4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 11.09.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab sie an, am 10.03.2019 von XXXX in ihrem Wohnhaus mit Benzin übergossen und angezündet worden zu sein, weiters habe ihr der Täter mit einem Stock das Daumengelenk abgeschlagen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch Verbrennungen I° bis IIa° auf ca. 10 Prozent der Körperfläche, eine Fraktur des Daumengelenks, welches operativ mit Platte und Schrauben behandelt worden sei, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten.Die Beschwerdeführerin stellte am 11.09.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab sie an, am 10.03.2019 von römisch 40 in ihrem Wohnhaus mit Benzin übergossen und angezündet worden zu sein, weiters habe ihr der Täter mit einem Stock das Daumengelenk abgeschlagen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch Verbrennungen I° bis IIa° auf ca. 10 Prozent der Körperfläche, eine Fraktur des Daumengelenks, welches operativ mit Platte und Schrauben behandelt worden sei, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das LKH-Universitätsklinikum XXXX am 23.09.2019 die Krankenakte der Beschwerdeführerin, wo sie von 10.03.2019 bis 21.03.2019 stationär behandelt worden sei.Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das LKH-Universitätsklinikum römisch 40 am 23.09.2019 die Krankenakte der Beschwerdeführerin, wo sie von 10.03.2019 bis 21.03.2019 stationär behandelt worden sei. Am 27.09.2019 übermittelte das Landesgericht XXXX den von der belangten Behörde angeforderten Strafakt samt Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.08.2019 (Zl. XXXX ). Mit diesem Urteil wurde XXXX unter anderem dafür schuldig gesprochen, die Beschwerdeführerin am 10.03.2019 durch das Ansprühen mit Benzin und anschließendem Anzünden der brandbeschleunigenden Substanz zu töten versucht zu haben, wobei die Beschwerdeführerin tatsächlich in Brand geriet und schwere Verbrennungen erlitt, und es nur durch das Löschen ihres Mannes beim Versuch blieb. Er wurde unter anderem deshalb wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach § 75 iVm § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und einem Monat Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde er schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligter einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 10.000,00 zu bezahlen.Am 27.09.2019 übermittelte das Landesgericht römisch 40 den von der belangten Behörde angeforderten Strafakt samt Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.08.2019 (Zl. römisch 40 ). Mit diesem Urteil wurde römisch 40 unter anderem dafür schuldig gesprochen, die Beschwerdeführerin am 10.03.2019 durch das Ansprühen mit Benzin und anschließendem Anzünden der brandbeschleunigenden Substanz zu töten versucht zu haben, wobei die Beschwerdeführerin tatsächlich in Brand geriet und schwere Verbrennungen erlitt, und es nur durch das Löschen ihres Mannes beim Versuch blieb. Er wurde unter anderem deshalb wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und einem Monat Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde er schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligter einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 10.000,00 zu bezahlen. In dem im Rahmen des Strafverfahrens eingeholten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 08.05.2019 stellte der beauftragte Gutachter fest, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen um eine an sich schwere Körperverletzung gehandelt habe, welche das Ausmaß von 24 Tagen überschritten habe, und welche für rund sechs Wochen gegeben gewesen sei. Mit Schreiben des Psychosozialen Netzwerkes XXXX vom 01.10.2019 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin seit 03.04.2019 in der dortigen Beratungsstelle in Behandlung gewesen sei und im Jahr 2019 drei Termine am 03.04., 11.04. und 20.05. wahrgenommen habe.Mit Schreiben des Psychosozialen Netzwerkes römisch 40 vom 01.10.2019 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin seit 03.04.2019 in der dortigen Beratungsstelle in Behandlung gewesen sei und im Jahr 2019 drei Termine am 03.04., 11.04. und 20.05. wahrgenommen habe. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob die von der Beschwerdeführerin erlittene schwere Körperverletzung eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung versucht habe. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.12.2019 basierenden Gutachten vom selben Tag stellte der Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine Belastungsminderung der rechten Hand, Narben an der rechten Körperhälfte und eine posttraumatische Belastungsstörung bestehen würden. Es könne daher bestätigt werden, dass die verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen länger als drei Monate andauern würden. Am 15.01.2020 teilte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde telefonisch mit, dass sie von der Versicherung ihres Mannes nach dem Verbrechen Geld erhalten habe. Mit Schreiben vom 11.02.2020 informierte die XXXX Versicherungsgesellschaft die belangte Behörde, dass am 10.09.2019 im Zuge der Ausfallversicherung der vereinbarte Höchstbetrag von EUR 10.000,00 an die Beschwerdeführerin angewiesen worden sei. Die Ausfallversicherung bestehe für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden, wobei der Versicherer bis zur vereinbarten Deckungssumme des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Personenschäden diejenigen Ansprüche der Versicherungsnehmerin auf Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) und Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB) ersetze, die beim Schädiger uneinbringlich seien.Mit Schreiben vom 11.02.2020 informierte die römisch 40 Versicherungsgesellschaft die belangte Behörde, dass am 10.09.2019 im Zuge der Ausfallversicherung der vereinbarte Höchstbetrag von EUR 10.000,00 an die Beschwerdeführerin angewiesen worden sei. Die Ausfallversicherung bestehe für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden, wobei der Versicherer bis zur vereinbarten Deckungssumme des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Personenschäden diejenigen Ansprüche der Versicherungsnehmerin auf Schmerzengeld (Paragraph 1325, ABGB) und Verunstaltungsentschädigung (Paragraph 1326, ABGB) ersetze, die beim Schädiger uneinbringlich seien. Mit Parteiengehör vom 14.02.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Wahrung des Parteiengehörs
Die belangte Behörde teilte darin mit, dass der Antrag abgewiesen werden würde, da die Versicherung eine Schmerzengeldzahlung in Höhe von EUR 10.000,00 erbracht habe.
1 Versicherungsvertragsgesetz sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Versicherung übergegangen. Die Zahlung der Rechtsschutzversicherung sei daher als Täterzahlung zu werten. Der Vorleistungscharakter und die daraus folgenden Subsidiarität der staatlichen Hilfeleistungen, wonach nach dem VOG Schmerzengeldzahlungen des Täters jedenfalls auf die Pauschalentschädigung anzurechnen seien, seien daher zu berücksichtigen.Mit Parteiengehör vom 14.02.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die belangte Behörde teilte darin mit, dass der Antrag abgewiesen werden würde, da die Versicherung eine Schmerzengeldzahlung in Höhe von EUR 10.000,00 erbracht habe.
Paragraph 67, Absatz eins, Versicherungsvertragsgesetz sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Versicherung übergegangen. Die Zahlung der Rechtsschutzversicherung sei daher als Täterzahlung zu werten. Der Vorleistungscharakter und die daraus folgenden Subsidiarität der staatlichen Hilfeleistungen, wonach nach dem VOG Schmerzengeldzahlungen des Täters jedenfalls auf die Pauschalentschädigung anzurechnen seien, seien daher zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 16.03.2020 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in welcher sie zusammengefasst ausführte, sie sei bereits im August 2018 Opfer eines Angriffs durch XXXX geworden, bei dem er ebenfalls die Fenster ihres Hauses eingeschlagen und eine mit Benzin gefüllte Flasche durch das zertrümmerte Wohnzimmerfenster geworfen habe. Nur durch Zufall habe sich die Flüssigkeit damals nicht entzündet. Davor und danach hätten sie und ihr Mann darüber hinaus Morddrohungen erhalten. Für die Beschwerdeführerin sei bereits nach dem Vorfall im August 2018 ein normales Leben nicht mehr möglich gewesen. Sie habe bereits beim kleinsten Geräusch Panikattacken bekommen, und es sei für sie nahezu unmöglich gewesen, sich alleine im Haus aufzuhalten, da sie ständig mit einem weiteren Angriff des Täters gerechnet habe. Bezüglich die Schadenersatzzahlung der Versicherung führte sie aus, dass diese Leistung eine Ausfalls- bzw. Opferversicherung sei, da der Täter nicht in der Lage sei, Schmerzengeld an die Beschwerdeführerin oder ihren Mann zu zahlen. Die Versicherungssumme sei jedoch auf EUR 10.000,00 beschränkt. Somit sei das Schmerzengeld, welches ihrem Mann vom Gericht zugesprochen worden sei, gar nicht mehr ausbezahlt worden. Die Versicherung werde keinen Regress gegen den Täter führen. Die Beschwerdeführerin selbst verfüge über keinerlei Einkommen, benötige aber nach wie vor medizinische Hilfe. Auch psychologische Betreuung wäre notwendig, welche sie aber zurzeit aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehme. Die Beschwerdeführerin schloss der Stellungnahme ein Schreiben der Versicherung vom 11.03.2020 an, in welchem mitgeteilt werde, dass im gegenständlichen Schadensfall - insbesondere für die Schmerzengeldzahlung vom 10.09.2019 in der Höhe von EUR 10.000,00 aus er Ausfallversicherung - kein Regress gegenüber dem Verurteilten geführt werde.Mit Schreiben vom 16.03.2020 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in welcher sie zusammengefasst ausführte, sie sei bereits im August 2018 Opfer eines Angriffs durch römisch 40 geworden, bei dem er ebenfalls die Fenster ihres Hauses eingeschlagen und eine mit Benzin gefüllte Flasche durch das zertrümmerte Wohnzimmerfenster geworfen habe. Nur durch Zufall habe sich die Flüssigkeit damals nicht entzündet. Davor und danach hätten sie und ihr Mann darüber hinaus Morddrohungen erhalten. Für die Beschwerdeführerin sei bereits nach dem Vorfall im August 2018 ein normales Leben nicht mehr möglich gewesen. Sie habe bereits beim kleinsten Geräusch Panikattacken bekommen, und es sei für sie nahezu unmöglich gewesen, sich alleine im Haus aufzuhalten, da sie ständig mit einem weiteren Angriff des Täters gerechnet habe. Bezüglich die Schadenersatzzahlung der Versicherung führte sie aus, dass diese Leistung eine Ausfalls- bzw. Opferversicherung sei, da der Täter nicht in der Lage sei, Schmerzengeld an die Beschwerdeführerin oder ihren Mann zu zahlen. Die Versicherungssumme sei jedoch auf EUR 10.000,00 beschränkt. Somit sei das Schmerzengeld, welches ihrem Mann vom Gericht zugesprochen worden sei, gar nicht mehr ausbezahlt worden. Die Versicherung werde keinen Regress gegen den Täter führen. Die Beschwerdeführerin selbst verfüge über keinerlei Einkommen, benötige aber nach wie vor medizinische Hilfe. Auch psychologische Betreuung wäre notwendig, welche sie aber zurzeit aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehme. Die Beschwerdeführerin schloss der Stellungnahme ein Schreiben der Versicherung vom 11.03.2020 an, in welchem mitgeteilt werde, dass im gegenständlichen Schadensfall - insbesondere für die Schmerzengeldzahlung vom 10.09.2019 in der Höhe von EUR 10.000,00 aus er Ausfallversicherung - kein Regress gegenüber dem Verurteilten geführt werde. Mit Schreiben vom 19.03.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem Verbrechensopfergesetz die Möglichkeit einer Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung bestehe und legte ein entsprechendes Antragsformular bei. Aufgrund der Angaben, wonach Schmerzengeldforderungen des Gatten der Beschwerdeführerin durch die Versicherung nicht befriedigt worden seien, werde für diesen ebenfalls ein Antragsformular zur Geltendmachung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG beigelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Aufgrund des Übergangs des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf die Versicherung
1 Versicherungsvertragsgesetz sei deren Zahlung in Höhe von EUR 10.000,00 als Täterzahlung zu werten, und daher sei diese Zahlung auf die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG anzurechnen. Dass seitens der Versicherung kein Regress gegen den Täter geführt werde, ändere nichts an diesem Umstand. Die Hilfeleistungen nach dem VOG seien aufgrund der im Regelfall gegebenen Unmöglichkeit, dass der Geschädigte den Anspruch gegen den Täter durchsetze und ihm insofern Kosten erwachsen, geschaffen worden. Die der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall erwachsenen "Kosten" seien bereits durch die Versicherung ersetzt worden und somit nicht bei der Beschwerdeführerin verblieben. Es sei daher keine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG zu leisten.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Aufgrund des Übergangs des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf die Versicherung
Paragraph 67, Absatz eins, Versicherungsvertragsgesetz sei deren Zahlung in Höhe von EUR 10.000,00 als Täterzahlung zu werten, und daher sei diese Zahlung auf die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG anzurechnen. Dass seitens der Versicherung kein Regress gegen den Täter geführt werde, ändere nichts an diesem Umstand. Die Hilfeleistungen nach dem VOG seien aufgrund der im Regelfall gegebenen Unmöglichkeit, dass der Geschädigte den Anspruch gegen den Täter durchsetze und ihm insofern Kosten erwachsen, geschaffen worden. Die der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall erwachsenen "Kosten" seien bereits durch die Versicherung ersetzt worden und somit nicht bei der Beschwerdeführerin verblieben. Es sei daher keine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG zu leisten. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin erneut aus, dass die Versicherung keinen Regressanspruch gegen den Täter stelle, weshalb die geleistete Summe von EUR 10.000,00 keine Täterzahlung darstelle. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine Beweismittel an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Paragraph 4, Absatz 5, erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.
Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
Absatz 4 bis zur Vollendung des
1 und § 6a Abs. 1 2. Halbsatz VOG liegen bei der Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz vor.
Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, Absatz eins, 2. Halbsatz VOG liegen bei der Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz vor. Die Beschwerdeführerin erhielt am 10.09.2019 seitens der XXXX Versicherungs-Aktiengesellschaft eine Zahlung in der Höhe von EUR 10.000,00 aus dem Titel der Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden. Auf Grundlage dieses bestehenden Versicherungsschutzes ersetzte der Versicherer bis zur vereinbarten Deckungssumme des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Personenschäden diejenigen Ansprüche der Versicherungsnehmerin auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung, die beim Schädiger uneinbringlich sind. Über XXXX wurde eine 19-jährige Freiheitsstrafe verhängt und der Beschwerdeführerin vom Landesgericht XXXX ein Schmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 10.000,00 zugesprochen.Die Beschwerdeführerin erhielt am 10.09.2019 seitens der römisch 40 Versicherungs-Aktiengesellschaft eine Zahlung in der Höhe von EUR 10.000,00 aus dem Titel der Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden. Auf Grundlage dieses bestehenden Versicherungsschutzes ersetzte der Versicherer bis zur vereinbarten Deckungssumme des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Personenschäden diejenigen Ansprüche der Versicherungsnehmerin auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung, die beim Schädiger uneinbringlich sind. Über römisch 40 wurde eine 19-jährige Freiheitsstrafe verhängt und der Beschwerdeführerin vom Landesgericht römisch 40 ein Schmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 10.000,00 zugesprochen.
VG ging mit der Zahlung der Versicherung an die Beschwerdeführerin deren Schmerzengeldanspruch gegenüber dem Täter auf die XXXX Versicherungs-Aktiengesellschaft über.
Paragraph 67, VersVG ging mit der Zahlung der Versicherung an die Beschwerdeführerin deren Schmerzengeldanspruch gegenüber dem Täter auf die römisch 40 Versicherungs-Aktiengesellschaft über. Zum anrechenbaren Schadenersatz ist auszuführen, dass schon aus den erläuternden Bemerkungen zum VOG hervorgeht, dass das VOG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung dem Schadenersatzrecht nachgebildet werden soll: "Die Pflicht zur Schadenswiedergutmachung an Opfern strafbarer Handlungen schlechthin, also nicht nur an Opfern von Verbrechen, trifft nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes den Schädiger. Das Motiv für die staatliche Hilfeleistung liegt demnach nicht im Mangel eines Anspruchs auf Schadloshaltung, sondern in der Unmöglichkeit diesen Anspruch durchzusetzen." (40 d.Blg., GP XIII)."Die Pflicht zur Schadenswiedergutmachung an Opfern strafbarer Handlungen schlechthin, also nicht nur an Opfern von Verbrechen, trifft nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes den Schädiger. Das Motiv für die staatliche Hilfeleistung liegt demnach nicht im Mangel eines Anspruchs auf Schadloshaltung, sondern in der Unmöglichkeit diesen Anspruch durchzusetzen." (40 d.Blg., Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn). In den Erläuterungen zur Novelle BGBl. Nr. 40/2009 wird ausgeführt, dass die Ergänzung des Leistungskataloges (Schmerzengeld) nach dem VOG eine weitere staatliche Vorleistung auf den Schadenersatzanspruch gegen den Täter darstellt (678 d.Blg., GP XXIII).In den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, wird ausgeführt, dass die Ergänzung des Leistungskataloges (Schmerzengeld) nach dem VOG eine weitere staatliche Vorleistung auf den Schadenersatzanspruch gegen den Täter darstellt (678 d.Blg., Gesetzgebungsperiode römisch 23 ). Der Gesetzgeber hat also nicht beabsichtigt eine zum Schadenersatzanspruch gegen den Täter zusätzliche Leistung zu gewähren. Entsprechend der schadenersatzrechtlichen Anbindung, dem Vorleistungscharakter und der daraus folgenden Subsidiarität der staatlichen Hilfeleistungen des VOG sind Schmerzengeldzahlungen des Täters auf den Pauschalbetrag anzurechnen. Bereits vom Täter erhaltene Entschädigungen für Schmerzengeld sind sohin auf die allfällige Entschädigung nach § 6a VOG 1972 "anzurechnen", weil das VOG 1972 keinen zusätzlichen Anspruch neben dem Schadenersatzanspruch gegen den Täter schafft. (VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0102)Bereits vom Täter erhaltene Entschädigungen für Schmerzengeld sind sohin auf die allfällige Entschädigung nach Paragraph 6 a, VOG 1972 "anzurechnen", weil das VOG 1972 keinen zusätzlichen Anspruch neben dem Schadenersatzanspruch gegen den Täter schafft. (VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0102) Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 20.11.2012, 2011/11/0102) ausgeführt hat, zwingt § 12 VOG 1972 zu der Konsequenz, dass der Anspruch auf eine Hilfeleistung durch den Bund insoweit ausgeschlossen ist, als der Geschädigte bereits eine Leistung vom Täter erhalten hat. Dass der Gesetzgeber in Kauf genommen hätte, dass im Fall einer Vorleistung durch den Bund - im Wege der Legalzession nach § 12 VOG 1972 - eine zusätzliche Leistung ausgeschlossen ist, im Falle einer bereits vom Täter erhaltenen Leistung aber sehr wohl eine zusätzliche Leistung durch den Bund erfolgen soll, kann ihm - schon unter dem Blickwinkel des aus Art. 7 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebotes - nicht ernsthaft zugesonnen werden. Diese Überlegungen gelten auch für die erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2009 eingeführte Hilfeleistung aus dem Titel des Schmerzengeldes. Auch der der Abgeltung eines immateriellen Schadens (vgl. IA 271/A BlgNR 24. GP, zu § 6a VOG 1972) dienende Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Vm § 6a VOG 1972 gegen den Bund besteht im Hinblick auf den Charakter einer Vorleistung nur insoweit, als der Anspruchsberechtigte nicht auf anderem Wege Schmerzengeld in der Höhe von zumindest der möglichen Pauschalleistung vom Täter erlangen kann und ersetzt erhält. Hat der Geschädigte unter dem Titel einer Abgeltung von immateriellem Schaden vom Täter bereits zumindest so viel erhalten, als ihm nach § 6a VOG 1972 vom Bund zu leisten wäre, scheidet eine weitere Hilfeleistung durch den Bund aus.Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 20.11.2012, 2011/11/0102) ausgeführt hat, zwingt Paragraph 12, VOG 1972 zu der Konsequenz, dass der Anspruch auf eine Hilfeleistung durch den Bund insoweit ausgeschlossen ist, als der Geschädigte bereits eine Leistung vom Täter erhalten hat. Dass der Gesetzgeber in Kauf genommen hätte, dass im Fall einer Vorleistung durch den Bund - im Wege der Legalzession nach Paragraph 12, VOG 1972 - eine zusätzliche Leistung ausgeschlossen ist, im Falle einer bereits vom Täter erhaltenen Leistung aber sehr wohl eine zusätzliche Leistung durch den Bund erfolgen soll, kann ihm - schon unter dem Blickwinkel des aus Artikel 7, B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebotes - nicht ernsthaft zugesonnen werden. Diese Überlegungen gelten auch für die erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, eingeführte Hilfeleistung aus dem Titel des Schmerzengeldes. Auch der der Abgeltung eines immateriellen Schadens vergleiche IA 271/A BlgNR 24. GP, zu Paragraph 6 a, VOG 1972) dienende Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Paragraph 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 6 a, VOG 1972 gegen den Bund besteht im Hinblick auf den Charakter einer Vorleistung nur insoweit, als der Anspruchsberechtigte nicht auf anderem Wege Schmerzengeld in der Höhe von zumindest der möglichen Pauschalleistung vom Täter erlangen kann und ersetzt erhält. Hat der Geschädigte unter dem Titel einer Abgeltung von immateriellem Schaden vom Täter bereits zumindest so viel erhalten, als ihm nach Paragraph 6 a, VOG 1972 vom Bund zu leisten wäre, scheidet eine weitere Hilfeleistung durch den Bund aus. Die Zahlung der Versicherung an die Beschwerdeführerin aus dem Titel der Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden, die beim Schädiger uneinbringlich sind, ist als Täterzahlung zu werten und ist daher entsprechend den vorangegangenen Ausführungen, wonach Schmerzengeldzahlungen des Täters auf die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG anzurechnen sind, zu berücksichtigen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Versicherung keinen Regress gegen den Täter führt, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis der Beurteilung zu kommen. Der Schmerzengeldanspruch der Beschwerdeführerin ist aufgrund der von der XXXX Versicherungs-Aktiengesellschaft geleisteten Zahlung unabhängig davon, ob die Versicherung die Leistung tatsächlich im Regressweg vom Täter zurückfordert oder nicht,
VG auf die Versicherung übergegangen.Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Versicherung keinen Regress gegen den Täter führt, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis der Beurteilung zu kommen. Der Schmerzengeldanspruch der Beschwerdeführerin ist aufgrund der von der römisch 40 Versicherungs-Aktiengesellschaft geleisteten Zahlung unabhängig davon, ob die Versicherung die Leistung tatsächlich im Regressweg vom Täter zurückfordert oder nicht,
Paragraph 67, VersVG auf die Versicherung übergegangen. Da die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Schadenersatz gegen den Täter durch die Zahlung der Versicherung "abgegolten" bekam, sind ihr keine "Kosten" erwachsen, weshalb kein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG besteht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W261.2230337.1.00
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