4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer
1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer weiters
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkte II.). Einer Beschwerde wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und den Umstand verwiesen, dass er über keinerlei finanzielle Mittel verfüge, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und obdachlos sei.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer weiters
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkte römisch zwei.). Einer Beschwerde wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und den Umstand verwiesen, dass er über keinerlei finanzielle Mittel verfüge, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und obdachlos sei. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid durch persönliche Übergabe am 26.07.2018 zugestellt. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21.08.2018, beim Bundesamt am 22.08.2018 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer aus seiner Unionsbürgerschaft zukommende, besondere Rechtsstellung nicht berücksichtigt habe. Weiters habe das Bundesamt nicht berücksichtigt, dass zehn Monate der fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden seien. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu der nach dem StGB zulässigen Höchststrafe und sei dem Bescheid auch nicht zu entnehmen, warum nach Ansicht des Bundesamtes nur mit einem fünf Jahre dauernden Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden habe werden können. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig. Zusammen mit der Beschwerde wurde auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde im Umfang der Befreiung den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren beantragt und ein Vermögensbekenntnis beigelegt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 29.08.2018 ein. Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen und am 18.09.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Polen abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen (vgl Kopie polnischer Reisepass, AS 7; Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.05.2020).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen vergleiche Kopie polnischer Reisepass, AS 7; Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.05.2020). Der Beschwerdeführer reiste zumindest Anfang November 2015 in das Bundesgebiet ein. Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer seither durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, oder ob er mehrmals ein- und wieder ausgereist ist (vgl Strafurteil vom 11.07.2018, AS 171).Der Beschwerdeführer reiste zumindest Anfang November 2015 in das Bundesgebiet ein. Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer seither durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, oder ob er mehrmals ein- und wieder ausgereist ist vergleiche Strafurteil vom 11.07.2018, AS 171). Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche bis dato auch nicht beantragt (vgl Fremdenregisterauszug vom 04.05.2020).Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche bis dato auch nicht beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 04.05.2020). Er ging in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, verfügte, abgesehen von seinen Hauptwohnsitzmeldungen während seiner Inhaftierungen (von 07.06.2018 bis 20.06.2018 in der Justizanstalt XXXX, von 20.06.2018 bis 07.08.2018 in der Justizanstalt XXXX und von 07.08.2018 bis 17.09.2018 in der Justizanstalt XXXX) über keinerlei Wohnsitzmeldungen in Österreich und war vor seiner Inhaftierung obdachlos (vgl Sozialversicherungsdatenauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 04.05.2020; Beschluss Landesgericht XXXX vom XXXX.2018, AS 1 ff).Er ging in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, verfügte, abgesehen von seinen Hauptwohnsitzmeldungen während seiner Inhaftierungen (von 07.06.2018 bis 20.06.2018 in der Justizanstalt römisch 40 , von 20.06.2018 bis 07.08.2018 in der Justizanstalt römisch 40 und von 07.08.2018 bis 17.09.2018 in der Justizanstalt römisch 40 ) über keinerlei Wohnsitzmeldungen in Österreich und war vor seiner Inhaftierung obdachlos vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 04.05.2020; Beschluss Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2018, AS 1 ff). Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2018 im Bundesgebiet festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde über den Beschwerdeführer sowie zwei weitere Personen die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt (vgl aktenkundiger Beschluss vom XXXX.2018, AS 1 ff).Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2018 im Bundesgebiet festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer sowie zwei weitere Personen die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt vergleiche aktenkundiger Beschluss vom römisch 40 .2018, AS 1 ff). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, erging über den Beschwerdeführer (S.J.C.) sowie seine beiden Mittäter folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2018, erging über den Beschwerdeführer (S.J.C.) sowie seine beiden Mittäter folgender Schuldspruch: "L.G.Z., K.A.F. und S.J.C. sind schuldig, es haben A./ L.G.Z. [...] B./ K.A.F. [...] C./ S.J.C. I./ anderen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:römisch eins./ anderen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: 1.) am XXXX.2016 in W. zum Nachteil der Firma B. zehn Dosen Bier im Gesamtwert von EUR 7,80 wegzunehmen versucht;1.) am römisch 40 .2016 in W. zum Nachteil der Firma B. zehn Dosen Bier im Gesamtwert von EUR 7,80 wegzunehmen versucht; 2.) am XXXX.2016 in W. Gewahrsamsträgern der B. AG zwei Dosen Bier, vier Stück Lungenbraten im Wert von EUR 18,67, drei T-Bone-Steak im Wert von EUR 49,67 und zwei Stück Rumpsteak im Wert von EUR 7,95 wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er durch einen Mitarbeiter bei der Tatbegehung beobachtet und nach Passierend es Kassabereiches angehalten werden konnte;2.) am römisch 40 .2016 in W. Gewahrsamsträgern der B. AG zwei Dosen Bier, vier Stück Lungenbraten im Wert von EUR 18,67, drei T-Bone-Steak im Wert von EUR 49,67 und zwei Stück Rumpsteak im Wert von EUR 7,95 wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er durch einen Mitarbeiter bei der Tatbegehung beobachtet und nach Passierend es Kassabereiches angehalten werden konnte; 3.) am XXXX.2016 in W. zum Nachteil der Verfügungsberichtigten der Firma B., eine Flasche Wein im Wert von EUR 3,99 wegzunehmen versucht;3.) am römisch 40 .2016 in W. zum Nachteil der Verfügungsberichtigten der Firma B., eine Flasche Wein im Wert von EUR 3,99 wegzunehmen versucht; 4.) am XXXX.2018 in S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gemeinsam mit L.G.Z., K.A.F. und P.R., indem sie drei Fahrräder gehörend G.M., DI S.M. und einem nicht mehr ausforschbaren Opfer in nicht mehr feststellbarem Gesamtwert durch Aufbrechen der Fahrradschlösser an sich nahmen4.) am römisch 40 .2018 in S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gemeinsam mit L.G.Z., K.A.F. und P.R., indem sie drei Fahrräder gehörend G.M., DI S.M. und einem nicht mehr ausforschbaren Opfer in nicht mehr feststellbarem Gesamtwert durch Aufbrechen der Fahrradschlösser an sich nahmen II./ zum Nachteil nachstehender Firmen, sich zur Befriedigung eines Gelüstes, diverse Lebensmittel und Getränke zuzueignen versucht, und zwar:römisch zwei./ zum Nachteil nachstehender Firmen, sich zur Befriedigung eines Gelüstes, diverse Lebensmittel und Getränke zuzueignen versucht, und zwar: 1.) am XXXX.2015 in W. zum Nachteil der Firma M., vier Lebensmittel sowie zwei Bier und eine Flasche Grappa Veneta;1.) am römisch 40 .2015 in W. zum Nachteil der Firma M., vier Lebensmittel sowie zwei Bier und eine Flasche Grappa Veneta; 2.) am XXXX.2016 in W. zum Nachteil der Firma B, eine Flache Korn, einen Knoblauch, sowie Zwiebel im Gesamtwert von EUR 12,48;2.) am römisch 40 .2016 in W. zum Nachteil der Firma B, eine Flache Korn, einen Knoblauch, sowie Zwiebel im Gesamtwert von EUR 12,48; III./ am XXXX.2016 in W.römisch drei./ am römisch 40 .2016 in W. 1.) den Polizeibeamten Insp. C.H. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Vollziehung seiner Festnahme nach § 35 Abs 3 VStG zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er sich aus der Fixierung seiner Arme riss und zweimal mit den Beinen in Richtung des Kopfes von Insp. C.H. trat, wobei Insp. C.H. die Arme schützend vor das Gesicht hielt und dadurch Prellungen an beiden Unterarmen, rechts mit diskretem Hämatom, erlitt;1.) den Polizeibeamten Insp. C.H. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Vollziehung seiner Festnahme nach Paragraph 35, Absatz 3, VStG zu hindern versucht (Paragraph 15, StGB), indem er sich aus der Fixierung seiner Arme riss und zweimal mit den Beinen in Richtung des Kopfes von Insp. C.H. trat, wobei Insp. C.H. die Arme schützend vor das Gesicht hielt und dadurch Prellungen an beiden Unterarmen, rechts mit diskretem Hämatom, erlitt; 2.) durch die unter Punkt A./ geschilderte Tathandlung Insp. C.H., sohin einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, am Körper verletzt. Strafbare Handlung(en): [...] bei C.: zu D./I./ das Vergehen des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Absatz 1 Z 3, 15 StGBzu D./I./ das Vergehen des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 129, Absatz 1 Ziffer 3, 15, StGB zu D./II./ die Vergehen der Entwendung nach §§ 15, 141 Absatz 1 StGBzu D./II./ die Vergehen der Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz 1 StGB zu D./III./1.) das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Absatz 1 StGBzu D./III./1.) das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 1 StGB zu D./III./2.) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Absatz 1 und 2 StGBzu D./III./2.) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 1 und 2 StGB Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: [...] bei C.: §§ 38 Absatz 1 Ziffer 1, 28 Absatz 1, 43 Absatz 1, 43a Absatz 3 StGBbei C.: Paragraphen 38, Absatz 1 Ziffer 1, 28 Absatz 1, 43 Absatz 1, 43a Absatz 3 StGB Strafe: [...] bei C.: 15 (fünfzehn) Monate Freiheitsstrafe davon: 5 (fünf) Monate Freiheitsstrafe unbedingt 10 (zehn) Monate Freiheitsstrafe bedingt Probezeit: 3 Jahre [...] Kostenentscheidung:
PO wird der/die Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Kostenentscheidung:
Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der/die Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Strafbemessungsgründe: [...] bei C.: mildernd: das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die bisherige Unbescholtenheit erschwerend: das Zusammentreffen mehrerer Vergehen [...]" Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und er das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Antrag auf bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe nach der Hälfte des zu verbüßenden unbedingten Teils der Strafhaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, XXXX, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt, da der Verurteilung des Beschwerdeführers mehrere Delikte und Angriffe zugrunde liege und er keine tadellose Führung in der Strafhaft aufweisen würde. Hingegen wurde die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel des unbedingten Strafteils am 17.09.2018 auf eine Probezeit von drei Jahren unter einem bewilligt (vgl Beschluss, AS 3 ff).Der Antrag auf bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe nach der Hälfte des zu verbüßenden unbedingten Teils der Strafhaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt, da der Verurteilung des Beschwerdeführers mehrere Delikte und Angriffe zugrunde liege und er keine tadellose Führung in der Strafhaft aufweisen würde. Hingegen wurde die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel des unbedingten Strafteils am 17.09.2018 auf eine Probezeit von drei Jahren unter einem bewilligt vergleiche Beschluss, AS 3 ff). Der Beschwerdeführer ist ledig, hat aber in Polen zwei Kinder. Er hat in Polen acht Jahre die Grundschule absolviert und verfügt über keinerlei Vermögen. Während der Strafhaft in Österreich standen ihm seitens der Justizanstalt etwa monatlich EUR 19,00 zur Verfügung. (vgl Personalblatt der LPD vom 07.06.2018, AS 58 f; Angaben im Vermögensverzeichnis zum Verfahrenshilfeantrag vom 20.08.2018, AS 15 ff; Beschwerdevorbringen, AS 25 ff).Der Beschwerdeführer ist ledig, hat aber in Polen zwei Kinder. Er hat in Polen acht Jahre die Grundschule absolviert und verfügt über keinerlei Vermögen. Während der Strafhaft in Österreich standen ihm seitens der Justizanstalt etwa monatlich EUR 19,00 zur Verfügung. vergleiche Personalblatt der LPD vom 07.06.2018, AS 58 f; Angaben im Vermögensverzeichnis zum Verfahrenshilfeantrag vom 20.08.2018, AS 15 ff; Beschwerdevorbringen, AS 25 ff). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung oder einer Erkrankung leidet, die in Polen nicht behandelbar wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse oder familiäre bzw. soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2018 aus der Strafhaft entlassen und am 18.09.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Polen abgeschoben (vgl Fremdenregister- und Strafregisterauszug jeweils vom 04.05.2020; aktenkundiger Beschluss über bedingte Entlassung vom 02.08.2018, AS 3 ff).Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2018 aus der Strafhaft entlassen und am 18.09.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Polen abgeschoben vergleiche Fremdenregister- und Strafregisterauszug jeweils vom 04.05.2020; aktenkundiger Beschluss über bedingte Entlassung vom 02.08.2018, AS 3 ff).
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, teils mit zwei weiteren Mittätern, zwischen XXXX.2015 und XXXX.2018 einerseits in insgesamt sechs unterschiedlichen Angriffen das Vergehen des (teils versuchten) Diebstahls (teils durch Einbruch) sowie der Entwendung beging und insbesondere Waren und Lebensmittel aus Supermärkten, aber auch gemeinsam mit zumindest zwei weiteren Mittätern drei Fahrräder stahl bzw. zu stehlen versuchte. Weiters hat er sich am XXXX.2016 der Festnahme nach dem Verwaltungsstrafgesetz durch einen Polizeibeamten widersetzt und diesen im Zuge dessen durch Tritte gegen die Arme, die der Beamte schützend vor sein Gesicht hielt, in Form von Prellungen und einem Hämatom verletzt, sodass er sich des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung an einem Beamten in Ausübung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat.Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, teils mit zwei weiteren Mittätern, zwischen römisch 40 .2015 und römisch 40 .2018 einerseits in insgesamt sechs unterschiedlichen Angriffen das Vergehen des (teils versuchten) Diebstahls (teils durch Einbruch) sowie der Entwendung beging und insbesondere Waren und Lebensmittel aus Supermärkten, aber auch gemeinsam mit zumindest zwei weiteren Mittätern drei Fahrräder stahl bzw. zu stehlen versuchte. Weiters hat er sich am römisch 40 .2016 der Festnahme nach dem Verwaltungsstrafgesetz durch einen Polizeibeamten widersetzt und diesen im Zuge dessen durch Tritte gegen die Arme, die der Beamte schützend vor sein Gesicht hielt, in Form von Prellungen und einem Hämatom verletzt, sodass er sich des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung an einem Beamten in Ausübung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere an der Verhinderung von Eigentumsdelikten aber auch Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes vom XXXX.2018 als bisher strafgerichtlich unbescholtene Person zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon jedoch zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt wurde, ihm die bedingte Entlassung aus dem unbedingten Strafteil nach der Hälfte der zu verbüßenden Strafe aus spezialpräventiven Gründen (insbesondere mehrere Angriffe und Delikte, aber auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während der Strafhaft nicht tadellos verhalten hat) verweigert und diese erst nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe mit 17.09.2018 bewilligt wurde und die Probezeit noch nicht beendet ist, ist auch trotz der bereits erfolgten Entlassung aus der Strafhaft und der Abschiebung am 18.09.2018 im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr auch als gegenwärtig zu qualifizieren ist.Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes vom römisch 40 .2018 als bisher strafgerichtlich unbescholtene Person zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon jedoch zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt wurde, ihm die bedingte Entlassung aus dem unbedingten Strafteil nach der Hälfte der zu verbüßenden Strafe aus spezialpräventiven Gründen (insbesondere mehrere Angriffe und Delikte, aber auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während der Strafhaft nicht tadellos verhalten hat) verweigert und diese erst nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe mit 17.09.2018 bewilligt wurde und die Probezeit noch nicht beendet ist, ist auch trotz der bereits erfolgten Entlassung aus der Strafhaft und der Abschiebung am 18.09.2018 im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr auch als gegenwärtig zu qualifizieren ist. Weiters hat der Beschwerdeführer sein strafbares Handeln bezogen auf die (versuchten) Diebstähle und Entwendungen von in erster Linie Lebensmittel und Getränken aufgrund seiner Obdach- und Vermögenslosigkeit begangen. Es haben sich keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, dass sich die Situation des Beschwerdeführers inzwischen verbessert hätte. Es ist somit gegenständlich auch mit einer erheblichen Wiederholungsgefahr zu rechnen. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer übte zudem keine regelmäßige Erwerbstätigkeit au, verfügte bisher nie über eine Anmeldebescheinigung und hat in Polen noch familiären Bindungen durch seine beiden Kinder. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Polen befindet. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer übte zudem keine regelmäßige Erwerbstätigkeit au, verfügte bisher nie über eine Anmeldebescheinigung und hat in Polen noch familiären Bindungen durch seine beiden Kinder. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Polen befindet. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot
8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass das Strafgericht mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten sowie einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten das Auslangen gefunden hat, die Werte der vom Diebstahl betroffenen Gegenstände im Wesentlichen gering sind und es diesbezüglich teilweise auch beim Versuch geblieben ist, nicht geboten. Im Hinblick auf diese Erwägungen und auf die lange Verfahrensdauer wird das Aufenthaltsverbot mit drei Jahren befristet. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen Bindungen und keine Unterkunft verfügt. Er hat somit keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen hat. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt, geplant und offenbar auch zur (teilweisen) Sicherung seines Unterhalts in Österreich begangen. Die sofortige Ausreise war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Ergebnis ebenfalls zu Recht erfolgt ist. Zu Spruchpunkt II.): Bewilligung der Verfahrenshilfe:Zu Spruchpunkt römisch zwei.): Bewilligung der Verfahrenshilfe: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlichen Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlichen Beteiligten tritt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannten "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
F, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannten "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Vermögen noch ein Einkommen. Er war in Österreich zuletzt immer obdachlos und lebte unter anderem seinem strafbaren Verhalten. Aus dem, dem gegenständlichen Antrag beigefügten, Vermögensverzeichnis ergeben sich auch keinerlei Barmittel. Schon während der Strafhaft kamen dem Beschwerdeführer seitens der Justizanstalt monatlich nur EUR 19,00 zu. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher
Vm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Es war daher
Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G311.2204435.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.