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{'item': 'G310 2229460-2'}

Obsah (9)§ 53Art 133§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 28aArt 11

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlG310 2229460-2 SpruchG310 2229460-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richt

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „IV.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.12.2019 im Bundesgebiet festgenommen. Am XXXX.12.2019 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.02.2020, XXXX, wurde er wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .12.2019 im Bundesgebiet festgenommen. Am römisch 40 .12.2019 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .02.2020, römisch 40 , wurde er wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 31.01.2020 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Er erstattete keine Stellungnahme Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), und Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und mit dem Fehlen beruflicher, privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), und Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und mit dem Fehlen beruflicher, privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet. Gegen Spruchpunkt VI. richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, den angefochtenen Spruchpunkt zu beheben, bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass nicht ausreichend begründet worden sei, inwieweit der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es handle sich bei ihm um keinen Rückfalltäter. Auch sei er bereit, freiwillig auszureisen. Er bereue sein Verhalten, möchte ein normales Leben führen und in der Zukunft auch durch Europa reisen können, um seine Freunde und Verwandte zu besuchen. Gegen Spruchpunkt römisch sechs. richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, den angefochtenen Spruchpunkt zu beheben, bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass nicht ausreichend begründet worden sei, inwieweit der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es handle sich bei ihm um keinen Rückfalltäter. Auch sei er bereit, freiwillig auszureisen. Er bereue sein Verhalten, möchte ein normales Leben führen und in der Zukunft auch durch Europa reisen können, um seine Freunde und Verwandte zu besuchen. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 20.03.2020 einlangten. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, G312 2229460-2, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt (Spruchteil A)) und die Revision

Art 133abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B)). Mit Teilerkenntnis des BVw

G vom 23.03.2020, G312 2229460-2, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt (Spruchteil A)) und die Revision

Artikel 133, abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B)). Feststellungen: Der BF ist montenegrinischer Staatsbürger. Er ist ledig. Allfällige Sorgepflichten sind unbekannt. Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden. Der BF reiste mit seinem bis 21.04.2020 gültigen montenegrinischen Reisepass zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich oder in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. Seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landegericht für Strafsachen XXXX liegt zugrunde, dass er zusammen in XXXX mit einem Mittäter vorschriftswidrig Heroin (beinhaltend zumindest XXXX ) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 18.12.2019 durch Verkauf in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich im Bereich der XXXX , wobei die Tag von mindestens 10 Personen wahrnehmbar bzw. hätte wahrgenommen werden können, sohin öffentlich anderen gegen Entgelt überlassen hat und zwar einem verdeckten Ermittler 1 Säckchen mit XXXX Gramm Heroin brutto zum Preis von EUR XXXX und einer männlichen Person XXXX Säckchen mit insgesamt XXXX Gramm Heroin brutto zu EUR XXXX. Sowie zu überlassen versucht hat, indem sie das Suchtgift zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielten und zwar insgesamt XXXX Portionssäckchen Heroin mit insgesamt XXXX Gramm netto Heroin, die der BF für den arbeitsteiligen Verkauf in seiner Unterwäsche verbarg. Auch hat der BF mit dem Mittäter von November 2019 bis zu seiner Festnahme am XXXX.12.2019 anderen, und zwar verschiedenen nicht mehr feststellbaren Abnehmern, zumindest jedoch vier abgesondert verfolgten Personen, vorschriftswidrig Suchtgift von insgesamt XXXX Gramm Heroin gegen EUR XXXX bis EUR XXXX überlassen. Weiters hat der BF vorschriftswidrig XXXX Säckchen Kokain mit XXXX Gramm brutto besessen, zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt davor erworben und am XXXX.12.2019 in seiner Wohnung verwahrt.Seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landegericht für Strafsachen römisch 40 liegt zugrunde, dass er zusammen in römisch 40 mit einem Mittäter vorschriftswidrig Heroin (beinhaltend zumindest römisch 40 ) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 18.12.2019 durch Verkauf in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich im Bereich der römisch 40 , wobei die Tag von mindestens 10 Personen wahrnehmbar bzw. hätte wahrgenommen werden können, sohin öffentlich anderen gegen Entgelt überlassen hat und zwar einem verdeckten Ermittler 1 Säckchen mit römisch 40 Gramm Heroin brutto zum Preis von EUR römisch 40 und einer männlichen Person römisch 40 Säckchen mit insgesamt römisch 40 Gramm Heroin brutto zu EUR römisch 40 . Sowie zu überlassen versucht hat, indem sie das Suchtgift zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielten und zwar insgesamt römisch 40 Portionssäckchen Heroin mit insgesamt römisch 40 Gramm netto Heroin, die der BF für den arbeitsteiligen Verkauf in seiner Unterwäsche verbarg. Auch hat der BF mit dem Mittäter von November 2019 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .12.2019 anderen, und zwar verschiedenen nicht mehr feststellbaren Abnehmern, zumindest jedoch vier abgesondert verfolgten Personen, vorschriftswidrig Suchtgift von insgesamt römisch 40 Gramm Heroin gegen EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 überlassen. Weiters hat der BF vorschriftswidrig römisch 40 Säckchen Kokain mit römisch 40 Gramm brutto besessen, zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt davor erworben und am römisch 40 .12.2019 in seiner Wohnung verwahrt. Der BF hat dadurch das Verbrechen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 28a Abs. 1 SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG begangen und wurde – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde das Zusammentreffen mehrerer Taten als erschwerend gewertet. Mildernd wirkten sich der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch und die Sicherstellung des Suchtgifts aus. EUR XXXX an Gewinn aus dem Suchtgiftverkauf wurden für verfallen erklärt. XXXX Gramm plus XXXX Gramm Heroin wurden eingezogen. Der BF hat dadurch das Verbrechen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG begangen und wurde – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde das Zusammentreffen mehrerer Taten als erschwerend gewertet. Mildernd wirkten sich der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch und die Sicherstellung des Suchtgifts aus. EUR römisch 40 an Gewinn aus dem Suchtgiftverkauf wurden für verfallen erklärt. römisch 40 Gramm plus römisch 40 Gramm Heroin wurden eingezogen. Der BF verbüßt die Strafhaft derzeit in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX.2020.Der BF verbüßt die Strafhaft derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 .2020. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Identität des BF beruht auf seinem in Verwaltungsakt angeführten montenegrinischen Reisepass. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen erfolgten aufgrund den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil, der Vollzugsinformation und der Beschwerde. Montenegrinischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Eine Verständigung mit der Dolmetscherin für diese Sprache war im Strafverfahren offenbar problemlos möglich. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nicht festgestellt werden, weil keine Anhaltspunkte für Erkrankungen vorliegen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter und der im Strafurteil angeführten letzten Beschäftigung als Securitymitarbeiter. Weder der Beschwerde noch dem übrigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der BF je über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte oder hier legal erwerbstätig war. Im Fremdenregister ist weder ein Aufenthaltstitel noch ein entsprechender Antrag gespeichert. Im Zentralen Melderegister (ZMR) ist nur die Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt XXXX ersichtlich.Im Zentralen Melderegister (ZMR) ist nur die Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt römisch 40 ersichtlich. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten. In der Beschwerde werden zwar Freunde und Verwandte in Europa erwähnt; es fehlt aber ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu. Der BF gibt keine Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet oder zu einem anderen Staat, für den die Rückführungsrichtlinie gilt, an. Die Festnahme des BF und die Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der Vollzugsinformation festgestellt. Die Feststellungen zu seinen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch das Strafregister belegt, in dem keine weiteren, den BF betreffenden Eintragungen aufscheinen. Es sind keine Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Der BF ist Staatsangehöriger von Montenegro und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Montenegro und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 53

FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

§ 53Abs.

3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bejaht. Der BF verkaufte Heroin über zwei Monate hinweg an mehrere Abnehmer. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

§ 28aSMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl Vw

GH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Der BF verkaufte Heroin über zwei Monate hinweg an mehrere Abnehmer. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dem BFA ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt. Aufgrund der Suchtmitteldelinquenz ist in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen Einkommens im Bundesgebiet Wiederholungsgefahr anzunehmen. Der Suchtgifthandel durch den bei der Tat nicht an den Konsum von Suchtgiften gewöhnten BF zeigt zudem, dass er die Schädigung der Gesundheit Anderer bewusst in Kauf nahm. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren steht jedoch außer Relation, wenn man berücksichtigt, dass das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte. Daher ist die Dauer des Einreiseverbots auf vier Jahre zu reduzieren. Dies entspricht der gegen den BF ausgesprochenen Strafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und auch seiner privaten und familiären Situation, die keinen relevanten Inlandsbezug aufweist. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass der BF zum ersten Mal straffällig wurde. Außerdem ist dem Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf vier Jahre herabzusetzen.Ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren steht jedoch außer Relation, wenn man berücksichtigt, dass das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte. Daher ist die Dauer des Einreiseverbots auf vier Jahre zu reduzieren. Dies entspricht der gegen den BF ausgesprochenen Strafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und auch seiner privaten und familiären Situation, die keinen relevanten Inlandsbezug aufweist. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass der BF zum ersten Mal straffällig wurde. Außerdem ist dem Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf vier Jahre herabzusetzen. Eine weitere Reduktion scheitert allerdings an der Schwere der vom BF begangenen Straftaten, zumal auch das Strafgericht beim BF als Ersttäter die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe für erforderlich erachtete. Die zeitweilige Unmöglichkeit, seine Freunde und Verwandte in Europa zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen, zumal keine Hinweise für eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen Verwandten vorliegen und die Kontakte auch durch Besuche im Ausland, durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechterhalten werden können. Auch kann ein Mitgliedstaat

Art 11Abs.

4 Rückführungsrichtlinie einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht.Eine weitere Reduktion scheitert allerdings an der Schwere der vom BF begangenen Straftaten, zumal auch das Strafgericht beim BF als Ersttäter die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe für erforderlich erachtete. Die zeitweilige Unmöglichkeit, seine Freunde und Verwandte in Europa zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen, zumal keine Hinweise für eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen Verwandten vorliegen und die Kontakte auch durch Besuche im Ausland, durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechterhalten werden können. Auch kann ein Mitgliedstaat

Artikel 11

, Absatz 4, Rückführungsrichtlinie einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung oder eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF ausgegangen wird. Zu Spruchteil B: Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G310.2229460.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.