1 bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehr gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung"
G für Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und der Bescheid behoben.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehr gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung"
Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG für Dauer von zwölf Monaten erteilt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
4 Z 4 FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, unter anderem wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, unter anderem wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 NAG sehen vor, dass einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Z 1); der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 2); der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 3); der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z 4); durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 5); der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat (Z 6) und in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind (Z 7). Der Aufenthalt des Fremden führt
Abs. 2 leg cit unter anderem zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG sehen vor, dass einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Ziffer eins,); der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Ziffer 2,); der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 3,); der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Ziffer 4,); durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 5,); der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat (Ziffer 6,) und in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind (Ziffer 7,). Der Aufenthalt des Fremden führt
Absatz 2, leg cit unter anderem zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind dabei laut § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind dabei laut Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,) zu berücksichtigen.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie hält sich aufgrund ihres noch offenen Antrags auf Aufenthaltsverlängerung rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie hält sich aufgrund ihres noch offenen Antrags auf Aufenthaltsverlängerung rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde stützte ihre Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG vollkommen zu Recht auf dem Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Beschwerdeführerin ist seit 2007 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, physisch gesund und erwerbsfähig. Sie ging jedoch zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nach - wobei jedoch auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Beschwerdeführerin 2007, 2008, 2009 und 2012 ihre Kinder gebar und dem Arbeitsmarkt in dieser Zeit somit nicht bzw. nur eingeschränkt zur Verfügung stand. Auch ihr Ehegatte ist seit mehreren Jahren arbeitslos, sodass das Paar seit Jahren von den Bezügen des AMS sowie von der erhaltenen Familienbeihilfe lebt. Es erscheint dahingehend unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin sich nun zukünftig reibungslos in den österreichischen Arbeitsmarkt einfügt eine Beschäftigung nachgehen wird. Im gegenständlichen Fall kommt neben den mangelnden Deutschkenntnissen ergänzend hinzu, dass sie - wie sie selbst bestätigte - Analphabetin ist, wodurch ihr eine zeitnahe Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist. Darüber hinaus lebt die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Monaten in einem Chancenhaus des österreichischen Roten Kreuzes für wohnungslose Frauen, Männer und Paare, woraus ihre fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich erkennbar ist.Die belangte Behörde stützte ihre Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG vollkommen zu Recht auf dem Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Beschwerdeführerin ist seit 2007 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, physisch gesund und erwerbsfähig. Sie ging jedoch zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nach - wobei jedoch auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Beschwerdeführerin 2007, 2008, 2009 und 2012 ihre Kinder gebar und dem Arbeitsmarkt in dieser Zeit somit nicht bzw. nur eingeschränkt zur Verfügung stand. Auch ihr Ehegatte ist seit mehreren Jahren arbeitslos, sodass das Paar seit Jahren von den Bezügen des AMS sowie von der erhaltenen Familienbeihilfe lebt. Es erscheint dahingehend unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin sich nun zukünftig reibungslos in den österreichischen Arbeitsmarkt einfügt eine Beschäftigung nachgehen wird. Im gegenständlichen Fall kommt neben den mangelnden Deutschkenntnissen ergänzend hinzu, dass sie - wie sie selbst bestätigte - Analphabetin ist, wodurch ihr eine zeitnahe Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist. Darüber hinaus lebt die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Monaten in einem Chancenhaus des österreichischen Roten Kreuzes für wohnungslose Frauen, Männer und Paare, woraus ihre fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich erkennbar ist. Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG erweist sich, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur dann als zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erweist sich, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur dann als zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Bei der Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hält sich nachweislich seit 29.05.2007 und somit seit über zwölfeinhalb Jahre in Österreich auf und ist dieser Aufenthalt rechtmäßig. In Weiterer Folge ist dahingehend zu berücksichtigen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung eine "ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration" nicht gefordert ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132).Bei der Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hält sich nachweislich seit 29.05.2007 und somit seit über zwölfeinhalb Jahre in Österreich auf und ist dieser Aufenthalt rechtmäßig. In Weiterer Folge ist dahingehend zu berücksichtigen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung eine "ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration" nicht gefordert ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132). Auch der Umstand, dass sie seit 12.04.2006 - sohin rund 20 Jahren - mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, würde daran nichts Wesentliches ändern: Die Höchstgerichte haben zwar in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem österreichischen Partner große Bedeutung zukommt (VfGH 19.09.2012, U2447/10), im gegenständlichen Fall ergab sich in der Ehe derart tiefgreifende Differenzen, die schlussendlich in häuslicher Gewalt und der gegenwärtigen Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Chancenhaus für wohnungslose Frauen, Männer und Paare des österreichischen Roten Kreuzes mündete. Auch wenn nunmehr aus der Aktenlage eine Aussöhnung zwischen den Eheleuten erkennbar ist, ist ungeachtet dessen im konkreten Fall zudem davon auszugehen, dass ihnen eine Fortsetzung der Beziehung durch Besuche, Kontakte über soziale Medien, etc. zumutbar ist.Auch der Umstand, dass sie seit 12.04.2006 - sohin rund 20 Jahren - mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, würde daran nichts Wesentliches ändern: Die Höchstgerichte haben zwar in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem österreichischen Partner große Bedeutung zukommt (VfGH 19.09.2012, U2447/10), im gegenständlichen Fall ergab sich in der Ehe derart tiefgreifende Differenzen, die schlussendlich in häuslicher Gewalt und der gegenwärtigen Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Chancenhaus für wohnungslose Frauen, Männer und Paare des österreichischen Roten Kreuzes mündete. Auch wenn nunmehr aus der Aktenlage eine Aussöhnung zwischen den Eheleuten erkennbar ist, ist ungeachtet dessen im konkreten Fall zudem davon auszugehen, dass ihnen eine Fortsetzung der Beziehung durch Besuche, Kontakte über soziale Medien, etc. zumutbar ist. Im gegenständlichen Fall erschöpft sich das Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich allerdings nicht nur in der Beziehung zu ihrem Ehegatten, sondern liegt auch ein Familienleben mit ihren vier Kindern. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]).Im gegenständlichen Fall erschöpft sich das Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich allerdings nicht nur in der Beziehung zu ihrem Ehegatten, sondern liegt auch ein Familienleben mit ihren vier Kindern. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Üner gegen die Niederlande vom
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist
Abs. 2 leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist
Absatz 2, leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind
G für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. 3.2.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG nicht, da sie der deutschen Sprache offenkundig nicht ausreichend mächtig ist und sie bislang keinen entsprechenden Nachweis über die Absolvierung einer Prüfung auf A2-Niveau vorgelegt hat.Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht, da sie der deutschen Sprache offenkundig nicht ausreichend mächtig ist und sie bislang keinen entsprechenden Nachweis über die Absolvierung einer Prüfung auf A2-Niveau vorgelegt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides zu beheben, die Rückkehr auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides zu beheben, die Rückkehr auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Nachdem die unangefochtene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und die darauf aufbauende und ebenfalls unangefochten gebliebene Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt III.), in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehen, diese aber mit gegenständlichem Erkenntnis behoben wurde, war auch die entsprechenden Spruchpunkte II. und III. zu beheben (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Nachdem die unangefochtene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und die darauf aufbauende und ebenfalls unangefochten gebliebene Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.), in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehen, diese aber mit gegenständlichem Erkenntnis behoben wurde, war auch die entsprechenden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. zu beheben vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, doch wurden bereits alle für sie sprechenden Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt und musste sich der erkennende Richter kein eigenes Bild mehr von Beschwerdeführerin machen. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Seitens der belangten Behörde wurde keine Verhandlung beantragt.
7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Die Beschwerdeführerin hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, doch wurden bereits alle für sie sprechenden Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt und musste sich der erkennende Richter kein eigenes Bild mehr von Beschwerdeführerin machen. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Seitens der belangten Behörde wurde keine Verhandlung beantragt.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich mit der Thematik der Rückkehrentscheidung samt Interessenabwägung nach Art 8 EMRK und der Berücksichtigung des Kindeswohl auseinandergesetzt. Wie die zugrunde gelegte Judikatur (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034; VfGH, 19.09.2012, U2447/10; 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; ua.) zeigt, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich mit der Thematik der Rückkehrentscheidung samt Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK und der Berücksichtigung des Kindeswohl auseinandergesetzt. Wie die zugrunde gelegte Judikatur vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034; VfGH, 19.09.2012, U2447/10; 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; ua.) zeigt, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I422.2228499.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.