4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seit mindestens Mai 2019 in Österreich auf. Mit Beschluss vom 25.08.2019 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt (AS 13ff). Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch sowie das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verständigung vom 28.08.2019 die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Die Verständigung übernahm er persönlich am 29.08.2019 (AS 43), von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen machte er nicht Gebrauch.Dem Beschwerdeführer wurde mit Verständigung vom 28.08.2019 die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG zur Kenntnis gebracht (AS 19ff). Die Verständigung übernahm er persönlich am 29.08.2019 (AS 43), von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen machte er nicht Gebrauch. Am 14.10.2019 wurde Strafantrag gegen den Beschwerdeführer und einen weiteren Mittäter erhoben, die rechtskräftige Verurteilung folgte am 19.11.
Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und
Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem Bescheid vom 01.04.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde vom 28.04.
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist im Mai 2019 in das Bundesgebiet eingereist, eine Wohnsitzmeldung erfolgte nicht, auch die Erwerbstätigkeit wurde nicht angemeldet. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und es ist auch kein Privatleben dergestalt, als dass die Bekanntschaft zu Freunden und der Aufenthalt in einer Justizanstalt seit der Verhängung der Untersuchungshaft im August 2019 als schützenswert einzustufen wäre. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19.11.2019, XXXX, wegen insgesamt sieben Vergehen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5StGB, § 125 StGB, § 229 Abs 1 StGB, §§ 223 Abs 2, 224 StGB und § 224a StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat dadurch die Straftaten des schweren Diebstahls, der Urkundenunterdrückung, der Sachbeschädigung, der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden begangen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19.11.2019, römisch 40 , wegen insgesamt sieben Vergehen nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5 S, t, G, B,, Paragraph 125, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und Paragraph 224 a, StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat dadurch die Straftaten des schweren Diebstahls, der Urkundenunterdrückung, der Sachbeschädigung, der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden begangen. Das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers wurde als Milderungsgrund vom Strafgericht herangezogen, doch musste es seine fünf einschlägigen Vorstrafen in Polen erschwerend werten. Da der Beschwerdeführer also nicht zum ersten Mal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet ist und ein Aufenthaltsverbot aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist. Auch wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz seine Fehler einräumt und sich einsichtig zeigt, muss doch erwähnt werden, dass er seine Straftaten mit einer finanziellen Notlage zu rechtfertigen versucht, die überdies nicht nachvollziehbar ist. Dazu gab er an, dass er vom Arbeitgeber nicht angemeldet worden sei und Lohnzahlungen ausblieben. Deshalb habe er das Eigentumsdelikt (schwerer Diebstahl) begangen. Festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer schon seit seiner Einreise Straftaten verwirklichte, indem er mit total gefälschten Dokumenten auftrat und diese auch zur Vorbereitung des Diebstahls in weiterer Folge verwendete. Im Übrigen stützt der Beschwerdeführer die ausstehende Lohnzahlung und die unterlassene Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber auf bloße Behauptungen und stellt das Vorbringen bei Wahrunterstellung die Verwaltungsübertretung der Schwarzarbeit dar. Der Beschwerdeführer kam auch seiner melderechtlichen Verpflichtung nicht nach und erfolgte weder unter der Aliasidentität, noch auf seinen richtigen Namen eine Wohnsitzmeldung. Schon alleine die strafgerichtliche Verurteilung wegen insgesamt sieben Vergehen innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal vier Monaten (Mai 2019 bis 23.08.2019) lässt nicht annehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohl verhalten werde und untermauern die fünf einschlägigen Vorstrafen in Polen, die auch im Strafurteil des Landesgerichtes Berücksichtigung fanden, diese Annahme. Die belangte Behörde stützte das Aufenthaltsverbot nicht nur auf die strafgerichtliche Verurteilung und bezieht auch die unterlassene Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
Die fehlende melderechtliche Anmeldung und das Auftreten unter einer Aliasidentität vom ersten Tag an bis zur Verhängung der Untersuchungshaft runden das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ab und ist der belangten Behörde in der Feststellung beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung ganz allgemein zu halten. Dass er sich nicht mit den rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht hat, räumt er auch im Beschwerdeschriftsatz ein und gibt an, eine Wohnsitzmeldung unterlassen zu haben, weil ihm diesbezügliche österreichische Vorschriften unbekannt gewesen seien.Die belangte Behörde stützte das Aufenthaltsverbot nicht nur auf die strafgerichtliche Verurteilung und bezieht auch die unterlassene Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
Paragraph 53, NAG in ihre Begründung mit ein. Die fehlende melderechtliche Anmeldung und das Auftreten unter einer Aliasidentität vom ersten Tag an bis zur Verhängung der Untersuchungshaft runden das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ab und ist der belangten Behörde in der Feststellung beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung ganz allgemein zu halten. Dass er sich nicht mit den rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht hat, räumt er auch im Beschwerdeschriftsatz ein und gibt an, eine Wohnsitzmeldung unterlassen zu haben, weil ihm diesbezügliche österreichische Vorschriften unbekannt gewesen seien. In Gesamtschau muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich ausschließlich unrechtmäßiges und (verwaltungs-)strafrechtliches Verhalten gesetzt hat und durch das Herunterspielen und Verharmlosen seiner Tat nicht von der nötigen Einsicht ausgegangen werden kann. Mit einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit ist nicht zu rechnen, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der Beschwerdeführer gegenwärtig noch seine Freiheitsstrafe verbüßt, kann eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Nicht einmal die zuvor in Polen ausgesprochenen einschlägigen Verurteilungen und die Gefängnisstrafen haben ihn davon abgehalten, neuerlich wegen Eigentumsdelikten straffällig zu werden. Es ist angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen in Polen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Bundesgebiet Straftaten verübte, konkret zu befürchten, dass er sein sozial schädliches Verhalten in Zukunft beibehalten wird. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentumsdelikten, ist im öffentlichen Interesse
Abs 2 EMRK gelegen und kann dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht wie von ihm vorgetragen zu Gute gehalten werden, dass er im Zuge seiner Straftaten "sich niemanden gegenüber gewalttätig verhalten und auch niemanden mit einer Waffe bedroht oder verletzt" hat. Auch Eigentum ist ein absolut geschütztes Rechtsgut und hat der Beschwerdeführer nicht nur gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, sondern auch verwaltungsrechtliche Verfehlungen gesetzt, denen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ebenso öffentliches Interesse
Abs 3 EMRK zukommt.Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentumsdelikten, ist im öffentlichen Interesse
, Absatz 2, EMRK gelegen und kann dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht wie von ihm vorgetragen zu Gute gehalten werden, dass er im Zuge seiner Straftaten "sich niemanden gegenüber gewalttätig verhalten und auch niemanden mit einer Waffe bedroht oder verletzt" hat. Auch Eigentum ist ein absolut geschütztes Rechtsgut und hat der Beschwerdeführer nicht nur gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, sondern auch verwaltungsrechtliche Verfehlungen gesetzt, denen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ebenso öffentliches Interesse
Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, das die Verhängung einer unbedingten Freiheitstrafen notwendig machte, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich, zumal dem Beschwerdeführer die Verwerflichkeit seiner Taten aufgrund seiner bereits in Polen erlittenen einschlägigen Vorstrafen bekannt sein musste. Dennoch hat der Beschwerdeführer weiter gegen das Strafgesetzbuch verstoßen und war das vorrangige Ziel seiner letzten Tat, sich ein Motorrad in Wert von 19.500,- unrechtmäßig anzueignen. Dafür mietete er unter Verwendung gefälschter Dokumente einen Transporter an und kam es dem Beschwerdeführer gerade darauf an, diese Tathandlungen zu setzen. Er wusste hiebei auch um den Wert des Motorrades und scheute er nicht davor zurück, zur Verwirklichung der Tat auch weitere Vergehen wie Sachbeschädigung und Urkundenunterdrückung zu begehen. Er hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, durch den Diebstahl den Eigentümer in seinem Eigentum zu schädigen. Dem (verwaltungs-)strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Einreise konnte erst durch Verhängung der Untersuchungshaft ein Ende gesetzt werden, wobei dabei bereits von Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr ausgegangen wurde (AS 13). Zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele ist die Maßnahme des Aufenthaltsverbotes angesichts der Schwere, Anzahl und Vielfältigkeit seiner Verstöße und seiner Gefährlichkeit dringend notwendig ist.Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, das die Verhängung einer unbedingten Freiheitstrafen notwendig machte, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich, zumal dem Beschwerdeführer die Verwerflichkeit seiner Taten aufgrund seiner bereits in Polen erlittenen einschlägigen Vorstrafen bekannt sein musste. Dennoch hat der Beschwerdeführer weiter gegen das Strafgesetzbuch verstoßen und war das vorrangige Ziel seiner letzten Tat, sich ein Motorrad in Wert von 19.500,- unrechtmäßig anzueignen. Dafür mietete er unter Verwendung gefälschter Dokumente einen Transporter an und kam es dem Beschwerdeführer gerade darauf an, diese Tathandlungen zu setzen. Er wusste hiebei auch um den Wert des Motorrades und scheute er nicht davor zurück, zur Verwirklichung der Tat auch weitere Vergehen wie Sachbeschädigung und Urkundenunterdrückung zu begehen. Er hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, durch den Diebstahl den Eigentümer in seinem Eigentum zu schädigen. Dem (verwaltungs-)strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Einreise konnte erst durch Verhängung der Untersuchungshaft ein Ende gesetzt werden, wobei dabei bereits von Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr ausgegangen wurde (AS 13). Zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele ist die Maßnahme des Aufenthaltsverbotes angesichts der Schwere, Anzahl und Vielfältigkeit seiner Verstöße und seiner Gefährlichkeit dringend notwendig ist. Der Beschwerdeführer hielt sich zuvor unbestritten kürzer als zehn Jahre in Österreich auf und war auf § 67 Abs 1
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und dies damit begründet, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise strafbare Verhalten gesetzt hat und diese erst durch die Verhängung der Untersuchungshaft wegen Tatbegehungs-, Flucht- und Verdunkelungsgefahr unterbunden werden konnten, muss der belangten Behörde im Ergebnis auch darin gefolgt werden, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Ein Aufschub könnte zu einer Gefährdung des Eigentums anderer Personen führen. Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des Beschwerdeführers hintanzuhalten, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen war.Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des Beschwerdeführers hintanzuhalten, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen war. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach strafgerichtlicher Verurteilung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach strafgerichtlicher Verurteilung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I414.2230661.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.