RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlL507 2219298-1 SpruchL507 2219298-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer - Dr. Margit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2019, Zl. 593753801 - 190207162 / BMI-BFA_TIROL_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer - Dr. Margit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2019, Zl. 593753801 - 190207162 / BMI-BFA_TIROL_RD, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen." Bezogen auf das gegenständliche Verfahren: Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses damit, dass sein türkischer Reisepass abgelaufen sei, er diesen aber nicht verlängern könne und er deshalb einen Fremdenpass für die Mobilität in der Europäischen Union (EU) zur Durchführung seiner Arbeit benötige. Konkret organisiere er mit dem Vereinsvorstand Reisen sowie Ausflüge und nehme im In- und Ausland ehrenamtlich an Vorträgen und Seminaren teil. Im Zuge der zweiten Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses kreuzte der Beschwerdeführer im entsprechenden Antragsformular an, dass es sich bei seiner Person um einen ausländischen Staatsangehörigen handle, der nicht in der Lage sei, sich ein für die Auswanderung erforderliches Reisedokument zu beschaffen (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG). Im Weiteren wurde erklärt, dass dem Beschwerdeführer eine Verlängerung seines Reispasses nicht möglich sei und es sich bei ihm daher um eine "quasi" staatenlose Person handle (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG).Im Zuge der zweiten Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses kreuzte der Beschwerdeführer im entsprechenden Antragsformular an, dass es sich bei seiner Person um einen ausländischen Staatsangehörigen handle, der nicht in der Lage sei, sich ein für die Auswanderung erforderliches Reisedokument zu beschaffen (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Im Weiteren wurde erklärt, dass dem Beschwerdeführer eine Verlängerung seines Reispasses nicht möglich sei und es sich bei ihm daher um eine "quasi" staatenlose Person handle (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG). Allfällige Änderungen seiner bisherigen Antragsgründe bestehen somit lediglich in der Behauptung, dass (nunmehr) die Voraussetzung "Staatenlosigkeit" vorliegen würde bzw. der Beschwerdeführer auswandern wolle. Zu den Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 und Abs. 2a FPG ist grundsätzlich Folgendes anzumerken:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG ist grundsätzlich Folgendes anzumerken: Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, scheidet im gegenständlichen Fall schon a priori die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 1 sowie des § 88 Abs. 2 FPG aus, da er weder staatenlos ist noch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die türkische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, scheidet im gegenständlichen Fall schon a priori die Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, sowie des Paragraph 88, Absatz 2, FPG aus, da er weder staatenlos ist noch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die türkische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes scheidet im gegenständlichen Fall auch die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 2 und des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG aus. Der Beschwerdeführer verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, da er lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel in Form einer bis 04.04.2020 gültigen "Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Seelsorger)" verfügte und am 03.04.2020 beim Magistrat der Stadt XXXX neuerlich einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels stellte, über den noch nicht entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hat bis dato auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ihm - entgegen der Ausführungen in der Beschwerde - auch kein Aufenthaltsrecht iSd AsylG zukommt.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes scheidet im gegenständlichen Fall auch die Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus. Der Beschwerdeführer verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, da er lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel in Form einer bis 04.04.2020 gültigen "Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Seelsorger)" verfügte und am 03.04.2020 beim Magistrat der Stadt römisch 40 neuerlich einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels stellte, über den noch nicht entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hat bis dato auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ihm - entgegen der Ausführungen in der Beschwerde - auch kein Aufenthaltsrecht iSd AsylG zukommt. Soweit die Beschwerde im Weiteren darauf hinweist, dass im vorliegenden Fall auch Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des nach dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei gebildeten Assoziationsrates (im Folgenden: ARB Nr. 1/80) zu beachten gewesen wäre, führt auch dieser Einwand nicht zum Erfolg.Soweit die Beschwerde im Weiteren darauf hinweist, dass im vorliegenden Fall auch Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des nach dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei gebildeten Assoziationsrates (im Folgenden: ARB Nr. 1/80) zu beachten gewesen wäre, führt auch dieser Einwand nicht zum Erfolg. Nach Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, S 59 Z8, können sich Seelsorger deshalb nicht auf die den Arbeitnehmern gewisse Rechte einräumende Bestimmung des Art 6 ARB 1/80 berufen, da sie im Rahmen ihrer seelsorgerischen Beschäftigung keine Tätigkeiten des Wirtschaftslebens gemäß Art 2 EG verrichten. Unter den festgestellten Umständen ist hier somit nicht davon auszugehen, dass insbesondere die zweite Voraussetzung des Art 6 Abs. 1 leg cit, also die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufenthaltsstaates vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer für sich kein aus dem Assoziierungsabkommen resultierendes Arbeits- und Aufenthaltsrecht ableiten kann.Nach Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, S 59 Z8, können sich Seelsorger deshalb nicht auf die den Arbeitnehmern gewisse Rechte einräumende Bestimmung des Artikel 6, ARB 1/80 berufen, da sie im Rahmen ihrer seelsorgerischen Beschäftigung keine Tätigkeiten des Wirtschaftslebens gemäß Artikel 2, EG verrichten. Unter den festgestellten Umständen ist hier somit nicht davon auszugehen, dass insbesondere die zweite Voraussetzung des Artikel 6, Absatz eins, leg cit, also die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufenthaltsstaates vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer für sich kein aus dem Assoziierungsabkommen resultierendes Arbeits- und Aufenthaltsrecht ableiten kann. Zum Verweis in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer bereits seit knapp sieben Jahren in Österreich aufhalte und ihm daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" zustünde ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer zwar gemäß § 45 Abs. 1
- Satz NAG die letzten fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen war, er jedoch nicht die sonstigen Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 1 und 2 NAG erfüllt. Mangels Vorliegen der in § 88 Abs. 1 Z 3 FPG (kumulativ) genannten Voraussetzungen, wonach ausländische Staatsangehörige, nicht in der Lage sein müssen, sich ein gültiges Reisedokumentes ihres Heimatstaates zu beschaffen und (sämtliche) Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 NAG vorliegen müssen, kann daher auch die im gegenständlichen Verfahren (einzig) gegebene Tatbestandsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 erster Satz NAG (Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren) zu keinem anderem Verfahrensergebnis führen.Paragraph 45, Absatz eins,
- Satz NAG die letzten fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen war, er jedoch nicht die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllt. Mangels Vorliegen der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (kumulativ) genannten Voraussetzungen, wonach ausländische Staatsangehörige, nicht in der Lage sein müssen, sich ein gültiges Reisedokumentes ihres Heimatstaates zu beschaffen und (sämtliche) Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 45, NAG vorliegen müssen, kann daher auch die im gegenständlichen Verfahren (einzig) gegebene Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz NAG (Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren) zu keinem anderem Verfahrensergebnis führen. Ebenso scheidet die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 4 und Z 5 FPG aus, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er ein Einwanderungsvisum, verbunden mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Deutschland hat, beziehungsweise konnte er nicht nachweisen, dass ihm ein solches zugesichert wird bzw. wurde. In der Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Stellenangebot für Deutschland erhalten habe und er überlege bzw. Pläne habe, auszuwandern. Ein Nachweis über das Stellenangebot wurde jedoch nicht erbracht und zeigt auch die Formulierung, dass der Beschwerdeführer lediglich Überlegungen hinsichtlich einer Auswanderung anstellte, dass eine Konkretisierung einer Auswanderung nicht gegeben ist. Zudem hat der Beschwerdeführer keine Erklärung eines Bundesministers oder einer Landesregierung vorgelegt, wonach die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Beschwerdeführer erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Ebenso scheidet die Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG aus, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er ein Einwanderungsvisum, verbunden mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Deutschland hat, beziehungsweise konnte er nicht nachweisen, dass ihm ein solches zugesichert wird bzw. wurde. In der Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Stellenangebot für Deutschland erhalten habe und er überlege bzw. Pläne habe, auszuwandern. Ein Nachweis über das Stellenangebot wurde jedoch nicht erbracht und zeigt auch die Formulierung, dass der Beschwerdeführer lediglich Überlegungen hinsichtlich einer Auswanderung anstellte, dass eine Konkretisierung einer Auswanderung nicht gegeben ist. Zudem hat der Beschwerdeführer keine Erklärung eines Bundesministers oder einer Landesregierung vorgelegt, wonach die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Beschwerdeführer erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Zumal dem Beschwerdeführer auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kann auch § 88 Abs. 2a FPG nicht zur Anwendung gelangen.Zumal dem Beschwerdeführer auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kann auch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht zur Anwendung gelangen. Unabhängig von den oben angesprochenen, beim Beschwerdeführer nicht gegebenen Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG wäre jedenfalls auch ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn eine weitere Tatbestandsvoraussetzung.Unabhängig von den oben angesprochenen, beim Beschwerdeführer nicht gegebenen Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG wäre jedenfalls auch ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn eine weitere Tatbestandsvoraussetzung. Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).Die Regelung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2009/122 (330 der Beilagen römisch 24 . GP). Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043; VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279 und vom 19.05.2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses damit, dass sein türkischer Reisepass nicht verlängert werde und er innerhalb der EU mobil sein wolle. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa VwGH
- Jänner 2008, 2007/18/0601; VwGH
- September 2007, 2005/18/0505).Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa VwGH
- Jänner 2008, 2007/18/0601; VwGH
- September 2007, 2005/18/0505). Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Der Beschwerdeführer gab an, dass er regelmäßig (ehrenamtlich) im Ausland an Veranstaltungen, Lesungen und Aktivitäten des interreligiösen und interkulturellen Dialogs teilnehme und die Vereinsmitglieder über diese Ideen und Projekte als Theologe informiere. Dass diese Informationsbeschaffung bzw. die Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen Veranstaltungen im öffentlichen Interesse von Österreich liegen, ist jedoch nicht erkennbar. In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei diesen Veranstaltungen nicht nur die friedliche Islamlehre, sondern ausschließlich Österreich sowie westliche Werte repräsentiere und sohin jedenfalls ein öffentliches Interesse Österreichs vorliege. Dahingehend ist jedoch auf die Entscheidung des VwGH vom 22.01.2014, 2013/21/0043, zu verweisen, wonach auch in der Verbesserung der "Reputation der Republik Österreich" kein Interesse der Republik iSd § 88 Abs. 1 FPG zu sehen sei.Dahingehend ist jedoch auf die Entscheidung des VwGH vom 22.01.2014, 2013/21/0043, zu verweisen, wonach auch in der Verbesserung der "Reputation der Republik Österreich" kein Interesse der Republik iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG zu sehen sei. Selbst bei einer weiten Auslegung dieses unbestimmten Begriffs des Interesses lassen sich die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände nicht darunter subsumieren, zumal sie ausschließlich im Privatinteresse des Beschwerdeführers liegen. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeit Veranstaltungen besuchen will, welche im Ausland stattfinden, stellt ein ausschließlich privates Interesse dar und wurde bereits in der oben zitieren Entscheidung des VwGH die Reputation Österreichs als nicht relevant eingeschätzt. Auch eine Beeinträchtigung der weiteren beruflichen Entwicklung wurde seitens des Beschwerdeführers lediglich in dem Sinne angekündigt, dass er die Ausstellung des Reisepasses begehre, um weiterhin erfolgreich seine Tätigkeit im Verein führen zu können. Eine solche Beeinträchtigung ist aufgrund der aufrechten Tätigkeit als Seelsorger (Imam) derzeit offensichtlich jedoch nicht eingetreten und wäre als privates Interesse auch nicht von Belang. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es im Wunsch des Beschwerdeführers, geplante Reisen durchzuführen, kein öffentliches Interesse der Republik Österreich sieht. Auch wenn der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren behauptet, den Fremdenpass für eine geplante Auswanderung benötige und er quasi staatenlos sei, kann darin kein öffentliches Interesse der Republik Österreich erkannt werden. Im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft besteht kein öffentliches Interesse der Republik Österreich (VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird lediglich anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN).Ein öffentliches Interesse wird lediglich anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, Paragraph 88, FPG Anmerkung 1 mwN). Soweit der Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellt, ohne taugliche Nachweise darüber vorzulegen, dass die Ausstellung im öffentlichen Interesse der Republik Österreich steht und auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5; Abs. 2 und Abs 2a FPG nicht gegeben sind , liegt - wie das BFA richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Soweit der Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellt, ohne taugliche Nachweise darüber vorzulegen, dass die Ausstellung im öffentlichen Interesse der Republik Österreich steht und auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5; Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG nicht gegeben sind , liegt - wie das BFA richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Insgesamt gesehen kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 88 FPG nicht vorliegen und sich weder die Rechtslage noch der maßgebliche Sachverhalt seit Erlassung des Bescheides des BFA vom 19.10.2018, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgewiesen wurde, nicht geändert hat.Insgesamt gesehen kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 88, FPG nicht vorliegen und sich weder die Rechtslage noch der maßgebliche Sachverhalt seit Erlassung des Bescheides des BFA vom 19.10.2018, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG abgewiesen wurde, nicht geändert hat. Auch die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit sich die Umstände seit der letzten rechtskräftigen Sachentscheidung über einen gleich lautenden Antrag in einer Weise geändert hätten, dass nach § 88 FPG eine andere Beurteilung der Frage, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses verwirklicht seien, möglich wäre.Auch die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit sich die Umstände seit der letzten rechtskräftigen Sachentscheidung über einen gleich lautenden Antrag in einer Weise geändert hätten, dass nach Paragraph 88, FPG eine andere Beurteilung der Frage, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses verwirklicht seien, möglich wäre. Insgesamt gesehen kann daher die Ansicht des BFA, es sei keine eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigende Änderung eingetreten, nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L507.2219298.1.00