RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlG310 2225394-1 SpruchG310 2225394-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. XXXX , Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. römisch 40 , Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2019, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am 19.09.2019 bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet betreten. Am 08.10.2019 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Prüfung einer allfälligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte nach § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bosnien [sic] zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Bosnien [sic] zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Am 14.10.2019 reiste die BF unter Inanspruchnahme der unterstützten freiwilligen Rückkehrhilfe nach Bosnien und Herzegowina auf. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben Hilfsweise wurde zudem ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF mittlerweile in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer ungarischen Staatsbürgerin lebe und das Einreiseverbot außer Kraft getreten sei. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 18.11.2019, G312 2225394-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt (Spruchteil A)) und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B)).Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 18.11.2019, G312 2225394-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt (Spruchteil A)) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B)). Feststellungen: Die BF begründete am 30.10.2019 in Slowenien eine eingetragene Partnerschaft mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich wohnt, seit 11.09.2018 über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmerin) verfügt und hier als Friseurin erwerbstätig ist. Seit 31.07.2019 sind Beide an derselben Anschrift in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die BF begründete am 30.10.2019 in Slowenien eine eingetragene Partnerschaft mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich wohnt, seit 11.09.2018 über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmerin) verfügt und hier als Friseurin erwerbstätig ist. Seit 31.07.2019 sind Beide an derselben Anschrift in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den von der BF vorgelegten Unterlagen. Die Urkunde samt Übersetzung über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, Kopien aus dem Reisepass der BF und ihrer Partnerin, ein Einkommensnachweis und die Anmeldebescheinigung ihrer Partnerin sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister liegen vor. Rechtliche Beurteilung: Der BF kommt aufgrund ihrer eingetragenen Partnerschaft mit einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen EWR-Bürgerin die Rechtsposition als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu (siehe VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293). Dafür ist nicht entscheidend, ob ihrer eingetragenen Partnerin eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde oder nicht, zumal die Anmeldebescheinigung das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, das bereits aufgrund europarechtlicher Vorschriften besteht, lediglich deklarativ bescheinigt. Die Legaldefinition einer begünstigten Drittstaatsangehörigen in § 2 Abs. 4 Z 11 FPG stellt daher auch darauf ab, ob die betreffende EWR-Bürgerin (oder Schweizer Bürgerin) das unionsrechtliche (oder das auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende) Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat und nicht darauf, ob eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Der BF kommt aufgrund ihrer eingetragenen Partnerschaft mit einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen EWR-Bürgerin die Rechtsposition als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu (siehe VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293). Dafür ist nicht entscheidend, ob ihrer eingetragenen Partnerin eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde oder nicht, zumal die Anmeldebescheinigung das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, das bereits aufgrund europarechtlicher Vorschriften besteht, lediglich deklarativ bescheinigt. Die Legaldefinition einer begünstigten Drittstaatsangehörigen in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG stellt daher auch darauf ab, ob die betreffende EWR-Bürgerin (oder Schweizer Bürgerin) das unionsrechtliche (oder das auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende) Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat und nicht darauf, ob eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht in Betracht, weil diese Bestimmung gemäß § 54 Abs. 5 AsylG für diese nicht gilt. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige darf auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG erlassen werden, sondern gegebenenfalls eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115). Der Umstand, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige generell keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art 2 Abs 3 nicht anzuwenden ist (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).Die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht in Betracht, weil diese Bestimmung gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG für diese nicht gilt. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige darf auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG erlassen werden, sondern gegebenenfalls eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115). Der Umstand, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige generell keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG erlassen werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Hat die BF dagegen durch die Eheschließung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt (was z.B. dann der Fall wäre, wenn ihr persönliches Verhalten weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt), kann sie gemäß § 41a Abs. 1 Z 5 FPG zurückgewiesen oder, wenn sie sich wieder im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG belegt werden. Hat die BF dagegen durch die Eheschließung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt (was z.B. dann der Fall wäre, wenn ihr persönliches Verhalten weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt), kann sie gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 5, FPG zurückgewiesen oder, wenn sie sich wieder im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG belegt werden. Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits und bei einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich aber um unterschiedliche Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichem normativen Gehalt, die nicht einfach austauschbar sind (siehe VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Es ist dem BVwG verwehrt, gegen die BF anstelle der vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreisverbot eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot auszusprechen, weil es damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011). Dies ist hier lediglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots. Eine Befugnis des BVwG, stattdessen eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, besteht nicht, sodass nur die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids möglich ist.Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits und bei einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich aber um unterschiedliche Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichem normativen Gehalt, die nicht einfach austauschbar sind (siehe VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Es ist dem BVwG verwehrt, gegen die BF anstelle der vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreisverbot eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot auszusprechen, weil es damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011). Dies ist hier lediglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots. Eine Befugnis des BVwG, stattdessen eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, besteht nicht, sodass nur die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids möglich ist. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G310.2225394.1.00
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