkehrer verteilten sich ohne vorherige Isolation in Quarantänestationen im gesamten Staatsgebiet. Durch die wenigen Labore, die Testungen durchführen können sowie die wenigen Testkits, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Infizierten und auch jene der Todesopfer in Afghanistan um ein Vielfaches höher ist, als die offiziell bestätigten Zahlen. Die Städte Herat, Mazar-e Sharif und Kabul haben zur Eindämmung der Verbreitung des Virus bereits Ausgangsbeschränkungen bzw. Ausgangssperren erlassen. Es kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass durch die Covid-19 Pandemie in ganz Afghanistan aktuell exzeptionellen Umstände gegeben sind, die annehmen lassen, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und derzeit von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Die Grundversorgung vor der Covid-19 Pandemie war in Afghanistan generell - und so auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat - grundlegend gesichert. Wie in den oben angeführten Artikeln zu entnehmen, steigen aufgrund der erschwerten Importsituation und der höheren Nachfrage die Lebensmittelpreise. Insbesondere steigen die Kosten der Grundnahrungsmittel um einen hohen Prozentsatz, sodass die Grundversorgung der Bevölkerung in ganz Afghanistan generell nicht mehr gewährleistet ist. Die Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage in Herat und Mazar-e Sharif war bereits vor der Covid-19 Pandemie angespannt. Aus den in den Feststellungen zitierten Länderberichten, insbesondere aus dem EASO Bericht Afghanistan Netzwerke vom Januar 2018 geht hervor, dass es auf Grund der Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt zwar schwierig, aber insbesondere im Bereich der Gelegenheitsarbeiten ohne besondere Vorkenntnisse möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ein Einkommen auf dem dort üblichen Niveau zu erzielen. Durch die hohe Anzahl an Rückkehrern, die ebenfalls auf der Suche nach Arbeit sind, in Kombination mit bereits bestehenden Ausgangsbeschränkungen bzw. -sperren, ist derzeit insbesondere im Bereich der Gelegenheitsarbeiten das Finden von Arbeit so gut wie unmöglich. Das erkennende Gericht geht weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan vermutlich nicht in der Lage wäre, eine Unterkunft zu finden. Ebenfalls ist unwahrscheinlich, dass der BF in einem Teehaus ("Tea House") eine Unterkunft findet, zumal die zigtausend anderen Rückkehrer ebenfalls sowohl eine Unterkunft und Arbeit sowie Nahrung benötigen. Der BF verfügt zwar über eine neunjährige Schuldbildung, einen Pflichtschulabschluss und Arbeitserfahrung, jedoch würden ihm diese Qualifikationen bei einer Rückkehr durch die aktuell angespannte Situation in ganz Afghanistan nicht nützen. Aufgrund der durch die Covid-19 Pandemie verursachten angespannten Situation und der steigenden Nahrungsmittelpreisen, sind die Lebensgrundlage und die Existenz des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan insbesondere ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend gesichert. Dass der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat, ist durchaus glaubhaft, da seine Eltern bereits in den 1980er Jahren in den Iran ausgewandert sind und dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Widersprüchlichkeiten vorgehalten werden können. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung, gab der BF an, nie in Afghanistan gewesen zu sein und niemand dort zu kennen. Seine geschilderte Befürchtung, in Afghanistan mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte auf der Straße leben zu müssen, wirkte glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit keine finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern, Verwandten oder Freunden erhalten würde, ergibt aus den Angaben des BF. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Dokumentes, verfasst in Farsi, vor, welches nach Angabe des BF eine Herzkrankheit und dadurch die Arbeitsunfähigkeit des Vaters bescheinigen würde. Da die Echtheit dieses Dokuments nicht festgestellt werden kann, kann auch die darin bescheinigte Krankheit des Vaters nicht festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Festgehalten wird jedenfalls, dass sich die Familie im Iran befindet. Der Iran ist eines der am stärksten von der Covid-19 Pandemie betroffenen Länder weltweit. Durch die hohe Durchseuchungsrate des Landes zählen insbesondere die Eltern des BF zur Risikogruppe (ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen). Ob die Eltern des BF bereits erkrankt sind bzw. ob sie noch einer Arbeit nachgehen, kann nicht festgestellt werden. Das erkennende Gericht gelangt somit zur Ansicht, dass es wahrscheinlich ist, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit finanzieller Unterstützung seiner Kernfamilie aus dem Iran rechnen können wird. Der Beschwerdeführer könnte zwar Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, jedoch ist diese aufgrund der zigtausenden Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan, - falls überhaupt - nur minimal verfügbar. Der Beschwerdeführer selbst zählt zwar nicht zur Risikogruppe der Covid-19 gefährdeten Personen, jedoch kann auch Lebensgefahr nicht ausgeschlossen werden, zumal auch junge, gesunde Menschen an dem Covid-19 Virus versterben. Ein derartiges Risiko besteht auch in Österreich. Jedoch sind die gesundheitlichen Folgen durch die angespannte Arbeits-, Nahrungs- und Wohnsituation in Afghanistan, insbesondere eine mögliche Mangelernährung, nicht absehbar, sodass jedenfalls derzeit nicht gewährleistet werden kann, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht verschlechtern würde. Sowohl von UNHCR als auch von EASO gibt es noch keine Leitlinien bzw. Berichte, die die aktuelle Covid-19 Pandemie berücksichtigen. UNHCR legt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 dar, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der Beschwerdeführer ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (vgl. S 134f der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 in der deutschen Übersetzung).UNHCR legt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 dar, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der Beschwerdeführer ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen vergleiche S 134f der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 in der deutschen Übersetzung). Das erkennende Gericht gelangt jedoch zur Auffassung, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung aufgrund der durch die Covid-19 Pandemie verursachte angespannte Arbeits-, Nahrungs- und Wohnsituation, auch junge und gesunde Männer, ohne besondere Gefährdungsfaktoren, auch mit entsprechenden Anstrengungen, nicht ohne finanzielle oder sonstige Unterstützung durch Familienmitglieder, in Afghanistan Fuß fassen könnten und sich auch keine Existenz auf Dauer sichern könnten. Im gegenständlichen Verfahren nahm das BVwG eine individuelle Einzelfallprüfung vor, wie sie sowohl von EASO als auch von UNHCR für die Annahme einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative gefordert wird. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass es dem BF insbesondere aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie derzeit nicht zugemutet werden kann, nach Afghanistan zurückzukehren. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2019, W114 2174297-1/19E, verwiesen. Dieses Erkenntnis wurde vollinhaltlich mit Beschwerde beim VfGH bekämpft. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2020, E 350/2020-10 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2019 hinsichtlich der Nichtgewährung des Status eines Asylberechtigten an den BF nicht behoben und ist damit weiterhin rechtskräftig.3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2019, W114 2174297-1/19E, verwiesen. Dieses Erkenntnis wurde vollinhaltlich mit Beschwerde beim VfGH bekämpft. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2020, E 350/2020-10 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2019 hinsichtlich der Nichtgewährung des Status eines Asylberechtigten an den BF nicht behoben und ist damit weiterhin rechtskräftig. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12).3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294).Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss von einem Akteur im Sinne des Art. 6 der Statusrichtlinie ausgehen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12).Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss von einem Akteur im Sinne des Artikel 6, der Statusrichtlinie ausgehen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. 3.2.2. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.3.2.2. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). § 11 AsylG 2005 unterscheidet dabei nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative:Paragraph 11, AsylG 2005 unterscheidet dabei nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative: Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann.Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan gilt es an dieser Stelle auszuführen, dass nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08; VwGH 23.02.2016, 2015/01/0134). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist damit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen.Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan gilt es an dieser Stelle auszuführen, dass nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08; VwGH 23.02.2016, 2015/01/0134). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist damit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 3.2.
- Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/001).3.2.
- Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/001). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie).Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005; vergleiche auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung hiezu aus, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein (vgl. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/005; VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung hiezu aus, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein vergleiche VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/005; VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch ausgeführt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/005; VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch ausgeführt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/005; VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ua. ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in diesem Punkt gleichlautend auch die aktuellen UNCHR Richtlinien vom 30.08.2018), denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160; VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ua. ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in diesem Punkt gleichlautend auch die aktuellen UNCHR Richtlinien vom 30.08.2018), denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160; VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Der Verfassungsgerichtshof gelangt in seinem Erkenntnis vom 12.12.2017, Zl. E 2068/2017, mit dem die Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen abgewiesen wurde, der nicht in Afghanistan geboren wurde, nie dort gelebt hat und auch über keine Angehörigen in Afghanistan verfügt, zum selben Ergebnis wie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), wonach mit dem alleinigen Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3 EMRK dargetan wird.Der Verfassungsgerichtshof gelangt in seinem Erkenntnis vom 12.12.2017, Zl. E 2068 aus 2017,, mit dem die Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen abgewiesen wurde, der nicht in Afghanistan geboren wurde, nie dort gelebt hat und auch über keine Angehörigen in Afghanistan verfügt, zum selben Ergebnis wie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), wonach mit dem alleinigen Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3 EMRK dargetan wird. 3.2.
- Es bedarf somit wie zuvor ausgeführt, im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Das erkennende Gericht hat somit auch die aktuelle Covid-19 Pandemie zu berücksichtigen. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Das erkennende Gericht gelangt jedoch zur Auffassung, dass aufgrund der durch die Covid-19 Pandemie verursachte, angespannte Arbeits-, Nahrungs- und Wohnsituation, auch junge und gesunde Männer, ohne besondere Gefährdungsfaktoren, auch mit entsprechenden Anstrengungen, nicht ohne finanzielle oder sonstige Unterstützung durch Familienmitglieder überall in Afghanistan Fuß fassen könnten und sich auch keine Existenz auf Dauer sichern könnten. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist - wie oben bereits dargestellt - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Land zwar nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe verlassen hat, aber aufgrund der weltweiten Covid-19 Pandemie nicht gewährleistet werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nicht einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Durch die Covid-19 Pandemie sind jedenfalls außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände hervorgekommen, die dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, etwa durch den Zusammenbruch des ohnehin schwachen Gesundheitssystems.Durch die Covid-19 Pandemie sind jedenfalls außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände hervorgekommen, die dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, etwa durch den Zusammenbruch des ohnehin schwachen Gesundheitssystems. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan - auch nicht in die Städte Herat oder Mazar- e Sharif - verwiesen werden. Herat und Mazar- e Sharif werden zwar sowohl von UNHCR als auch von EASO als hinreichend sicher bezeichnet, sodass kein Zivilist, wie es der Beschwerdeführer ist, wirklich Gefahr läuft, dort Opfer von Gewalthandlungen zu werden, jedoch gibt es von beiden Organisationen noch keine Berichte bzw. Leitlinien, die die aktuelle Covid-19 Situation in Afghanistan berücksichtigen. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass aller Voraussicht nach, Afghanistan besonders hart von COVID-19 getroffen wird. Gründe dafür sind einerseits die schlechte Gesundheit, unter der viele Afghanen auch zu normalen Zeiten leiden - ansteckende Krankheiten wie Typhus oder Tuberkulose sind virulent; die Kinder- und Müttersterblichkeit ist eine der höchsten der Welt; auch sind viele Kinder in den Provinzen unterernährt, was sie anfällig für Infekte macht. Nach jahrzehntelangem Krieg gibt es Hunderttausende, die durch Verletzungen dauerhafte Schäden davongetragen haben. Unter Berufung auf die Weltgesundheitsorganisation (WHO), prognostiziert das afghanische Gesundheitsministerium, dass 16 Millionen von mehr als 30 Millionen Einwohnern an COVID-19 erkranken könnten und rechnet mit mehr als 100.000 Pandemie-bedingten Toten, was verglichen mit der seit 18 Jahren in Afghanistan herrschenden Bürgerkriegssituation bedeutet, dass durch die Covid-19-Pandemie in Afghanistan mehr Zivilisten sterben werden, als im Zuge dieses Konfliktes über 18 Jahre im Zuge von Auseinandersetzungen getötet wurden. Die folgende Prüfung einer IFA für den BF erfolgt anhand der kursiv wiedergegebenen Prüfkriterien des Leitfadens zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan des UNHCR-Österreich vom November 2018 (im Folgenden "UNHCR IFA Leitfaden"), soweit diese Kriterien für den BF relevant sind. Der UNHCR IFA Leitfaden fasst die Kriterien der UNHCR RL 2018 für die Analyse, ob in einem Fall an einem bestimmten Ort eine IFA vorliegt zusammen. Inhaltlich erfolgt die Prüfung der IFA anhand der in den Feststellungen zitierten Länderinformationen: Gibt es einen bestimmten Ort, der für den BF als IFA in Frage kommt? Üblicherweise (vor der Covid-19 Pandemie) kommen als IFA nach Ansicht des BVwG die Städte Mazar-e-Sharif und Herat in Betracht. Aktuell kommen jedoch keine Städte oder andere Orte in Afghanistan als IFA in Betracht. Steht das IFA-Gebiet unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften? Mazar-e-Sharif und Herat stehen nach den vorliegenden Länderinformationen nicht unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, in der Region Fuß zu fassen. Ist das IFA-Gebiet von aktiven Kampfhandlungen betroffen? Mazar-e Sharif: Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. In den EASO Leitlinien 2019 (EASO Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019) wird die Provinz Balkh, und insbesondere die Stadt Mazar-e Sharif, als eine jener Gebiete definiert, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt nicht ein derart hohes Niveau erreicht, dass wesentliche Gründe zur Annahme vorliegen, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen (EASO Leitlinien 2019, S. 29). Aus dem vorliegenden aktuellen Berichtsmaterial geht hervor, dass die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif nach wie vor als ausreichend gut zu bewerten ist. Herat: Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen abgelegenen Distrikten der Provinz, wie Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol, aktiv (LIB). In den EASO Leitlinien 2019 (EASO Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019) wird die Stadt Herat ebenfalls als eines der Gebiete aufgezählt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt nicht ein derart hohes Niveau erreicht, dass wesentliche Gründe zur Annahme vorliegen, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen (EASO Leitlinien 2019, S. 29). Aus dem vorliegenden aktuellen Berichtsmaterial geht hervor, dass die Sicherheitslage in der Stadt Herat nach wie vor als ausreichend gut zu bewerten ist. Droht im IFA-Gebiet eine neue Verfolgung oder ein anderer schwerer Schaden? Mazar-e Sharif: Wie dargestellt, ist die Sicherheitslage in der Provinz Balkh und konkret in Mazar-e-Sharif derzeit als stabil und ruhig zu bezeichnen. Auf Basis der vorliegenden Informationen der Staatendokumentation und den anderen oben angegebenen herangezogenen Berichten ist nicht davon auszugehen, dass dem BF in Mazar-e-Sharif weder eine Verfolgung noch ein anderer schwerer Schaden droht. Dabei wird nicht verkannt, dass nach vorliegenden Länderinformationen Terroranschläge insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, auch in Mazar-e-Sharif nicht auszuschließen sind. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in Mazar-e-Sharif verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Mazar-e-Sharif nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Herat: Wie festgestellt, wird Herat als eine der relativ friedlichen Provinzen bewertet; dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz aktiv. Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an. Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen. Die Stadt Herat ist derzeit als ruhig und stabil zu bezeichnen. Auf Basis der vorliegenden Länderinformationen, insbesondere im Hinblick auf die EASO Leitlinien 2019 ist nicht davon auszugehen, dass dem BF in Herat eine neue Verfolgung oder ein anderer schwerer Schaden droht. Die Stadt Herat wird in den EASO Leitlinien 2019 als einer der Städte bzw. Provinzen angeführt, in denen Gewalt auf so niedrigem Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein echtes Risiko für eine Zivilperson besteht (EASO Leitlinien 2019, S. 29). Ist das IFA-Gebiet praktisch, sicher und auf legalem Weg zu erreichen? In beiden Städten gibt es zwar einen internationalen Flughafen, aufgrund der aktuellen internationalen Reisebeschränkungen sind beide Städte jedoch nicht zu erreichen. Wie sind die persönlichen Umstände des BF? Wie festgestellt wurde, ist der BF ledig, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Zudem spricht der BF eine Landessprache (Farsi) auf muttersprachlichem Niveau. Er ist bis zu seiner Ausreise in einem afghanischen Haushalt aufgewachsen. Daher ist er mit den sozialen Normen und Gepflogenheiten des Landes vertraut. Er hat neun Jahre lang im Iran die Schule besucht. In Österreich hat er seinen Pflichtschulabschluss absolviert. Der BF verfügt ebenfalls Arbeitserfahrung als Gärtner-Hilfsarbeiter. Der BF ist, wie bereits ausgeführt wurde, arbeitsfähig, weshalb eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich vorausgesetzt werden kann. Auf Grund der Covid-19 Pandemie ist derzeit davon auszugehen, dass er sich bei einer Neuansiedelung in Herat oder Mazar-e-Sharif nicht zurechtfinden wird. Wird der BF im IFA-Gebiet auf Dauer in Sicherheit leben können? Auf Grund der aktuellen Covid-19 Pandemie und der damit verbundenen zahlreichen Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan und der angespannten Arbeits-, Nahrungs- und Wohnsituation, insbesondere in Herat aber auch in anderen Städten Afghanistans, kann nicht gewährleistet werden, dass sich der BF auf Dauer eine Existenz aufbauen und in Sicherheit leben können wird. * Werden die grundlegenden Menschenrechte im IFA-Gebiet geachtet? Es ergeben sich aus den Länderberichten keine Hinweise darauf, dass die für den BF persönlich wichtigen, grundlegenden Menschenrechte in Mazar-e-Sharif oder Herat nicht geachtet werden. Kann der BF im IFA-Gebiet wirtschaftlich überleben? Auf Grund der aktuellen Covid-19 Pandemie und der damit verbundenen zahlreichen Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan und der angespannten Arbeits-, Nahrungs- und Wohnsituation, insbesondere in Herat aber auch in anderen Städten Afghanistans, kann nicht gewährleistet werden, dass der BF wirtschaftlich überleben wird. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan, sodass er keine Unterkunft von seiner Familie erhalten würde. Ebenso ist, wie bereits in der Beweiswürdigung dargetan, nicht wahrscheinlich, dass der BF finanzielle Unterstützung von seiner im Iran lebenden Familie erhalten würde. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass in Bezug auf die Covid-19 Pandemie eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere ohne familiäre Unterstützung auch für junge, gesunde und arbeitsfähige Männer nicht zumutbar ist. Hat der BF Zugang zu einer Unterkunft? Auf Grund der aktuellen Covid-19 Pandemie und der damit verbundenen zahlreichen Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan und der angespannten Wohnsituation, insbesondere in Herat aber auch in anderen Städten Afghanistans, kann nicht gewährleistet werden, dass der BF Zugang zu einer Unterkunft hätte. Ist grundlegende Versorgung und Infrastruktur verfügbar? Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist aktuell nicht grundlegend gesichert. Sind Lebensgrundlagen bzw. erwiesene und nachhaltige Unterstützung vorhanden? Die Annahme von Gelegenheitsarbeiten und die damit verbundene Schaffung einer Lebensgrundlage ist mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie und der damit verbundenen Ausgangsbeschränkungen nicht möglich. Die im Iran lebende Familie kann den BF mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht finanziell unterstützen, zumal Indizien für eine bereits vor der Covid-19 Pandemie bestehenden Erkrankung des Vaters hervorgekommen sind. * Besteht Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk? Der BF verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrhilfe - falls überhaupt - nur minimal verfügbar ist. Da der aktuelle Trend der Covid-19 Pandemie für Afghanistan nicht vorhersehbar ist, ist im Ergebnis festzustellen, dass der BF derzeit im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen derzeit durch die Covid-19 Pandemie exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF derzeit eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und auch nicht zumutbar ist.Da der aktuelle Trend der Covid-19 Pandemie für Afghanistan nicht vorhersehbar ist, ist im Ergebnis festzustellen, dass der BF derzeit im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen derzeit durch die Covid-19 Pandemie exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF derzeit eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und auch nicht zumutbar ist. Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht daher im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen ist.Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht daher im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen ist. 3.
- Zu Spruchpunkt III.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei.:
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt dem BF mit vorliegendem Erkenntnis den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen ist. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. - Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. - Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, sind die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. (vgl. dazu auch VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, sind die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. vergleiche dazu auch VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Zu Spruchteil B) Zur Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie, von der auch Afghanistan betroffen ist, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach - wie auch in der Entscheidung wiedergegeben wird - der VwGH in vergleichbaren Fällen bisher davon ausgegangen ist, dass dem jeweiligen Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu verweigern sei. Diese Entscheidungen des VwGH ergingen jedoch ohne Berücksichtigung der sich auch in Afghanistan Pandemie-bedingt maßgeblich geänderten Situation. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes gibt es derzeit noch keine Entscheidung des VwGH, in der die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in Afghanistan für Afghanen, die vorher noch nie in Afghanistan waren und dort auch über keine familiäre Unterstützung verfügen, und die nach Afghanistan abgeschoben werden würden, berücksichtigt wurden.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie, von der auch Afghanistan betroffen ist, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach - wie auch in der Entscheidung wiedergegeben wird - der VwGH in vergleichbaren Fällen bisher davon ausgegangen ist, dass dem jeweiligen Beschw