4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.) Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Staatsangehöriger der Mongolei reiste im September 2012 legal mit einem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet ein, nachdem dieser im August dieses Jahres eine Aufenthaltsberechtigung „Studierender“ erhalten hatte. Die Aufenthaltsberechtigung aus diesem Grund wurde dem BF in Folge mehrmals, zuletzt bis zum 16.01.2020, verlängert. Der BF stellte nach diesem Zeitpunkt keinen Verlängerungsantrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde, dem Magistrat der Stadt Salzburg. Ab diesem Zeitpunkt war der BF somit zur sofortigen Ausreise verpflichtet. Die Niederlassungsbehörde informierte in Folge das Bundesamt, dass dieser keinen Verlängerungsantrag gestellt habe und somit ab dem genannten Zeitpunkt sich unberechtigt im Bundesgebiet aufhielt, bzw. seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, damit der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt. Am 21.01.2020 wurde der BF zu einer Einvernahme geladen, da dieser die Ausreiseverpflichtung offensichtlich ignoriert hat und weiterhin unberechtigt im Inland verblieben ist. Bei dieser Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und bei weiterer Weigerung, den illegalen Aufenthalt gegebenenfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Ebenso wurde der BF darüber belehrt, dass aufgrund der durch den BF gezeigten Ignorierung fremdenrechtlicher Vorschriften dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und daher gegen den BF ein Einreiseverbot zu erlassen wäre. Der BF stellte in weiterer Folge einen Antrag auf ein humanitäres Bleiberecht. (Aufenthaltsberechtigung plus bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit). Bei der in Folge am 28.01.2020 vor dem BFA stattgefundenen Einvernahme wurden der BF wiederum auf Ihre Verpflichtung zur sofortigen Ausreise hingewiesen. Der BF zeigte sich jedoch nicht bereit freiwillig auszureisen. Mit diesem Datum langten eine Vertreterbekanntgabe und Stellungnahme durch RA Mag. Reichenvater aus Graz ein. 2.) Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA 03.04.2020 wurde dem BF I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, II.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen, III.
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Mongolei zulässig ist, IV.
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie V. wurde
Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.2.) Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA 03.04.2020 wurde dem BF römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, römisch zwei.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist, römisch vier.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie römisch fünf. wurde
Paragraph 55, Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Zur Begründung wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen des §57 Asyl G nicht erfüllen würde, bzw. würden die dort genannten Voraussetzung bei diesen nicht vorliegen. Der BF hätte weder angegeben, Opfer von Menschenhandel, noch Opfer von Gewalt zu sein, auch wäre diese nicht mindestens ein Jahr geduldet gewesen. Der BF wäre mit einem Visum D nach Österreich gereist und wäre im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels Studierender gewesen, wäre jedoch nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels unberechtigt weiter im Bundesgebiet verblieben. Der BF wäre der sofortigen Ausreiseverpflichtung bewusst nicht nachgekommen. Der BF wäre sich bei Erteilung des Visums für Studierende bewusst gewesen, dass dieser Aufenthaltstitel nicht in einen anderen Aufenthaltstitel umgewandelt werden kann und selbst bei positivem Abschluss Ihres Studiums diesen hieraus kein Bleiberecht abzuleiten wäre. Der BF hätte jedoch den Aufenthaltstitel Studierender missbraucht, da es niemals das Ziel des BF gewesen wäre, in Österreich tatsächlich ein ordentliches Studium abzuschließen. Das Ziel des BF wäre es gewesen, im Bundesgebiet zu arbeiten und die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetze zu umgehen. Da der BF die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel Studierende letztlich nicht erfüllt hätte, wäre dieser bewusst illegal im Bundesgebiet verblieben und dieser hätte sich beharrlich geweigert der sofortigen Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Während der Einvernahme hätte der BF auf die Frage, ob dieser tatsächlich zum Studieren nach Österreich gekommen wäre selbst ausgeführt, dass dieser keine Zeit zum Studieren hätte, da er nebenbei arbeiten müsse und das Geld nicht für das Studium reichen würde. Der BF hätte nicht um internationalen Schutz angesucht. Der BF wäre insgesamt mittellos und würde bei einem weiteren Verbleib unmittelbar dem Sozialsystem zur Last fallen. Der BF wäre nicht in der Lage sich im Bundesgebiet selbst zu versorgen und einer geregelten Arbeit nachzukommen. Der BF hätte ausgeführt, dass dieser mit einer mongolischen Staatsbürgerin seit rund 3 Jahren in einer partnerschaftlichen Beziehung, Wohngemeinschaft leben würde. Diese angegebene Freundin wäre jedoch auch eine mongolische Studentin die nur über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen würde, und dann in die Mongolei zurückkehren müsse. Diese Beziehung, wie innig diese auch sein würde, wäre somit zwischen zwei vorübergehende aufenthaltsberechtigten Fremden entstanden, denen beiden bewusst sein musste, dass dieser Aufenthaltstitel nicht umwandelbar wäre, bzw. dass nach dessen Beendigung des Land wieder zu verlassen wäre. Da sich beide aus der Mongolei befinden ist auch eine jederzeitige gemeinsame Ausreise dorthin zumutbar oder kann die Freundin nach Ablauf Ihres befristeten Aufenthaltstitels nachziehen. Diese Beziehung, als auch alle sonstigen integrativen Schritte, wären zudem zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich der BF bereits seines befristeten und damit unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet als Studierender bewusst sein musste. So würde der BF etwa nicht über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 verfügen, die für die Aufnahme eines ordentlichen Studiums erforderlich wären, sondern würde nur über Sprachkenntnisse verfügen, die diesen nur für ein außerordentliches Studium qualifizieren würden. Der BF hätte insgesamt keinen Studienerfolg nachweisen können und hätte in der Einvernahme vor dem BFA selbst angegeben, dass dieser hier wäre, um hier zu arbeiten. Die Eltern und der Bruder des BF leben alle noch in Ulaanbaatar, alle an derselben Adresse. Das Vorliegen eines insgesamt besonders zur berücksichtigenden Privat – und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK in Österreich hätte der BF nicht angegeben, bzw. wären aufgrund des vorliegenden Inhaltes nicht anzunehmen. Der BF wäre mittellos und falle bei einem weiteren Verbleib unmittelbar dem Sozialsystem zur Last. Sie sind als nicht in der Lage sich im Bundesgebiet selbst zu versorgen und einer geregelten Arbeit nachzukommen. Der BF wäre während seines Aufenthaltes zum Zwecke des Studiums einer legalen geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Diese Beschäftigungsbewilligung endete im Jänner
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E). Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere Art. 8 EMRK, geltend. Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere Artikel 8, EMRK, geltend. Der Beschwerdeführer hat durch die Ausführungen in der Beschwerde den diesbezüglich verfahrenswesentlichen Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) insgesamt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht abschließend getroffen werden, bzw. kann in casu binnen dieser Frist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK darstellen könnte. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht abschließend getroffen werden, bzw. kann in casu binnen dieser Frist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK darstellen könnte. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W168.2230769.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.