1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 24.2.2015, Zl. 609314802, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Dem Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 24.2.2015, Zl. 609314802, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.7.2015, GZ W 146 2103575-1/4E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.7.2015, GZ W 146 2103575-1/4E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.7.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist, ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 29.8.2016 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Am 13.10.2016, am 1.11.2017 und am 10.8.2018 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbotes, die seitens des Bundesamtes jeweils mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass er das gesetzliche Erfordernis einer mehr als die Hälfte seines Einreiseverbotes im Ausland verbrachte Zeit nicht erfülle. Der Beschwerdeführer erhielt nach Ansuchen darum für die Zeiträume von 16.9.2017 bis 16.11.2017 und von 29.11.2017 bis 28.5.2018 jeweils eine "Besondere Bewilligung" zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet, um seiner kranken Ehefrau beistehen zu können. Am 2.3.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK. Am 22.8.2018 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung, in dem ua festgehalten wurde, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, ein Abschiebetermin für den 28.8.2018, 12:00 Uhr festgelegt sei und wegen der erforderlichen Flugtauglichkeitsuntersuchung die Einlieferung bis spätestens 27.8.2018, 12:00 Uhr erfolgen solle.Am 22.8.2018 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung, in dem ua festgehalten wurde, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, ein Abschiebetermin für den 28.8.2018, 12:00 Uhr festgelegt sei und wegen der erforderlichen Flugtauglichkeitsuntersuchung die Einlieferung bis spätestens 27.8.2018, 12:00 Uhr erfolgen solle. Auf Basis dieses Festnahmeauftrags wurde der Beschwerdeführer am 27.8.2018 um 7:00 festgenommen und in weiterer Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am 27.8.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen "den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem die Schubhaft [...] verhängt worden ist" ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner persönlichen, insbesondere familiären, Situation nicht in der Lage sehe, nach Serbien zurückzukehren. Bei seiner Ehefrau sei im August 2017 Eierstockkrebs diagnostiziert worden und er habe sämtliche Risiken auf sich genommen, um ihr in dieser Situation beizustehen. Seit Rechtskraft des fünfjährigen Einreiseverbotes am 16.8.2016 hätten sich die maßgeblichen Verhältnisse erheblich geändert. Der Beschwerdeführer sei seither unbescholten und lebe bei seiner österreichischen Ehefrau, wozu er aufgrund zweier Spezialvisa
Wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Gattin sei es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer über das Einreiseverbot hinweggesetzt habe.Am 27.8.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen "den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem die Schubhaft [...] verhängt worden ist" ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner persönlichen, insbesondere familiären, Situation nicht in der Lage sehe, nach Serbien zurückzukehren. Bei seiner Ehefrau sei im August 2017 Eierstockkrebs diagnostiziert worden und er habe sämtliche Risiken auf sich genommen, um ihr in dieser Situation beizustehen. Seit Rechtskraft des fünfjährigen Einreiseverbotes am 16.8.2016 hätten sich die maßgeblichen Verhältnisse erheblich geändert. Der Beschwerdeführer sei seither unbescholten und lebe bei seiner österreichischen Ehefrau, wozu er aufgrund zweier Spezialvisa
Paragraph 27, FPG berechtigt sei. Wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Gattin sei es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer über das Einreiseverbot hinweggesetzt habe. Beantragt wurde,
Wegen noch aufrechter Rückkehrentscheidung sei die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.Der am 2.3.2018 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK wurde schließlich mit Bescheid vom 15.11.2018 zurückgewiesen. Begründend dafür wurde kurz zusammengefasst angeführt, dass im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden könne, der Sachverhalt hätte sich seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert, dass eine erneute Abwägung
Wegen noch aufrechter Rückkehrentscheidung sei die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8.5.2019 wurde ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 1.3.2019 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 27.7.2017 erlassenen Einreiseverbotes
2 FPG abgewiesen, dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019, GZ G304 2103575-2/8E, in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behoben und
2 FPG die Dauer des mit Bescheid vom 27.7.2016 verhängten Einreiseverbots auf den Zeitpunkt der Entscheidung (29.10.2019) begrenzt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8.5.2019 wurde ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 1.3.2019 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 27.7.2017 erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen, dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019, GZ G304 2103575-2/8E, in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behoben und
Paragraph 60, Absatz 2, FPG die Dauer des mit Bescheid vom 27.7.2016 verhängten Einreiseverbots auf den Zeitpunkt der Entscheidung (29.10.2019) begrenzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG. Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.7.2016 eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Am 29.8.2016 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Am 13.10.2016, am 1.11.2017 und am 10.8.2018 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbotes, die seitens des Bundesamtes jeweils mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass er das gesetzliche Erfordernis einer mehr als die Hälfte seines Einreiseverbotes im Ausland verbrachte Zeit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erhielt nach Ansuchen darum für die Zeiträume von 16.9.2017 bis 16.11.2017 und von 29.11.2017 bis 28.5.2018 jeweils eine "Besondere Bewilligung" zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet. Zum Zeitpunkt der Festnahme und der Abschiebung bestand gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein gültiges Einreiseverbot. Er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, die Besonderen Bewilligungen zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet waren abgelaufen. Auf Basis eines Festnahmeauftrages
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung wurde der Beschwerdeführer am 27.8.2018 um 7:00 festgenommen. Am 28.8.2018 wurde er um 12:10 per Charterflug nach Serbien abgeschoben.Auf Basis eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung wurde der Beschwerdeführer am 27.8.2018 um 7:00 festgenommen. Am 28.8.2018 wurde er um 12:10 per Charterflug nach Serbien abgeschoben.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
GH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
Paragraph 40, BFA-VG die belangte Behörde vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). 2.
F) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).2.
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG (aF) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Abs. 2 leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Absatz 2, leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Paragraph 5, Absatz 2, SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Ziffer eins,), Angehörige der Gemeindewachkörper (Ziffer 2,), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 3,), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 4,).
F) kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Abs. 5 ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (aF) kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Absatz 5, ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. 3. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 22.8.2018 ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG - zum Zwecke der Abschiebung erlassen, der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 27.8.2018 um 7:00 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.3. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 22.8.2018 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG - zum Zwecke der Abschiebung erlassen, der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 27.8.2018 um 7:00 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein gültiges Einreiseverbot. Wie festgestellt hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Abschiebung war bereits für den nächsten Tag organisiert. Somit waren die Voraussetzungen für die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gegeben. Bereits am 28.8.2018 wurde der Beschwerdeführer um 12:10 per Charterflug nach Serbien abgeschoben. Somit stößt auch die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers auf keinerlei Bedenken. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W154.2205777.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.