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{'item': 'W124 2010534-1'}

Obsah (25)§ 22a§ 35Art. 28Art 10§§ 8§ 40§ 76§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9Art. 81aArtikel 81§ 13§§ 4a§ 12a§ 29§ 12§ 15a§ 24§ 21§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW124 2010534-1 SpruchW124 2010534-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge BF)

Art. 28der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, Sicherung der Abschiebung angeordnet." Der Bescheid wurde vom BF am XXXX persönlich übernommen.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge BF)

Artikel 28

, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, Sicherung der Abschiebung angeordnet." Der Bescheid wurde vom BF am römisch 40 persönlich übernommen. Zuvor brachte der BF am XXXX vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Zuvor brachte der BF am römisch 40 vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selbigen Tag wurde dem BF mittels Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Schweiz angenommen werde.Am selbigen Tag wurde dem BF mittels Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Schweiz angenommen werde. Die Schweiz teilte nach einem Ersuchen vom XXXX gestützt auf Art. 18 lit b der VO Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit, dass die italienischen Behörden einem Aufnahmegesuch

Art 10Abs.

1 der VO Dublin II zugestimmt hätten. Der BF sei bereits am XXXX nach Italien rücküberstellt worden.Die Schweiz teilte nach einem Ersuchen vom römisch 40 gestützt auf Artikel 18, Litera b, der VO Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit, dass die italienischen Behörden einem Aufnahmegesuch

Artikel 10, Absatz eins, der VO Dublin römisch zwei zugestimmt hätten.

Der BF sei bereits am römisch 40 nach Italien rücküberstellt worden. In der Folge erging ein entsprechendes Ersuchen an die italienischen Behörden und wurde dem BF am XXXX mittels Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs.2 AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und mit Italien Dublin Konsultationen geführt werden würden.In der Folge erging ein entsprechendes Ersuchen an die italienischen Behörden und wurde dem BF am römisch 40 mittels Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und mit Italien Dublin Konsultationen geführt werden würden.

  1. Am XXXX teilte das BFA den italienischen Behörden entsprechend Art. 25 Abs. 2 der VO Nr. 604/2013 mit, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF auf Italien übergegangen sei, nachdem sich die dortigen Behörden verschweigen hätten.
  2. Am römisch 40 teilte das BFA den italienischen Behörden entsprechend Artikel 25, Absatz 2, der VO Nr. 604 aus 2013, mit, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF auf Italien übergegangen sei, nachdem sich die dortigen Behörden verschweigen hätten.
  3. Am XXXX kam der BF einer Ladung zum Zwecke einer Einvernahme nicht nach und wurde der Bescheid XXXX vom XXXX

§§ 8Abs. 2 i

Vm 23 ZustellG in der Folge am XXXX durch Hinterlegung ohne vorherhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Gleichzeitig wurde den italienischen Behörden unter Verweis auf Art 29 Abs. 2 der VO Nr. 604/2013 mitgeteilt, dass der BF flüchtig sei.4. Am römisch 40 kam der BF einer Ladung zum Zwecke einer Einvernahme nicht nach und wurde der Bescheid römisch 40 vom römisch 40

Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG in der Folge am römisch 40 durch Hinterlegung ohne vorherhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Gleichzeitig wurde den italienischen Behörden unter Verweis auf Artikel 29, Absatz 2, der VO Nr. 604 aus 2013, mitgeteilt, dass der BF flüchtig sei.

  1. Dem Koordinationsbüro EAST West wurde am XXXX vom BFA mitgeteilt, dass der Bescheid des BFA IFA-ZI: XXXX vom XXXX am XXXX in Rechtskraft erwachsen sei.
  2. Dem Koordinationsbüro EAST West wurde am römisch 40 vom BFA mitgeteilt, dass der Bescheid des BFA IFA-ZI: römisch 40 vom römisch 40 am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen sei.
  3. Am XXXX wurde der BF in der XXXX im Zuge einer Amtshandlung bezüglich eines angeblichen Diebstahls kontrolliert und in der Folge

§ 40Abs.

1 BFA-VG festgenommen.6. Am römisch 40 wurde der BF in der römisch 40 im Zuge einer Amtshandlung bezüglich eines angeblichen Diebstahls kontrolliert und in der Folge

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen. 7. Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde über den BF

§ 76Abs.2a Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs.1 AVG "die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Sicherung der Abschiebung angeordnet." Der Bescheid wurde vom BF durch Übergabe am XXXX ordnungsgemäß übernommen.7. Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG "die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Sicherung der Abschiebung angeordnet." Der Bescheid wurde vom BF durch Übergabe am römisch 40 ordnungsgemäß übernommen.

  1. Der BF befand sich in der Folge seit XXXX , XXXX , in Schubhaft und wurde am XXXX (Ankunft Terminal XXXX Uhr, Abflug XXXX Uhr, in Anwendung der Dublin III-VO nach Italien überstellt.
  2. Der BF befand sich in der Folge seit römisch 40 , römisch 40 , in Schubhaft und wurde am römisch 40 (Ankunft Terminal römisch 40 Uhr, Abflug römisch 40 Uhr, in Anwendung der Dublin III-VO nach Italien überstellt.
  3. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien vom XXXX sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft langte beim BFA am XXXX , XXXX eine Beschwerde ein. Die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht nach mehrmaliger Urgenz am XXXX vorgelegt.
  4. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien vom römisch 40 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft langte beim BFA am römisch 40 , römisch 40 eine Beschwerde ein. Die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht nach mehrmaliger Urgenz am römisch 40 vorgelegt. Begründend wurde u.a. in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig erfolgt sei.

Art. 28Dublin III-VO habe Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorzuliegen.

Nach Art. 2 lit. n der Dublin III-VO obliege es den Mitgliedstaaten, zur Bestimmung der Fluchtgefahr objektive Kriterien gesetzlich festzulegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde herangezogene Norm des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG lege aber keine objektiven gesetzlichen Kriterien fest. Die bestimmten Tatsachen und das Risiko des Untertauchens - also die Fluchtgefahr - welches eine Sicherung der Abschiebung mittels Schubhaft rechtfertigen könnte, lasse sich zwar aus der Judikatur des VfGH und VwGH entnehmen, sei aber nicht "gesetzlich" festgelegt. Die Ausgestaltung des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG lege sohin keine Kriterien fest, die die Annahme zulassen würden, der BF könnte sich dem Überstellungsverfahren durch Flucht entziehen. Die Unionsrechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides habe die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Anhaltung zufolge.Begründend wurde u.a. in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig erfolgt sei.

Artikel 28, Dublin III-VO habe Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorzuliegen.

Nach Artikel 2, Litera n, der Dublin III-VO obliege es den Mitgliedstaaten, zur Bestimmung der Fluchtgefahr objektive Kriterien gesetzlich festzulegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde herangezogene Norm des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG lege aber keine objektiven gesetzlichen Kriterien fest. Die bestimmten Tatsachen und das Risiko des Untertauchens - also die Fluchtgefahr - welches eine Sicherung der Abschiebung mittels Schubhaft rechtfertigen könnte, lasse sich zwar aus der Judikatur des VfGH und VwGH entnehmen, sei aber nicht "gesetzlich" festgelegt. Die Ausgestaltung des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG lege sohin keine Kriterien fest, die die Annahme zulassen würden, der BF könnte sich dem Überstellungsverfahren durch Flucht entziehen. Die Unionsrechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides habe die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Anhaltung zufolge. 10. Mit der Beschwerdevorlage langte beim BVwG eine Stellungnahme des BFA vom XXXX ein, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt 426,20 Euro zu verpflichten.10. Mit der Beschwerdevorlage langte beim BVwG eine Stellungnahme des BFA vom römisch 40 ein, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt 426,20 Euro zu verpflichten. 11. Mit Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX wurde

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs.2a Z 1 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.11. Mit Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am römisch 40 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung (Sachverhalt) Die Feststellungen aus dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
  2. Rechtliche Beurteilung 2.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A) 2.2. Zu Spruchpunkt I.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. 2.2.1.

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden2.2.1.

Artikel 130Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist somit

§ 22aAbs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVw

G ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit XXXX (bis zum gerichtlichen Fortsetzungsausspruch am XXXX ):Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 (bis zum gerichtlichen Fortsetzungsausspruch am römisch 40 ): 2.2.

  1. Art. 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
  2. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.2.2.
  3. Artikel 28, der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Amtsblatt
  4. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung. Danach dürfen die Mitgliedstaaten

Art. 28Abs.

1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.Danach dürfen die Mitgliedstaaten

Artikel 28

, Absatz eins, Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Absatz 2, im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.

§ 76Abs. 2a FPG id

F BGBl. I Nr. 87/2012 ist über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn 1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm

§ 12aAbs. 1 Asyl

G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; 2. eine Mitteilung

§ 29Abs. 3 Z 4 bis 6 Asyl

G 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung

§ 12Abs. 2 Asyl

G 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung

Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat; 3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; 4. der Asylwerber, gegen den

§ 27Asyl

G 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung

§ 13Abs.

2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den

Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist; 5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder 6. sich der Asylwerber

§ 24Abs. 4 Asyl

G 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,6. sich der Asylwerber

Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. 2.2.

  1. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht.2.2.
  2. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des Paragraph 76, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht. 2.2.
  3. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF wurde im gegenständlichen Verfahren auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 gestützt.2.2.
  4. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF wurde im gegenständlichen Verfahren auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 gestützt. Da die unter Punkt II.2.2.
  5. wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die unter Punkt römisch zwei.2.2.
  6. wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend ist, war spruchgemäß zu entscheiden. 2.
  7. Zu Spruchpunkt II. und III.2.
  8. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0078-4, ausgeführt, dass die zugrunde liegende Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch § 35 VwGVG zu Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem BF vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0078-4, ausgeführt, dass die zugrunde liegende Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch Paragraph 35, VwGVG zu Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem BF vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Rechtswidrigkeit der Anhaltung, der BF aufgrund der gerichtlichen Fortsetzungsentscheidung vom XXXX jeweils nicht vollständig obsiegende Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Da § 35 VwGVG kein geteiltes Obsiegen kennt, waren beide Begehren auf Kostenersatz abzuweisen.Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Rechtswidrigkeit der Anhaltung, der BF aufgrund der gerichtlichen Fortsetzungsentscheidung vom römisch 40 jeweils nicht vollständig obsiegende Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Da Paragraph 35, VwGVG kein geteiltes Obsiegen kennt, waren beide Begehren auf Kostenersatz abzuweisen. Spruchpunkt IV EingabegebührSpruchpunkt römisch vier Eingabegebühr Der BF stellt den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.

§ 35Abs. 4 Vw

GVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1:Der BF stellt den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.

Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.Die Eingabegebühr ist in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in Paragraph 35, leg. cit. gäbe. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075).Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt vergleiche dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W124.2010534.1.00

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