RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2020 GeschäftszahlW124 2152432-1 SpruchW124 2152432-1/7E Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten ErkenntnissesSchriftliche Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX unter der Identität XXXX , geb. am XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 unter der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF vor, dass es einen Streit wegen einem Acker, der ca. 2 ha groß gewesen sei, gegeben habe. Dabei sei der Vater des BF getötet worden. Er habe sich mit dem Nachbar nicht einigen können, wieviel vom Acker ihm gehört habe. Der BF sei geschlagen worden, wobei auch von Seiten der Polizei nichts unternommen worden sei. Da die Nachbarn des BF reich sein würden, würde man ihn überall finden.
- Bei der am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF vor, dass es einen Streit wegen einem Acker, der ca. 2 ha groß gewesen sei, gegeben habe. Dabei sei der Vater des BF getötet worden. Er habe sich mit dem Nachbar nicht einigen können, wieviel vom Acker ihm gehört habe. Der BF sei geschlagen worden, wobei auch von Seiten der Polizei nichts unternommen worden sei. Da die Nachbarn des BF reich sein würden, würde man ihn überall finden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF aus, dass er dem Sikhismus angehören und aus der Region XXXX stammen würde. In Indien würden noch seine Eltern und eine Schwester leben. Er habe in seiner Heimat elf Jahre lang die Grundschule besucht. Er spreche Punjabi und Hindi. In der Zeit des Jahres von XXXX habe er die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Am XXXX habe er sich entschlossen seine Heimat zu verlassen. Am XXXX sei er dann mit dem Flugzeug von New Dheli nach Moskau gereist. Er habe dabei einen vom indischen Passamt ausgestellten Reisepasse verwendet.Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF aus, dass er dem Sikhismus angehören und aus der Region römisch 40 stammen würde. In Indien würden noch seine Eltern und eine Schwester leben. Er habe in seiner Heimat elf Jahre lang die Grundschule besucht. Er spreche Punjabi und Hindi. In der Zeit des Jahres von römisch 40 habe er die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Am römisch 40 habe er sich entschlossen seine Heimat zu verlassen. Am römisch 40 sei er dann mit dem Flugzeug von New Dheli nach Moskau gereist. Er habe dabei einen vom indischen Passamt ausgestellten Reisepasse verwendet.
- Am XXXX wurde der BF vom BFA erneut einvernommen und gab dabei folgendes an:
- Am römisch 40 wurde der BF vom BFA erneut einvernommen und gab dabei folgendes an: (...) F: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin? A: Ich habe kein Problem mit der Dolmetscherin, ich verstehe sie gut. F: Beschreiben Sie Ihren Gesundheitszustand. Befinden Sie sich in ärztlicher oder psychologischer Behandlung? A: Nein. F: Stimmen die Angaben aus Ihrer Erstbefragung? A: Ja. F: Wie heißen Sie, wie alt sind Sie und wo wurden Sie geboren? A: XXXX , XXXX .A: römisch 40 , römisch 40 . F: Gibt es irgendwelche Beweismittel, die Sie vorlegen wollen? A: Ich habe einen österreichischen Führerschein. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich oder der EU? A: Ja, mein Onkel, XXXX wohnt im XXXX .A: Ja, mein Onkel, römisch 40 wohnt im römisch 40 . F: Ist er auch Asylwerber? A: Er ist als Asylwerber gekommen, hat nun einen Aufenthaltstitel. F: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Ihrer Heimat in Indien? A: Mutter und 1 Schwester, mein Vater ist gestorben. F: Wie war Ihre letzte Wohnadresse bevor Sie ausgereist sind? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Haben Sie immer dort gelebt? A: Ja. Frage: Wer hat an dieser Adresse noch gewohnt? A: Mein Mutter. Meine Schwester ist verheiratet mittlerweile und wohnt nicht mehr dort. F: Wann ist Ihr Vater gestorben? A: XXXX , es gab einen Grundstücksstreit und im Zuge dessen wurde er von unseren Feinden getötet.A: römisch 40 , es gab einen Grundstücksstreit und im Zuge dessen wurde er von unseren Feinden getötet. F: Wovon lebt Ihre Familie? A: Meine Mutter arbeitet in einer Dorfschule und bekommt eine Witwenpension. F: Wovon haben Sie in Indien gelebt? A: Meine Eltern haben mich in Indien unterstützt. F: Was ist mit der Landwirtschaft die Sie angegeben haben? A: Mein Vater hat die Landwirtschaft betrieben, ich war in der Schule. Meine Mutter hat dieses Grundstück verpachtet. F: Wie viel Land ist das etwa? A: Etwa 2 Kila. Frage: Wie viel hat die Ausreise gekostet? A: Meine Mutter hat zwischen 800.000,- und 1 Mio. Rupien bezahlt, genau weiß ich das nicht. F: Wie haben Sie Ihre Ausreise finanziert? A: Ein Teil war von den Ersparnissen meiner Eltern, ein Teil wurde von Verwandten ausgeborgt. F: Sind Sie prinzipiell arbeitsfähig und -willig? A: Ja. F: Sie sind gesund? A: Ja. F: Welche Schul- oder sonstige Ausbildung haben Sie? A: Grundschule 12 Jahre, 2015 habe ich die Schule beendet. F: Wann haben Sie die Schule begonnen? AW rechnet nach und meint
- F: Sie waren aber 12 Jahre in der Schule? A: Ja. F: Haben Sie in Indien strafbare Handlungen begangen? A: Nein. F: Hatten Sie in Indien Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Haben Sie sich in Indien jemals an die Polizei oder an eine Behörde gewandt? A: Nein. F: Waren Sie in Indien politisch oder religiös tätig? A: Nein. FLUCHTGRUND F: Können Sie mir sagen, warum Sie Indien verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Sie werden aufgefordert, die nachfolgenden Fragen konkret mit allen Details zu beantworten. A: Es gab diese Grundstücksstreitereien in meiner Familie schon vor meiner Geburt. Das betrifft das 2 Kila Grundstück, dass ich erwähnt habe. 2015 ist der Streit eskaliert, ich war damals Schüler und deswegen haben mir meine Eltern die Details erspart, damit ich keinen Stress habe. Im Mai wurde mein Vater im Zuge eines Streits getötet. Danach wurde auch ich attackiert, das war 2 oder 3 Mal, als ich auf dem Weg zur Schule bzw. unterwegs war. Meine Mutter schickte mich daraufhin zu meiner Tante väterlicherseits nach XXXX .Meine Mutter schickte mich daraufhin zu meiner Tante väterlicherseits nach römisch 40 . Ich hielt mich dort ca. 7 bis 8 Tage auf. Meine Mutter hatte dennoch Angst um mein Leben, da mein Vater von diesen Leuten getötet worden war, deshalb hat sie meinen Onkel konsultiert und beschlossen mich zu meinem Onkel, der in Wien lebt, zu schicken. Am XXXX habe ich XXXX verlassen, war 2 Tage in Delhi. Ich war in einem Sikh-Tempel und am XXXX in der Früh bin ich nach XXXX geflogen.Am römisch 40 habe ich römisch 40 verlassen, war 2 Tage in Delhi. Ich war in einem Sikh-Tempel und am römisch 40 in der Früh bin ich nach römisch 40 geflogen. 16 Tage war ich in einem schwarzen Van unterwegs, 14 Tage in einem roten PKW und bin dann nach Wien gereist und habe mich zum Flüchtlingslager in Traiskirchen begeben. F: Gibt es, abgesehen von den genannten Gründen, sonst noch Gründe für die Antragstellung oder wollen Sie noch etwas ergänzen? A: Nein. Ich möchte noch sagen, dass das Problem noch nicht gelöst ist. F: Wer hat konkret mit wem gestritten? A: Mein Vater heißt XXXX und hatte Streit mit XXXX .A: Mein Vater heißt römisch 40 und hatte Streit mit römisch 40 . F: Wer ist das? A: Er ist ein entfernter Onkel von mir. F: Was heißt "entfernt"? A: Er ist der Sohn vom Bruder meines Großvaters, der Cousin meines Vaters. F: Und die beiden hatten Streit, sei wann? A: Ja, seitdem ich mich erinnern kann, also schon seit 10, 12 Jahren. F: Worum geht es in dem Streit? A: Sie sind unsere Grundstücksnachbarn und er wollte auch unser Grundstück, aber mein Vater wollte unser Grundstück nicht hergeben. F: Wem gehört das Grundstück offiziell? A: Uns. Auff: Konkreter bitte. AW: Meinem Vater. F: Gibt es dafür einen Beleg? A: Meine Mutter hat die Dokumente, sie ist jetzt Besitzerin des Grundstücks. F: Welche Dokumente hat sie? A: Die Dokumente des Grundstücks, dass sie jetzt Besitzerin ist. Meine Mutter heißt XXXX .A: Die Dokumente des Grundstücks, dass sie jetzt Besitzerin ist. Meine Mutter heißt römisch 40 . F: Welche konkreten Dokumente hat sie? A: Eintragungsdokumente vom Grundbuch. F: Gibt es auch ein Testament? A: Ja, mein Vater hat ein Testament geschrieben. F: Ihr Vater hat ein Testament geschrieben? A: Ja. F: Ist das in Indien üblich? A: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube schon, dass er ein Testament geschrieben hat, ich habe es nicht gesehen. F: Wie alt war Ihr Vater? A: 45 Jahre. F: Er ist ja überraschend gestorben und da hat man nicht unbedingt ein Testament geschrieben? A: Ja, aber es gab diesen Streit und er wusste, dass jederzeit etwas geschehen kann. F: Worum geht's es bei dem Streit konkret? A: Unser Grundstück grenzt an zwei Seiten an Land von XXXX an. XXXX wollte eine Hühnerfarm errichten und wollte unser Grundstück kaufen. Mein Vater hat das abgelehnt und daher gab es diesen Streit.A: Unser Grundstück grenzt an zwei Seiten an Land von römisch 40 an. römisch 40 wollte eine Hühnerfarm errichten und wollte unser Grundstück kaufen. Mein Vater hat das abgelehnt und daher gab es diesen Streit. (Siehe Skizze im Akt) F: Welchen Anspruch hatte Ihr entfernter Onkel? A: Er hat zwar keinen Anspruch, aber wollte, dass ihm das gesamte Land gehört, damit er eine große Hühnerfarm aufbaut. F: XXXX hat laut Ihrer Skizze sehr viel Land, warum wollte er dann genau Ihr Land?F: römisch 40 hat laut Ihrer Skizze sehr viel Land, warum wollte er dann genau Ihr Land? A: Auf seinem anderen Land baut er Gemüse und Weizen an. F: Er hat genug Land eine Hühnerfarm aufzubauen, warum will er genau Ihr Land? A: Ich weiß nicht, was in seinem Kopf vorgeht, ich weiß nur, dass er unser Land wollte. F: Warum wusste er, dass jederzeit etwas passieren kann? A: Weil dieser Streit schon lange geht, und es waren auch tätliche Auseinandersetzungen dabei. Auff: Es ist nicht ganz verständlich, warum Ihr entfernter Onkel so lange mit Ihrem Vater streitet, erklären Sie das. AW: Ich kann dazu keine Angaben machen, ich weiß nicht warum er denkt wie er denkt. F: Wie lange gibt es diese Streitigkeiten schon? A: Seit 10, 12 Jahren. F: Was ist da so vorgefallen? A: Ich weiß nicht so genau von dem Streit, meine Eltern wollten mich schonen. Auff: Sie wissen von Auseinandersetzungen, beschreiben Sie diese also. AW: Meistens war der Streit auf den Feldern, nicht zuhause, daher weiß ich es nicht. F: Dann wissen Sie aber auch nicht, ob sie nicht gestritten haben, oder? A: Mein Vater hat schon mit meiner Mutter darüber gesprochen. Auff. Erzählen Sie mir darüber. AW: Mein Vater hat schon meiner Mutter gesagt, dass dieser Onkel gekommen ist, damit er das Land kaufen kann um eine Hühnerfarm aufzubauen. Auff: Das wissen wir bereits, erzählen Sie von den Auseinandersetzungen. AW: Ich habe ihnen alles erzählt was ich weiß, mehr weiß ich nicht. F: Warum hat Ihr Vater nicht verkauft? A: Weil das seine einzige Einkommensquelle war. F. Hätte Ihr Vater nicht auch andere Optionen gehabt? A: So weit ich weiß, wollte der Onkel das Land unbedingt kaufen. F: Es hätte auch andere Möglichkeiten für Ihren Vater gegeben. A: Mein Vater wollte dieses Grundstück auch deswegen nicht verkaufen, weil es ein Erbe seines Vaters war und damit schon seit mehreren Generationen in unserem Familienbesitz war. F: Wie ist es zum Tod Ihres Vaters gekommen? A: Weder meine Mutter noch ich waren persönlich bei diesem Streit anwesend. Wir haben nur von anderen gehört, dass bei dem Streit mein Vater an seinem Kopf mit einem scharfen landwirtschaftlichen Werkzeug (Gandasa) getroffen. Er wurde dann ins Spital gebracht und ist dort verstorben. F: Wann war das? A: Das war am XXXX , an diesem Tag gab es den Streit und er ist am selben Tag verstorben.A: Das war am römisch 40 , an diesem Tag gab es den Streit und er ist am selben Tag verstorben. F: Was haben Sie gemacht? A: Ich war in der Schule, ein Landarbeiter hat meine Mutter angerufen und erzählt was geschehen ist. Darauf rief mich meine Mutter in der Schule an und meinte sie fährt ins Spital. Ich bin direkt von der Schule mit dem Bus ins Spital gefahren, aber mein Vater war, bevor wir angekommen sind, verstorben. Auff: Beschreiben Sie mir die Situation im Spital konkret. AW: Meine Mutter war schon dort. Ich traf im Spital einen Onkel der schon dort war. Der Onkel erzählte mir, dass mein Vater schon verstorben ist. Danach traf ich meine Mutter. Sie war neben dem Leichnam meines Vaters. Wir haben den Leichnam mit nach Hause genommen und die Einäscherung war auch am selben Tag. Die war gegen 16:00 Uhr. F: Das ist der Tag an dem Ihr Vater stirbt und das ist alles, was Sie mir erzählen können? A: Ja, das ist alles was ich ihnen erzählen kann. F: Wieso gehen Sie davon aus, dass der Onkel Ihren Vater getötet hat? A: 4 oder 5 Tage nach der Einäscherung haben meine Mutter und mein Onkel mir erzählt was geschehen ist. F: Die waren ja auch nicht dabei, woher wissen sie von den Ereignissen? A: Ein Landarbeiter, der meine Mutter angerufen hat, hat beobachtet wie XXXX und mein Vater am Feld gestritten haben. Dieser hat zusammen mit meinem anderen Onkel meinen Vater ins Spital gebracht.A: Ein Landarbeiter, der meine Mutter angerufen hat, hat beobachtet wie römisch 40 und mein Vater am Feld gestritten haben. Dieser hat zusammen mit meinem anderen Onkel meinen Vater ins Spital gebracht. F: Was hat Ihre Familie danach unternommen? A: Meine Familie hat eine Anzeige in der Polizeistation erstattet, aber die Polizei hat nichts unternommen, weil der XXXX ein reicher Mann ist.A: Meine Familie hat eine Anzeige in der Polizeistation erstattet, aber die Polizei hat nichts unternommen, weil der römisch 40 ein reicher Mann ist. Danach wurde auch ich attackiert und musste flüchten. F: Nach dem Tod Ihres Vaters, was geschah dann genau? A: Ich habe Ihnen alles erzählt was ich wusste, mehr kann ich Ihnen nicht erzählen. F: An wen hat sich Ihre Familie noch um Hilfe gewandt? A: An niemanden. F: Das kann ich Ihnen nicht ganz glauben, Ihr Vater wird umgebracht und Sie unternehmen nichts? A: Wie gesagt, er ist ein sehr reicher Mann und alle unsere Bemühungen hätten nichts gebracht, weil er mit Bestechungsgeldern alle Bestrebungen im Keim ersticken könnte. Außerdem wurde ich ca. 5 Tage nach dem Tod meines Vaters attackiert und meine Mutter bekam Angst um mein Leben. Da ich der einzige Sohn bin, entschied sie es wäre wichtiger mein Leben zu retten als andere Wege zu finden um den Tod meines Vaters zu rächen. F: Sie haben ja keine Bemühungen gesetzt. AW: Wie gesagt, wir waren bei der Polizei, dann gab es die Bedrohung um mein Leben und dann musste ich flüchten. Mehr weiß ich nicht. Auff: Von wem wurden Sie konkret bedroht? Schildern Sie mir dies mit allen Details, Sie waren ja dabei. AW: Am XXXX wurde ich das erste Mal attackiert. Ich war auf dem Weg in die Schule, um eine Prüfung zu schreiben. Zwei Personen sind gekommen und haben mich geschlagen. Da ich an der Bushaltestelle war und auch andere Leute anwesend waren sind sie gegangen.AW: Am römisch 40 wurde ich das erste Mal attackiert. Ich war auf dem Weg in die Schule, um eine Prüfung zu schreiben. Zwei Personen sind gekommen und haben mich geschlagen. Da ich an der Bushaltestelle war und auch andere Leute anwesend waren sind sie gegangen. Am XXXX war die zweite Attacke. Ich war wieder an der Bushaltestelle, drei Männer sind gekommen und haben mich geschlagen und herumgeschupst.Am römisch 40 war die zweite Attacke. Ich war wieder an der Bushaltestelle, drei Männer sind gekommen und haben mich geschlagen und herumgeschupst. Am XXXX ist XXXX gekommen, ich war am Weg von der Schule nach Hause, er hat mich bedroht und gesagt, dass wir das Grundstück nun an ihn verkaufen sollen, sonst würde mich dasselbe Schicksal erwarten wie meinen Vater.Am römisch 40 ist römisch 40 gekommen, ich war am Weg von der Schule nach Hause, er hat mich bedroht und gesagt, dass wir das Grundstück nun an ihn verkaufen sollen, sonst würde mich dasselbe Schicksal erwarten wie meinen Vater. Ich bin verängstigt nach Hause gekommen und habe das meiner Mutter und meinem Onkel erzählt und danach schickte mich meine Mutter zu meiner Tante und es wurde entschieden, dass ich zu meinem Onkel nach Wien ausreisen sollte. Auff: Können Sie mir Ihre Verwandtschaftsverhältnisse darstellen? Dem AW wird die Aufgabe erklärt. AW beginnt zu schreiben, worauf Ihm die Aufgabe noch einmal erklärt wird. Angaben im Akt. F: Wer waren diese Leute? A: Ich kenne diese Leute nicht. Das waren irgendwelche Handlanger. F: Sie können die Leute sicher beschreiben, oder? A: Das waren 5 verschiedene Männer, alle zwischen 30 und 35 Jahre alt. 4 waren groß, einer war nicht so groß. Schwarze Haare, mehr weiß ich nicht. F: Wie haben Sie in der Situation auf die Bedrohungen reagiert? A: Ich habe nichts machen können, da sie in der Mehrzahl waren. F: Man muss nicht stehenbleiben. A: Das spielte sich innerhalb einer, eineinhalb Minuten ab, sie mich geschupst und geohrfeigt und sind dann weggerannt. F: Was haben die umstehenden Leute gemacht? A: Wie ich zu Boden gestürzt bin, sind einige Leute gekommen und haben gefragt, was los war und ich habe gesagt es gibt Familienprobleme. F: Sie stehen an der Bushaltestelle, Leute stehen herum, es kommen Leute auf Sie zu und bedrängen Sie und die anderen Leute machen was? A: Wie ich herumgeschupst und geohrfeigt wurde hat keiner etwas unternommen. F: Was haben Sie danach gemacht? A: Ich bin nach Hause gegangen und habe meiner Mutter von dem Vorfall erzählt. F: Warum sind Sie gerade zu diesem Zeitpunkt ausgereist? A: Wie gesagt gab es diese zwei Überfälle auf mich und die Bedrohung, deswegen hat meine Familie entschieden mich ins Ausland zu schicken. F: Ihr Vater ist tot, das Land gehört Ihrer Mutter, warum sollten Sie bedroht werden? A: Ich bin der einzige Sohn, wenn meine Mutter stirbt gehört das Land mir. Nachgefragt gibt der AW an: Laut Testament gehört das Grundstück mir, sobald meine Mutter 55 Jahre alt ist. F: Wann ist das? A: In 8 oder 9 Jahren. F: Woher wissen Sie vom Inhalt des Testaments? A: Von meiner Mutter. Wenn dieses Problem gelöst wird, fahre ich freiwillig zurück. F: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen? A: Ich war in XXXX und wurde auch dort attackiert.A: Ich war in römisch 40 und wurde auch dort attackiert. F: Wie weit ist das weg? A: Etwa 100 km. F: Sie wurden auch dort attackiert? Beschreiben Sie das näher. A: Ja. Es war ca. 23:00 Uhr in der Nacht, ich war am Weg vom Basar nach Hause und wurde von 2 Männern attackiert. Das ist alles. F: Es gibt ja noch andere Landesteile, warum nicht woanders? A: Ich kann mich nur dort niederlassen, wo ich Verwandte habe, wo ich wohnen kann und XXXX ist der einzige Ort der etwas weiter weg ist und wo eine Verwandte lebt.A: Ich kann mich nur dort niederlassen, wo ich Verwandte habe, wo ich wohnen kann und römisch 40 ist der einzige Ort der etwas weiter weg ist und wo eine Verwandte lebt. F: Warum sollten Sie in XXXX auch diese Probleme haben?F: Warum sollten Sie in römisch 40 auch diese Probleme haben? A: Dieser Mann weiß, wo meine Verwandten leben und hat seine Leute dorthin geschickt, deswegen konnte ich auch dort nicht sicher sein. F: Das spricht für einen anderen Ort in Indien, Ihre Verwandtschaft könnte Sie dort unterstützen. A: Die andern Verwandten leben im Dorf oder in der Nähe. Die Frage wird wiederholt. AW: Der XXXX ist ein sehr reicher und mächtiger Mann, er kann mich überall in Indien ausfindig machen. Deswegen hat meine Mutter und die Verwandtschaft beschlossen, dass ich ins Ausland fahre, wo er mich nicht erreichen kann.AW: Der römisch 40 ist ein sehr reicher und mächtiger Mann, er kann mich überall in Indien ausfindig machen. Deswegen hat meine Mutter und die Verwandtschaft beschlossen, dass ich ins Ausland fahre, wo er mich nicht erreichen kann. F: Warum sollte Sie Ihr entfernter Onkel überall finden, es gibt über 1 Milliarde Leute in Indien? A: Nach der Ermordung meines Vaters bekam meine Familie große Angst um mein Leben und schickte mich ins Ausland. Ich selbst war an der Entscheidung nicht beteiligt. F: Sind Sie jemals zu Gericht gegangen? A: Nein. F: Ihr Grund ist nun ja verpachtet, was spricht gegen einen Verkauf, damit wäre das Problem ja gelöst? A: Der XXXX verhindert, dass jemand das Grundstück kauft und er selbst zahlt nicht den Marktpreis.A: Der römisch 40 verhindert, dass jemand das Grundstück kauft und er selbst zahlt nicht den Marktpreis. Frage in Deutsch: Sprechen Sie Deutsch? A: Sehr wenig. F: Wohnen Sie alleine in Österreich? A: Ich lebe bei meinem Onkel. F: Wovon leben Sie in Österreich? A: Ich bin Pizzazusteller und verdiene ca 500,- im Monat. Auff: Geben Sie bitte eine Chronologie der Ereignisse an (Anmerkung: Dem AW wird die Aufgaben erklärt). Angaben im Akt. Frage: Können Sie eine Integration in irgendeiner Form in Österreich geltend machen (Anmerkung: Dem AW wird erklärt, welche Punkte unter dem Begriff "Integration" zu subsumieren sind)? A: Ich war für einige Tage in einem Deutschkurs, habe da aber nichts verstanden. Ich suche einen einfacheren Kurs. Sonst nichts. F: Was würde passieren, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren würden? A: XXXX würde mich attackieren.A: römisch 40 würde mich attackieren. F: Möchten Sie noch irgendwelche Angaben machen? A: Nein. F: Konnten Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren und haben Sie alles verstanden? A: Ja. F: Haben Sie die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet? A: Ja. F: Warum sind Sie Ihren Ladungen nicht nachgekommen? A: Mein Onkel war auf Urlaub und ich habe nicht gewusst wo ich die Ladung holen sollte. Als mein Onkel zurückkam, waren wir auf der Post, aber es war zu spät. F: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? A: Das war in Ordnung. Anmerkung: Der AW werden die Länderfeststellungen zu Indien zur Übersetzung durch die Dolmetscherin angeboten. A: Nein, danke. Ich weiß es. (......)
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der BF indischer Staatsbürger sei und seine Identität nicht feststehen würde. Er sei volljährig, gesund, ledig und habe keine Kinder. Er würde sich im arbeitsfähigen Alter befinden und sei in seiner Heimat in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe 12 Jahre lang die Schule besucht. Im Falle einer Rückkehr nach Indien könne er einer Tätigkeit nachgehen. Eine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung nach Indien würde keine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten. Für den BF als Zivilperson bestehe keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der BF indischer Staatsbürger sei und seine Identität nicht feststehen würde. Er sei volljährig, gesund, ledig und habe keine Kinder. Er würde sich im arbeitsfähigen Alter befinden und sei in seiner Heimat in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe 12 Jahre lang die Schule besucht. Im Falle einer Rückkehr nach Indien könne er einer Tätigkeit nachgehen. Eine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung nach Indien würde keine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten. Für den BF als Zivilperson bestehe keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Zu seinem Privat-, und Familienleben wurde festgestellt, dass der BF Familienangehörige in Indien habe. Der deutschen Sprache sei der BF kaum mächtig und besuche weder Kurse noch eine Schule und absolviere kein Studium. Es hätten keine Tatsachen festgestellt werden können, die auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder eine Integration im österreichischen Gesellschaftssystem schließen lassen würden. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass die Identität mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden habe können. Die Angaben, wonach der BF in Indien einer Verfolgung wegen eines Grundstückstreites zwischen seinem Vater und einem Nachbarn ausgesetzt gewesen sei, würden nicht glaubwürdig sein. In der Erstbefragung habe der BF diesbezüglich ausgeführt, dass es zwischen seinem Vater und einem Nachbarn einen Streit gegeben habe. Später habe der BF dann ausgeführt, dass sich der Streit eigentlich innerhalb seiner Familie zwischen seinem Vater und entfernten Onkel zugetragen habe. Der BF habe diesbezüglich einmal gemeint, dass der Streit schon mehr als 20 Jahre angedauert habe und dann wieder nur 10 oder 12 Jahre. Außerdem habe der BF sowohl zeitliche Probleme als auch Probleme mit der Glaubwürdigkeit seiner Datumsangaben zu seiner Person. So habe der BF in der Erstbefragung angegeben im Zeitraum in der Zeit von XXXX in die Schule gegangen zu sein. Auf die gleiche Frage im Zuge der Einvernahme, gab dieser an, dass XXXX das Abschlussjahr gewesen sei. Somit hätte der BF erst mit acht Jahren begonnen die Schule zu besuchen. Nachgefragt, wann der BF angefangen habe die Schule zu besuchen, habe dieser begonnen nachzurechnen und gemeint, dass dies im Jahr XXXX gewesen sei. Die Angaben zur Schulzeit seien vor allem deshalb sehr wichtig, da der BF in der Erstbefragung als letzten ausgeübten Beruf Landwirt angegeben habe. Dies würde aufgrund der elterlichen Landwirtschaft glaubwürdig erscheinen. In diesem Fall hätte der BF aber die Streitigkeiten selbst mitbekommen müssen. In der Einvernahme hingegen, gab dieser an, zum Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters noch Schüler gewesen zu sein und deshalb habe der BF von den Streitigkeiten gar nichts mitbekommen können, da dieser in der Schule gewesen sei.So habe der BF in der Erstbefragung angegeben im Zeitraum in der Zeit von römisch 40 in die Schule gegangen zu sein. Auf die gleiche Frage im Zuge der Einvernahme, gab dieser an, dass römisch 40 das Abschlussjahr gewesen sei. Somit hätte der BF erst mit acht Jahren begonnen die Schule zu besuchen. Nachgefragt, wann der BF angefangen habe die Schule zu besuchen, habe dieser begonnen nachzurechnen und gemeint, dass dies im Jahr römisch 40 gewesen sei. Die Angaben zur Schulzeit seien vor allem deshalb sehr wichtig, da der BF in der Erstbefragung als letzten ausgeübten Beruf Landwirt angegeben habe. Dies würde aufgrund der elterlichen Landwirtschaft glaubwürdig erscheinen. In diesem Fall hätte der BF aber die Streitigkeiten selbst mitbekommen müssen. In der Einvernahme hingegen, gab dieser an, zum Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters noch Schüler gewesen zu sein und deshalb habe der BF von den Streitigkeiten gar nichts mitbekommen können, da dieser in der Schule gewesen sei. Weitere zeitliche Probleme würden sich auch aus seinen Angaben zu seiner Ausreise ergeben. In der Erstbefragung gab dieser an am XXXX ausgereist zu sein. Des weiteres habe der BF angegeben vor der Ankunft in Österreich etwa 30 Tage mit verschiedenen Kraftfahrzeugen unterwegs gewesen zu sein. Diese Angaben würden zum Zeitpunkt der Antragstellung des BF am XXXX zusammenpassen. Da der BF in der Einvernahme dann behauptet habe, schon einen Monat früher seine Heimat verlassen zu haben, würde sich die Frage stellen, wo sich der BF einen Monat bis zur Antragstellung aufgehalten habe.Weitere zeitliche Probleme würden sich auch aus seinen Angaben zu seiner Ausreise ergeben. In der Erstbefragung gab dieser an am römisch 40 ausgereist zu sein. Des weiteres habe der BF angegeben vor der Ankunft in Österreich etwa 30 Tage mit verschiedenen Kraftfahrzeugen unterwegs gewesen zu sein. Diese Angaben würden zum Zeitpunkt der Antragstellung des BF am römisch 40 zusammenpassen. Da der BF in der Einvernahme dann behauptet habe, schon einen Monat früher seine Heimat verlassen zu haben, würde sich die Frage stellen, wo sich der BF einen Monat bis zur Antragstellung aufgehalten habe. Der BF habe auch in der Erstbefragung angegeben den Entschluss zur Ausreise am XXXX gefasst zu haben. Dies würde seinen Angaben in der Einvernahme vom XXXX aus Dheli abgeflogen zu sein widersprechen.Der BF habe auch in der Erstbefragung angegeben den Entschluss zur Ausreise am römisch 40 gefasst zu haben. Dies würde seinen Angaben in der Einvernahme vom römisch 40 aus Dheli abgeflogen zu sein widersprechen. In Widerspruch zueinander würden auch seine Angaben, wohin dieser von Neu-Delhi aus geflogen sei, stehen. In der Erstbefragung habe dieser noch angeführt, dass es Moskau gewesen sei, in der Einvernahme habe es sich um Muskat am Persischen Golf gehandelt habe. Der BF würde sehr konkret angeben können nach dem Tode seines Vaters persönlich am XXXX attackiert worden zu sein. In der Einvernahme, wie auch in der Chronologie, habe der BF diese Angaben zuerst auf zwei oder drei Angriffe und am Ende der Einvernahme auf zwei reduziert. Bei dieser überschaubaren Anzahl von Ereignissen, die für den BF eine gewisse Bedeutsamkeit hätten haben sollen, könne davon ausgegangen werden, dass der BF die Anzahl der Vorfälle im Laufe des Verfahrens einheitlich angeben hätte können sollen.Der BF würde sehr konkret angeben können nach dem Tode seines Vaters persönlich am römisch 40 attackiert worden zu sein. In der Einvernahme, wie auch in der Chronologie, habe der BF diese Angaben zuerst auf zwei oder drei Angriffe und am Ende der Einvernahme auf zwei reduziert. Bei dieser überschaubaren Anzahl von Ereignissen, die für den BF eine gewisse Bedeutsamkeit hätten haben sollen, könne davon ausgegangen werden, dass der BF die Anzahl der Vorfälle im Laufe des Verfahrens einheitlich angeben hätte können sollen. Noch in der Erstbefragung habe der BF angegeben am Ende seiner Reise irgendwo in einer Stadt ausgelassen worden zu sein. In der Einvernahme habe der BF sein Vorbringen dahingehend geändert, dass der BF von seiner Mutter gezielt nach XXXX zu seinem Onkel geschickt worden sei.Noch in der Erstbefragung habe der BF angegeben am Ende seiner Reise irgendwo in einer Stadt ausgelassen worden zu sein. In der Einvernahme habe der BF sein Vorbringen dahingehend geändert, dass der BF von seiner Mutter gezielt nach römisch 40 zu seinem Onkel geschickt worden sei. Grundsätzlich sei das Motiv für den Streit nicht nachvollziehbar. Der BF habe angegeben, dass der Streit schon mehrere Jahre andauern würde. Als Grund für den Streit habe der BF ausgeführt, dass sein entfernter Onkel, der die angrenzenden Grundstücke besitzen würde, das Grundstück seines Vaters hätte kaufen wollen, um eine Hühnerfarm aufbauen zu können. Alleine betriebswirtschaftliche Gründe würden gegen einen viele Jahre bzw. sogar Jahrzehnte dauernden Streit sprechen. Der BF habe keine logische Begründung dafür angeben können, warum sein entfernter Onkel, der laut Skizze des BF genügend Land besessen hätte, um auf seinem eigenen Land eine Hühnerfarm zu starten, dieses Vorhaben hätte aufschieben sollen, bis er das Land des BF erwerben hätte können bzw. warum er das Land für das Vorhaben benötigt haben hätte sollen, bis er sein Land erwerben hätte können bzw. warum er gerade das Land des BF für das Vorhaben benötigt haben hätte sollen. Für das BFA stelle sich die Frage, wie es der Mutter des BF möglich gewesen sein soll ein Grundstück zu verpachten, wegen dem es ständig zu Auseinandersetzungen und Drohungen gekommen sein soll. Wenn die Mutter des BF es ohne Schwierigkeiten jemanden verpachten habe können, sei es nicht weit hergeholt, dass diese es auch verkaufen hätte können, womit der Grund für die angeblich akute Gefährdung seiner Person weggefallen sei. Anlass für Ungereimtheiten würden auch seine Angaben zu einem möglichen Testament seines Vaters ergeben. Zu Beginn der Einvernahme habe der BF noch gemeint, dass sein Vater ein Testament geschrieben habe. Später habe dieser seine Angaben dahingehend geändert sich nicht sicher zu sein, ob sein Vater ein Testament geschrieben habe, während er gegen Ende der Einvernahme recht sicher von einem Passus aus dem Testament erzählt habe, der ihn ab einem gewissen Alter seiner Mutter zum Erben des Landes machen würde. Die Frage, ob sich der BF nicht auch in einem anderen Landesteil von Indien niederlassen hätte können, beantwortete dieser zunächst damit, dass ihn sein entfernter Onkel überall finden könne. Auf Nachfrage, wie er dies anstellen könne, habe dieser nur den ausweichenden Kommentar abgegeben, dass seine Familie ihn ins Ausland geschickt habe und er bei der Entscheidung nicht dabei gewesen sei. Die Schilderungen des Todestages seines Vaters bzw. die Attacken auf seine Person seien unter Berücksichtigung der Schwere der Ereignisse erstaunlich kurz und unkonkret geblieben. Bei einer Attacke auf seine Person habe dieser auf die Nachfrage, was die umstehenden Leute gemacht hätten, wenig überzeugend angegeben, dass einige Leute gekommen seien und gefragt hätten, was los sein würde. Der BF hätte daraufhin geantwortet, dass es sich dabei um Familienprobleme handeln würde. Der BF habe des Öfteren gemeint, nicht mehr zu wissen, schon alles erzählt zu haben oder auch keine Angaben dazu machen zu können. Auf Grund der vagen und unkonkreten Angaben, den zahlreichen Ungereimtheiten zu seinem angeblichen Fluchtgrund, habe dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen. Es sei offensichtlich, dass die Antragstellung lediglich der Legalisierung seines Aufenthalts in Österreich dienen solle und die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolge. Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass der BF keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft gemacht habe. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass der BF keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft gemacht habe. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass nichts dahingehend ersichtlich sein würde, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwas das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, hätte der BF nicht behauptet und seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass nichts dahingehend ersichtlich sein würde, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwas das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, hätte der BF nicht behauptet und seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen. Im Herkunftsland könne der BF auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Er sei ein erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Im Falle einer Rückkehr sei ihm die Aufnahme einer Arbeit zumutbar. Im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung liefe der BF nicht in Gefahr, in Indien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sein würde. Zu den weiteren Spruchpunkten führte das BFA rechtlich aus, mangels Duldung oder notwendiger Gewährleistung zur Strafverfolgung lägen die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG) nicht vor.Zu den weiteren Spruchpunkten führte das BFA rechtlich aus, mangels Duldung oder notwendiger Gewährleistung zur Strafverfolgung lägen die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG) nicht vor. Das Recht auf Achtung des Familienlebens würde das Zusammenleben der Familie schützen. Wie bereits ausgeführt würde der BF keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet haben. Die Angehörigen des BF würden in seinem Herkunftsland leben und würde sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Einer legalen Arbeit würde der BF nicht nachgehen und kaum Deutsch sprechen. Private Bindungen im Bundesgebiet habe der BF nicht und würde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich befinden. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würde. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden würde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VF zulässig sein würde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden würde und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VF zulässig sein würde, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei mangels Hervorkommens besonderer Gründe mit 14 Tagen festzusetzen gewesen.
- Gegen den Bescheid wurde am XXXX im Wege seines ihn vertretenen Vereins fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass die Erklärungen des BFA in keiner Weise nachvollziehbar sein würden und nicht mit dem Protokoll der Einvernahme übereinstimmen würden. Das BFA habe einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen, sondern in tendenziöser Weise die Aussagen "herausgeklaubt", die der Argumentation des BFA zuträglich gewesen wären.
- Gegen den Bescheid wurde am römisch 40 im Wege seines ihn vertretenen Vereins fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass die Erklärungen des BFA in keiner Weise nachvollziehbar sein würden und nicht mit dem Protokoll der Einvernahme übereinstimmen würden. Das BFA habe einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen, sondern in tendenziöser Weise die Aussagen "herausgeklaubt", die der Argumentation des BFA zuträglich gewesen wären. Die Erklärungen, wie diese zu ihrer Ansicht komme, seien nicht nachvollziehbar und würden nicht mit dem Protokoll der Einvernahme übereinstimmen. Deshalb würden die Vorwürfe des Bundesamtes keinen erkennbaren Begründungswert haben. Ein großer Teil der Aussagen des BF sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Die fluchtauslösenden Erlebnisse habe der BF nicht in der Art und Weise geschildert, wie dies von jemanden zu erwarten gewesen wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe. Die Angaben seien auch einer Überprüfung zuführbar gewesen. Dies sei von Seiten des Bundesamtes völlig unterlassen worden. Hinsichtlich des Vorwurfes an den BF sein Vorbringen gegenüber der polizeilichen Erstbefragung abgeändert zu haben, sei festzustellen, dass dies gesetzlich nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Aus dem Protokoll der Transkription der Aussagen des BF gehe eindeutig hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig sein würden. Es möge sein, dass die indische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sein würde. Im Falle des BF sei dies aber nicht zutreffend, insbesondere wegen der politischen Verbindungen seiner Verfolger und der Korruption der indischen Behörden. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden dem BF gegenüber, habe sich das Bundesamt jedoch nicht auseinandergesetzt und liege daher im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Nach ständiger Judikatur könne auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF daher nicht zur Verfügung, zumal er in anderen Landesteilen keinerlei familiäre Kontakte besitze, die ihm eine Reintegration ermöglichen könne. Zur allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes sei noch festzustellen, dass der BF aus seiner Heimat praktisch entwurzelt sei und im Falle einer Abschiebung in Gefahr wäre einer exitstenzbedrohenden Notlage ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens des BF sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Der bloße Verweis des BFA auf die Aufenthaltsdauer könne die Integration des BF in Österreich nicht entkräften und könne kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schützenswürdigkeit des Privat-, und Familienlebens des BF sein, zumal dieser auch schon fast zwei Jahre lang in Österreich aufhältig gewesen sei und in dieser Zeit große Anstrengungen zu seiner Integration unternommen habe. Er arbeite als Pizzazusteller und habe ein Einkommen von 500 Euro. Er würde bei seinem Onkel wohnen und würde von diesem unterstützt werden. Seine Selbsterhaltsungsfähigkeit würde somit gegeben sein. Er würde keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen und gelte außerdem als unbescholten. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden und stelle die Ausweisung daher einen Widerspruch zu Art 8 EMRK und Art. 2 und 3 EMRK dar.Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden und stelle die Ausweisung daher einen Widerspruch zu Artikel 8, EMRK und Artikel 2 und 3 EMRK dar. Die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen sei dem BFA nicht gelungen. Es sei nicht einmal versucht worden. Auf die Fluchtgründe des BF sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell in irgendeiner erkennbaren Weise eingegangen worden. Das BFA habe es verabsäumt sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen.
- Mit Schreiben XXXX wurde eine für den XXXX festgesetzte Verhandlung anberaumt. Gleichzeitig wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien mit der Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.
- Mit Schreiben römisch 40 wurde eine für den römisch 40 festgesetzte Verhandlung anberaumt. Gleichzeitig wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien mit der Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.
- Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
- Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm: [...] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Punjabi. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Punjabi. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Ich bin ok. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Beginn der Befragung R: Wie ist Ihr Name, wann sind Sie geboren und wo sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX , im Dorf XXXX , im Bezirk XXXX , im Bundesland XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Dorf römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , im Bundesland römisch 40 . R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt? BF: Nein, zusammen mit meinen Eltern und meiner Schwester. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Mein Vater ist verstorben, meiner Mutter geht es gut. R: Und Ihrer Schwester? BF: Meine Schwester hat sich schon damals, als ich noch in Indien war, von uns getrennt und wir hatten dann keinen Kontakt mehr mit ihr. R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R: An was ist Ihr Vater gestorben? BF: Im Zuge eines Streites wegen unserem Grundstück hat er eine Kopfverletzung erlitten und an dieser ist er dann verstorben. R: Mit welchem Gegenstand wurde er am Kopf verletzt? BF: Ich habe gehört, dass es ein Schlagstock war, ich war zu diesem Zeitpunkt in der Schule. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Indien bestritten? BF: Meine Eltern haben für meinen Lebensunterhalt gesorgt. R: Wie alt waren Sie als Sie Indien verlassen haben? BF: Ich war 20 Jahre alt. R: Haben Sie Ihren Eltern bei der Arbeit geholfen? BF: Gelegentlich habe ich meinem Vater geholfen. R: Was haben Sie da gemacht? BF: Wir haben eine Landwirtschaft betrieben. R: Was haben Sie da genau gemacht? Was war Ihre Aufgabe? BF: Ich habe meinem Vater geholfen Zwiebeln und Kartoffeln zu pflücken. R: Wie bestreitet Ihre Mutter ihren Lebensunterhalt in Indien? BF: Meine Mutter bezieht Pension und arbeitet Teilzeit nebenbei in einer Schulkantine. R: Wann waren Sie mit Ihrer Mutter das letzte Mal in Kontakt? BF: Letzten Dienstag. R: Wie groß sind die Grundstücke, die Sie in der Landwirtschaft bearbeiten? BF: Wir hatten nur zwei Kila. R: Was wurde dort angebaut? BF: Auf einem Kila haben wir nur Kartoffeln angebaut und auf dem anderen Kila gemischtes Gemüse. R: Wer bewirtschaftet jetzt diese Grundstücke? BF: Das Land ist strittig und die Gegner bewirtschaften es jetzt. R: In der Niederschrift vom XXXX haben Sie gesagt, dass Ihre Mutter die Grundstücke verpachtet hätte. Was sagen Sie dazu?R: In der Niederschrift vom römisch 40 haben Sie gesagt, dass Ihre Mutter die Grundstücke verpachtet hätte. Was sagen Sie dazu? BF: Im Jahr XXXX hat sie die Grundstücke verpachtet. Es gab dann aber immer wieder Streit und seit 2017 bekommt sie keine Pacht mehr.BF: Im Jahr römisch 40 hat sie die Grundstücke verpachtet. Es gab dann aber immer wieder Streit und seit 2017 bekommt sie keine Pacht mehr. R: Von wem ist die Initiative ausgegangen, dass Sie Indien verlassen? BF: Das haben mir meine zwei Onkeln geraten, der eine ist in Indien und der andere lebt in Österreich. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Das erste Jahr hat mein Onkel in Österreich für meinen Lebensunterhalt gesorgt, dann habe ich ein Kleintransportunternehmen gegründet, dieses betreibe ich bis jetzt. Ich bezahle regelmäßig meine Steuern und die Versicherung. Ich habe die Unterlagen bei mir. BF legt vor: * eine Gewerbeanmeldung vom XXXX bzw. einen Gewerberegisterauszug vom XXXX , welche als Beilage A zum Akt genommen wird;* eine Gewerbeanmeldung vom römisch 40 bzw. einen Gewerberegisterauszug vom römisch 40 , welche als Beilage A zum Akt genommen wird; * einen Versicherungsdatenauszug vom XXXX , welcher als Beilage B zum Akt genommen wird;* einen Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 , welcher als Beilage B zum Akt genommen wird; * eine Anmeldebestätigung zum Deutschkurs Niveau A2, welche als Beilage C zum Akt genommen wird; * einen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr XXXX , welcher als Beilage D zum Akt genommen wird;* einen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr römisch 40 , welcher als Beilage D zum Akt genommen wird; * einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr XXXX , welcher als Beilage E zum Akt genommen wird;* einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr römisch 40 , welcher als Beilage E zum Akt genommen wird; * eine Kopie der E-Card und des Führerscheins, welche als Beilage F zum Akt genommen wird; * einen sogenannten Abtretungsvertrag als Beilage zum Mietvertrag, welche als Beilage G zum Akt genommen wird; * einen Mietvertrag, welcher als Beilage H zum Akt genommen wird; * diverse Honorarnoten aus dem Jahr XXXX , welche als Beilage I zum Akt genommen werden;* diverse Honorarnoten aus dem Jahr römisch 40 , welche als Beilage römisch eins zum Akt genommen werden; * Kopien von Aufenthaltstiteln der Familie seines in Wien lebenden Onkels, welcher als Beilage J zum Akt genommen wird. R: Gibt es Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren XXXX ?R: Gibt es Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren römisch 40 ? BF: Ja, aber ich bin 500 schuldig geblieben und ich zahle die Raten ab, in drei Monaten bin ich mit dem Rückstand fertig. Das bezieht sich auf den Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr XXXX .BF: Ja, aber ich bin 500 schuldig geblieben und ich zahle die Raten ab, in drei Monaten bin ich mit dem Rückstand fertig. Das bezieht sich auf den Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr römisch 40 . R: Und was ist mit dem Jahr XXXX ?R: Und was ist mit dem Jahr römisch 40 ? BF: Das ist noch nicht fällig. R: Wieviel zahlen Sie für die Miete? BF: Ich habe seit einem Monat eine neue eigene Wohnung, dort bezahle ich XXXX Miete. Davor habe ich mit einem Freund zusammengelebt und dort habe ich XXXX Miete bezahlt. XXXX und XXXX habe ich mit dem Freund gewohnt. Davor habe ich drei Jahre bei meinem Onkel gewohnt.BF: Ich habe seit einem Monat eine neue eigene Wohnung, dort bezahle ich römisch 40 Miete. Davor habe ich mit einem Freund zusammengelebt und dort habe ich römisch 40 Miete bezahlt. römisch 40 und römisch 40 habe ich mit dem Freund gewohnt. Davor habe ich drei Jahre bei meinem Onkel gewohnt. R: Haben Sie für die neue Wohnung einen Mietvertrag? BF: Den habe ich Ihnen gerade gegeben. R: Was haben Sie durchschnittlich monatlich mit Ihrer Tätigkeit verdient? BF: Abzüglich aller Steuern bleiben mir ca. 700. R: Wenn ich den Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr XXXX heranziehe, dann bleibt Ihnen ein Einkommen von XXXX pro Monat.R: Wenn ich den Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr römisch 40 heranziehe, dann bleibt Ihnen ein Einkommen von römisch 40 pro Monat. BF: Die Trinkgelder sind da nicht dabei. R: Was zahlen Sie für die Sozialversicherung? BF: Jetzt zahle ich genau XXXX pro Quartal.BF: Jetzt zahle ich genau römisch 40 pro Quartal. R: Was zahlen Sie für die Betriebskosten für die Wohnung? BF: Für Heizung und Strom zahle ich XXXX im Jahr.BF: Für Heizung und Strom zahle ich römisch 40 im Jahr. R: Haben Sie ein eigenes Auto? BF: Ich habe ein Moped. R: Was bleibt Ihnen über zum Leben, wenn Sie schon so hohe Fixkosten haben? BF: Es geht sich alles aus, ich habe genug zu Essen und ich habe eine Arbeit. R: Werden Sie von Ihrem Onkel finanziell unterstützt? BF: Seit ich meine Firma gegründet habe, habe ich selbst kein Geld mehr von ihm verlangt. R: Unterstützen Sie Ihren Onkel? BF: Nein. R: Schicken Sie Ihrer Mutter Geld nach Indien? BF: Maximal 1-2 Mal im Jahr. R (Frage auf Deutsch): Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): 50%. R (Frage auf Deutsch): Beschreiben Sie mir einen typischen Tag vom Aufstehen bis zum Bett gehen. BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R (Frage auf Deutsch): Haben Sie in Österreich schon einmal einen Deutschkurs besucht? BF (auf Deutsch): Diese Monat bin ich in Schule. R (Frage auf Deutsch): Haben Sie früher schon einmal einen Deutschkurs besucht? BF: Das habe ich nicht verstanden. R (Frage auf Deutsch): Wie oft in der Woche werden Sie den Deutschkurs besuchen? BF (auf Deutsch): Eine Woche, fünf Tage. R (Frage auf Deutsch): An welchen Tagen besuchen Sie den Deutschkurs? BF (auf Deutsch): Diese Montag,
- R (Frage auf Deutsch): Lesen Sie deutsche Bücher oder deutsche Zeitungen? BF: Nicht verstanden. R: Lesen Sie deutsche Bücher oder deutsche Zeitungen? BF: Nein. R: Sind Sie an gesellschaftlichen oder gesellschaftspolitischen Themen in Österreich interessiert? BF: Mir gefällt die österreichische Kultur sehr gut und der Lebensstil hier. R wiederholt die Frage. BF: Ja, es interessiert mich schon. R: Wie holen Sie darüber entsprechende Informationen ein? BF: Ich habe Arbeitskollegen und Freunde und auch indische Freunde, die hier geboren sind. Diese erzählen mir einiges. R: Worüber haben Sie denn das letzte Mal gesprochen, als Sie sich über die gesellschaftlichen bzw. gesellschaftspolitischen Themen unterhalten haben? BF: Wir haben über die Wahlen gesprochen, dass der Kurz die Wahlen gewonnen hat. Meine Freunde meinen, dass der Kurz ein guter Mann sei. R: Welche Parteien sitzen in der Bundesregierung? BF: SPÖ, ich kenne nur die SPÖ. R: Worüber haben Sie noch gesprochen außer den Wahlen? BF: Sonst eigentlich nichts. R (Frage auf Deutsch): Haben Sie eine Freundin? BF (auf Deutsch): Nein. R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Nein. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF: Ja. R: Gehören diesem Österreicher oder Österreicherinnen an? BF: Ich habe nur einen österreichischen Freund, die anderen haben österreichische Aufenthaltstiteln. R: Wie heißt Ihr österreichischer Freund? BF: Ich kenne ihn nur unter dem Namen XXXX .BF: Ich kenne ihn nur unter dem Namen römisch 40 . R: Wo wohnt er? BF: Er hat früher im
- Bezirk gewohnt, so wie ich. Jetzt hat er die Wohnung gewechselt, ich war aber nie bei ihm zuhause. Wir haben uns immer auf der Arbeit getroffen. R: Wo wohnt er jetzt? BF: Ich weiß nicht wo seine neue Wohnung ist. R: Haben Sie noch Kontakt mit ihm? BF: Er hat in der Arbeit gekündigt, seither haben wir nicht miteinander gesprochen. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Organisation oder der gleichen? BF: Nein. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Entweder bin ich zuhause oder bei meinem Onkel oder ich treffe mich mit meinen Freunden im Café. R: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? BF: Nein. R: Sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Ich befürchte, dass mir dasselbe wiederfährt wie meinem Vater. R: Was ist Ihrem Vater wiederfahren und warum sollte Ihnen dasselbe wiederfahren? BF: Wegen den zwei Kila Land, was mein Vater hatte, gab es Streit. Bei diesem Streit wurde mein Vater verletzt und ist gestorben. Der Streit ist bis heute nicht beigelegt, deshalb habe ich Angst zurückzukehren. R: Warum haben Sie Angst zurückzukehren? BF: Ich habe Angst um mein Leben. R: Wieso? BF: Der Mann, der unsere Grundstücke besetzt, ist sehr einflussreich und ich traue ihm alles zu. R: Wie heißt der Mann, der Ihre Grundstücke besetzt? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Von dem Umstand, dass Ihre Grundstücke von diesem XXXX besetzt seien, haben Sie bisher nichts gesagt.R: Von dem Umstand, dass Ihre Grundstücke von diesem römisch 40 besetzt seien, haben Sie bisher nichts gesagt. BF: Ich habe die ganze Geschichte von dem Streit erzählt. R: Wann hat der Streit begonnen? BF: Der Streit ist schon lange, ich war noch ein Kind. Als ich 19 Jahre alt war, wurde der Streit schlimmer und als ich 20 war, habe ich dann das Land verlassen. R: Wie alt ist Ihre Mutter? BF: Ich glaube
- R: Glauben oder wissen Sie das? BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich angegeben, dass sie 40 Jahre alt ist und jetzt sind 5 Jahre vergangen, also muss sie jetzt 45 Jahre alt sein. R: Wie alt ist Ihre Schwester? BF: Sie ist jetzt 26 Jahre alt, als ich hier angekommen bin, war sie
- R: Wem gehören die Grundstücke? BF: Sie sind auf den Namen meiner Mutter. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren würden, wenn die Grundstücke ohnehin Ihrer Mutter gehören? BF: Es gibt dort eine Klausel, dass wenn meiner Mutter etwas passiert, das Land automatisch in meinen Besitz übergeht. R: Ist Ihrer Mutter schon etwas passiert? BF: Nein, aber sie ist kränklich. R: Können Sie in ein anderes Gebiet als in Ihr Heimatdorf zurückzukehren? BF: Ich war ein bis zweimal bei Verwandten und ich wurde ein bis zweimal angegriffen, deshalb haben meine Onkel beschlossen, dass ich ausreise. R: Wo leben diese Verwandten, bei denen Sie sich aufgehalten haben? BF: Ich kann mich erinnern, dass ich einmal in XXXX war, dort lebt ein Onkel von mir.BF: Ich kann mich erinnern, dass ich einmal in römisch 40 war, dort lebt ein Onkel von mir. R: Wie weit ist XXXX von Ihrem Heimatdorf entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 von Ihrem Heimatdorf entfernt? BF: 50-100km. R: Wie groß ist XXXX ? Wie viele Menschen leben dort?R: Wie groß ist römisch 40 ? Wie viele Menschen leben dort? BF: Es ist eine richtige Stadt. R: Wo waren Sie das zweite Mal? BF: Das zweite Mal bin ich mit meinem Onkel irgendwohin gefahren, ich weiß den Namen des Ortes nicht. R: Was ist beim ersten Mal genau passiert? Wann war die erste Begegnung? BF: Am XXXX war ich in XXXX , dort wurde ich von zwei Männern auf einem Motorrad angegriffen, sie hatten einen Hockeyschläger. Sie holten aus, sie trafen aber meinen Onkel.BF: Am römisch 40 war ich in römisch 40 , dort wurde ich von zwei Männern auf einem Motorrad angegriffen, sie hatten einen Hockeyschläger. Sie holten aus, sie trafen aber meinen Onkel. R: Wo sind Sie von diesen beiden Männern angetroffen worden? BF: Wir waren unterwegs zum Marktplatz und dort wurden wir angegriffen. R: Wann war das zweite Mal? BF: Es gab keinen zweiten Vorfall. R: Ist es bei diesem einzigen Vorfall geblieben? BF: Ja. R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie am XXXX das erste Mal attackiert worden seien und damals auf dem Weg in die Schule gewesen seien, um eine Prüfung zu absolvieren. Was sagen Sie dazu?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass Sie am römisch 40 das erste Mal attackiert worden seien und damals auf dem Weg in die Schule gewesen seien, um eine Prüfung zu absolvieren. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe damals dasselbe erzählt, wie heute. Nach dem Tod meines Vaters war ich nur mehr 10 Tage in Indien. R: Sie haben in der Niederschrift vom XXXX gesagt, dass es am XXXX zu einer zweiten Attacke gekommen wäre, als Sie sich an einer Bushaltestelle aufgehalten hätten. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben in der Niederschrift vom römisch 40 gesagt, dass es am römisch 40 zu einer zweiten Attacke gekommen wäre, als Sie sich an einer Bushaltestelle aufgehalten hätten. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe eigentlich nur erzählt, dass ich einmal angegriffen wurde. R: Und Sie haben in der Niederschrift vom XXXX auch gesagt, dass am XXXX XXXX gekommen sei, als Sie auf dem Weg von der Schule nach Hause gewesen wären und er Sie bedroht habe und gesagt habe, dass Sie das Grundstück an ihn verkaufen sollten. Was sagen Sie dazu?R: Und Sie haben in der Niederschrift vom römisch 40 auch gesagt, dass am römisch 40 römisch 40 gekommen sei, als Sie auf dem Weg von der Schule nach Hause gewesen wären und er Sie bedroht habe und gesagt habe, dass Sie das Grundstück an ihn verkaufen sollten. Was sagen Sie dazu? BF: Das stimmt, das habe ich so gesagt. R: Wie viele Leute sind da gekommen? BF: Zwischen 3 und 5 Männern, ich weiß es nicht mehr genau. R: Wie hat sich das Ganze genau abgespielt? Was ist genau passiert? BF: Die haben zu mir gesagt, mir wird dasselbe passieren, was meinem Vater passiert ist und sie haben gesagt, dass ich meine Mutter überreden soll, dass sie von dem Grundstück ablässt. R: Ist es bei der verbalen Bedrohung geblieben? BF: Ich war dort in der Schule, dort konnten sie nicht mehr tun. R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie auf dem Weg von der Schule nach Hause gewesen wären. Was sagen Sie dazu? BF: Unser Haus ist nicht weit entfernt von der Schule. R: Sie haben beim BFA dazu auch gesagt, dass Sie zu Boden gestürzt seien, weil Sie von den Widersachern geschubst und geohrfeigt worden wären. Was sagen Sie dazu? BF: Das war an dem Tag, an dem mein Vater gestorben ist. R: Wollen Sie noch etwas sagen? BF: Ich möchte nicht zurück nach Indien, ich habe Familie hier in Österreich, ich arbeite legal und ich habe nichts Kriminelles getan. R: Welche Familienmitgliedern sind von Ihnen in Österreich? BF: Ein Onkel mütterlicherseits. R: Leben außer ihm und seiner Familie noch andere Verwandte in Österreich? BF: Nein. [...]
- Im Anschluss an die Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der BF die fristgerechte Ausfertigung des Erkenntnisses.
- Im Anschluss an die Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis. Mit Schriftsatz vom römisch 40 beantragte der BF die fristgerechte Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF stammt aus der indischen Region XXXX und bekennt sich zur Religion der Sikh. Seine Identität steht nicht fest. Er hat in Indien dreizehn Jahre lang die Schule besucht und beherrscht neben seiner Muttersprache Punjabi auch Hindi. Die Mutter und Schwester des BF leben noch im Herkunftsstaat.Der BF stammt aus der indischen Region römisch 40 und bekennt sich zur Religion der Sikh. Seine Identität steht nicht fest. Er hat in Indien dreizehn Jahre lang die Schule besucht und beherrscht neben seiner Muttersprache Punjabi auch Hindi. Die Mutter und Schwester des BF leben noch im Herkunftsstaat. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Fluchtvorbringen zur Verfolgung und Gefährdung des BF durch seinen "Onkel" wegen eines zwischen diesem und seinen verstorbenen Vater entbrannten Grundstückstreites in seinem Heimatort ist nicht glaubhaft. Dem BF droht in Indien keine an asylrelevante Merkmalen anknüpfende Verfolgung. Dem BF steht in Indien eine innerstaatliche Schutz-, bzw. Fluchtalternative offen. Zur Integration des BF: Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige. Ein Onkel des BF lebt mit seinen Familienangehörigen in Wien. Es besteht zwischen dem BF und seinem Onkel bzw. dessen Familie kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF verfügt über keinen Freundeskreis in Österreich. Er gehört keinem Verein und keiner sonstigen Gruppierung an. Am XXXX hat der BF ein Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, angemeldet. Der BF verfügt über ein durchschnittliches Einkommen von 700 Euro/Monat und ist mehrere Monate die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ausständig. Der BF verfügt seit dem XXXX über einen Rechtsanspruch zur Nutzung eines Mietgegenstandes.Er gehört keinem Verein und keiner sonstigen Gruppierung an. Am römisch 40 hat der BF ein Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, angemeldet. Der BF verfügt über ein durchschnittliches Einkommen von 700 Euro/Monat und ist mehrere Monate die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ausständig. Der BF verfügt seit dem römisch 40 über einen Rechtsanspruch zur Nutzung eines Mietgegenstandes. Der BF verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse und hat sich für einen Deutschkurs in der Zeit vom XXXX angemeldet.Der BF verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse und hat sich für einen Deutschkurs in der Zeit vom römisch 40 angemeldet. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Zum Herkunftsstaat werden die dem BF im Rahmen der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelten Länderberichte vom 04.02.2019 (letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019) herangezogen:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 9.8.2019, Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir (Relevant für Abschnitt 2./Politische Lage und Abschnitt 3.1./Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019). Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019). Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als "nicht akzeptabel" und "nicht bindend" bezeichnet (SCMP 7.8.2019). Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019). Anmerkung: Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019). Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019]. Quellen: ARTE - (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indienund-pakistan-erneut, Zugriff 8.8.2019 BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 7.8.2019 BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 8.8.2019 DS - Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indischediplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 8.8.2019 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad16321737.html, Zugriff 8.8.2019 HP - Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-aspakistan-suspends-railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019 IT - India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-3701577915-2019-08-06, Zugriff 7.8.2019 NZZ - Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-dessonderstatus-ld.1499966, Zugriff 9.8.2019 ORF - Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 5.8.2019 SCMP - South China Morning Post (7.8.2019): China calls India's move to scrap Kashmir's special status 'not acceptable' and not binding, https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-movescrap-kashmirs-special-status-not, Zugriff 7.8.2019 SO - Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausendedas-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 6.8.2019 TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammukashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019 TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammukashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019 ZO - Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischerbotschafter-ausweisung-hasan, Zugriff 8.8.2019 KI vom 27.5.2019, Wahlergebnis Lok Sabha, Wahl zum Unterhaus vom 11.4.2019 bis 19.5.2019 (Relevant für Abschnitt 2.Politische Lage). Indiens Regierungspartei BJP (Bharatiya Janata Party) von Premierminister Narendra Modi hat die Parlamentswahl in der bevölkerungsreichsten Demokratie der Welt deutlich gewonnen. Die Hindu-Nationalisten erreichten eine absolute Mehrheit der 545 Sitze im Unterhaus (SZ 23.5.2019), wie in der Nacht zum Freitag, aus der Auszählung der abgegebenen Stimmen, durch die Wahlkommission, hervorging. Staatspräsident Ram Nath Kovind wird somit aller Voraussicht nach Premierminister Modi erneut für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Regierungschef ernennen (ZO 24.5.2019), in welcher dieser Indien mit einer neuen, größeren parlamentarischen Mehrheit regieren wird (IT 24.5.2019), Dieses Ergebnis stellt die deutlichste Wiederwahl einer indischen Regierungspartei seit 1971 dar (SZ 23.5.2019). Mehr als 8.000 Kandidaten traten zur Wahl an, die in sieben Phasen über knapp sechs Wochen, in der Zeit vom
- April bis zum
- Mai, durchgeführt wurde (SZ 23.5.2019). Rund zwei Drittel der rund 900 Millionen wahlberechtigten Einwohner Indiens gaben ihre Stimmen ab (IT 24.5.2019), was einer Wahlbeteiligung von 67 Prozent entspricht (SZ 23.5.2019). Dabei siegte die BJP in insgesamt 303 Wahlkreisen (ECI 24.5.2019; vgl. BBC 24.5.2019).Mehr als 8.000 Kandidaten traten zur Wahl an, die in sieben Phasen über knapp sechs Wochen, in der Zeit vom
- April bis zum
- Mai, durchgeführt wurde (SZ 23.5.2019). Rund zwei Drittel der rund 900 Millionen wahlberechtigten Einwohner Indiens gaben ihre Stimmen ab (IT 24.5.2019), was einer Wahlbeteiligung von 67 Prozent entspricht (SZ 23.5.2019). Dabei siegte die BJP in insgesamt 303 Wahlkreisen (ECI 24.5.2019; vergleiche BBC 24.5.2019). Oppositionsführer Rahul Gandhi, Chef der zuvor jahrzehntelang regierenden Kongresspartei hat die Niederlage akzeptiert und gratulierte Modi zu dessen Sieg (ZO 24.5.2019; vgl. BBC 23.5.2019). Die Kongresspartei bleibt zweitstärkste Kraft im Parlament (ZO 24.5.2019). Sie verbessert sich voraussichtlich geringfügig im Vergleich zu ihrem bislang schlechtesten Wahlergebnis vor fünf Jahren (AJ 24.5.2019).Oppositionsführer Rahul Gandhi, Chef der zuvor jahrzehntelang regierenden Kongresspartei hat die Niederlage akzeptiert und gratulierte Modi zu dessen Sieg (ZO 24.5.2019; vergleiche BBC 23.5.2019). Die Kongresspartei bleibt zweitstärkste Kraft im Parlament (ZO 24.5.2019). Sie verbessert sich voraussichtlich geringfügig im Vergleich zu ihrem bislang schlechtesten Wahlergebnis vor fünf Jahren (AJ 24.5.2019). Modis populistische Politik spaltet das Land. In seiner Amtszeit kam es häufig zu Gewalt von Hindus gegen Muslime und andere Minderheiten. Außerdem wird Modis Wirtschaftspolitik kritisiert (ZO 24.5.2019). Er betonte im Wahlkampf die nationale Sicherheit und stellte sich als Beschützer des südasiatischen Landes - vor allem gegen den Erzfeind Pakistan - dar. Kurz vor der Wahl war es beinahe zu einem Krieg der nuklear bewaffneten Nachbarn gekommen (SZ 23.5.2019). Nach Angaben des indischen Außenministeriums gratulierten bereits einige Staats- und Regierungschefs Modi zu seinem Wahlsieg, darunter der russische Präsident Wladimir Putin, Chinas Staats- und Parteichef Xi Jinping und der pakistanische Premier Imran Khan - noch bevor das Wahlergebnis offiziell war (ZO 24.5.2019).Regierungschefs Modi zu seinem Wahlsieg, darunter der russische Präsident Wladimir Putin, Chinas Staats- und Parteichef römisch zehn i Jinping und der pakistanische Premier Imran Khan - noch bevor das Wahlergebnis offiziell war (ZO 24.5.2019). Premierminister Narendra Modi führt seit dem 25.9.2019 Gespräche zur Bildung eines neuen Kabinetts (REUTERS 24.5.2019). Quellen: AJ - Al Jazeera (24.5.2019): India elections 2019: All the latest updates, https://www.aljazeera.com/news/2019/05/indian-general-elections-2019-latestupdates-190521080547337.html, Zugriff 24.5.2019 BBC - British Broadcasting Corporation (24.5.2019): India general election 2019: What happened? https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48366944, Zugriff 24.5.2019 BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): India election 2019: Narendra Modi thanks voters for 'historic mandate', https://www.bbc.com/news/world-asia-india48389130, Zugriff 24.5.2019 ECI - Election Commission of India (24.5.2019): Result Status, Status Known For 542 out of 542 Constituencies, Last Updated at 08:10:02 pm On 05/24/2019, http://results.eci.gov.in/pc/en/partywise/index.htm, Zugriff 24.5.2019 (20:00 Uhr) IT - India Today (24.5.2019): Election results 2019: Ab ki baar, 300 paar: Modi makes it mumkin for BJP, https://www.indiatoday.in/elections/lok-sabha-2019/story/electionresults-2019-narendra-modi-wins-big-bjp-300-seats-1533550-2019-05-24, Zugriff 24.5.2019 REUTERS (24.5.2019): Modi begins talks for new cabinet after big election win, Zugriff 24.5.2019 SZ - Süddeutsche Zeitung (23.5.2019): Regierung von Premier Modi siegt bei Marathon-Wahl deutlich, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-modi-wahl-hindu- 1.4459235, Zugriff 23.5.2019 ZO - Zeit Online (24.5.2019): Regierungspartei gewinnt absolute Mehrheit bei Parlamentswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/indien-parlamentswahlnarendra-modi-bharatiya-janata-absolute-mehrheit, Zugriff 24.5.2019 KI vom 6.3.2019, aktuelle Ereignisse im Kaschmir-Konflikt (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vgl. dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom
- Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019).Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vergleiche dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom
- Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019). Über die Auswirkungen des Bombardementsgehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019). Beobachter zeigten sich skeptisch, dass bei diesem Militärschlag tatsächlich eine große Anzahl an Terroristen an einem Ort getroffen worden sein könnte. Anwohner des Ortes Balakot berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, sie seien am frühen Morgen durch laute Explosionen aufgeschreckt worden. Sie sagten, dass nur ein Mensch verletzt und niemand getötet worden sei. Außerdem erklärten sie, dass es in der Vergangenheit tatsächlich ein Terrorlager in dem Gebiet gegeben habe. Dieses sei aber mittlerweile in eine Koranschule umgewandelt worden (FAZ 26.2.2019b). Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 eigenen Angaben zufolge zwei indische Kampfflugzeuge über Pakistan abgeschossen und bestätigten die Festnahme eines Piloten. Ein Sprecher der indische Regierung bestätige den Abschuss einer MiG-21 (Standard 27.2.2019). Der indische Pilot wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019). Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.
- auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vgl. AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.
- freigegeben (Dawn 6.3.2019; vgl.Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.
- auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vergleiche AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.
- freigegeben (Dawn 6.3.2019; vgl. Dawn 4.3.2019b). Am 2.3.2019 wurde gemeldet, dass bei Feuergefechten im Grenzgebiet von Kaschmir mindestens sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt worden waren. Gemäß indischen Medienberichten seien im indischen Teil der Konfliktregion eine 24 Jahre alte Frau und ihre beiden Kinder durch Artilleriebeschuss ums Leben gekommen sowie acht weitere Personen verletzt worden. Nach Angaben der pakistanischen Sicherheitskräfte wurden im pakistanischen Teil Kaschmirs ein Bub und ein weiterer Zivilist sowie zwei Soldaten getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit 1.3.2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs geschossen (Presse 2.3.2019). Am 3.3.2019 meldeten beide Seiten, dass die Lage entlang der "Line of Control" wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019) Der pakistanische Informationsminister bestätige am 3.3.2019, dass eine entscheidende Aktion gegen die extremistischen und militanten Organisationen Jaish-e-Mohammad (JeM) sowie Jamaatud Dawa (JuD) mit ihrem Wohltätigkeitsflügel Falah-i-Insaniat Foundation (FIF) unmittelbar bevorstehe. Dieses Vorgehen würde in Übereinkunft mit dem National Action Plan (NAP) stehen. Der Beschluss dazu sei bereits lange vor dem Anschlag auf indische Sicherheitskräfte am 14.
- gefallen und erst jetzt veröffentlicht worden. Die Entscheidung sei nicht auf Druck Indiens getroffen worden (Dawn 4.3.2019a). Quellen: AAN - Austrian Aviation Network (1.3.2019): Pakistan öffnet den Luftraum wieder teilweise, http://www.austrianaviation.net/detail/pakistan-oeffnet-den-luftraum-wiederteilweise/, Zugriff 4.3.2019 CNN News 18 (26.2.2019): Surgical Strikes 2.0: '200-300 Terrorist Dead', https://www.news18.com/videos/india/surgical-strikes-2-0-200-300-terrorist-dead2048827.html, Zugriff 26.2.2019 Dawn (26.2.2019): Indian aircraft violate LoC, scramble back after PAF's timely response: ISPR, https://www.dawn.com/news/1466038, Zugriff 26.2.2019 Dawn (4.3.2019a): Govt plans decisive crackdown on militant outfits, https://www.dawn.com/news/1467524/govt-plans-decisive-crackdown-on-militantoutfits, Zugriff 4.3.2019 Dawn (4.3.2019b): Pakistan airspace fully reopened, says aviation authority, https://www.dawn.com/news/1467600, Zugriff 6.3.2019 Dawn (6.3.2019): Airlines avoiding Pakistan's eastern airspace, making flights longer, https://www.dawn.com/news/1467798/airlines-avoiding-pakistans-eastern-airspacemaking-flights-longer, Zugriff 6.3.2019 DW - Deutsche Welle (26.2.2019): Indische Jets fliegen Luftangriff in Pakistan, https://www.dw.com/de/indische-jets-fliegen-luftangriff-in-pakistan/a-47688997, Zugriff 26.2.2019 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019a): Indien fliegt Luftangriffe in Pakistan, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-fliegt-angriffe-gegenmutmassliche-islamisten-in-pakistan-16060732.html, Zugriff 4.3.2019 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019b): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indischeluftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 4.3.2019 Flightradar24 (27.2.2019; Ergänzungen am 1.3.2019 und 2.3.2019): Tensions between India and Pakistan affect air traffic, https://www.flightradar24.com/blog/tensions-between-india-and-pakistan-affect-airtraffic/, Zugriff 4.3.2019 NZZ - Neue Züricher Zeitung (26.2.2019): Die Spirale der Eskalation dreht, https://www.nzz.ch/meinung/indien-bombardiert-pakistan-spirale-der-eskalation-drehtld.1462893, Zugriff 26.2.2019 Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Totebei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019 Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistanidUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019 Reuters (4.3.2019): Pakistan adds flights, delays reopening of commercial airspace, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-airports/pakistan-addsflights-delays-reopening-of-commercial-airspace-idUSKCN1QL0SH, Zugriff 5.3.2019 Standard, der (27.2.2019): Pakistan schießt indische Kampfjets ab, Premier warnt vor "großem Krieg", https:/ / derstandard.at/2000098654825/Drei-Tote-bei-Absturz-von- indischem-Militaerflugzeug-in-Kaschmir, Zugriff 4.3.2019 SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 26.2.2019 WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistansays-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/ 2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html? utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 26.2.2019 Zeit, die (1.3.2019): Pakistan lässt indischen Piloten frei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-pilot, Zugriff 4.3.2019 KI vom 20.2.2019, Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 14.2.2019, Feuergefecht in Pinglan/ Distrikt Pulwama/Kaschmir am 18.2.2019 (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (IT 15.2.2019). Wie durch die Polizei mitgeteilt wurde, explodierte ein mit etwa 350 Kilogramm Sprengstoff beladener Geländewagen auf einer Autobahn im Distrikt Pulwama (DS 14.2.2019). Ziel des Anschlags war ein Konvoi von 78 Bussen der paramilitärischen Polizeitruppe Central Police Reserve Force (CRPF), der auf der streng bewachten Verbindungsstraße zwischen den Städten Jammu und der Hauptstadt des indischen Bundesstaates Jammu und Kaschmir Srinagar, unterwegs war (DW 14.2.2019). Die aus Pakistan stammende Terrorgruppe Jaishe-Mohammed (JeM) reklamierte den Anschlag für sich (ANI 14.2.2019). Die Gruppe, welche in Pakistan entstanden ist, verfügt dort über Rückzugsgebiete und nutzt Kaschmir als Arena für ihre Gewalttaten. Indien geht davon aus, dass die Terroristen von Kreisen innerhalb des pakistanischen Militärs unterstützt werden (SZ 15.2.2019). Lokalen Beamten zufolge stellt der erfolgte Bombenanschlag den schlimmsten Anschlag in der umkämpften Region seit drei Jahrzehnten dar (TNYT 14.2.2019). Indiens Premierminister Narendra Modi sprach auf Twitter von einem "niederträchtigen Angriff" und bezeichnete die Toten als "Märtyrer" und kündigte des Weiteren an, dass "Die Opfer, die unsere mutigen Sicherheitskräfte gebracht haben, [...] nicht vergeblich sein [werden]" (DS 14.2.2019). Während Pakistan Vorwürfe hinter dem Selbstmordanschlag zu stehen zurückweist, fordert die indische Regierung von Pakistan gegen die Gruppe vorzugehen (DS 15.2.2019). Bei einer mit dem Bombenanschlag im Zusammenhang stehenden Aktion der indischen Sicherheitskräfte wurden am 18.2.2019 bei einem Feuergefecht zwischen Militanten und der indischen Armee in Pinglan im Distrikt Pulwama fünf Angehörige der indischen Sicherheitskräfte, drei Militante und ein Zivilist getötet. Mindestens sieben Sicherheitskräfte wurden verletzt. Nach Angaben der Polizei waren die getöteten Militanten Mitglieder der JeM, welche am Anschlag des 14.2.2019 im nahe gelegenen Awantipora beteiligt waren (TIT 18.2.2019). Auf die Ankündigung des pakistanischen Premierministers Imran Khan, die Behauptungen Indiens zu untersuchen, und auf dessen Warnung, Pakistan würde Vergeltungsmaßnahmen gegen jede indische Militäraktion ergreifen (TNYT 19.2.2019), reagierte Indien in heftiger Form, indem es Islamabad als "das Nervenzentrum des Terrorismus" bezeichnete (TOI 19.2.2019). Die Spannungen zwischen Indien und Pakistan haben sich intensiviert; beide Länder haben ihre Botschafter zu Konsultationen zurückgerufen (TNYT 19.2.2019). Anmerkung: Auf einen Angriff auf einen Militärstützpunkt in Kaschmir, bei welchem 19 indischen Soldaten getötet wurden, reagierte Indien im September 2016 eigenen Angaben zufolge mit einem "chirurgischen Schlag" im pakistanischen Teil Kaschmirs. Auch damals machte Indien JeM für den Anschlag verantwortlich (DS 14.2.2019). Kommentar: Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert. Quellen: - ANI - Asia News International (14.2.2019): 12 CRPF personnel killed in terror attack in Kashmir, https://www.aninews.in/news/national/general-news/12-crpf-personnelkilled-in-terror-attack-in-kashmir20190214170929/, Zugriff 14.2.2019 - DS - Der Standard (15.2.2019): Pakistan weist Verantwortung für Terror in Indien von sich, https://derstandard.at/2000098045261/Pakistan-weist-Verantwortung-fuer-Terror-in-Indien-von-sich, Zugriff 15.2.2019 - DS - Der Standard (14.2.2019): Dutzende Tote bei Anschlag auf indische Sicherheitskräfte in Kaschmir, https://derstandard.at/2000098009156/Zwoelf-Soldaten-in-Kaschmir-durch-Anschlag-getoetet, Zugriff 14.2.2019 - DW .- Deutsche Welle (14.2.2019): Viele Tote bei Terroranschlag in Kaschmir, https:// www.dw.com/de/viele-tote-bei-terroranschlag-in-kaschmir/a-47523658 Zugriff 14.2.2019 - IT - India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges | As it happened, https://www.indiatoday.in/india/ story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-0214, Zugriff20.2.2019 - SZ - Süddeutsche Zeitung (15.2.2019): Der andere Wahlkampf, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-und-pakistan-der-andere-wahlkampf-1.4331915, Zugriff 17.2.2019 - TIO - Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 18.1.2019 - TIT - The Irish Times (18.2.2019): Four Indian soldiers among dead in Kashmir gun battle, https://www.irishtimes.com/news/world/asia-pacific/four-indian-soldiers-amongdead-in-kashmir-gun-battle-1.3797668, Zugriff 19.2.2019 - TNYT - The New York Times (19.2.2019): Pakistan Offers to Investigate Deadly Suicide Bombing in Kashmir, https://www.nytimes.com/2019/02/19/world/asia/pakistanimran-khan-india-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic %2FKashmir&action=click&contentCollection=world®ion=stream&module=stream _unit&version=latest&contentPlacement=1&pgtype=collection, Zugriff 19.2.2019 - TNYT - The New York Times (14.2.2019): Kashmir Suffers From the Worst Attack There in 30 Years, https://www.nytimes.com/2019/02/14/world/asia/pulwama-attackkashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world®ion=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement= 4&pgtype=collection, Zugriff 14.2.2019 - TOI - Times of India (19.2.2019): "Pakistan is nerve centre of terrorism": India rejects Imran Khan's statement on Pulwama terror attack, https://timesofindia.indiatimes.com/india/pakistan-is-nerve-centre-of-terrorism-india-rejects-imran-khans-claims-onpulwama-terror-attack/articleshow/68066363.cms, Zugriff 19.2.2019
- Politische Lage Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vergleiche AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung
- Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJPSpitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vergleiche FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung
- Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vergleiche FAZ 16.5.2014). Der BJPSpitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018). In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wieder gewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UNSicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten "Neuen Seidenstraße" eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im "Regional Forum" (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b). In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handelsund Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (11.2018a): Indien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206048, Zugriff 23.1.2019 - AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (15.1.2019): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 23.1.2019 - DS - Der Standard (1.1.2019): Was 2019 außenpolitisch bringt. Die US-Demokraten übernehmen die Mehrheit im Repräsentantenhaus, Großbritannien plant den Brexit - und in Indien, der größten Demokratie der Welt, sind Wahlen, https://www.derstandard.de/story/2000094950433/was-2019-aussenpolitisch-bringt, Zugriff 28.1.2019 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-dermann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 11.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.1.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2018b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaftentwicklung/, Zugriff 23.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018
- Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven, die sich oft in kommunal begrenzten Ausschreitungen entladen (GIZ 3.2018a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des "Islamischen Staates" (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 3.2018a). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 18.9.2018). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 898 Todesopfer durch terrorismus-relevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 803 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 wurden 935 Menschen durch Terrorakte getötet. Bis zum 13.1.2019 wurden 12 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2018). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 18.9.2018). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 11.2018b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BBC 23.1.2018). Nach dem friedlichen Unabhängigkeitskampf gegen die britische Kolonialherrschaft zeigte bereits die blutige Teilung Britisch-Indiens, die mit einer Massenflucht, schweren Gewaltausbrüchen und Pogromen einherging, wie schwierig es sein wird, die ethnisch, religiös, sprachlich und sozioökonomisch extrem heterogene Gesellschaft in einem Nationalstaat zusammenzuhalten. Die inter-religiöse Gewalt setzte sich auch nach der Teilung zwischen Indien und Pakistan fort (BPB 12.12.2017). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und ein terroristischer Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs im September 2016 hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Gemäß Regierungserklärung reagierte Indien auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. Immer wieder kommt es zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 11.2018b). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist 2016 zum Stillstand gekommen. Aktuell sind die Beziehungen auf sehr niedrigem Niveau stabil (AA 11.2018b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 - BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 - BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (12.12.2017): Innerstaatliche Konflikte Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 23.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.10.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien Arbeitsversion - SATP - South Asia Terrorism Portal (13.1.2019): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2019, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 23.1.2019 3.
- Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir Jammu und Kaschmir sind weiterhin stark militarisiert und am stärksten von Terrorismus betroffen (BPB 20.11.2017; vgl. USDOS 9.2018). Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin eine anhaltende Erhebung gegen die Regierung aus (FH 27.1.2018). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 18.9.2018).Jammu und Kaschmir sind weiterhin stark militarisiert und am stärksten von Terrorismus betroffen (BPB 20.11.2017; vergleiche USDOS 9.2018). Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin eine anhaltende Erhebung gegen die Regierung aus (FH 27.1.2018). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 18.9.2018). In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017). Im Juni 2018 prangerte das UN-Menschenrechtsbüro die Situation in Kaschmir an. Durch übermäßige Gewaltanwendung der indischen Sicherheitskräfte wurden im Zeitraum zwischen Juli 2016 und April 2018 zahlreiche Zivilisten getötet. Von der indischen Regierung wurde der Bericht zurückgewiesen (ONHCR 14.6.2018; vgl. HRW 17.1.2019).Im Juni 2018 prangerte das UN-Menschenrechtsbüro die Situation in Kaschmir an. Durch übermäßige Gewaltanwendung der indischen Sicherheitskräfte wurden im Zeitraum zwischen Juli 2016 und April 2018 zahlreiche Zivilisten getötet. Von der indischen Regierung wurde der Bericht zurückgewiesen (ONHCR 14.6.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Es gab wiederholt Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte in Jammu und Kaschmir während der durchgeführten Sicherheitsoperationen. Im Jahr 2018 kam es zu einer Zunahme der Gewalt gegen militante Personen, welche von vielen auf politisches Versagen bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht für Missbräuche zurückgeführt wurde (HRW, 17.1.2019). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2017 wurden 42 militante Angriffe im Staat Jammu und Kaschmir gemeldet, bei denen 184 Menschen getötet wurden, darunter 44 Sicherheitskräfte. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt, als die Regierung versuchte, gewalttätige Proteste einzudämmen (HRW 18.1.2018). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, verübten zahlreiche Morde und Bombenanschläge in den Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 20.4.2018). An der umstrittenen Grenze zwischen Indien und Pakistan kommt es immer wieder zu kleineren Feuergefechten mit Todesopfern unter der Zivilbevölkerung und dem Militär. Insbesondere nach dem Angriff von Uri verschärfte sich in Indien die anti-pakistanische Rhetorik (BPB 20.11.2017). Seither wird die Provinz Kaschmir von einer Spirale der Gewalt beherrscht. Die derzeitige Menschenrechtslage in Kaschmir ist alarmierend und wird zunehmend kritisch gesehen. Bewaffnete Gruppen stehen im Verdacht, Menschen in Jammu und Kaschmir getötet zu haben (GIZ 3.2018a; vgl. AI 22.2.218).Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, verübten zahlreiche Morde und Bombenanschläge in den Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 20.4.2018). An der umstrittenen Grenze zwischen Indien und Pakistan kommt es immer wieder zu kleineren Feuergefechten mit Todesopfern unter der Zivilbevölkerung und dem Militär. Insbesondere nach dem Angriff von Uri verschärfte sich in Indien die anti-pakistanische Rhetorik (BPB 20.11.2017). Seither wird die Provinz Kaschmir von einer Spirale der Gewalt beherrscht. Die derzeitige Menschenrechtslage in Kaschmir ist alarmierend und wird zunehmend kritisch gesehen. Bewaffnete Gruppen stehen im Verdacht, Menschen in Jammu und Kaschmir getötet zu haben (GIZ 3.2018a; vergleiche AI 22.2.218). Von Pakistan aus haben aufständische Gruppierungen in Jammu und Kaschmir Entführungen, Erpressungen und andere Formen der Einschüchterung durchgeführt. Nach mehreren Jahren relativer Stabilität verschlechterte sich die Situation im Staat 2016 nach der Ermordung eines populären, militanten separatistischen Führers deutlich. Die Situation verschlimmerte sich 2017, als mehr als 300 Zivilisten, Sicherheitskräfte und Militante durch militärische Gewalt getötet wurden. Indischen Sicherheitskräften werden häufig Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, von denen nur wenige bestraft werden. Bürgerliche Freiheiten werden, insbesondere in Zeiten der Unruhe eingeschränkt (FH 4.1.2018). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 267 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 354 Personen durch Terrorakte getötet und im Jahr 2018 sind 457 Todesopfer durch terroristische Gewalt registriert worden. Per 13.1.2019 sind insgesamt 17 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019). Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 20.4.2018; vgl. BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte st