Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat: "
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 18.12.2017 in XXXX verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.04.2018, XXXX , wurde er wegen § 28 Abs. 2 SMG zu einer zweijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 18.12.2017 in römisch 40 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 09.04.2018, römisch 40 , wurde er wegen Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer zweijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.12.2017 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Er erstattete keine Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem BF kein Aufenthaltstitel
G erteilt wird, und erließ gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Es stellte
Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den BF
Vm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem BF kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt wird, und erließ gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.). Es stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Ausdrücklich nur gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) und das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit der er die Behebung der angefochtenen Spruchpunkte, in eventu die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots, anstrebt. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass sein Recht auf Parteiengehör durch die Unterlassung seiner Einvernahme verletzt worden sei. Er müsse als hauptberuflicher American-Football-Spieler beim Verein " XXXX " und beim serbischen Nationalteam für Auslandsspiele in EU-Staaten einreisen können. Außerdem habe seine Verlobte vor, in naher Zukunft nach Deutschland zu übersiedeln, wo sie eine Anstellung als Köchin angenommen habe, sodass die Möglichkeit einer Einreise nach Deutschland für ihn von großer Bedeutung sei. Ein zehnjähriges Einreiseverbot sei unverhältnismäßig, zumal das BFA keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose getroffen habe. Er habe ein Geständnis abgelegt, vor seiner Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel geführt und sei um seine Resozialisierung bemüht. Der Strafrahmen sei bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Sein Privat- und Familienleben in anderen Mitgliedstaaten sei nicht berücksichtigt worden; zumindest hätte das BFA den Geltungsbereich des Einreiseverbots auf Österreich beschränken müssen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil es das BFA verabsäumt habe, darzulegen, warum eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestünde.Ausdrücklich nur gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) und das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit der er die Behebung der angefochtenen Spruchpunkte, in eventu die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots, anstrebt. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass sein Recht auf Parteiengehör durch die Unterlassung seiner Einvernahme verletzt worden sei. Er müsse als hauptberuflicher American-Football-Spieler beim Verein " römisch 40 " und beim serbischen Nationalteam für Auslandsspiele in EU-Staaten einreisen können. Außerdem habe seine Verlobte vor, in naher Zukunft nach Deutschland zu übersiedeln, wo sie eine Anstellung als Köchin angenommen habe, sodass die Möglichkeit einer Einreise nach Deutschland für ihn von großer Bedeutung sei. Ein zehnjähriges Einreiseverbot sei unverhältnismäßig, zumal das BFA keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose getroffen habe. Er habe ein Geständnis abgelegt, vor seiner Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel geführt und sei um seine Resozialisierung bemüht. Der Strafrahmen sei bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Sein Privat- und Familienleben in anderen Mitgliedstaaten sei nicht berücksichtigt worden; zumindest hätte das BFA den Geltungsbereich des Einreiseverbots auf Österreich beschränken müssen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil es das BFA verabsäumt habe, darzulegen, warum eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestünde. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft reiste der BF am 18.06.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Im Juli 2018 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen XXXX dem BVwG auftragsgemäß Informationen über die Vorstrafenbelastung des BF (serbischer Strafregisterauszug samt den Urteilen des Obergerichts Belgrad vom 21.12.2013, des Appellationsgerichts Belgrad vom 03.06.2013 und des Grundgerichts Belgrad vom 23.07.2015 sowie dem Beschluss des Obergerichts Belgrad vom 21.07.2017). Das BVwG veranlasste die Übersetzung dieser in serbischer Sprache vorgelegten Unterlagen ins Deutsche.Im Juli 2018 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 dem BVwG auftragsgemäß Informationen über die Vorstrafenbelastung des BF (serbischer Strafregisterauszug samt den Urteilen des Obergerichts Belgrad vom 21.12.2013, des Appellationsgerichts Belgrad vom 03.06.2013 und des Grundgerichts Belgrad vom 23.07.2015 sowie dem Beschluss des Obergerichts Belgrad vom 21.07.2017). Das BVwG veranlasste die Übersetzung dieser in serbischer Sprache vorgelegten Unterlagen ins Deutsche. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde das Verfahren dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in Belgrad geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache und schloss in Serbien eine Schule für medizinische Berufe ab, war danach aber ohne Beschäftigung.Der BF wurde am römisch 40 in Belgrad geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache und schloss in Serbien eine Schule für medizinische Berufe ab, war danach aber ohne Beschäftigung. Am 29.10.2011 griff er in Belgrad einen Polizisten bei einer Amtshandlung an, indem er sich diesem bei einer Identitätsüberprüfung entzog und ihm einen Schlag auf den Arm versetzte. Er wurde deshalb mit dem Urteil des Grundgerichts Belgrad vom 23.07.2015 wegen der strafbaren Handlung der Behinderung einer Amtsperson bei der Ausübung ihres Dienstes oder bei der Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens und der Ordnung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die für eine zweijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Am 24.06.2012 griff der BF bei einem American-Football-Spiel in Belgrad unter Alkoholeinfluss einen Mitarbeiter der Ordnungswache tätlich an, indem er ihn mit einem Klappmesser am Rücken verletzte, nachdem er versucht hatte, ihn durch die Drohung mit einer Stichverletzung zur Freigabe des nur für Spieler und Mitarbeiter vorgesehenen Eingangs zu nötigen. Er wurde deshalb mit dem Urteil des Obergerichts Belgrad vom 21.12.2012 in der Fassung des Urteils des Appellationsgerichts Belgrad vom 03.06.2013 wegen der strafbaren Handlungen des gewalttätigen Verhaltens bei einer Sportveranstaltung sowie der leichten Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Er trat die Strafe in den folgenden Jahren nicht an, sodass nach dem Beschluss des Obergerichts Belgrad vom 21.07.2017 mittlerweile Verjährung eingetreten ist. Am 18.12.2017 wurde der BF, der ohne Wohnsitzmeldung in XXXX Unterkunft genommen hatte, verhaftet und ab 19.12.2017 in der XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.04.2018, XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 18 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) mit dem Vorsatz besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er in einer Wohnung 396,8 g Heroin (Reinheitsgehalt 3,11 % Acetylcodein, 52,51 % Heroin und 1 % Monoacetylmorphin) und weitere 84,3 g Heroin (Reinheitsgehalt 0,7 % Acetylcodein, 10,88 % Heroin und 0,4 % Monoacetylmorphin) zum Verkauf aufbewahrte. Das reumütige Geständnis wurde als mildernd, die einschlägige Vorstrafe als erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt. Es handelt sich um seine bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich.Am 18.12.2017 wurde der BF, der ohne Wohnsitzmeldung in römisch 40 Unterkunft genommen hatte, verhaftet und ab 19.12.2017 in der römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 09.04.2018, römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 18 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) mit dem Vorsatz besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er in einer Wohnung 396,8 g Heroin (Reinheitsgehalt 3,11 % Acetylcodein, 52,51 % Heroin und 1 % Monoacetylmorphin) und weitere 84,3 g Heroin (Reinheitsgehalt 0,7 % Acetylcodein, 10,88 % Heroin und 0,4 % Monoacetylmorphin) zum Verkauf aufbewahrte. Das reumütige Geständnis wurde als mildernd, die einschlägige Vorstrafe als erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt. Es handelt sich um seine bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Der BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe (unter Berücksichtigung der Vorhaft) zunächst in der XXXX und danach bis 18.06.2018 in der XXXX .Der BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe (unter Berücksichtigung der Vorhaft) zunächst in der römisch 40 und danach bis 18.06.2018 in der römisch 40 . Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine Sorgepflichten, keinen österreichischen Aufenthaltstitel, weist im Bundesgebiet - abgesehen von Meldungen in Justizanstalten - keine Wohnsitzmeldung auf und ging hier nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er spielt in Serbien American Football, wobei seine Mannschaft immer wieder Auswärtsspiele in EU-Staaten absolviert. Seine Verlobte hatte im Sommer 2018 vor, eine Arbeitsstelle in Deutschland anzutreten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Die Identität des BF (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) geht aus seinem (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Reisepass hervor. Seine Ausbildung wird in den vorliegenden Urteilen serbischer Gerichte geschildert. Seine Beschäftigungslosigkeit geht daraus sowie aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX hervor. Auch in der Vollzugsinformation scheint auf, dass er ohne Beruf und Beschäftigung ist. Die Feststellung der Serbischkenntnisse des BF beruht auf seiner Herkunft und der in Serbien absolvierten Ausbildung.Die Identität des BF (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) geht aus seinem (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Reisepass hervor. Seine Ausbildung wird in den vorliegenden Urteilen serbischer Gerichte geschildert. Seine Beschäftigungslosigkeit geht daraus sowie aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 hervor. Auch in der Vollzugsinformation scheint auf, dass er ohne Beruf und Beschäftigung ist. Die Feststellung der Serbischkenntnisse des BF beruht auf seiner Herkunft und der in Serbien absolvierten Ausbildung. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf den vorliegenden Strafurteilen sowie aus dem österreichischen und dem serbischen Strafregisterauszug. De Vollzug des unbedingten Strafteils der vom Landesgericht für Strafsachen XXXX verhängen Strafe ergibt sich aus der Vollzugsinformation und den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Eine Ausreisebestätigung liegt vor.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf den vorliegenden Strafurteilen sowie aus dem österreichischen und dem serbischen Strafregisterauszug. De Vollzug des unbedingten Strafteils der vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verhängen Strafe ergibt sich aus der Vollzugsinformation und den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Eine Ausreisebestätigung liegt vor. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten für gesundheitliche Probleme und auf seinem erwerbsfähigen Alter. Weder der Beschwerde noch dem übrigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass er je über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ist weder ein Aufenthaltstitel noch ein entsprechender Antrag gespeichert. Es sind auch keine Hinweise auf Sorgepflichten des BF aktenkundig. Da im Zentralen Melderegister (ZMR) nur Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass er sich vor seiner Inhaftierung ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt. Von einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich ist schon aufgrund der fehlenden Aufenthaltsgenehmigung nicht auszugehen. Die sportliche Betätigung des BF in Serbien und die von seiner Verlobten in Deutschland angenommene Arbeit werden in der Beschwerde schlüssig und plausibel behauptet. Anhaltspunkte für eine weitere Integration oder Anbindung in Österreich oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot gilt, sind nicht aktenkundig und werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.: Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil A) 2.:
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Da hier keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde, kommt eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nicht in Betracht, ebensowenig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Da hier keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde, kommt eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nicht in Betracht, ebensowenig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entsprochen wird. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entsprochen wird. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs 3 Z 1 FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann
Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Hier hat das BFA - ausgehend von der Verurteilung des BF zu einer zweijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe - zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal zehnjährigen Einreiseverbots sind dem Grunde nach erfüllt.Hier hat das BFA - ausgehend von der Verurteilung des BF zu einer zweijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe - zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal zehnjährigen Einreiseverbots sind dem Grunde nach erfüllt. Weder im FPG noch in der Rückführungsrichtlinie ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbots dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten, sodass die vom BF angestrebte Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots nicht in Betracht kommt. Seine allfällige Ausschreibung im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Art 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen.Weder im FPG noch in der Rückführungsrichtlinie ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbots dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten, sodass die vom BF angestrebte Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots nicht in Betracht kommt. Seine allfällige Ausschreibung im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Artikel 25, SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen. Der BF wurde wegen der Vorbereitung des Handels mit einer großen Menge eines überaus gefährlichen Suchtgifts verurteilt, nachdem er bereits in Serbien wegen zweier tätlicher Angriffe verurteilt worden war, wobei er seinem Opfer in einem Fall mit einem Messer in den Rücken stach. In Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Körperverletzungs- und Suchtgiftdelikte beruhen als Straftaten gegen die Gesundheit und körperliche Integrität anderer auf derselben schädlichen Neigung (siehe RIS Justiz Ra 2015/01/0249). Aufgrund des einschlägigen Rückfalls des BF ist - insbesondere in Zusammenschau mit seiner Beschäftigungslosigkeit - eine erhebliche Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie Schutz der Gesundheit iSd Art 8 Abs 2 EMRK). Da sich der BF geständig verantwortete, das Strafgericht den Strafrahmen daher nicht ausschöpfte und einen Teil der Strafe bedingt nachsehen konnte und der Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit entfaltet, ist die Dauer des Einreiseverbots auf sieben Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftat und dem einschlägigen Rückfall.Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie Schutz der Gesundheit iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Da sich der BF geständig verantwortete, das Strafgericht den Strafrahmen daher nicht ausschöpfte und einen Teil der Strafe bedingt nachsehen konnte und der Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit entfaltet, ist die Dauer des Einreiseverbots auf sieben Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftat und dem einschlägigen Rückfall. Private oder familiäre Interessen des BF stehen der Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbots nicht entgegen. Die Unmöglichkeit, zu Auswärtsspielen seiner Football-Mannschaft in EU-Staaten einzureisen und seine in Deutschland berufstätige Verlobte dort zu besuchen, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten hinzunehmen. Der BF kann den Kontakt zu seiner Verlobten auch über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und bei Besuchen in Serbien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) pflegen, zumal sie sich erst vor kurzem zur Annahme der Arbeit in Deutschland entschloss. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272).
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272). Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben, zumal das BVwG ohnedies von den in der Beschwerde behaupteten Anknüpfungen des BF in vom Einreiseverbot umfassten Staaten (Auswärtsspiele der Football-Mannschaft, Erwerbstätigkeit der Verlobten in Deutschland) ausgeht. Zu Spruchteil C):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene, insbesondere jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W159.2200350.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.