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{'item': 'I411 2220609-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlI411 2220609-1 SpruchI411 2220609-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der diesem Einbringungsverfahren zugrundeliegendem Zivilrechtsverfahren vor dem Landesgericht XXXX traten die nunmehrigen Beschwerdeführer als Kläger auf und beantragten diese:
  2. In der diesem Einbringungsverfahren zugrundeliegendem Zivilrechtsverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 traten die nunmehrigen Beschwerdeführer als Kläger auf und beantragten diese: „
  3. Die beklagte Partei ist gegenüber den klagenden Parteien schuldig, in Zuhaltung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages über die 141/390 Anteile, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 3 ( XXXX ), und die 5/390 Anteile, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 5 ( XXXX ), in XXXX , die angeschlossene … Vertragsurkunde, die einen integrierten Bestandteil des Klagebegehrens bildet, beglaubigt zu unterfertigen,„
  4. Die beklagte Partei ist gegenüber den klagenden Parteien schuldig, in Zuhaltung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages über die 141/390 Anteile, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 3 ( römisch 40 ), und die 5/390 Anteile, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 5 ( römisch 40 ), in römisch 40 , die angeschlossene … Vertragsurkunde, die einen integrierten Bestandteil des Klagebegehrens bildet, beglaubigt zu unterfertigen, in eventu, dass die Urkunde mit Rechtskraft des Urteils als unterfertigt gilt. In eventu: Die beklagte Partei ist gegenüber den klagenden Parteien schuldig – in Zuhaltung des angenommenen Kaufanbots vom 17.
  5. bzw. 18.3.2016 unter Berücksichtigung der im Kaufanbot getroffenen Vereinbarungen – in die Einverleibung des Eigentumsrechts in den 141/390 Anteilen, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 3 ( XXXX ), und den 5/390 Anteilen, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 5 ( XXXX ), in XXXX , KG XXXX , der klagenden Parteien je zur Hälfte einzuwilligen. In eventu: Die beklagte Partei ist gegenüber den klagenden Parteien schuldig – in Zuhaltung des angenommenen Kaufanbots vom 17.
  6. bzw. 18.3.2016 unter Berücksichtigung der im Kaufanbot getroffenen Vereinbarungen – in die Einverleibung des Eigentumsrechts in den 141/390 Anteilen, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 3 ( römisch 40 ), und den 5/390 Anteilen, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 5 ( römisch 40 ), in römisch 40 , KG römisch 40 , der klagenden Parteien je zur Hälfte einzuwilligen. In eventu: Die beklagte Partei ist gegenüber den klagenden Partei schuldig, Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von € 340.000,00 in die Einverleibung des Eigentumsrechts in den 141/390 Anteilen, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 3 ( XXXX ), und den 5/390 Anteilen, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 5 ( XXXX ), in XXXX , KG XXXX , je zur Hälfte einzuwilligen.In eventu: Die beklagte Partei ist gegenüber den klagenden Partei schuldig, Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von € 340.000,00 in die Einverleibung des Eigentumsrechts in den 141/390 Anteilen, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 3 ( römisch 40 ), und den 5/390 Anteilen, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 5 ( römisch 40 ), in römisch 40 , KG römisch 40 , je zur Hälfte einzuwilligen. In eventu: Es werde festgestellt, dass zwischen den Klägern und dem Beklagten ein gültiger Kaufvertrag betreffend die 141/390 Anteile, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 3 ( XXXX ), und die 5/390 Anteile, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 5 ( XXXX ), in XXXX , KG XXXX , besteht. In eventu: Es werde festgestellt, dass zwischen den Klägern und dem Beklagten ein gültiger Kaufvertrag betreffend die 141/390 Anteile, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 3 ( römisch 40 ), und die 5/390 Anteile, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 5 ( römisch 40 ), in römisch 40 , KG römisch 40 , besteht.
  7. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zuhanden des Klagsvertreters die Kosten dieses Rechtsstreits binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.“
  8. Das Landesgerichtes XXXX hat mit Urteil zu XXXX wegen Unterfertigung eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 58.512,30 s.A.) zu Recht erkannt:
  9. Das Landesgerichtes römisch 40 hat mit Urteil zu römisch 40 wegen Unterfertigung eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 58.512,30 s.A.) zu Recht erkannt: „1.) Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Parteien schuldig, in Zuhaltung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages über die 141/390 Anteile, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 3 ( XXXX ), und die 5/390 Anteile, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 5 ( XXXX ), in XXXX , KG XXXX , die angeschlossene Vertragsurkunde, die einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, beglaubigt zu unterfertigen.„1.) Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Parteien schuldig, in Zuhaltung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages über die 141/390 Anteile, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 3 ( römisch 40 ), und die 5/390 Anteile, damit verbunden Wohnungseigentum an Top 5 ( römisch 40 ), in römisch 40 , KG römisch 40 , die angeschlossene Vertragsurkunde, die einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, beglaubigt zu unterfertigen. 2.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertretung an Prozesskosten binnen 14 Tagen EUR 16.303,94 zu ersetzen.“
  10. Mit Schreiben der Revisorin des Oberlandesgerichtes XXXX vom 21.03.2019 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer teilte diese mit wie folgt: Gemäß § 15 Gerichtsgebührengesetz (GGG) sei als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswertes anzusehen. Als Streitwert komme der Einheitswert einer Liegenschaft nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eintragung im Grundbuch gerichtet ist. Das Begehren auf grundbuchsfähige Unterfertigung eines Kaufvertrages ziele aber in eine andere Richtung. Hier sei also nicht die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens, sondern die Abgabe einer Willenserklärung in verbücherungsfähiger Form. Somit komme der Einheitswert nicht als Bemessungsgrundlage in Frage (VwGH 86/16/0084 u.a.). Als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gerichtsgebühren komme (auch in Anbetracht der Eventualforderung) nur der (auch nach dem RATG vom Kläger als Streitinteresse festgesetzte) Kaufpreis in Frage und sei die Nachforderung rechtens. Auf Grund der erhobenen Einwendungen sei ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu erlassen.
  11. Mit Schreiben der Revisorin des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 21.03.2019 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer teilte diese mit wie folgt: , Gemäß Paragraph 15, Gerichtsgebührengesetz (GGG) sei als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswertes anzusehen. Als Streitwert komme der Einheitswert einer Liegenschaft nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eintragung im Grundbuch gerichtet ist. Das Begehren auf grundbuchsfähige Unterfertigung eines Kaufvertrages ziele aber in eine andere Richtung. Hier sei also nicht die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens, sondern die Abgabe einer Willenserklärung in verbücherungsfähiger Form. Somit komme der Einheitswert nicht als Bemessungsgrundlage in Frage (VwGH 86/16/0084 u.a.). Als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gerichtsgebühren komme (auch in Anbetracht der Eventualforderung) nur der (auch nach dem RATG vom Kläger als Streitinteresse festgesetzte) Kaufpreis in Frage und sei die Nachforderung rechtens. Auf Grund der erhobenen Einwendungen sei ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu erlassen.
  12. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.03.2019 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die restliche Pauschalgebühr gem. TP1 GGG in Höhe von EUR 6.116,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vor.
  13. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.03.2019 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die restliche Pauschalgebühr gem. TP1 GGG in Höhe von EUR 6.116,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vor.
  14. Gegen diesen Mandatsbescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, fristgerecht per ERV eingebracht am 03.04.2019, und beantragten sie, den Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Pauschalgebühr in der vorliegenden Rechtssache gem. § 15 Abs 1 GGG aus dem dreifachen Einheitswert ergebe und sohin aus einem Betrag in Höhe von EUR 58.512,30, weshalb die zugrundeliegende Pauschalgebühr daher EUR 1.527,90 (inkl. Streitgenossenzuschlag) betrage. Da dieser Betrag bereits mit Klagseinbringung beglichen worden sei, stehe kein Differenzbetrag zur Pauschalgebühr zu.
  15. Gegen diesen Mandatsbescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, fristgerecht per ERV eingebracht am 03.04.2019, und beantragten sie, den Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Pauschalgebühr in der vorliegenden Rechtssache gem. Paragraph 15, Absatz eins, GGG aus dem dreifachen Einheitswert ergebe und sohin aus einem Betrag in Höhe von EUR 58.512,30, weshalb die zugrundeliegende Pauschalgebühr daher EUR 1.527,90 (inkl. Streitgenossenzuschlag) betrage. Da dieser Betrag bereits mit Klagseinbringung beglichen worden sei, stehe kein Differenzbetrag zur Pauschalgebühr zu.
  16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.03.2019 (richtig: 13.05.2019), den Beschwerdeführern zugestellt am 14.05.2019, erkannte die belangte Behörde diese „schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichtes XXXX angefallenen Pauschalgebühren gem. TP1 iVm § 19a GGG in Höhe von restl. EUR 6.116,-- und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- auf das Konto des Landesgerichtes XXXX , Verwendungszweck: XXXX einzuzahlen.“Begründend wurde ausgeführt, dass das Streitinteresse nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) mit EUR 34.000,00, nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) mit EUR 58.512,30 (3-facher Einheitswert) angegeben worden sei und in weiterer Folge von der Kostenbeamtin Pauschalgebühren gem. TP1 GGG iVm § 19a GGG in Höhe von EUR 1.527,90 vom Konto des Klagsvertreters eingezogen worden seien. Im Zuge der durchgeführten Kostenrevision beim Landesgericht XXXX sei festgestellt worden, dass die Pauschalgebühr auf Basis des Kaufpreises in Höhe von UER 340.000,00 zu bemessen sei, weshalb am 22.03.2019 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) mit der Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr gem. TP 1 iVm § 19a GGG in Höhe von EUR 6.116,00 sowie einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) ergangen sei.
  17. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.03.2019 (richtig: 13.05.2019), den Beschwerdeführern zugestellt am 14.05.2019, erkannte die belangte Behörde diese „schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichtes römisch 40 angefallenen Pauschalgebühren gem. TP1 in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG in Höhe von restl. EUR 6.116,-- und die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,-- auf das Konto des Landesgerichtes römisch 40 , Verwendungszweck: römisch 40 einzuzahlen.“, Begründend wurde ausgeführt, dass das Streitinteresse nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) mit EUR 34.000,00, nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) mit EUR 58.512,30 (3-facher Einheitswert) angegeben worden sei und in weiterer Folge von der Kostenbeamtin Pauschalgebühren gem. TP1 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG in Höhe von EUR 1.527,90 vom Konto des Klagsvertreters eingezogen worden seien. Im Zuge der durchgeführten Kostenrevision beim Landesgericht römisch 40 sei festgestellt worden, dass die Pauschalgebühr auf Basis des Kaufpreises in Höhe von UER 340.000,00 zu bemessen sei, weshalb am 22.03.2019 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) mit der Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr gem. TP 1 in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG in Höhe von EUR 6.116,00 sowie einer Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) ergangen sei.
  18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, mit welcher beantragt wird, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, sodass keine weitere Pauschalgebühr mehr zur Vorschreibung kommt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage nach dem GGG EUR 58.512,30 sei. Gemäß § 14 GGG sei die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes. Im konkreten Fall ginge es jedoch nicht um eine Geldsumme, sondern um eine Liegenschaft. Entgegen den bisherigen Ausführungen dürfe es keinen Unterschied machen, ob die Übereignung einer Liegenschaft begehrt wird oder eine Handlung (zB Unterschrift), die zur Übereignung führt.
  19. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, mit welcher beantragt wird, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, sodass keine weitere Pauschalgebühr mehr zur Vorschreibung kommt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage nach dem GGG EUR 58.512,30 sei. Gemäß Paragraph 14, GGG sei die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes. Im konkreten Fall ginge es jedoch nicht um eine Geldsumme, sondern um eine Liegenschaft. Entgegen den bisherigen Ausführungen dürfe es keinen Unterschied machen, ob die Übereignung einer Liegenschaft begehrt wird oder eine Handlung (zB Unterschrift), die zur Übereignung führt.
  20. Mit Schriftsatz vom 18.06.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.06.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: Die nunmehrigen Beschwerdeführer waren in der Zivilrechtssache XXXX Kläger.Die nunmehrigen Beschwerdeführer waren in der Zivilrechtssache römisch 40 Kläger. Klagsgegenstand war die Unterfertigung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft, deren Kaufpreis mit EUR 340.000,00 angegeben ist. Das Streitinteresse wurde nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) somit mit einem Streitwert in Höhe von EUR 340.000,00 samt Anhang und nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) nach dem dreifachen Einheitswert, sohin mit einem Betrag in Höhe von EUR 58.512,30, bewertet. Aufgrund des mittels Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens fielen Pauschalgebühren an. Diese Pauschalgebühren wurden zunächst ausgehend vom dreifachen Einheitswert, also einem Betrag von EUR 58.512,30, berechnet und betrugen somit EUR 1.527,
  22. Dieser Betrag wurde sodann auch vom Konto des Rechtsvertreters der klagenden Partei – nunmehr Beschwerdeführer – eingezogen. In weiterer Folge erfolgte eine Kostenrevision und wurde festgestellt, dass die Pauschalgebühr auf Basis des Kaufpreises, nämlich EUR 340.000,00, hätte bemessen werden müssen, weshalb eine restliche zu entrichtende Pauschalgebühr in Höhe von EUR 6.116,00 vorgeschrieben wurde. Dieser Betrag haftet noch unberichtigt aus. Im vorliegenden Fall steht die Berechnung der Pauschalgebühr außer Streit. Strittig ist hingegen die Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Pauschalgebühr und ob die restlichen EUR 6.116,00, welche mit Zahlungsauftrag vom 22.03.2019 unter Hinzuziehung einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben wurden, zur Zahlung gelangen.
  23. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, idgF, lauten:Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, idgF, lauten: „Gegenstand der Gebühr § 1.

(1)Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Paragraph eins,
(1)Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
(2)Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken. Entstehung der Gebührenpflicht § 2.
(1)Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2,
(1)Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: 1. hinsichtlich der Pauschalgebühren a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan; … Bemessungsgrundlage § 6.
(1)Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Paragraph 6,
(1)Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
(3)Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln. Zahlungspflicht § 7.
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:Paragraph 7,
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
  1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger); … Allgemeine Grundsätze §
  2. Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Paragraph 14, Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Besondere Bestimmungen § 15.
(1)Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.Paragraph 15,
(1)Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.
(2)Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Streitgenossenzuschlag § 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.“Paragraph 19 a, Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.“ In den Anmerkungen zur Tarifbestimmung TP1 des GGG heißt es: „1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.“ Im Gerichtlichen Einbringungsgestz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, idgF, heißt es:Im Gerichtlichen Einbringungsgestz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, idgF, heißt es: „Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg § 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:Paragraph eins, Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen: 1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren; … Vorschreibung der einzubringenden Beträge § 6a.
(1)Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a,
(1)Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.
(3)Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.“ Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung der restlichen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 6.116,00 verpflichtet, wie im folgenden näher ausgeführt wird: Im gegenständlichen Fall gilt es zu klären, ob für die Berechnung der aufgrund der Klagseinbringung der Beschwerdeführer im zivilgerichtlichen Verfahren angefallenen Pauschalgebühr gem. TP1 GGG als Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert (EUR 58.512,30) der dem Klagebegehren zugrunde liegenden Liegenschaft heranzuziehen ist oder der tatsächliche Streitwert, nämlich der Kaufpreis der Liegenschaft (EUR 340.000,00). § 15 GGG schreibt zwar vor, dass als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswerts anzusehen ist. Jedoch kommt als Streitwert der Einheitswert einer unbeweglichen Sache – im konkreten Fall einer Liegenschaft – nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumsübertragung im Grundbuch gerichtet ist. Das Begehren auf grundbuchsfähige Unterfertigung eines Kaufvertrages – wie es im Grundverfahren begehrt wurde – zielt aber in eine andere Richtung (VwGH, 86/16/0084).Paragraph 15, GGG schreibt zwar vor, dass als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswerts anzusehen ist. Jedoch kommt als Streitwert der Einheitswert einer unbeweglichen Sache – im konkreten Fall einer Liegenschaft – nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumsübertragung im Grundbuch gerichtet ist. Das Begehren auf grundbuchsfähige Unterfertigung eines Kaufvertrages – wie es im Grundverfahren begehrt wurde – zielt aber in eine andere Richtung (VwGH, 86/16/0084). Im Zuge der durchgeführten Kostenrevision beim Landesgericht XXXX wurde zu Recht festgestellt, dass nicht die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens war, sondern die Abgabe einer Willenserklärung in verbücherungsfähiger Form, weshalb der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage nicht in Frage kommt.Im Zuge der durchgeführten Kostenrevision beim Landesgericht römisch 40 wurde zu Recht festgestellt, dass nicht die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens war, sondern die Abgabe einer Willenserklärung in verbücherungsfähiger Form, weshalb der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage nicht in Frage kommt. Die Forderung der restlichen Pauschalgebühr gem. TP1 iVm § 19a GGG (Streitgenossenzuschlag, da beide Beschwerdeführer gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend gemacht haben; die Art der Berechnung steht allerdings ausdrücklich außer Streit) in Höhe von EUR 6.116,00 erfolgte daher zu Recht; dies gilt auch für die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 gem. § 6a Abs 1 GEG.Die Forderung der restlichen Pauschalgebühr gem. TP1 in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG (Streitgenossenzuschlag, da beide Beschwerdeführer gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend gemacht haben; die Art der Berechnung steht allerdings ausdrücklich außer Streit) in Höhe von EUR 6.116,00 erfolgte daher zu Recht; dies gilt auch für die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und war spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I411.2220609.1.00

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