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{'item': 'W168 2229106-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2020 GeschäftszahlW168 2229106-1 SpruchW168 2229106-1/8E, W168 2229106-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2020, Zl. 1259014107/200103325, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2020, Zl. 1259014107/200103325, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesenIn Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige aus China, wurde im Zuge von Kontrollen am 27.01.2020 in einer Sushi Bar in Graz bei Arbeiten in der Küche auf frischer Tat betreten. Die BF wurde in Folge von Beamten der PI Graz HBF zu ihrem unangemeldeten Wohnsitz begleitet und es konnte festgestellt werden, dass die BF über keinerlei gültige Dokumente verfügte. Aufgrund der illegalen Arbeitsaufnahme, der fehlenden gültigen Dokumente bestand der Verdacht des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet. Eine daraufhin durchgeführte EKIS/IZR/VIS Abfrage verlief negativ. Eine ZMR Abfrage ergab, dass die BF vom 08.08.2018 – 06.09.2019 in Wien gemeldet war und ein weiterer gemeldeter Wohnsitz im Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte. Die BF wurde daraufhin festgenommen in das PAZ Graz gebracht. Am 27.01.2020 wurde gegen die BF ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Mit Mandatsbescheid gem. §76 Abs. 2 Z2 FPG iVm §57 Abs. 1 AVG des BFA vom 28.01.2020 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, bzw. zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Bei der Niederschriftlichen Einvernahme gab die BF an, dass sie in China als Fabriksarbeiterin gearbeitet habe und in der Provinz Hebei in der Stadt XXXX vor der Ausreise gelebt habe. Die BF bestätigte auf Vorhalt durch das BFA ausdrücklich, dass sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde, kein gültiges Aufenthaltsrecht habe, über keine Dokumente sowie über nicht genügten finanzielle Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verfügen würde. Sie wäre gesund und hätte ihren Reisepass in Linz verloren. Eine Verlustanzeige hätte sie nicht erstattet, weil sie sich nicht auskennen würde. Sie wäre im Sommer 2015 von Shanghai nach Wien geflogen und hätte sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufgehalten. Sie hätte sich in Linz, Salzburg, Wien und Graz aufgehalten. Auf Vorhalt des BFA, dass die BF nur vom 08.08.2018 – 06.09.2019 in Wien gemeldet war, führte diese aus, dass sie in Österreich einen Sohn auf die Welt gebracht habe. Sie hätte diesen XXXX genannt und diesen am XXXX 2018 in Wien auf die Welt gebracht. Den Namen des Vaters kenne sie nicht. Sie wisse nicht wo die Geburtsurkunde wäre. Der Sohn würde sich nunmehr in Wien bei Adoptiveltern befinden. Diese wären Chinesen. Sie wisse jedoch nicht wie diese heißen würden, bzw. kenne sie die Adresse dieser nicht. Sie wäre insgesamt nur einmal im Dezember 2018 bei ihrem Sohn gewesen. Betreffend die Einreise befragt, führte die BF aus, dass sie einen Schlepper 80.000 Yuan gegeben habe und dieser für sie die Ausreise organisiert habe. Sie hätte einen gefälschten Reisepass mit Visum bekommen. Sie hätte zum Zeitpunkt der Einreise über rund €1000 verfügt. Die Cousine der BF würde in Salzburg leben und wäre zu ihr gekommen. Sie würde in Österreich nur putzen und würde rund €1000 verdienen und würde sich den Alltag in Österreich durch illegale Arbeit finanzieren. Sie hätte rund ein Monat nach ihrer Einreise im Jahre 2015 Arbeit gefunden. Sie dürfe nicht sage, wo sie gearbeitet hätte. Die chinesischen Arbeitgeber wären sauer. Bis auf die Cousine in Salzburg hätte sie keine Verwandten in Österreich. Ihren Sohn hätte sie anderen Landsleuten übergeben. Mit dem Vater des Sohnes hätte sie keinen Kontakt mehr. Sie dürfe seinen Nahmen auch nicht sagen, da auch dieser illegal in Österreich wäre. Die Adoptiveltern hätten das Sorgerecht für den Sohn. In China würden sich die Mutter der BF und deren Tochter aufhalten und sie hätte über das Internet mit diesem Kontakt. Sie hätte keine Ahnung gehabt, wie man sich anmeldet, deswegen hätte sie dies auch nicht getan. Die Länderinformationen zu China würde sie nicht benötigen. Sie könne nicht nach China zurück, da sie einen Sohn in Österreich habe. Befragt wo der Sohn geboren wurde, führte die BF aus, dass sie nicht wisse in welchem Krankenhause diese gewesen wäre, bzw. würde sich die Klinik im

  1. Bezirk befinden. Der BF wurde in Folge mitgeteilt, dass aufgrund der illegalen Beschäftigung, des illegalen Aufenthaltes beabsichtigt sie eine Rückkehrentscheidung mit einem Aufenthaltsverbot zu erlassen und die BF nach Erlangung eines HRZ nach China abzuschieben. Mit Mandatsbescheid gem. §76 Absatz 2, Z2 FPG in Verbindung mit §57 Absatz eins, AVG des BFA vom 28.01.2020 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, bzw. zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Bei der Niederschriftlichen Einvernahme gab die BF an, dass sie in China als Fabriksarbeiterin gearbeitet habe und in der Provinz Hebei in der Stadt römisch 40 vor der Ausreise gelebt habe. Die BF bestätigte auf Vorhalt durch das BFA ausdrücklich, dass sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde, kein gültiges Aufenthaltsrecht habe, über keine Dokumente sowie über nicht genügten finanzielle Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verfügen würde. Sie wäre gesund und hätte ihren Reisepass in Linz verloren. Eine Verlustanzeige hätte sie nicht erstattet, weil sie sich nicht auskennen würde. Sie wäre im Sommer 2015 von Shanghai nach Wien geflogen und hätte sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufgehalten. Sie hätte sich in Linz, Salzburg, Wien und Graz aufgehalten. Auf Vorhalt des BFA, dass die BF nur vom 08.08.2018 – 06.09.2019 in Wien gemeldet war, führte diese aus, dass sie in Österreich einen Sohn auf die Welt gebracht habe. Sie hätte diesen römisch 40 genannt und diesen am römisch 40 2018 in Wien auf die Welt gebracht. Den Namen des Vaters kenne sie nicht. Sie wisse nicht wo die Geburtsurkunde wäre. Der Sohn würde sich nunmehr in Wien bei Adoptiveltern befinden. Diese wären Chinesen. Sie wisse jedoch nicht wie diese heißen würden, bzw. kenne sie die Adresse dieser nicht. Sie wäre insgesamt nur einmal im Dezember 2018 bei ihrem Sohn gewesen. Betreffend die Einreise befragt, führte die BF aus, dass sie einen Schlepper 80.000 Yuan gegeben habe und dieser für sie die Ausreise organisiert habe. Sie hätte einen gefälschten Reisepass mit Visum bekommen. Sie hätte zum Zeitpunkt der Einreise über rund €1000 verfügt. Die Cousine der BF würde in Salzburg leben und wäre zu ihr gekommen. Sie würde in Österreich nur putzen und würde rund €1000 verdienen und würde sich den Alltag in Österreich durch illegale Arbeit finanzieren. Sie hätte rund ein Monat nach ihrer Einreise im Jahre 2015 Arbeit gefunden. Sie dürfe nicht sage, wo sie gearbeitet hätte. Die chinesischen Arbeitgeber wären sauer. Bis auf die Cousine in Salzburg hätte sie keine Verwandten in Österreich. Ihren Sohn hätte sie anderen Landsleuten übergeben. Mit dem Vater des Sohnes hätte sie keinen Kontakt mehr. Sie dürfe seinen Nahmen auch nicht sagen, da auch dieser illegal in Österreich wäre. Die Adoptiveltern hätten das Sorgerecht für den Sohn. In China würden sich die Mutter der BF und deren Tochter aufhalten und sie hätte über das Internet mit diesem Kontakt. Sie hätte keine Ahnung gehabt, wie man sich anmeldet, deswegen hätte sie dies auch nicht getan. Die Länderinformationen zu China würde sie nicht benötigen. Sie könne nicht nach China zurück, da sie einen Sohn in Österreich habe. Befragt wo der Sohn geboren wurde, führte die BF aus, dass sie nicht wisse in welchem Krankenhause diese gewesen wäre, bzw. würde sich die Klinik im
  2. Bezirk befinden. Der BF wurde in Folge mitgeteilt, dass aufgrund der illegalen Beschäftigung, des illegalen Aufenthaltes beabsichtigt sie eine Rückkehrentscheidung mit einem Aufenthaltsverbot zu erlassen und die BF nach Erlangung eines HRZ nach China abzuschieben. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.01.2020 wurde I. ein Aufenthaltstitel auf berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG nicht erteilt, II. Gem. §10 Abs. 2 AsylG iVm §9 BFA – VG eine Rückkehrentscheidung gem. §52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen, III. gem. §52 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. $46 FPG zulässig ist, IV. gem. §53 Abs. 1 ivM Abs. 2 Ziffer 6, 7 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlasen, V. der Beschwerde wurde gem. §18 Abs. 2 Z 1 BFA – VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und VI. eine Frist für eine freiwillige Ausreise gem. §55 Abs. 3 FPG nicht gewährt. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.01.2020 wurde römisch eins. ein Aufenthaltstitel auf berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG nicht erteilt, römisch zwei. Gem. §10 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit §9 BFA – VG eine Rückkehrentscheidung gem. §52 Absatz eins, Ziffer 1 FPG erlassen, römisch drei. gem. §52 Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. $46 FPG zulässig ist, römisch vier. gem. §53 Absatz eins, ivM Absatz 2, Ziffer 6, 7 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlasen, römisch fünf. der Beschwerde wurde gem. §18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA – VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und römisch sechs. eine Frist für eine freiwillige Ausreise gem. §55 Absatz 3, FPG nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität der BF nicht feststehe und lediglich auf ihren getätigten Angaben beruhe. Die BF wäre gesund und arbeitsfähig. Wirtschaftliche, familiäre, berufliche Bindungen würden nicht existieren. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der BF zu ihrer Cousine in Salzburg wäre nicht festzustellen. Es hätte ferner nicht festgestellt werden können, dass die BF einen Sohn in Österreich habe. Die BF spreche kein Deutsch. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Österreich integriert wäre, bzw. hier ihren Lebensmittelpunkt habe. Die BF hätte weder ein gültiges Aufenthaltsrecht noch eine Erlaubnis einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen. Die BF verfügt über keine Kranken, - Unfall oder Sozialversicherung. Während des Verfahrens wäre nicht zu Tage gekommen, dass die BF über relevante Gesundheitliche Probleme verfügen würde, bzw. wäre Haftfähigkeit gegeben. Die BF wäre im Sommer 2015 illegal mit einem gefälschten Visum ins Bundesgebiet eingereist. Sie würde über keine Dokumente verfügen und könne aus Eigenem Österreich nicht verlassen. Die BF würde über kein Aufenthaltsrecht und über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügen. Die BF wäre vom 08.08.2018 bis zum 06.09.2018 in Wien gemeldet gewesen. Die restliche Zeit hätte die BF im Untergrund gelebt. Die BF wäre seit 2015 bis zum Zeitpunkt des Aufgriffes unerlaubten Beschäftigungen nachgegangen. Die BF wäre mittellos und könne ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren. Die BF wäre mit dem Vorsatz der illegalen Aufnahme einer Beschäftigung unrechtmäßig mittels eines gefälschten Reisepasses, bzw. Visums eingereist. Die BF wäre im Bundesgebiet nicht integriert, hätte hier keinen Lebensmittelpunkt und würde über keine familiären oder sozialen Bindungen zum Bundesgebiet verfügen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Personen im Bundesgebiet würde nicht vorliegen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass die BF einen Sohn in Österreich geboren hätte. Die BF hätte diesbezüglich keine glaubhaften Angaben machen können, bzw. keinerlei Beweise vorlegen können. Über den Vater des BF hätte die BF keine Angaben erstatten können und hätte keine Geburtsurkunde in Vorlage bringen können. Betreffend des nunmehrigen Aufenthaltes des Sohnes hätte die BF keinerlei konkrete Angaben erstatten können, hätte den vollständigen Namen des Sohnes oder auch der angeblichen Adoptiveltern und deren Adresse nicht nennen können, bzw. hätte die BF erst die Angaben zu einem Zeitpunkt erstattet, als sie durch das BFA damit konfrontiert worden wäre, dass sie über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würde. Das BFA würde daher davon ausgehen, dass es sich bei diesen Angaben um reine Schutzbehauptungen handelt um der Abschiebung nach China zu entgehen. Die Familie der BF würde sich in China aufhalten. Es wäre kein Umstand erkennbar, dass die Rückkehr in unzulässiger Weise in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte eingreifen würde. Betreffend des Einreisverbotes wurde ausgeführt, dass die BF vom Sommer 2015 bis zum 27.01.2020 (dem Tag der Betretung durch die Polizei und der anschließenden Festnahme) illegalen Beschäftigungen nachgegangen wäre, ohne deren sie mittellos gewesen wäre. Die BF würde über keine Arbeitserlaubnis und über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Die BF hätte damit gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe, die Gesetze der Österreichs zu respektieren. Dieses Verhalten stellte einen gravierenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darf. Durch dieses Verhalten hätte die BF eine schwerwiegende Gefährdung der Öffentlichen Ordnung bewirkt und es wären keine positiven Prognosetendenzen erkennbar. Die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 2 Jahren erscheine daher angemessen. Auf Grund des gezeigten Verhaltes, wäre erwiesen, dass die BF nicht gewillt ist österreichische Gesetze zu befolgen und dieses Verhalten würde die öffentliche Ordnung gefährden. Die Ausreise der BF wäre im Interesse der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung dringend geboten und erforderlich, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen wäre. Zu der Lage im Herkunftsland wurde ausgeführt, dass aufgrund der unzweifelhaften Länderfeststellungen zu China nicht festgestellt werden hätte können, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit relevanten Problemen zu rechnen hätte, bzw. wäre dies auch nicht dargelegt worden. Der Großteil der Verwandtschaft würde sich in China aufhalten, bzw. hätte die BF dort auch ihren Lebensmittelpunkt. Die BF wäre im Sommer 2015 illegal mit einem gefälschten Visum ins Bundesgebiet eingereist. Sie würde über keine Dokumente verfügen und könne aus Eigenem Österreich nicht verlassen. Die BF würde über kein Aufenthaltsrecht und über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügen. Die BF wäre vom 08.08.2018 bis zum 06.09.2018 in Wien gemeldet gewesen. Die restliche Zeit hätte die BF im Untergrund gelebt. Die BF wäre seit 2015 bis zum Zeitpunkt des Aufgriffes unerlaubten Beschäftigungen nachgegangen. Die BF wäre mittellos und könne ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren. Die BF wäre mit dem Vorsatz der illegalen Aufnahme einer Beschäftigung unrechtmäßig mittels eines gefälschten Reisepasses, bzw. Visums eingereist. Die BF wäre im Bundesgebiet nicht integriert, hätte hier keinen Lebensmittelpunkt und würde über keine familiären oder sozialen Bindungen zum Bundesgebiet verfügen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Personen im Bundesgebiet würde nicht vorliegen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass die BF einen Sohn in Österreich geboren hätte. Die BF hätte diesbezüglich keine glaubhaften Angaben machen können, bzw. keinerlei Beweise vorlegen können. Über den Vater des BF hätte die BF keine Angaben erstatten können und hätte keine Geburtsurkunde in Vorlage bringen können. Betreffend des nunmehrigen Aufenthaltes des Sohnes hätte die BF keinerlei konkrete Angaben erstatten können, hätte den vollständigen Namen des Sohnes oder auch der angeblichen Adoptiveltern und deren Adresse nicht nennen können, bzw. hätte die BF erst die Angaben zu einem Zeitpunkt erstattet, als sie durch das BFA damit konfrontiert worden wäre, dass sie über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würde. Das BFA würde daher davon ausgehen, dass es sich bei diesen Angaben um reine Schutzbehauptungen handelt um der Abschiebung nach China zu entgehen. Die Familie der BF würde sich in China aufhalten. Es wäre kein Umstand erkennbar, dass die Rückkehr in unzulässiger Weise in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte eingreifen würde. Betreffend des Einreisverbotes wurde ausgeführt, dass die BF vom Sommer 2015 bis zum 27.01.2020 (dem Tag der Betretung durch die Polizei und der anschließenden Festnahme) illegalen Beschäftigungen nachgegangen wäre, ohne deren sie mittellos gewesen wäre. Die BF würde über keine Arbeitserlaubnis und über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Die BF hätte damit gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe, die Gesetze der Österreichs zu respektieren. Dieses Verhalten stellte einen gravierenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darf. Durch dieses Verhalten hätte die BF eine schwerwiegende Gefährdung der Öffentlichen Ordnung bewirkt und es wären keine positiven Prognosetendenzen erkennbar. Die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 2 Jahren erscheine daher angemessen. Auf Grund des gezeigten Verhaltes, wäre erwiesen, dass die BF nicht gewillt ist österreichische Gesetze zu befolgen und dieses Verhalten würde die öffentliche Ordnung gefährden. Die Ausreise der BF wäre im Interesse der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung dringend geboten und erforderlich, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen wäre. Zu der Lage im Herkunftsland wurde ausgeführt, dass aufgrund der unzweifelhaften Länderfeststellungen zu China nicht festgestellt werden hätte können, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit relevanten Problemen zu rechnen hätte, bzw. wäre dies auch nicht dargelegt worden. Der Großteil der Verwandtschaft würde sich in China aufhalten, bzw. hätte die BF dort auch ihren Lebensmittelpunkt. Am 04.02.2020 stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus der über die BF am 28.01.2019 verhängten Schubhaft wurde die BF seitens des BFA aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes während der am 14.02.2020 zur Zahl W140 2228481 -1 stattgefundenen Verhandlung entlassen und wurde in Folge seitens des LEFÖ – IBF zugesagt, die BF in einer Schutzwohnung unterzubringen und die BF, wo die BF nach Angaben der Vertretung gemeldet ist. Gegen den Bescheid des BFA vom 29.01.2019 wurde am 26.02.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die BF angegeben habe, dass sie in Österreich ein Kind zur Welt gebracht hätte. Die BF hätte sich im Zeitraum der Geburt vom 08.08.2018 bis zum 06.09.2018 in Wien an der Adresse Lederergasse 35/12 – 13 aufgehalten. Hierbei würde es sich um die Büroadresse von LEFÖ – IBF handelt. Durch eine Mitarbeiterin des Vereines im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.02.2020 zur Zahl W140 2228481 – 1 hätte entsprechendes bestätigt werden können. Hätte man diese bezüglich der Geburt des angegebenen Sohnes und der in Folge erfolgten Adoption, bzw. der sich durch die BF vorbehaltenen Besuchsmöglichkeit erkundigt, so hätte die Behörde durch einfache Ermittlungsschritte abklären können, ob die BF einen Sohn in Österreich geboren hätte. Auch hätte die Behörde keine Ermittlungsschritte diesbezüglich angestellt, ob es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandelt handeln könnte. Die Zeugin hätte nicht ausschließen können, dass es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handelt. Die BF wäre auch in einer Schutzwohnung des LEFÖ – IBF untergebracht und an deren Büroadresse aufrecht gemeldet. Auch diesbezüglich hätte die Behörde entsprechende Abklärungen vornehmen müssen, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erheben und insbesondere durch eine geschulte Person des gleichen Geschlechtes erheben müssen, ob es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handelt. Aufgrund des mangelhaften durchgeführten Ermittlungsverfahrens hatte die belangte Behörde den Bescheid mit Verfahrensfehlern belastet und dieser wäre daher rechtswidrig. Bei einem entsprechend sorgsam geführten Ermittlungsverfahren wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt. Zur Frage ob §57 Abs. 1 Z 2 AsylG vorliegt wurde ausgeführt, dass die Behörde es unterlassen habe, ob betreffend der BF ein Opfer von Menschenhandel vorliegt. Die Behörde hätte weitere Ermittlungen anstellen müssen. Es wäre anzuzweifeln, dass die BF zu angemessenen Arbeitsbedingungen angestellt gewesen ist, bzw. nach dem österreichischen Kollektivvertrag entlohnt worden wäre. Auch die Mitarbeiterin des LEFÖ – IBF hätte nicht ausschließen können, dass es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte. Es wäre nicht ersichtlich, ob der Fall dem BKA weitergeleitet worden wäre, bzw. wäre anzunehmen, dass tatsächlich ein Fall des §57 Abs. 1 Z 2 AsylG vorliegt. Die diesbezügliche Beweiswürdigung wäre mangelhaft. Zur Frage ob §57 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliegt wurde ausgeführt, dass die Behörde es unterlassen habe, ob betreffend der BF ein Opfer von Menschenhandel vorliegt. Die Behörde hätte weitere Ermittlungen anstellen müssen. Es wäre anzuzweifeln, dass die BF zu angemessenen Arbeitsbedingungen angestellt gewesen ist, bzw. nach dem österreichischen Kollektivvertrag entlohnt worden wäre. Auch die Mitarbeiterin des LEFÖ – IBF hätte nicht ausschließen können, dass es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte. Es wäre nicht ersichtlich, ob der Fall dem BKA weitergeleitet worden wäre, bzw. wäre anzunehmen, dass tatsächlich ein Fall des §57 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliegt. Die diesbezügliche Beweiswürdigung wäre mangelhaft. Zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Behörde keine Ermittlungen zum Familienleben der BF durchgeführt habe, insbesondere zum angegebenen Sohn und dessen Adoption unter Vorbehalt der Möglichkeit von Besuchen vorgenommen habe. Ein Eingriff in Art. 8 EMRK bei einer Rückkehr der BF nach China in Bezug auf den Aufenthalt des Sohnes in Österreich könne damit nicht ausgeschlossen werden. Zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Behörde keine Ermittlungen zum Familienleben der BF durchgeführt habe, insbesondere zum angegebenen Sohn und dessen Adoption unter Vorbehalt der Möglichkeit von Besuchen vorgenommen habe. Ein Eingriff in Artikel 8, EMRK bei einer Rückkehr der BF nach China in Bezug auf den Aufenthalt des Sohnes in Österreich könne damit nicht ausgeschlossen werden. Zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III) wurde festgehalten, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausgeführt würde, wohin die Beschwerdeführerin abgeschoben werden soll. Es wäre in der Begründung und in den Länderfeststellungen die Volksrepublik China angeführt und daher wäre anzunehmen, dass die BF dorthin abgeschoben werden soll. Allerdings hätte sich die Behörde nicht mit der aktuellen Situation in China aufgrund des Coronavirus auseinandergesetzt. In China wäre seitens der WHO am 30.01.2020 ein Gesundheitsnotstand internationaler Tragweite ausgerufen worden. Seitens des Außenministeriums wäre hinsichtlich China aufgrund des Coronavirus ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) und eine Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) ausgegeben worden, bzw. wären internationale Flüge eingestellt worden. Daher wäre davon auszugehen, dass eine Abschiebung der BF bzw. eine Rückkehr nach China für die BF zumindest vorübergehend weder zumutbar noch zulässig sei. Zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei) wurde festgehalten, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausgeführt würde, wohin die Beschwerdeführerin abgeschoben werden soll. Es wäre in der Begründung und in den Länderfeststellungen die Volksrepublik China angeführt und daher wäre anzunehmen, dass die BF dorthin abgeschoben werden soll. Allerdings hätte sich die Behörde nicht mit der aktuellen Situation in China aufgrund des Coronavirus auseinandergesetzt. In China wäre seitens der WHO am 30.01.2020 ein Gesundheitsnotstand internationaler Tragweite ausgerufen worden. Seitens des Außenministeriums wäre hinsichtlich China aufgrund des Coronavirus ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) und eine Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) ausgegeben worden, bzw. wären internationale Flüge eingestellt worden. Daher wäre davon auszugehen, dass eine Abschiebung der BF bzw. eine Rückkehr nach China für die BF zumindest vorübergehend weder zumutbar noch zulässig sei. Zur Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV) wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines Einreisverbotes seit der Novelle BGBL I 2013/68 (FNG – Anpassungsgesetzt) nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben wäre. Da bereits die Rückkehrentscheidung rechtswidrig wäre, wäre auch die Erlassung des Einreiseverbotes rechtswidrig. Jedenfalls wäre die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren aufgrund der Nichtdurchführung einer Abwägung der privaten Interessen der BF mit dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung unrechtmäßig und unverhältnismäßig. Zur Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier) wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines Einreisverbotes seit der Novelle BGBL römisch eins 2013/68 (FNG – Anpassungsgesetzt) nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben wäre. Da bereits die Rückkehrentscheidung rechtswidrig wäre, wäre auch die Erlassung des Einreiseverbotes rechtswidrig. Jedenfalls wäre die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren aufgrund der Nichtdurchführung einer Abwägung der privaten Interessen der BF mit dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung unrechtmäßig und unverhältnismäßig. Zur Rechtswidrigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V) und der Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) wurde ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen wäre. Das Verhalten der BF wäre kein solches, welches die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Zur Rechtswidrigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf) und der Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs) wurde ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen wäre. Das Verhalten der BF wäre kein solches, welches die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Es wurde ferner der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gem. §8 a VwGVG iVm §64 Abs- 1 Z 1 lit a bis d ZPG gestellt. Die BF wäre vermögenslos und würde kein regelmäßiges Einkommen beziehen. Sie wäre daher nicht in der Lage die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die BF würde daher beantragen, ihr die Verfahrenshilfe im Umfang des §8a VwgGVG iVm §64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr zu gewähren. Das Vermögenbekenntnis würde dem Antrag beiliegen. Auch wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gem. §8 a VwGVG in Verbindung mit §64 Abs- 1 Ziffer eins, Litera a bis d ZPG gestellt. Die BF wäre vermögenslos und würde kein regelmäßiges Einkommen beziehen. Sie wäre daher nicht in der Lage die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die BF würde daher beantragen, ihr die Verfahrenshilfe im Umfang des §8a VwgGVG in Verbindung mit §64 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr zu gewähren. Das Vermögenbekenntnis würde dem Antrag beiliegen. Weiters wurden die Anträge gestellt, das BVwG möge - eine mündliche Verhandlung durchführen - der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen - der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. §57 AsylG vorliegen und der BF dieserart Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen erteilen. - In eventu: Der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung gem. §52 FPG gem. §9 Abs.- 2 BFA – VG auf Dauer unzulässig wäre, bzw. feststellen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer AB gem. 55 AsylG vorliegen und der BF daher gem. §58 Abs. 2 AsylG eine AB von Amts wegen erteilen- In eventu: Der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung gem. §52 FPG gem. §9 Abs.- 2 BFA – VG auf Dauer unzulässig wäre, bzw. feststellen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausschussbericht gem. 55 AsylG vorliegen und der BF daher gem. §58 Absatz 2, AsylG eine Ausschussbericht von Amts wegen erteilen - In eventu: der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die Abschiebung der BF nach China zumindest vorläufig unzulässig wäre - In eventu: den Spruchpunkt IV (Einreiseverbot) ersatzlos beheben- In eventu: den Spruchpunkt römisch vier (Einreiseverbot) ersatzlos beheben - In eventu: die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen - In eventu: den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurde ein Vermögensbekenntnis der BF, eine durch die BF unterfertigte Niederschrift der MAG ELF Wien vom 17.08.2018 des Referates für Adoptiv- und Pflegekinder beigelegt, dem zu entnehmen ist, dass die BF der Adoption ihres Kindes, welches sich zu dieser Zeit in der Pflege des Wilhelminenspitals aufgehalten hat, zustimmt. Ergänzend wurde die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Schubhaftverhandlung) am 14.02.2020 übermittelt. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde als Zeugin eine Mitarbeiterin des LEFÖ – IBF, der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, betreffend der durch die BF angegebenen Schwangerschaft, bzw. der vorgenommenen Adoption des Sohnes befragt. Hierbei konnte diese Zeugin, die sich hierauf beziehenden Angaben der BF im Wesentlichen bestätigen. Dem Protokoll der Einvernahme ist ferner zu entnehmen, dass diese Zeugin wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, im Zuge der Einvernahme auch ausführt, dass es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte. Dem Protokoll ist ferner zu entnehmen, dass nach Entlassung aus der Schubhaft (aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der BF durch das BFA) im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG die BF in einer Schutzwohnung des LEFÖ – IBF untergebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Das BFA hat keine, bzw. keine ausreichenden Ermittlungen und Abklärungen betreffend die tatsächlichen privaten Verhältnisse der BF in Österreich vorgenommen. Insbesondere ist das BFA davon ausgegangen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende, kinderlose Frau handelt und hat bei der gegenständlichen Entscheidung nicht berücksichtigt, dass sich nach wahrzunehmenden Indizien ein leibliches Kind der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet befindet. Seitens des BFA wurden, trotz des Vorliegens von auch hierauf hinweisenden Indizien, keine ausreichenden Ermittlungen dahingehend vorgenommen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um ein mögliches Opfer von Menschenhandel handelt. Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden, ob eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin zulässig ist, bzw. einen unzulässigen Eingriff in insbesondere auch besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt. Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden, ob eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin zulässig ist, bzw. einen unzulässigen Eingriff in insbesondere auch besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellt.
  3. Beweiswürdigung: Der angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde und des Verfahrens vor dem BVwG. Zweifel an der Richtigkeit sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Betreffend die Feststellungen, dass das BFA keine, bzw. keine ausreichenden Ermittlungen und Abklärungen betreffend die privaten Verhältnisse der BF in Österreich vorgenommen hat, keine Ermittlungen dahingehend vorgenommen hat, ob es sich bei der BF um ein mögliches Opfer von Menschenhandel handelt könnte ist folgendes auszuführen und aufgrund des vorliegenden Inhaltes des Verwaltungsaktes ist eine abschließend valide Klärung der Frage, ob eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gegenwärtig einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt deshalb nicht möglich, ist folgendes auszuführen: Betreffend die Feststellungen, dass das BFA keine, bzw. keine ausreichenden Ermittlungen und Abklärungen betreffend die privaten Verhältnisse der BF in Österreich vorgenommen hat, keine Ermittlungen dahingehend vorgenommen hat, ob es sich bei der BF um ein mögliches Opfer von Menschenhandel handelt könnte ist folgendes auszuführen und aufgrund des vorliegenden Inhaltes des Verwaltungsaktes ist eine abschließend valide Klärung der Frage, ob eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gegenwärtig einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellt deshalb nicht möglich, ist folgendes auszuführen: Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen lässt, dass das BFA, durchaus auch bedingt durch die seitens der BF diesbezüglich unbestimmt erstatteten Angaben wonach diese ein Kind in Österreich hätte, dieserart Vorbringen nicht weiter abgeklärt hat, keine weiteren Ermittlungsschritte hierzu gesetzt hat. In Folge wurde, ohne Vornahme von weiteren diesbezüglichen Ermittlungen, seitens des BFA davon ausgegangen, dass dieserart Vorbringen rein verfahrenszweckbezogen erstattet worden wäre und die BF keinerlei relevanten Bindungen gem. Art. 8 EMRK im Bundesgebiet hätte. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen lässt, dass das BFA, durchaus auch bedingt durch die seitens der BF diesbezüglich unbestimmt erstatteten Angaben wonach diese ein Kind in Österreich hätte, dieserart Vorbringen nicht weiter abgeklärt hat, keine weiteren Ermittlungsschritte hierzu gesetzt hat. In Folge wurde, ohne Vornahme von weiteren diesbezüglichen Ermittlungen, seitens des BFA davon ausgegangen, dass dieserart Vorbringen rein verfahrenszweckbezogen erstattet worden wäre und die BF keinerlei relevanten Bindungen gem. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet hätte. Das BFA geht in seiner Entscheidung, sich ausschließlich auf das Beweisergebnis der durchgeführten Einvernahme stützend davon aus, dass es sich bei der BF um eine kinderlose, ledige Frau handelt. Im Zuge des Verfahrens haben sich jedoch valide Indizien ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich ein Kind geboren hat, welches sie später zur Adoption freigegeben gegeben habe. Das BFA berücksichtigt in seiner Entscheidung somit gänzlich nicht, dass sich wie im Laufe des Verfahrens aufgezeigt ein minderjähriges Kind der Beschwerdeführerin in Österreich befinden könnte und berücksichtigt diese Tatsache in seiner Entscheidung nicht. Eine hinreichende Abklärung, ob eine Trennung der BF von ihrem angeblich zur Adoption freigegebenen Kind einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen könnte, wird somit in casu ingesamt nicht vorgenommen. Im Zuge des Verfahrens haben sich jedoch valide Indizien ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich ein Kind geboren hat, welches sie später zur Adoption freigegeben gegeben habe. Das BFA berücksichtigt in seiner Entscheidung somit gänzlich nicht, dass sich wie im Laufe des Verfahrens aufgezeigt ein minderjähriges Kind der Beschwerdeführerin in Österreich befinden könnte und berücksichtigt diese Tatsache in seiner Entscheidung nicht. Eine hinreichende Abklärung, ob eine Trennung der BF von ihrem angeblich zur Adoption freigegebenen Kind einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen könnte, wird somit in casu ingesamt nicht vorgenommen. Aufgrund der Unterlassung jeglicher weiteren diesbezüglichen Ermittlungen in Bezug auf das seitens der BF angegebene und sich in Österreich befindliche Kind, hat das BFA diesbezüglich wesentliche und relevante Sachverhaltselemente bei der gegenständlichen Entscheidung nicht mitberücksichtigt. Die Behörde hat somit in Bezug auf Art. 8 EMRK ein diesbezüglich zu ergänzendes, bzw. mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Aufgrund der Unterlassung jeglicher weiteren diesbezüglichen Ermittlungen in Bezug auf das seitens der BF angegebene und sich in Österreich befindliche Kind, hat das BFA diesbezüglich wesentliche und relevante Sachverhaltselemente bei der gegenständlichen Entscheidung nicht mitberücksichtigt. Die Behörde hat somit in Bezug auf Artikel 8, EMRK ein diesbezüglich zu ergänzendes, bzw. mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses kann eine abschließende Abwägung der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden und Asylwesen im gegenständlichen Verfahren abschließend auch durch das BVwG im Beschwerdeverfahren insbesondere in Hinblick auf Art. 8 EMRK im Beschwerdeverfahren durch das BVwG noch nicht vorgenommen werden. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses kann eine abschließende Abwägung der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden und Asylwesen im gegenständlichen Verfahren abschließend auch durch das BVwG im Beschwerdeverfahren insbesondere in Hinblick auf Artikel 8, EMRK im Beschwerdeverfahren durch das BVwG noch nicht vorgenommen werden. Es ist ferner auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens als letzte Meldeadresse in Wien eine Postadresse des Vereines LEFÖ – IBF angegeben hat. Hätte die Behörde die angegebene Meldeadresse der BF in Wien, eine Postadresse eines Vereines der sich auf die Unterstützung von Opfern des Menschenhandels spezialisiert hat, in seiner Entscheidung mitberücksichtigt, so hätte diese weitergehende Abklärungen diesbezüglich vorzunehmen gehabt, ob es sich auch bei der BF um ein mögliches Opfer von Menschenhandel handeln könnte, um auch diesbezüglich zu einer validen Entscheidungsgrundlage gelangen zu können. Dass die Behörde dieses jedenfalls auch verfahrenswesentliche Vorbringen betreffend Ermittlungen vorgenommen hat kann dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Abschließende Feststellungen, bzw. Abklärungen, ob es sich bei der BF um ein mögliches Opfer von Menschenhandel handelt, können somit der vorliegenden Entscheidung insgesamt nicht entnommen werden. Somit fehlt dem BVwG auch diesbezüglich die erforderliche Ermittlungsgrundlage, um auch unter Berücksichtigung dieser Tatsachen eine abschließende Entscheidung treffen zu können. Das BFA hat im vorliegenden Verfahren somit zu mehreren verfahrenswesentlichen Punkten keine, bzw. keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen betreffend des Bestehens der privaten Verhältnisse der BF, bzw. betreffend des Vorliegens eines indiziert bestehenden Familienlebens der BF im Bundesgebiet unter Berücksichtigung des angeführt zur Adoption freigegebenen Kindes vorgenommen, hat seine Entscheidung damit ohne Berücksichtigung dieser insbesondere auch in Bezug auf Art. 8 EMRK maßgeblichen Verhältnisse der BF vorgenommen. Zudem hat das BFA keine ausreichenden Abklärungen dahingehend vorgenommen, ob es sich bei der BF um ein mögliches Opfer von Menschenhandelt handeln könnte. Das BFA hat im vorliegenden Verfahren somit zu mehreren verfahrenswesentlichen Punkten keine, bzw. keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen betreffend des Bestehens der privaten Verhältnisse der BF, bzw. betreffend des Vorliegens eines indiziert bestehenden Familienlebens der BF im Bundesgebiet unter Berücksichtigung des angeführt zur Adoption freigegebenen Kindes vorgenommen, hat seine Entscheidung damit ohne Berücksichtigung dieser insbesondere auch in Bezug auf Artikel 8, EMRK maßgeblichen Verhältnisse der BF vorgenommen. Zudem hat das BFA keine ausreichenden Abklärungen dahingehend vorgenommen, ob es sich bei der BF um ein mögliches Opfer von Menschenhandelt handeln könnte. Das BFA hat somit insgesamt eine die gegenwärtige Situation der BF umfassend erfassende Abwägung der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich im Verhältnis mit dem hohen Interesse der Wahrung eines geregelten Fremden – und Asylwesens im Sinne des Art. 8 EMRK rechtskonform nicht vorgenommen, bzw. hat verfahrenswesentliche Ermittlungen noch nicht vorgenommen. Das BFA hat somit insgesamt eine die gegenwärtige Situation der BF umfassend erfassende Abwägung der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich im Verhältnis mit dem hohen Interesse der Wahrung eines geregelten Fremden – und Asylwesens im Sinne des Artikel 8, EMRK rechtskonform nicht vorgenommen, bzw. hat verfahrenswesentliche Ermittlungen noch nicht vorgenommen. Das BFA wird somit diesbezüglich ergänzende Ermittlungen, insbesondere auch durch die Vornahme einer ergänzenden und die private Situation der BF aktuell ganzheitlich umfassenden Einvernahme vorzunehmen haben. Erst unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Einvernahme und nach Vornahme der diesbezüglich ergänzenden Ermittlungen wird es dem BFA möglich sein eine Entscheidung zu treffen und eine Entscheidung zu treffen haben, bzw. wird es erst damit dem BVwG im Beschwerdefall möglich sein eine abschließende Entscheidung zu treffen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.
  5. Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.1.
  6. Gemäß Paragraph 7, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde 1.
  7. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.
  8. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.) Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
  9. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3,
  10. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom
  11. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom
  12. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." 1.
  13. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg.15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
  14. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
  15. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
  16. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
  17. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet. Das Bundesamt hat betreffend mehrere wesentlichen Verfahrensfragen den hierzu abzuklärenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht, bzw. nicht ausreichend und nicht aktuell, bzw. abschließend umfassend ermittelt und festgestellt. Damit konnte das BFA die bereits bei der Beweiswürdigung angeführten verfahrenswesentliche Feststellungen nicht unter Zugrundelegung der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin treffen. Das BFA geht in dem angefochtenen Bescheid somit auf wesentliche Verfahrensfragen nicht ausreichend ein, bzw. unterlässt die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen und Abwägungen gänzlich. Der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt ist somit diesbezüglich grundlegend ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid ist damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen. Das BFA wird somit diese Ermittlungen im Zuge eines umfassenden weiteren Ermittlungsverfahrens, bzw. durch eine ergänzende Befragung nachzuholen und aktuell abzuklären haben. Erst auf diese aktuellen Abklärungen aufbauend wird es der Behörde möglich sein eine valide Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu treffen. Die Vornahme solcherart verfahrenswesentlicher Abklärungen kann nicht gänzlich zur erstmaligen bzw. vollständigen Ermittlung im Beschwerdeverfahren an das BVwG delegiert werden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass gerade in Verfahren in denen gem. Art. 8 EMRK relevante Aspekte entscheidungsrelevant sind eine möglichst zeitnahe Entscheidung nach der Ermittlung des diesbezüglichen Sachverhaltes anzustreben ist, da sich ansonsten, wie im gegenständlichen Verfahren, wesentliche Veränderungen ergeben können die erst nach der Einvernahme entstehen können, jedoch entscheidungsrelevant sein können. Die Vornahme solcherart verfahrenswesentlicher Abklärungen kann nicht gänzlich zur erstmaligen bzw. vollständigen Ermittlung im Beschwerdeverfahren an das BVwG delegiert werden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass gerade in Verfahren in denen gem. Artikel 8, EMRK relevante Aspekte entscheidungsrelevant sind eine möglichst zeitnahe Entscheidung nach der Ermittlung des diesbezüglichen Sachverhaltes anzustreben ist, da sich ansonsten, wie im gegenständlichen Verfahren, wesentliche Veränderungen ergeben können die erst nach der Einvernahme entstehen können, jedoch entscheidungsrelevant sein können. Eine solcherart gänzliche erstmalige Vornahme eines betreffend der oben angeführten Punkte verfahrenswesentlich neu und aktuell durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, als auch eine solcherart darauf aufbauende erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dies insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes primär zuständig ist und eine sämtliche verfahrensrelevanten, sowie aktuellen Aspekte abdeckende Ermittlung und Prüfung eines Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich. Da der maßgebliche Sachverhalt in den gegenständlichen Verfahren somit nach wie vor in verfahrensrelevant wesentlichen Punkten nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen dem Antrag der Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen stattzugeben. Auf Grundlage der aktuellen Ermittlungsergebnisse wird das BFA nach Vornahme von entsprechenden Abklärungen einen neuen Bescheid zu erlassen haben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W168.2229106.1.01

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