F als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der am 15.04.2018 per Flugzeug abgeschobene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 31.05.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013
und 8 abgewiesen und der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.04.2013 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 06.05.2013 in Rechtskraft.Der am 15.04.2018 per Flugzeug abgeschobene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 31.05.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013
Paragraphen 3 und 8 abgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.04.2013 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 06.05.2013 in Rechtskraft. Bereits am 19.06.2013 stellte er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und
G 2005 erneut die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien ausgesprochen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abermals als unbegründet abgewiesen.Bereits am 19.06.2013 stellte er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und
Paragraph 10, AsylG 2005 erneut die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien ausgesprochen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abermals als unbegründet abgewiesen. Zur Klärung seiner Aufenthaltsgrundlage wurde der Beschwerdeführer am 25.04.2014 zur Vorsprache beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, wobei dieser darlegte sehr schwer krank zu sein und dass er eine amtswegige Duldung anstrebe. Die Karte für Geduldete
1a FPG hat er am 27.05.2015 übernommen. Dem lag die behördliche Einschätzung vom 11.05.2015 zu Grunde, dass er wegen Niereninsuffizienz und Hepatitis C in Behandlung stehe, was zwar auch in Georgien möglich, jedoch nicht kostenlos sei, und die errechneten Kosten von ca. 12.366.- für einen Mittellosen nicht erschwinglich seien.Zur Klärung seiner Aufenthaltsgrundlage wurde der Beschwerdeführer am 25.04.2014 zur Vorsprache beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, wobei dieser darlegte sehr schwer krank zu sein und dass er eine amtswegige Duldung anstrebe. Die Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG hat er am 27.05.2015 übernommen. Dem lag die behördliche Einschätzung vom 11.05.2015 zu Grunde, dass er wegen Niereninsuffizienz und Hepatitis C in Behandlung stehe, was zwar auch in Georgien möglich, jedoch nicht kostenlos sei, und die errechneten Kosten von ca. 12.366.- für einen Mittellosen nicht erschwinglich seien. Am 06.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG, da die dafür maßgeblichen Gründe noch immer aufrecht seien. Auch sei er aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen
Abs.1a FPG nicht abschiebbar.Am 06.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG, da die dafür maßgeblichen Gründe noch immer aufrecht seien. Auch sei er aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen
Paragraph 46, Absatz eins a, FPG nicht abschiebbar. Der Antrag vom 12.05.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 wurde mit Schriftsatz vom 01.03.2017 wieder zurückgezogen.Der Antrag vom 12.05.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AslyG 2005 wurde mit Schriftsatz vom 01.03.2017 wieder zurückgezogen. Nach der Mitteilung des BMI vom 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführer unter der nun im Spruch genannten Identität identifiziert, nachdem er sich in sämtlichen Verfahren im Bundesgebiet falscher Identitäten bedient hatte. Hierauf wurde ein für die Zeit vom 13.02.2017 bis 14.05.2017 gültiges Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beschafft. Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen § 107
5 FPG.Am 16.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung seiner Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. Mit Verbesserungsauftrag vom 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage aktueller Befunde binnen 4 Wochen aufgefordert. Dem Befund eines österreichischen Krankenhauses vom 30.06.2017 ist ua. zu entnehmen, dass die Hepatitis C beim Beschwerdeführer seit Juli 2016 ausgeheilt ist, jedoch wegen einer chronisch progredienten Niereninsuffizienz unklarer Genese allenfalls eine Nierenbiopsie geplant war. Ferner wurden "Diabetes mellitus II, Art. Hypertonie, Nikotinabusus, St.p. CHE und Hyperkaliämie unter AT-II-Antagonist" diagnostiziert.Dem Befund eines österreichischen Krankenhauses vom 30.06.2017 ist ua. zu entnehmen, dass die Hepatitis C beim Beschwerdeführer seit Juli 2016 ausgeheilt ist, jedoch wegen einer chronisch progredienten Niereninsuffizienz unklarer Genese allenfalls eine Nierenbiopsie geplant war. Ferner wurden "Diabetes mellitus römisch zwei, "Art". Hypertonie, Nikotinabusus, St.p. CHE und Hyperkaliämie unter AT-II-Antagonist" diagnostiziert. Am 11.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer zum dritten Mal internationalen Schutz in Österreich und begründete diesen Antrag mit seinen bisherigen Gründen und damit, dass er (noch) wegen Hepatitis C in Behandlung sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017 ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt,
G 2005 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei sowie dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde ua. ausgeführt, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheiten (Hepatitis C, Diabetes mellitus, Niereninsuffizienz) bereits im ersten Verfahren bestanden haben, ihm in Georgien medizinische Versorgung zur Verfügung steht sowie im Fall sozialer Bedürftigkeit ein umfassendes Netz an Sozialleistungen inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung besteht.Am 11.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer zum dritten Mal internationalen Schutz in Österreich und begründete diesen Antrag mit seinen bisherigen Gründen und damit, dass er (noch) wegen Hepatitis C in Behandlung sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017 ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, ASylG 2005 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei sowie dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde ua. ausgeführt, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheiten (Hepatitis C, Diabetes mellitus, Niereninsuffizienz) bereits im ersten Verfahren bestanden haben, ihm in Georgien medizinische Versorgung zur Verfügung steht sowie im Fall sozialer Bedürftigkeit ein umfassendes Netz an Sozialleistungen inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung besteht. Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen § 107
Vm Abs. 1 FPG abgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen für eine Duldung
1 FPG nicht (mehr) vorlägen und ferner ein gültiges Heimreisezertifikat vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass seine Leiden zuletzt im Asylverfahren im Jahr 2017 eingehend geprüft worden und demnach (samt den meisten Folgeerkrankungen) im Herkunftsstaat behandelbar seien. Seine Abschiebung sei nach Feststellung seiner Identität auch definitiv möglich.Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2017 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG nicht (mehr) vorlägen und ferner ein gültiges Heimreisezertifikat vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass seine Leiden zuletzt im Asylverfahren im Jahr 2017 eingehend geprüft worden und demnach (samt den meisten Folgeerkrankungen) im Herkunftsstaat behandelbar seien. Seine Abschiebung sei nach Feststellung seiner Identität auch definitiv möglich. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 02.11.2017 vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers vollumfänglich Beschwerde erhoben und darin Verletzung von Verfahrensvorschriften auf Grund unschlüssiger Beweiswürdigung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldtete
Vm Abs.1 FPG habe die Behörde mit dem Feststehen seiner Identität und dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen begründet. Dabei habe die Behörde es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen einzugehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag begründet, was die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Pflicht
G nicht ausreichend nachgekommen sei. Es werde daher auf das im Verfahren erstattete Vorbringen verwiesen und ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 02.11.2017 vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers vollumfänglich Beschwerde erhoben und darin Verletzung von Verfahrensvorschriften auf Grund unschlüssiger Beweiswürdigung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldtete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, FPG habe die Behörde mit dem Feststehen seiner Identität und dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen begründet. Dabei habe die Behörde es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen einzugehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag begründet, was die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Pflicht
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG nicht ausreichend nachgekommen sei. Es werde daher auf das im Verfahren erstattete Vorbringen verwiesen und ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2017 vorgelegt. Nach Einsichtnahme in das bezughabende elektronische Register wurde der Beschwerdeführer am 15.04.2018 per Flugzeug abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 31.05.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013 hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen sowie der Beschwerdeführer nach Georgien ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.04.2013 als unbegründet abgewiesen. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.06.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer erneut nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde abermals als unbegründet abgewiesen. Am 27.05.2015 wurde ihm
1a FPG eine Karte für Geduldete ausgehändigt, weil dem Beschwerdeführer die nicht kostenlose Behandlung seiner Leiden (Niereninsuffizienz und Hepatitis C) in Georgien als Mittellosem nicht erschwinglich war.Am 27.05.2015 wurde ihm
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG eine Karte für Geduldete ausgehändigt, weil dem Beschwerdeführer die nicht kostenlose Behandlung seiner Leiden (Niereninsuffizienz und Hepatitis C) in Georgien als Mittellosem nicht erschwinglich war. Am 06.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Duldung, weil die maßgeblichen Gründe noch aufrecht seien. Nach der Feststellung der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers wurde für ihn ein für die Zeit vom 13.02.2017 bis 14.05.2017 gültiges Heimreisezertifikat beschafft. Nach der Entlassung aus einer dreimonatigen Strafhaft beantragte der Beschwerdeführer am 16.02.2017 neuerlich die Verlängerung seiner Duldungskarte
5 FPG.Nach der Entlassung aus einer dreimonatigen Strafhaft beantragte der Beschwerdeführer am 16.02.2017 neuerlich die Verlängerung seiner Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. Der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2017 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017 ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie seine Abschiebung nach Georgien für zulässig erachtet. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass seine Leiden (Hepatitis C, Diabetes mellitus, Niereninsuffizienz) bereits im ersten Verfahren vorgelegen seien und ihm in Georgien medizinische Behandlung zur Verfügung stehe sowie im Fall sozialer Bedürftigkeit ein umfassendes Netz an Sozialleistungen inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung bestehe. Wegen einer neuerlichen Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer vom 12.07.2017 bis zum 12.10.2017 abermals in Strafhaft. Am 15.04.2018 wurde der Beschwerdeführer per Flugzeug (in den Herkunftsstaat) abgeschoben.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) § 46a FPG in der nunmehr seit dem 01.11.2017 gültigen Fassung (BGBl I. Nr. 100/2005 idF BGBl I. Nr. 145/2017) lautet (unverändert) wie folgt:Paragraph 46 a, FPG in der nunmehr seit dem 01.11.2017 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 145 aus 2017,) lautet (unverändert) wie folgt:
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
1 Z 2 FPG sind mangels subsidiärem Schutz ebenfalls nicht gegeben. Außerdem ist nach der Feststellung der wahren Identität des Beschwerdeführers auch nicht mehr vom Vorliegen der Voraussetzungen
1 Z 3 FPG auszugehen. Da mit der genannten rechtskräftigen Entscheidung vom 29.08.2017 auch eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, treffen schließlich auch die Voraussetzungen
1 Z 4 FPG nicht zu.Die Voraussetzungen
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sind mangels subsidiärem Schutz ebenfalls nicht gegeben. Außerdem ist nach der Feststellung der wahren Identität des Beschwerdeführers auch nicht mehr vom Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auszugehen. Da mit der genannten rechtskräftigen Entscheidung vom 29.08.2017 auch eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, treffen schließlich auch die Voraussetzungen
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG nicht zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Gründe für eine Duldung des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in konkreter und substantiierter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen weiter oben zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Somit war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und sohin eine Entscheidungsreife im Sinne von § 24 Abs. 2a AsylG 2005 gegeben.Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Gründe für eine Duldung des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in konkreter und substantiierter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen weiter oben zu verweisen vergleiche dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Somit war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und sohin eine Entscheidungsreife im Sinne von Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere ob die Voraussetzungen für eine weitere Duldung vorliegen bzw. inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegt eine ohnedies klare Rechtslage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere ob die Voraussetzungen für eine weitere Duldung vorliegen bzw. inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegt eine ohnedies klare Rechtslage vor. In Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung legt das Bundesverwaltungsgericht die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH und VfGH aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W117.2176638.1.00
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