← Österreich

{'item': 'W140 2180713-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 57§ 6§ 59§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2020 GeschäftszahlW140 2180713-1 SpruchW140 2180713-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, XXXX , vom 11.12.2017, zugestellt am 12.12.2017, wurde der Beschwerdeführerin (in Folge: BF)

§ 57Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungsstelle Schwechat zu nehmen. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 24.12.2017, beim BVwG eingelangt am 26.12.2017, durch ihre Vertretung ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel. In weiterer Folge erging kein Ermittlungsverfahren sowie kein weiterer Bescheid durch die belangte Behörde.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, römisch 40 , vom 11.12.2017, zugestellt am 12.12.2017, wurde der Beschwerdeführerin (in Folge: BF)

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungsstelle Schwechat zu nehmen. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 24.12.2017, beim BVwG eingelangt am 26.12.2017, durch ihre Vertretung ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel. In weiterer Folge erging kein Ermittlungsverfahren sowie kein weiterer Bescheid durch die belangte Behörde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die BF fristgerecht ein Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid vom 11.12.2017 erhob und in weiterer Folge kein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde eingeleitet wurde.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, insbesondere in den Mandatsbescheid vom 11.12.2017 und die Beschwerde vom 24.12.2017 sowie durch Ermittlungen bei der Behörde.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchteil A)

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 57 Abs. 6 FPG normiert, dass eine Wohnsitzauflage

Abs. 1 oder Abs. 3 mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen ist.

§ 57Abs.

2 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Abs. 3 leg cit besagt, dass die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.Paragraph 57, Absatz 6, FPG normiert, dass eine Wohnsitzauflage

Absatz eins, oder Absatz 3, mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen ist.

Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Absatz 3, leg cit besagt, dass die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend [...] (VwGH 18.03.2013, 2011/16/0200). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).

§ 57Abs.

3 AVG tritt der angefochtene Bescheid ex lege außer Kraft, sofern die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren einleitet.

Paragraph 57, Absatz 3, AVG tritt der angefochtene Bescheid ex lege außer Kraft, sofern die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren einleitet. Im vorliegenden Fall erhob die BF fristgerecht ein Rechtsmittel, welches zwar als "Beschwerde" bezeichnet wurde - nach der dargestellten Judikatur jedoch als Vorstellung zu deuten war. Da in Folge kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, trat der angefochtene Bescheid ex lege außer Kraft, wodurch das Rechtsschutzinteresse der BF wegfiel. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W140.2180713.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.