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{'item': 'W168 2230769-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2020 GeschäftszahlW168 2230769-1 SpruchW168 2230769-1/3Z, W168 2230769-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.) Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Staatsangehöriger der Mongolei reiste im September 2012 legal mit einem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet ein, nachdem dieser im August dieses Jahres eine Aufenthaltsberechtigung „Studierender“ erhalten hatte. Die Aufenthaltsberechtigung aus diesem Grund wurde dem BF in Folge mehrmals, zuletzt bis zum 16.01.2020, verlängert. Der BF stellte nach diesem Zeitpunkt keinen Verlängerungsantrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde, dem Magistrat der Stadt Salzburg. Ab diesem Zeitpunkt war der BF somit zur sofortigen Ausreise verpflichtet. Die Niederlassungsbehörde informierte in Folge das Bundesamt, dass dieser keinen Verlängerungsantrag gestellt habe und somit ab dem genannten Zeitpunkt sich unberechtigt im Bundesgebiet aufhielt, bzw. seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, damit der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt. Am 21.01.2020 wurde der BF zu einer Einvernahme geladen, da dieser die Ausreiseverpflichtung offensichtlich ignoriert hat und weiterhin unberechtigt im Inland verblieben ist. Bei dieser Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und bei weiterer Weigerung, den illegalen Aufenthalt gegebenenfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Ebenso wurde der BF darüber belehrt, dass aufgrund der durch den BF gezeigten Ignorierung fremdenrechtlicher Vorschriften dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und daher gegen den BF ein Einreiseverbot zu erlassen wäre. Der BF stellte in weiterer Folge einen Antrag auf ein humanitäres Bleiberecht. (Aufenthaltsberechtigung plus bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit). Bei der in Folge am 28.01.2020 vor dem BFA stattgefundenen Einvernahme wurden der BF wiederum auf Ihre Verpflichtung zur sofortigen Ausreise hingewiesen. Der BF zeigte sich jedoch nicht bereit freiwillig auszureisen. Mit diesem Datum langten eine Vertreterbekanntgabe und Stellungnahme durch RA Mag. Reichenvater aus Graz ein. 2.) Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA 03.04.2020 wurde dem BF I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, II.

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen, III.

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig ist, IV.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie V. wurde

§ 55

Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.2.) Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA 03.04.2020 wurde dem BF römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist, römisch vier.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie römisch fünf. wurde

Paragraph 55, Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Zur Begründung wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen des §57 Asyl G nicht erfüllen würde, bzw. würden die dort genannten Voraussetzung bei diesen nicht vorliegen. Der BF hätte weder angegeben, Opfer von Menschenhandel, noch Opfer von Gewalt zu sein, auch wäre diese nicht mindestens ein Jahr geduldet gewesen. Der BF wäre mit einem Visum D nach Österreich gereist und wäre im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels Studierender gewesen, wäre jedoch nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels unberechtigt weiter im Bundesgebiet verblieben. Der BF wäre der sofortigen Ausreiseverpflichtung bewusst nicht nachgekommen. Der BF wäre sich bei Erteilung des Visums für Studierende bewusst gewesen, dass dieser Aufenthaltstitel nicht in einen anderen Aufenthaltstitel umgewandelt werden kann und selbst bei positivem Abschluss Ihres Studiums diesen hieraus kein Bleiberecht abzuleiten wäre. Der BF hätte jedoch den Aufenthaltstitel Studierender missbraucht, da es niemals das Ziel des BF gewesen wäre, in Österreich tatsächlich ein ordentliches Studium abzuschließen. Das Ziel des BF wäre es gewesen, im Bundesgebiet zu arbeiten und die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetze zu umgehen. Da der BF die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel Studierende letztlich nicht erfüllt hätte, wäre dieser bewusst illegal im Bundesgebiet verblieben und dieser hätte sich beharrlich geweigert der sofortigen Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Während der Einvernahme hätte der BF auf die Frage, ob dieser tatsächlich zum Studieren nach Österreich gekommen wäre selbst ausgeführt, dass dieser keine Zeit zum Studieren hätte, da er nebenbei arbeiten müsse und das Geld nicht für das Studium reichen würde. Der BF hätte nicht um internationalen Schutz angesucht. Der BF wäre insgesamt mittellos und würde bei einem weiteren Verbleib unmittelbar dem Sozialsystem zur Last fallen. Der BF wäre nicht in der Lage sich im Bundesgebiet selbst zu versorgen und einer geregelten Arbeit nachzukommen. Der BF hätte ausgeführt, dass dieser mit einer mongolischen Staatsbürgerin seit rund 3 Jahren in einer partnerschaftlichen Beziehung, Wohngemeinschaft leben würde. Diese angegebene Freundin wäre jedoch auch eine mongolische Studentin die nur über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen würde, und dann in die Mongolei zurückkehren müsse. Diese Beziehung, wie innig diese auch sein würde, wäre somit zwischen zwei vorübergehende aufenthaltsberechtigten Fremden entstanden, denen beiden bewusst sein musste, dass dieser Aufenthaltstitel nicht umwandelbar wäre, bzw. dass nach dessen Beendigung des Land wieder zu verlassen wäre. Da sich beide aus der Mongolei befinden ist auch eine jederzeitige gemeinsame Ausreise dorthin zumutbar oder kann die Freundin nach Ablauf Ihres befristeten Aufenthaltstitels nachziehen. Diese Beziehung, als auch alle sonstigen integrativen Schritte, wären zudem zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich der BF bereits seines befristeten und damit unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet als Studierender bewusst sein musste. So würde der BF etwa nicht über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 verfügen, die für die Aufnahme eines ordentlichen Studiums erforderlich wären, sondern würde nur über Sprachkenntnisse verfügen, die diesen nur für ein außerordentliches Studium qualifizieren würden. Der BF hätte insgesamt keinen Studienerfolg nachweisen können und hätte in der Einvernahme vor dem BFA selbst angegeben, dass dieser hier wäre, um hier zu arbeiten. Die Eltern und der Bruder des BF leben alle noch in Ulaanbaatar, alle an derselben Adresse. Das Vorliegen eines insgesamt besonders zur berücksichtigenden Privat – und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK in Österreich hätte der BF nicht angegeben, bzw. wären aufgrund des vorliegenden Inhaltes nicht anzunehmen. Der BF wäre mittellos und falle bei einem weiteren Verbleib unmittelbar dem Sozialsystem zur Last. Sie sind als nicht in der Lage sich im Bundesgebiet selbst zu versorgen und einer geregelten Arbeit nachzukommen. Der BF wäre während seines Aufenthaltes zum Zwecke des Studiums einer legalen geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Diese Beschäftigungsbewilligung endete im Jänner

  1. Das Arbeitsverhältnis endete ebenfalls mit diesem Zeitpunkt. Seither wäre der BF in Österreich nicht mehr versichert. Von der zuletzt tätigen Firma hätte der BF eine Einstellungszusage für den Fall, dass dieser einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten würde, welcher diesen einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt verschaffen würde. Der BF wäre somit ohne ausreichende Einkünfte und mittellos, würde man von dem Besitz eines ca. Euro 3.000,- wertvollen PKWs ab, und am 28.01.2020 bekannt gegebener Euro 1.000,- für den Lebensunterhalt absehen. Dieses Geld wäre jedoch mittlerweile durch die Bezahlung des Mietzinses verbraucht und der BF wäre somit gegenwärtig definitiv mittellos und hätte keinen Versicherungsschutz. Ein sonstiges Naheverhältnis zu Österreichern hätte nicht ermittelt werden können, und wurde von Ihnen auch nicht bekannt gegeben. Es wären der Behörde keine Hinderungsgründe bekannt, die gegen eine Rückkehr in die Mongolei sprechen. Der BF hätte die Mongolei legal verlassen und könnte jederzeit wieder dorthin zurückkehren. Die Kernfamilie des BF würde dort leben Eine Rückkehrentscheidung gehe völlig konform mit Art. 8 EMRK. Der BF hätte insgesamt keinen Studienerfolg nachweisen können und hätte in der Einvernahme vor dem BFA selbst angegeben, dass dieser hier wäre, um hier zu arbeiten. Die Eltern und der Bruder des BF leben alle noch in Ulaanbaatar, alle an derselben Adresse. Das Vorliegen eines insgesamt besonders zur berücksichtigenden Privat – und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK in Österreich hätte der BF nicht angegeben, bzw. wären aufgrund des vorliegenden Inhaltes nicht anzunehmen. Der BF wäre mittellos und falle bei einem weiteren Verbleib unmittelbar dem Sozialsystem zur Last. Sie sind als nicht in der Lage sich im Bundesgebiet selbst zu versorgen und einer geregelten Arbeit nachzukommen. Der BF wäre während seines Aufenthaltes zum Zwecke des Studiums einer legalen geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Diese Beschäftigungsbewilligung endete im Jänner
  2. Das Arbeitsverhältnis endete ebenfalls mit diesem Zeitpunkt. Seither wäre der BF in Österreich nicht mehr versichert. Von der zuletzt tätigen Firma hätte der BF eine Einstellungszusage für den Fall, dass dieser einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten würde, welcher diesen einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt verschaffen würde. Der BF wäre somit ohne ausreichende Einkünfte und mittellos, würde man von dem Besitz eines ca. Euro 3.000,- wertvollen PKWs ab, und am 28.01.2020 bekannt gegebener Euro 1.000,- für den Lebensunterhalt absehen. Dieses Geld wäre jedoch mittlerweile durch die Bezahlung des Mietzinses verbraucht und der BF wäre somit gegenwärtig definitiv mittellos und hätte keinen Versicherungsschutz. Ein sonstiges Naheverhältnis zu Österreichern hätte nicht ermittelt werden können, und wurde von Ihnen auch nicht bekannt gegeben. Es wären der Behörde keine Hinderungsgründe bekannt, die gegen eine Rückkehr in die Mongolei sprechen. Der BF hätte die Mongolei legal verlassen und könnte jederzeit wieder dorthin zurückkehren. Die Kernfamilie des BF würde dort leben Eine Rückkehrentscheidung gehe völlig konform mit Artikel 8, EMRK. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG wäre unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Solche Gründe wären aufgrund der vorliegenden Länderinformation zur Mongolei nicht anzunehmen. Zudem hätte der BF diesbezüglich die Länderinformationen zur Kenntnis erhalten und diesbezüglich festgehalten, dass dieser die Verhältnisse kennen würde und diesbezüglich keine Stellungnahme abgeben wolle, was dieser in der Folge auch nicht getan hat. Der BF hätte auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG wäre unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Solche Gründe wären aufgrund der vorliegenden Länderinformation zur Mongolei nicht anzunehmen. Zudem hätte der BF diesbezüglich die Länderinformationen zur Kenntnis erhalten und diesbezüglich festgehalten, dass dieser die Verhältnisse kennen würde und diesbezüglich keine Stellungnahme abgeben wolle, was dieser in der Folge auch nicht getan hat. Der BF hätte auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Betreffend die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass der BF die österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetze missachtet hätte und sich geweigert hätte der sofortigen Rückkehrverpflichtung nachzukommen. Der BF hätte sich hierdurch strafbar gemacht und wäre wegen des illegalen Aufenthaltes mit Verwaltungsstrafen zu bestraften. Es besteht für den BF keine Möglichkeit einer legalen Beschäftigung und dieser würde unweigerlich dem Sozialstaat zur Last fallen. Durch die Ausreiseverweigerung würde der BF eine latente Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Der BF selbst hätte angegeben nach Österreich gekommen zu sein, da hier das Studium nichts koste. Der BF hätte den wahren Zweck der Einreise, hier einer Beschäftigung nachzukommen, unter Missbrauch eines Studentenvisums erreicht. Der BF hätte keine Studienerfolge nachgewiesen und hätte in der Einvernahme auch zugegeben, eine Verlängerung des Visums nicht gewollt zu haben. Der BF wäre bewusst in die Illegalität gegangen und hätte sich dadurch strafbar gemacht. Der BF hätte sich schon vor Ablauf des Studentenvisums Sozialversicherungsauszüge, Einstellungszusage und Unterschriften für Unterstützungserklärungen beschafft, da dieser bewusst in die Illegalität gehen wollte. Auf die Frage ob Ihnen ein Land bekannt sei, wo man einfach ohne Aufenthaltstitel durch beharrliche Rückkehrverweigerung verbleiben kann, hätte der BF zu Protokoll gegeben, dass auch diesen kein solches Land bekannt wäre, er dies in Österreich dennoch trotzdem so mache, da dieser hier bleiben wolle um Geld zu verdienen. Der BF hätte bis dato keine Anstrengungen unternommen auszureisen. Weder wäre der Mietvertrag gekündigt worden, noch hätte sich der BF um ein Flugticket bemüht, den Haushalt aufgelöst oder das Auto verkauft. Es wäre anzunehmen, dass der BF auch weiter der Allgemeinheit zur Last fallen werde, wenn dessen Abschiebung erzwungen werden müsse. Der BF hätte insgesamt zugegeben, dass dieser nicht nur den wahren Zweck Ihrer Einreise verschleiert und die vorsätzlich in Umgehung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetze eingereist und sich hier aufgehalten habe. Zudem hätte der BF selbst nach mehrfacher Aufforderung das Land zu verlassen dieser behördlichen Aufforderung nicht Folge geleistet, sondern wäre beharrlich im Bundesgebiet verblieben und wird hierfür verwaltungsrechtlich bestraft werden. Bei dem BF würde es sich um eine Person handeln, die zudem mittellos wäre. Die im gesetzlichen Rahmen erfolgte Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von 2 Jahren wäre erforderlich, um den BF in die Lage zu versetzen sich außerhalb Österreichs und des Schengenraums einerseits finanziell aufzubauen, sowie die Grundeinstellung zu ho. Rechtsordnung entsprechend ändern zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hätte der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht weiter zu Gunsten des BF getroffen werden können. Bei der Entscheidungsfindung wäre sowohl auf die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes als auch auf Ihre familiäre und private Situation Bedacht zu nehmen. Der BF wäre nach Ablauf des Aufenthaltsrechtes, welches er bewusst zweckwidrig erlangt habe, bewusst unberechtigt im Bundesgebiet verblieben. Dessen rechtswidriger Verbleib in Österreich stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wäre somit in casu nicht zu gewähren. Gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG Ziffer 1 wäre
  3. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  4. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  5. Fluchtgefahr bestehe die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen. Im gegenständlichen Fall wäre dies im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich, da der BF aufgrund Mittellosigkeit dem Sozialstaat in Folge zur Last fallen würde, bzw. nach Ablauf seines Visums weiter bewusst unberechtigt im Bundesgebiet verblieben wäre. Gem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG Ziffer 1 wäre
  6. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  7. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  8. Fluchtgefahr bestehe die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen. Im gegenständlichen Fall wäre dies im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich, da der BF aufgrund Mittellosigkeit dem Sozialstaat in Folge zur Last fallen würde, bzw. nach Ablauf seines Visums weiter bewusst unberechtigt im Bundesgebiet verblieben wäre. Die belangte Behörde führte explizit folgende herangezogene Bescheinigungsmittel bzw. die Stellungnahme des gewillkürten Rechtsvertreters vom 28.01.2020 als Beweismittel in der gegenständlichen Entscheidung an: - Kopie eines befristeten Mietvertrages vom 01.11.2019 - B1 Zeugnis vom 20.12.2019 - Mitgliedschaft bei Fitnessstudio MyGym - Versicherungsdatenauszug inkl. Kopie der Sozialversicherungskarte - AMS Bewilligungsbescheid bis 16.01.2020 - Liste von Unterstützungsunterschriften vom Dezember 2019 und Jänner 2020, vermutlich allesamt mongolische Staatsbürger. - Geburtsurkunde im Original - Reisepass im Original, gültig bis 16.01.2021 - Abgelaufene Aufenthaltskarte Studierender - Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels - Kopie österreichischer Führerschein - Arbeitsvorvertrag Tokyo Bay Restaurant
  9. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gestellt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der belangten Behörde, wonach es niemals das Ziel des BF gewesen wäre in Österreich einem ordentlichen Studium nachzugehen nicht nachzuvollziehen seien. Der BF hätte neben einer geringfügigen Arbeit bis zuletzt die gesamte Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel „Studierender“, bzw. wäre dieser immer entsprechend verlängert worden, sodass die zuständige Behörde offensichtlich vom Vorliegen eines Studienerfolges ausgegangen ist. Es würde feststehen, dass der BF zahlreiche Dokumente in Vorlage gebracht habe, warum diesen nunmehr eine Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nunmehr zu erteilen wäre. Die Behörde habe sich mit diesen Dokumenten, als auch der Stellungnahme des Vertreters nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt, bzw. eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Aus diesen Dokumenten wäre insbesondere ersichtlich, dass der BF über ausreichende Sprachfähigkeiten der deutschen Sprache verfüge, bzw. stets einer Beschäftigung nachgegangen wäre. In mehreren vergleichbaren Verfahren wäre bei Vorliegen von ähnlichen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel gewährt worden. Ebenso wäre es nicht nachzuvollziehen, warum ein Einreisverbot in casu in der Dauer von 2 Jahren verhängt wurde. Der BF wäre unbescholten und würde keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung für die Republik Österreich darstellen. In Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet würden die Interessen an der Ausweisung überwiegen. Die Ausweisung würde in unzulässiger Weise in das Privatleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingreifen. Die Behörde hätte keine ausreichende Interessensabwägung durchgeführt, bzw. keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen, inwieweit die Ausweisung in das Familienleben des BF eingreifen würde. Es handle sich bei der gegenständlichen Begründung um lediglich eine Formalbegründung. Warum im gegenständlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, wäre nicht nachvollziehbar. Auch hätte die Behörde unter Einem im Verfahren eines namentlich genannten Freundes des Beschwerdeführers eine abschlägige Entscheidung getroffen. In diesem Verfahren wäre jedoch die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden, bzw. wäre dieses Verfahren durch das BVwG die durch das BFA getroffene Entscheidung behoben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen worden. Im Rahmen einer Interessensabwägung wäre es somit zweckmäßiger die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als dem BF einer Gefahr der Abschiebung in seine Heimat auszusetzen. Es wären sohin die Anträge zu stellen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem BF den beantragten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, bzw. in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
  10. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gestellt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der belangten Behörde, wonach es niemals das Ziel des BF gewesen wäre in Österreich einem ordentlichen Studium nachzugehen nicht nachzuvollziehen seien. Der BF hätte neben einer geringfügigen Arbeit bis zuletzt die gesamte Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel „Studierender“, bzw. wäre dieser immer entsprechend verlängert worden, sodass die zuständige Behörde offensichtlich vom Vorliegen eines Studienerfolges ausgegangen ist. Es würde feststehen, dass der BF zahlreiche Dokumente in Vorlage gebracht habe, warum diesen nunmehr eine Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nunmehr zu erteilen wäre. Die Behörde habe sich mit diesen Dokumenten, als auch der Stellungnahme des Vertreters nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt, bzw. eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Aus diesen Dokumenten wäre insbesondere ersichtlich, dass der BF über ausreichende Sprachfähigkeiten der deutschen Sprache verfüge, bzw. stets einer Beschäftigung nachgegangen wäre. In mehreren vergleichbaren Verfahren wäre bei Vorliegen von ähnlichen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel gewährt worden. Ebenso wäre es nicht nachzuvollziehen, warum ein Einreisverbot in casu in der Dauer von 2 Jahren verhängt wurde. Der BF wäre unbescholten und würde keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung für die Republik Österreich darstellen. In Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet würden die Interessen an der Ausweisung überwiegen. Die Ausweisung würde in unzulässiger Weise in das Privatleben des BF gem. Artikel 8, EMRK eingreifen. Die Behörde hätte keine ausreichende Interessensabwägung durchgeführt, bzw. keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen, inwieweit die Ausweisung in das Familienleben des BF eingreifen würde. Es handle sich bei der gegenständlichen Begründung um lediglich eine Formalbegründung. Warum im gegenständlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, wäre nicht nachvollziehbar. Auch hätte die Behörde unter Einem im Verfahren eines namentlich genannten Freundes des Beschwerdeführers eine abschlägige Entscheidung getroffen. In diesem Verfahren wäre jedoch die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden, bzw. wäre dieses Verfahren durch das BVwG die durch das BFA getroffene Entscheidung behoben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen worden. Im Rahmen einer Interessensabwägung wäre es somit zweckmäßiger die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als dem BF einer Gefahr der Abschiebung in seine Heimat auszusetzen. Es wären sohin die Anträge zu stellen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem BF den beantragten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, bzw. in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die erste Instanz zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E). Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere Art. 8 EMRK, geltend. Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere Artikel 8, EMRK, geltend. Der Beschwerdeführer hat durch die Ausführungen in der Beschwerde den diesbezüglich verfahrenswesentlichen Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) insgesamt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht abschließend getroffen werden, bzw. kann in casu binnen dieser Frist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK darstellen könnte. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht abschließend getroffen werden, bzw. kann in casu binnen dieser Frist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK darstellen könnte. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W168.2230769.1.00

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