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L517 2225422-1

Obsah (16)§ 28Art. 133§§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 1§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2020 GeschäftszahlL517 2225422-1 SpruchL517 2225422-1/5EL517 2225422-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Z 1 und Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 16.05.2019 – Verbindliches Vermittlungsangebot XXXX Tankstelle XXXX 16.05.2019 – Verbindliches Vermittlungsangebot römisch 40 Tankstelle römisch 40 02.08.2019 – Bewerbungsgespräch 07.08.2019 – E-Mail Korrespondenz mit Dienstgeber – Ergänzung bzgl. Bewerbungsrückmeldung07.08.2019 – E-Mail Korrespondenz mit Dienstgeber – Ergänzung bzgl. , Bewerbungsrückmeldung 08.08.2019 – Stellungnahme/PG niederschriftlich aufgenommen vor der bB,Übermittlung Stellungnahme bP an Dienstgeber und Aufforderung zurStellungnahme08.08.2019 – Stellungnahme/PG niederschriftlich aufgenommen vor der bB,, Übermittlung Stellungnahme bP an Dienstgeber und Aufforderung zur, Stellungnahme 09.08.2019 – Stellungnahme Dienstgeber XXXX – Bescheid Einstellung Notstandshilfe 02.08.2019 bis 04.09.2019römisch 40 – Bescheid Einstellung Notstandshilfe 02.08.2019 bis 04.09.2019 18.09.2019 – Beschwerde 30.09.2019 – Ergänzende Ermittlungen/Parteiengehör 11.10.2019 – Stellungnahme bP und Stellungnahme bB XXXX – Beschwerdevorentscheidungrömisch 40 – Beschwerdevorentscheidung 11.11.2019 – Vorlageantrag 14.11.2019 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“) bezieht seit 26.01.2007 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Mit 04.09.2019 wurde die höchstzulässige Dauer der Notstandshilfe ausgeschöpft und mit 05.09.2019 neuerlich zuerkannt. Aus diesem Grund wurde das Beschwerdeverfahren mit zwei Bescheiden erledigt. Zum inhaltlich identischen Beschwerdeverfahren zum Bescheid vom XXXX siehe L 517 2225424-1.Die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“) bezieht seit 26.01.2007 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Mit 04.09.2019 wurde die höchstzulässige Dauer der Notstandshilfe ausgeschöpft und mit 05.09.2019 neuerlich zuerkannt. Aus diesem Grund wurde das Beschwerdeverfahren mit zwei Bescheiden erledigt. Zum inhaltlich identischen Beschwerdeverfahren zum Bescheid vom römisch 40 siehe L 517 2225424-
  2. Am 16.05.2019 erfolgte durch die belangte Behörde das AMS XXXX (in Folge „bB“) das verbindliche Vermittlungsangebot als „Tankstellenkassier“ bei der XXXX an die bP.Am 16.05.2019 erfolgte durch die belangte Behörde das AMS römisch 40 (in Folge „bB“) das verbindliche Vermittlungsangebot als „Tankstellenkassier“ bei der römisch 40 an die bP. Am 02.08.2019 wurde die bP persönlich beim potentiellen Arbeitgeber vorstellig. Im Zuge des Bewerbungsgespräches kam es zu einer telefonischen Kontaktaufnahme des Dienstgebers mit dem AMS. Am 05.08.2019 ging die Rückmeldung des Arbeitgebers bei der bB ein und kreuzte dieser an, dass für die Nichteinstellung „sonstige Gründe“ vorliegen würden. Weiters vermerkte er im Hinblick auf das Telefonat: „Termin AMS lt. XXXX mit Hr. XXXX “.Am 02.08.2019 wurde die bP persönlich beim potentiellen Arbeitgeber vorstellig. Im Zuge des Bewerbungsgespräches kam es zu einer telefonischen Kontaktaufnahme des Dienstgebers mit dem AMS. Am 05.08.2019 ging die Rückmeldung des Arbeitgebers bei der bB ein und kreuzte dieser an, dass für die Nichteinstellung „sonstige Gründe“ vorliegen würden. Weiters vermerkte er im Hinblick auf das Telefonat: „Termin AMS lt. römisch 40 mit Hr. römisch 40 “. Am 07.08.2019 wurde dem Dienstgeber folgende von der bB angefertigte Notiz zum Bewerbungsgespräch – Telefonat – übermittelt, mit der Bitte um Korrektur und Ergänzung. „Telefonat mit Herrn XXXX / XXXX Tankstelle vom 02.08.2019: Herr XXXX spricht heute zum ersten Mal bei ihm vor. Er ist etwas erstaunt, da Herr XXXX angibt, dass er eigentlich keine Arbeit sucht sondern demnächst vorhat, in eine Stiftung gehen zu wollen. Herr XXXX sucht offensichtlich keine Arbeit sondern gibt nur bekannt, dass er etwas anderes plant!“„Telefonat mit Herrn römisch 40 / römisch 40 Tankstelle vom 02.08.2019: Herr römisch 40 spricht heute zum ersten Mal bei ihm vor. Er ist etwas erstaunt, da Herr römisch 40 angibt, dass er eigentlich keine Arbeit sucht sondern demnächst vorhat, in eine Stiftung gehen zu wollen. Herr römisch 40 sucht offensichtlich keine Arbeit sondern gibt nur bekannt, dass er etwas anderes plant!“ Mit E-Mail vom 08.08.2019 führte Herr XXXX (Anmerkung. Dienstgeber) aus, dass der Vermerk soweit korrekt sei und ergänzte, dass die bP den ersten Vorstellungstermin sogar verschoben, und gesagt habe, dass sie „anderweitig unterwegs wäre“. Im Zuge des von ihm geführten Telefonats mit der bB habe die bP ihm auch eine Visitenkarte vorgezeigt und erklärt, dass sie in einer Alustiftung sei.Mit E-Mail vom 08.08.2019 führte Herr römisch 40 (Anmerkung. Dienstgeber) aus, dass der Vermerk soweit korrekt sei und ergänzte, dass die bP den ersten Vorstellungstermin sogar verschoben, und gesagt habe, dass sie „anderweitig unterwegs wäre“. Im Zuge des von ihm geführten Telefonats mit der bB habe die bP ihm auch eine Visitenkarte vorgezeigt und erklärt, dass sie in einer Alustiftung sei. In der niederschriftlichen Stellungnahme vor der bB vom 08.08.2019 gab die bP zusammengefasst an: Sie sei zum Bewerbungsgespräch am 02.08.2019 bei XXXX bei der XXXX erschienen. Herr XXXX habe das Gespräch mit der Erkundigung nach Erfahrungen im Tankstellenbereich begonnen, was die bP wahrheitsgemäß verneint hätte. Die bP gibt an, Herr XXXX habe sich daraufhin emotionalisiert und in den Raum hinein geschimpft: „Was ist los beim AMS, entweder kommt überhaupt niemand oder es kommen nur Leute die keinerlei Tankstellenerfahrung haben.“ Laut seiner Aussage nach brauche er Leute mit Ahnung vom Tankstellengeschäft und keine Branchenfremde. Befragt was die bP beim AMS mache, habe diese angegeben, dass sie ab September einen Qualifizierungskurs besuchen werde, mit dem Schwerpunkt EDV und dafür mit der ALU-Stiftung betreffend einer Ausbildung in Kontakt stehe.In der niederschriftlichen Stellungnahme vor der bB vom 08.08.2019 gab die bP zusammengefasst an: Sie sei zum Bewerbungsgespräch am 02.08.2019 bei römisch 40 bei der römisch 40 erschienen. Herr römisch 40 habe das Gespräch mit der Erkundigung nach Erfahrungen im Tankstellenbereich begonnen, was die bP wahrheitsgemäß verneint hätte. Die bP gibt an, Herr römisch 40 habe sich daraufhin emotionalisiert und in den Raum hinein geschimpft: „Was ist los beim AMS, entweder kommt überhaupt niemand oder es kommen nur Leute die keinerlei Tankstellenerfahrung haben.“ Laut seiner Aussage nach brauche er Leute mit Ahnung vom Tankstellengeschäft und keine Branchenfremde. Befragt was die bP beim AMS mache, habe diese angegeben, dass sie ab September einen Qualifizierungskurs besuchen werde, mit dem Schwerpunkt EDV und dafür mit der ALU-Stiftung betreffend einer Ausbildung in Kontakt stehe. Daraufhin habe Herr XXXX mitgeteilt mit der Chefin des AMS Kontakt aufzunehmen und mit einer Frau XXXX telefoniert. Am Telefon habe er Frau XXXX mitgeteilt, dass Personen die in einer Stiftung seien für ihn nicht als „arbeitslos“ gelten würden. Weiters habe er angegeben, dass die bP das Gespräch mithören könne, was nicht stimmte, weil das Telefon nicht auf Lautsprecher gewesen sei. Unter Anweisung von Frau XXXX habe Herr XXXX sodann das Bewerbungsergebnis-Blatt ausgefüllt und der bP mitgeteilt, dass sie nicht eingestellt werde.Daraufhin habe Herr römisch 40 mitgeteilt mit der Chefin des AMS Kontakt aufzunehmen und mit einer Frau römisch 40 telefoniert. Am Telefon habe er Frau römisch 40 mitgeteilt, dass Personen die in einer Stiftung seien für ihn nicht als „arbeitslos“ gelten würden. Weiters habe er angegeben, dass die bP das Gespräch mithören könne, was nicht stimmte, weil das Telefon nicht auf Lautsprecher gewesen sei. Unter Anweisung von Frau römisch 40 habe Herr römisch 40 sodann das Bewerbungsergebnis-Blatt ausgefüllt und der bP mitgeteilt, dass sie nicht eingestellt werde. Die bP gibt weiters an, Herrn XXXX darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass sie nicht bei der ALU-Stiftung beschäftigt sei, sondern lediglich mit dieser in Kontakt stehe. Die bP habe ausgeführt, dass man nur bei einem Betrieb beschäftigt sein könne, und die Stiftung im konkreten Fall ev. ein Trägerkonstrukt wäre.Die bP gibt weiters an, Herrn römisch 40 darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass sie nicht bei der ALU-Stiftung beschäftigt sei, sondern lediglich mit dieser in Kontakt stehe. Die bP habe ausgeführt, dass man nur bei einem Betrieb beschäftigt sein könne, und die Stiftung im konkreten Fall ev. ein Trägerkonstrukt wäre. Auf Ersuchen der bP auf dem Bewerbungsbogen noch Datum und Ort auszufüllen, habe Herr XXXX negiert und die bP mit den Worten „sie solle sich schleichen“ verabschiedet.Auf Ersuchen der bP auf dem Bewerbungsbogen noch Datum und Ort auszufüllen, habe Herr römisch 40 negiert und die bP mit den Worten „sie solle sich schleichen“ verabschiedet. Im Rahmen der Stellungnahme wurde der bP auch die Stellungnahme des Dienstgebers vorgelegt – Zusammenfassung des Telefonats von Frau XXXX mit Herrn XXXX :Im Rahmen der Stellungnahme wurde der bP auch die Stellungnahme des Dienstgebers vorgelegt – Zusammenfassung des Telefonats von Frau römisch 40 mit Herrn römisch 40 : „Telefonat mit Herrn XXXX / XXXX Tankstelle vom 02.08.2019: Herr XXXX spricht heute zum ersten Mal bei ihm vor. Er ist etwas erstaunt, da Herr XXXX angibt, dass er eigentlich keine Arbeit sucht sondern demnächst vorhat, in eine Stiftung gehen zu wollen. Herr XXXX sucht offensichtlich keine Arbeit sondern gibt nur bekannt, dass er etwas anderes plant! Im Zuge des Telefonats hat er auch eine Visitenkarte vorgezeigt und ihm erklärt, dass er in einer Stiftung ist.„Telefonat mit Herrn römisch 40 / römisch 40 Tankstelle vom 02.08.2019: Herr römisch 40 spricht heute zum ersten Mal bei ihm vor. Er ist etwas erstaunt, da Herr römisch 40 angibt, dass er eigentlich keine Arbeit sucht sondern demnächst vorhat, in eine Stiftung gehen zu wollen. Herr römisch 40 sucht offensichtlich keine Arbeit sondern gibt nur bekannt, dass er etwas anderes plant! Im Zuge des Telefonats hat er auch eine Visitenkarte vorgezeigt und ihm erklärt, dass er in einer Stiftung ist. Herr XXXX hat sogar den ersten Vorstellungstermin mit ihm verschoben, da er anderweitig unterwegs war, hat er ihm gesagt.Herr römisch 40 hat sogar den ersten Vorstellungstermin mit ihm verschoben, da er anderweitig unterwegs war, hat er ihm gesagt. Rückmeldungen vom Dienstgeber am 14.06 und 24.07, dass keine Bewerbungen von Herrn XXXX eingelangt sind.“Rückmeldungen vom Dienstgeber am 14.06 und 24.07, dass keine Bewerbungen von Herrn römisch 40 eingelangt sind.“ Dazu führte die bP aus: Sie bestreite, gegenüber Herrn XXXX dezitiert formuliert zu haben, dass sie keine Arbeit suche bzw. diesbezüglich mit der ALU-Stiftung in Kontakt sei. Weiters bestreite sie auch gesagt zu haben, bei der ALU-Stiftung beschäftigt zu sein. Es sei auch ein Widerspruch von Herrn XXXX , wenn dieser behauptet, die bP habe einerseits angegeben mit der ALU-Stiftung in Kontakt zu sein und andererseits gleichzeitig bei dieser beschäftigt zu sein. Herr XXXX habe eindeutig die Absicht gehabt die bP beim AMS „anzupatzen“ und sie als „Arbeitsverweigerer“ darzustellen.Dazu führte die bP aus: Sie bestreite, gegenüber Herrn römisch 40 dezitiert formuliert zu haben, dass sie keine Arbeit suche bzw. diesbezüglich mit der ALU-Stiftung in Kontakt sei. Weiters bestreite sie auch gesagt zu haben, bei der ALU-Stiftung beschäftigt zu sein. Es sei auch ein Widerspruch von Herrn römisch 40 , wenn dieser behauptet, die bP habe einerseits angegeben mit der ALU-Stiftung in Kontakt zu sein und andererseits gleichzeitig bei dieser beschäftigt zu sein. Herr römisch 40 habe eindeutig die Absicht gehabt die bP beim AMS „anzupatzen“ und sie als „Arbeitsverweigerer“ darzustellen. Die bP habe im Zuge des Gespräches nie behauptet, die Arbeit zu verweigern. Sie habe nur wahrheitsgetreu auf die Fragen des Herrn XXXX geantwortet, dass sie keine Tankstellenerfahrung habe und erwähnt, dass sie vor einer Qualifizierungsmaßnahme stehe und mit einer Stiftung namens ALU in Kontakt sei.Die bP habe im Zuge des Gespräches nie behauptet, die Arbeit zu verweigern. Sie habe nur wahrheitsgetreu auf die Fragen des Herrn römisch 40 geantwortet, dass sie keine Tankstellenerfahrung habe und erwähnt, dass sie vor einer Qualifizierungsmaßnahme stehe und mit einer Stiftung namens ALU in Kontakt sei. Es sei völlig lebensfremd, wenn vom AMS unterstellt werde, die bP hätte Aussagen getätigt, die die Qualität gehabt hätten, einen Arbeitsantritt zu verhindern bzw. nicht der Wahrheit entsprechen würden, da diese Angaben jederzeit zeitnah kontrolliert werden könnten. Anscheinend würden Falschaussagen eines Arbeitgebers nie in der gleichen Qualität bewertet werden wie die eines Kunden. Die Stellungnahme des Herrn XXXX habe der bP nie mit persönlicher Unterschrift vorgelegt werden können. Nach Auskunft seiner Rechtsberatung handle es sich hierbei um ein „Hörensagen“ und eine „Täter Opfer Umkehr“.Es sei völlig lebensfremd, wenn vom AMS unterstellt werde, die bP hätte Aussagen getätigt, die die Qualität gehabt hätten, einen Arbeitsantritt zu verhindern bzw. nicht der Wahrheit entsprechen würden, da diese Angaben jederzeit zeitnah kontrolliert werden könnten. Anscheinend würden Falschaussagen eines Arbeitgebers nie in der gleichen Qualität bewertet werden wie die eines Kunden. Die Stellungnahme des Herrn römisch 40 habe der bP nie mit persönlicher Unterschrift vorgelegt werden können. Nach Auskunft seiner Rechtsberatung handle es sich hierbei um ein „Hörensagen“ und eine „Täter Opfer Umkehr“. Sollte das AMS zum Ergebnis kommen, dass die bP absichtlich Aktionen gesetzt habe, die nicht zu einer Arbeitsaufnahme geführt hätten, verlange sie eine schriftliche Stellungnahme des Herrn XXXX mit Unterschrift und werde sie zivilrechtliche Schritte einleiten.Sollte das AMS zum Ergebnis kommen, dass die bP absichtlich Aktionen gesetzt habe, die nicht zu einer Arbeitsaufnahme geführt hätten, verlange sie eine schriftliche Stellungnahme des Herrn römisch 40 mit Unterschrift und werde sie zivilrechtliche Schritte einleiten. Weiters möchte die bP festhalten, dass sie, seit sie Kunde beim AMS ist noch nie Aktivitäten gesetzt habe, welche dazu geführt hätten eine Arbeitsstelle zu torpedieren bzw. eine Einstellung zu verhindern. Am selben Tag übermittelte die bB die von der bP niederschriftlich vor der Behörde aufgenommene Sachverhaltsdarstellung an den Dienstgeber und forderte ihn zur schriftlichen Stellungnahme auf. Mit 09.08.2019 erfolgte per E-Mail die Stellungnahme des Dienstgebers und führte dieser zusammengefasst aus: Die bP habe sich Mitte Juli bzgl. eines Vorstellungstermins gemeldet und dann am Tag des vereinbarten Termins telefonisch um Verschiebung gebeten, da sie „geschäftlich unterwegs sei“ und im Stau stehe. Daraufhin sei ein neuer Termin für 02.08.2019 vereinbart worden. Am Telefon habe Herr XXXX sich noch erkundigt, welche Tätigkeiten die bP denn bis dato ausgeführt hätte und habe die bP darauf geantwortet, beim Termin Auskunft geben zu wollen - wie er (Herr XXXX ) wisse, sei die bP wegen der Zuteilung durch das AMS ja auch verpflichtet zu erscheinen.Mit 09.08.2019 erfolgte per E-Mail die Stellungnahme des Dienstgebers und führte dieser zusammengefasst aus: Die bP habe sich Mitte Juli bzgl. eines Vorstellungstermins gemeldet und dann am Tag des vereinbarten Termins telefonisch um Verschiebung gebeten, da sie „geschäftlich unterwegs sei“ und im Stau stehe. Daraufhin sei ein neuer Termin für 02.08.2019 vereinbart worden. Am Telefon habe Herr römisch 40 sich noch erkundigt, welche Tätigkeiten die bP denn bis dato ausgeführt hätte und habe die bP darauf geantwortet, beim Termin Auskunft geben zu wollen - wie er (Herr römisch 40 ) wisse, sei die bP wegen der Zuteilung durch das AMS ja auch verpflichtet zu erscheinen. Am 02.08.2019 habe die bP sodann erklärt, aufgrund des vorgeschriebenen Termins hier zu sein, aber eigentlich sei sie in einer Stiftung. Daraufhin habe Herr XXXX die bP gefragt, was sie dann bei ihm wolle und Herr XXXX habe geantwortet, dass er ja kommen müsse.Am 02.08.2019 habe die bP sodann erklärt, aufgrund des vorgeschriebenen Termins hier zu sein, aber eigentlich sei sie in einer Stiftung. Daraufhin habe Herr römisch 40 die bP gefragt, was sie dann bei ihm wolle und Herr römisch 40 habe geantwortet, dass er ja kommen müsse. Herr XXXX habe dann mit der für ihn zuständigen Bearbeiterin beim AMS Kontakt aufgenommen. Während des Rufaufbaus habe die bP erklärt, dass sie ja auch schon bei einem Kollegen in XXXX gewesen sei und dieser sie auch wieder weggeschickt hätte. Die bP habe auch den dafür vorhergesehenen ausgefüllten Bewerbungsbogen hergezeigt.Herr römisch 40 habe dann mit der für ihn zuständigen Bearbeiterin beim AMS Kontakt aufgenommen. Während des Rufaufbaus habe die bP erklärt, dass sie ja auch schon bei einem Kollegen in römisch 40 gewesen sei und dieser sie auch wieder weggeschickt hätte. Die bP habe auch den dafür vorhergesehenen ausgefüllten Bewerbungsbogen hergezeigt. Im Telefonat habe er Frau XXXX darüber informiert, dass Herr XXXX gerade neben ihm sitze und erklärt hätte, dass er in einer Alustiftung sei und auch eine Visitenkarte hergezeigt hätte (diese habe er sich aber nicht näher angesehen). Frau XXXX habe ihm dann gesagt, dass sie von einer solchen Maßnahme keine Kenntnis habe. Er habe daraufhin erwidert, dass er „das nicht entscheiden könne“ (Anmerkung: gemeint wohl ob die bP jetzt konkret in einer Alustiftung ist oder nicht). Die bP habe während des ganzen Gespräches keine Einwände erhoben – dies sei aber auch nicht notwendig gewesen, da er – Herr XXXX den Bewerbungsbogen ohnehin mit dem Vermerk „Nichteinstellung“ ausgefüllt habe.Im Telefonat habe er Frau römisch 40 darüber informiert, dass Herr römisch 40 gerade neben ihm sitze und erklärt hätte, dass er in einer Alustiftung sei und auch eine Visitenkarte hergezeigt hätte (diese habe er sich aber nicht näher angesehen). Frau römisch 40 habe ihm dann gesagt, dass sie von einer solchen Maßnahme keine Kenntnis habe. Er habe daraufhin erwidert, dass er „das nicht entscheiden könne“ (Anmerkung: gemeint wohl ob die bP jetzt konkret in einer Alustiftung ist oder nicht). Die bP habe während des ganzen Gespräches keine Einwände erhoben – dies sei aber auch nicht notwendig gewesen, da er – Herr römisch 40 den Bewerbungsbogen ohnehin mit dem Vermerk „Nichteinstellung“ ausgefüllt habe. Zu den Unterstellungen der bP, dass das Bewerbungsgespräch in einem Lagerraum stattgefunden hätte und sehr emotional gewesen sei, möchte er anmerken, dass es ihm leid tue sollte die bP ein anderes Umfeld gewohnt sein, mehr könne er leider nicht anbieten. In der Stellenausschreibung des AMS habe er angegeben, dass keine Vorkenntnisse erforderlich seien und die Tätigkeiten angelernt werden könnten. Am XXXX erging der Bescheid der bB und stellte diese den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 02.08.2019 bis 04.09.2019

§§ 38und 10 Al

VG fest.Am römisch 40 erging der Bescheid der bB und stellte diese den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 02.08.2019 bis 04.09.2019

Paragraphen 38 und 10 AlVG fest. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben: „Aufgrund Ihres Verhaltens beim Bewerbungsgespräch ist eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung ab 02.08.2019 bei der Firma XXXX nicht zustande gekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“„Aufgrund Ihres Verhaltens beim Bewerbungsgespräch ist eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung ab 02.08.2019 bei der Firma römisch 40 nicht zustande gekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Dagegen brachte die bP mit Schreiben vom 13.09.2019 (eingelangt am 18.09.2019) Beschwerde ein und führte zusammengefasst aus: Sie habe beim Vorstellungsgespräch am 02.05.2019 auf die Frage was sie derzeit mache wahrheitsgemäß geantwortet, dass sie im Herbst eine Aufqualifizierung beim BFI machen werde und mit der ALU-Stiftung in Kontakt stehe – wobei die bP keinen Zweifel daran gelassen hätte, dass beides unter der Bedingung stehe, - sollte sie den Arbeitsplatz bei der Tankstelle nicht bekommen. Die bP führte aus Herr XXXX sei, nachdem sie gesagt habe, dass sie keinerlei Tankstellenerfahrung besitze sehr emotional und laut geworden. Wenn Herr XXXX unter anderem behauptet, dass die bP angegeben hätte bereits in einer Stiftungsmaßnahme zu sein oder zuvor schon ein Vorstellungsgespräch bei einer Tankstelle in XXXX gehabt zu haben - obwohl beides leicht zu verifizieren wäre - dann sage dies einiges über die Glaubwürdigkeit des Herrn XXXX aus. Im Übrigen verweise die bP auf die Niederschrift. Zu keiner Zeit habe die bP eine Vereitelungshandlung gesetzt.Die bP führte aus Herr römisch 40 sei, nachdem sie gesagt habe, dass sie keinerlei Tankstellenerfahrung besitze sehr emotional und laut geworden. Wenn Herr römisch 40 unter anderem behauptet, dass die bP angegeben hätte bereits in einer Stiftungsmaßnahme zu sein oder zuvor schon ein Vorstellungsgespräch bei einer Tankstelle in römisch 40 gehabt zu haben - obwohl beides leicht zu verifizieren wäre - dann sage dies einiges über die Glaubwürdigkeit des Herrn römisch 40 aus. Im Übrigen verweise die bP auf die Niederschrift. Zu keiner Zeit habe die bP eine Vereitelungshandlung gesetzt. Mit Schreiben vom 30.09.2019 erging im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Parteiengehör. Konkret führte die bB aus: Der bP sei mit 16.05.2019 eine Beschäftigung als „Tankstellenkassier“ bei der Firma XXXX ( XXXX Tankstelle) XXXX angeboten worden.Konkret führte die bB aus: Der bP sei mit 16.05.2019 eine Beschäftigung als „Tankstellenkassier“ bei der Firma römisch 40 ( römisch 40 Tankstelle) römisch 40 angeboten worden. Am 14.06.2019 habe der potentielle Arbeitgeber dem AMS mitgeteilt, dass sich die bP bis dato nicht bei ihm beworben hätte. Zu diesem Vorbringen habe die bP am 27.06.2019 ausgeführt, dass sie fünfmal persönlich bei der XXXX Tankstelle gewesen sei, „der Chef“ aber nie erreichbar gewesen wäre. Zum Nachweis hätte die bP auch etwas gekauft. Die bP habe am selben Tag der bB ihre handschriftlichen Aufzeichnungen über die behaupteten Vorsprechtermine inklusive der Kopie eines Zahlungsbeleges über den Kauf eines Kaugummis, auf dem das Datum des Kaufs jedoch nicht ersichtlich sei, vorgelegt.Zu diesem Vorbringen habe die bP am 27.06.2019 ausgeführt, dass sie fünfmal persönlich bei der römisch 40 Tankstelle gewesen sei, „der Chef“ aber nie erreichbar gewesen wäre. Zum Nachweis hätte die bP auch etwas gekauft. Die bP habe am selben Tag der bB ihre handschriftlichen Aufzeichnungen über die behaupteten Vorsprechtermine inklusive der Kopie eines Zahlungsbeleges über den Kauf eines Kaugummis, auf dem das Datum des Kaufs jedoch nicht ersichtlich sei, vorgelegt. Am 24.07.2019 habe der Dienstgeber abermals mitgeteilt, dass sich die bP bis dato nicht beworben hätte. Befragt dazu habe die bP angegeben, dass ihr von einem Mitarbeiter der Tankstelle ein Rückruf zugesichert worden sei. Die bP werde sich umgehend mit Herrn XXXX in Verbindung setzen und eine Bestätigung vorlegen. Am 01.08.2019 habe die bP sodann die bB über ein vereinbartes Vorstellungsgespräch am 02.08.2019 informiert.Am 24.07.2019 habe der Dienstgeber abermals mitgeteilt, dass sich die bP bis dato nicht beworben hätte. Befragt dazu habe die bP angegeben, dass ihr von einem Mitarbeiter der Tankstelle ein Rückruf zugesichert worden sei. Die bP werde sich umgehend mit Herrn römisch 40 in Verbindung setzen und eine Bestätigung vorlegen. Am 01.08.2019 habe die bP sodann die bB über ein vereinbartes Vorstellungsgespräch am 02.08.2019 informiert. Nach Wiedergabe des bisherigen Sachverhaltes (wechselseitige Stellungnahmen, Bescheid vom XXXX ) führte die bB aus, der bP aufgrund der Anfrage vom 23.08.2019 die Stellungnahme des Herrn XXXX vom 09.08.2019 in der Informationsstelle des AMS hinterlegt zu haben. Dieses sei von der bP auch noch am selben Tag abgeholt worden.Nach Wiedergabe des bisherigen Sachverhaltes (wechselseitige Stellungnahmen, Bescheid vom römisch 40 ) führte die bB aus, der bP aufgrund der Anfrage vom 23.08.2019 die Stellungnahme des Herrn römisch 40 vom 09.08.2019 in der Informationsstelle des AMS hinterlegt zu haben. Dieses sei von der bP auch noch am selben Tag abgeholt worden. Mit einem weiteren Bescheid vom XXXX habe die bB ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 05.09.2019 bis 26.09.2019 verloren habe.Mit einem weiteren Bescheid vom römisch 40 habe die bB ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 05.09.2019 bis 26.09.2019 verloren habe. Gegen den ersten Bescheid habe die bP rechtzeitig mit Schreiben vom 18.09.2019 Beschwerde eingebracht. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei die bP ersucht worden, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1) Warum sie sich nicht wie im Inserat beschrieben umgehend telefonisch oder schriftlich (per E-Mail) beworben habe 2) Wieso sie die bB nicht innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung informiert habe 3) Welcher Mitarbeiter in den Monaten Mai/Juni 2019 mitgeteilt hätte, dass der „Chef“ nicht anwesend sei 4) Warum sich die bP die behaupteten 5 Vorsprachen bei der XXXX Tankstelle nicht auf dem Bewerbungsbogen habe bestätigen lassen 4) Warum sich die bP die behaupteten 5 Vorsprachen bei der römisch 40 Tankstelle nicht auf dem Bewerbungsbogen habe bestätigen lassen 5) Bekannt zu geben wann und in welcher Weise die bP Kontakt mit jenem Mitarbeiter, welcher einen Rückruf zugesichert hätte, gehabt habe. Die bP hätte bereits in den Jahren 2007 (einmal) und 2008 (zweimal) den Bezug von Notstandshilfe verloren, aus diesem Grund habe sich gegenständlich ein Anspruchsverlust von acht Wochen ergeben. Am 11.10.2019 erfolgte die Stellungnahme der bP und führte diese zusammengefasst aus: Der Termin vom 14.06.2019 (Anruf Herr XXXX bei der bB) sei ihr unbekannt.Der Termin vom 14.06.2019 (Anruf Herr römisch 40 bei der bB) sei ihr unbekannt. Bezüglich der restlichen Vorhalte erörterte sie: Im Zuge einer Betreuungsvereinbarung (27.06.2019) habe sie Herrn XXXX die Besuchs- bzw. Terminliste bei der XXXX Tankstelle XXXX übergeben inklusive Kassenbon. Herr XXXX habe diese Belege ins System eingescannt und mitgeteilt, dass die Angelegenheit damit erledigt, und die zwischenzeitliche Bezugssperre aufgehoben sei. Die bP habe sich im Sinne der Rechtssicherheit auf diese Auskunft verlassen können.Bezüglich der restlichen Vorhalte erörterte sie: Im Zuge einer Betreuungsvereinbarung (27.06.2019) habe sie Herrn römisch 40 die Besuchs- bzw. Terminliste bei der römisch 40 Tankstelle römisch 40 übergeben inklusive Kassenbon. Herr römisch 40 habe diese Belege ins System eingescannt und mitgeteilt, dass die Angelegenheit damit erledigt, und die zwischenzeitliche Bezugssperre aufgehoben sei. Die bP habe sich im Sinne der Rechtssicherheit auf diese Auskunft verlassen können. Bezüglich den Ausführungen, die bP habe die Zusicherung eines Rückrufes durch einen Tankstellenmitarbeiter, teilte die bP mit, dass der Vorhalt im Parteiengehör gänzlich unwahr sei. Bei einem normalen Kontrolltermin am 30.07.2019 habe Herr XXXX der bP mitgeteilt, dass die konkrete Stelle noch frei sei und empfohlen, einen persönlichen Termin bei Herrn XXXX zu vereinbaren.Bei einem normalen Kontrolltermin am 30.07.2019 habe Herr römisch 40 der bP mitgeteilt, dass die konkrete Stelle noch frei sei und empfohlen, einen persönlichen Termin bei Herrn römisch 40 zu vereinbaren. Die bP wies nochmals darauf hin, dass Herr XXXX die Formulierung – „die bP solle sich schleichen“ - nicht dementiert habe und es bei der Niederschrift vom 08.08.2019 weder bei Herrn XXXX noch bei Frau XXXX zu einer Entrüstung gekommen sei.Die bP wies nochmals darauf hin, dass Herr römisch 40 die Formulierung – „die bP solle sich schleichen“ - nicht dementiert habe und es bei der Niederschrift vom 08.08.2019 weder bei Herrn römisch 40 noch bei Frau römisch 40 zu einer Entrüstung gekommen sei. Zum Vorhalt über den Ablauf des Telefonates zwischen Herrn XXXX und Frau XXXX hielt die bP fest, dass es schlichtweg falsch sei, wenn Herr XXXX behaupte, die bP habe eine Visitenkarte vorgelegt und wäre in einer Alustiftung. Es sei lebensfremd, dass die bP im Zuge eines Bewerbungsgespräches die Visitenkarte einer anderen Organisation herzeige. Die bP habe lediglich angemerkt, dass sie in Kontakt mit einer Alustiftung stehe. Es wäre auch leicht nachzuweisen gewesen, dass die bP nicht in einer Stiftung sei. Es entspreche aber der Wahrheit, dass die bP mit der Alustiftung in Kontakt stehe. Der Kontakt sei von einer Frau XXXX - Mitarbeiterin beim AMS - hergestellt worden und hätte es diesbezüglich schon zweimal Kontakt gegeben.Zum Vorhalt über den Ablauf des Telefonates zwischen Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 hielt die bP fest, dass es schlichtweg falsch sei, wenn Herr römisch 40 behaupte, die bP habe eine Visitenkarte vorgelegt und wäre in einer Alustiftung. Es sei lebensfremd, dass die bP im Zuge eines Bewerbungsgespräches die Visitenkarte einer anderen Organisation herzeige. Die bP habe lediglich angemerkt, dass sie in Kontakt mit einer Alustiftung stehe. Es wäre auch leicht nachzuweisen gewesen, dass die bP nicht in einer Stiftung sei. Es entspreche aber der Wahrheit, dass die bP mit der Alustiftung in Kontakt stehe. Der Kontakt sei von einer Frau römisch 40 - Mitarbeiterin beim AMS - hergestellt worden und hätte es diesbezüglich schon zweimal Kontakt gegeben. Ebenfalls unwahr sei die Angabe, dass die bP beim ersten Termin angegeben hätte sie sei „geschäftlich unterwegs“. Zur Niederschrift vom 08.08.2019 vor der bB in Anwesenheit von Herrn XXXX und Frau XXXX möchte die bP klarstellen, dass beide erklärt hätten, dass aufgrund der wahrheitsgetreuen und realistischen Stellungnahme der bP die Causa erledigt sei bzw., dass man aufgrund der Stellungnahme von Herrn XXXX eindeutig herauslesen könne, dass diese Stellungnahme vor Lügen nur so strotze. Die bP verwies zudem auf den Begriff der Rechtssicherheit und darauf, dass sie sich auf die Aussagen eines Abteilungsleiter Stellvertreters und einer stellvertretenden Leiterin des AMS verlassen könne.Zur Niederschrift vom 08.08.2019 vor der bB in Anwesenheit von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 möchte die bP klarstellen, dass beide erklärt hätten, dass aufgrund der wahrheitsgetreuen und realistischen Stellungnahme der bP die Causa erledigt sei bzw., dass man aufgrund der Stellungnahme von Herrn römisch 40 eindeutig herauslesen könne, dass diese Stellungnahme vor Lügen nur so strotze. Die bP verwies zudem auf den Begriff der Rechtssicherheit und darauf, dass sie sich auf die Aussagen eines Abteilungsleiter Stellvertreters und einer stellvertretenden Leiterin des AMS verlassen könne. Zu den Fragen führte die bP Folgendes aus: 1) Sie besitze wie dem AMS auch bekannt sei, keine E-Mail Adresse. Zudem entspreche es ihrer Person die zukünftige Arbeitsstätte persönlich aufzusuchen - auch um die Mitarbeiter kennenzulernen - um sich einen Eindruck zu verschaffen. Die Handynummer am Vermittlungsangebot habe sie übersehen und diesen Umstand auch Herrn XXXX am 30.07.2019 mitgeteilt.1) Sie besitze wie dem AMS auch bekannt sei, keine E-Mail Adresse. Zudem entspreche es ihrer Person die zukünftige Arbeitsstätte persönlich aufzusuchen - auch um die Mitarbeiter kennenzulernen - um sich einen Eindruck zu verschaffen. Die Handynummer am Vermittlungsangebot habe sie übersehen und diesen Umstand auch Herrn römisch 40 am 30.07.2019 mitgeteilt. 2) Zur 8-Tagesfrist erklärte die bP, dass sie diesen Sachverhalt ebenfalls mit Herrn XXXX ausdiskutiert habe und dieser keine Kritik gehabt hätte.2) Zur 8-Tagesfrist erklärte die bP, dass sie diesen Sachverhalt ebenfalls mit Herrn römisch 40 ausdiskutiert habe und dieser keine Kritik gehabt hätte. 3) Befragt um Auskunft bzgl. jenem Mitarbeiter welcher mitgeteilt hätte, dass der „Chef“ nicht anwesend sei, gab die bP an, dass sie den Namen nicht erfragt habe. Der Kundenbereich sei stark frequentiert, die bP habe den Mitarbeiter auch nicht in ein persönliches Gespräch eingebunden, für sie hätte zu diesem Zeitpunkt kein Grund vorgelegen sich bzgl. des Namens zu erkundigen - im Übrigen verweise sie auf die DSGVO. 4) Auch bzgl. der unterlassenen Bestätigungen (Kontaktversuche) am Bewerbungsbogen verwies die bP auf die obigen Ausführungen und die DSGVO. 5) Befragt auf welche Art und Weise die bP mit jenem Mitarbeiter, welcher einen Rückruf zugesichert hätte Kontakt gehabt habe, teilte die bP mit: Persönlich und verbal Nach Ansicht der bP sei gegenständlich nur der Bewerbungstermin vom 02.08.2019 zu bewerten, da der vorangegangene Sachverhalt bereits mit Herrn XXXX abgehandelt worden sei. Wäre dies nicht der Fall hätte Herr XXXX schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Bezugssperre aussprechen müssen. Das Gegenteil sei aber der Fall gewesen. Die Bezugssperre vom 07/19 sei aufgehoben worden. Dies sei der bP auch von Frau XXXX mitgeteilt worden.Nach Ansicht der bP sei gegenständlich nur der Bewerbungstermin vom 02.08.2019 zu bewerten, da der vorangegangene Sachverhalt bereits mit Herrn römisch 40 abgehandelt worden sei. Wäre dies nicht der Fall hätte Herr römisch 40 schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Bezugssperre aussprechen müssen. Das Gegenteil sei aber der Fall gewesen. Die Bezugssperre vom 07/19 sei aufgehoben worden. Dies sei der bP auch von Frau römisch 40 mitgeteilt worden. In weiterer Folge wurde die Stellungnahme der bP am 11.10.2019 den beiden AMS-Mitarbeitern Herrn XXXX und Frau XXXX vorgelegt und nahmen diese wie folgt Stellung dazu:In weiterer Folge wurde die Stellungnahme der bP am 11.10.2019 den beiden AMS-Mitarbeitern Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 vorgelegt und nahmen diese wie folgt Stellung dazu: Bezüglich dem Sachverhalt welcher sich vor dem Bewerbungsgespräch am 02.08.2019 ereignete (Besuche bei der Tankstelle, Kassenbon, Hinweis auf noch offene Stelle und Telefonnummer für Bewerbung), führte Herr XXXX aus: Aufgrund der SFU Meldung vom 14.06.2019, dass keine Bewerbung erfolgt sei, sei der Bezug mit 01.06.2019 zur Klärung eingestellt und der bP ein Termin für 27.06.2019 vorgeschrieben worden. Beim Termin habe die bP handschriftliche Vermerke über ihre Besuche bei der Tankstelle vorgelegt und mittels Beleg auch nachgewiesen, dass sie dort auch eingekauft habe. Daher sei die Einstellung mit der Vereinbarung - die Bewerbung mit dem Dienstgeber abzuklären, aufgehoben worden. Danach sei Herr XXXX im Urlaub gewesen. Am 24.07.2019 sei neuerlich vom Dienstgeber zurückgemeldet worden, dass eine Bewerbung nicht eingegangen sei. Beim Termin am 30.07.2019 hätte die bP sodann angegeben, auf einen Rückruf des Dienstgebers zu warten – obwohl dies anders mit Herrn XXXX vereinbart gewesen sei. Erst nach einer weiteren Aufforderung habe sich die bP dann einen Termin beim Dienstgeber vereinbart.Bezüglich dem Sachverhalt welcher sich vor dem Bewerbungsgespräch am 02.08.2019 ereignete (Besuche bei der Tankstelle, Kassenbon, Hinweis auf noch offene Stelle und Telefonnummer für Bewerbung), führte Herr römisch 40 aus: Aufgrund der SFU Meldung vom 14.06.2019, dass keine Bewerbung erfolgt sei, sei der Bezug mit 01.06.2019 zur Klärung eingestellt und der bP ein Termin für 27.06.2019 vorgeschrieben worden. Beim Termin habe die bP handschriftliche Vermerke über ihre Besuche bei der Tankstelle vorgelegt und mittels Beleg auch nachgewiesen, dass sie dort auch eingekauft habe. Daher sei die Einstellung mit der Vereinbarung - die Bewerbung mit dem Dienstgeber abzuklären, aufgehoben worden. Danach sei Herr römisch 40 im Urlaub gewesen. Am 24.07.2019 sei neuerlich vom Dienstgeber zurückgemeldet worden, dass eine Bewerbung nicht eingegangen sei. Beim Termin am 30.07.2019 hätte die bP sodann angegeben, auf einen Rückruf des Dienstgebers zu warten – obwohl dies anders mit Herrn römisch 40 vereinbart gewesen sei. Erst nach einer weiteren Aufforderung habe sich die bP dann einen Termin beim Dienstgeber vereinbart. Zur Formulierung „die bP solle sich schleichen“ und der behaupteten fehlenden Dementierung durch die bB führten beide AMS Bedienste aus, dass es nicht Aufgabe des AMS sei hier Emotionen zu zeigen, sondern die Aufgab sei im Zuge der Niederschrift, das Ermittlungsverfahren zu leiten. Zur Annahme der bP, dass die Causa erledigt und ihr dies auch zugesichert worden sei, wurde von Frau XXXX klargestellt: Die bP sei darüber informiert worden, dass eine Niederschrift erforderlich sei, um zu klären ob es aufgrund ihres Verhaltens zu einer möglichen Vereitelung der Arbeitsaufnahme gekommen ist. Die Angaben seien aus ihrer Darstellung glaubhaft kommuniziert gewesen. Frau XXXX habe der bP aber klar mitgeteilt, dass sie die rechtliche Lage nochmals genau prüfen müsse (die Stellungnahme des Dienstgebers habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen) und sollten die Angaben stimmen, es zu keiner Sanktion komme.Zur Annahme der bP, dass die Causa erledigt und ihr dies auch zugesichert worden sei, wurde von Frau römisch 40 klargestellt: Die bP sei darüber informiert worden, dass eine Niederschrift erforderlich sei, um zu klären ob es aufgrund ihres Verhaltens zu einer möglichen Vereitelung der Arbeitsaufnahme gekommen ist. Die Angaben seien aus ihrer Darstellung glaubhaft kommuniziert gewesen. Frau römisch 40 habe der bP aber klar mitgeteilt, dass sie die rechtliche Lage nochmals genau prüfen müsse (die Stellungnahme des Dienstgebers habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen) und sollten die Angaben stimmen, es zu keiner Sanktion komme. Soweit die bP vorbringt Frau XXXX habe überraschend angerufen und mitgeteilt, dass sie ihre Aussage revidieren müsse und ein Beweismittelverfahren gegen die bP eingeleitet werde, wird von Frau XXXX ausgeführt: Sie habe gegenüber der bP mitgeteilt, dass sie noch nicht entscheiden könne ob ein § 10 vorliege oder nicht, da man noch mitten im Ermittlungsverfahren sei. Ihre Aussage habe sie dahingehend revidiert, als dass sie am nächsten Tag sagen könne ob ein § 10 vorliege oder nicht. Sie habe noch nicht alle Fakten am Tisch. Der Dienstgeber werde noch eine Stellungnahme schicken. Die bP bekomme sodann einen Bescheid oder eine Mitteilung.Soweit die bP vorbringt Frau römisch 40 habe überraschend angerufen und mitgeteilt, dass sie ihre Aussage revidieren müsse und ein Beweismittelverfahren gegen die bP eingeleitet werde, wird von Frau römisch 40 ausgeführt: Sie habe gegenüber der bP mitgeteilt, dass sie noch nicht entscheiden könne ob ein Paragraph 10, vorliege oder nicht, da man noch mitten im Ermittlungsverfahren sei. Ihre Aussage habe sie dahingehend revidiert, als dass sie am nächsten Tag sagen könne ob ein Paragraph 10, vorliege oder nicht. Sie habe noch nicht alle Fakten am Tisch. Der Dienstgeber werde noch eine Stellungnahme schicken. Die bP bekomme sodann einen Bescheid oder eine Mitteilung. Zum Vorbringen der bP, sie habe die Telefonnummer übersehen und die Nichteinhaltung der 8-Tagesfrist bzgl. Rückmeldung sei von Herrn XXXX so akzeptiert worden, wird in der Stellungnahme der bB festgehalten: Laut Texteintrag vom 27.06.2019 - ausdrücklicher Hinweis auf 8 Tagesfrist. „Herr XXXX hat am 30.

  1. noch einmal den Vermittlungsvorschlag ausgefolgt und ihn noch einmal aufgefordert sich zu bewerben, da bis jetzt keine Abklärung durch Herrn XXXX erfolgte. Weiters hat Herr XXXX angegeben, dass er auf einen Rückruf gewartet hat. Und erst aufgrund der nochmaligen Aufforderung hat sich Herr XXXX einen Termin vereinbart.“Zum Vorbringen der bP, sie habe die Telefonnummer übersehen und die Nichteinhaltung der 8-Tagesfrist bzgl. Rückmeldung sei von Herrn römisch 40 so akzeptiert worden, wird in der Stellungnahme der bB festgehalten: Laut Texteintrag vom 27.06.2019 - ausdrücklicher Hinweis auf 8 Tagesfrist. „Herr römisch 40 hat am 30.
  2. noch einmal den Vermittlungsvorschlag ausgefolgt und ihn noch einmal aufgefordert sich zu bewerben, da bis jetzt keine Abklärung durch Herrn römisch 40 erfolgte. Weiters hat Herr römisch 40 angegeben, dass er auf einen Rückruf gewartet hat. Und erst aufgrund der nochmaligen Aufforderung hat sich Herr römisch 40 einen Termin vereinbart.“ Mit XXXX erließ die bB die Beschwerdevorentscheidung und wurde die Beschwerde abgewiesen.Mit römisch 40 erließ die bB die Beschwerdevorentscheidung und wurde die Beschwerde abgewiesen. Zusammengefasst führte die bB darin aus: Weder Frau XXXX noch Herr XXXX hätten am 08.08.2019 erklärt, dass die Stellungnahme von Herrn XXXX vor lauter Lügen strotze und die Causa aufgrund der wahrheitsgetreuen und realistischen Stellungnahme der bP erledigt sei. Vielmehr habe Frau XXXX mitgeteilt, dass sie die rechtliche Lage noch prüfen müsse und das Ergebnis am nächsten Tag bekannt geben werde.Zusammengefasst führte die bB darin aus: Weder Frau römisch 40 noch Herr römisch 40 hätten am 08.08.2019 erklärt, dass die Stellungnahme von Herrn römisch 40 vor lauter Lügen strotze und die Causa aufgrund der wahrheitsgetreuen und realistischen Stellungnahme der bP erledigt sei. Vielmehr habe Frau römisch 40 mitgeteilt, dass sie die rechtliche Lage noch prüfen müsse und das Ergebnis am nächsten Tag bekannt geben werde. Am 09.08.2019 habe sie sodann telefonisch die Aussage - die Entscheidung am nächsten Tag bekannt geben zu können - revidiert und mitgeteilt, dass sie noch eine weitere Stellungnahme des Arbeitgebers einholen müsse. Mit der Aussage der bP, dass sie bereits fünfmal persönlich bei der Tankstelle gewesen sei, der „Chef“ aber nicht da gewesen wäre und auch mit dem Ersuchen am 30.07.2019, das Vermittlungsangebot noch einmal auszuhändigen, habe die bP die Tatsache, dass sie sich beim potentiellen Dienstgeber bis dahin nicht beworben habe bestätigt. Nach Zusammenfassung und Gegenüberstellung der gegenteiligen Sachverhaltsdarstellungen und Angaben, führte die bB aus: „Die Angaben des Dienstgebers, der kein materielles Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat und überdies einen dringenden Personalbedarf zu decken hat, erscheinen dem AMS aus folgenden Gründen glaubwürdiger: Sie haben zu Ihren behaupteten fünf Vorsprachen in der XXXX Tankstelle in den Monaten Mai und Juni 2019 gegenüber dem AMS keinen Beweis erbringen können, sondern lediglich erklärt, dass Sie eine derartige Fragestellung nicht nur als äußerst provokant, sondern auch als lebensfremd empfinden würden.Sie haben zu Ihren behaupteten fünf Vorsprachen in der römisch 40 Tankstelle in den Monaten Mai und Juni 2019 gegenüber dem AMS keinen Beweis erbringen können, sondern lediglich erklärt, dass Sie eine derartige Fragestellung nicht nur als äußerst provokant, sondern auch als lebensfremd empfinden würden. Sie haben zu Ihrer Behauptung, dass Ihnen ein Mitarbeiter der XXXX Tankstelle einen Rückruf von Herrn XXXX zugesichert habe, weder den Zeitpunkt noch den Namen jenes Mitarbeiters nennen können. Ebenso hätten Sie sich Ihre behaupteten Vorsprachen auf dem AMS-Formular nicht bestätigen lassen können, weil dies aufgrund der großen Kundenfrequenz in einer Diskont-Tankstelle unmöglich und vollkommen unpraktikabel wäre. Diese Vorgehensweise steht jedoch in einem völligen Widerspruch zu Ihrer ansonsten äußerst akribischen Dokumentation im Beschwerdeverfahren.Sie haben zu Ihrer Behauptung, dass Ihnen ein Mitarbeiter der römisch 40 Tankstelle einen Rückruf von Herrn römisch 40 zugesichert habe, weder den Zeitpunkt noch den Namen jenes Mitarbeiters nennen können. Ebenso hätten Sie sich Ihre behaupteten Vorsprachen auf dem AMS-Formular nicht bestätigen lassen können, weil dies aufgrund der großen Kundenfrequenz in einer Diskont-Tankstelle unmöglich und vollkommen unpraktikabel wäre. Diese Vorgehensweise steht jedoch in einem völligen Widerspruch zu Ihrer ansonsten äußerst akribischen Dokumentation im Beschwerdeverfahren. Das AMS hat Ihnen am 23.04.2019 eine Beschäftigung als „Tankstellenkassier“ in einer XXXX -Tankstelle angeboten, Sie wurden vom Dienstgeber jedoch nicht eingestellt. Diese Information konnte Herr XXXX nur von Ihnen im persönlichen Gespräch am 02.08.2019 erfahren haben.Das AMS hat Ihnen am 23.04.2019 eine Beschäftigung als „Tankstellenkassier“ in einer römisch 40 -Tankstelle angeboten, Sie wurden vom Dienstgeber jedoch nicht eingestellt. Diese Information konnte Herr römisch 40 nur von Ihnen im persönlichen Gespräch am 02.08.2019 erfahren haben. Es ist auch unerheblich, ob Sie Herrn XXXX mitgeteilt haben, dass Sie in einer ALU-Stiftung beschäftigt sind oder in Kontakt stehen. Jedes der beiden Argumente hatte unzweifelhaft die Qualität, gegenüber Herrn XXXX den Eindruck zu erwecken, dass Sie eher an einer Ausbildung als an der gebotenen Beschäftigung Interesse haben.Es ist auch unerheblich, ob Sie Herrn römisch 40 mitgeteilt haben, dass Sie in einer ALU-Stiftung beschäftigt sind oder in Kontakt stehen. Jedes der beiden Argumente hatte unzweifelhaft die Qualität, gegenüber Herrn römisch 40 den Eindruck zu erwecken, dass Sie eher an einer Ausbildung als an der gebotenen Beschäftigung Interesse haben. Dass Sie eine Nachfrage des AMS zu Nachweisen zu Ihren behaupteten fünf Kontakten mit Mitarbeiter/innen der XXXX Tankstelle nicht nur als äußerst provokant, sondern auch als lebensfremd empfinden und überdies zwei Mitarbeiter/innen des AMS eine nie getätigte Aussage („…dass die Stellungnahme von Herrn XXXX vor Lügen nur so strotzt…“) unterstellen, erhöht die Glaubwürdigkeit Ihrer Behauptungen, dass Herr XXXX im Bewerbungsgespräch „in einer emotionalen Tonalität agiert“ und Ihnen mitgeteilt habe, „dass Sie sich schleichen sollen“, keinesfalls.Dass Sie eine Nachfrage des AMS zu Nachweisen zu Ihren behaupteten fünf Kontakten mit Mitarbeiter/innen der römisch 40 Tankstelle nicht nur als äußerst provokant, sondern auch als lebensfremd empfinden und überdies zwei Mitarbeiter/innen des AMS eine nie getätigte Aussage („…dass die Stellungnahme von Herrn römisch 40 vor Lügen nur so strotzt…“) unterstellen, erhöht die Glaubwürdigkeit Ihrer Behauptungen, dass Herr römisch 40 im Bewerbungsgespräch „in einer emotionalen Tonalität agiert“ und Ihnen mitgeteilt habe, „dass Sie sich schleichen sollen“, keinesfalls. Sie haben sich nicht sofort in der vom Dienstgeber vorgeschriebenen Form sondern erst nach wiederholter Reklamation des Dienstgebers und mehrmaligem Nachdruck des AMS nach ca. 2 Monaten (!) beworben und daher hinsichtlich der zugewiesenen Stelle als Tankstellenkassier keineswegs Ihre behauptete Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt.“ Aufgrund der bereits in den Jahren 2007 (einmal) und 2008 (zweimal) eingetretenen Verluste des Notstandshilfe Bezuges betrage der Anspruchsverlust gegenständlich 8 Wochen. Die zugewiesene Beschäftigung als „Tankstellenkassier“ entspreche jedenfalls den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung als „Tankstellenkassier“ entspreche jedenfalls den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Zur Beurteilung ob im Verhalten der bP eine Vereitelung iSd § 10 AlVG zu sehen sei, führte die bB aus: „Sie haben im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gegenüber Herrn XXXX erklärt, dass Sie vom AMS zugeteilt worden wären und daher auch verpflichtet wären, diese Termine wahrzunehmen. Am 02.08.2019 haben Sie Herrn XXXX im Rahmen des Vorstellungsgespräches mitgeteilt, dass Sie aufgrund eines vorgeschriebenen Termins bei ihm und eigentlich in einer Stiftung wären und auf Nachfrage von Herrn XXXX , was Sie denn dann bei ihm wollten, diese Aussage sogar wiederholt.Zur Beurteilung ob im Verhalten der bP eine Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG zu sehen sei, führte die bB aus: „Sie haben im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gegenüber Herrn römisch 40 erklärt, dass Sie vom AMS zugeteilt worden wären und daher auch verpflichtet wären, diese Termine wahrzunehmen. Am 02.08.2019 haben Sie Herrn römisch 40 im Rahmen des Vorstellungsgespräches mitgeteilt, dass Sie aufgrund eines vorgeschriebenen Termins bei ihm und eigentlich in einer Stiftung wären und auf Nachfrage von Herrn römisch 40 , was Sie denn dann bei ihm wollten, diese Aussage sogar wiederholt. Für das AMS steht außer Streit, dass Ihr Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, kausal war. Sie haben auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, zumal Sie mit Ihrem Vorgehen in Kauf genommen haben, dass das Dienstverhältnis als Tankstellenkassier nicht zustande gekommen ist. Ihnen ist daher eine Arbeitsvereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG anzulasten.Für das AMS steht außer Streit, dass Ihr Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, kausal war. Sie haben auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, zumal Sie mit Ihrem Vorgehen in Kauf genommen haben, dass das Dienstverhältnis als Tankstellenkassier nicht zustande gekommen ist. Ihnen ist daher eine Arbeitsvereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG anzulasten. Berücksichtigungswürdige Gründe, welche eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG hätten bewirken können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.“Berücksichtigungswürdige Gründe, welche eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hätten bewirken können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.“ Am 11.11.2019 stellte die bP den Vorlageantrag und führte betreffend die Beschwerdevorentscheidung ergänzend aus: „Das AMS hält in seiner Beschwerdevorentscheidung auf Seite 13 fest, dass die Angaben des Arbeitgebers in Summe glaubwürdiger erscheinen würden und begründet dies unter anderem damit, dass ich die fünf Vorsprachen in der XXXX Tankstelle in den Monaten Mai und Juni 2019 nicht beweisen kann. Dazu halte ich fest, dass mir vom stellvertretenden Abteilungsleiter, Herrn XXXX am 27.06.2019 mitgeteilt wurde, dass die Angelegenheit mit der Übermittlung des Kassenbons und der Terminliste erledigt ist und die zwischenzeitliche Bezugssperre damit aufgehoben ist. Nicht nachvollziehbar ist daher, warum dieser Umstand sodann als Entscheidungsgrundlage in der Beschwerdevorentscheidung herangezogen wurde.„Das AMS hält in seiner Beschwerdevorentscheidung auf Seite 13 fest, dass die Angaben des Arbeitgebers in Summe glaubwürdiger erscheinen würden und begründet dies unter anderem damit, dass ich die fünf Vorsprachen in der römisch 40 Tankstelle in den Monaten Mai und Juni 2019 nicht beweisen kann. Dazu halte ich fest, dass mir vom stellvertretenden Abteilungsleiter, Herrn römisch 40 am 27.06.2019 mitgeteilt wurde, dass die Angelegenheit mit der Übermittlung des Kassenbons und der Terminliste erledigt ist und die zwischenzeitliche Bezugssperre damit aufgehoben ist. Nicht nachvollziehbar ist daher, warum dieser Umstand sodann als Entscheidungsgrundlage in der Beschwerdevorentscheidung herangezogen wurde. Weiters wurde mir am 08.08.2019 in Anwesenheit des stellvertretenden Abteilungsleiters, Herrn XXXX und der stellvertretenden AMS-Leiterin des AMS XXXX Frau XXXX mitgeteilt, dass aufgrund meiner wahrheitsgetreuen und realistischen Stellungnahme die Causa erledigt sei. Am 09.08.2019 rief mich Frau XXXX sodann überraschenderweise um 08:35 Uhr an und teilte mir mit, dass sie ihre Aussage revidieren müsse und ein Beweismittelverfahren einleiten wird. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Rechtsmeinung des AMS über Nacht geändert wird, obwohl in der Zwischenzeit keine neuen Erkenntnisse bzw. keine Stellungnahme des Herrn XXXX eingelangt sein konnten.“Weiters wurde mir am 08.08.2019 in Anwesenheit des stellvertretenden Abteilungsleiters, Herrn römisch 40 und der stellvertretenden AMS-Leiterin des AMS römisch 40 Frau römisch 40 mitgeteilt, dass aufgrund meiner wahrheitsgetreuen und realistischen Stellungnahme die Causa erledigt sei. Am 09.08.2019 rief mich Frau römisch 40 sodann überraschenderweise um 08:35 Uhr an und teilte mir mit, dass sie ihre Aussage revidieren müsse und ein Beweismittelverfahren einleiten wird. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Rechtsmeinung des AMS über Nacht geändert wird, obwohl in der Zwischenzeit keine neuen Erkenntnisse bzw. keine Stellungnahme des Herrn römisch 40 eingelangt sein konnten.“ Am 14.11.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  11. Dass sich die bP auf das am 16.05.2019 ausgeschriebene Vermittlungsangebot der bB bis zumindest Ende Juni nicht effektiv beworben hat ergab sich aus den Stellungnahmen der bP, des Arbeitgebers und des für die bP zuständigen Betreuers bei der bB sowie den einzelnen Aktenvermerken der bB und den Rückmeldungen des Arbeitgebers. Weder wurden von der bP schriftlich Bewerbungsunterlagen (postalisch, persönlich – etwa im Zuge der Besuche -oder elektronisch) übermittelt noch wurde versucht den potentiellen Arbeitgeber telefonisch zu kontaktieren. Dass die bP beim Bewerbungsgespräch am 02.08.2019 darauf verwiesen hat, zumindest in Kontakt mit einer Alu-Stiftung zu stehen steht außer Streit. Dass von der bP außerdem darauf hingewiesen worden war, dass bereits zuvor eine Bewerbung bei einer anderen Tankstelle stattgefunden hat, ergab sich schlüssig aus der von der bB vorgebrachten Tatsache, dass der bP tatsächlich bereits am 23.04.2019 eine Stelle als Tankstellenkassier bei einer XXXX -Tankstelle angeboten worden war und der hier potentielle Arbeitgeber davon von niemanden sonst hätte Kenntnis erlangen können.Dass von der bP außerdem darauf hingewiesen worden war, dass bereits zuvor eine Bewerbung bei einer anderen Tankstelle stattgefunden hat, ergab sich schlüssig aus der von der bB vorgebrachten Tatsache, dass der bP tatsächlich bereits am 23.04.2019 eine Stelle als Tankstellenkassier bei einer römisch 40 -Tankstelle angeboten worden war und der hier potentielle Arbeitgeber davon von niemanden sonst hätte Kenntnis erlangen können. 3.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  14. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben dargelegt dar. Demnach wurde von der bP zu lange zugewartet um mit dem potentiellen Arbeitgeber überhaupt bezüglich einem konkreten Bewerbungsgespräch in Kontakt zu treten, und wurde im Bewerbungsgespräch auf bereits erfolgte negative Bewerbungen im gleichen Tätigkeitsbereich sowie auf eine mögliche zeitnahe Umschulung im Rahmen einer Stiftung hingewiesen. In Anbetracht des Gesamtverhaltens der bP war den Ausführungen der bB zu folgen und waren die gesetzten Verhaltensweisen der bP nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Der bP ist dabei jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, als sie mit den Aussagen - bereits zuvor bei einer Tankstelle abgelehnt worden zu sein, und zudem in Kontakt mit einer Stiftung zu stehen, eine Umschulung im Herbst werde angedacht - jedenfalls in Kauf genommen hat, beim Arbeitgeber den Eindruck zu vermitteln, nicht geeignet zu sein für die Stelle bzw. an der Beschäftigung überhaupt nicht interessiert zu sein. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. 3.4.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Aus aktuellem Anlass ist auf die, auf Grundlage des § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes ergangene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinzuweisen und betreffend der Durchführung mündlicher Verhandlungen Folgendes auszuführen:Aus aktuellem Anlass ist auf die, auf Grundlage des Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetzes ergangene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinzuweisen und betreffend der Durchführung mündlicher Verhandlungen Folgendes auszuführen: Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet: § 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.Paragraph eins, Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. § 2. Ausgenommen vom Verbot

§ 1

sind Betretungen,Paragraph 2, Ausgenommen vom Verbot

Paragraph eins, sind Betretungen,

  1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
  4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
  5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. […] Artikel 16 § 3
  6. COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise:Artikel 16 Paragraph 3,
  7. COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise: Artikel 16 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes […] Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten §
  8. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (§ 51a AVG; § 24 VStG iVm. § 51a AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.Paragraph 3, Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 VStG), Vernehmungen (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (Paragraph 51 a, AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 51 a, AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. […] Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes § 6.

(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6,
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen eins bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. […] Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 9.
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 9,
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Nach § 1 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig.Nach Paragraph eins, der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig. Daneben wird auf Artikel 16 des

  1. COVID-19-Gesetzes iVm § 3 verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist.Daneben wird auf Artikel 16 des
  2. COVID-19-Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Unter Heranziehung des § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit § 3 – Art. 16 des 2. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Art. 18 B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im § 2 enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde.Unter Heranziehung des Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit Paragraph 3, – Artikel 16, des

  1. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Artikel 18, B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im Paragraph 2, enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde. In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert § 24 VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Art. 6 EMRK und auch Art. 47 GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR.In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert Paragraph 24, VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Artikel 6, EMRK und auch Artikel 47, GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich – wie bereits näher ausgeführt – aus § 2 Z 1 COVID-19 Maßnahmengesetz iVm § 2 Z 1 bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und § 3 – Art. 16
  2. COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich – wie bereits näher ausgeführt – aus Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19 Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und Paragraph 3, – Artikel 16,
  3. COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Weiters wurde eine solche auch nicht beantragt. 3.5.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2225422.1.00

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