RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlL521 2147872-1 Spruch, L521 2147872-1/65E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gegen die Spruchpunkte II. - IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. 1093004210-151664171, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.05.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. - römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. 1093004210-151664171, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.05.2020 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 31.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Wels am 01.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Kirkuk geboren und habe dort zuletzt gelebt. Er sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem, im Irak zuletzt als Dachdecker tätig gewesen und ledig. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Wels am 01.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Kirkuk geboren und habe dort zuletzt gelebt. Er sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem, im Irak zuletzt als Dachdecker tätig gewesen und ledig. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak Anfang Oktober 2015 legal von Kirkuk ausgehend per Flugzeug in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf einem Schlauchboot nach Griechenland gereist und auf dem Landweg teilweise im Bus und teilweise im Fußweg über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich verbracht worden. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine Stadt sei von den Milizen des Islamischen Staates erobert worden. Deshalb sei er geflohen. Der Rest seiner Familie sei noch in Kirkuk. Die anderen Familienmitglieder hätten auch flüchten wollen, aber noch keine Möglichkeit hiezu gefunden. Bei einer Rückkehr fürchte er von den Anhängern des Islamischen Staates getötet zu werden.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 19.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich Außenstelle Wiener Neustadt, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin sowie einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Er sei XXXX in Kirkuk geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der XXXX , sunnitischen Glaubens und ledig. Er habe vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in Kirkuk in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Gymnasium besucht. In der Folge habe er drei Jahre das Produzieren und Montieren von Gipswänden und Zwischendecken erlernt und sei anschließend vier Jahre in diesem Bereich selbständig mit zwei Mitarbeitern tätig gewesen. Seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern befänden sich noch im Irak. Ein Bruder sei in Italien aufhältig und verfüge dort über einen Aufenthaltstitel. Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen. Er sei römisch 40 in Kirkuk geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der römisch 40 , sunnitischen Glaubens und ledig. Er habe vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in Kirkuk in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Gymnasium besucht. In der Folge habe er drei Jahre das Produzieren und Montieren von Gipswänden und Zwischendecken erlernt und sei anschließend vier Jahre in diesem Bereich selbständig mit zwei Mitarbeitern tätig gewesen. Seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern befänden sich noch im Irak. Ein Bruder sei in Italien aufhältig und verfüge dort über einen Aufenthaltstitel. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Lage im Irak sei nicht gut. Kinder, Frauen und Familien seien reihenweise vor ihnen vergewaltigt oder getötet worden. Wenn man dort bleibe, werde man zum Opfer. Einer seiner Brüder sei Polizist, weshalb seine Familie Drohungen erhalten habe. Sein Bruder sei vor zwei Tagen am Bein angeschossen worden. Seine Familie habe diesen aufgefordert, die Arbeit aufzugeben, aber dies wolle er nicht. Er selbst hätte die täglichen Drohungen nicht mehr ausgehalten. Wenn man sich dem Islamischen Staat nicht anschließe, dann werde man selbst getötet. Es werde einem ein Messer oder eine Waffe in die Hand gedrückt und dann verlangt, dass man den Nachbarn töte. In der Nähe des Bezirks von XXXX gebe es eine Polizeiinspektion, die der Islamische Staat gestürmt und zu einem seiner Stützpunkte gemacht habe. Von dort würden Bomben und Raketen auf Personen geworfen werden. Dann sehe man Kinder, Frauen und Familien sterben. Man könne das Haus nicht mehr verlassen, um zu arbeiten oder zu lernen. Es gebe keine Möglichkeit für ein normales Leben. Man lebe permanent in Angst. Es gebe in der Nähe einen Markt, an dem Menschen freitags und samstags einkaufen gehen, wo permanent Bomben fallen und die Menschen einfach sterben würden. Früher sei dieses Gebiet hauptsächlich kurdisch gewesen, jetzt seien dort Araber, Türken, Schiiten und Sunniten, die sich bekämpfen würden. Wenn man nicht bereit sei zu töten, dann werde man selber umgebracht. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Lage im Irak sei nicht gut. Kinder, Frauen und Familien seien reihenweise vor ihnen vergewaltigt oder getötet worden. Wenn man dort bleibe, werde man zum Opfer. Einer seiner Brüder sei Polizist, weshalb seine Familie Drohungen erhalten habe. Sein Bruder sei vor zwei Tagen am Bein angeschossen worden. Seine Familie habe diesen aufgefordert, die Arbeit aufzugeben, aber dies wolle er nicht. Er selbst hätte die täglichen Drohungen nicht mehr ausgehalten. Wenn man sich dem Islamischen Staat nicht anschließe, dann werde man selbst getötet. Es werde einem ein Messer oder eine Waffe in die Hand gedrückt und dann verlangt, dass man den Nachbarn töte. In der Nähe des Bezirks von römisch 40 gebe es eine Polizeiinspektion, die der Islamische Staat gestürmt und zu einem seiner Stützpunkte gemacht habe. Von dort würden Bomben und Raketen auf Personen geworfen werden. Dann sehe man Kinder, Frauen und Familien sterben. Man könne das Haus nicht mehr verlassen, um zu arbeiten oder zu lernen. Es gebe keine Möglichkeit für ein normales Leben. Man lebe permanent in Angst. Es gebe in der Nähe einen Markt, an dem Menschen freitags und samstags einkaufen gehen, wo permanent Bomben fallen und die Menschen einfach sterben würden. Früher sei dieses Gebiet hauptsächlich kurdisch gewesen, jetzt seien dort Araber, Türken, Schiiten und Sunniten, die sich bekämpfen würden. Wenn man nicht bereit sei zu töten, dann werde man selber umgebracht. Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er im Fall einer etwaigen Rückkehr sicher getötet werden würde. Derzeit hätten im Wesentlichen die Milizen des Islamischen Staates, aber auch die schiitischen Miliz Hashed al-Shaabi die Kontrolle über Kirkuk. Diese würden einfach in die Wohnungen stürmen, einem die Waffe in die Hand drücken und wenn man nicht mitmache, werde man sofort umgebracht. Er habe sich nicht in Erbil niedergelassen, weil man für die Stadt einen Aufenthaltstitel und einen Bürgen benötige. Zudem werde man gezwungen, sich den Peschmerga anzuschließen. Es gebe eine Tunnelführung zu Erbil und Sulaimaniyya, aber man benötige eine Aufenthaltsgenehmigung. Er habe sich um keine Aufenthaltsgenehmigung für Erbil bemüht. Dort sei man auch am Ende. In zwei bis drei Wochen sei der Islamische Staat auch dort. Die Nachbarn hätten auch Drohbriefe erhalten. Die Polizei habe ihnen Personenschutz zur Verfügung stellen wollen. Auf die Polizeistation sei aber auch geschossen. Sein Bruder sei Oberst und wolle dieser seinen Polizeidienst nicht quittieren. Das Drohschreiben habe er einen Tag vor seiner Ausreise aus dem Irak erhalten. Sie hätten die Drohungen erhalten und seien gleich darauf gegangen. Nicht nur seine Familie, auch die Nachbarn hätten Briefe erhalten. Man habe Männer in ihrem Alter rekrutieren wollen. Sein Vater habe den Brief gefunden und seien sie dann zur Polizei gegangen. Auch Freunde seines Vaters hätten sich wegen des Erhalts von Drohbriefen zur Polizei begeben. Bereits etwa eine Woche vor dem Erhalt dieses Drohbriefs sei er mündlich vom Islamischen Staat bedroht bzw. angesprochen worden. Es seien einmal drei schwarze Fahrzeuge vorbeigefahren als er am Abend in einer Gruppe mit Freunden im Freien in einer Wiese in der Nähe des Hauses der Familie gesessen sei. Die Personen seien aus den Fahrzeugen ausgestiegen, man habe sie bedroht und nach der Ablehnung einer Aufforderung, sich ihnen anzuschließen, einige Schüsse in die Luft abgegeben. Dann seien diese Personen weitergefahren.
- Am 20.01.2017 wurde die Identität des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von XXXX auf XXXX geändert.
- Am 20.01.2017 wurde die Identität des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von römisch 40 auf römisch 40 geändert.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Gegen den dem Beschwerdeführer am 01.02.2017 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.02.2017 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei und in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei und in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich das belangte Bundesamt auf nicht hinreichend aktuelle und hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers einschlägige Länderberichte gestützt habe. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte belegten die volatile Sicherheitslage im Irak und speziell die Aktivitäten der Milizen des Islamischen Staates in der Region Kirkuk. In der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Position on Returns to Iraq vom 14.11.2016 halte der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zudem fest, dass unter den aktuellen Umständen keine Personen in den Irak abgeschoben werden sollten. Zur Beweiswürdigung wird dargelegt, dass die Feststellung bezüglich einer fehlenden individuellen Verfolgungssituation auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere und § 60 AVG verletze. Im Rahmen rechtlicher Ausführungen wird ferner dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Bruders bei der irakischen Polizei bereits aufgrund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem verfolgt werde. Des Weiteren werde er aufgrund seiner unterstellten politischen und religiösen Gesinnung verfolgt. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.Zur Beweiswürdigung wird dargelegt, dass die Feststellung bezüglich einer fehlenden individuellen Verfolgungssituation auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere und Paragraph 60, AVG verletze. Im Rahmen rechtlicher Ausführungen wird ferner dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Bruders bei der irakischen Polizei bereits aufgrund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem verfolgt werde. Des Weiteren werde er aufgrund seiner unterstellten politischen und religiösen Gesinnung verfolgt. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zur allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes wird angemerkt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden hätte müssen, wenn die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte. Was das Privat- und Familienleben in Österreich betrifft, so hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG von Amts wegen zu erteilen gehabt.Was das Privat- und Familienleben in Österreich betrifft, so hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2 AsylG von Amts wegen zu erteilen gehabt.
- Die Beschwerdevorlage langte am 17.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 22.06.2017 wurde ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 StGB eingestellt.
- Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 22.06.2017 wurde ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, StGB eingestellt.
- Am 10.10.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (erste) mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und der bevollmächtigten Rechtsberatung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Sorani durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche dem Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde.
- Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatung eine Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der jüngsten Ereignisse im Gouvernement Kirkuk und mehrerer gleichgelagerter anhängiger Rechtssachen beabsichtige, Ermittlungen im Wege der Staatendokumentation zur derzeitigen Lage im Gouvernement Kirkuk zu veranlassen. Ferner erging in diesem Zusammenhang an den Beschwerdeführer die Einladung, innerhalb einer zweiwöchigen Frist dem Bundesverwaltungsgericht allfällige weitere Rückkehrbefürchtungen mitzuteilen, die aus der Lageveränderung im Gouvernement Kirkuk allenfalls resultieren. Eine Reaktion des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig.
- Am 13.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die am 12.12.2017 beauftragte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur derzeitigen Lage im Gouvernement Kirkuk ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Note vom 17.08.2018 zunächst aktuelle länderkundlichen Informationen bezüglich der allgemeinen Situation im Irak und der Autonomen Region Kurdistan zur Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom 31.08.2018 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei auszugsweise die vom Bundesverwaltungsgericht ausgefolgten Länderfeststellungen und ein weiterer vom Beschwerdeführer angeführter Länderbericht zitiert werde. Im Wesentlichen wird hiebei vorgebracht, dass die irakische Regierung am 18.10.2017 ihr Ziel, die staatliche Oberhoheit in den von den Kurden besetzten Gebieten wiederherzustellen „und die Autonomie Kurdistan-Iraks auf ihr verfassungsgemäßes Normalmaß zurückzustutzen“ erreicht habe. Große Territorien seien beim Abzug der kurdischen Truppen an die schiitischen Volksmobilisierungseinheiten gefallen. Kirkuk könne daher nicht zur Kurdischen Autonomie Region gezählt werden, befinde sich die Region doch mittlerweile wieder unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung bzw. der schiitischen Volksmobilisierungseinheit. Des Weiteren wird auf die angespannte Sicherheitssituation in der Region Kirkuk und das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen.
- Am 23.11.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer weitere aktuelle länderkundlichen Informationen zur Lage im Irak zur Stellungnahme. Am 06.12.2018 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie ein Zeugnis über die Ablegung einer Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 am 14.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, in einer „Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin“ zu leben und bald heiraten zu wollen. Sein Vater sei am 10.11.2017 im Irak eines natürlichen Todes verstorben.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018 wurden dem Beschwerdeführer schließlich die (zuvor irrtümlich nicht zu Gehör gebrachten) Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018 zur derzeitigen Lage im Gouvernement Kirkuk zur Stellungnahme übermittelt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die Identität seiner Lebensgefährtin offenzulegen und vorzubringen, wie lange die Lebensgemeinschaft bereits bestehe sowie ob ein gemeinsamer Haushalt besteht. Ein weiteres Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet wurde ihm freigestellt. Der Beschwerdeführer reagierte auf die Aufforderung nicht und brachte auch keine Stellungnahme zu den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen ein.
- Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl brachte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2019 die Verständigung des Stadtpolizeikommandos St. Pölten vom 07.01.2019 zur Kenntnis, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt werde, eine Person weiblichen Geschlechts an ihren Geschlechtsteilen ohne Zustimmung wiederrechtlich berührt zu haben und deshalb Anzeige bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten erstattet worden sei.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2019, L521 2147872/25E, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof befand darüber mit Erkenntnis vom 13.02.2020, Ra 2019/19/0396, und wies die Revision im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurück. Im Übrigen wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2019, L521 2147872/25E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu begründend aus, dass den Feststellungen zur Sicherheitslage zufolge der Nord- und Zentralirak nicht unter fester staatlicher Kontrolle stehe. Auch die Stadt Kirkuk sei weiterhin von Anschlägen betroffen und die Aussicht auf die Entwicklung der Sicherheitslage in Kirkuk aufgrund des Fehlens einer durchgehenden Präsenz irakischer Sicherheitskräfte schlecht. Es könne deshalb nicht ohne weitere Erhebungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen sei, in ein umkämpftes Gebiet zurückzukehren, sodass er nicht als Zivilperson von Kampfhandlungen betroffen wäre.
- Mit Noten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2020 und vom 08.04.2020 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aktualisierte Informationen zur gegenwärtigen Lage im Herkunftsstaat sowie eine aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kirkuk vom 02.04.2020 zur Vorbereitung der für den 13.05.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelt.
- Am 23.04.2020 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers die Kündigung der ihr erteilten Vollmacht bekannt.
- Am 13.05.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (zweite) mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Sorani durchgeführt, der der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Beschwerdeführer im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelten sowie aktuell vorliegender Länderdokumentationsunterlagen nochmals erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist Staatsangehöriger des Irak. Er wurde am XXXX in Kirkuk geboren und lebte dort zuletzt in der Stadt Kirkuk im gleichnamigen Gouvernement gemeinsam mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern in einem Haus im Eigentum der Familie.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist Staatsangehöriger des Irak. Er wurde am römisch 40 in Kirkuk geboren und lebte dort zuletzt in der Stadt Kirkuk im gleichnamigen Gouvernement gemeinsam mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern in einem Haus im Eigentum der Familie. Der Beschwerdeführer ist gesund, er steht nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des kurdischen Stammes der XXXX , bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung, er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Kurdisch und Arabisch.Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des kurdischen Stammes der römisch 40 , bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung, er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Kurdisch und Arabisch. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Gymnasium. Im Anschluss erlernte der Beschwerdeführer den Beruf des Dekorateurs und arbeitete - zum Teil auch als selbständiger Unternehmer - in diesem Bereich. Seine Mutter und mehrere Geschwister wohnen weiterhin an der letzten gemeinsamen Wohnadresse des Beschwerdeführers in Kirkuk, sein Vater verstarb am 10.11.2017 im Irak eines natürlichen Todes. Seine drei verheirateten Schwestern sind in einen Nachbarbezirk verzogen. Ein Bruder des Beschwerdeführers kam bei einem Motorradunfall ums Leben, sein Bruder XXXX ist weiterhin als Polizist tätig. Seine Eltern gingen zuletzt keiner Beschäftigung mehr nach und befinden sich im Ruhestand. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie und Freunden in Kontakt. Seine Mutter und mehrere Geschwister wohnen weiterhin an der letzten gemeinsamen Wohnadresse des Beschwerdeführers in Kirkuk, sein Vater verstarb am 10.11.2017 im Irak eines natürlichen Todes. Seine drei verheirateten Schwestern sind in einen Nachbarbezirk verzogen. Ein Bruder des Beschwerdeführers kam bei einem Motorradunfall ums Leben, sein Bruder römisch 40 ist weiterhin als Polizist tätig. Seine Eltern gingen zuletzt keiner Beschäftigung mehr nach und befinden sich im Ruhestand. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie und Freunden in Kontakt. Anfang Oktober 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal von Kirkuk ausgehend im Luftweg in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 01.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte. Am 10.02.2019 verließ der Beschwerdeführer Österreich und begab sich nach Italien, wo er am folgen Tag eintraf. Am 12.02.2019 wurde der Beschwerdeführer von der italienischen Polizei wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stimmte der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 12.03.2019 zu. Zu einer Überstellung des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet kam es in der Folge nicht. 1.
- Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat nicht von Kämpfern und/oder Anhängern des Islamischen Staates aufgrund der Tätigkeit eines Bruders als Polizist oder bei Rekrutierungsversuchen bedroht oder angegriffen. Er hatte auch keine anderweitigen Übergriffe oder eine konkrete Bedrohung seitens der Milizen des Islamischen Staates zu gewärtigen. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere ist der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit psychischer und/oder physischer Gewalt seitens verbliebener Anhänger des Islamischen Staates und/oder schiitischer Milizen ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Strafverfolgungsbehörden mit Haftbefehl gesucht wird bzw. ihm im Fall einer Rückkehr in den Irak Strafverfolgung drohen würde. Ferner wird dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Die Stadt Kirkuk ist im Wege des Flughafens Erbil und anschließend über die Fernstraßen 2 und 3 über Altin Köprü direkt und sicher erreichbar. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung sowie Berufserfahrung als Dekorateur und Trockenbauer. Der Beschwerdeführer verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in der Stadt Kirkuk. Dem Beschwerdeführer ist ferner die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu Sicherstellung des eigenen Auskommens möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über ein irakisches Ausweisdokument im Original (Führerschein). 1.
- Der Beschwerdeführer reiste am 31.10.2015 rechtswidrig in Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Er war in der Folge als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügte über keinen anderen Aufenthaltstitel. Am 10.02.2019 verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet und reiste nach Italien. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten legt dem Beschwerdeführer allerdings in ihrem Strafantrag vom 23.01.2019 zur Last, am 21.09.2018 in St. Pölten in einem Zimmer in einer Mehrparteienanlage eine Person weiblichen Geschlechts durch geschlechtliche Handlungen belästigt zu haben, indem er diese Person an ihren Brüsten berührte und seine Hand an ihrer Scheide rieb. Das Strafverfahren wurde seitens des Bezirksgerichtes St. Pölten am 09.04.2019 abgebrochen und der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, da sein Aufenthalt unbekannt ist. Der Beschwerdeführer bezog von der Asylantragstellung an bis zum 09.02.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zuletzt in einer Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde XXXX untergebracht.Der Beschwerdeführer bezog von der Asylantragstellung an bis zum 09.02.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zuletzt in einer Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde römisch 40 untergebracht. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig, verrichtete jedoch gemeinnützige Tätigkeiten in der Flüchtlingsunterkunft, wo er unter anderem als Dolmetscher fungiert(e). Eine konkrete Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Aussicht. Der Beschwerdeführer betrieb während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Sport und war Mitglied in einem Verein für Sport und Fitness. Der Beschwerdeführer hat am 14.06.2018 die Prüfung auf dem Niveau A1 absolviert und verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. 1.
- Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Kirkuk werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Kirkuk werden folgende Feststellungen getroffen: Das Gouvernement Kirkuk (früher: al-Tamim) ist im Norden des Irak gelegen und grenzt im Norden und Osten an die Gouvernements Erbil und Sulaimaniyya, sohin die Autonome Region Kurdistan, und im Westen und Süden an das Gouvernement Salah ad-Din. Das Gouvernement Kirkuk umfasst vier Distrikte: Kirkuk mit der gleichnamigen Hauptstadt, Dibis, al-Hawidscha (al-Hawija) und Daquq. Offiziellen Schätzungen auf der Grundlage von Daten aus dem Jahr 2009 zufolge hatte das Gouvernement Kirkuk im Jahr 2018 1.597.876 Einwohner. Die vielfältige und gemischte Bevölkerung von Kirkuk umfasst eine Reihe ethnischer und religiöser Gruppen, darunter Araber, Kurden, aber auch Turkmenen (Schiiten und Sunniten), Christen, Jesiden, Schabak und Chaldo-Assyrer. Eine im Jahr 1957 vorgenommene Volkszählung ergab, dass Kurden die Hälfte der Bevölkerung ausmachen, gefolgt von Turkmenen und Arabern. Die Grenzen der kurdischen Region sowie von Kirkuk sind seit mehr als einem Jahrhundert Gegenstand von Konflikten, die in den 1960er Jahren durch die Entdeckung von Öl in der Region verschärft wurden. Bislang scheiterten alle Versuche, die Kontrolle über die Region zwischen der KRG und dem Staat Irak aufzuteilen und nach Artikel 140 der irakischen Verfassung eine Lösung herbeizuführen. Kirkuk stand lange im Mittelpunkt territorialer Konflikte zwischen den religiösen und ethnischen Gruppen des Irak, die auch Landstreitigkeiten zwischen Kurden, Arabern und Turkmenen umfassten. Mehrere Regierungen haben versucht, die Demografie in der Region zu verändern. Hinsichtlich der ethnischen und religiösen Zusammensetzung der Bevölkerung in der Region waren erhebliche Veränderungen zu verzeichnen, insbesondere infolge der ab den 70er Jahren bis in die 90er Jahre hinein verfolgten Arabisierungspolitik des Regimes von Saddam Hussein, die gegen Ende des Ersten Golfkrieges im Jahr 1988 in Massakern an der ländlichen kurdischen Bevölkerung im Zuge der Anfal-Kampagne gipfelte. Regime von Saddam Hussein stützte sich dabei auf die arabisch-sunnitischen Stämme in al-Hawidscha, die größtenteils der Baath-Partei nahestanden und privilegierte Positionen bei den Sicherheitskräften innehatten. Nach dem Sturz von Saddam Hussein im Jahr 2003 wurden die Ölfelder von Kirkuk auf Wunsch der USA weiterhin von Bagdad kontrolliert, jedoch sicherten sich die Kurden einen gewissen Schutz durch die USA. Dieser Schutz und die Schwäche der irakischen Regierung ermöglichten es den kurdischen Parteien und ihren Milizen bis in das Jahr 2017, eine nahezu vollständige politische und sicherheitsstrategische Kontrolle über die umstrittenen Gebiete des Gouvernement Kirkuk zu etablieren, einschließlich der Hauptstadt Kirkuk selbst. Nach dem raschen Vormarsch des Islamischen Staates im Jahr 2014 konsolidierten die Kurden diese Kontrolle, die sich auch über die Ölfelder von Kirkuk erstreckte, indem sie den Islamischen Staat vor der Hauptstadt Kirkuk abwehrten, sodass die Hauptstadt Kirkuk nie an den Islamischen Staat fiel. Im Rahmen des sunnitischen Aufstands kam es in den Jahren vor der Entstehung des Islamischen Staates in al-Hawidscha zu Selbstmordanschlägen und Anschlägen mit Autobomben auf die US-amerikanischen und kurdischen Verbündeten. Ermutigt durch die kurdischen Bemühungen, die von den Baathisten vorangetriebene Arabisierung der Region rückgängig zu machen, ließen sich zwischen 2003 und 2017 erneut Kurden in der Region nieder; in diesem Zeitraum kehrten 800 000 Kurden nach Kirkuk zurück. Besonders stark war der kurdische Zuzug im Jahr 2015, als die kurdischen Streitkräfte den Islamischen Staat in Kirkuk bekämpften und dabei den Versuch unternahm, den Anteil der arabischen Bevölkerung in der Region zu verringern. Die International Crisis Group beschrieb Kirkuk als eine der Regionen der umstrittenen Gebiete, in der in den letzten Jahren die massivsten Unruhen zu beobachten waren. Als der Islamische Staat im Jahr 2014 seine Offensive im Nordirak begann, brach die irakische Armee in Kirkuk zusammen, und der Islamische Staat übernahm die Region um die Stadt al-Hawidscha im Südwesten des Gouvernement Kirkuk. In dem vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet lebten etwa 100.000 Menschen. Ab 2014 verübte der Islamische Staat ausgehend vom Bezirk al-Hawidscha Anschläge im Gouvernement Kirkuk. Nachdem die irakische Armee in Kirkuk 2014 im Kampf gegen den Islamischen Staat zusammengebrochen war, rückten die Peschmerga ein und ersetzten die irakischen Sicherheitskräfte. Die Hauptsatdt Kirkuk wurde drei Jahre von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), der zweitgrößten Partei in der Autonomen Region Kurdistan, regiert. Drei Jahre standen sich die Peschmerga und der Islamische Staat im Gouvernement Kirkuk gegenüber, wobei es im Süden und Westen der Hautstadt zu wiederholten Auseinandersetzungen kam. Im Gefolge der Kampfhandlungen kam es zur Zerstörung von arabischen Dörfern und Häusern durch kurdische Peschmerga. Im Oktober 2017 verschoben sich die Machtverhältnisse in Kirkuk. Zu Beginn des Monats verkündete die irakische Regierung, dass der Islamische Staat aus der Stadt al-Hawidscha, seiner letzten verbleibenden bedeutenden Hochburg im Irak, vertrieben wurde. Damit wurde auch das strategische Ziel, das die kurdischen Peschmerga und die irakischen Sicherheitskräfte geeint hatte – nämlich der gemeinsame Kampf gegen den Islamischen Staat – hinfällig. Die abschließende Operation, im Zuge derer die irakische Armee, die Emergency Response Division (ERD), der Counterterrorism Service (CTS), die Bundespolizei und (schiitische) PMF-Milizen den Islamischen Staat aus dem Bezirk al-Hawidscha zurückdrängten, wurde am 21.09.2017 eingeleitet. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Ministerpräsident die Befreiung al-Hawidschas vom Islamischen Staat, obwohl zum damaligen Zeitpunkt noch einige Dörfer im Osten Islamischen Staat ISIL kontrolliert wurden. Im Zuge der Hawidscha-Militäroffensive wurden im September 2017 47.000 Menschen vertrieben, von denen 11.000 gegen Ende des darauffolgenden Monats noch nicht zurückgekehrt waren – und nicht zurückkehren wollten. In Kirkuk wurden insgesamt 62.000 Rückkehrer erfasst. Nach Angaben von IOM flohen die während der Kampfhandlungen aus al-Hawidscha vertriebenen Menschen in erster Linie in die Bezirke Daquq, Tikrit, al-Daur, asch-Schirqat und Machmur. Im November 2017 wurden in Massengräbern vor der Stadt al-Hawidscha 400 Leichen in Zivilkleidung gefunden; man ging davon aus, dass es sich bei ihnen um Gefangene handelte, die vom Islamischen Staat ermordet wurden. Als Reaktion auf die Entscheidung der kurdischen Regionalregierung, im September 2017 das Unabhängigkeitsreferendum auch in Kirkuk abzuhalten, rückten irakische Sicherheitskräfte und PMF-Milizen (bestehend aus der turkmenischen Brigade der Badr-Organisation [
- PMF-Brigade] und AAH-Brigaden [41.,
- und
- PMF-Brigade]) in die umstrittenen Gebiete vor und erlangte in einer vom
- bis zum
- Oktober 2017 dauernden Offensive gegen die kurdischen Sicherheitskräfte die Kontrolle über den größten Teil des Gouvernement Kirkuk einschließlich der Hauptstadt Kirkuk zurück. Die der PUK nahestehenden Peschmerga zogen sich weitestgehend zurück und wurden später von der PDK der Kollaboration mit der irakischen Regierung beschuldigt. Der Bezirk al-Hawidscha wird derzeit von PMF-Milizen und von der Badr-Organisation nahestehenden sunnitisch-arabischen Gruppen kontrolliert. Es gab Berichte über Übergriffe auf Zivilpersonen durch PMF-Milizen im Zuge des Kampfes um al-Hawidscha Anfang Oktober 2017 sowie über mutmaßliche Übergriffe auf Kurden während der Einnahme von Kirkuk Mitte Oktober
- Die im Oktober 2017 eingeleitete Offensive der irakischen Sicherheitskräfte gegen die Peschmerga führte dazu, dass große Teile der Bevölkerung aus den umstrittenen Gebieten flohen, vor allem ethnische Kurden aus Kirkuk und Tuz Churmatu. Nach Angaben von UNOCHA waren am 02.11.2017 mehr als 183.000 Menschen aus den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Salah al-Din, Erbil und Ninawa noch nicht in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 79.000 Menschen aus der Stadt Kirkuk, die größtenteils in die Autonome Region Kurdistan geflohen waren. Weiter berichtete das UNOCHA, dass bis zum 31.10.2017 etwa 150.000 Binnenvertriebene zurückgekehrt waren, die meisten von ihnen in die Stadt Kirkuk, wobei die Angaben zur Anzahl der tatsächlich zurückgekehrten Binnenvertriebenen divergieren. Quellen zufolge kehrten insbesondere Mitglieder der PDK und ihrer Verbündeten sowie Mitarbeiter des kurdischen Sicherheitsdienstes Asayisch handelte. In den arabischen Vierteln der Städte Kirkuk und Tuz Churmatu (in Salah al-Din) wurden im Zuge der Ereignisse des Oktober 2017 Kurden vertrieben und ihre Geschäfte und Häuser niedergebrannt und zerstört. Die Offensive gegen die kurdischen Sicherheitskräfte führte zu einer Verschiebung der Machtverhältnisse im Gouvernement Kirkuk. Araber und Turkmenen gewannen an Einfluss, während die Kurden in eine schwächere Position gedrängt wurden. Mit Rakan al-Dschaburi wurde ein arabischer Politiker zum Gouverneur ernannt. Gegen seinen kurdischen Vorgänger und weitere Mitglieder von PDK und PUK ergingen Haftbefehle. Alle kurdischen Verwaltungsleiter in den Behörden wurden entlassen, die übrigen Posten der zivilen Verwaltung sind jedoch nach wie vor mit Angehörigen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen besetzt. Nach Angaben des Experten Arthur Quesnay verfolgt die neue Verwaltung, die die kurdische Verwaltung abgelöst hat, zwar keine neue Politik der Arabisierung, jedoch herrscht in der Verwaltung inzwischen eine geringere Vielfalt. Zum Zeitpunkt der Parlamentswahlen im Mai 2018 hatten die Kurden in Kirkuk deutlich weniger Einfluss als zuvor. Gerade deshalb wurde in der nicht kurdischen Bevölkerung der Vorwurf des Wahlbetrugs laut, als die Ergebnisse zeigten, dass selbst in vorwiegend von Arabern bewohnten Wahlkreisen Kandidaten der PUK gewonnen hatten. Eine anschließende Neuauszählung änderte nichts an dem Ergebnis, was nach Einschätzung der International Crisis Group dazu führte, dass Araber und Turkmenen das Vertrauen in den politischen Prozess verloren. Darüber hinaus ist die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung in dieser Region mittlerweile zum einen homogener, da die Zahl der schiitischen Turkmenen deutlich zugenommen hat, und zum anderen stärker von einer Spaltung geprägt, da im Zuge des Kampfes gegen den Islamischen Staat im Jahr 2014 von sunnitischen Arabern bewohnte Dörfer zerstört wurden und die Vertriebenen aus Furcht vor willkürlichen Verhaftungen und Erpressung nur zögerlich zurückkehren, während die kurdische Bevölkerung vermehrt Schutzgelderpressung und Plünderungen unter dem Deckmantel von Sicherheitsoperationen seitens der örtlichen turkmenischen Milizen ausgesetzt ist. Nach dem Machtwechsel in Kirkuk im Oktober 2017 trat eine kurdische Gruppe in Erscheinung, die unter dem Namen „White Flags“ operiert und sich den Berichten zufolge aus ehemaligen Kämpfern des Islamischen Staates und Mitgliedern der kurdischen Mafia zusammensetzt. Die nachstehende Grafik zeigt, dass die Anzahl der zivilen Opfer von Gewaltakten im Gouvernement Kirkuk im Jahr 2017 gegenüber den Vorjahren signifikant gesunken ist, was auf die Beendigung der Kämpfe im Jahr 2017 zurückzuführen ist (Anmerkung: Die Datenbank Iraq Body Count kommt zu abweichenden Werten, siehe dazu die weitere Grafik). Die folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Ninawa und Anzahl der Opfer nach der Datenbank Iraq Body Count, wobei die Darstellung jedwede Art von Gewaltanwendung (insbesondere Bombenanschläge, Selbstmordattentate, Attacken mit Schusswaffen und außergerichtliche Tötungen [„exekutions“]) umfasst. Den Daten von Iraq Body Count für die Provinz/Stadt Kirkuk zufolge wurden im Jahr 2018 126 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 276 zivilen Todesopfern verzeichnet, dies entspricht einem Rückgang gegenüber dem Vorjahr, in dem 175 Vorfälle mit 950 zivilen Todesopfern erfasst wurden. Die Intensität der mit zivilen Todesopfern verbundenen Gewalt (Todesopfer je 100 000 Einwohner) sank von 62,9 im Jahr 2017 auf 18,3 im Jahr 2018; damit war Kirkuk in beiden Jahren das Gouvernement mit der zweithöchsten Gewaltintensität im Irak nach Ninawa. Die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle mit zivilen Todesopfern wurden in den folgenden Bezirken verzeichnet: Kirkuk (53 Vorfälle mit 81 zivilen Todesopfern), gefolgt von al-Hawidscha (48 Sicherheitsvorfälle mit 126 zivilen Todesopfern) und Daquq (9 Vorfälle mit 39 zivilen Todesopfern). Die höchste Intensität der mit zivilen Todesopfern verbundenen Gewalt (Todesopfer je 100 000 Einwohner) war in al-Hawidscha (43,74) festzustellen, gefolgt von Daquq (41,64) und Dibis (18,76). Die meisten der im Jahr 2018 von Iraq Body Count im Gouvernement Kirkuk erfassten Vorfälle standen in Zusammenhang mit Feuerwaffen (34,9 %), gefolgt von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV; 31,7 %) und außergerichtliche Tötungen (28,6 %). Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Dem Experten Michael Knights zufolge ging die durchschnittliche Zahl der Anschläge des Islamischen Staates im Jahr 2018 insgesamt zurück. So wurden im ersten Quartal 2018 durchschnittlich 39 Anschläge pro Monat verübt, von denen schätzungsweise 21 (53 %) größer angelegte Anschläge waren (Anschläge auf Menschenmengen, Sprengfallen an Straßen, überfallartige Angriffe auf Kontrollpunkte/Außenposten und gezielte Tötungen von Einzelpersonen). Diese Zahl ging bis zum dritten Quartal auf 25,3 Anschläge pro Monat (darunter 13,3 größer angelegte Anschläge) zurück. Der Islamische Staat verfügt im Gouvernement Kirkuk über keine effektive Kontrolle über Gebiete, unterhält jedoch insbesondere in al-Hawidscha und im Hamrin-Gebirge noch immer vereinzelte Kämpfergruppen. Der Islamische Staat versuchte sich im Jahr 2018, sich im Gouvernement Kirkuk neuerlich zu formieren und terroristische Aktivitäten aufrecht zu erhalten, um weiterhin Präsenz in Kirkuk zu zeigen und sich dabei zu reorganisieren. Michael Knights äußerte auf der Grundlage seiner Forschungen über Sicherheitstrends Ende 2018 die Auffassung, dass der Islamische Staat in Kirkuk sowie in den Provinzen al-Hawidscha, Rashad, Zab, Dibis, Machmur und Ghaeda in oder nahe des Gouvernement Kirkuk dauerhaft operierende Anschlagszellen unterhält. In dem zum Gouvernement Kirkuk gehörenden Teil des Hamrin-Gebirges wird eine Unterstützungszone des Islamischen Staates mit Führungselementen verortet, ebenso in Gebieten südlich der Stadt Kirkuk, darunter in Daquq, al-Hawidscha, Riyadh und Rashad, sowie in den ländlichen Gebieten um den Hamrin-See im Diyala-Flusstal. In diesen Gebieten kann sich der Islamische Staat nachts frei bewegen und verübt tagsüber aktiv Anschläge, um seine Bewegungsfreiheit zu erweitern. Nach Einschätzung des Institute for the Study of War waren die Bezirke al-Hawidscha und Daquq weiterhin umkämpft und es übt der Islamische Staat physischen und psychischen Druck auf die ansässige Bevölkerung aus. Indikatoren hierfür sind die Aufgabe von Dörfern, die gezielte Zerstörung von landwirtschaftlichen Flächen und Infrastrukturen, wiederholte Überfälle und Anschläge auf die örtliche soziale Hierarchie. Zudem wird über Schläferzellen in und um al-Hawidscha und Hamrin berichtet. Im südöstlichen Teil des Gouvernement Kirkuk haben den Berichten zufolge im ersten Halbjahr 2018 auch die „White Flags“ Anschläge verübt, unter anderem im Januar 2018 auf das Jambur-Ölfeld. Nachts wurden an Fernstraßen falsche Checkpoints errichtet, an denen Reisende entführt oder ermordet wurden. Nähere Informationen über die „White Flags“ sowie weitere Beispiele für Anschläge liegen allerdings nicht vor. Im Oktober 2018 berichtete das Institute for the Study of War, dass die Aktivitäten des Islamischen Staates bislang auf Anschläge mit Kleinwaffen, gezielte Morde und Anschläge mit Sprengstoffwesten (SVESTs) beschränkt waren. Im gleichen Monat stellte das Institute for the Study of War, fest, dass der Islamisch Staates im Nord- und Zentralirak, darunter auch im Gouvernement Kirkuk, vermehrt Anschläge verübt, darunter auch Morde. Im Jahr 2018 wurde über Guerillataktiken berichtet, wie etwa Anschläge mit Kleinwaffen, gezielte Tötungen, Überfälle, Entführungen an fingierten Kontrollpunkten und Selbstmordanschläge. Ziele des Islamischen Staates sind Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der PMF-Milizen, Beamte lokaler Behörden, Stammesführer, Politiker, Zivilpersonen und Bürgermeister. Diese Aktionen werden als Teil der Strategie des Islamischen Staates beschrieben, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete zurückzuerlangen. Im Oktober 2018 berichteten die Vereinten Nationen, dass für die Zivilbevölkerung im Gouvernement Kirkuk nach wie vor die Gefahr besteht, Anschlägen mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen (USBV) und Anschlägen mit Kleinwaffen zum Opfer zu fallen. In Kirkuk wurden unter anderem die folgenden Anschläge mit Waffen und Sprengstoffen erfasst: Im Februar 2018 behauptete der Islamische Staat, in Sadouniyah im Bezirk al-Hawidscha 27 PMF-Milizionäre entführt und getötet zu haben. Am
- Februar 2018 forderte ein Selbstmordanschlag des Islamischen Staates auf das Hauptquartier der AAH nach Angaben des Islamischen Staates mehrere Todesopfer, wobei allerdings in den lokalen Medien keine zivilen Opfer gemeldet wurden. Am
- Juni 2018 wurde bei einem Anschlag mit zwei USBV auf einen belebten Marktplatz im Zentrum von Kirkuk mindestens eine Person getötet, weitere 14 Personen wurden verletzt. Im Juni 2018 wurde eine CTS-Einheit auf der Straße zwischen Kirkuk und Erbil mit einer Handgranate angegriffen, im Kreuzfeuer wurde eine Zivilperson getötet, mehrere wurden verletzt. Die Ermordung und Entführung von Zivilpersonen stellt ein wachsendes Problem dar. Im Juni 2018 verübte der Islamische Staat Anschläge auf mehrere Dörfer im Bezirk Daquq, bei denen ein Zivilist starb und weitere verletzt wurden. Am 25.06.2018 wurden eine Person getötet und zwei weitere verletzt, als 40 bis 50 Kämpfer des Islamischen Staates das vorwiegend von Kurden bewohnte Kakai-Dorf Ali Saray in ihre Gewalt brachten. Sie eröffneten das Feuer und bedrohten all jene, die sich weigerten, dem Islamischen Staat die Treue zu schwören. Es gelang jedoch einer Einheit der Bundespolizei, die Lage unter Kontrolle zu bringen; nach ihren Angaben waren nur fünf Kämpfer an dem Angriff beteiligt. Berichten zufolge haben nach diesem Angriff mehrere Familien das Dorf verlassen. Am
- Juli 2018 forderte die Explosion einer Autobombe in der Innenstadt von Kirkuk ein Todesopfer. Am 18.09.2018 geriet ein Bus mit Angehörigen der Bundespolizei in der Nähe des Dorfes Dharban auf der Straße zwischen Kirkuk und Baidschi in eine Sprengfalle. Dabei wurden zwei Personen getötet und weitere 14 verletzt. Am 13.10.2018 detonierte in Kirkuk im Stadtviertel Hai Tanak eine Autobombe und tötete nach Angaben des Sprechers der örtlichen Polizei mindestens sechs Zivilpersonen. Im November 2018 berichteten Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte, dass der Islamische Staat in Kirkuk erneut Anschläge verübt hat; nach ihren Angaben gab es fünf USBV-Anschläge auf Sicherheitskräfte und Zivilpersonen, während zwei weitere USBV entschärft wurden. Laut ACLED wurden für den Zeitraum 01.01.2019 bis 29.02.2020 folgende sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Kirkuk verzeichnet: 28 Feb. 2020 Protests Protesters (Iraq) On Feb 28, hundreds of Kurdish residents of Kirkuk city protested demanding updates regarding the health of the PKK commander Abdullah Ocalan. [size=hundreds] 22 Feb. 2020 Protests Protesters (Iraq) On Feb 22, dozens of protesters came out in Kirkuk city protesting against the case of rape of an 8-year old girl, whose father says has been threatened to drop the case. [size=dozens] 20 Feb. 2020 Riots Rioters (Iraq) On Feb 20, dozens of demonstrators blocked roads in Kirkuk city using burning tires to demonstrate the government's decision to demolish their homes and shops in Barutxana neighborhood without compensation. [size=dozens] 19 Feb. 2020 Battles Islamic State (Iraq) On Feb 19, the PMF's Liwa Hashd Shuhada Kirkuk (56th brigade) and Turkmen and Badr forces (16th brigade) repelled an IS attack southwest Kirkuk province with no reported injuries or fatalities. 13 Feb. 2020 Protests Protesters (Iraq) On Feb 13, dozens of Kurds and civil society organizations gathered in Kirkuk city for a protest rally on the occasion of the 21st anniversary of abduction of the leader of the PKK, Abdullah Ocalan. [size=dozens] 13 Feb. 2020 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) On Feb 13, an unidentified rocket fell inside the K1 Iraqi base hosting US forces, with no reported injuries or fatalities. 05 Feb. 2020 Protests Protesters (Iraq) On Feb 5, university and institute graduates protested in Kirkuk against the local education directorate's decision to scrap its recently issued plans to hire more than 2,000 people because of controversy over how the places were allocated. 30 Jan. 2020 Battles Military Forces of Iraq (2018-) On Jan 30, Iraqi forces attacked IS militants while they were planting IEDs in Kirkuk province, with no reported injuries or fatalities. 30 Jan. 2020 Protests Protesters (Iraq) On Jan 30, residents in the Gorapani Ahangakan area of Kirkuk governorate protested after the federal government threatened to demolish their homes. [size=no report] 28 Jan. 2020 Protests Protesters (Iraq) On Jan 28, dozens of electricity department employees protested in front of the Kirkuk governorate directorate in Kirkuk city. [size=dozens] 23 Jan. 2020 Protests Protesters (Iraq) On Jan 23, unemployed Kurdish graduates protested in Kirkuk city against a decision by the federal government to allocate only 500 jobs to ethnic Kurds out of 2,841 positions available in the city, security forces intervened to disperse the protest. [size=no report] 19 Jan. 2020 Battles Islamic State (Iraq) On Jan 19, 1 military personnel was killed after IS militants attacked an army post in Tal al Zib area in Kirkuk province. 08 Jan. 2020 Explosions/Remote violence Islamic State (Iraq) On 08 January, 2020, an IS planted IED exploded on a military patrol in Bamor Al Khashamina in Kirkuk province, killing 1 commander days later and injuring another while on patrol. 06 Jan. 2020 Strategic developments Police Forces of Iraq (2018-) Iraqi National Intelligence Service Arrests: On 06 January, 2020, police forces arrested an IS member who faked his ID in Kirkuk city. 29 Dec. 2019 Violence against civilians Unidentified Armed Group (Iraq) On Dec 29, unidentified armed men shot and killed a man and his son in Kirkuk province. 27 Dec. 2019 Explosions/Remote violence Military Forces of Iraq (2018-) Popular Mobilization Forces On Dec 27, the PMF's Kataib Hezbollah reportedly shot 30 rockets at the K1 military base hosgting global coalition and US forces in Kirkuk province, killing 1 US contractor and 2 police members, as well as the injury of several American and Iraqi forces. 27 Dec. 2019 Strategic developments Military Forces of Iraq (2018-) Movement of forces: on Dec 27, the Iraqi Army sent reinforcements to Kirkuk province in response to an increase in attacks by IS militants. 26 Dec. 2019 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) On Dec 26, an unidentified IED planted near al Budayr village in Kirkuk district exploded injuring 1 civilian seriously. 25 Dec. 2019 Violence against civilians Unidentified Armed Group (Iraq) On Dec 25, an unidentified attack by gunmen in Jalawat in Kirkuk province left 3 civilians killed 08 Dec. 2019 Strategic developments Police Forces of Iraq (2018-) Property destruction: On Dec 08, police forces destroyed three IS hideouts used to store weapons and act as logistics support in Kirkuk province. 06 Dec. 2019 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) On 06 December 2019, a bomb planted by an unknown armed group killed 2 policeman, in Banja Ali of Kirkuk city. 30 Nov. 2019 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) On Nov 30, three unidentified bombs exploded in Kirkuk city, injuring at least 16 civilians. 27 Nov. 2019 Battles Police Forces of Iraq (2018-) On Nov 27, police forces killed 1 IS militant and destroyed a hideout completely in Abu Shahmah area in Kirkuk district. 25 Nov. 2019 Protests Protesters (Iraq) On Nov 25, dozens of women came out in a protest in Kirkuk city in commemoration of the International Day for the Elimination of Violence against Women. [size=dozens] 10 Nov. 2019 Explosions/Remote violence Islamic State (Iraq) On Nov 10, IS militants claimed the attack involving a roadside bomb explosion next to an Italian forces vehicle as they were traveling just outside Kirkuk, wounding five Italian soldiers (2 of them were seriously injured) and a Peshmerga fighter. 04 Nov. 2019 Strategic developments Police Forces of Iraq (2018-) Detonation: On November 4, Police in Kirkuk province recovered variety of Islamic State weapons including explosives near Wastaniya village in Kirkuk province. The IS vehicle with the explosives and other weapons were destroyed. 02 Nov. 2019 Protests Protesters (Iraq) On November 2, people and students in Kirkuk protested for economic and political reforms. [size=no report] 28 Oct. 2019 Protests Protesters (Iraq) On October 28, students and youth in Kirkuk protested in solidarity with protesters elsewhere in the country. [size=no report] 27 Oct. 2019 Battles Police Forces of Iraq (2018-) As reported on October 27, federal police killed 5 members of the Islamic State including a member named Shweesh in Kirkuk province. 21 Oct. 2019 Explosions/Remote violence Islamic State (Iraq) 21 October, one IED was defused and one exploded in the al-Qadisya neighborhood of Kirkuk injuring one policeman. The Islamic State is suspected to have been responsible for the IEDs. 21 Oct. 2019 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) 21 October, an IED exploded in front of the Badr Organization headquarters in Kirkuk, wounding two members of the organization. 11 Oct. 2019 Battles Unidentified Armed Group (Iraq) On Oct 11, unidentified gunmen killed the head of Rashad police department and a member of Rashad district council after kidnapping him earlier in the day (unknown location of attack coded as Kirkuk province). 09 Oct. 2019 Violence against civilians Islamic State (Iraq) On Oct 09, IS militants killed 5 herders on a road in Kombetlir village in al Mamdoudah area northwest Kirkuk (coded as provincial capital). 02 Oct. 2019 Protests Protesters (Iraq) On Oct 2, a crowd held a protest in Kirku against unemployment, corruption and poor public services. [size=no report] 23 Sep. 2019 Strategic developments Unidentified Armed Group (Iraq) Property destruction: On Sept 23, unidentified armed men on a motorcycle fired at the Turkmen Front base in Kirkuk district. No reported injuries or fatalities. 12 Sep. 2019 Protests Protesters (Iraq) On Sept 12, dozens of families of prisoners and missing persons, believed to be held in Kurdish prisons in the period from 2003-2017 demanded that their children be released or tried. [size=dozens] 08 Sep. 2019 Explosions/Remote violence Islamic State (Iraq) On Sept 08, three suspected IS bombs exploded in three different neighborhoods in Kirkuk city, including Tariq Baghdad neighbourhood near a local mosque, the Wast neighborhood and the third bomb had exploded outside a youth center in the Huzairan neighborhood, injuring 6 civilians (among them 1 PMF personnel). 07 Sep. 2019 Battles Police Forces of Iraq (2018-) As reported on Sept 07, Iraqi police forces killed 3 IS militants in Kirkuk district. 05 Sep. 2019 Strategic developments Military Forces of Iraq (2018-) Property destruction: as reported on Sept 5, Iraqi military forces backed by the police carried out a search operation in Wadi Karha and discovered two hideouts belonging to IS containing five explosive devices and 30 explosive rulers and 300 gunpowder elements and a generator, a solar generator, two tents, various food items and military clothes which were all destroyed. 14 July 2019 Strategic developments Military Forces of Iraq (2018-) Defusal: on July 14, security forces found and destroyed a tunnel and hideout used by IS militants in Wadi al-Sahal and Nokit village within the province of Kirkuk, including 15 Katyusha rockets, two mobile phones used for detonation and four 120 mm mortar rounds, as well as five 57mm artillery shells, four shells attached to drones, a 60mm mortar, civilian and military clothes, a solar charge board used to charge batteries and mobile phones, a hand grenade and a gun magazine. 12 July 2019 Protests Protesters (Iraq) On July 12, tens of residents of Kirkuk province (particularly Arabs), protested in Kirkuk city denouncing the Kurdish candidate for governor. [size=tens] 10 July 2019 Explosions/Remote violence Islamic State (Iraq) On July 10, an unidentified IED planted on a motorbike exploded in the Domiz neighborhood of Kirkuk city killing 2 civilians and injuring
- 27 June 2019 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) On June 27, 1 woman was killed and 28 civilians were injured by the explosion of an unidentified IED planted on a civilian bus in al Khadra area central Kirkuk. 24 June 2019 Battles Military Forces of Iraq (2018-) Counter-Terrorism Service On June 24, the counter-terrorism forces backed by the international coalition killed 14 IS militants in southern Kirkuk. 13 June 2019 Violence against civilians Unidentified Armed Group (Iraq) Reported on 11 06 2019, unidentified armed men shot and killed a civilian, in Kirkuk city. 12 June 2019 Explosions/Remote violence Islamic State (Iraq) On Dec 06, suspected IS militants planted an IED on a civilian vehicle in Danadishy village of Kirkuk province, leaving the driver injured. 11 June 2019 Battles Military Forces of Iraq (2018-) Reported on 11 06 2019, Iraqi military forces attacked Islamic State militants, killing 3, in Alaf village, Kirkuk. 11 June 2019 Battles Military Forces of Iraq (2018-) Reported on 11 06 2019, Iraqi military forces attacked and destroyed 3 IS explosives factories, in Kirkuk province. 08 June 2019 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) On 08 09 2019, a bomb planted by an unidentified armed group killed 1 civilian, and injured 1 policeman, in Kirkuk province. 08 June 2019 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) On 08 06 2019, 2 bombs planted by an unidentified armed group killed 2 policeman, and injured 2, in Kirkuk district. 30 May 2019 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) On May 30, at least six unidentified bomb explosions hit the province of Kirkuk, resulting in the killing of 4 and the wounding of 23 (among them a police officer), IEDs as well as vehicle-borne improvised explosive devices detonated (VBIED) exploded. 18 May 2019 Strategic developments Military Forces of Iraq (2018-) Land seizure: On May 18, Iraqi authorities expelled 600 Kurdish families from their villages in the disputed Province of Kirkuk, north of Baghdad. Local authorities denied responsibility for the decision, claiming it was made by the ministry of oil as this land belongs to an oil company. A group of Arab civilians, supported by army forces, seized the Kurdish families' homes and arrested some Kurds in the area. 08 May 2019 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) As reported on May 8, an unidentified IED explosion killed a shepherd in agricultural land near the area of K-1, west of Kirkuk. 25 April 2019 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) As reported on Apr 25, an unidentified stun device planted in front of a guard gate yard in Ras al Jisr area in central Kirkuk city, exploded injuring 2 civilians. 21 April 2019 Protests Protesters (Iraq) On Apr 21, residents of Hanjira, Bajuwan and Jubaleijah villages in Kirkuk province, gathered and protested against efforts to demolish their homes in order to build oil production facilities. The government gave them a 20-day notice to evacuate the three villages. [size=no report] 16 April 2019 Strategic developments Police Forces of Iraq (2018-) Property destruction: as reported on Apr 16, police forces found 5 IS dens and destroyed them in Kirkuk. 10 April 2019 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) As reported on Apr 10, a child was killed and five other civilians were wounded when an unidentified roadside bomb exploded in the village of Kawaz Arabs, within the area of Al-Multaqa west of Kirkuk. 24 March 2019 Strategic developments Police Forces of Iraq (2018-) Property destruction: As reported on Mar 24, Iraqi police destroyed 4 IS hideouts in Kirkuk province. No clashes reported. 14 March 2019 Explosions/Remote violence Military Forces of Iraq (2018-) As reported on Mar 14, a joint airstrike involving the Iraqi air force and the global coalition destroyed an IS site with 9 militants inside in the area of Wadi Abu Khnajar, including Khaled Arbid. All militants were reportedly killed. 11 March 2019 Protests Protesters (Iraq) On Mar 11, several dozens of residents of a village in southern Kirkuk gathered on to protest the Arabsa€™ returning to the area with the help of local government to seize the Kurdish-owned lands. The gathering was held after several Arab families visited Tarjil village near Jalawla to allegedly force the indigenous Kurds out of their lands. [size=dozens] 28 Feb. 2019 Explosions/Remote violence Global Coalition Against Daesh As reported on Feb 28, the Global Coalition carried out airstrikes against IS hideouts in the remote areas of Kirkuk province, killing several IS militants (unknown fatalities) in addition to destroying IS pockets at four different areas in south and west of Kirkuk. 22 Feb. 2019 Battles Military Forces of Iraq (2018-) Popular Mobilization Forces As reported on Feb 22, the PMF killed 1 IS militant in in Kirkuk Province. 25 Jan. 2019 Explosions/Remote violence Islamic State (Iraq) On Jan 25, an IS planted IED exploded targeting a police vehicle on the Kirkuk-Tikrit road, destroying the vehicle and killing and injuring those on board (unknown fatalities). 17 Jan. 2019 Battles Police Forces of Iraq (2018-) As reported on Jan 17, police forces killed 1 IS militant and arrested 2 others and seized 35 vehicles, 7 hand grenades, 4 pistols, 8 Kalashnikov rifles, 5 caliber mortar rounds, and narcotic pills, defused 26 IEDs, and freed a kidnapped civilian in different parts of Baghdad and the outskirts of Kirkuk. 17 Jan. 2019 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) As reported on Jan 17, an unidentified IED exploded targeting a vehicle passing through Sabti neighborhood in Kirkuk city, killing 1 woman and injuring 2 other civilians. 16 Jan. 2019 Violence against civilians Unidentified Armed Group (Iraq) On Jan 16, unidentified armed men fired shots towards a leader of the KDP in al Musala neighborhood in Kirkuk city, killing him. 16 Jan. 2019 Battles Military Forces of Iraq (2018-) Counter-Terrorism Service On Jan 16, armed clashes took place between the counter-terrorism forces and the PMF in central Kirkuk city. No further information regarding casualties was reported. 14 Jan. 2019 Battles Military Forces of Iraq (2018-) Popular Mobilization Forces As reported on Jan 14, the PMF repelled an IS attack in north-western Kirkuk, injuring several IS militants, and killing 1 PMF fighter. 10 Jan. 2019 Protests Protesters (Iraq) On Jan 10, supporters of the Patriotic Union of Kurdistan gathered in front of the presidents' headquarters in Kirkuk city, in protest of the government's decision to take down the flag of Kurdistan from the top of the party's HQs. 06 Jan. 2019 Explosions/Remote violence Unidentified Armed Group (Iraq) On Jan 06, an unidentified IED planted roadside in one of the villages northwest of Kirkuk city killed and injured 3 others, while also causing material damages. 01 Jan. 2019 Battles Unidentified Armed Group (Iraq) As reported on Jan 1, a senior officer of Shuan police station escaped an assassination attempt northwest of Kirkuk after he was attacked by an unidentified group on his way to work. Darüber hinaus nahm der Islamische Staat im Jahr 2018 verstärkt die lokalen Behörden ins Visier. Im Oktober und November 2018 wurden zahlreiche Dorfvorsteher in ländlichen Gebieten vom Islamischen Staat getötet. Diese Angriffe waren Teil einer Strategie, die darauf abzielte, strategisch wichtige Gebiete zu entvölkern, indem regierungsfreundliche Stammesführer vertrieben werden. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2018 wurden in unterschiedlichen ländlichen Gebieten von Kirkuk 35 gezielte Tötungen örtlicher Führungspersönlichkeiten durch den Islamischen Staat dokumentiert Die Washington Post meldete, dass im Juni und Juli 2018 Dutzende örtliche Beamte, Stammesälteste, Dorfvorsteher und weitere Personen von Kämpfern des Islamischen Staates entführt und getötet wurden. Im Oktober 2018 wurden die Vorsteher der Dörfer Mahmudiyah, Hanutiya und Jassemiya im Distrikt al-Hawidscha ermordet. Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte berichteten über einen Anschlag auf das Dorf Rabza in al-Hawidscha, bei dem im Oktober 2018 der Vorsteher getötet wurde. Im Mai verübte der Islamische Staat Bombenanschläge auf zwei Dörfer südlich von Kirkuk, bei denen zwei Zivilpersonen starben. Ebenfalls im Mai wurden bei einem Anschlag in Dibis Milizionäre der PMF und der Bundespolizei getötet. Im selben Monat starb bei einem Anschlag in Juhaysh in der Nähe von al-Hawidscha ein PMF-Kommandeur, acht Angehörige der Polizei wurden verletzt. Der Islamische Staat genießt in den ländlichen Gebieten des Gouvernement Kirkuk nachts eine gewisse Bewegungsfreiheit und kann und landwirtschaftliche Anwesen überfallen, Häuser und Ernten niederbrennen Bewässerungssysteme zerstören und Traktoren sowie Strommasten sprengen. Al Monitor berichtete, dass der Islamische Staat insbesondere in ländlichen Gebieten fingierte Checkpoints nutzt, um Reisende zu überfallen und zu entführen; darüber hinaus wurden nach Angaben von Al Monitor Angriffe mit leichten Waffen auf Dörfer in Daquq und im südlichen Kirkuk verübt. Das Internetportal Kirkuknow, welches vor allem über Ereignisse aus dem Gouvernement Kirkuk berichtet, meldete zu Beginn des Jahres 2020, dass die Sicherheitskräfte in Kirkuk 2019 500 Personen, die meisten wegen Terrorverdachts, festgenommen haben. Vermeintliche Mitglieder des Islamische Staates werden weiterhin festgenommen. Das Analyse- und Nachrichtenportal Middle East Monitor berichtete im Februar 2020 über einen Angriff eines Bewaffneten, welcher Verbindungen zum Islamischen Staat hatte, bei dem vier Zivilisten im zu Kirkuk gehörigen Dorf Jaghmagha ums Leben kamen. Das Center for Civilians in Conflict berichtete im Dezember 2019, dass der Islamische Staat im Gouvernement Kirkuk weiterhin in den ländlichen Gebieten von Daquq und al-Hawidscha aktiv ist und Zivilisten einschüchtert, die mit der Regierung zusammenarbeiten. Zudem entführt und greift der Islamische Staat auch Ortsvorsteher und Stammesführer an, stiehlt Lebensmittel und Vorräte von der Zivilbevölkerung und verbrennt die Ernte – vor allem nachts. Den Einwohnern zufolge bieten die Sicherheitskräfte keinen angemessenen Schutz, um diese Angriffe durch ausreichende Patrouillen oder durch die Schaffung von Frühwarnmechanismen zu stoppen oder abzuschrecken. Um die Lücke zu füllen, greifen die Bewohner auf eigene Selbstverteidigungsmechanismen zurück, z.B. indem sie lokale, ungeschulte bewaffnete Männer die Dörfer bewachen lassen, was neue Risiken für die Zivilbevölkerung schafft. Zu den vom Islamischen Staat ausgehenden Aktivitäten tritt hinzu, dass sowohl innerhalb als auch außerhalb der Stadt Kirkuk weitere bewaffnete Akteure aktiv sind und auftretende Gewalttaten auch dem organisierten Verbrechen zuzuschreiben bzw. politischer Natur sind. Zwischen den ethnischen Gruppen in Kirkuk kommt es fallweise zu Zusammenstößen, die auf massives Misstrauen und Spannungen zurückzuführen sind. Die Tatsache, dass die örtliche Bevölkerung al-Hawidschas den Islamischen Staat teils unterstützt und teils bekämpft hat, führte zu Spannungen innerhalb der Gemeinden, die durch Rache motivierte Morde zwischen den unterschiedlichen Gruppen nach sich zogen. Zudem erläuterte Arthur Quesnay, dass die Einwohner al-Hawidschas kaum Vertrauen zu den irakischen Sicherheitskräften haben; so kommt es beispielsweise vor, dass sich Ortsansässige über einen Nachbarn beschweren, der für den Islamischen Staat gekämpft hat, und keine Reaktion erfolgt, und dass umgekehrt eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften Vergeltungsmaßnahmen des Islamischen Staat nach sich zieht. Der Machtwechsel im Oktober 2017 führte außerdem zu politisch motivierten Streitigkeiten zwischen Kurden und Arabern über das während der aufeinanderfolgenden Phasen der Arabisierung und Kurdifizierung verlorene Land und Eigentum. Besonders betroffen sind die südlichen Gebiete des Gouvernement Kirkuk mit ihrer gemischten Bevölkerung, wie etwa die Stadt Taza Churmatu. Die Hilfs- und Entwicklungsorganisation OXFAM veröffentlichte im März 2020 einen umfassenden Bericht zur Wahrnehmung der Sicherheitslage durch die ortsansässige Bevölkerung in Diyala und Kirkuk. Der Bericht beruht auf Interviews mit Einwohnern. 21% der befragten Haushalte im Gouvernement Kirkuk, insbesondere in Daquq, äußerten Sorge vor Angriffen bewaffneter Gruppierungen. Seitens der Einwohner wird eine starke Präsenz von Sicherheitskräften wahrgenommen, allerdings auch deren unterschiedliche Zusammensetzung und die damit verbundenen potenziellen Bedrohungen. In den städtischen Gegenden von al-Hawidscha und Kirkuk wurde die starke Präsenz von Sicherheitskräften aufgrund konfessioneller und ethnischer Spannungen von den lokalen Gemeinschaften ebenfalls als potenzielle Bedrohung angesehen. In der Stadt Kirkuk stellten Befragte eine Zunahme von Entführungen in ihren Gebieten fest, teilten jedoch keine weiteren Details mit. Einem wichtigen Informanten zufolge werden Entführungen zum Zweck der Erpressung von Lösegeld verübt, in einigen Fällen handelt es sich aber auch um Vergeltungsmaßnahmen. Sicherheitskräfte in Kirkuk In Kirkuk sind den Berichten zufolge seit 2018 zahlreiche unterschiedliche Einheiten der irakischen Sicherheitskräfte für die Sicherheit zuständig. In Kirkuk sind beispielsweise Einheiten der Bundespolizei, der irakischen Armee und die Goldene Division, eine Eliteeinheit des CTS, stationiert. PMF-Milizen kontrollieren in der Regel die Vorstädte von Kirkuk und die umliegenden Dörfer, darunter Tuz Churmatu (in Salah al-Din), sowie die Zufahrtswege nach Kirkuk und führen Suchaktionen durch; für die Sicherheit in der Stadt selbst sind die örtliche Polizei und der CTS verantwortlich. Im Allgemeinen gibt es in der Umgebung von Kirkuk weniger Kontrollpunkte als im Oktober 2017, wobei die verbliebenen Kontrollpunkte von den irakischen Sicherheitskräften betrieben werden. Die sunnitische Bevölkerung begegnet der Bundespolizei, die in ihren Augen aus Schiiten aus Bagdad, dem Südirak und dem südlichen Salah al-Din besteht, eher mit Misstrauen. Die Kräfte des CTS werden als professioneller wahrgenommen. In Kirkuk ist insgesamt eine starke Konzentration von Polizeikräften zu beobachten, die die Operationsfähigkeit des Islamischen Staates zwar einschränkt, wobei es jedoch den Sicherheitskräften nicht immer gelingt, die Bevölkerung zu schützen, da sie bei Angriffen häufig zu spät eintreffen, um angegriffene Dörfer zu unterstützen und dann die falschen Personen verhaften oder entwaffnen. Nach Angaben der kurdischen Regionalregierung hinterließen die Peschmerga bei ihrem Rückzug im Oktober 2017 in einigen Gebieten, in denen die irakischen Sicherheitskräfte nach der Übernahme der umstrittenen Gebiete von Kirkuk, Diyala und Salah al-Din nicht tätig wurden, ein Sicherheitsvakuum, das es dem Islamischen Staat ermöglichte, dort zu operieren und Anschläge vorzubereiten. DIS/Landinfo erhoben allerdings bei einer Fact-Finding-Mission, dass sich die Sicherheitslage in Kirkuk nach Auffassung der befragten Quellen seit der Übernahme durch die Sicherheitskräfte im Oktober 2017 insgesamt verbessert hat und es zu weniger Anschlägen des Islamischen Staates auf Araber kommt und die Zivilbevölkerung weniger streng kontrolliert wird. Die Sicherheitslage im Gouvernement Kirkuk wird allerdings weiterhin als fragil und komplex beschrieben. Eine Nachrichtenagentur berichtete Ende September 2019 von der angespannten Situation zwischen irakischen und kurdischen Sicherheitskräften in Kirkuk. So machte ein Kommandant der kurdischen Peschmerga die Regierung in Bagdad für die mangelnden Sicherheitsmaßnahmen in Kirkuk verantwortlich, sodass sporadische Angriffe durch Kämpfer des Islamischen Staates in der Stadt Kirkuk möglich wären. Die Peschmerga gehören dem Joint Operations Command von Kirkuk nicht an. Die Einschätzung über die Sicherheitslage in Kirkuk sind allerdings unterschiedlich. Manche, auch kurdische Stimmen, sprechen auch davon, dass sich die Lage in Kirkuk normalisiert hätte, und die irakische Armee kein Problem darstelle. Ein Vertreter des Joint Operations Command betonte, dass an der Verbesserung der Sicherheitslage stetig gearbeitet und regelmäßig Kämpfer des Islamischen Staates festgenommen würden. Die ethnischen Gruppen in Kirkuk würden gleichbehandelt. Unter Kurden gibt es sowohl Stimmen, die den Kontrollverlust bedauern, als auch solche, die angeben, dass sich die Lage normalisiert und sich für die Kurden im Alltag nicht viel geändert habe. Im Oktober 2019 versuchte die KDP nach einer entsprechenden Erlaubnis der irakischen Regierung, ihr Parteibüro in Kirkuk wiederzueröffnen, das im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen vor dem Hintergrund des Unabhängigkeitsreferendums 2017 von irakischen Sicherheitskräften besetzt wurde. Arabische und Turkmenische Demonstranten verhinderten allerdings die Wiedereröffnung des KDP-Büros, sodass der irakische Premierminister die Zusage an die KDP widerrief. In den gemischten Gebieten außerhalb der Stadt Kirkuk, in denen es zu Landstreitigkeiten zwischen Arabern und Kurden kommt, werden Kurden, die zurückzukehren versuchen, Opfer von Diskriminierung und Repressalien seitens der turkmenischen Milizen. In anderen Fällen wurde ihr Land von arabischen oder turkmenischen Familien in Besitz genommen. Beispielsweise leben in etwa 40 Dörfern im Westen des Gouvernement Kirkuk keine Kurden mehr. Viele Kurden haben wegen der schiitischen Milizen Angst, in ihre Dörfer zurückzukehren. Ende Mai 2019 berichtete ein amerikanischer Think-Tank, dass mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran das Konfliktpotential auch im Irak steigen. Laut kurdischen Quellen hätten Araber Hunderte Hektar Weizen- und Gerste von kurdischen Besitzern in Brand gesteckt, um die Kurden zu vertreiben, wobei allerdings unklar ist, ob diese Akteure mit dem Islamischen Staat oder irakischen Sicherheitskräften oder PMF-Milizen in Verbindung standen. Da die PUK und die KDP in der Autonomen Region Kurdistan zerstritten sind, mangelt es an einer wirtsamen Strategie der kurdischen Regionalregierung in Bezug auf Kikuk, was die Situation für die Kurden in Kirkuk noch komplizierter macht. Die aggressive Politik des Gouverneurs Rakan al-Jabouri, wichtige kurdische Mitglieder von lokalen politischen, wirtschaftlichen sowie Sicherheits- und Bildungseinrichtungen durch Araber zu ersetzen, habe das Misstrauen vertieft, wobei Streitigkeiten über Postenbesetzungen an der Tagesordnung stehen. Zuletzt setzte der irakische Bautenminister vier neue Verwaltungsdirektoren in Kirkuk ein, deren Amtsantritt vom Gouverneur in der Folge blockiert wurde. Im Mai 2019 drangen etwa zweihundert bewaffnete zugezogene Araber in das kurdische Dorf Palakana ein, griffen die Bewohner an und drohten mit der Auslöschung des Dorfes, wenn die Kurden nicht weggingen. Laut Aussagen von Dorfbewohnern schritten die vor Ort präsenten Armeeeinheiten nicht ein. In einer Pressekonferenz brachte Kirkuks Gouverneur Rakan al-Jabouri seine Unterstützung für die Angriffe auf Palkana und andere kurdische Dörfer zum Ausdruck. Jabouri behauptete, dass einige der Bewohner iranische Kurden seien. In Kirkuk und Diyala sollen insgesamt mehr als tausend Morgen [rund 250 Hektar] kurdisches Ackerland in Brand gesteckt worden sein, ohne dass jemand zur Rechenschaft gezogen wurde. Die Brandanschläge hätten eine Atmosphäre der Angst und Unsicherheit unter den Kurden in Kirkuk geschaffen, die sich von der lokalen und der irakischen Zentralregierung nicht ausreichend geschützt fühlten. Seit der Machtübernahme im Oktober 2017 führen irakischen Sicherheitskräfte und PMF-Milizen in Kirkuk weiterhin Säuberungsaktionen gegen den Islamischen Staat durch, insbesondere in al-Hawidscha, Daquq sowie im Süden und Südwesten von Kirkuk. Am 04.07.2018 führten die irakische Armee und die Peschmerga in den Gouvernements Kirkuk, Salah al-Din und Diyala eine zweiwöchige Militäroffensive mit dem Decknamen „Rache der Märtyrer“ durch. Ziel der Offensive war es, verbleibende Kämpfer des Islamischen Staates aus dem Gouvernement Kirkuk zu vertreiben. Im Juli und August 2018 verbesserte sich die Sicherheitslage daraufhin deutlich und die Zahl der Anschläge ging deutlich zurück. Jedoch waren nach Abschluss der Offensive nicht alle Zellen des Islamischen Staates im Gouvernement Kirkuk ausgehoben, und der Islamische Staat setzte seine Anschläge fort, darunter auch in der Stadt Kirkuk. Zugleich ist nach Angaben irakischer Medien die Zahl der Straftaten, in die kriminelle Netzwerke und Angehörige der Sicherheitskräfte verwickelt waren, seit der Machtübernahme im Oktober 2017 gestiegen. Der Drogenhandel, der vor 2014 in der Autonomen Region Kurdistan und den umstrittenen Gebieten so gut wie keine Rolle spielte, hat sich in den von den PMF-Milizen kontrollierten Gebieten zu einem sehr lukrativen Markt entwickelt. In einem im April 2018 erschienen Artikel wurde über einen in Straftaten verwickelten Angehörigen des CTS berichtet; der Sprecher des CTS in Kirkuk erklärte, dass Haftbefehle gegen einen Offizier und seine Untergebenen erlassen wurden, die in Verdacht standen, Raubüberfälle begangen zu haben. Anderen Berichten zufolge war die Gruppe auch für eine Reihe von Morden verantwortlich. In al-Hawidscha heben zwei der Badr-Organisation nahestehenden Milizen, Schutzgelder von Händlern ein und es wurde mehrfach über Morde an Personen berichtet, die die Zahlung verweigerten. Auch das Verhalten einiger Einheiten des irakischen Sicherheitskräfte trägt zur Instabilität in der Region bei. Zivilisten beschweren sich über Bestechungsgelder, die verlangt werden, um den Transport von Waren durch die Kontrollpunkte zu ermöglichen, und über respektloses Verhalten gegenüber Frauen an den Kontrollpunkten. Einige Mitglieder der Bundespolizei besetzen zivile Häuser in Kirkuk und verhindern so, dass Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren. Diese Immobilien wurden ursprünglich für Operationen gegen den Islamischen Staat verwendet, doch wurden sie weder an ihre Besitzer zurückgegeben, noch wurden die Besitzer für ihre Nutzung entschädigt. Dies schürt den Unmut der Zivilbevölkerung gegenüber einigen Einheiten der irakischen Armee. Innerhalb der Einheiten der irakischen Armee gibt es zwar ein Büro für Bürgerangelegenheiten, das die Aufgabe hat, Beschwerden der Zivilbevölkerung über das Sicherheitspersonal entgegenzunehmen, aber eingeleitete Verfahren und deren Ergebnisse haben selten zu einer Änderung der Politik oder zu Disziplinarmaßnahmen gegen Sicherheitspersonal geführt. Zudem fürchten viele, dass Beschwerden zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnten. Vertreibung und Rückkehr Im Gouvernement Kirkuk halten sich zahlreiche Binnenvertriebene auf. Nach Angaben von IOM belief sich ihre Zahl im Dezember 2018 auf 108.138 Personen und war damit niedriger als im Vorjahresmonat, in dem 180.858 Binnenvertriebene erfasst wurden. Die meisten von ihnen stammen aus dem Gouvernement Kirkuk selbst: 42 % wurden aus al-Hawidscha, 9 % aus Kirkuk und 6 % aus Daquq vertrieben; die übrigen stammen aus Salah al-Din und Ninawa. IOM zufolge waren bis Dezember 2018 insgesamt 319.338 aus Kirkuk stammende Binnenvertriebene in das Gouvernement zurückgekehrt. Aufgrund der Rückkehrquoten schloss die irakische Regierung im September 2018 das Lager bei Daquq, sodass Hunderte von Familien, darunter 294 Familien aus al-Hawidscha, in befreite Gebiete, aufnehmende Gemeinden oder andere Lager weiterzogen. Im Jänner 2019 berichtete IOM, dass die Zahl der Binnenflüchtlinge, welche in das Gouvernement Kirkuk zurückkehrten, von 2017 bis 2018 stark anstieg. Was die kurdische Bevölkerung betrifft, so sind mehreren Quellen zufolge die meisten Menschen, die während der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen die Peschmerga im Oktober 2017 aus den umstrittenen Gebieten geflohen waren, mittlerweile zurückgekehrt. 75 % der aus der Stadt Kirkuk vertriebenen Familien sind zurückgekehrt. Bei den etwa 6.000 Personen, die nicht in die Stadt zurückkehren wollten, handelt es sich hauptsächlich um die Familien von Mitgliedern der PDK und der Peschmerga. Auch die hochrangigen Amtsinhaber und Militärs der PUK sind noch immer nicht zurückgekehrt, obwohl ihre Staatsbediensteten und Soldaten in Kirkuk bleiben konnten. Das Medienportal Kurdistan 24 mit Sitz in Erbil berichtete im Dezember 2019 von der Rückkehr von rund 100 Binnenflüchtlingen in ihre Heimatorte im Gouvernement Kirkuk. Ihr Transport wurde von der irakischen Regierung organisiert. Ende 2018 berichteten UNOCHA und IOM, dass die Flüchtlinge im Stadtzentrum von al-Hawidscha sowie in Al-Abassy und Taza Churmatu unter „schwierigen“ oder „äußerst schwierigen Bedingungen“ lebten und Gefahr liefen, erneut vertrieben zu werden. Im September 2018 erklärte die IOM ferner, dass die Infrastruktur in der südlich von al-Hawidscha gelegenen Stadt Al-Abassy schwer beschädigt sei. Leistungen der Grundversorgung, insbesondere die Bereitstellung von Wasser und von medizinischen Dienstleistungen, wurden nach wie vor nur in sehr eingeschränktem Maße erbracht, wobei jedoch die Grundschulen wieder geöffnet waren. Dem Experten Arthur Quesnay zufolge ist die Bevölkerung ohne Schutzgarantien der Sicherheitskräfte nicht bereit, in ländliche Gebiete zurückzukehren. In einem im April 2018 erschienenen Artikel wurde al-Hawidscha als Geisterstadt beschrieben. In anderen Fällen wurden Binnenvertriebene von den örtlichen Behörden an einer Rückkehr gehindert. Ende Mai 2018 berichtete UNHCR, dass 300 Personen, die größtenteils aus al-Hawidscha stammten, wegen ihrer angeblichen Verbindungen zum Islamischen Staat aus der Stadt Kirkuk in Lager für Binnenvertriebene in Nazrawa, Daquq und Laylan verbannt wurden. Im März 2018 beobachtete UNHCR insbesondere in Gebieten wie al-Hawidscha eine Rückkehrbewegung in die Lager in Kirkuk, als aus dieser Provinz stammende Binnenvertriebene, die versucht hatten, nach Hause zurückzukehren, erneut in Lagern strandeten, weil sie die Miete nicht bezahlen konnten, keinen Zugang zu Dienstleistungen hatten, ihre Häuser zerstört waren oder sie Angst um ihre Sicherheit hatten. Im September 2018 wurde ein vorwiegend von sunnitischen Arabern des Stammes der Jabour bewohntes Dorf in der Nähe von Qara Tapa evakuiert, nachdem der Islamische Staat wiederholt Drohungen ausgesprochen hatte und bei einem Anschlag zwei Häuser zerstört worden waren. Im Juli 2018 meldete das UNHCR kleinere Vertreibungen in der Provinz al-Hawidscha in Kirkuk aufgrund einer Verschlechterung der Sicherheitslage vor Ort. Einem Bericht von IOM vom September 2018 zufolge kehrten 47.702 Familien im Gouvernement Kikuk zurück. IOM definierte vier Kategorien („category of severity“) im Hinblick auf die nach der Rückkehr vorgefundenen Bedingungen, nämlich very high, High, medium und Low. Die überwiegende Mehrheit der zurückkehrenden Familien in Kikuk (61%) fand einfache Bedingungen („low severity“) bei der Rückkehr vor, gefolgt von 33%, deren Rückkehr in die Kategorie „medium severity“ eingestuft wurde. Nur 6% der Rückkehrfamilien wären mit „high severity“ bei der Rückkehr mit hohen Schweregraden konfrontiert, gefolgt von kleinen Segment von 150 Familie (prozentuell nicht darstellbar), das bei der Rückkehr mit sehr hohen Schwierigkeiten konfrontiert sei („very high severity“). Hohen Schwierigkeiten wurden in Taza Churmatu, der Stadt al-Hawidscha und Al-Abbasy (Provinz al-Hawidscha) festgestellt. Einer im Januar 2018 vorgenommenen Einschätzung der Weltbank zufolge waren zum damaligen Zeitpunkt im Gouvernement Kirkuk 7 % der Häuser beschädigt; dieser Anteil war geringer als in den am schwersten betroffenen Gouvernement´s Ninawa, Salah al-Din und Anbar. Die WHO berichtete, dass der Bezirk al-Hawidscha während der dreijährigen Herrschaft des Islamischen Staates von medizinischen Dienstleistungen abgeschnitten war und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels im November 2017 die fünf wichtigsten Gesundheitseinrichtungen sowie das Krankenhaus in al-Hawidscha teilweise oder vollständig zerstört waren. In seinem Humanitarian Needs Overview 2019 stellte UNOCHA fest, dass 35 % der Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung im Gouvernement Kirkuk nicht einsatzfähig waren. Auch die landwirtschaftlichen Flächen wurden während des Konflikts mit dem Islamischen Staat stark in Mitleidenschaft gezogen, sodass die ländliche Bevölkerung ihrer wichtigsten Einnahmequelle beraubt wurde. Im Oktober 2018 erklärte der Experte Arthur Quesnay, dass im Südwesten von Kirkuk große Teile der landwirtschaftlichen Flächen im Zuge der Kämpfe mit dem Islamischen Staat zerstört wurden, was erhebliche Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion hatte und dazu führte, dass viele kurdische Familien nicht zurückkehrten. Seiner Einschätzung nach wurden deshalb etwa 40 kurdische Dörfer im Westen des Gouvernements verlassen und später von arabischen Familien in Besitz genommen. Bis November 2018 gab es mehrere Berichte über Anschläge des Islamischen Staates auf Infrastruktureinrichtungen im Gouvernement Kirkuk, wie beispielsweise auf Infrastrukturen für die Wasser-, Strom- oder Ölversorgung, sodass mehrere Gebiete eine Zeitlang vollständig von den Leistungen der Grundversorgung abgeschnitten waren. Im September 2018 sprengte der ISIS eine Ölpipeline zwischen Kirkuk und Dubiz. Das Fehlen von Ausweispapieren führt zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, da die betroffenen Personen Kontrollpunkte nicht passieren können oder Angst davor haben, sie zu passieren. Kinder können sich nicht an Schulen einschreiben, wenn sie keine Geburtsurkunde haben, etwa weil sie unter der Herrschaft des Islamischen Staates geboren wurden. Witwen ohne Ausweispapieren können keine Sozialhilfe beantragen, vertriebene Familien ohne Ausweispapiere können sich nicht beim Ministerium für Migration und Vertreibung anmelden, um ein Hilfspaket zu erhalten und Anspruch auf Lebensmittel und andere Dinge zu haben. Sicherheit von Verkehrswegen Die Fernstraße zwischen Bagdad und Kirkuk, über die Bagdad mit Kirkuk und anderen nördlichen Gebieten des Irak verbunden ist, wurde in einem im Juli 2018 erschienenen Artikel als eine der gefährlichsten Straßen des Irak beschrieben. Zugleich berichteten Quellen über Übergriffe auf Reisende; darunter Überfälle, Entführungen und fingierte Checkpoints des Isalmischen Staates, an denen sich Morde und Raubüberfälle sowie gezielte Tötungen von Regierungsbeamten und Angehörigen der Sicherheitskräfte ereigneten. Im Juli 2018 kam es an der Fernstraße zwischen Kirkuk und Bagdad zu drei Explosionen, bei denen mehrere Personen getötet oder verletzt wurden. Zwischen dem
- und dem
- September 2018 wurden an der Straße zwischen Kirkuk und Baidschi fünf USBV und sieben weitere, nicht gezündete Sprengkörper gefunden. Im November 2018 meldete iMMAP, dass an der Straße zwischen Kirkuk und al-Hawidscha 137 USBV, 21 nicht gezündete Kampfmittel und 28 weitere, nicht näher spezifizierte Sprengkörper gefunden wurden. 1.
- Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
- Aktuelle Ereignisse 13.01.2020: Am 10.01.20 fanden in Bagdad und anderen Städten im Südirak große Kundgebungen anlässlich des
- Protesttages statt. Am 10.01.20 wurden der Journalist Ahmed Abdul Samad und sein Kameramann Safaa Ghali von Unbekannten in Basra erschossen. Samad hatte zuvor von den Protesten berichtet. Reporter ohne Grenzen zufolge wurden seit Beginn der Proteste sechs Journalisten von Unbekannten getötet (vgl. BN v. 02.12.19). 4 13.01.2020: Am 10.01.20 fanden in Bagdad und anderen Städten im Südirak große Kundgebungen anlässlich des
- Protesttages statt. Am 10.01.20 wurden der Journalist Ahmed Abdul Samad und sein Kameramann Safaa Ghali von Unbekannten in Basra erschossen. Samad hatte zuvor von den Protesten berichtet. Reporter ohne Grenzen zufolge wurden seit Beginn der Proteste sechs Journalisten von Unbekannten getötet vergleiche BN v. 02.12.19). 4 Lokale Medien berichteten, dass 166 Aktivisten zwischen dem 01.10.19 und dem 28.12.19 entführt oder verschwunden seien. Die Irakische Hohe Menschenrechtskommission (IHCHR) geht von 68 entführten oder verschwundenen Personen aus und dokumentierte 33 gezielte Tötungsversuche, wobei 14 Personen ums Leben kamen. Am 27.12.19 kam es zu einem Raketenangriff – mutmaßlich durch die proiranische irakische Miliz Kata’eb Hizbollah (KH) – auf eine irakische Militärbasis, dabei wurden ein amerikanischer Auftragnehmer getötet und vier amerikanische und zwei irakische Soldaten verletzt. Bereits zuvor war es vermehrt zu Angriffen auf amerikanische Truppen und Ziele im Irak gekommen (vgl. BN v. 16.12.19). Am 29.12.19 führten die USA Vergeltungsschläge auf drei Einrichtungen der KH durch, dabei sollen mehrere KH-Kämpfer verletzt und getötet worden sein. Am 31.12.19 demonstrierten KH-Unterstützer und Anhänger der Volksmobilisierungsfront vor der amerikanischen Botschaft innerhalb der hochgesicherten Green Zone im Zentrum von Bagdad. Demonstranten stürmten dabei den Eingangsbereich der Botschaft und setzten diesen in Brand. Unklar ist, wie diese die Sicherheitskontrollen zur Green Zone passieren konnten. Am 27.12.19 kam es zu einem Raketenangriff – mutmaßlich durch die proiranische irakische Miliz Kata’eb Hizbollah (KH) – auf eine irakische Militärbasis, dabei wurden ein amerikanischer Auftragnehmer getötet und vier amerikanische und zwei irakische Soldaten verletzt. Bereits zuvor war es vermehrt zu Angriffen auf amerikanische Truppen und Ziele im Irak gekommen vergleiche BN v. 16.12.19). Am 29.12.19 führten die USA Vergeltungsschläge auf drei Einrichtungen der KH durch, dabei sollen mehrere KH-Kämpfer verletzt und getötet worden sein. Am 31.12.19 demonstrierten KH-Unterstützer und Anhänger der Volksmobilisierungsfront vor der amerikanischen Botschaft innerhalb der hochgesicherten Green Zone im Zentrum von Bagdad. Demonstranten stürmten dabei den Eingangsbereich der Botschaft und setzten diesen in Brand. Unklar ist, wie diese die Sicherheitskontrollen zur Green Zone passieren konnten. Am 03.01.20 führten die USA einen Drohnenangriff durch, bei dem u.a. der iranische General Qassem Soleimani (Kommandeur der Quds-Einheit der iranischen Revolutionsgarde) und Abu Mahdi al-Muhandis (stellvertretender Anführer der irakischen Volksmobilisierungsfront) in der Nähe des internationalen Flughafens von Bagdad getötet wurden. Der Iran führte am 08.01.20 einen Vergeltungsschlag auf zwei irakische Militärbasen in der Provinz Anbar und in Erbil durch, dabei kam es zu materiellen Schäden. Es kommt seither immer wieder zu Raketenangriffen auf irakische Militärbasen, die amerikanische Truppen beherbergen, mutmaßlich durch proiranische irakische Milizen. Zuletzt wurden am 12.01.20 bei einem Angriff auf eine Militärbasis in Salah ad-Din vier irakische Soldaten verletzt; amerikanische Truppen befanden sich zu dem Zeitpunkt des Angriffs nicht in der Basis. Die regierungskritischen Proteste halten seit dem 25.10.19 in weiten Teilen des Irak an. Die aktuelle Regierung steht nicht nur wegen Korruption und Misswirtschaft, sondern auch wegen der iranischen Einflussnahme auf die Innenpolitik in der Kritik. Seit den Wahlen 2018 sind Vertreter proiranischer Milizen in Form der Fatah-Allianz im Parlament vertreten. Seit Beginn der Proteste wurden u.a. General Qassem Soleimani und Abu Mahdi al-Muhandis öffentlich kritisiert. Soleimani war in den letzten Monaten mehrmals nach Bagdad gereist und soll maßgeblich hinter der gewaltsamen Antwort der Regierung auf die Proteste stehen (vgl. BN v. 02.12.19).Die regierungskritischen Proteste halten seit dem 25.10.19 in weiten Teilen des Irak an. Die aktuelle Regierung steht nicht nur wegen Korruption und Misswirtschaft, sondern auch wegen der iranischen Einflussnahme auf die Innenpolitik in der Kritik. Seit den Wahlen 2018 sind Vertreter proiranischer Milizen in Form der Fatah-Allianz im Parlament vertreten. Seit Beginn der Proteste wurden u.a. General Qassem Soleimani und Abu Mahdi al-Muhandis öffentlich kritisiert. Soleimani war in den letzten Monaten mehrmals nach Bagdad gereist und soll maßgeblich hinter der gewaltsamen Antwort der Regierung auf die Proteste stehen vergleiche BN v. 02.12.19). 20.01.2020: Regierungskritische Demonstranten in Nasriyah stellten der irakischen Regierung ein Ultimatum, um bis zum 19.01.20 einen neuen Premierminister zu benennen. Mangels Reaktion seitens der Regierung, die nur noch geschäftsführend im Amt ist, blockierten Demonstranten Hauptverkehrsstraßen, die Bagdad mit den südlichen Provinzen verbinden. Seit dem 01.10.19 wurden lokalen Berichten zufolge mehr als 669 Personen getötet und über 25.000 bei den Protesten verletzt. Es kommt immer wieder zu gezielten Angriffen, Tötungen und Entführungen von Aktivisten. Am 18.01.20 entging die durch das Anführen von Demonstrationen bekannt gewordene Aktivistin Nahawand Turki in Nasriyah (Dhi Qar) einem Tötungsversuch. Am 15.01.20 kamen bei einem türkischen Luftangriff auf ein Militärfahrzeug der jesidischen Miliz YBŞ (Wiederstandseinheiten Shingal) in Sinune (Sinjar) mindestens vier Kämpfer ums Leben. Kurdischen Medien zufolge sollen ein jesidischer Kommandant der YBŞ, Zardasht Shingali, und vier weitere Kämpfer bei dem Angriff getötet worden sein. Ein Zivilist sei verwundet worden. Die jesidische Miliz, YBŞ, wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und steht Berichten zufolge den kurdischen Gruppen YPG und PKK nahe. Die türkische Luftwaffe führt immer wieder Luftangriffe auf die Region Sinjar durch (vgl. BN v. 11.11.19).Am 15.01.20 kamen bei einem türkischen Luftangriff auf ein Militärfahrzeug der jesidischen Miliz YBŞ (Wiederstandseinheiten Shingal) in Sinune (Sinjar) mindestens vier Kämpfer ums Leben. Kurdischen Medien zufolge sollen ein jesidischer Kommandant der YBŞ, Zardasht Shingali, und vier weitere Kämpfer bei dem Angriff getötet worden sein. Ein Zivilist sei verwundet worden. Die jesidische Miliz, YBŞ, wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und steht Berichten zufolge den kurdischen Gruppen YPG und PKK nahe. Die türkische Luftwaffe führt immer wieder Luftangriffe auf die Region Sinjar durch vergleiche BN v. 11.11.19). 27.01.2020: Am 20.01.20 berechtigte der Nationale Sicherheitsrat die irakischen Sicherheitskräfte, Personen, die Straßen und Kreisverkehre außerhalb der genehmigten Protestorte blockieren, zu verhaften. Sicherheitsquellen zufolge wurden daraufhin in Bagdad mindestens neun Personen verhaftet. Zwischen dem 20.01.20 und dem 22.01.20 kam es zu Übergriffen auf regierungskritische Demonstranten seitens der Sicherheitskräfte u.a. in Bagdad, Kerbala, Baaquba (Diyala) und Basra. Der Irakischen Kommission für Menschenrechte zufolge wurden zwölf Demonstranten getötet und 230 weitere Personen verletzt. Am 24.01.20 protestierten Tausende Anhänger des schiitischen Geistlichen Moqtada Sadr gegen die US-amerikanische militärische Präsenz im Irak. Da der Marsch von den seit dem 01.01.19 protestierenden, regierungskritischen Demonstranten großteils nicht unterstützt wurde, zog Sadr seine Unterstützung für diese Proteste zurück und forderte seine Anhänger auf, die Protestlager in Bagdad und anderen Städten zu verlassen. Seit dem 25.01.20 gingen Sicherheitskräfte unter Einsatz von scharfer Munition und Tränengasgranaten gegen regierungskritische Demonstranten vor. In Bagdad, Basra, Nasriyah und anderen Städten brannten Sicherheitskräfte und unbekannte Dritte Protestzelte nieder, u.a. auch solche, in denen medizinische Versorgung geleistet wurde. Bei den Übergriffen kamen mindestens vier Demonstranten ums Leben; Dutzende weitere wurden verletzt. Derzeit werden die zerstörten Zeltlager von den Demonstranten wiederaufgebaut. Medienberichten zufolge sind am 27.01.20 fünf Raketen in der hochgesichterten „Grünen Zone“ in Bagdad, in der sich auch die US-Botschaft befindet, niedergegangen. Die Botschaft sei direkt getroffen und drei Personen seien verletzt worden. Der letzte Raketenangriff ereignete sich am 20.01.
- Am 16.01.20 warnte die Koordinatorin der UN-Mission im Irak, Marta Ruedes, vor der landesweiten Aussetzung humanitärerer Hilfsaktionen. Jeden Monat erhielten humanitäre Akteure eine Genehmigung der Behörden, welche ihnen u.a. ermöglicht, Checkpoints zu passieren. Die Genehmigungen für die Mehrheit der internationalen humanitären Akteure seien im Januar 2020 ausgelaufen und nicht erneuert worden. Bereits im November 2019 berichtete das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA), dass die im Rahmen der regierungskritischen Proteste verhängten Ausgangssperren und die Abschaltung des Internets Hilfseinsätze verzögert oder behindert hatten. Seit Anfang Dezember 2019 seien bereits 2.460 Hilfseinsätze abgesagt worden; rund 2,4 Millionen Menschen seien von den Ausfällen betroffen. 6,7 Millionen Menschen seien derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen. 03.02.2020: Nachdem Präsident Braham Salah dem Parlament ein Ultimatum gesetzt hatte, um einen neuen Premierminister zu nominieren, wurde am 01.02.20 Mohammad Tawfiq Allawi benannt. Allawi war bereits Kommunikationsminister unter Nouri al-Maliki. Er hat nun einen Monat Zeit, eine neue Regierung zu bilden. Kurz nach seiner Ernennung kam es in Bagdad und anderen Teilen des Iraks zu regierungskritischen Protesten. Gleichzeitig erklärte Moqtada Sadr, Vorsitzender des größten politischen Blocks im Parlament, seine Unterstützung für Allawi und wies seine Anhänger, die als Blaue Mützen bekannt sind, an, die Sicherheitskräfte bei der Einhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterstützen. Die Blauen Mützen hatten sich bis zum 24.01.20 unter die regierungskritischen Demonstranten gemischt, um eine Art Schutzmacht zwischen ihnen und den irakischen Sicherheitskräften zu bilden. Nachdem Sadr offiziell seine Unterstützung für die Proteste zurückzog, verließen die Blauen Mützen die Protestlager, welche wenig später von Sicherheitskräften angegriffen wurden (vgl. BN v. 27.01.20). Kurz nach seiner Ernennung kam es in Bagdad und anderen Teilen des Iraks zu regierungskritischen Protesten. Gleichzeitig erklärte Moqtada Sadr, Vorsitzender des größten politischen Blocks im Parlament, seine Unterstützung für Allawi und wies seine Anhänger, die als Blaue Mützen bekannt sind, an, die Sicherheitskräfte bei der Einhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterstützen. Die Blauen Mützen hatten sich bis zum 24.01.20 unter die regierungskritischen Demonstranten gemischt, um eine Art Schutzmacht zwischen ihnen und den irakischen Sicherheitskräften zu bilden. Nachdem Sadr offiziell seine Unterstützung für die Proteste zurückzog, verließen die Blauen Mützen die Protestlager, welche wenig später von Sicherheitskräften angegriffen wurden vergleiche BN v. 27.01.20). Am 01.02.20 übernahmen die Blauen Mützen die Kontrolle über das türkische Restaurant, ein leerstehendes mehrstöckiges Gebäude im Zentrum von Bagdad, das zum Wahrzeichen der regierungskritischen Proteste geworden ist. Trotz des Aufrufes Sadrs, die Proteste und Streiks zu beenden, kam es auch am 02.02.20 in Bagdad und anderen Städten zu studentischen Massenprotesten gegen Allawi und Straßensperren. Beobachter warnen vor einer Eskalation zwischen den Anhängern Sadrs und den bislang friedlichen regierungskritischen Demonstranten. Am 30.01.20 nahm die von den USA angeführte Internationale Allianz gegen den IS die gemeinsamen Militäroperationen mit den irakischen Streitkräften wieder auf. Diese Militäroperationen waren am 05.01.20 eingestellt worden, nachdem es zum Raketenbeschuss von irakischen Militärbasen, die amerikanische Truppen beherbergen, gekommen war. Grund für die Wiederaufnahme seien Medienberichten zufolge die anhaltenden militärischen Aktivitäten des IS. 10.02.2020: In der Stadt Najaf griffen am 05.02.20 Anhänger Moqtada al-Sadrs ein regierungskritisches Protestcamp an. Die sogenannten Blauen Mützen, wie die Anhänger Sadrs genannt werden, werden beschuldigt, Benzinbomben geworfen zu haben und unter Einsatz von Schuss- und Stichwaffen sowie Stöcken versucht zu haben, das Lager zu räumen. Berichten zufolge seien acht Personen getötet und mindestens 100 Personen verletzt worden. Augenzeugenberichten zufolge seien Sicherheitskräfte nicht zum Schutz der Demonstranten eingeschritten. Laut Medienberichten hat Sadr ein Abkommen mit Hadi al-Amiri, dem Leiter des Fatah-Blocks und Anführer der Badr-Organisation, in Qom (Iran) abgeschlossen. Ziel sei die Unterstützung Allawis als Premierminister (vgl. BN v. 03.02.20) und die Beendigung der Proteste gewesen. Am 09.02.20 hielten studentische Proteste und Streiks in mehreren Städten weiter an. 10.02.2020: In der Stadt Najaf griffen am 05.02.20 Anhänger Moqtada al-Sadrs ein regierungskritisches Protestcamp an. Die sogenannten Blauen Mützen, wie die Anhänger Sadrs genannt werden, werden beschuldigt, Benzinbomben geworfen zu haben und unter Einsatz von Schuss- und Stichwaffen sowie Stöcken versucht zu haben, das Lager zu räumen. Berichten zufolge seien acht Personen getötet und mindestens 100 Personen verletzt worden. Augenzeugenberichten zufolge seien Sicherheitskräfte nicht zum Schutz der Demonstranten eingeschritten. Laut Medienberichten hat Sadr ein Abkommen mit Hadi al-Amiri, dem Leiter des Fatah-Blocks und Anführer der Badr-Organisation, in Qom (Iran) abgeschlossen. Ziel sei die Unterstützung Allawis als Premierminister vergleiche BN v. 03.02.20) und die Beendigung der Proteste gewesen. Am 09.02.20 hielten studentische Proteste und Streiks in mehreren Städten weiter an. Am 05.02.20 explodierte in einem Protestlager am Zelt des regierungskritischen Aktivisten Dr. Alaa al-Rikabi in Nasriyah eine Sprengvorrichtung, dabei wurde mindestens ein Demonstrant verletzt. Seit Beginn der regierungskritischen Proteste im Oktober 2019 kommt es immer wieder zu gezielten Angriffen auf Aktivisten. Am 04.02.20 wurde ein Milizenführer der Saraya al-Salam, Abu Muqtada al-Izrajawi, nahe seiner Wohnung in der Provinz Maysan bei einem Angriff verletzt. Er erlag später den Schussverletzungen. Am 06.02.20 wurde ein weiterer Milizenführer der Saraya al-Salam, Sheikh Hazim al-Halfi, in Basra Stadt erschossen. Die Hintergründe und Täter sowie ob die Vorfälle miteinander im Zusammenhang stehen ist bis dato unklar. Die Saraya al-Salam (*2014) geht aus der ehemaligen Mahdi-Armee (2003-2008) hervor. Die Saraya al-Salam wurde im Zuge des Kampfes gegen den IS gegründet. Sie untersteht dem Politiker und schiitischen Geistlichen, Moqtada Sadr und ist Teil der Volksmobilisierungsfront (Hashd al-Shaabi). Am 06.02.20 demonstrierten Dutzende gegen die Präsenz der Milizen der Volksmobilisierungsfront (Hashd al-Shaabi) in der Region Sahel (Ninewa). Kritisiert wird u.a. die Einmischung der Volksmobilisierungsfront in politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Angelegenheiten. Die Volkmobilisierungsfront vertreibe Anwohner und verweigere intern Vertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatorte. Zudem würden durch sie Steuern und Gebühren für den Warentransport nach Mosul und in die Region Kurdistan-Irak erhoben. 17.02.2020: Am 13.02.20 marschierten tausende Frauen in Bagdad und anderen Städten im Südirak, um ihre Solidarität mit den regierungskritischen Demonstrationen zu bekunden. Die Frauen riefen zudem zu Geschlechtergleichheit auf. Irakische Frauen sind seit Beginn der Proteste aktiv an der Bewegung beteiligt. 24.02.2020: Am 17.02.20 kritisierte die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, abermals den Einsatz von exzessiver Gewalt gegen regierungskritische Demonstranten. Zwischen dem 14.
- und 16.02.20 wurden mindestens 50 Personen durch Steine, Brandbomben und den Einsatz mit Schrot geladenen Jagdgewehren verletzt. Hennis-Plasschaert rief die irakischen Behörden auf, die Identität unbekannter bewaffneter Akteure aufzuklären und Demonstranten zu schützen.Obwohl die regierungskritischen Proteste weiter andauern haben sie an Stärke eingebüßt, nachdem Moqtada Sadr seine Unterstützung zurückgezogen hat (vgl. BN v. 27.01.20).24.02.2020: Am 17.02.20 kritisierte die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, abermals den Einsatz von exzessiver Gewalt gegen regierungskritische Demonstranten. Zwischen dem 14.
- und 16.02.20 wurden mindestens 50 Personen durch Steine, Brandbomben und den Einsatz mit Schrot geladenen Jagdgewehren verletzt. Hennis-Plasschaert rief die irakischen Behörden auf, die Identität unbekannter bewaffneter Akteure aufzuklären und Demonstranten zu schützen.Obwohl die regierungskritischen Proteste weiter andauern haben sie an Stärke eingebüßt, nachdem Moqtada Sadr seine Unterstützung zurückgezogen hat vergleiche BN v. 27.01.20). Das irakische Ministerium für Planung veröffentlichte am 16.02.20 aktuelle Zahlen zur Armutsrate, die auf einer Untersuchung aus dem Jahr 2018 beruhen. Der Erhebung zufolge sei die Armutsrate auf 20% gesunken (Vergleich 2014: 22,5%). Zwischen den einzelnen Provinzen gibt es erhebliche Unterschiede: Während die Armutsrate in der Provinz Suleimaniya mit 4,5% am niedrigsten ist, liegt sie in der Provinz Muthanna bei 52%. Einem UN-Bericht vom 17.02.20 zufolge haben etwa 355.000 Kinder und Jugendliche keinen Zugang zum formalen Schulsystem. Kinder, die unter der IS-Herrschaft zu Jugendlichen oder jungen Erwachsenen geworden waren, können die fehlenden Schuljahre kaum aufholen oder hätten keine Alternativen zum konventionellen Schulsystem. Kinder und Jugendliche, die in Vertriebenenlagern lebten, seien zudem von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit betroffen oder hätten teilweise die notwendigen zivilstaatlichen Dokumente für die Registrierung an einer Schule nicht. 09.03.2020: Nach dem Rücktritt des Premierminister-Kandidaten (vgl. BN v. 02.03.20) gewannen die regierungskritischen Proteste erneut an Stärke. Die Menschen forderten einen innen- und außenpolitisch unabhängigen Kandidaten. Der irakische Präsident, Braham Salih, hat bis zum 16.03.20 Zeit, einen neuen Kandidaten für das Amt des Premierministers zu benennen. Es kommt nach wie vor zu teils schweren Ausschreitungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Erst am 04.03.20 wurden in Bagdad bei Ausschreitungen mindestens 160 Personen verletzt. Zudem kam es abermals zu Übergriffen auf Demonstrierende. So wurde in Bagdad Hussein Rahm durch Messerstiche mutmaßlicher Sadr-Anhänger verletzt. In Nasriyah wurde die Aktivistin Rana Abd al-Halim entführt, nachdem sie öffentlich Kritik an Moqtada Sadr geübt hatte. Ein weiterer Aktivist, Ali al-Hafli, wurde in Basra von Unbekannten erschossen. Die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, kritisierte erneut, dass die Regierung ihrer Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung gegen unbekannte Dritte nicht nachkomme.09.03.2020: Nach dem Rücktritt des Premierminister-Kandidaten vergleiche BN v. 02.03.20) gewannen die regierungskritischen Proteste erneut an Stärke. Die Menschen forderten einen innen- und außenpolitisch unabhängigen Kandidaten. Der irakische Präsident, Braham Salih, hat bis zum 16.03.20 Zeit, einen neuen Kandidaten für das Amt des Premierministers zu benennen. Es kommt nach wie vor zu teils schweren Ausschreitungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Erst am 04.03.20 wurden in Bagdad bei Ausschreitungen mindestens 160 Personen verletzt. Zudem kam es abermals zu Übergriffen auf Demonstrierende. So wurde in Bagdad Hussein Rahm durch Messerstiche mutmaßlicher Sadr-Anhänger verletzt. In Nasriyah wurde die Aktivistin Rana Abd al-Halim entführt, nachdem sie öffentlich Kritik an Moqtada Sadr geübt hatte. Ein weiterer Aktivist, Ali al-Hafli, wurde in Basra von Unbekannten erschossen. Die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, kritisierte erneut, dass die Regierung ihrer Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung gegen unbekannte Dritte nicht nachkomme. Am 08.03.20 kam es in Bagdad und mehreren Städten im Südirak zu großen Kundgebungen anlässlich des Weltfrauentages. Irakische Mädchen und Frauen forderten Frauenrechte und drückten ihre Unterstützung für die regierungskritischen Demonstrationen aus. Die letzten Frauenmärsche (vgl. BN v. 17.02.20) hatte der Geistliche, Moqtada Sadr, als „Hurerei und Sünde“ verurteilt.Am 08.03.20 kam es in Bagdad und mehreren Städten im Südirak zu großen Kundgebungen anlässlich des Weltfrauentages. Irakische Mädchen und Frauen forderten Frauenrechte und drückten ihre Unterstützung für die regierungskritischen Demonstrationen aus. Die letzten Frauenmärsche vergleiche BN v. 17.02.20) hatte der Geistliche, Moqtada Sadr, als „Hurerei und Sünde“ verurteilt. Lokalen Medien zufolge kritisierte der Generalsekretär des Peshmergaministeriums, Jabbar Yawar, dass nach wie vor keine effektive Einigung in Bezug auf die Sicherheit in den umstrittenen Gebieten zwischen Bagdad und Erbil erzielt werden konnte. Seit Januar 2019 gäbe es angesichts anhaltender IS-Aktivitäten Bemühungen, eine Einigung zu erzielen. Yawar beschuldigte die irakische Zentralregierung, weder zum Schutz der Region fähig zu sein, noch bereit zu sein, mit den Peshmerga zusammenzuarbeiten. Einer Reportage von Reuters zufolge befinde sich das irakische Gesundheitssystem in einer Krise, die vor allem durch fehlende Medikamente und ausgebildetes Personal bestimmt sei. Viele ausgebildete Praktiker verlassen aufgrund der Arbeitsbedingungen und Drohungen das Land. Laut einer Studie des irakischen Gesundheitsministeriums stünde die Mehrheit der notwendigen Medikamente nicht ausreichend oder gar nicht zur Verfügung. Viele in den Apotheken zur Verfügung stehenden Medikamente würden aus dem Ausland geschmuggelt und bergen Gesundheitsrisiken, z.B. überschrittenes Ablaufdatum. Besonders der Zugang zu Krebsbehandlungen und Medikamenten seien prekär, wodurch ein Großteil der Betroffenen auf kostspielige Alternativen im Ausland, z.B. Indien, ausweiche. Nach einer Rückkehr in den Irak sei eine Weiterbehandlung oft entweder zu kostenintensiv oder nicht vorhanden. Für 1.000 Personen stehen 0,8 Krankenhausbetten und 1,2 Ärzte zur Verfügung, damit liegt der Irak unter dem regionalen Durchschnitt. Der Platzmangel wirke sich negativ auf die Behandlungsqualität in Notaufnahmen und Krankenstationen aus. Am 15.09.19 trat der Gesundheitsminister, Alaa Alwan, von seinem Amt zurück. Grund seien Drohungen und Wiederstände gegen Reformversuche im Gesundheitswesen gewesen. Korruption und Missmanagement seien die Hauptursachen