GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Feststellungenrömisch eins. Verfahrensgang/Feststellungen
1 Z 1 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte I.-IV.). Unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der BF bei der "Schwarzarbeit" betreten worden sei und somit sein visumfreier Aufenthalt unrechtmäßig geworden sei. Der BF habe selbst angegeben, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen dürfe. Er habe bei seinem "Schwiegersohn" ungemeldet Unterkunft genommen. Für das Einreiseverbot würden die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 6 (Besitz der Mittel für den Unterhalt kann nicht nachgewiesen werden) und Z 7 FPG (Betretung bei einer gegen das AuslBG verstoßenden Beschäftigung) herangezogen, weswegen der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.4. Mit Bescheid vom römisch 40 .12.2019 zur im Spruch genannter Zahl wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch eins.-IV.). Unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der BF bei der "Schwarzarbeit" betreten worden sei und somit sein visumfreier Aufenthalt unrechtmäßig geworden sei. Der BF habe selbst angegeben, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen dürfe. Er habe bei seinem "Schwiegersohn" ungemeldet Unterkunft genommen. Für das Einreiseverbot würden die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, (Besitz der Mittel für den Unterhalt kann nicht nachgewiesen werden) und Ziffer 7, FPG (Betretung bei einer gegen das AuslBG verstoßenden Beschäftigung) herangezogen, weswegen der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." § 53 Abs. 1 u 2 FPG lauten (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 53, Absatz eins, u 2 FPG lauten (auszugsweise) wie folgt: 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2). Insbesondere darf die Einreise nur zu touristischen Zwecken erfolgen und es darf keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen werden.
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Insbesondere darf die Einreise nur zu touristischen Zwecken erfolgen und es darf keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen werden. Das Bundesamt begründete die (unbekämpft gebliebene) Rückkehrentscheidung und auch das darauf basierende (bekämpfte) Einreiseverbot ausschließlich damit, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig geworden sei, weil er der "Schwarzarbeit", also einer nach dem AuslBG nicht erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Für das Einreiseverbot wurde begründend auch herangezogen, der BF hätte die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können. Diese beiden Umstände werden aber durch die Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde keineswegs getragen. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass unter den Umständen unter denen der BF am XXXX .12.2019 betreten wurde, vorerst einiges dafürsprach, dass der BF einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sein könnte. Aufgrund der Einlassung des BF im Rahmen seiner Angaben bei seiner Einvernahme hat die belangte Behörde aber offenbar in Verkennung der Rechtslage jegliche - zweifelsfrei erforderliche -weitere Ermittlungstätigkeit unterlassen:Diese beiden Umstände werden aber durch die Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde keineswegs getragen. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass unter den Umständen unter denen der BF am römisch 40 .12.2019 betreten wurde, vorerst einiges dafürsprach, dass der BF einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sein könnte. Aufgrund der Einlassung des BF im Rahmen seiner Angaben bei seiner Einvernahme hat die belangte Behörde aber offenbar in Verkennung der Rechtslage jegliche - zweifelsfrei erforderliche -weitere Ermittlungstätigkeit unterlassen: Nach der Judikatur des VwGH zu § 2 Abs. 2 AuslBG liegt bei einer Tätigkeit die von einem Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet unentgeltlich, kurzfristig und freiwillig für einen Familienangehörigen erbracht werden nicht automatisch eine gegen das AuslBG verstoßende Erwerbstätigkeit vor:Nach der Judikatur des VwGH zu Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG liegt bei einer Tätigkeit die von einem Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet unentgeltlich, kurzfristig und freiwillig für einen Familienangehörigen erbracht werden nicht automatisch eine gegen das AuslBG verstoßende Erwerbstätigkeit vor: "Eine Tätigkeit im Rahmen und wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Beschäftiger und Beschäftigten kann als Freundschaftsdienst zählen" (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/09/0048). "Bei Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst des (der) Ausländer(s) anzunehmen ist, hat die Behörde eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0153, uva). Dabei fallen Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch auf Grund spezifischer Bindungen zwischen den Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Insgesamt ist auch im Zusammenhang mit der Behauptung bloßer Gefälligkeitsdienste
BG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob im jeweils konkreten Fall ein derartiger Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom
Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob im jeweils konkreten Fall ein derartiger Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2006, Zl. 2005/09/0089). (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0010). Eben jene vom VwGH angeführten Kriterien brachte der BF in seiner Einvernahme sinngemäß vor, da er angab, gemeinsam mit seinen Eltern lediglich seinem Schwager ("Cousin") unentgeltlich und kurzfristig ausgeholfen zu haben und auch versucht zu haben, dies den einschreitenden Beamten der LPD Wien mitzuteilen. Es ist anzunehmen, dass dieser Versuch an der Sprachbarriere und der Tatsache gescheitert ist, dass die Beamten der LPD Wien den BF ohne Dolmetscher befragten. Die belangte Behörde hat jedoch trotz dieser klaren Hinweise bzw. Behauptungen im Hinblick auf einen möglichen - vom AuslBG nicht erfassten - Gefälligkeitsdienst des BF sämtliche weiteren Ermittlungen hierzu unterlassen und ging einfach weiter vom "äußeren Erscheinungsbild" aus. Dabei wäre hiermit für das BFA kein großer Aufwand verbunden gewesen, da die Angaben des BF allem voran durch zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX - unter strafrechtlich bewehrter Wahrheitspflicht - leicht bestätigt oder auch wiederlegt hätten werden können und dessen ladungsfähige Meldeadresse aus dem Polizeibericht hervorging. Auch wurde im ggst. Fall der Vater und die Mutter des BF, die mit dem BF gemeinsam aufgegriffen wurden, nicht zu den Umständen der Tätigkeit am XXXX .12.2019 befragt, obwohl diese lt. Behördenakt ebenfalls im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände angehalten wurden. Dies wäre schon deshalb angezeigt gewesen, da die Umstände der Betretung des BF an jenem Tag in Wien XXXX alles andere als typisch für das Vorliegen von "Schwarzarbeit" sind. Es ist nämlich eher als ungewöhnlich zu bezeichnen, dass sich Fremde wie der BF tatsächlich in Begleitung ihrer Eltern zur Ausführung einer "Schwarzarbeit" ins Bundesgebiet begeben. Auch aus diesem Grund ist ein möglicher Verwandtschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst des BF für seinen Schwager durchaus plausibel. Die belangte Behörde hat sich daher mit der prima facie nicht unplausiblen Verantwortung des BF, die eine gegen das AuslBG verstoßende Tätigkeit ausschließen könnte, nicht weiter beschäftigt und schon aus diesem Grund ihren Bescheid mit einer gravierenden Ermittlungslücke belastet, als sie auf weitere Ermittlungen in diese Richtung gänzlich verzichtet hat.Die belangte Behörde hat jedoch trotz dieser klaren Hinweise bzw. Behauptungen im Hinblick auf einen möglichen - vom AuslBG nicht erfassten - Gefälligkeitsdienst des BF sämtliche weiteren Ermittlungen hierzu unterlassen und ging einfach weiter vom "äußeren Erscheinungsbild" aus. Dabei wäre hiermit für das BFA kein großer Aufwand verbunden gewesen, da die Angaben des BF allem voran durch zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 - unter strafrechtlich bewehrter Wahrheitspflicht - leicht bestätigt oder auch wiederlegt hätten werden können und dessen ladungsfähige Meldeadresse aus dem Polizeibericht hervorging. Auch wurde im ggst. Fall der Vater und die Mutter des BF, die mit dem BF gemeinsam aufgegriffen wurden, nicht zu den Umständen der Tätigkeit am römisch 40 .12.2019 befragt, obwohl diese lt. Behördenakt ebenfalls im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände angehalten wurden. Dies wäre schon deshalb angezeigt gewesen, da die Umstände der Betretung des BF an jenem Tag in Wien römisch 40 alles andere als typisch für das Vorliegen von "Schwarzarbeit" sind. Es ist nämlich eher als ungewöhnlich zu bezeichnen, dass sich Fremde wie der BF tatsächlich in Begleitung ihrer Eltern zur Ausführung einer "Schwarzarbeit" ins Bundesgebiet begeben. Auch aus diesem Grund ist ein möglicher Verwandtschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst des BF für seinen Schwager durchaus plausibel. Die belangte Behörde hat sich daher mit der prima facie nicht unplausiblen Verantwortung des BF, die eine gegen das AuslBG verstoßende Tätigkeit ausschließen könnte, nicht weiter beschäftigt und schon aus diesem Grund ihren Bescheid mit einer gravierenden Ermittlungslücke belastet, als sie auf weitere Ermittlungen in diese Richtung gänzlich verzichtet hat. Selbiges gilt auch für die Frage, ob der BF die Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen konnte. Der BF gab von sich aus bei der Einvernahme an, über 370 bis 380 an Barmittel - aufbewahrt in der Wohnung des Schwagers - zu verfügen. Auch hier hat die Behörde dem BF, der sich zum Zeitpunkt der Einvernahme im Stande der Festnahme nach dem BFA-VG befand, keinerlei realistische Möglichkeit des Nachweises dieser Mittel gegeben. Die Kriterien des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfordern es jedenfalls nicht, dass ein Fremder die (Bar-)Mittel zu seinem Unterhalt permanent mit sich führen muss, zumal dies ein erhebliches Sicherheitsrisiko für den Fremden bedeuten würde. Der BF hat aber, indem er angab, er bewahre die Barmittel in der Wohnung des Schwagers auf, von sich aus ein plausibles Beweisanbot für ausreichende Unterhaltsmittel erbracht, dass ebenfalls von der belangten Behörde nicht weiter überprüft wurde. Selbige Überprüfung wäre zB im Rahmen einer Wohnsitzüberprüfung durch die Polizei mit dem BF problemlos möglich gewesen, dies wurde aber ebenfalls unterlasen.Selbiges gilt auch für die Frage, ob der BF die Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen konnte. Der BF gab von sich aus bei der Einvernahme an, über 370 bis 380 an Barmittel - aufbewahrt in der Wohnung des Schwagers - zu verfügen. Auch hier hat die Behörde dem BF, der sich zum Zeitpunkt der Einvernahme im Stande der Festnahme nach dem BFA-VG befand, keinerlei realistische Möglichkeit des Nachweises dieser Mittel gegeben. Die Kriterien des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfordern es jedenfalls nicht, dass ein Fremder die (Bar-)Mittel zu seinem Unterhalt permanent mit sich führen muss, zumal dies ein erhebliches Sicherheitsrisiko für den Fremden bedeuten würde. Der BF hat aber, indem er angab, er bewahre die Barmittel in der Wohnung des Schwagers auf, von sich aus ein plausibles Beweisanbot für ausreichende Unterhaltsmittel erbracht, dass ebenfalls von der belangten Behörde nicht weiter überprüft wurde. Selbige Überprüfung wäre zB im Rahmen einer Wohnsitzüberprüfung durch die Polizei mit dem BF problemlos möglich gewesen, dies wurde aber ebenfalls unterlasen. Letztlich hat es die belangte Behörde auch unterlassen, ein mögliches Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK des BF korrekt zu ermitteln, da ihm lediglich die Frage gestellt wurde, wie sein Familienstand sei. Das Bundesamt stellte dem BF bei seiner Einvernahme keine weiteren Fragen nach möglichen Familienangehörigen im Bundesgebiet und traf daher auch im angefochtenen Bescheid die tatsachenwidrige Feststellung, der BF habe außer seinem Cousin keinerlei Familienangehörige im Inland, obwohl das BFA an anderer Stelle selbst davon ausgeht, der BF habe bei seinem Schwager, also dem Gatten seiner Schwester im Bundesgebiet Unterkunft genommen.Letztlich hat es die belangte Behörde auch unterlassen, ein mögliches Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des BF korrekt zu ermitteln, da ihm lediglich die Frage gestellt wurde, wie sein Familienstand sei. Das Bundesamt stellte dem BF bei seiner Einvernahme keine weiteren Fragen nach möglichen Familienangehörigen im Bundesgebiet und traf daher auch im angefochtenen Bescheid die tatsachenwidrige Feststellung, der BF habe außer seinem Cousin keinerlei Familienangehörige im Inland, obwohl das BFA an anderer Stelle selbst davon ausgeht, der BF habe bei seinem Schwager, also dem Gatten seiner Schwester im Bundesgebiet Unterkunft genommen. 2.4
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.4
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinausgehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinausgehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Allerdings stellt die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, mwN). Jedenfalls durch die Anträge in der Beschwerde nicht beschränkt wird die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts iSe meritorischen Entscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Allerdings stellt die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, mwN). Jedenfalls durch die Anträge in der Beschwerde nicht beschränkt wird die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts iSe meritorischen Entscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087). 2.5 Im vorliegenden Fall hätte das Bundesamt die in Punkt 2.3 erörtere Einlassung des BF weiter überprüfen müssen und die die Entscheidung tragende Frage des tatsächlichen Vorliegens oder Nicht-Vorliegens einer gegen das AuslBG verstoßenden Tätigkeit des BF ermitteln müssen. Das BFA unterließ trotz klarer und letztlich auch grundsätzlich nicht unplausibler Angaben des BF im Hinblick auf einen Gefälligkeitsdienst an seinem Schwager jegliche Ermittlungen zu dieser Frage. Auch wurde dem BF vom Bundesamt keinerlei realistische Möglichkeit eingeräumt die Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts nachzuweisen, obwohl dieser angab, in seiner Unterkunft über entsprechende Barmittel zu verfügen. Darüber hinaus ignorierte das Bundesamt -trotz eigener gegenteiliger Feststellung zur Unterkunftnahme beim Schwager des BF - die Tatsache, dass der BF Familienangehörige im Bundesgebiet hat, die bei der Bemessung eines Einreiseverbots aus Gründen des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind.2.5 Im vorliegenden Fall hätte das Bundesamt die in Punkt 2.3 erörtere Einlassung des BF weiter überprüfen müssen und die die Entscheidung tragende Frage des tatsächlichen Vorliegens oder Nicht-Vorliegens einer gegen das AuslBG verstoßenden Tätigkeit des BF ermitteln müssen. Das BFA unterließ trotz klarer und letztlich auch grundsätzlich nicht unplausibler Angaben des BF im Hinblick auf einen Gefälligkeitsdienst an seinem Schwager jegliche Ermittlungen zu dieser Frage. Auch wurde dem BF vom Bundesamt keinerlei realistische Möglichkeit eingeräumt die Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts nachzuweisen, obwohl dieser angab, in seiner Unterkunft über entsprechende Barmittel zu verfügen. Darüber hinaus ignorierte das Bundesamt -trotz eigener gegenteiliger Feststellung zur Unterkunftnahme beim Schwager des BF - die Tatsache, dass der BF Familienangehörige im Bundesgebiet hat, die bei der Bemessung eines Einreiseverbots aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind. Da das Bundesamt den Sachverhalt somit gegenständlich nicht ordnungsgemäß ermittelt hat, ist auf der Grundlage des bisherigen Beweisverfahrens die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich; dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen erheblich ergänzungsbedürftig. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Gericht liegen in einer Gesamtschau somit nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn das erkennende Gericht die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt, zumal das Bundesamt - wie bereits ausgeführt - nur ansatzweise ermittelt hat und zu dem entscheidungswesentlichen Faktum des Gefälligkeitsdienstes überhaupt keine erkennbaren Ermittlungen getätigt hat. Es liegt auch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden. Der angefochtene Bescheid ist somit
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren die in Punkt 2.3 erörterten Ermittlungen und Feststellungen zum möglichen Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes iSd AuslBG und zur Frage welche Barmittel dem BF tatsächlich zur Verfügung standen zu treffen haben. Ergibt sich daraus erneut ein Grund zur Verhängung eines Einreiseverbot, wird das im Hinblick auf den Aufenthalt der Schwester des BF im Bundesgebiet zweifelsfrei vorhandene Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK bei der Bemessung eines etwaigen Einreiseverbots zu berücksichtigen sein.Der angefochtene Bescheid ist somit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren die in Punkt 2.3 erörterten Ermittlungen und Feststellungen zum möglichen Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes iSd AuslBG und zur Frage welche Barmittel dem BF tatsächlich zur Verfügung standen zu treffen haben. Ergibt sich daraus erneut ein Grund zur Verhängung eines Einreiseverbot, wird das im Hinblick auf den Aufenthalt der Schwester des BF im Bundesgebiet zweifelsfrei vorhandene Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bei der Bemessung eines etwaigen Einreiseverbots zu berücksichtigen sein. 2.6 Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W282.2228080.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.