4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 20.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 20.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 19.08.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf einer Baustelle arbeitend angetroffen worden sei, wobei der Beschwerdeführer weder über eine Aufenthalts- noch Beschäftigungsbewilligung verfügt habe. Er sei daher bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe sich deswegen auch illegal in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei ursprünglich zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet aufgehalten und habe sich bei seinem Schwager unangemeldet aufgehalten. Er sei weder kranken- noch sozialversichert und sei hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Bosnien und Herzegowina, wo seine Ehefrau, sein Kind, seine Geschwister und Eltern leben würden. Da sich der Beschwerdeführer illegal und ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe und einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, stelle er eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 19.08.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf einer Baustelle arbeitend angetroffen worden sei, wobei der Beschwerdeführer weder über eine Aufenthalts- noch Beschäftigungsbewilligung verfügt habe. Er sei daher bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe sich deswegen auch illegal in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei ursprünglich zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet aufgehalten und habe sich bei seinem Schwager unangemeldet aufgehalten. Er sei weder kranken- noch sozialversichert und sei hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Bosnien und Herzegowina, wo seine Ehefrau, sein Kind, seine Geschwister und Eltern leben würden. Da sich der Beschwerdeführer illegal und ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe und einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, stelle er eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Der Beschwerdeführer reiste am 22.08.2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schrifsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertetung vom 16.09.2019, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufheben; in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbotes verringern. Der Beschwerdeführer verfüge über einen gültigen slowenischen Aufenthaltstitel. Er habe einen Job als Speditionsfahrer in Slowenien in Aussicht gehabt und dafür alle erforderlichen Prüfugen in Slowenien abgelegt. Er habe am 07.08.2019 einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag bereits unterzeichnet gehabt. Da der Beschwerdeführer zur Aufnahme seiner Tätigkeit noch auf die Ausstellung einer besonderen Karte bis Ende August 2019 abwarten habe müssen, habe er den in Österreich lebenden Schwager (den Bruder seiner Ehefrau) besucht, zumal es sich dabei nur um eine Strecke von 60 km gehandelt habe (statt rund 500 km zum Heimatort in Bosnien). Der Beschwerdeführer habe sich während der Wartezeit auf seine "Code-Karte" gelangweilt und habe in einem Café eine Person namens E. kennengelernt, welcher ihm eine möglicherweise familienfreundlichere Arbeitsstelle nach Ablauf des einjährigen Vertrages in Slowenien angeboten habe. Dazu sei der Beschwerdeführer mit E. auf eben jene Baustelle gefahren, wo er von der Polizei betreten worden sei. Er habe sich dort nur einen Eindruck verschaffen wollen und um nicht "nutzlos herumzustehen", sei er den dort tätigen Mitarbeitern zu Hand gegangen, um sich die Zeit zu vertreiben. Die Verhängung eines Einreiseverbotes, insbesondere in der Dauer von zwei Jahren, erweise sich gegenständlich als unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des bereits vorhandenen slowenischen Aufenthaltstitels und des unterzeichneten Arbeitsvertrages überhaupt nicht vor gehabt, in Österreich einer illegaln Beschäftigung nachzugehen. Er habe sich weiters kooperativ gezeigt und sei sofort nach seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum aus dem Bundesgebiet freiwillig ausgereist. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 20.09.2019 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
6 FPG aufgefordert worden wäre, das Bundesgebiet unverzüglich nach Slowenien zu verlassen. Demnach war festzustellen, dass eine solche Aufforderung seitens des Bundesamtes nicht erfolgt ist.Ebenso unstrittig verfügte der Beschwerdeführer aber zum Zeitpunkt seiner Betretung in Österreich über einen gültigen slowenischen Aufenthaltstitel samt Arbeitsbewilligung. Dies gab er schon gegenüber den Beamten der Finanzpolizei und in weiterer Folge auch gegenüber dem Bundesamt an. Dennoch ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung (samt ebenso angefochtenem Einreiseverbot)
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert worden wäre, das Bundesgebiet unverzüglich nach Slowenien zu verlassen. Demnach war festzustellen, dass eine solche Aufforderung seitens des Bundesamtes nicht erfolgt ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Fallbezogen ergibt sich daraus:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Vm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: "§ 31.
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)"Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)" Unabhängig davon, dass eine Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum nicht vorliegt und der Beschwerdeführer unstrittig über einen gültigen Aufenthaltstitel samt Arbeitsbewilligung aus Slowenien verfügte, hat der Beschwerdeführer in Österreich eine illegale Beschäftigung aufgenommen, sodass die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Art. 20 SDÜ iVm Art. 5 SDÜ und Art. 6 Schengener Grenzkodex nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer hielt sich somit illegal im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates (Slowenien) kam jedoch gegenständlich nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
GH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0060).Unabhängig davon, dass eine Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum nicht vorliegt und der Beschwerdeführer unstrittig über einen gültigen Aufenthaltstitel samt Arbeitsbewilligung aus Slowenien verfügte, hat der Beschwerdeführer in Österreich eine illegale Beschäftigung aufgenommen, sodass die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Artikel 20, SDÜ in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ und Artikel 6, Schengener Grenzkodex nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer hielt sich somit illegal im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates (Slowenien) kam jedoch gegenständlich nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Betracht vergleiche dazu auch VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). § 52 Abs. 6 FPG ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (vgl VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der Beschwerdeführer hielt sich gegenständlich durch die Aufnahme einer illegalen Beschäftigung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Alleine aus der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung für einen Tag kann jedoch keine derartige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden, die eine sofortige Ausreise und damit eine sofortige Erlassung einer Rückkehrentscheidung
GH in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls (34 Wohnungseinbrüche) rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Italien verfügte, ausgeführt:Der Beschwerdeführer hielt sich gegenständlich durch die Aufnahme einer illegalen Beschäftigung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Alleine aus der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung für einen Tag kann jedoch keine derartige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden, die eine sofortige Ausreise und damit eine sofortige Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG erforderlich machen würde. Dazu hat der VwGH in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls (34 Wohnungseinbrüche) rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Italien verfügte, ausgeführt: "[...] Der gegenständlichen Entscheidung des BVwG liegt aber eine einzelfallbezogene Beurteilung zugrunde, in deren Rahmen zutreffend die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG - mit der gebotenen Bedachtnahme auf die Verhältnisse des Mitbeteiligten in Italien - Berücksichtigung gefunden haben. Insbesondere hat das BVwG im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG auch die Straftaten des Mitbeteiligten und die daraus ableitbare, von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit maßgeblich berücksichtigt. Wenn das BFA in der Revision im Übrigen in Bezug auf die zu beurteilende Gefährlichkeit des Mitbeteiligten bemängelt, das BVwG habe nicht alle Aspekte seines strafgerichtlichen Fehlverhaltens miteinbezogen und es wäre aus der, aus seiner Straffälligkeit resultierenden "Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unmittelbar eine Rückkehrentscheidung zu erlassen" gewesen, so verkennt es aber, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist. Indem das BFA dieses zusätzliche Kriterium außer Acht lässt, beruhen seine Überlegungen zur vom BVwG anzustellenden Gefährlichkeitsprognose von vornherein auf einer falschen Prämisse. Davon ausgehend vermag es nicht aufzuzeigen, weshalb die Entscheidung des BVwG im Ergebnis (zumal die Straftaten des Mitbeteiligten nahezu fünf Jahre zurückliegen und er auch vor seiner Verhaftung mehr als drei Jahre deliktisch nicht in Erscheinung getreten ist) nicht zumindest vertretbar wäre. [...]""[...] Der gegenständlichen Entscheidung des BVwG liegt aber eine einzelfallbezogene Beurteilung zugrunde, in deren Rahmen zutreffend die Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG - mit der gebotenen Bedachtnahme auf die Verhältnisse des Mitbeteiligten in Italien - Berücksichtigung gefunden haben. Insbesondere hat das BVwG im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG auch die Straftaten des Mitbeteiligten und die daraus ableitbare, von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit maßgeblich berücksichtigt. Wenn das BFA in der Revision im Übrigen in Bezug auf die zu beurteilende Gefährlichkeit des Mitbeteiligten bemängelt, das BVwG habe nicht alle Aspekte seines strafgerichtlichen Fehlverhaltens miteinbezogen und es wäre aus der, aus seiner Straffälligkeit resultierenden "Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unmittelbar eine Rückkehrentscheidung zu erlassen" gewesen, so verkennt es aber, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist. Indem das BFA dieses zusätzliche Kriterium außer Acht lässt, beruhen seine Überlegungen zur vom BVwG anzustellenden Gefährlichkeitsprognose von vornherein auf einer falschen Prämisse. Davon ausgehend vermag es nicht aufzuzeigen, weshalb die Entscheidung des BVwG im Ergebnis (zumal die Straftaten des Mitbeteiligten nahezu fünf Jahre zurückliegen und er auch vor seiner Verhaftung mehr als drei Jahre deliktisch nicht in Erscheinung getreten ist) nicht zumindest vertretbar wäre. [...]" Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann im gegenständlichen Fall somit nicht erkannt werden, dass eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers und damit die sofortige Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG iVm § 52 Abs. 6 FPG erforderlich gewesen wäre.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann im gegenständlichen Fall somit nicht erkannt werden, dass eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers und damit die sofortige Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 6, FPG erforderlich gewesen wäre. Demnach hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer vor Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot) auffordern müssen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedsstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Slowenien). Das hat das Bundesamt nicht getan. Der Beschwerdeführer wurde zwar im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2019 zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich aufgefordert. Diese Ausreiseaufforderung erfolgte jedoch nicht in Bezug auf Slowenien, sondern - nur so konnte sie angesichts der Aufforderung, das ihm ausgehändigte Informationsblatt bei der österreichischen Botschaft seines Heimatlandes persönlich zu übergeben, verstanden werden - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung war demnach von ihrer Zielrichtung her verfehlt, weshalb sie auch nicht die Konsequenz nach sich ziehen konnte, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei (vgl erneut VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Demnach hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer vor Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot) auffordern müssen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedsstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Slowenien). Das hat das Bundesamt nicht getan. Der Beschwerdeführer wurde zwar im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2019 zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich aufgefordert. Diese Ausreiseaufforderung erfolgte jedoch nicht in Bezug auf Slowenien, sondern - nur so konnte sie angesichts der Aufforderung, das ihm ausgehändigte Informationsblatt bei der österreichischen Botschaft seines Heimatlandes persönlich zu übergeben, verstanden werden - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung war demnach von ihrer Zielrichtung her verfehlt, weshalb sie auch nicht die Konsequenz nach sich ziehen konnte, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei vergleiche erneut VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der Beschwerdeführer ist zudem freiwillig und selbstständig bereits am 22.08.2019 aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgereist. Die gegenständlich gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie insbesondere auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene und ausdrücklich angefochtene Einreiseverbot
Vm Abs. 2 Z 7 FPG in der Dauer von zwei Jahren erweisen sich als rechtswidrig.Die gegenständlich gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie insbesondere auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene und ausdrücklich angefochtene Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG in der Dauer von zwei Jahren erweisen sich als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G311.2223601.1.00
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