RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2020 GeschäftszahlW261 2208232-1 SpruchW261 2208232-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) schrieb dem XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 28.05.2018 für das Kalenderjahr 2017 gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge: BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von 47.125,00 vor.Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) schrieb dem römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 28.05.2018 für das Kalenderjahr 2017 gemäß Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge: BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von 47.125,00 vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.06.2018 eine Vorstellung, über welche die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.09.2018 entschied. Demnach sei der Beschwerdeführer verpflichtet, für das Kalenderjahr 2017 eine Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG in der Höhe von 45.994,00 zu entrichten.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.06.2018 eine Vorstellung, über welche die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.09.2018 entschied. Demnach sei der Beschwerdeführer verpflichtet, für das Kalenderjahr 2017 eine Ausgleichstaxe gemäß Paragraph 9, BEinstG in der Höhe von 45.994,00 zu entrichten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung vorgebracht habe, dass zwei begünstigt Behinderte bei der Berechnung der Ausgleichstaxe nicht berücksichtigt bzw. auf die festgestellte Pflichtzahl nicht angerechnet worden seien. Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass eine der beiden Personen zwar einen Behindertenpass besitze, jedoch nicht dem Personenkreis der begünstigt Behinderten angehöre, weswegen diese Person zu Recht nicht berücksichtigt worden sei. Bei der zweiten Person handle es sich um einen begünstigt Behinderten, welcher jedoch nicht Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, sondern Dienstnehmer der Republik Österreich (gemeldet auf dem Dienstgeberbeitragskonto: Bundeskanzleramt) sei. Daher könne diese Person nicht bei der Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2017 berücksichtigt werden. Im Rahmen der durchgeführten Erhebungen habe sich nunmehr herausgestellt, dass ein ehemaliger Dienstnehmer des Beschwerdeführers ab 17.08.2017 dem Personenkreis der begünstigt Behinderten angehöre, und daher ab 01.09.2017 bis 31.10.2017 (ab 01.11.2017 Bezug der Berufsunfähigkeitspension) bei der Berechnung der Ausgleichstaxe bzw. Feststellung der Pflichtzahl zu berücksichtigen gewesen sei. Das Ergebnis der Ermittlungen sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dieser eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und als solche uneingeschränkt geschäfts- und prozessfähig sei (vgl. § 2 Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. I Nr. 14/2002 idgF). Mit dem angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Ausgleichstaxen-Beträgen gemäß § 9 BEinstG, für welche in der Höhe von ca. 6.000,- keine gesetzliche Deckung vorliege, beschwert. Es scheine im angefochtenen Bescheid ein Dienstnehmer, den der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ganzjährig faktisch und ausschließlich beschäftigt habe, zu Unrecht nicht auf. Es handle sich um einen Bundesbeamten, welcher dem Beschwerdeführer seit 1999 gemäß § 10 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen und welcher am Arbeitsort XXXX Museum XXXX tätig sei. Dieser Dienstnehmer weise einen Grad der Behinderung von 80% auf, welcher in Kombination mit dem Alter (über 50 Jahre) für die Berechnung der Ausgleichstaxe relevant sei. Im Jahr 2017 seien beim Beschwerdeführer inklusive dieses Beamten 15 auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesene Bundesbeamt_innen tätig gewesen, wobei eine Beamtin bereits mit 30.09.2017 pensioniert worden sei. Es sei nicht strittig, dass dieser Beamte seit dem Jahr 1980 seinen tatsächlichen Arbeitsplatz in einer Restaurierungswerkstätte der Gemäldegalerie des XXXX Museums habe. An dieser Tatsache habe sich auch mit der Ausgliederung des Beschwerdeführers im Rahmen der Museumsorganisation nichts geändert. Die Vorgesetzten des Beamten seien zusammengefasst gleichgeblieben, er sei bei seiner Tätigkeit zur Gänze in die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers eingegliedert.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dieser eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und als solche uneingeschränkt geschäfts- und prozessfähig sei vergleiche Paragraph 2, Bundesmuseen-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, idgF). Mit dem angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Ausgleichstaxen-Beträgen gemäß Paragraph 9, BEinstG, für welche in der Höhe von ca. 6.000,- keine gesetzliche Deckung vorliege, beschwert. Es scheine im angefochtenen Bescheid ein Dienstnehmer, den der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ganzjährig faktisch und ausschließlich beschäftigt habe, zu Unrecht nicht auf. Es handle sich um einen Bundesbeamten, welcher dem Beschwerdeführer seit 1999 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesmuseen-Gesetz auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen und welcher am Arbeitsort römisch 40 Museum römisch 40 tätig sei. Dieser Dienstnehmer weise einen Grad der Behinderung von 80% auf, welcher in Kombination mit dem Alter (über 50 Jahre) für die Berechnung der Ausgleichstaxe relevant sei. Im Jahr 2017 seien beim Beschwerdeführer inklusive dieses Beamten 15 auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesene Bundesbeamt_innen tätig gewesen, wobei eine Beamtin bereits mit 30.09.2017 pensioniert worden sei. Es sei nicht strittig, dass dieser Beamte seit dem Jahr 1980 seinen tatsächlichen Arbeitsplatz in einer Restaurierungswerkstätte der Gemäldegalerie des römisch 40 Museums habe. An dieser Tatsache habe sich auch mit der Ausgliederung des Beschwerdeführers im Rahmen der Museumsorganisation nichts geändert. Die Vorgesetzten des Beamten seien zusammengefasst gleichgeblieben, er sei bei seiner Tätigkeit zur Gänze in die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers eingegliedert. Im gegenständlichen Beschwerdefall würden verschiedene Rechtsauffassungen zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer zur Frage vorliegen, wie die gemäß § 10 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz den Bundesmusseen dauernd zur Dienstleistung zugewiesenen Beamt_innen in Bezug auf die Regelungen des BEinstG, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG zu behandeln seien. Es sei daher zu prüfen, wie dieses spezifische Rechtsinstitut ausgestaltet sei, und in welchen Beziehungen es zu den Regelungen der §§ 1, 4 und 9 BEinstG stehe, die nur teilweise eine Definition der dort verwendeten Begriffe "Dienstgeber", "Dienstnehmer" oder "Beschäftigung" enthalten würden.Im gegenständlichen Beschwerdefall würden verschiedene Rechtsauffassungen zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer zur Frage vorliegen, wie die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesmuseen-Gesetz den Bundesmusseen dauernd zur Dienstleistung zugewiesenen Beamt_innen in Bezug auf die Regelungen des BEinstG, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der Ausgleichstaxe gemäß Paragraph 9, BEinstG zu behandeln seien. Es sei daher zu prüfen, wie dieses spezifische Rechtsinstitut ausgestaltet sei, und in welchen Beziehungen es zu den Regelungen der Paragraphen eins, 4 und 9 BEinstG stehe, die nur teilweise eine Definition der dort verwendeten Begriffe "Dienstgeber", "Dienstnehmer" oder "Beschäftigung" enthalten würden. Eine entsprechende Analyse des Bundesmuseen-Gesetzes habe ergeben, dass es sich bei § 10 Abs 2 leg. cit. um eine Lösung der Problematik des Betriebsübergangs für Beamt_innen handle. Während die Ausgliederung der Museen im Jahr 1999 für alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse im Bereich der ehemals staatlichen Museumsverwaltung gesetzlich festgelegt habe, dass diese Beschäftigungsverhältnisse auf den neugeschaffenen XXXX übergehen würden (insb. § 10 Abs 5 und Abs 9 leg.cit.), seien die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse ihrer Natur nach einer solchen gesetzlichen Anordnung entgegengestanden. Mit der "dauernden Dienstzuweisung" zum ausgegliederten Betrieb und anderen begleitenden Regelungen sei aber eine dem Betriebsübergang sehr nahekommende Lösung gefunden worden. Die betroffenen Beamt_innen seien in ihrer bisherigen betrieblichen Arbeitsorganisation verblieben, die Arbeitsinhalte, die Verantwortungsbereiche und die Vorgesetzten (Führung) hätten sich nicht geändert. Dies sei mit dem Kunstgriff gelungen, dass diese Beamt_innen im Moment der Ausgliederung am Papier in das Ministerium versetzt und in derselben juristischen Sekunde dem ausgegliederten Museum wieder zurückzugeben ("zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen") worden seien. Das jeweilige Bundesmuseum habe aber nicht nur faktische "Verfügungsgewalt" über die Beamt_innen, was den Arbeitseinsatz betreffe, es habe auch 100% des Personalaufwands zu tragen. Erreicht werde das mit einem weiteren Kunstgriff, nämlich der Refundierungspflicht des Museums für Gehälter und Lohnnebenkosten der Beamt_innen gem. § 10 Abs 4 leg. cit. Damit sei die volle Personallast dieser Mitarbeiter_innen durch das Museum zu tragen. Wesentliche Teile der dienstrechtlichen Entscheidungsbefugnisse würden entweder "neutral" von einem "Amt der Bundesmuseen" wahrgenommen (§ 12a leg cit) oder überhaupt dem beschäftigenden Museum delegiert. (§ 10 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. bzw. VO BGBI II Nr. 186/2014). In Summe verbleibe beim Bund somit lediglich ein "entkerntes" öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, in dem die Organe des Bundes nur einige wenige überbetriebliche Arbeitgeberverantwortungen, wie z.B. Pensionierung oder die Führung spezifischer Verfahren, wie z.B Disziplinarverfahren, wahrnehmen würden.Eine entsprechende Analyse des Bundesmuseen-Gesetzes habe ergeben, dass es sich bei Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. um eine Lösung der Problematik des Betriebsübergangs für Beamt_innen handle. Während die Ausgliederung der Museen im Jahr 1999 für alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse im Bereich der ehemals staatlichen Museumsverwaltung gesetzlich festgelegt habe, dass diese Beschäftigungsverhältnisse auf den neugeschaffenen römisch 40 übergehen würden (insb. Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 9, leg.cit.), seien die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse ihrer Natur nach einer solchen gesetzlichen Anordnung entgegengestanden. Mit der "dauernden Dienstzuweisung" zum ausgegliederten Betrieb und anderen begleitenden Regelungen sei aber eine dem Betriebsübergang sehr nahekommende Lösung gefunden worden. Die betroffenen Beamt_innen seien in ihrer bisherigen betrieblichen Arbeitsorganisation verblieben, die Arbeitsinhalte, die Verantwortungsbereiche und die Vorgesetzten (Führung) hätten sich nicht geändert. Dies sei mit dem Kunstgriff gelungen, dass diese Beamt_innen im Moment der Ausgliederung am Papier in das Ministerium versetzt und in derselben juristischen Sekunde dem ausgegliederten Museum wieder zurückzugeben ("zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen") worden seien. Das jeweilige Bundesmuseum habe aber nicht nur faktische "Verfügungsgewalt" über die Beamt_innen, was den Arbeitseinsatz betreffe, es habe auch 100% des Personalaufwands zu tragen. Erreicht werde das mit einem weiteren Kunstgriff, nämlich der Refundierungspflicht des Museums für Gehälter und Lohnnebenkosten der Beamt_innen gem. Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. Damit sei die volle Personallast dieser Mitarbeiter_innen durch das Museum zu tragen. Wesentliche Teile der dienstrechtlichen Entscheidungsbefugnisse würden entweder "neutral" von einem "Amt der Bundesmuseen" wahrgenommen (Paragraph 12 a, leg cit) oder überhaupt dem beschäftigenden Museum delegiert. (Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. bzw. VO BGBI römisch zwei Nr. 186 aus 2014,). In Summe verbleibe beim Bund somit lediglich ein "entkerntes" öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, in dem die Organe des Bundes nur einige wenige überbetriebliche Arbeitgeberverantwortungen, wie z.B. Pensionierung oder die Führung spezifischer Verfahren, wie z.B Disziplinarverfahren, wahrnehmen würden. Entscheidend sei, dass das Museum, anders als etwa bei Leiharbeitnehmer_innen, keine Möglichkeit habe, sich von den jeweiligen zugewiesenen Beamt_innen zu lösen, und andererseits auf Dauer 100% der Personallast zu tragen habe. D.h. das gesamte wirtschaftliche Risiko der Behindertenbeschäftigung finde sich, wie sonst bei einem begründeten Dienstverhältnis, ausschließlich beim Beschwerdeführer. Nach Rechtsauffassung des Beschwerdeführers würden solche Mitarbeiter_innen damit im Sinne der Gesetzeszwecke des BEinstG umfassend, oder doch zumindest eindeutig überwiegend, in den Verantwortungsbereich des Museums und nicht in jenen des Bundes (BKA) fallen. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der Ausgleichstaxe, sondern etwa auch hinsichtlich der besonderen Förderungsgebote gem. § 6 BEinstG, der Diskriminierungsverbote gem. §§ 7 BEinstG, aber eben auch bei der Verpflichtung zur Zahlung einer etwaigen Ausgleichstaxe (sowohl bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens, als auch bei der Anrechnung der tatsächlich im Unternehmen beschäftigten Behinderten). Etwa so, wie es auch im Bereich der Arbeitsverfassung der Fall sei, wo diese Mitarbeiter_innen ausgehend vom Gesetzeszweck des Arbeitsverfassungsgesetzes unstrittig belegschaftszugehörig (aktiv und passiv wahlberechtigt) seien und vom Betriebsrat des Beschwerdeführers vertreten werden würden. Die Behörde sei gegenteiliger Auffassung und leite ihre Sichtweise nicht vom Gesetzeszweck des BEinstG, sondern von der administrativen Erfassung der dienstzugewiesenen Beamt_innen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht (Dienstgeberkonto) ab, die aber nach Ansicht des Beschwerdeführers gar nichts mit dem Sonderthema Behinderteneinstellung zu tun habe.Nach Rechtsauffassung des Beschwerdeführers würden solche Mitarbeiter_innen damit im Sinne der Gesetzeszwecke des BEinstG umfassend, oder doch zumindest eindeutig überwiegend, in den Verantwortungsbereich des Museums und nicht in jenen des Bundes (BKA) fallen. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der Ausgleichstaxe, sondern etwa auch hinsichtlich der besonderen Förderungsgebote gem. Paragraph 6, BEinstG, der Diskriminierungsverbote gem. Paragraphen 7, BEinstG, aber eben auch bei der Verpflichtung zur Zahlung einer etwaigen Ausgleichstaxe (sowohl bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens, als auch bei der Anrechnung der tatsächlich im Unternehmen beschäftigten Behinderten). Etwa so, wie es auch im Bereich der Arbeitsverfassung der Fall sei, wo diese Mitarbeiter_innen ausgehend vom Gesetzeszweck des Arbeitsverfassungsgesetzes unstrittig belegschaftszugehörig (aktiv und passiv wahlberechtigt) seien und vom Betriebsrat des Beschwerdeführers vertreten werden würden. Die Behörde sei gegenteiliger Auffassung und leite ihre Sichtweise nicht vom Gesetzeszweck des BEinstG, sondern von der administrativen Erfassung der dienstzugewiesenen Beamt_innen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht (Dienstgeberkonto) ab, die aber nach Ansicht des Beschwerdeführers gar nichts mit dem Sonderthema Behinderteneinstellung zu tun habe. Nach Meinung des Beschwerdeführers bestehe von der Zweckbestimmung des BEinstG her betrachtet kein Unterschied zwischen einem begünstigten Behinderten, den der XXXX direkt anstelle, und dem begünstigt behinderten Beamten, der gesetzlich dem XXXX dauernd zur Dienstleistung zugewiesen sei.Nach Meinung des Beschwerdeführers bestehe von der Zweckbestimmung des BEinstG her betrachtet kein Unterschied zwischen einem begünstigten Behinderten, den der römisch 40 direkt anstelle, und dem begünstigt behinderten Beamten, der gesetzlich dem römisch 40 dauernd zur Dienstleistung zugewiesen sei. Dier Beschwerdeführer habe somit in Wirklichkeit eine um die Beamt_innen zu erhöhende Beschäftigtenzahl, weil dieser sich von diesen Mitarbeiter_innen nicht trennen könne, und ihnen gegenüber praktisch alle Verantwortungen eines Dienstgebers nach dem BEinstG trage. Genauso habe der Beschwerdeführer auch die finanziellen Lasten für die aufgrund der Dienstzuweisung übertragenen Beschäftigung begünstigter Behinderter zu tragen, ohne sich diesbezüglich beim Bund regressieren zu können. Weil der Beschwerdeführer und nicht der Bund die Lasten der Beschäftigung der begünstigt behinderten Beamt_innen zu tragen habe, sei der Beschwerdeführer, und nur dieser, nach seiner Ansicht als Dienstgeber im Sinne des BEinstG anzusehen. Diesen Grundsatz erkenne auch die belangte Behörde in abstrakter Form an, wenn sie auf Seite 3, siebter Absatz des angefochtenen Bescheides schreibe, dass die Ausgleichstaxe den wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen solle, der einem Dienstgeber (gemeint offenbar: der Behinderte entsprechend der Pflichtzahl beschäftigt) bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten, beispielsweise durch längere Krankenstände, erwachsen könne. Aus den §§ 4,5 und 9 BeinstG sei nach Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig ersichtlich, dass der Gesetzgeber einerseits für die Ermittlung der Pflichtzahl alle dauernd in dem jeweiligen Unternehmen "in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" Beschäftigten erfassen und andererseits eine Anrechnung der übernommenen wirtschaftlichen Lasten der Behindertenbeschäftigung durch die Anrechnung auf die Pflichtzahl vorsehen wolle.Aus den Paragraphen 4,,5 und 9 BeinstG sei nach Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig ersichtlich, dass der Gesetzgeber einerseits für die Ermittlung der Pflichtzahl alle dauernd in dem jeweiligen Unternehmen "in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" Beschäftigten erfassen und andererseits eine Anrechnung der übernommenen wirtschaftlichen Lasten der Behindertenbeschäftigung durch die Anrechnung auf die Pflichtzahl vorsehen wolle. Ergänzend könne man sich fragen, zu welchem Ergebnis der von der belangten Behörde vertretene Standpunkt führe. Bei der Beschäftigtenzahl müsse sich der Bund dann Arbeitnehmer einrechnen lassen, bei denen er weder das Arbeitsergebnis entgegennehme, noch die Personallast trage. Umgekehrt würden Arbeitnehmer, bei denen der Bund sich weder um die konkreten Arbeitsumstände, noch um die wirtschaftliche Belastung aufgrund der typischerweise geminderten Arbeitsfähigkeit oder die Krankenstände sorgen müsse, dem Bund für die Erfüllung seiner Pflichtzahl angerechnet. Dass beides nicht dem Gesetzeszweck entspreche, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers auf der Hand liegend. Daher seien die dienstzugewiesenen Beamt_innen sowohl bei der Ermittlung der Beschäftigten- und Pflichtzahl, wie auch bei der Anrechnung gemäß § 5 BEinstG beim Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Beim Bund seien sie weder für die Beschäftigten- noch für die Anrechnung auf die Pflichtzahl zu berücksichtigen.Ergänzend könne man sich fragen, zu welchem Ergebnis der von der belangten Behörde vertretene Standpunkt führe. Bei der Beschäftigtenzahl müsse sich der Bund dann Arbeitnehmer einrechnen lassen, bei denen er weder das Arbeitsergebnis entgegennehme, noch die Personallast trage. Umgekehrt würden Arbeitnehmer, bei denen der Bund sich weder um die konkreten Arbeitsumstände, noch um die wirtschaftliche Belastung aufgrund der typischerweise geminderten Arbeitsfähigkeit oder die Krankenstände sorgen müsse, dem Bund für die Erfüllung seiner Pflichtzahl angerechnet. Dass beides nicht dem Gesetzeszweck entspreche, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers auf der Hand liegend. Daher seien die dienstzugewiesenen Beamt_innen sowohl bei der Ermittlung der Beschäftigten- und Pflichtzahl, wie auch bei der Anrechnung gemäß Paragraph 5, BEinstG beim Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Beim Bund seien sie weder für die Beschäftigten- noch für die Anrechnung auf die Pflichtzahl zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer legte eine Neubrechung der Ausgleichstaxe vor, aus welcher sich eine reduzierte Ausgleichstaxe für das Jahr 2017 in der Höhe von 39.962,- ergebe. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und eine Entscheidung in der Sache selbst durch Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seinem Antrag auf Nichtvorschreibung einer Ausgleichstaxe für das Jahr 2017 von mehr als 39.962,- vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers entsprechenden neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 24.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am selben Tag in der Gerichtsabteilung W260 einlangte. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 12.02.2020 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 04.05.2020 einen Auszug aus dem AJ-WEB ein, wonach der Beamte seit 01.07.1993 öffentlicher Bediensteter ist, wobei er bis 28.02.2014 dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vom 01.03.2014 bis 28.01.2020 dem Bundeskanzleramt und seit 29.01.2020 dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterstellt war bzw. ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes, beschäftigte im Kalenderjahr 2017 zwischen 627 und 709 Dienstnehmer (männlich und weiblich), wobei insgesamt 12 begünstigt Behinderte angestellt waren. Der Beschwerdeführer kam seiner Beschäftigungspflicht im Jahr 2017 nicht im vollen Umfang nach. Der begünstigt Behinderte Dienstnehmer XXXX , SV Nr. XXXX , ist seit 01.07.1993 ein Bundesbeamter, welcher bis zum 28.02.2014 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vom 01.03.2014 bis 28.01.2020 dem Bundeskanzleramt und seit 29.01.2020 dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport stand bzw. steht.Der begünstigt Behinderte Dienstnehmer römisch 40 , SV Nr. römisch 40 , ist seit 01.07.1993 ein Bundesbeamter, welcher bis zum 28.02.2014 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vom 01.03.2014 bis 28.01.2020 dem Bundeskanzleramt und seit 29.01.2020 dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport stand bzw. steht. Dieser Beamte war bereits vor dem 01.01.1999 im XXXX Museum tätig und gehörte dessen Personalstand an. Nach der Ausgliederung der Museen wurde dieser Dienstnehmer dem Beschwerdeführer vom Bund mit Wirksamkeit ab 01.01.1999 nach § 10 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. I Nr. 115/1998 (nunmehr § 10 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz 2002, StF: BGBl. I 14/2002) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.Dieser Beamte war bereits vor dem 01.01.1999 im römisch 40 Museum tätig und gehörte dessen Personalstand an. Nach der Ausgliederung der Museen wurde dieser Dienstnehmer dem Beschwerdeführer vom Bund mit Wirksamkeit ab 01.01.1999 nach Paragraph 10, Absatz 2, Bundesmuseen-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998, (nunmehr Paragraph 10, Absatz 2, Bundesmuseen-Gesetz 2002, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2002,) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Anzahl der Angestellten des Beschwerdeführers und der Anzahl der begünstigt Behinderten ergeben sich aus dem Berechnungsbeleg der belangten Behörde, welcher dem angefochtenen Bescheid angeschlossen ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Beschäftigungspflicht im Jahr 2017 nicht in vollem Umfang nachkam, beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe vorliegen. Die Feststellungen zum begünstigt Behinderten Beamten beruhen auf den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 16.10.2018 und auf dem vom Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2020 eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Gegenstand der Beschwerde ist die rechtliche Frage, ob der begünstigt Behinderte Dienstnehmer XXXX , SV Nr. XXXX , ein dem Beschwerdeführer seit 01.01.1999 nach § 10 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz (BGBl. I Nr. 115/1998) bzw. dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 (BGBl. I Nr. 14/2002) dienstzugeteilter Bundesbeamter, bei der Ermittlung der Beschäftigten- und Pflichtzahl und bei der Anrechnung auf die Pflichtzahl zu berücksichtigen ist, oder nicht. Die weitere grundsätzliche rechtliche Frage, welche damit in einem engen Zusammenhang steht, ist die Frage, ob die dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2017 dienstzugeteilten Beamt_innen bei der Ermittlung der Beschäftigten- und Pflichtzahl miteinzubeziehen sind, oder nicht.Gegenstand der Beschwerde ist die rechtliche Frage, ob der begünstigt Behinderte Dienstnehmer römisch 40 , SV Nr. römisch 40 , ein dem Beschwerdeführer seit 01.01.1999 nach Paragraph 10, Absatz 2, Bundesmuseen-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998,) bzw. dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,) dienstzugeteilter Bundesbeamter, bei der Ermittlung der Beschäftigten- und Pflichtzahl und bei der Anrechnung auf die Pflichtzahl zu berücksichtigen ist, oder nicht. Die weitere grundsätzliche rechtliche Frage, welche damit in einem engen Zusammenhang steht, ist die Frage, ob die dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2017 dienstzugeteilten Beamt_innen bei der Ermittlung der Beschäftigten- und Pflichtzahl miteinzubeziehen sind, oder nicht. Die Berechnung der Ausgleichstaxe im angefochtenen Bescheid focht der Beschwerdeführer nicht an. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Neuberechnung der Ausgleichstaxe beruht auf der Annahme, dass die oben genannte Rechtsfrage in seinem Sinn zu beurteilen ist. Die Nichtanrechung jener Dienstnehmerin auf die Pflichtzahl, welche zwar Inhaberin eines Behindertenpasses ist, für welche jedoch kein Feststellungsbescheid nach dem BEinstG vorliegt, wird vom Beschwerdeführer nicht in Beschwer gezogen, weswegen eine Auseinandersetzung mit diesem Thema durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben kann. Die zur Beurteilung dieser Rechtsfragen maßgebenden Bestimmungen des BEinstG, BGBl. 22/1970 idgF BGBl. I Nr. 32/2018 lauten auszugsweise wie folgt:Die zur Beurteilung dieser Rechtsfragen maßgebenden Bestimmungen des BEinstG, Bundesgesetzblatt 22 aus 1970, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, lauten auszugsweise wie folgt: Beschäftigungspflicht § 1.
(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.Paragraph eins,
(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Absatz 7, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,. [...] Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: [...]
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. [...] Berechnung der Pflichtzahl § 4.
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:Paragraph 4,
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
- a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
- b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
- c)Heimarbeiter.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(3)Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
(3)Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. Erfüllung der Beschäftigungspflicht § 5.
(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.Paragraph 5,
(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen.
(2)Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
- a)Blinde;
- b)die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
- b)die im Absatz eins, angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
- c)die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
- c)die im Absatz eins, angeführten Behinderten über den in Litera b, angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
- d)die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
- d)die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
- e)die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
- e)die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
- f)die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
- f)die im Absatz eins, angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind. Ausgleichstaxe § 9.
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Paragraph 9,
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
(2)Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab
- Jänner 2011 monatlich 226 Euro [...] Diese Beträge sind ab
- Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. [...] Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I 115/1998, welches bis zum 31.01.2001 in Kraft war, und welches vom Bundesmuseen-Gesetz 2002 abgelöst wurde, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 115 aus 1998,, welches bis zum 31.01.2001 in Kraft war, und welches vom Bundesmuseen-Gesetz 2002 abgelöst wurde, lauteten: § 10.
(1)Die Anstalten gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.Paragraph 10,
(1)Die Anstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(2)Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 deren Personalstand angehören, werden mit Inkrafttreten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jener Anstalt, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gebunden.
(2)Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß Paragraph eins, deren Personalstand angehören, werden mit Inkrafttreten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jener Anstalt, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gebunden.
(3)Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Anstalt zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(3)Bundesbeamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Anstalt zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4)Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat die Anstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß § 22 des GG 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Anstalt an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(4)Für die Bundesbeamten gemäß Absatz 2, hat die Anstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des GG 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Anstalt an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(5)[...]
(6)Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des GG 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wahr.
(6)Die Bediensteten gemäß Absatz 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, des BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des GG 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wahr.
(7)[...]
(8)Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Anstalt bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(8)Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Absatz 3 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Anstalt bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(9)[...]
(10)Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer der Anstalt werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(10)Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Absatz 3 und 5 Arbeitnehmer der Anstalt werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(11)Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer der Anstalt werden, werden von der Anstalt übernommen.
(11)Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Absatz 3 und 5 Arbeitnehmer der Anstalt werden, werden von der Anstalt übernommen. § 10a.
(1)Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebunden.Paragraph 10 a,
(1)Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebunden.
(2)[...]
(3)Auf die Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 10 anzuwenden.
(3)Auf die Dienstverhältnisse gemäß Absatz eins und 2 sind die Bestimmungen des Paragraph 10, anzuwenden.
(4)[...] §
- Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen Bundesmuseum eingerichteten Dienststellenausschuß obliegt ab Inkrafttreten der jeweiligen Museumsordnung die Funktion des Betriebsrates der Anstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
- Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann.Paragraph 11, Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen Bundesmuseum eingerichteten Dienststellenausschuß obliegt ab Inkrafttreten der jeweiligen Museumsordnung die Funktion des Betriebsrates der Anstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann. Auf die Tätigkeit dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich § 70 und § 72 Abs. 2 bis 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen Wahlausschuß und die jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich dem dortigen Personalvertretungsorgan entspricht. Die der jeweiligen Anstalt zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an.Auf die Tätigkeit dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich Paragraph 70 und Paragraph 72, Absatz 2 bis 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen Wahlausschuß und die jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich dem dortigen Personalvertretungsorgan entspricht. Die der jeweiligen Anstalt zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an. Die maßgeblichen Bestimmungen des aktuellen Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14/202 idgF BGBl. I Nr. 30/2018 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des aktuellen Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 14/202 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, lauten wie folgt: § 10
(1)Die Bundesmuseen gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.Paragraph 10,
(1)Die Bundesmuseen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(2)Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 deren Personalstand angehören, werden mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden. Der Bundeskanzler ist ermächtigt, diesem Geschäftsführer dienstbehördliche Angelegenheiten durch Verordnung zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2)Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 deren Personalstand angehören, werden mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden. Der Bundeskanzler ist ermächtigt, diesem Geschäftsführer dienstbehördliche Angelegenheiten durch Verordnung zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3)Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der
(3)Bundesbeamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4)Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat das Bundesmuseum dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß § 22 des GG 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen des Bundesmuseums an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(4)Für die Bundesbeamten gemäß Absatz 2, hat das Bundesmuseum dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des GG 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen des Bundesmuseums an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(5)[...]
(6)Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des GG 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der Bundeskanzler wahr.
(6)Die Bediensteten gemäß Absatz 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, des BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des GG 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des BDG 1979 nimmt der Bundeskanzler wahr.
(7)[...]
(8)Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Bundesmuseums bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem
(8)Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Absatz 3 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Bundesmuseums bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(9)[...]
(10)Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf das Bundesmuseum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.
(10)Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Absatz 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf das Bundesmuseum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.
(11)Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, werden von dem Bundesmuseum übernommen.
(11)Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Absatz 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, werden von dem Bundesmuseum übernommen.
(12)[...]
(13)[...] § 11
(1)Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit In-Kraft Treten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur-Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.Paragraph 11,
(1)Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit In-Kraft Treten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur-Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.
(2)[...]
(3)Auf die Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 10 anzuwenden.
(3)Auf die Dienstverhältnisse gemäß Absatz eins und 2 sind die Bestimmungen des Paragraph 10, anzuwenden.
(4)[...] Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gilt es die rechtliche Frage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer Dienstgeber des ihm dienstzugeteilten begünstigt Behinderten Beamten bzw. der 14 weiteren im Jahr 2017 dienstzugeteilten Beamt_innen im Sinne des § 1 BEinstG war und ist, oder nicht. Denn nur, wenn der Beschwerdeführer rechtlich als Dienstgeber im Sinne des BEinstG dieser Bundesbeamt_innen zu qualifizieren ist, können diese, wie der Beschwerdeführer annimmt, bei der Ermittlung der Beschäftigten- und Pflichtzahl und bei der Anrechnung auf die Pflichtzahl des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gilt es die rechtliche Frage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer Dienstgeber des ihm dienstzugeteilten begünstigt Behinderten Beamten bzw. der 14 weiteren im Jahr 2017 dienstzugeteilten Beamt_innen im Sinne des Paragraph eins, BEinstG war und ist, oder nicht. Denn nur, wenn der Beschwerdeführer rechtlich als Dienstgeber im Sinne des BEinstG dieser Bundesbeamt_innen zu qualifizieren ist, können diese, wie der Beschwerdeführer annimmt, bei der Ermittlung der Beschäftigten- und Pflichtzahl und bei der Anrechnung auf die Pflichtzahl des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Das BEinstG selbst definiert den Begriff "Dienstgeber" nicht näher. Erstmals erfolgte eine Differenzierung zwischen "Dienstgeber" und "Betrieb" im Invalideneinstellungsgesetz 1969, dem Vorläufer des BEinstG in der Novelle aus dem Jahr 1973, BGBl. 329/1973.Das BEinstG selbst definiert den Begriff "Dienstgeber" nicht näher. Erstmals erfolgte eine Differenzierung zwischen "Dienstgeber" und "Betrieb" im Invalideneinstellungsgesetz 1969, dem Vorläufer des BEinstG in der Novelle aus dem Jahr 1973, Bundesgesetzblatt 329 aus 1973,. Aus den erläuternden Bemerkungen zu dieser Regierungsvorlage 730 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates der XIll. Gesetzgebungsperiode ist dazu zu entnehmen, dass mit dieser Novelle des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 ... "... klargestellt werden soll, dass die Einstellungsverpflichtung des Invalideneinstellungsgesetzes nicht einen Betrieb oder Betriebsteil (organisatorische Einheiten, innerhalb deren eine Personengemeinschaft die Erzielung von Arbeitsergebnissen verfolgt, ohne jedoch Rechtspersönlichkeit zu besitzen) treffen kann, sondern grundsätzlich auf den Dienstgeber als Verpflichtungssubjekt abgestellt ist." Aus dieser Klarstellung des Dienstgeberbegriffes lässt sich die rechtliche Frage, wer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Dienstgeber der dem Beschwerdeführer ex-lege dienstüberlassene Beamt_innen ist, nicht beantworten. Eine allgemein gültige Definition für den Begriff "Dienstgeber" findet sich im § 35 Abs. 1 ASVG, welcher wie folgt lautet:Eine allgemein gültige Definition für den Begriff "Dienstgeber" findet sich im Paragraph 35, Absatz eins, ASVG, welcher wie folgt lautet: § 35
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. Auch aus dieser Bestimmung lässt sich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren kein Dienstgeberbegriff ableiten, welcher den Dienstgeberbegriff für dienstüberlassene Beamte bei einer ausgegliederten wissenschaftlichen Anstalt des Bundes herangezogen werden könnte. Im Beschwerdefall liegt eine spezielle Konstellation dadurch vor, dass der begünstigt Behinderte Beamte, wie die weiteren 14 Beamt_innen auch, bereits vor der Ausgliederung des Beschwerdeführers als Beamt_innen im XXXX Museum tätig waren, und diese nach § 10 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. I Nr. 115/1998, dem Beschwerdeführer, bzw. damals dem XXXX Museum als eigene wissenschaftliche Anstalt des öffentlichen Rechtes, ab 01.01.1999 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden.Im Beschwerdefall liegt eine spezielle Konstellation dadurch vor, dass der begünstigt Behinderte Beamte, wie die weiteren 14 Beamt_innen auch, bereits vor der Ausgliederung des Beschwerdeführers als Beamt_innen im römisch 40 Museum tätig waren, und diese nach Paragraph 10, Absatz 2, Bundesmuseen-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998,, dem Beschwerdeführer, bzw. damals dem römisch 40 Museum als eigene wissenschaftliche Anstalt des öffentlichen Rechtes, ab 01.01.1999 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 1202 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, dass § 10 des Bundesmuseen-Gesetzes ...Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 1202 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, dass Paragraph 10, des Bundesmuseen-Gesetzes ... "... die personalrechtlichen Überleitungsbestimmungen der Beamten, der Vertragsbediensteten und der Bediensteten der teilrechtsfähigen Einrichtungen enthält. Die Beamten werden der jeweiligen Anstalt zur Dienstleistung zugeteilt. Aus Anlass dieser Zuteilung werden keine Verwendungsänderungen vorgenommen. Die Arbeitsplatzbewertung im Sinne des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 ist weiterzuführen. Die Dienst- und Fachaufsicht übt/üben der/die für die Personalangelegenheiten zuständige/n Geschäftsführer der jeweiligen Anstalt aus. Er/Sie unterliegt/en in dieser Funktion den Weisungen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Auf die Schaffung eines Amtes wurde verzichtet. Dienstbehörde bleibt das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Die Beamten können innerhalb von fünf Jahren ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären und ein Dienstverhältnis zur Anstalt begründen. Die Anstalt wird verpflichtet, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen, sie hat auch einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. ..." Daraus folgt klar, dass es die Intention des Gesetzgebers war, dass Dienstbehörde für Beamt_innen, welche den Museen nach deren Ausgliederung zur dauerhaften Dienstleistung überlassen wurden, nach wie vor der Bund, bzw. das jeweilige Bundesministerium sein soll. Es gibt im Zusammenhang mit dem Dienstgeberbegriff nach § 1 Abs. 1 BEinstG für dienstzugeteilte Beamt_innen bei gesetzlich ausgegliederte Anstalten des öffentlichen Rechtes bisher keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH). Jedoch hat der VwGH in einem Erkenntnis vom 29.04.2015, 2012/13/0099 betreffend den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für dienstzugeteilte Beamt_innen bei einer wissenschaftliche Anstalt des öffentlichen Rechtes, welche ebenfalls dem Bundesmuseen-Gesetz (BGBl. I Nr. 115/1998) bzw. dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 (BGBl. I Nr. 14/2002) unterliegt, ausdrücklich festgestellt, dass in diesem Fall eine gesetzlich angeordnete Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, und damit keine Änderung in der Dienstgeberstellung des Bundes als Personalüberlasser eingetreten ist.Es gibt im Zusammenhang mit dem Dienstgeberbegriff nach Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG für dienstzugeteilte Beamt_innen bei gesetzlich ausgegliederte Anstalten des öffentlichen Rechtes bisher keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH). Jedoch hat der VwGH in einem Erkenntnis vom 29.04.2015, 2012/13/0099 betreffend den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für dienstzugeteilte Beamt_innen bei einer wissenschaftliche Anstalt des öffentlichen Rechtes, welche ebenfalls dem Bundesmuseen-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998,) bzw. dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,) unterliegt, ausdrücklich festgestellt, dass in diesem Fall eine gesetzlich angeordnete Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, und damit keine Änderung in der Dienstgeberstellung des Bundes als Personalüberlasser eingetreten ist. Auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht anführt, dass dieser den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die ihm dienstzugeteilten Beamt_innen an den Bund zu ersetzen hat, ändert dies nichts am Umstand, dass dieser Judikatur des VwGH folgend Dienstgeber des begünstigt Behinderten Beamten und auch der weiteren 14 im Jahr 2017 beim Beschwerdeführer tätigen Beamt_innen nicht der Beschwerdeführer, sondern der Bund ist. Nachdem gesetzlich geregelt ist, dass bei Beamt_innen auch weiterhin der Bund Dienstbehörde und damit Dienstgeber ist, und weder im ursprünglichen Bundesmuseen-Gesetz noch im Bundesmuseen-Gesetz 2002 noch im BEinstG eine entsprechende gesetzliche Regelung darüber besteht, dass es in diesen speziellen Fällen einer ausgegliederten wissenschaftlichen Anstalt des öffentlichen Rechtes möglich sein soll, dienstzugeteilte begünstigt Behinderte Beamt_innen bzw. alle dienstzugeteilten Beamt_innen generell bei der Ermittlung der Beschäftigten- und Pflichtzahl und bei der Anrechnung auf die Pflichtzahl zu berücksichtigen, konnte der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht gefolgt werden. Daher war auch nicht näher auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde durchgeführten Neuberechnungen der Ausgleichstaxe einzugehen, weil hierfür die rechtlichen Grundlagen fehlen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt steht unbestritten fest. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine Rechtsfrage zu beurteilen, wofür die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich ist. Es sind sowohl vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als auch von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung die jeweiligen rechtlichen Standpunkte klar dargelegt worden. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage, wem die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 BEinstG bei Beamt_innen, welche vor Erlangen der Rechtspersönlichkeit dem Personalstand einer ex-lege ausgegliederten öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes angehörten, und welche mit den jeweiligen Ausgliederungsgesetzen diesen Anstalten zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, zukommt. Es fehlt auch Judikatur des VwGH zur Frage, ob diese zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamt_innen bei der Beschäftigungszahl der ausgegliederten Anstalt angerechnet werden können, bzw. ob diese bei der Anrechnung der Pflichtzahl für eine Berechnung der Ausgleichstaxe zu berücksichtigen sind, oder nicht.Es fehlt an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage, wem die Dienstgebereigenschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG bei Beamt_innen, welche vor Erlangen der Rechtspersönlichkeit dem Personalstand einer ex-lege ausgegliederten öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes angehörten, und welche mit den jeweiligen Ausgliederungsgesetzen diesen Anstalten zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, zukommt. Es fehlt auch Judikatur des VwGH zur Frage, ob diese zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamt_innen bei der Beschäftigungszahl der ausgegliederten Anstalt angerechnet werden können, bzw. ob diese bei der Anrechnung der Pflichtzahl für eine Berechnung der Ausgleichstaxe zu berücksichtigen sind, oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W261.2208232.1.00