GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 4.11.2016 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass im Zuge zweier Sozialversicherungsprüfungen
ASVG sowie einer Sozialversicherungserhebung im Anschluss an eine Betretung durch Organe der Finanzpolizei im Betrieb des XXXX (dem Beschwerdeführer, im Folgenden kurz: "BF") Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Der BF werde als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 139.342,35 sowie die mit dem Prüfbericht vom 25.9.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 7.770,71 – gesamt sohin EUR 147.113,06 – an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Der BF werde zudem als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 vorgeschriebenen Verzugszinsen
1 ASVG in der Höhe von EUR 36.998,60 sowie die mit dem Prüfbericht vom 25.9.2012 vorgeschriebenen Verzugszinsen
1 ASVG in der Höhe von EUR 653,77 – gesamt sohin EUR 37.652,37 – an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf – näher genannte – Bestimmungen des ASVG und BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf den rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 16.7.2015, GZ: XXXX , den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.11.2016, GZ: XXXX , die Beitragsabrechnung vom 11.7.2016, den Prüfbericht vom 12.7.2016 sowie den Prüfbericht vom 25.9.2012, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 4.11.2016 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass im Zuge zweier Sozialversicherungsprüfungen
Paragraph 41 a, ASVG sowie einer Sozialversicherungserhebung im Anschluss an eine Betretung durch Organe der Finanzpolizei im Betrieb des römisch 40 (dem Beschwerdeführer, im Folgenden kurz: "BF") Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Der BF werde als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 139.342,35 sowie die mit dem Prüfbericht vom 25.9.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 7.770,71 – gesamt sohin EUR 147.113,06 – an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Der BF werde zudem als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 vorgeschriebenen Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 36.998,60 sowie die mit dem Prüfbericht vom 25.9.2012 vorgeschriebenen Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 653,77 – gesamt sohin EUR 37.652,37 – an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf – näher genannte – Bestimmungen des ASVG und BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf den rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 16.7.2015, GZ: römisch 40 , den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.11.2016, GZ: römisch 40 , die Beitragsabrechnung vom 11.7.2016, den Prüfbericht vom 12.7.2016 sowie den Prüfbericht vom 25.9.2012, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden. Zur Begründung führte die SGKK zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass mit Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 16.7.2015, GZ: XXXX festgestellt worden sei, dass XXXX (im Folgenden kurz: "I.L.") vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 und XXXX (im Folgenden kurz: "M.F.") vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund der für den Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus seien im Zuge der Sozialversicherungsprüfung mit Prüfzeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2014 im Betrieb des Dienstgebers Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016, GZ: XXXX , angeführten Dienstnehmer (I.L., XXXX [im Folgenden kurz: "L.P."] und XXXX [im Folgenden kurz: "D.S."]) betreffend festgestellt worden. Mit diesem Versicherungspflichtbescheid sei festgestellt worden, dass die in Anlage 1 zu gegenständlichem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien.Zur Begründung führte die SGKK zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass mit Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 16.7.2015, GZ: römisch 40 festgestellt worden sei, dass römisch 40 (im Folgenden kurz: "I.L.") vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 und römisch 40 (im Folgenden kurz: "M.F.") vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund der für den Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus seien im Zuge der Sozialversicherungsprüfung mit Prüfzeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2014 im Betrieb des Dienstgebers Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016, GZ: römisch 40 , angeführten Dienstnehmer (römisch eins.L., römisch 40 [im Folgenden kurz: "L.P."] und römisch 40 [im Folgenden kurz: "D.S."]) betreffend festgestellt worden. Mit diesem Versicherungspflichtbescheid sei festgestellt worden, dass die in Anlage 1 zu gegenständlichem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien. Aufgrund der Einbeziehung dieser Personen in die Pflichtvollversicherung
2 ASVG sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Die für den Dienstgeber als Paketzusteller tätig gewesenen Mitarbeiten seien als Dienstnehmer
2 ASVG eingestuft und die Lohnabgaben nachverrechnet worden. Als Beitragsgrundlage hinsichtlich I.L., L.P. und D.S. sei das tatsächlich ausbezahlte Entgelt herangezogen worden. Die Beitragsgrundlage für M.F. sei unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Monatslohnes ermittelt worden. Bei der Nachverrechnung sei der Auszahlungsbetrag als Bruttobezug zur Anwendung gebracht worden. Eine detaillierte Aufstellung aller Nachverrechnungen sei den Prüfungsunterlagen beiliegenden Dokumenten, nämlich der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.9.2012, dem Prüfbericht vom 25.9.2012, der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016, dem Prüfbericht vom 12.7.2016 sowie den einzelnen Rechnungen zu entnehmen. Die Nachverrechnung sei personenbezogen für die Mitarbeiter erfolgt, die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die sich daraus ergebenden Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen; die Beitragsgrundlagen seien anhand der jeweiligen Beitragsgruppen unter Zuhilfenahme automatisationsunterstützter Datenverarbeitung errechnet worden.Aufgrund der Einbeziehung dieser Personen in die Pflichtvollversicherung
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Die für den Dienstgeber als Paketzusteller tätig gewesenen Mitarbeiten seien als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG eingestuft und die Lohnabgaben nachverrechnet worden. Als Beitragsgrundlage hinsichtlich römisch eins.L., L.P. und D.S. sei das tatsächlich ausbezahlte Entgelt herangezogen worden. Die Beitragsgrundlage für M.F. sei unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Monatslohnes ermittelt worden. Bei der Nachverrechnung sei der Auszahlungsbetrag als Bruttobezug zur Anwendung gebracht worden. Eine detaillierte Aufstellung aller Nachverrechnungen sei den Prüfungsunterlagen beiliegenden Dokumenten, nämlich der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.9.2012, dem Prüfbericht vom 25.9.2012, der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016, dem Prüfbericht vom 12.7.2016 sowie den einzelnen Rechnungen zu entnehmen. Die Nachverrechnung sei personenbezogen für die Mitarbeiter erfolgt, die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die sich daraus ergebenden Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen; die Beitragsgrundlagen seien anhand der jeweiligen Beitragsgruppen unter Zuhilfenahme automatisationsunterstützter Datenverarbeitung errechnet worden.
Vm Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, weil er hinsichtlich der Beschäftigung von I.L. und M.F. gegen die Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2014, GZ: L501 2004767-1/5E, wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die SGKK zurückverwiesen. Im daraufhin ergangenen Ersatzbescheid vom 16.7.2015, GZ: XXXX , wurde dem BF neuerlich ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben.1.2. Nach einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 15.7.2013 wurde dem BF mit Bescheid der SGKK vom 24.7.2013, GZ: römisch 40 , ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, weil er hinsichtlich der Beschäftigung von römisch eins.L. und M.F. gegen die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2014, GZ: L501 2004767-1/5E, wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die SGKK zurückverwiesen. Im daraufhin ergangenen Ersatzbescheid vom 16.7.2015, GZ: römisch 40 , wurde dem BF neuerlich ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben. 1.3. Mit Bescheid der SGKK vom 16.7.2015, GZ: XXXX , wurde die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von I.L. im Zeitraum vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von M.F. im Zeitraum 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund der jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid der SGKK vom 16.7.2015, GZ: römisch 40 , wurde die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von römisch eins.L. im Zeitraum vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von M.F. im Zeitraum 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund der jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.4. Ab 26.4.2016 (Bescheid über einen Prüfungsauftrag) führte die SGKK im Betrieb des BF eine GPLA mit Prüfzeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2014 durch. Am 30.5.2016 fand in Anwesenheit des BF und seiner steuerlichen Vertretung eine Zwischenbesprechung statt. Im Vorfeld der Zwischenbesprechung wurden der steuerlichen Vertretung des BF eine Aufstellung der nachverrechneten Personen samt Beitrags- und Bemessungsgrundlagen sowie eine jährliche Aufteilung der Nachverrechnungen pro Person übermittelt. Nach der Zwischenbesprechung erstattete der BF mit Schreiben vom 23.6.2016 eine Stellungnahme. Am 7.7.2016 fand, wiederum in Anwesenheit des BF und seiner steuerlichen Vertretung, die Schlussbesprechung statt. Mit Bescheid der SGKK vom 4.11.2016, GZ: XXXX , wurde die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von I.L. im Zeitraum vom 16.7.2013 bis 30.6.2014, von L.P im Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.8.2012 sowie von D.S. im Zeitraum von 30.1.2012 bis 31.5.2014 aufgrund der jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit festgestellt. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2146568-1/10E, als unbegründet abgewiesen.1.4. Ab 26.4.2016 (Bescheid über einen Prüfungsauftrag) führte die SGKK im Betrieb des BF eine GPLA mit Prüfzeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2014 durch. Am 30.5.2016 fand in Anwesenheit des BF und seiner steuerlichen Vertretung eine Zwischenbesprechung statt. Im Vorfeld der Zwischenbesprechung wurden der steuerlichen Vertretung des BF eine Aufstellung der nachverrechneten Personen samt Beitrags- und Bemessungsgrundlagen sowie eine jährliche Aufteilung der Nachverrechnungen pro Person übermittelt. Nach der Zwischenbesprechung erstattete der BF mit Schreiben vom 23.6.2016 eine Stellungnahme. Am 7.7.2016 fand, wiederum in Anwesenheit des BF und seiner steuerlichen Vertretung, die Schlussbesprechung statt. Mit Bescheid der SGKK vom 4.11.2016, GZ: römisch 40 , wurde die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von römisch eins.L. im Zeitraum vom 16.7.2013 bis 30.6.2014, von L.P im Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.8.2012 sowie von D.S. im Zeitraum von 30.1.2012 bis 31.5.2014 aufgrund der jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit festgestellt. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2146568-1/10E, als unbegründet abgewiesen. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und BMSVG:
1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Paragraph 34, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt
Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt
Ziffer eins, leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
1 erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.
Abs. 2 leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.
Absatz 2, leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
1 erster Satz ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
2 ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
Paragraph 68, Absatz 2, ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Mit Bescheid der SGKK vom 16.7.2015 wurde die als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht von I.L. im Zeitraum vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 und von M.F. im Zeitraum vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 rechtskräftig festgestellt. Mit Bescheid der SGKK vom 4.11.2016 wurde auch die Versicherungspflicht von I.L. im Zeitraum vom 16.7.2013 bis 30.6.2014, von L.P im Zeitraum vom 9.5.2011 bis 31.8.2012 sowie von D.S. im Zeitraum vom 30.1.2012 bis 31.5.2014 festgestellt. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen und die Versicherungspflicht damit bestätigt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung – einschließlich der Vorschreibung von Verzugszinsen – sind damit dem Grunde nach erfüllt.Mit Bescheid der SGKK vom 16.7.2015 wurde die als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht von römisch eins.L. im Zeitraum vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 und von M.F. im Zeitraum vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 rechtskräftig festgestellt. Mit Bescheid der SGKK vom 4.11.2016 wurde auch die Versicherungspflicht von römisch eins.L. im Zeitraum vom 16.7.2013 bis 30.6.2014, von L.P im Zeitraum vom 9.5.2011 bis 31.8.2012 sowie von D.S. im Zeitraum vom 30.1.2012 bis 31.5.2014 festgestellt. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen und die Versicherungspflicht damit bestätigt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung – einschließlich der Vorschreibung von Verzugszinsen – sind damit dem Grunde nach erfüllt. Soweit der BF in der Beschwerde Feststellungs- und Einforderungsverjährung hinsichtlich des Feststellungsbescheides GZ: XXXX einwendet, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Soweit der BF in der Beschwerde Feststellungs- und Einforderungsverjährung hinsichtlich des Feststellungsbescheides GZ: römisch 40 einwendet, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
1 erster Satz ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird
Abs. 1 vierter Satz leg. cit. durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. So wird die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (GPLA) unterbrochen. Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (VwGH vom 10.9.2014, 2013/08/0120; VwGH vom 7.9.2017, Ra 2014/08/0060; vgl. auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 68 ASVG, Rz 13). Von 1.8.2012 bis 12.9.2012 fand im Zuge einer GPLA im Betrieb des BF eine Sozialversicherungsprüfung
Nach einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 15.7.2013 wurde dem BF mit Bescheid der SGKK vom 24.7.2013 ein Beitragszuschlag
Vm Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, weil er hinsichtlich der Beschäftigung von I.L. und M.F. gegen die Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe. Nach Aufhebung dieses Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die SGKK mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2014 war bis zur Erlassung des Versicherungspflichtbescheides vom 16.7.2015 ein Verfahren in Verwaltungssachen über die Versicherungspflicht anhängig; während dieser Zeit war die Verjährung in Bezug auf diese Dienstnehmer
1 letzter Satz ASVG gehemmt.
Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird
Absatz eins, vierter Satz leg. cit. durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. So wird die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (GPLA) unterbrochen. Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (VwGH vom 10.9.2014, 2013/08/0120; VwGH vom 7.9.2017, Ra 2014/08/0060; vergleiche auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 68, ASVG, Rz 13). Von 1.8.2012 bis 12.9.2012 fand im Zuge einer GPLA im Betrieb des BF eine Sozialversicherungsprüfung
Paragraph 41 a, ASVG statt, wodurch die Feststellungsverjährung unterbrochen wurde. Nach einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 15.7.2013 wurde dem BF mit Bescheid der SGKK vom 24.7.2013 ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, weil er hinsichtlich der Beschäftigung von römisch eins.L. und M.F. gegen die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Nach Aufhebung dieses Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die SGKK mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2014 war bis zur Erlassung des Versicherungspflichtbescheides vom 16.7.2015 ein Verfahren in Verwaltungssachen über die Versicherungspflicht anhängig; während dieser Zeit war die Verjährung in Bezug auf diese Dienstnehmer
Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG gehemmt. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass sich die Verjährungsfrist
1 zweiter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat:Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass sich die Verjährungsfrist
Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Dauer der anzuwendenden Verjährungsfrist vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Partei als Dienstgeber
1 dritter Satz ASVG die Unrichtigkeit ihrer Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, ist davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine – objektiv unrichtige – Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder – bei Fehlen einer solchen – auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Die bloße "Nichtbeanstandung" beitragsfreier Zahlungen in der Vergangenheit stellt noch keine Verwaltungsübung dar, auf die ein Meldepflichtiger vertrauen dürfte. Insbesondere geht die Erkundigungspflicht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (vgl. VwGH vom 15.7.2019, Ra 2019/08/0107).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Dauer der anzuwendenden Verjährungsfrist vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Partei als Dienstgeber
Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG die Unrichtigkeit ihrer Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, ist davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine – objektiv unrichtige – Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder – bei Fehlen einer solchen – auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Die bloße "Nichtbeanstandung" beitragsfreier Zahlungen in der Vergangenheit stellt noch keine Verwaltungsübung dar, auf die ein Meldepflichtiger vertrauen dürfte. Insbesondere geht die Erkundigungspflicht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen vergleiche VwGH vom 15.7.2019, Ra 2019/08/0107). Der BF verweist in seiner Beschwerde darauf, dass der SGKK bereits seit vielen Jahren bekannt sei, auf welche Art und Weise eine Abrechnung erfolge und dies unbeanstandet geblieben sei. Dem ist zu entgegnen, dass der BF nicht einmal vorgebracht hat, dass er seiner Erkundigungspflicht nachgekommen wäre. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die SGKK in der Vergangenheit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse trotz Kenntnis des wahren Sachverhalts unbeanstandet (und beitragsfrei) gelassen hätte; auch die Beschwerde erweist sich in diesem Zusammenhang als unsubstantiiert. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die SGKK bereits im Jahr 2012 eine Beitragsnachverrechnung vornahm, der BF jedoch auch diesen Umstand nicht als einen Anlass sah, die weiteren (auch hier verfahrensgegenständlichen) Dienstnehmer, die klar erkennbar ebenfalls in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis standen (vgl. dazu die Ausführungen im Versicherungspflichtbescheid), zur Sozialversicherung anzumelden. Insgesamt sind damit keine Umstände erkennbar, welche die unterlassenen Meldungen entschuldigen könnten. Es war daher von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre auszugehen. Die Feststellungsverjährung konnte damit nicht eintreten.Der BF verweist in seiner Beschwerde darauf, dass der SGKK bereits seit vielen Jahren bekannt sei, auf welche Art und Weise eine Abrechnung erfolge und dies unbeanstandet geblieben sei. Dem ist zu entgegnen, dass der BF nicht einmal vorgebracht hat, dass er seiner Erkundigungspflicht nachgekommen wäre. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die SGKK in der Vergangenheit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse trotz Kenntnis des wahren Sachverhalts unbeanstandet (und beitragsfrei) gelassen hätte; auch die Beschwerde erweist sich in diesem Zusammenhang als unsubstantiiert. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die SGKK bereits im Jahr 2012 eine Beitragsnachverrechnung vornahm, der BF jedoch auch diesen Umstand nicht als einen Anlass sah, die weiteren (auch hier verfahrensgegenständlichen) Dienstnehmer, die klar erkennbar ebenfalls in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis standen vergleiche dazu die Ausführungen im Versicherungspflichtbescheid), zur Sozialversicherung anzumelden. Insgesamt sind damit keine Umstände erkennbar, welche die unterlassenen Meldungen entschuldigen könnten. Es war daher von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre auszugehen. Die Feststellungsverjährung konnte damit nicht eintreten. Ein Eintritt der Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden (Einforderungsverjährung) nach § 68 Abs. 2 ASVG ist gegenständlich ebenso nicht ersichtlich:Ein Eintritt der Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden (Einforderungsverjährung) nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG ist gegenständlich ebenso nicht ersichtlich: Im Streitfall kann ohne Erlassung eines Bescheides von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinn des § 68 Abs. 2 ASVG nicht gesprochen werden. Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen (VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0036; vom 15.10.2014, 2012/08/0220). Da der Bescheid der SGKK über die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen im hier gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogen wurde, konnte die Einforderungsverjährung mangels "festgestellter Beitragsschulden" bisher nicht eintreten.Im Streitfall kann ohne Erlassung eines Bescheides von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinn des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG nicht gesprochen werden. Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen (VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0036; vom 15.10.2014, 2012/08/0220). Da der Bescheid der SGKK über die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen im hier gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogen wurde, konnte die Einforderungsverjährung mangels "festgestellter Beitragsschulden" bisher nicht eintreten. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Beitragsnachverrechnung ebenso wie die Vorschreibung von Verzugszinsen der Höhe nach nicht nachvollziehbar und der angefochtene Bescheid einer Überprüfung nicht zugänglich sei, da ihm die Berechnung des Zahlungsbetrages nicht entnommen werden könne, ist darauf zu verweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich zulässig ist, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheid(spruch)s zu machen. Dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG wird durch eine solche Verweisung nur dann entsprochen, wenn zum einen der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt, also klar erkennbar ist, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruchs wird, zum anderen müssen auch die im Spruch genannten Unterlagen ihrerseits ausreichend präzise gestaltet sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 59 AVG, Rz 94ff, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall wurden im Spruch des Bescheides (unter anderem) die Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 und die Prüfberichte vom 25.9.2012 und 12.7.2016 zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt. Der Akt der Integration dieser Unterlagen in den Bescheid wurde damit unzweifelhaft klargestellt. Auch die Unterlagen selbst erweisen sich als präzise und stellen die Berechnung der nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen in aufgeschlüsselter Weise nachvollziehbar dar. Die Beschwerde moniert lediglich allgemein "Die einzelnen Beiträge sind für alle Zeiträume falsch berechnet, die Beitragsgrundlagen sind für alle Personen und alle Zeiträume unrichtig angenommen, die Zinshöhe und Zinsstaffel sind rechnerisch falsch und für falsche Zeiträume angenommen." (S. 4), ohne die behaupteten Mängel in irgendeiner Weise näher zu konkretisieren oder diesbezüglich begründete Einwände zu erheben. So stellt sich auch das Vorbringen, dass höhere als die tatsächlich ausbezahlten Entgelte nachverrechnet worden seien, als gänzlich unsubstantiiert dar. Der Einwand, dass Umsatzsteuer nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege, geht schon deshalb ins Leere, weil nicht ersichtlich ist, dass die Umsatzsteuer der Beitragspflicht unterworfen worden wäre; vielmehr wurden für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die (ausgezahlten) Nettorechnungsbeträge der Dienstnehmer herangezogen. Insgesamt sind keine objektiven Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung sprechen würden.Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Beitragsnachverrechnung ebenso wie die Vorschreibung von Verzugszinsen der Höhe nach nicht nachvollziehbar und der angefochtene Bescheid einer Überprüfung nicht zugänglich sei, da ihm die Berechnung des Zahlungsbetrages nicht entnommen werden könne, ist darauf zu verweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich zulässig ist, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheid(spruch)s zu machen. Dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG wird durch eine solche Verweisung nur dann entsprochen, wenn zum einen der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt, also klar erkennbar ist, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruchs wird, zum anderen müssen auch die im Spruch genannten Unterlagen ihrerseits ausreichend präzise gestaltet sein vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 59, AVG, Rz 94ff, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall wurden im Spruch des Bescheides (unter anderem) die Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 und die Prüfberichte vom 25.9.2012 und 12.7.2016 zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt. Der Akt der Integration dieser Unterlagen in den Bescheid wurde damit unzweifelhaft klargestellt. Auch die Unterlagen selbst erweisen sich als präzise und stellen die Berechnung der nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen in aufgeschlüsselter Weise nachvollziehbar dar. Die Beschwerde moniert lediglich allgemein "Die einzelnen Beiträge sind für alle Zeiträume falsch berechnet, die Beitragsgrundlagen sind für alle Personen und alle Zeiträume unrichtig angenommen, die Zinshöhe und Zinsstaffel sind rechnerisch falsch und für falsche Zeiträume angenommen." (S. 4), ohne die behaupteten Mängel in irgendeiner Weise näher zu konkretisieren oder diesbezüglich begründete Einwände zu erheben. So stellt sich auch das Vorbringen, dass höhere als die tatsächlich ausbezahlten Entgelte nachverrechnet worden seien, als gänzlich unsubstantiiert dar. Der Einwand, dass Umsatzsteuer nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege, geht schon deshalb ins Leere, weil nicht ersichtlich ist, dass die Umsatzsteuer der Beitragspflicht unterworfen worden wäre; vielmehr wurden für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die (ausgezahlten) Nettorechnungsbeträge der Dienstnehmer herangezogen. Insgesamt sind keine objektiven Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung sprechen würden. Zum Vorwurf der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Beitragsnachverrechnung ist darüber hinaus festzuhalten, dass dem steuerlich vertretenen BF im Verfahren mehrfach im Zuge von Besprechungen (Schlussbesprechung vom 12.9.2012, Zwischenbesprechung vom 30.5.2016, Schlussbesprechung vom 7.7.2016) Parteiengehör gewährt wurde. Auch wurden der steuerlichen Vertretung des BF bereits im Vorfeld der Zwischenbesprechung vom 30.5.2016 eine Aufstellung der nachverrechneten Personen samt Beitrags- und Bemessungsgrundlagen sowie eine jährliche Aufteilung der Nachverrechnungen pro Person übermittelt (E-Mails vom 12.5.2016). Nach der Zwischenbesprechung erstattete der BF mit Schreiben vom 23.6.2016 eine Stellungnahme. Im Zuge der Schlussbesprechung wurde die Beitragsnachverrechnung sodann nochmals erläutert und der BF auf den (in der Folge exakt in dieser Höhe vorgeschriebenen) Nachverrechnungsbetrag und die Vorschreibung von Verzugszinsen hingewiesen. Der BF bzw. seine steuerliche Vertretung waren am gesamten Verfahren beteiligt und damit jedenfalls in der Lage, die Beitragsnachverrechnung nachvollziehen zu können. Der Verweis des gegenständlich angefochtenen Bescheides auf den (zum Zeitpunkt der Erlassung) noch nicht rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, da die Behörde an ihren Ausspruch auch dann gebunden ist, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH vom 14.2.2013, 2011/08/0124). Eine Bindung an – nicht näher genannte – rechtskräftige Bescheide der Finanzbehörden besteht im Zusammenhang mit der vorliegenden Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen nach dem ASVG hingegen nicht. Bescheide der Abgabenbehörden könnten allenfalls Bindungswirkung für die Feststellung der Versicherungspflicht entfalten (§ 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG iVm § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG).Der Verweis des gegenständlich angefochtenen Bescheides auf den (zum Zeitpunkt der Erlassung) noch nicht rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, da die Behörde an ihren Ausspruch auch dann gebunden ist, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH vom 14.2.2013, 2011/08/0124). Eine Bindung an – nicht näher genannte – rechtskräftige Bescheide der Finanzbehörden besteht im Zusammenhang mit der vorliegenden Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen nach dem ASVG hingegen nicht. Bescheide der Abgabenbehörden könnten allenfalls Bindungswirkung für die Feststellung der Versicherungspflicht entfalten (Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG). Was schließlich das Vorbringen anbelangt, dass die Dienstnehmer ihrerseits Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung entrichtet hätten, so hat die ÖGK dem BVwG am 7.5.2020 bekannt gegeben, dass (als Folge der Umqualifizierung von einer selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit) gegenständlich bis dato keine Beiträge seitens der SVS an die ÖGK überwiesen worden seien. Dies ist insofern von Bedeutung, als dem Erkenntnis des VfGH vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018-10, zufolge zwar allfällige Überweisungsbeträge seitens der SVS an die ÖGK im Sinne von § 41 Abs 3 GSVG zu berücksichtigen sind, wobei dies aber vom VwGH in seinem Beschluss vom 29.1.2020, Zl. Ra 2018/08/0245-4, dahingehend konkretisiert wurde, dass nur bereits erfolgte – und nicht etwa bloß hypothetische – Überweisungen bei der Beitragsnachverrechnung zu berücksichtigen sind (siehe Rz 10 des erwähnten Beschlusses des VwGH).Was schließlich das Vorbringen anbelangt, dass die Dienstnehmer ihrerseits Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung entrichtet hätten, so hat die ÖGK dem BVwG am 7.5.2020 bekannt gegeben, dass (als Folge der Umqualifizierung von einer selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit) gegenständlich bis dato keine Beiträge seitens der SVS an die ÖGK überwiesen worden seien. Dies ist insofern von Bedeutung, als dem Erkenntnis des VfGH vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018-10, zufolge zwar allfällige Überweisungsbeträge seitens der SVS an die ÖGK im Sinne von Paragraph 41, Absatz 3, GSVG zu berücksichtigen sind, wobei dies aber vom VwGH in seinem Beschluss vom 29.1.2020, Zl. Ra 2018/08/0245-4, dahingehend konkretisiert wurde, dass nur bereits erfolgte – und nicht etwa bloß hypothetische – Überweisungen bei der Beitragsnachverrechnung zu berücksichtigen sind (siehe Rz 10 des erwähnten Beschlusses des VwGH). Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Zu den vorliegenden Rechtsfragen besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Zu den vorliegenden Rechtsfragen besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.