RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2020 GeschäftszahlW257 2156824-1 SpruchW257 2156824-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 25.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 25.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 6 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung"."IV. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 6 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung". B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Bei der Erstbefragung am 31.10.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei afghanischer Staatsbürger, sei am XXXX geboren und stamme aus der Provinz Herat. Er sei schiitischer Muslim, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei ledig und habe zehn Jahre die Grundschule in Herat besucht. Seine Familie lebe in Afghanistan. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil sein Bruder, vom Beruf Arzt, von den Taliban getötet geworden sei. Er habe gegen die Personen, die den Bruder umgebracht haben, eine Anzeige erstattet und sie seien von der Polizei festgenommen worden. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er gegen die Taliban Mitglieder eine Anzeige erstattet habe und Angst um sein Leben habe.1.
- Bei der Erstbefragung am 31.10.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei afghanischer Staatsbürger, sei am römisch 40 geboren und stamme aus der Provinz Herat. Er sei schiitischer Muslim, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei ledig und habe zehn Jahre die Grundschule in Herat besucht. Seine Familie lebe in Afghanistan. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil sein Bruder, vom Beruf Arzt, von den Taliban getötet geworden sei. Er habe gegen die Personen, die den Bruder umgebracht haben, eine Anzeige erstattet und sie seien von der Polizei festgenommen worden. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er gegen die Taliban Mitglieder eine Anzeige erstattet habe und Angst um sein Leben habe. 1.
- Mit Schreiben vom 27.06.2016 bevollmächtigt der Kinder - und Jugendhilfeträger Land Steiermark, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers die rechtskundigen Mitarbeiter/innen der Caritas der Diözese Graz-Seckau den Beschwerdeführer zu vertreten. 1.
- Am 10.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Hierbei brachte er zusammengefasst vor, dass er im Dorf XXXX , im Distrikt Injil, in der Provinz Herat geboren und aufgewachsen sei. Er habe zehn Jahr die Schule besucht und sein Vater habe bei einem privaten Sicherheitsdienst gearbeitet und damit den Lebensunterhalt für die Familie finanziert. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine Familie bestehe aus den Eltern, einem Bruder und drei Schwestern, die ebenfalls in XXXX leben. Sein Vater sei oft in Wardak und selten zu Hause und eine Schwester sei verheiratet und lebe in Kabul. Er habe nicht oft Kontakt mit seiner Familie, aber es gehe ihnen gut. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass sein Vater mit einem Kommandanten namens "Shojai" für die Sicherheit in Hazara bewohnten Provinzen wie Ghazni oder Wardak sorge. Vor ca. zweieinhalb Jahren habe der Taliban seinen Vater verfolgt und den Bruder, der studierte und zu Besuch im Familienhaus war, getötet. Mitglieder der Taliban hätten den Bruder des Beschwerdeführers entführt und dem Vater gedroht, er solle sich ergeben. Nach dem Tod des Bruders habe der Vater entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse.1.
- Am 10.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Hierbei brachte er zusammengefasst vor, dass er im Dorf römisch 40 , im Distrikt Injil, in der Provinz Herat geboren und aufgewachsen sei. Er habe zehn Jahr die Schule besucht und sein Vater habe bei einem privaten Sicherheitsdienst gearbeitet und damit den Lebensunterhalt für die Familie finanziert. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine Familie bestehe aus den Eltern, einem Bruder und drei Schwestern, die ebenfalls in römisch 40 leben. Sein Vater sei oft in Wardak und selten zu Hause und eine Schwester sei verheiratet und lebe in Kabul. Er habe nicht oft Kontakt mit seiner Familie, aber es gehe ihnen gut. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass sein Vater mit einem Kommandanten namens "Shojai" für die Sicherheit in Hazara bewohnten Provinzen wie Ghazni oder Wardak sorge. Vor ca. zweieinhalb Jahren habe der Taliban seinen Vater verfolgt und den Bruder, der studierte und zu Besuch im Familienhaus war, getötet. Mitglieder der Taliban hätten den Bruder des Beschwerdeführers entführt und dem Vater gedroht, er solle sich ergeben. Nach dem Tod des Bruders habe der Vater entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse. Der Beschwerdeführer legte zwei Kursbestätigungen zur Integration vor. 1.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).1.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die belangte Behörde stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der Beschwerdeführer sei keiner individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen oder habe auch keine Furcht vor einer Bedrohung oder Verfolgung erlitten. Es bestehe keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Afghanistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde oder in eine ausweglose Lage geraten könne. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er im Wesentlichen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine mangelhafte Begründung, eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend machte und weitergehende Länderinformationen vorbrachte. Er habe vor der belangten Behörde durchaus die Umstände, die einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat entsprechen, genannt und es lege eine Verfolgungsgefahr durch den Taliban vor. Auch habe die Erstbehörde keinerlei Ermittlungen hinsichtlich einer subsidiären Schutzberechtigung gemacht. Zugleich wurde die Vollmacht vorgelegt, sodass seit diesem Zeitpunkt der Verein Menschenrechte Österreich die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen hat. 1.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt am 15.05.2017 zur Entscheidung vor. 1.
- Mit Beschluss des gegenständlichen Gerichtes vom 01.12.2017, Zl. XXXX , wurde das Verfahren eingestellt, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war. Er hat sich dem Asylverfahren damit entzogen. Eine Entscheidung ohne eine notwendige weitere Ermittlung, insbesondere mündlichen Verhandlung, war nicht möglich.1.
- Mit Beschluss des gegenständlichen Gerichtes vom 01.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde das Verfahren eingestellt, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war. Er hat sich dem Asylverfahren damit entzogen. Eine Entscheidung ohne eine notwendige weitere Ermittlung, insbesondere mündlichen Verhandlung, war nicht möglich. 1.
- Am 21.12.2017 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 angeregt und eine aktuelle Hauptwohnsitzbestätigung beigelegt. Am 04.01.2018 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seinen aktuellen Meldezettel vor.1.
- Am 21.12.2017 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers die Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 angeregt und eine aktuelle Hauptwohnsitzbestätigung beigelegt. Am 04.01.2018 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seinen aktuellen Meldezettel vor. 1.
- Mit verfahrensrechtlichen Beschluss vom 25.01.2018, Zl. XXXX wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2015 fortgeführt, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich war.1.
- Mit verfahrensrechtlichen Beschluss vom 25.01.2018, Zl. römisch 40 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2015 fortgeführt, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich war. 1.
- Mit Schreiben vom 27.09.2019 und 22.01.2018 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen, insbesondere ein Taufzertifikat, eine Teilnahmebestätigung für das Steirische Jugendcollege und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vor. 1.
- Mit Schreiben vom 22.01.2020, 30.08.2018 und 22.11.2017 wurden die beiliegenden Eingaben von der belangten Behörde dem Beschwerdeverfahren nachgereicht, insbesondere eine Mitteilung bezüglich der Abmeldung von der Grundversorgung per 08.11.2017 und per 16.01.2020 aufgrund disziplinäre Gründe und Hausverweisung. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 04.03.2020 eine mündliche Verhandlung fest, wovon die Parteien nachweislich verständigt wurden. Folgende Länderberichte des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers werden dem Verfahren zu Grunde gelegt und den Parteien wurde im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 (LIB) - EASO-Bericht vom April 2019; Afghanistan Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat; Informationsbericht über das Herkunftsland vom Juni 2019 (EASO COI) - EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2019: eingebracht in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 (EASO CG) Eine Stellungnahme langte nicht ein. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.03.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zu seinem primären Fluchtgrund befragt folgendes vor: Sein Vater habe als Mitglied einer Gruppierung namens Shojai gegen den Taliban gekämpft und sei deshalb auch verfolgt worden. Es sei so weit gegangen, dass Mitglieder der Taliban den Bruder getötet haben und versucht haben den Beschwerdeführer zu entführen. Zusätzlich brachte der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor, dass er seinen Glauben gewechselt habe und zum Christentum konvertiert sei. Er sei in die Life Church eingetreten und wurde am 13.01.2018 getauft. Befragt, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, führte er aus: Er könne dort nicht leben, weil er Christ sei, er niemanden mehr in Herat habe und alleine wäre und dort Krieg herrsche. Der Beschwerdeführer legte zudem weitere Integrationsunterlagen vor, die als Beilage 1 und 2 zum Akt genommen wurden, insbesondere Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und ein Schreiben des Co-Pastors der LIFE Church Leoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , im XXXX , im Distrikt Injil, in der Provinz Herat, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist kinderlos und ledig.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , im römisch 40 , im Distrikt Injil, in der Provinz Herat, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist kinderlos und ledig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht außerdem etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer wuchs in seinem Heimatdorf auf, wo er insgesamt 10 Jahre die Schule besuchte. Der Beschwerdeführer hat keine berufliche Ausbildung. Die Eltern und drei Geschwister leben seit ca. 1 Jahr im Iran. Eine Schwester ist in Kabul aufhältig. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers und deren näheren Aufenthalt konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über nicht näher feststellbare weiteren Staaten nach Österreich, wo er illegal einreiste und am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner konkreten individuellen Verfolgung durch den Taliban ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer wuchs in Afghanistan als schiitischer Muslim auf und entstammt einer nicht streng religiösen Familie. Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht dem Christentum zuwandte oder christlich missionierte. In Österreich kam der Beschwerdeführer mit dem Christentum im Jahr 2017 in Kontakt und wurde nach einem Taufvorbereitungskurs am 13.01.2018 in Leoben/Göss getauft. Er besucht wöchentlich die Messe der Freikirche "Life Church Leoben", nahm an einem christlichen Grundlagenkurs namens "Alpha Kurs" teil und ist Teil einer Kleingruppe namens "Life Groups". Der Beschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse, aber kein tiefergehendes Wissen zum Christentum. Eine innere Überzeugung und Konversion zum Christentum konnte nicht festgestellt werden. Die christliche Glaubensüberzeugung ist aktuell nicht derart ernsthaft, sodass sie Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers wurde. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen wird. Ihm droht aufgrund eines Religionswechsels keine physische und/oder psychische Gewalt. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich seit 4,5 Jahren in Europa aufhält bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer droht wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell keine Verfolgung in Afghanistan. Nicht jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara ist in Afghanistan physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 2.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Herat, Herkunftsort XXXX (gehört zur Stadt Herat), aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Herat, Herkunftsort römisch 40 (gehört zur Stadt Herat), aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer kann zumindest die Stadt Herat sicher mit dem Flugzeug erreichen und sich dort ansiedeln. Die Wohnraum- und Versorgungslage ist zwar in Herat sehr angespannt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Herat -Stadt ohne unbilligen Härten - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und familiäre Unterstützung erwarten. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen und familiären Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Als gesunder junger Mann, droht ihm auch keine Gefahr einer tödlichen Erkrankung im Falle einer Ansteckung durch das Corona-Virus. 2.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung, da er bisher ohne Arbeitserlaubnis in Österreich nicht erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse, zurzeit auf Niveau B1 und ist in der Lage auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren. In seiner Freizeit spielt er Fußball mit Kollegen und er hat ehrenamtlich die Straßen gesäubert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB), in dem EASO Bericht zu Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat vom April 2019 und im EASO Informationsbericht über das Herkunftsland vom Juni 2019 (EASO COI) und in den Country Guidance vom Juni 2019 (EASO CG) enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 2.5.
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. (LIB) Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
- Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge). (LIB) Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. (LIB) Provinzen, in denen willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen keine reale Gefahr besteht, dass eine Zivilperson persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) QD (Richtlinie 2011/95/EU) betroffen ist, sind Bamyan, Daikundi/Daykundi, Parwan und Samangan sowie Herat City und Mazar-e Sharif. Einzelne Elemente müssen jedoch immer berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoerhöhende Situationen bringen könnten. (EASO CG) 2.5.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. (LIB) Auf dem Territorium Afghanistans operiert eine Reihe bewaffneter Rebellengruppen, unter denen die Taliban als die mächtigste Gruppe gelten. Die Taliban haben auch eine formale Struktur geschaffen; es ist jedoch nicht klar, inwieweit sich alle Taliban-Gruppen an diese Struktur halten und die Taliban nicht als eine fest geeinte Bewegung angesehen werden kann. Unter dem Dach der Taliban lassen sich verschiedene Fraktionen mit mehr oder weniger Autonomie und manchmal rivalisierenden Interessen identifizieren. Es wird von regionalen Unterschieden in Bezug auf Einheit und Zusammenhalt berichtet, wobei einige lokale Befehlshaber in entlegenen Gebieten kaum Beziehungen zur zentralen Taliban-Führung haben. Die Reichweite einer aufständischen Gruppe hängt von ihrer Machtposition ab, einschließlich ihrer Netzwerke oder anderer Kooperationsmechanismen. Beispielsweise sind die Taliban zwar meist in ländlichen Gebieten präsent, doch es wird auch berichtet, dass sie ein Netzwerk von Informanten unterhalten und in den Städten nachrichtendienstliche Ermittlungen durchführen. Informationen deuten darauf hin, dass sie je nach Profil und individuellen Umständen selbst in Großstädten bestimmte Personen verfolgen werden. (EASO CG) Taliban Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen. Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben. (LIB) Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt. Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen. (LIB) Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. (LIB) 2.5.
- Rechtsschutz / Justizwesen Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen. Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen - einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. [...] Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden. (LIB) Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. (LIB) Gemäß dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen. Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. (LIB) Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politischer Einflussnahme und weit verbreiteter Korruption beeinflusst. (LIB) Aufständische Gruppen haben in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle stehen, auch illegale parallele Justizsysteme eingerichtet. Diese parallelen Justizsysteme verhängen außergerichtliche Strafen, um Straftaten unter der strengen Auslegung der Scharia durch die aufständische Gruppe zu sanktionieren. Die Strafen beziehen sich sowohl auf gewöhnliche Verbrechen als auch auf Verstöße gegen den Moralkodex und umfassen schwere Rechtsverletzungen wie öffentliche Hinrichtungen durch Steinigung oder Erschießen und andere Formen der körperlichen Züchtigung. (EASO CG) 2.5.
- Sicherheitsbehörden Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. (LIB) Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt. (LIB) Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. [...] Die monatliche Ausfallsquote, die im zweiten Quartal 2019 durchschnittlich bei 2,6% lag, ist nach wie vor ein Problem in der ANA. (LIB) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA, jedoch ist es nach wie vor das Langzeitziel der ANP, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. (LIB) Die ALP wird ausschließlich durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische. Die Mitglieder werden von Dorfältesten oder lokalen Anführern zum Schutz ihrer Gemeinschaften vor Angriffen Aufständischer ausgewählt. (LIB) 2.5.
- Herkunftsprovinz Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh, Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko -, die zum Zweck einer zielgerichteten Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans. (LIB) Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden. Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt. (LIB) Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden. Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala. Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt. (LIB) Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. (LIB) Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul. (LIB) Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger. (LIB) [...] Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. (LIB) In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen. Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 und Januar 2019 Operationen in Shindand durch. Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat. Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet. Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol. (LIB) Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder. (LIB) 2.5.
- Erreichbarkeit/Sichere Einreise Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. (LIB) Die Präsenz von Aufständischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften, sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kabul-Kandahar, Herat-Kandahar, Kunduz-Takhhar und Ghazni-Paktika. (LIB) Ring Road Die Ring Road, auch bekannt als Highway One, ist eine Straße, die das Landesinnere ringförmig umgibt. Die afghanische Ring Road ist Teil eines Autobahnprojekts von 3.360 km Länge, das 16 Provinzen mit den größten Städten Afghanistans, Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad, verbinden soll. Sie verbindet außerdem Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif. (LIB) Internationale Flughäfen in Afghanistan In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen (Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif); alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (Migrationsverket 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt. (LIB) Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet. (LIB) 2.5.
- Wirtschafts- und Versorgungslage allgemein (vgl. 0)2.5.
- Wirtschafts- und Versorgungslage allgemein vergleiche 0) Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen aus dem Ausland abhängig ist. (LIB) Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. (LIB) Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). (LIB) Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte. (LIB) Laut Daten der Afghanistan Living Conditions Survey (ALCS) 2016 - 2017 können 2 Millionen Afghanen - das sind 23,9% der gesamten Erwerbsbevölkerung - als arbeitslos eingestuft werden, was bedeutet, dass sie nicht arbeiten oder eine Beschäftigung suchen, oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Junge Afghanen treten jedes Jahr in großer Zahl in den Arbeitsmarkt ein, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten können aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten. Afghanistan war seit 2011-2012 mit einem starken Anstieg der Armut konfrontiert, wobei sowohl die städtischen als auch die ländlichen Armutsraten zunahmen. In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann. (EASO COI) ALCS 2016 - 2017 stellte fest, dass nur 19,8% aller in Afghanistan beschäftigten Personen öffentlich und privat angestellt sind oder Arbeitgeber sind, was bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer eine gefährdete Beschäftigung darstellt. 52,6% der Landbevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt, während die städtische Beschäftigung vielfältiger ist. 36,5% der Erwerbsbevölkerung sind in verschiedenen Dienstleistungsbereichen beschäftigt und nur 5,5% in der Landwirtschaft. (EASO COI) In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. (LIB) Laut Daten der ALCS von 2016 bis 2017 sind 44,6% der afghanischen Bevölkerung - das sind 13 Millionen Menschen - sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war.(EASO COI) Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert (LIB). Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden. (LIB) Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können gemäß der Definition von UN-Habitat als Slums eingestuft werden. Der Bericht über den Zustand afghanischer Städte stellte fest, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung darstellt. Armut und Ungleichheit sind die harte Realität für etwa ein Drittel aller städtischen Haushalte. (EASO COI) Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht. (EASO COI) Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 AFN (ca. 12,-) bis 5.000 AFN (ca. 60,-) als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. (LIB) Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen. (LIB) Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen (LIB).Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen (LIB). 2.5.
- Wirtschafts- und Versorgungslage der Stadt Herat (vgl. 0)2.5.
- Wirtschafts- und Versorgungslage der Stadt Herat vergleiche 0) Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den "bessergestellten" und "sichereren Provinzen" Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. (LIB) Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt. (EASO COI) 2.5.
- Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60% der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird. (EASO COI) Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan. (LIB) Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. (LIB) Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. (LIB) Berichten von UNOCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. (LIB) 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. (LIB) 2.5.
- Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen. (LIB) Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. (LIB) Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (LIB) Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA 7.2016). Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul. (LIB) Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind, leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans. (LIB) Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. (LIB) Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. (LIB) Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - an. (LIB) Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara, forderten im Zeitraum 1.1.2018 bis 30.9.2018 211 Todesopfer. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt. (LIB) In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara. (LIB) Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden. (LIB) 2.5.
- Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. (LIB) 2.5.
- Religion, Apostasie und Konversion Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus. (LIB) Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie. (LIB) Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor. (LIB) Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert. (LIB) Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen. (LIB) Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. (LIB) Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34%. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt. (LIB) Christentum und Konversion zum Christentum Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. USDOS schätzte im Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2009 die Größe der geheimen christlichen Gemeinschaft auf 500 bis 8.000 Personen. Religiöse Freiheit für Christen in Afghanistan existiert; gemäß der afghanischen Verfassung ist es Gläubigen erlaubt, ihre Religion in Afghanistan im Rahmen der Gesetze frei auszuüben. Dennoch gibt es unterschiedliche Interpretationen zu religiöser Freiheit, da konvertierte Christen im Gegensatz zu originären Christen vielen Einschränkungen ausgesetzt sind. Religiöse Freiheit beinhaltet nicht die Konversion. (LIB) Tausende ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger. (LIB) Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. (LIB) Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. Zur Zahl der Konvertiten gibt es keine Statistik. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden. (LIB) Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt. Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul. Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde. (LIB) Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Es gibt keine Berichte zu staatlicher Verfolgung aufgrund von Apostasie oder Blasphemie. (LIB) Apostasie, Blasphemie, Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. (LIB) Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist. (LIB) Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie; auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte. (LIB) Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen. (LIB) Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. (LIB) Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB). Abtrünnige bekennen sich üblicherweise in Afghanistan nicht öffentlich. Sollten sie ihre Meinung öffentlich kundtun und sich auf Diskussionen einlassen, um ihren abtrünnigen Glauben vergleichend mit dem Islam zu verteidigen, werden sie von der Gesellschaft schlecht behandelt. Staatliche Behörden werden nur dann eingreifen, wenn sich Abtrünnige öffentlich äußern und soziale Probleme hervorrufen. (LIB) Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen. Es gibt in Afghanistan viele Menschen, die während des Ramadans nicht fasten und freitags nicht beten. In ländlichen Gebieten wird diesen Personen von der Gesellschaft nahegelegt, (zumindest) das Freitags- und Ramadan-Gebet einzuhalten. Die Gesellschaft behandelt das Nichtbeten als kleine Vergehen. Das Nicht-Fasten ist in ländlichen Gebieten eine heiklere Angelegenheit. Vorfälle schlechter Behandlung wegen Nicht-Fastens durch die Gesellschaft kommen vor. Es gibt keine Berichte zur offiziellen Strafverfolgung wegen des Nicht-Fastens zu Ramadan. In städtischen Gebieten ist die Gesellschaft flexibler und weniger streng. (LIB) 2.5.
- Rückkehrer Die Zahlen der Rückkehrer aus Iran sind auf hohem Stand, während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen ist (2017: 154.000; 2018: 46.000), was im Wesentlichen mit den afghanischen Flüchtlingen jeweils gewährten Rechten und dem gewährten Status in Iran bzw. Pakistan zu begründen ist. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2018 ca. 3,2 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2016 hat sich die Zahl der Rückkehrer jedes Jahr deutlich verringert, jedoch hat sich die Zahl der Rückkehrer aus Europa leicht erhöht 15% aller Rückkehrer siedeln in die Provinz Nangarhar (LIB). Je nach Organisation variieren die Angaben zur Zahl der Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Davon waren 32.260 zwangsweise und 31.189 freiwillige Rückkehrer; 25.561 Personen kehrten aus dem Iran und aus Pakistan zurück; 1.265 aus Europa. 672 Personen erhielten Unterstützung von Hilfsorganisationen: Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück bzw. 180.000 Personen aus dem Iran und 125.000 Personen aus Pakistan. Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan. (LIB) Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. (LIB) Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. (LIB) Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. (LIB) [...] Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. (LIB) Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren. (LIB) Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. (LIB) Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. (LIB) In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten. (LIB) Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. (LIB) Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes, und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen. (LIB) Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor. (LIB) Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB). Unterstützung durch IOM Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an. Hinsichtlich des Ausmaßes und der Art von Unterstützung wird zwischen freiwillig und unfreiwillig zurückgeführten Personen unterschieden. (LIB) So ist beispielsweise die Provinz Herat hauptsächlich von der Rückkehr von Afghanen aus dem Iran betroffen. Landesweit ist die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan höher, als die der Rückkehrer aus Europa. Das von IOM durchgeführte Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR) Programme besteht aus einer Kombination von administrativen, logistischen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Personen, welche beschließen, freiwillig aus Europa, Australien und der Türkei in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Zuge des AVRR-Programmes wurden im Jahr 2018 von IOM 2.182 Rückkehrer unterstützt. Etwa die Hälfte von ihnen erhielt Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens. (LIB) Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt. (LIB) IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Die zur Verfügung gestellten 150 Euro sollen zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und können, je nach Bedarf für Weiterreise, Unterkunft oder sonstiges verwendet werden. Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hat lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt. (LIB) Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART II teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART II, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART II durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde. (LIB)Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART römisch zwei, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde. (LIB) In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. (LIB)In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. (LIB) 2.5.
- Rückkehr - EASO Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat (April 2019) Beschäftigung und Arbeitslosigkeit Laut der ALCS 2016/17 können 2 Millionen Afghanen - 23,9 % der gesamten Erwerbsbevölkerung - als arbeitslos eingestuft werden, d. h. sie arbeiten nicht oder sind weniger als acht Stunden pro Woche beschäftigt. Die grafische Darstellung der Erwerbslosenquote nach Alter weist die Form eines "U" auf: Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei Personen unter 25 und über 50 Jahren. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) liegt bei 31 %, während 42 % weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren. Der Zugang zu produktiver oder einträglicher Beschäftigung ist begrenzt; 80 % der Beschäftigung gelten als prekär und unsicher, weil es sich dabei um Arbeit als Selbständige, Tagelöhner oder um unbezahlte Arbeit handelt. (EASO COI) Laut Jolyon Leslie bedeutet die junge Altersstruktur der Bevölkerung in Herat, dass die wirtschaftlich produktivste Altersgruppe (15-64 Jahre) eher klein ist und daher mit der Versorgung einer großen Zahl von Menschen in den wirtschaftlich abhängigen Altersgruppen belastet ist. Darüber hinaus besteht die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Stadt Herat aus Tagelöhnern, deren Einkommen den Unwägbarkeiten des Arbeitsmarktes ausgesetzt ist. (EASO COI) Fabrizio Foschini fügte hinzu, die Wirtschaft von Herat biete seit langem Beschäftigungsmöglichkeiten im Handel, einschließlich der Einfuhr und Ausfuhr von Waren mit dem benachbarten Iran, im Bergbau und in der verarbeitenden Industrie. Einige der uralten Handwerke (Teppiche, Glas, Stickereien) haben es geschafft, zu überleben, aber es konnte sich auch eine Reihe moderner industrieller Tätigkeiten entwickeln (z. B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). All diese Arbeitsplätze waren jedoch durch Unsicherheit (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netze mit Duldung der Polizei), durch Stromversorgungsengpässe und die Schwierigkeiten im Wettbewerb mit iranischen und anderen ausländischen Einfuhren sowie steigender Arbeitslosigkeit gefährdet. (EASO COI) Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts von Binnenvertriebenen und Rückkehrern Laut Oxfam gilt die Stadt Herat als relativ sicher und bietet Arbeitsplätze und Geschäftsmöglichkeiten, die sie für Rückkehrer attraktiv machen. Die Aufnahmekapazität von Herat ist erwiesenermaßen hoch, doch steht sie unter Druck aufgrund der wachsenden Zahl von Rückkehrern und Binnenvertriebenen, die in der Stadt eine wirtschaftliche Chance suchen und oft ihre Familien nachholen. (EASO COI) [...] Ernährungssicherheit In Afghanistan gab es eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar
- Dies hat die Situation für die bereits chronisch von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung verschlechtert und hatte zerstörerische Auswirkungen auf wirtschaftliche Existenzen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es für die Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen und die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. (EASO COI) UNOCHA berichtete im September 2018, dass die Verfügbarkeit von Lebensmitteln in allen informellen Siedlungen in der Stadt Herat als das dringlichste Problem bezeichnet wurde. Sowohl Familien, die seit ihrer Ankunft in der Stadt Herat Barmittel für den Kauf von Lebensmitteln erhalten hatten, als auch solche, die 1-2 Lebensmittelrationen erhalten hatten, gaben an, dass ihnen die Lebensmittel ausgehen. Für die meisten von ihnen war es nicht möglich, den Lebensunterhalt zu verdienen, weshalb sie ihre Kinder zum Arbeiten, Betteln oder Müll sammeln schickten und die Frauen für Haushalte in der Stadt putzten oder die Wäsche wuschen. Mit dem verdienten Geld konnten sie kein Obst, Gemüse oder Fleisch kaufen und ernährten sich stattdessen von Brot und Tee. Viele, die Barmittel erhalten hatten, bezahlten damit ihre Schulden oder Gesundheitsdienstleistungen und hatten daher kein Geld mehr für Lebensmittel. (EASO COI) Nach Angaben des UNHCR gaben 2017 27 % der Rückkehrer an, in der vergangenen Woche eine Mahlzeit ausgelassen oder weniger gegessen zu haben - ein Trend, der bei weiblichen Befragten (53 %) und Rückkehrern in die Städte häufiger zu beobachten war (28 %). Rückkehrer im Jahr 2017, die sich an ihrem geplanten Zielort aufhielten, wo sie mit größerer Wahrscheinlichkeit von der Familie unterstützt werden, waren weniger von Hunger bedroht. (EASO COI) Herat wurde in die Kategorie "in der Krise" eingestuft, was bedeutet, dass trotz humanitärer Hilfe mindestens ein Fünftel der Haushalte Lücken im Verzehr von Lebensmitteln hatte oder knapp über der üblichen akuten Unterernährung lag oder nur in geringem Maße in der Lage war, seinen Mindestbedarf an Lebensmitteln zu decken. (EASO COI) UN-Habitat stellte 2016 fest, dass die meisten Haushalte von Binnenvertriebenen in Herat unter Ernährungsunsicherheit litten. (EASO COI) UNOCHA stellte fest, dass die Dürre im Jahr 2018 mehr als zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung betroffen hat, was gesundheitliche Probleme verursacht, zu negativen Bewältigungsmechanismen und zu einem Rückgang der Einkommen um die Hälfte geführt hat. (EASO COI) Unterkunft, Wasser und Sanitärversorgung Die Wohnverhältnisse der afghanischen Bevölkerung gelten als "insgesamt schlecht", da fast 44 % in überbelegten Wohnungen leben und die durchschnittliche Zahl der Personen pro Raum 3,2 beträgt. Die in den Städten lebende Slumbevölkerung wurde auf schätzungsweise fünf Millionen Menschen bzw. 72,4 % der gesamten städtischen Bevölkerung geschätzt. Die meisten Afghanen leben in irregulären freistehenden Häusern oder Doppelhäusern oder in regulären Einfamilienhäusern. Ein großer Teil besteht aus am Hang gelegenen Behausungen. Es gibt Blöcke von Wohnungen oder Apartments, aber fast ausschließlich in der Stadt Kabul. 86 % der städtischen Wohnhäuser in Afghanistan können gemäß UN-Habitat-Definition als Slums eingestuft werden. In dem Bericht "State of Afghan Cities" hieß es, dass "der Zugang zu angemessenem Wohnraum für die Mehrheit der städtischen Afghanen eine große Herausforderung darstellt. [...] Armut und Ungleichheit sind die harte Realität für etwa ein Drittel aller städtischen Haushalte. In Kombination mit einem Mangel an bezahlbaren Wohnmöglichkeiten und einem Überangebot am oberen Ende des formellen Wohnungsmarktes führt dies zu einer schwierigen Wohnsituation für Afghanen mit niedrigem oder sogar mittlerem Einkommen. (EASO COI) Laut Jolyon Leslie sind in den letzten Jahren mehrere Wohnenklaven (shahrak) rund um Herat entstanden. Die meisten Gebäude in Herat wurden nach 2001 gebaut. Die Immobilienpreise stiegen bis 2011 an und beschleunigten den Immobilienboom, der auch durch Geld aus dem Drogenhandel gespeist wurde. Nach 2014 fielen die Preise um 20 %-30 %. Die Bevölkerungsdichte in der Stadt ist sehr hoch und die Siedlungsstruktur recht gleichmäßig, auch wenn die meisten Gebäude nicht nach einem Entwicklungsplan gebaut wurden. In der Stadt Herat gab es Fälle von Landaneignung durch Beamte und andere einflussreiche Personen, die ungestraft davonkamen. (EASO COI) 61,3 % der Teilnehmer an einer Umfrage über Herat aus dem Jahr 2016 gaben an, sie seien Eigentümer ihrer Wohnung. 23,4 % der Haushalte gaben an, ihre Wohneinheit gemietet zu haben. 92,1 % der Haushalte in Herat verfügten über bessere sanitäre Anlagen, und 42,8 % lebten in Häusern mit Zementdach. In der Stadt Herat leben schätzungsweise 5 % der Bevölkerung in "weichen" Strukturen oder in Zelten. (EASO COI) Von der Bevölkerung der Stadt Herat haben 81,2 % Zugang zu besseren Wasserquellen, 90,7 % nutzten Strom als Beleuchtungsquelle und 92,1 % haben eine verbesserte Abwasserentsorgung.503 APPRO stellte im April 2016 fest, dass 80 % der Einwohner der Stadt Herat an das Stromnetz, 70 % an die Wasserversorgung und 30 % an die Abwasserentsorgung angeschlossen sind. 2016 wurde das Wasserkraftprojekt Salma begonnen. Es wird angenommen, dass der neue Staudamm die Strom- und Wasserversorgung in Herat und Umgebung verbessern wird. (EASO COI) Die Stadt Herat hat kein zentrales Kanalisationssystem. Das Durchsickern von Abwasser in das Grundwasser gilt als eine Hauptursache für die Wasserverunreinigung in der Stadt: Das Grundwasser ist um etwa 7-12 Meter gesunken und verschmutzt. Die Mehrheit der Einwohner in der Stadt Herat zapften ihr Trinkwasser aus Rohren oder Brunnen. (EASO COI) Mit Blick auf sieben ausgedehnte Siedlungen für Binnenvertriebene innerhalb der Stadtgrenzen von Herat stellte der UNHCR fest, dass es sich bei der Mehrzahl der Unterkünfte um Einraumhütten aus Lehmziegeln handelte, die keinen ausreichenden Schutz vor den Elementen boten. Zahlreiche Familien lebten in Behelfsunterkünften und Zelten, die einen noch geringeren Schutz vor Wettereinflüssen boten. [...] UNOCHA berichtete über Lücken in der Sanitärversorgung im September 2018 infolge der Ankunft zahlreicher von der Dürre und vom Konflikt betroffener Vertriebener. (EASO COI) 2.5.
- Risikoprofil (EASO Country Guidance) Analyse besonderer Profile im Hinblick auf die Qualifikation für den Flüchtlingsstatus Es stellt eine nicht erschöpfende Liste dar, und die Tatsache, ob ein bestimmtes Profil darin enthalten ist oder nicht, lässt die Bestimmung ihres Schutzbedarfs unberührt. Die Schlussfolgerungen dieser gemeinsamen Analyse könnten zwar eine allgemeine Orientierungshilfe bieten, doch sollten die Schutzbedürfnisse jedes Antragstellers einzeln geprüft werden. Die nicht erschöpfenden Listen von Beispielen im Hinblick auf Unterprofile mit einem differenzierten Risiko und auf Umstände, die das Risiko normalerweise erhöhen oder verringern würden, sind unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Es ist hervorzuheben, dass ein einzelner Antragsteller unter mehr als ein in dieser gemeinsamen Analyse enthaltenes Profil fallen könnte. Der mit all diesen Umständen verbundene Schutzbedarf sollte umfassend geprüft werden. Die Überlegungen unter jedem Profil sollten darüber hinaus unbeschadet der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Ansprüche des Antragstellers betrachtet werden. Diese gemeinsame Analyse befasst sich ausschließlich mit Fragen der Risikoanalyse und der Qualifikation. - Regierungsbeamte, einschließlich Richter, Staatsanwälte und Justizbedienstete; und solche, die als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden Dieses Profil bezieht sich auf Regierungsbeamte wie Gouverneure, Ratsmitglieder, Beamte, aber auch auf Mitglieder der Justiz wie Richter, Staatsanwälte und anderes Justizpersonal usw. Es umfasst Beamte und Mitarbeiter der Gerichte auf zentraler sowie auf Provinz- und Distriktebene. Sie bezieht sich auch auf Personen, die als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (z.B. Mitglieder politischer Gruppen, Gemeindeälteste, Zivilisten, die als Spione wahrgenommen werden, Mitarbeiter ausländischer Botschaften und internationaler Organisationen usw.). Mitarbeiter von Ministerien, die im Kampf gegen Aufständische an vorderster Front stehen, wie zum Beispiel das Verteidigungs-, das Innen- und das Justizministerium, wurden regelmäßig von den Taliban ins Visier genommen. Auch Richter, Staatsanwälte und andere Justizbedienstete sind wichtige Zielscheiben für die Taliban. In geringerem Maße wurden auch Mitarbeiter anderer Ministerien, die nicht direkt an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt sind, ins Visier genommen; persönliche Feindschaft oder offene Äußerungen gegen die Taliban könnten in diesem Zusammenhang als relevante Umstände angesehen werden. Andere Zielpersonen der Aufständischen konzentrieren sich auf lokale Beamte der Distrikt- oder Provinzregierung. Berichte beziehen sich auf Entführungen und parallele Gerichtsverfahren für Personen, die verdächtigt werden, für die Regierung zu arbeiten oder deren Unterstützer oder Spione zu sein. Es gibt Berichte über die Ermordung von Mitgliedern politischer Gruppen, die von den Taliban als ihre Feinde betrachtet werden (z.B. Hezb-e Islami, Jamiaat-e Islami-Partei). Sie könnten z.B. an Orten ins Visier genommen werden, an denen sie sich versammeln, z.B. bei Begräbnissen und in Moscheen. Dokumentiert ist auch die parallele Bestrafung von Personen, die beschuldigt werden, Familie in der Regierung zu haben. Die Handlungen, denen Personen unter diesem Profil ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie auf Verfolgung hinauslaufen würden (z.B. Tötung, Entführung, parallele Gerichtsverfahren). Nicht alle Personen unter diesem Profil wären dem Risiko ausgesetzt, das erforderlich ist, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Bei der individuellen Beurteilung der Frage, ob für den Antragsteller ein vernünftiges Maß an Wahrscheinlichkeit besteht, dass er Verfolgung ausgesetzt ist, sollten risikobehaftete Umstände berücksichtigt werden, z.B.: Verbindung zu Ministerien, die im Kampf gegen Aufständische an vorderster Front stehen (z.B. Verteidigungsministerium, Innenministerium usw.), hohe Position innerhalb der Regierung (z.B. Richter, Staatsanwälte, andere Justizbedienstete), prominente Stellung innerhalb der Gemeinschaft, Herkunft aus umkämpften Gebieten oder Gebieten mit Aufständischen, persönliche Feindschaften oder offene Erklärungen gegen die Taliban usw. Familienangehörige einiger Personen dieses Profils könnten ebenfalls dem Risiko einer Behandlung ausgesetzt sein, die einer Verfolgung gleichkäme. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils aus Gründen der (unterstellten) politischen Meinung erfolgt. - Personen, von denen angenommen wird, dass sie Blasphemie und/oder Abtrünnigkeit begangen haben Dieses Profil umfasst Personen, von denen angenommen wird, dass sie den religiösen Glauben oder die Grundsätze des Islam aufgegeben haben (Abtrünnigkeit), sowie Personen, von denen angenommen wird, dass sie frevelhaft über Gott oder heilige Dinge gesprochen haben (Blasphemie). Dazu gehören Personen, die auf der Grundlage ihres echten inneren Glaubens zu einem neuen Glauben konvertiert sind (Konvertiten), sowie Personen, die an die Existenz Gottes ungläubig sind oder nicht daran glauben (Atheisten). [...] Der Glaubensabfall wird auch mit Tod, Gefängnis oder Beschlagnahme von Eigentum bestraft. Der Glaubensabfall ist ein schweres Vergehen, und obwohl er Berichten zufolge nur selten strafrechtlich verfolgt wird, ist dies in den vergangenen Jahren vorgekommen. Kinder von Abtrünnigen gelten nach wie vor als Muslime, es sei denn, sie erreichen das Erwachsenenalter, ohne zum Islam zurückzukehren; in diesem Fall können sie auch hingerichtet werden. Personen, die als Abtrünnige wahrgenommen werden, sind dem Risiko gewaltsamer Übergriffe ausgesetzt, die zum Tod führen können, ohne dass sie vor Gericht gestellt werden. Die Taliban sehen die Personen, die gegen sie predigen oder gegen ihre Interpretationen des Islam verstoßen, als "Abtrünnige". Personen, die Ansichten vertreten, die als vom Islam abgefallen wahrgenommen werden können, wie Konvertiten, Atheisten und Säkularisten, können ihre Ansichten oder ihre Beziehung zum Islam nicht offen zum Ausdruck bringen, unter dem Risiko von Sanktionen oder Gewalt, auch durch ihre Familie. Solche Personen müssen auch nach außen hin als Muslime auftreten und die religiösen und kulturellen Verhaltenserwartungen ihres lokalen Umfelds erfüllen, ohne dass dies ein Ausdruck ihrer inneren Überzeugung ist. Insbesondere die Konversion vom Islam zu einem anderen Glauben gilt nach islamischem Recht als schweres Vergehen. Sie wird mit der Todesstrafe, bei Männern mit der Enthauptung und bei Frauen mit lebenslanger Haft geahndet. Nach islamischem Recht hat der Einzelne drei Tage Zeit, um die Bekehrung zu widerrufen oder sich der Strafe zu stellen. Sie werden auch von der Gesellschaft feindselig wahrgenommen. Es gibt eine wachsende Zahl afghanischer Konvertiten zum Christentum, aber im letzten Jahrzehnt waren in Afghanistan nur wenige Konvertiten sichtbar. Der Staat geht mit ihnen um, indem er sie auffordert, zu widerrufen oder sich der Ausweisung aus dem Land zu stellen. Die Handlungen, denen Personen unter diesem Profil ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie auf Verfolgung hinauslaufen würden (z.B. Todesstrafe, Tötung, gewalttätige Angriffe). Bei der Prüfung solcher Anträge sollte der Sachbearbeiter berücksichtigen, dass vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass ein Antragsteller auf seine religiösen Praktiken verzichtet. Im Falle von Personen, die als Abtrünnige oder Gotteslästerer angesehen werden, wäre im Allgemeinen eine begründete Furcht vor Verfolgung begründet. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils aus Gründen der Religion erfolgt. - Ethnische und religiöse Minderheiten Im Zusammenhang mit Afghanistan sind Ethnizität und Religion oft miteinander verknüpft. Dieses Kapitel konzentriert sich auf einige ethnische und/oder religiöse Minderheiten. a. Individuen der Hazara-Ethnizität Dieses Profil umfasst Menschen, die der Ethnie der Hazara angehören. Meistens Personen der Ethnie der Hazara sind schiitischer Religion, und die beiden Profile sollten in Verbindung gelesen werden. Die Mehrheit der Hazara-Bevölkerung bewohnt die Hazarajat. Hazara sind auch gut vertreten in den meisten Städte, einschließlich Kabul.Die ethnische Zugehörigkeit der Hazara lässt sich in der Regel an ihrer äußeren Erscheinung erkennen. Seit dem Sturz des Taliban-Regimes haben die Hazara ihre Stellung in der Gesellschaft verbessert, und die afghanische Verfassung schließt die Hazara als eines der Völker ein, aus denen sich die Nation Afghanistan zusammensetzt. Es liegen keine Informationen über Misshandlungen durch den Staat vor. Angriffe durch aufständische Gruppen, insbesondere durch die ISKP, haben die Hazara-Bevölkerung im Jahr 2018 erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Die Angriffe der ISKP richteten sich gegen Orte, an denen sich Hazara/Shia versammeln, wie religiöse Gedenkfeiern oder politische Demonstrationen, sowie gegen Orte in von Hazara dominierten Vierteln in Großstädten, darunter Kabul und Herat. Solche Angriffe könnten mit ihrer Religion zusammenhängen. Neben anderen Gründen nimmt die ISKP die Hazara Berichten zufolge auch wegen ihrer wahrgenommenen Nähe und Unterstützung für den Iran und den Kampf gegen den islamischen Staat in Syrien ins Visier. Es gibt Fälle, in denen Hazara-Zivilisten entführt oder getötet wurden, als sie auf den Straßen unterwegs waren. Bei gemeldeten Vorfällen, bei denen Hazara-Straßenpassagiere herausgegriffen und getötet oder entführt wurden, konnten oft andere Gründe festgestellt werden, wie z.B. nichtpolitische Auseinandersetzungen auf kommunaler Ebene oder die Tatsache, dass die Person ein ANSF-Mitglied, das im Regierungs- oder NGO-Sektor usw. tätig ist und diese Vorfälle mit anderen Profilen in Verbindung bringt. Die Handlungen, denen Personen, die unter dieses Profil fallen, ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie auf Verfolgung hinauslaufen würden (z.B. Tötung, Entführung, sektiererische Angriffe). Eine Hazara an sich würde normalerweise nicht das Risikoniveau erreichen, das erforderlich ist, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung begründet ist, würde sie mit Umständen zusammenhängen, die unter andere in diesem Leitfaden enthaltene Profile fallen, wie z.B. die Profile über Schiiten, einschließlich Ismaili, Mitglieder der Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen, Regierungsbeamte, einschließlich Richter, Staatsanwälte und Justizbedienstete, und solche, die als Unterstützung der Regierung wahrgenommen werden, usw. Bei der individuellen Beurteilung sollten auch risikobehaftete Umstände berücksichtigt werden, wie z.B. Herkunftsgebiet und Arbeitsbereich (je nach Verfolgungsakteur), Beruf, politischer Aktivismus usw. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils aus Gründen der (unterstellten) Religion, der (unterstellten) politischen Überzeugung (z.B. Verbindungen zur Regierung, wahrgenommene Unterstützung für den Iran) und/oder der Rasse (Ethnizität) erfolgen kann.
- Beweiswürdigung: Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, näheren Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Familienstandes, Sprachkenntnisse, Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Eltern und Geschwister beruhen einerseits auf die diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Andererseits machte der Beschwerdeführer bezüglich der Frage zu weiteren Verwandten (Onkel, Tanten, Großeltern, etc.) unplausible und widersprechende Angaben (Verhandlungsprotokoll, Seite 6 f). Zum einen gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Onkel und Tanten habe und seine Eltern Einzelkinder gewesen sein müssen, nach mehrmaligen nachfragen und auf Vorhalt zu der Aussage vor der belangten Behörde, meinte der Beschwerdeführer letztlich, er hätte doch einen Onkel, der im Iran lebe. Aufgrund dieser unterschiedlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten, kamen dem Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit, weshalb diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden konnten. Dass der Beschwerdeführer am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, illegal nach Österreich einreiste und bis dahin in Afghanistan lebte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und den in dieser Hinsicht gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. 3.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Taliban, die seinen Bruder ermordet haben sollen, eine Verfolgung zu befürchten habe. Zudem komme im späteren Verlauf des Verfahrens hinzu, dass der Beschwerdeführer den Glauben gewechselt habe. 3.2.
- Zu der behaupteten Verfolgungsgefahr durch den Taliban: Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch den Taliban konnte aus nachfolgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Der Beschwerdeführer schilderte sein Vorbringen vage und teilweise nicht nachvollziehbar. Ebenso behielt er wichtige Details zum Verständnis des Fluchtvorbringens zunächst für sich, und gab diese nicht von Anfang an bekannt. So verschwieg er in der Erstbefragung, dass sein Vater mit einem Kommandanten zusammengearbeitet habe und für die Sicherheit in den Provinzen Ghazni oder Wardak sorge und der Vater das Ziel der Bedrohung von den Taliban gewesen sei (Einvernahme der belangten Behörde, Seite 8). Zudem steigert der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, indem er erstmals erwähnt, dass Mitglieder der Taliban ihn auch versucht haben zu entführen und nur sein Bruder erwischt und getötet worden sei. Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog, und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden, aber es ist keinesfalls lebensnahe, dass man derart wichtige Details zum Verständnis und zur Chronologie der Fluchtgeschichte nicht von Beginn an nennt und insbesondere einen Entführungsversuch erstmals auf neuerliche Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbringt (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 9: "R: Können Sie mir bitte die genaueren Umstände des Todes Ihres Bruder erklären? BF: Wir waren, wie gesagt, in einem Basar. Ein paar Leute sind zu uns gekommen und wollten uns packen/nehmen. Wir haben geschrien und versucht w