← Österreich

{'item': 'G306 2219718-1'}

Obsah (6)§ 59§ 57§ 52§ 9§ 55§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlG306 2219718-1 SpruchG306 2219718-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 59Asyl

G lautet in seinem Absatz 1 wie folgt:Der mit "Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 59, AsylG lautet in seinem Absatz 1 wie folgt: "§ 59.

(1)Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestimmung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln."§ 59.
(1)Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestimmung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. (...)." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (...)." Im gegenständlichen Fall wurde die BF beim BK als Vertrauensperson registriert und ab Februar 2017 in bestimmten Fällen unter anderem zur strafrechtlichen Verfolgung von internationalen Drogenhändlern eingesetzt. Das BK berichtete im April 2018 davon, ihr Einsatz dauere noch länger. Am 26.04.2018, mit Ablauf der vom 27.04.2017 bis 26.04.2018 gültigen "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" teilte die Generaldirektion des BK für die öffentliche Sicherheit, Büro verdeckte Ermittler mit, dass die BF nicht mehr als Vertrauensperson zum Einsatz kommen und der gegenständliche Antrag nicht unterstützt wird. Da die BF vom BK somit nicht mehr bei der strafrechtlichen Verfolgung bestimmter Personen unterstützend herangezogen wird, ist der Tatbestand des § 57 Abs. 1 Z. 2 AsylG, worauf sich ihre einjährige "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gestützt hat, nicht mehr erfüllt.Da die BF vom BK somit nicht mehr bei der strafrechtlichen Verfolgung bestimmter Personen unterstützend herangezogen wird, ist der Tatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, worauf sich ihre einjährige "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gestützt hat, nicht mehr erfüllt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der BF vom 12.04.2018 auf Verlängerung ihrer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Mit Erlassung dieser Entscheidung liegt daher eine rechtskräftige abweisende Entscheidung über den Verlängerungsantrag der BF vor, ab welcher die BF nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der BF vom 12.04.2018 auf Verlängerung ihrer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Mit Erlassung dieser Entscheidung liegt daher eine rechtskräftige abweisende Entscheidung über den Verlängerungsantrag der BF vor, ab welcher die BF nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. 3.
  4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Rückkehrentscheidung"

§ 52

FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung"

Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)(...)
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. (...)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. (...)." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"

§ 9BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idg

F lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"

Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (...)." Die BF hat in Österreich regelmäßigen Kontakt zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Cousine. Bezüglich dieses Kontakthaltens kann nicht von einer Beziehungsintensität iSv Art. 8 EMRK und damit nicht von einem Familienleben ausgegangen werden.Die BF hat in Österreich regelmäßigen Kontakt zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Cousine. Bezüglich dieses Kontakthaltens kann nicht von einer Beziehungsintensität iSv Artikel 8, EMRK und damit nicht von einem Familienleben ausgegangen werden. Fest steht, dass die BF, die den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht hat und sich bis zu ihrer Inhaftnahme am XXXX.2016 nie länger durchgehend in Österreich aufgehalten hat, in Bosnien und Herzegowina ihre Mutter und Großfamilie und mit ihnen regelmäßigen (Telefon-)kontakt pflegt und diese von Zeit zu Zeit in Bosnien auch besuchen kommt. Es ist demnach von vorhandenen familiären und privaten Bindungen der BF in ihrem Herkunftsstaat auszugehen.Fest steht, dass die BF, die den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht hat und sich bis zu ihrer Inhaftnahme am römisch 40 .2016 nie länger durchgehend in Österreich aufgehalten hat, in Bosnien und Herzegowina ihre Mutter und Großfamilie und mit ihnen regelmäßigen (Telefon-)kontakt pflegt und diese von Zeit zu Zeit in Bosnien auch besuchen kommt. Es ist demnach von vorhandenen familiären und privaten Bindungen der BF in ihrem Herkunftsstaat auszugehen. Im gegenständlichen Fall war die BF im Bundesgebiet erstmals ab Mai 2012 gemeldet, dies bis zu ihrer Inhaftnahme am XXXX.2016 jedoch nicht durchgehend, sondern nur 83 Tage im Jahr 2012, 163 Tage im Jahr 2013, 174 Tage im Jahr 2014 und 57 Tage im Jahr 2015, und abgesehen von der ihr als bosnischen Staatsangehörigen jeweils drei Monate innerhalb von sechs Monaten zugestandenen sichtvermerkbefreiten Aufenthaltsdauer und der ihr vom 27.04.2017 bis 26.04.2018 bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag zugekommenen "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" auch nicht rechtmäßig aufhältig, zumal auch ihr Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige vom 27.12.2013 am 15.12.2014 abgewiesen wurde.Im gegenständlichen Fall war die BF im Bundesgebiet erstmals ab Mai 2012 gemeldet, dies bis zu ihrer Inhaftnahme am römisch 40 .2016 jedoch nicht durchgehend, sondern nur 83 Tage im Jahr 2012, 163 Tage im Jahr 2013, 174 Tage im Jahr 2014 und 57 Tage im Jahr 2015, und abgesehen von der ihr als bosnischen Staatsangehörigen jeweils drei Monate innerhalb von sechs Monaten zugestandenen sichtvermerkbefreiten Aufenthaltsdauer und der ihr vom 27.04.2017 bis 26.04.2018 bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag zugekommenen "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" auch nicht rechtmäßig aufhältig, zumal auch ihr Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige vom 27.12.2013 am 15.12.2014 abgewiesen wurde. Ihrer Inhaftnahme am XXXX.2016 sind besonders verwerfliche strafbare Handlungen der BF vorangegangen.Ihrer Inhaftnahme am römisch 40 .2016 sind besonders verwerfliche strafbare Handlungen der BF vorangegangen. Die BF hat sich des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels in der Form der Beitragstäterschaft schuldig gemacht und wurde deswegen im Dezember 2016, rechtskräftig mit August 2017, strafrechtlich verurteilt. Die Tatbeteiligung der BF betrifft eine Vermittlung eines Drogengeschäftes bei mehreren Treffen und offensichtlich zahlreichen Telefonaten über den Zeitraum von zumindest XXXX.2016 bis XXXX.2016, wobei einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge bzw. 999,56 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76,88 % (686 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz) zu einem Kaufpreis von EUR 55.000,00 zu überlassen versucht wurde.Die Tatbeteiligung der BF betrifft eine Vermittlung eines Drogengeschäftes bei mehreren Treffen und offensichtlich zahlreichen Telefonaten über den Zeitraum von zumindest römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, wobei einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge bzw. 999,56 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76,88 % (686 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz) zu einem Kaufpreis von EUR 55.000,00 zu überlassen versucht wurde. Die BF hat sich für ihre Anwesenheit und Dolmetscherdienste von ihrem Auftraggeber einen finanziellen Beitrag für den Fall der positiven Abwicklung des Suchtgiftgeschäftes versprechen lassen, und es wurden ihr bei der Abhandlung des Suchtgiftgeschäftes weitere Anweisungen erteilt. Aus diesen strafbaren Handlungen geht hervor, dass die BF grundsätzlich jederzeit bereit dazu ist, sich auf illegale Weise - auch über den für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandel - finanziell zu bereichern. Die BF hat bereits davor ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt, indem sie am XXXX.2013 ihren ehemaligen Ehemann im Zuge einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit 2 Küchenmessern bedroht hat, woraufhin gegen die BF mit Schreiben vom XXXX.2013 ein Waffenverbotsverfahren eingeleitet und mit im Juni 2016 rechtskräftig gewordenem Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom April 2014 ein Waffenverbot verhängt wurde.Die BF hat bereits davor ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt, indem sie am römisch 40 .2013 ihren ehemaligen Ehemann im Zuge einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit 2 Küchenmessern bedroht hat, woraufhin gegen die BF mit Schreiben vom römisch 40 .2013 ein Waffenverbotsverfahren eingeleitet und mit im Juni 2016 rechtskräftig gewordenem Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom April 2014 ein Waffenverbot verhängt wurde. Dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige vom 27.12.2013, zu welchem Zeitpunkt bereits das Waffenverbotsverfahren gegen die BF anhängig war, am 15.12.2014 abgewiesen wurde, beruht auf der Nichtbereitschaft der BF, sich an in Österreich geltende Rechtsvorschriften zu halten, bzw., wie aus der Begründung der abweisenden NAG-Entscheidung vom 15.12.2014 hervorgehend, darauf, dass die BF im Zeitraum vom 24.11.2013 bis 19.05.2014 die ihr (als bosnischen Staatsangehörigen zugekommene, sichtvermerkbefreite) erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten hat, obwohl sie von der zuständigen NAG-Behörde auf die erlaubte Aufenthaltsdauer mündlich hingewiesen worden war, und die BF vom 26.11.2013 bis 04.12.2013 einer illegalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist. Besonders schwer zuungunsten der BF wiegt jedenfalls das im Versuchsstadium gebliebene Verbrechen des Suchtgifthandels, an welchem die BF im Zeitraum von XXXX.2016 bis XXXX.2016 als Beitragstäterin tätig war, und weswegen sie im August 2017 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.Besonders schwer zuungunsten der BF wiegt jedenfalls das im Versuchsstadium gebliebene Verbrechen des Suchtgifthandels, an welchem die BF im Zeitraum von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 als Beitragstäterin tätig war, und weswegen sie im August 2017 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Fest steht, dass aufgrund der mehrmaligen Verstöße der BF gegen österreichische Rechtsvorschriften (Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, illegale Beschäftigung im Jahr 2013, Bedrohung ihres ehemaligen Ehegatten mit Küchenmessern, was im Juni 2016 zu einem rechtskräftigen Waffenverbot führte, Beitragshandlungen am im Versuchsstadium gebliebenen Suchtgifthandel, welche im Dezember 2016, bzw. rechtskräftig im August 2017 zu einer strafrechtlichen Verurteilung führten) ein besonders starkes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, vor allem zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, vorliegt, welches die privaten Interessen der BF (Kontakthalten mit ihrer Cousine, legale Beschäftigungen der BF von Juli bis November 2017 und dann ab August 2018, auch in der Zeit ihres elektronisch überwachten Hausarrestes, mit welcher Beschäftigung die BF in ihrer Beschwerde ihre Selbsterhaltungsfähigkeit begründete) eindeutig in den Hintergrund treten lassen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist im gegenständlichen Fall somit jedenfalls gerechtfertigt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall war eine der BF in Bosnien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat der BF um einen sicheren Drittstaat, wurde mit vorliegender Beschwerde kein konkretes Abschiebungshindernis bekannt gegeben und geht ein solches auch weder aus dem Akteninhalt noch aus den aktuellen amtsbekannten Länderberichten hervor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso abzuweisen.Im gegenständlichen Fall war eine der BF in Bosnien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat der BF um einen sicheren Drittstaat, wurde mit vorliegender Beschwerde kein konkretes Abschiebungshindernis bekannt gegeben und geht ein solches auch weder aus dem Akteninhalt noch aus den aktuellen amtsbekannten Länderberichten hervor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso abzuweisen. 3.1.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise"

§ 55

FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise"

Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (...)"§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (...)
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. (...)." Dass besondere von der BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigende Umstände die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen, konnte nicht festgestellt werden, weshalb auszusprechen war, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die Beschwerde war somit auch gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen. 3.1.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.1.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Einreiseverbot"

§ 53

FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot"

Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (...)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (...)." 3.1.5.
  2. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.3.1.5.
  3. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. § 53 Abs. 1 FPG besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann.Paragraph 53, Absatz eins, FPG besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Die belangte Behörde stützte das von ihr erlassene Einreiseverbot vor allem auf die strafrechtliche Verurteilung der BF von Dezember 2016 bzw. den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen der BF. Die BF hat sich des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels in Form der Beitragstäterschaft schuldig gemacht und wurde deswegen im Dezember 2016, rechtskräftig mit August 2017, strafrechtlich verurteilt, und zwar zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, wobei mit Berufungsurteil von der vom Erstgericht gegen die BF verhängten bedingten Freiheitsstrafe wieder abgesehen wurde. Der Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ist erfüllt, weil die gegen die BF mit rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung von August 2017 verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten die in § 53 Abs. 1 Z. 1 FPG geforderte Mindesthöhe von drei Monaten bei Weitem überschreitet.Der Einreiseverbotstatbestand nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist erfüllt, weil die gegen die BF mit rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung von August 2017 verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten die in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG geforderte Mindesthöhe von drei Monaten bei Weitem überschreitet. Die Erfüllung des Einreiseverbotstatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ist jedoch nur Indiz für eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr. Ob eine solche Gefahr tatsächlich vorliegt, muss unter Berücksichtigung des gesamten (Fehl-) Verhaltens und aller individuellen Umstände beurteilt werden.Die Erfüllung des Einreiseverbotstatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist jedoch nur Indiz für eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr. Ob eine solche Gefahr tatsächlich vorliegt, muss unter Berücksichtigung des gesamten (Fehl-) Verhaltens und aller individuellen Umstände beurteilt werden. Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Die Straftatbeteiligungshandlungen der BF betreffen die Vermittlung eines Drogengeschäftes bei mehreren Treffen und offensichtlich zahlreichen Telefonaten über einen Zeitraum von zumindest 11.03.2016 bis 06.04.2016, wobei versucht wurde, einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge bzw. 999,56 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76,88 % (686 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz) zu einem Kaufpreis von EUR 55.000,00 zu überlassen.Die Straftatbeteiligungshandlungen der BF betreffen die Vermittlung eines Drogengeschäftes bei mehreren Treffen und offensichtlich zahlreichen Telefonaten über einen Zeitraum von zumindest 11.03.2016 bis 06.04.2016, wobei versucht wurde, einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge bzw. 999,56 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76,88 % (686 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz) zu einem Kaufpreis von EUR 55.000,00 zu überlassen. Die BF hat sich für ihre Anwesenheit und Dolmetscherdienste von ihrem Auftraggeber einen finanziellen Beitrag für den Fall der positiven Abwicklung des Suchtgiftgeschäftes versprechen lassen, und es wurden ihr bei der Abhandlung des Suchtgiftgeschäftes weitere Anweisungen erteilt. Aus diesen strafbaren Handlungen geht hervor, dass die BF grundsätzlich jederzeit bereit dazu ist, sich auf illegale Weise - auch über den für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandel - finanziell zu bereichern. Die BF hat bereits vor diesen strafrechtlich verurteilten Straftaten ihre Gefährlichkeit dadurch unter Beweis gestellt, dass sie am XXXX.2013 ihren ehemaligen Ehemann im Zuge einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit 2 Küchenmessern bedroht hat, woraufhin gegen die BF mit Schreiben vom XXXX.2013 ein Waffenverbotsverfahren eingeleitet und mit im Juni 2016 rechtskräftig gewordenem Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom April 2014 ein Waffenverbot verhängt wurde.Die BF hat bereits vor diesen strafrechtlich verurteilten Straftaten ihre Gefährlichkeit dadurch unter Beweis gestellt, dass sie am römisch 40 .2013 ihren ehemaligen Ehemann im Zuge einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit 2 Küchenmessern bedroht hat, woraufhin gegen die BF mit Schreiben vom römisch 40 .2013 ein Waffenverbotsverfahren eingeleitet und mit im Juni 2016 rechtskräftig gewordenem Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom April 2014 ein Waffenverbot verhängt wurde. Auch davor hat sie gegen in Österreich geltende Rechtsvorschriften verstoßen, indem sie ihre zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat und im November, Dezember 2013 illegal beschäftigt war. Bezüglich der Beitragshandlungen der BF in Zusammenhang mit Suchtgifthandel ist jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hervorzuheben, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475).Bezüglich der Beitragshandlungen der BF in Zusammenhang mit Suchtgifthandel ist jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hervorzuheben, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe zuletzt VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8); für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. nur VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193, Rn. 12).In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe zuletzt VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8); für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche nur VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193, Rn. 12). Die "Wohlverhaltensdauer" seit bedingter Strafhaftentlassung der BF am XXXX.2019 ist im Hinblick auf ihre besonders verwerflichen strafbaren Handlungen nicht nur kurz, sondern auch dadurch relativiert, dass die BF weiß, dass sie am XXXX.2019 nicht endgültig, sondern nur bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen wurde, und ihr durch Vorhalt der behördlichen Beabsichtigung, gegen sie eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen, mit Schreiben vom 06.02.2019 auch ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gemacht worden ist.Die "Wohlverhaltensdauer" seit bedingter Strafhaftentlassung der BF am römisch 40 .2019 ist im Hinblick auf ihre besonders verwerflichen strafbaren Handlungen nicht nur kurz, sondern auch dadurch relativiert, dass die BF weiß, dass sie am römisch 40 .2019 nicht endgültig, sondern nur bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen wurde, und ihr durch Vorhalt der behördlichen Beabsichtigung, gegen sie eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen, mit Schreiben vom 06.02.2019 auch ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gemacht worden ist. Auch wenn die BF ab Februar 2017 das BK bei der strafrechtlichen Verfolgung bestimmter Straftäter als Vertrauensperson unterstützt hat, von Juli bis November 2017 und dann ab August 2018, auch in elektronisch überwachtem Hausarrest, in dem sie sich ab XXXX.2018 befunden hat, legalen Beschäftigungen nachgegangen ist, und sich nach Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2019 und nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in ihrer Beschwerde vom 24.05.2019 reuig gezeigt hat, kann dies alles nicht ihre mit Suchtgifthandel zusammenhängenden besonders verwerflichen strafbaren Beitragshandlungen von XXXX.2016 bis XXXX.2016 in den Hintergrund treten lassen, zumal die BF bereits davor ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat, wurde doch nach Bedrohung ihres ehemaligen Ehegattin im Jahr 2013 im Juni 2016 ein rechtskräftiges Waffenverbot gegen sie verhängt, und sie mit ihrem Verhalten auch zeigte, nicht zu rechtskonformem Verhalten bereit zu sein, hat sie doch trotz Hinweises der NAG-Behörde auf die erlaubte Aufenthaltsdauer die zulässige sichtvermerkbefreite Aufenthaltsdauer überschritten und ist sie im November, Dezember 2013 einer illegalen Beschäftigung nachgegangen.Auch wenn die BF ab Februar 2017 das BK bei der strafrechtlichen Verfolgung bestimmter Straftäter als Vertrauensperson unterstützt hat, von Juli bis November 2017 und dann ab August 2018, auch in elektronisch überwachtem Hausarrest, in dem sie sich ab römisch 40 .2018 befunden hat, legalen Beschäftigungen nachgegangen ist, und sich nach Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2019 und nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in ihrer Beschwerde vom 24.05.2019 reuig gezeigt hat, kann dies alles nicht ihre mit Suchtgifthandel zusammenhängenden besonders verwerflichen strafbaren Beitragshandlungen von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 in den Hintergrund treten lassen, zumal die BF bereits davor ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat, wurde doch nach Bedrohung ihres ehemaligen Ehegattin im Jahr 2013 im Juni 2016 ein rechtskräftiges Waffenverbot gegen sie verhängt, und sie mit ihrem Verhalten auch zeigte, nicht zu rechtskonformem Verhalten bereit zu sein, hat sie doch trotz Hinweises der NAG-Behörde auf die erlaubte Aufenthaltsdauer die zulässige sichtvermerkbefreite Aufenthaltsdauer überschritten und ist sie im November, Dezember 2013 einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt kann daher nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor. Das vom BFA erlassene Einreiseverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor. Das vom BFA erlassene Einreiseverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht. 3.1.5.
  4. Darauf folgt folgende Bemessung des Einreiseverbotes: Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Den schwer zuungunsten der BF wiegenden Beitragshandlungen in Zusammenhang mit Suchtgifthandel und dem sonstigen Fehlverhalten der BF, das etwa im Juni 2016 zu einem rechtskräftigen Waffenverbot gegen die BF geführt hat, stehen nicht besonders berücksichtigungswürdige private Interessen der BF gegenüber, führt die BF doch keine über ein bloßes Kontakthalten hinausgehende nähere Beziehung mit ihrer Cousine oder einer sonstigen Bezugsperson in Österreich, und ist sie erst nach vor rechtskräftigem Berufungsurteil von August 2017 vormaliger Haftentlassung im Februar 2017 von Juli bis November 2017 und dann ab August 2018 - auch über die Zeit ihres elektronisch überwachten Hausarrests hindurch - legaler Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aufgrund der, wenn auch nicht stark, so doch vorhandenen, privaten Anknüpfungspunkte der BF in Österreich und ihrer ab 2012 nur sporadischen, ab Inhaftnahme am XXXX.2016 jedoch ununterbrochenen Aufenthaltsdauer wird die vom BFA auf die Dauer von fünf Jahre verhängte Einreiseverbotsdauer auf die Dauer von zwei Jahre herabgesetzt.Aufgrund der, wenn auch nicht stark, so doch vorhandenen, privaten Anknüpfungspunkte der BF in Österreich und ihrer ab 2012 nur sporadischen, ab Inhaftnahme am römisch 40 .2016 jedoch ununterbrochenen Aufenthaltsdauer wird die vom BFA auf die Dauer von fünf Jahre verhängte Einreiseverbotsdauer auf die Dauer von zwei Jahre herabgesetzt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß teilweise stattzugeben. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2219718.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.