4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.
G ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel
G erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Anhang II der VISA-VO sind Staatsangehörige von Moldawien zur sichtvermerkfreien Einreise berechtigt, wenn sie sich im Besitz eines biometrischen Reisepasses befinden.
Anhang römisch zwei der VISA-VO sind Staatsangehörige von Moldawien zur sichtvermerkfreien Einreise berechtigt, wenn sie sich im Besitz eines biometrischen Reisepasses befinden.
1 Schengener Grenzkodex gelten für einen geplanten Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen unter anderem folgende Einreisevoraussetzungen: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (lit. c leg.cit.); er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit eines Mitgliedstaates darstellen (lit. e leg.cit.).
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex gelten für einen geplanten Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen unter anderem folgende Einreisevoraussetzungen: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Litera c, leg.cit.); er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit eines Mitgliedstaates darstellen (Litera e, leg.cit.). Die BF besitzen biometrische Reisepässe und sind somit von der Visapflicht befreit. Sie sind unter Verwendung dieser Reisepässe in den Schengenraum eingereist. Auch haben sie die Dauer des erlaubten Aufenthalts bislang nicht überschritten. Die BF konnten jedoch keinen erlaubten Aufenthaltszweck dartun, sondern gaben selbst freiheraus an, zur (unerlaubten) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingereist zu sein. Weiters konnten sie keine ausreichenden Mittel für die Bestreitung ihres geplant langfristigen Aufenthalts und die Rückreise in den Herkunftsstaat darlegen bzw. gaben selbst an, diese Mittel unrechtmäßig erwerben zu wollen. Schließlich stellt der Aufenthalt der BF aus diesen Gründen auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal sich diese Gefahr durch die unerlaubte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits realisiert hat und die BF zudem ihre Identität durch die Verwendung gefälschter Ausweise verschleierten, wodurch sie - wie ebenso bereits von der BF2 gestanden - den Straftatbestand des § 224 StGB erfüllen.Die BF besitzen biometrische Reisepässe und sind somit von der Visapflicht befreit. Sie sind unter Verwendung dieser Reisepässe in den Schengenraum eingereist. Auch haben sie die Dauer des erlaubten Aufenthalts bislang nicht überschritten. Die BF konnten jedoch keinen erlaubten Aufenthaltszweck dartun, sondern gaben selbst freiheraus an, zur (unerlaubten) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingereist zu sein. Weiters konnten sie keine ausreichenden Mittel für die Bestreitung ihres geplant langfristigen Aufenthalts und die Rückreise in den Herkunftsstaat darlegen bzw. gaben selbst an, diese Mittel unrechtmäßig erwerben zu wollen. Schließlich stellt der Aufenthalt der BF aus diesen Gründen auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal sich diese Gefahr durch die unerlaubte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits realisiert hat und die BF zudem ihre Identität durch die Verwendung gefälschter Ausweise verschleierten, wodurch sie - wie ebenso bereits von der BF2 gestanden - den Straftatbestand des Paragraph 224, StGB erfüllen. Die BF fallen im Übrigen nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks und ihnen wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt.Die BF fallen im Übrigen nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks und ihnen wurde kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt. Das BFA ging daher zu Recht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet aus. 3.2.2.
1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.2.2.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Konkret hält sich eine Schwester des BF1 im Bundesgebiet auf, wobei die Rechtmäßigkeit dieses Aufenthalts nicht festgestellt werden konnte - angesichts der Legitimation mit einem gefälschten slowenischen Reisepass aber unwahrscheinlich scheint. Unabhängig davon wurde aber auch kein intensives Familienleben zu ihr dargetan, zumal alle Beteiligten volljährig sind und der BF1 bis zur Einreise in das Bundesgebiet nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebte. Da gegen beide BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, liegt insoweit kein Eingriff in das Familienleben vor. Die weitere Verwandtschaft der BF lebt - abgesehen von einer in Rumänien aufhältigen Cousine des BF1, zu der kein Kontakt besteht - in Moldawien. Im Übrigen gaben die BF - zumal aufgrund des äußerst kurzen Aufenthalts - im gesamten Verfahren keine Bindungen zu Österreich an. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd. § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd. Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. 3.2.4.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Im gesamten Verfahren wurden keine Gründe behauptet und sind auch sonst keine hervorgekommen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Moldawien ergeben würde.3.2.4.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Im gesamten Verfahren wurden keine Gründe behauptet und sind auch sonst keine hervorgekommen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Moldawien ergeben würde. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. war daher abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide 3.3.1.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.3.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot - vorbehaltlich des Abs. 3 - für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot - vorbehaltlich des Absatz 3, - für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).
2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011; nunmehr § 53 Abs. 2 Z 6 FPG) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011; nunmehr Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). 3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das BFA bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf die Mittellosigkeit der BF und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt hat. Die BF gaben in der Einvernahme durch das BFA am 11.03.2020 an, im Zeitpunkt der Einreise am 20.02.2020 im Besitz von EUR 700,- (d.h. pro Person EUR 350,-) gewesen zu sein. Dass diese Mittel nicht für die Dauer des Aufenthalts ausreichten, wird schon dadurch offenkundig, dass die BF allein zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einreisten, um Kreditschulden zu tilgen. Gleichzeitig war den BF mangels Beschäftigungsbewilligung aber nicht die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit erlaubt. Die daraus folgende Gefahr der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zur Beschaffung der für den Unterhalt nötigen Mittel manifestierte sich - wie oben gewürdigt - bereits. In Gesamtbetrachtung sind die BF daher nicht in der Lage, ihren Aufenthalt in Österreich aus eigenem zu finanzieren, weshalb sich das BFA zu Recht auf die Ziffer 6 des § 52 Abs. 2 FPG gestützt hat.Die BF gaben in der Einvernahme durch das BFA am 11.03.2020 an, im Zeitpunkt der Einreise am 20.02.2020 im Besitz von EUR 700,- (d.h. pro Person EUR 350,-) gewesen zu sein. Dass diese Mittel nicht für die Dauer des Aufenthalts ausreichten, wird schon dadurch offenkundig, dass die BF allein zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einreisten, um Kreditschulden zu tilgen. Gleichzeitig war den BF mangels Beschäftigungsbewilligung aber nicht die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit erlaubt. Die daraus folgende Gefahr der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zur Beschaffung der für den Unterhalt nötigen Mittel manifestierte sich - wie oben gewürdigt - bereits. In Gesamtbetrachtung sind die BF daher nicht in der Lage, ihren Aufenthalt in Österreich aus eigenem zu finanzieren, weshalb sich das BFA zu Recht auf die Ziffer 6 des Paragraph 52, Absatz 2, FPG gestützt hat. Darüber hinaus ist, wie vom BFA ebenso zu Recht angenommen, die Erlassung eines Einreiseverbotes trotz der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF auch deshalb geboten, weil ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies folgt zum einen daraus, dass die BF einzig und allein zum Zweck der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit einreisten und eine solche in Verletzung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch aufnahmen. Dass den BF das Unrecht ihrer Tätigkeit vollkommen bewusst war, zeigt sich zum anderen darin, dass sie sich eine falsche rumänische Identität zurecht legten, um damit - einmal im Bundesgebiet angelangt - über ihre mangelnde Beschäftigungsbewilligung bzw. jedenfalls im geplant weiteren Verlauf auch über ihr Aufenthaltsrecht zu täuschen. Nachdem sich die BF2 auch gegenüber der Polizei mit ihrer falschen Identität zu legitimieren versuchte, gab sie letztlich zu, dass die von ihr und dem BF1 verwendeten rumänischen Personalausweise gefälscht sind. Die BF gebrauchten somit bewusst eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde im Rechtsverkehr, was
GB ein mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnendes Strafdelikt darstellt. Dies untermauert die fremdenrechtliche Verwerflichkeit des Verhaltens der BF. Angesichts der Tatsache, dass die BF - wie zumindest von der BF2 selbst eingestanden - bewusst gefälschte Personalausweise mit sich führten und diese auch tatsächlich im Rechtsverkehr verwendeten, steht ohne Zweifel fest, dass sie sich tatbildmäßig iSd der obzitierten Strafbestimmung verhalten haben. Im Übrigen verstießen die BF auch gegen das Meldegesetz, da sie bis dato keine Meldung unter ihrer echten Identität vornahmen.Dies folgt zum einen daraus, dass die BF einzig und allein zum Zweck der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit einreisten und eine solche in Verletzung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch aufnahmen. Dass den BF das Unrecht ihrer Tätigkeit vollkommen bewusst war, zeigt sich zum anderen darin, dass sie sich eine falsche rumänische Identität zurecht legten, um damit - einmal im Bundesgebiet angelangt - über ihre mangelnde Beschäftigungsbewilligung bzw. jedenfalls im geplant weiteren Verlauf auch über ihr Aufenthaltsrecht zu täuschen. Nachdem sich die BF2 auch gegenüber der Polizei mit ihrer falschen Identität zu legitimieren versuchte, gab sie letztlich zu, dass die von ihr und dem BF1 verwendeten rumänischen Personalausweise gefälscht sind. Die BF gebrauchten somit bewusst eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde im Rechtsverkehr, was
Paragraph 224, StGB ein mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnendes Strafdelikt darstellt. Dies untermauert die fremdenrechtliche Verwerflichkeit des Verhaltens der BF. Angesichts der Tatsache, dass die BF - wie zumindest von der BF2 selbst eingestanden - bewusst gefälschte Personalausweise mit sich führten und diese auch tatsächlich im Rechtsverkehr verwendeten, steht ohne Zweifel fest, dass sie sich tatbildmäßig iSd der obzitierten Strafbestimmung verhalten haben. Im Übrigen verstießen die BF auch gegen das Meldegesetz, da sie bis dato keine Meldung unter ihrer echten Identität vornahmen. 3.3.
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,). Die BF bekämpfen in ihrer Beschwerde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung durch das BFA
2 Z 1 BFA-VG im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würden.Die BF bekämpfen in ihrer Beschwerde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung durch das BFA
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würden. Wie aus den Ausführungen in Punkt 3.
5 BFA-VG sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch von den BF konkret nicht behauptet.Wie aus den Ausführungen in Punkt 3.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch von den BF konkret nicht behauptet.
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte, war daher zwingend von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. war daher abzuweisen. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt I. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:Zu Spruchpunkt römisch eins. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W189.2230028.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.