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{'item': 'W140 2229635-2'}

Obsah (18)Artikel 28§ 22a§ 35Art. 18§ 5§ 61Art. 27§ 16§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 76

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW140 2229635-2 SpruchW140 2229635-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 6 und Z 9 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 3, Z 6 und Z 9 wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Ziffer 9, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Ägypten, wurde am 03.03.2020 im Bundesgebiet im Zuge einer Verkehrskontrolle fremdenpolizeilich angehalten und legte eine französische ID Karte vor, die nach Überprüfung nicht mit seiner Person übereinstimmte. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.03.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Abklärung des Sachverhalts nach illegaler Einreise stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, aus Ägypten, XXXX , zu stammen und über die Türkei, Griechenland, Serbien, Rumänien, Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Zielland sei Frankreich gewesen, weil er dort Bekannte habe. In Rumänien sei die Lage für Flüchtlinge nicht gut gewesen. Er habe seine (Reise)Dokumente bei der Überfahrt mit dem Schlauchboot nach Griechenland verloren. Aufgrund eines EURODAC-Treffers in Bezug auf Rumänien leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am selben Tag ein Konsultationsverfahren mit Rumänien nach der Dublin-III Verordnung ein, der BF wurde festgenommen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.03.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Abklärung des Sachverhalts nach illegaler Einreise stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, aus Ägypten, römisch 40 , zu stammen und über die Türkei, Griechenland, Serbien, Rumänien, Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Zielland sei Frankreich gewesen, weil er dort Bekannte habe. In Rumänien sei die Lage für Flüchtlinge nicht gut gewesen. Er habe seine (Reise)Dokumente bei der Überfahrt mit dem Schlauchboot nach Griechenland verloren. Aufgrund eines EURODAC-Treffers in Bezug auf Rumänien leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am selben Tag ein Konsultationsverfahren mit Rumänien nach der Dublin-III Verordnung ein, der BF wurde festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 04.03.2020 ordnete das BFA, XXXX ,

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe und ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, mit gefälschten Dokumenten nach Frankreich habe weiterreisen wollen. Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 und Z 9 FPG liege erhebliche Fluchtgefahr vor, weil sich der BF erneut den Behörden entziehen werde, um nach Frankreich zu gelangen. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da sich der BF dem Asylverfahren in Rumänien entzogen habe und nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund einer fehlenden Verankerung in Österreich, seines bisherigen nicht vertrauenswürdigen Verhaltens und dem Wunsch nach Frankreich zu reisen, bestehe die Gefahr des Untertauchens. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels im Rahmen von Aufenthalts- und Meldepflichten könne aufgrund der finanziellen Situation des BF, der fehlenden hinreichenden Bindung an Österreich und der festgestellten Fluchtgefahr im Sinne einer Weiterreise in weitere Mitgliedstaaten nicht das Auslangen gefunden werden.Mit Mandatsbescheid vom 04.03.2020 ordnete das BFA, römisch 40 ,

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe und ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, mit gefälschten Dokumenten nach Frankreich habe weiterreisen wollen. Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG liege erhebliche Fluchtgefahr vor, weil sich der BF erneut den Behörden entziehen werde, um nach Frankreich zu gelangen. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da sich der BF dem Asylverfahren in Rumänien entzogen habe und nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund einer fehlenden Verankerung in Österreich, seines bisherigen nicht vertrauenswürdigen Verhaltens und dem Wunsch nach Frankreich zu reisen, bestehe die Gefahr des Untertauchens. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels im Rahmen von Aufenthalts- und Meldepflichten könne aufgrund der finanziellen Situation des BF, der fehlenden hinreichenden Bindung an Österreich und der festgestellten Fluchtgefahr im Sinne einer Weiterreise in weitere Mitgliedstaaten nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF trat vom 09.03.2020 bis 11.03.2020 in einen Hunger- und Durststreik. Am 16.03.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-Verordnung nicht vorliege und jedenfalls mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werde könnte. Die angeordnete Schubhaft sei unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Unbestritten sei, dass der BF in Rumänien erkennungsdienstlich behandelt worden sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe jedoch keine weiteren Informationen zum Asylverfahren erhalten. Der BF habe sich bei seinen Befragungen kooperativ gezeigt und sei gewillt, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Dass er nicht für das Verfahren und die Außerlandesbringung zur Verfügung stehe, sei daher nicht nachvollziehbar. Es sei aufgrund der Ausnahmesituation bezüglich der Covid19-Pandemie unsicher und nicht absehbar, wann mit einer Erledigung des Konsultationsverfahrens, des Asylverfahrens und einer allfälligen Überstellung nach Rumänien gerechnet werden könne. Aufgrund des Asylverfahrens könne mit periodischen Meldepflichten, Unterkunft in bestimmten angeordneten Räumlichkeiten als gelindes Mittel Auslangen gefunden werden. Alleine der Umstand, dass der BF über keine finanziellen Mittel und über keine ausreichende soziale Anbindung im Bundesgebiet verfüge, vermag keine erhebliche Fluchtgefahr zu indizieren. Das BFA führte in einer Stellungnahme aus, dass der BF in einem sicheren Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt habe. Dass er nicht über den weiteren Verfahrensverlauf informiert worden wäre, sei eine Schutzbehauptung. Durch seine Weiterreise habe er sich dem Ersuchen um Unterschutzstellung entzogen. Hinsichtlich seines kooperativen Verhaltens hielt die belangte Behörde fest, dass der BF absichtlich widerrechtlich eine Vielzahl an Mitgliedstaaten durchquert habe, um mittels gefälschten Dokumenten ein Aufenthaltsrecht in Frankreich vorzutäuschen. Erst im Zuge der Verkehrskontrolle und Vorliegen von Unstimmigkeiten sei seine Identität überprüft worden und erfolgte die Asylbeantragung in Österreich. Er habe kein Unrechtbewusstsein erkennen lassen und habe Frankreich nach wie vor als Zielland im Auge. Nach Rumänien wolle er nicht zurück. Nach Verhängung der Schubhaft sei er in den Hungerstreik getreten. Insgesamt sei aus seinem Verhalten nicht erkennbar, dass er sich in Zukunft an Gesetze, behördliche Auflagen oder gerichtliche Entscheidungen halten werde und sein Vorhaben nach Frankreich zu gelangen, umsetzen werde. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens wurde nach wie vor als erforderlich betrachtet. Mit Schreiben der rumänischen Behörden vom 18.03.2020, eingelangt beim BFA am 23.03.2020, stimmte Rumänien einer Übernahme des BF

Art. 18

.1.b Dublin III VO zu.Mit Schreiben der rumänischen Behörden vom 18.03.2020, eingelangt beim BFA am 23.03.2020, stimmte Rumänien einer Übernahme des BF

Artikel 18Punkt eins Punkt b, Dublin römisch drei VO zu.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX , vom 23.03.2020 wurde die Beschwerde

Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II). Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, römisch 40 , vom 23.03.2020 wurde die Beschwerde

Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2020, zugestellt am 16.04.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.03.2020 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18.1.b der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig (Spruchpunkt I).

§ 61Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

§ 61Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig (Spruchpunkt II).

Am 21.04.2020 gab der BF einen vollumfänglichen Beschwerdeverzicht in Bezug auf den Bescheid vom 16.04.2020 ab.Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2020, zugestellt am 16.04.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.03.2020 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18.1.b der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Am 21.04.2020 gab der BF einen vollumfänglichen Beschwerdeverzicht in Bezug auf den Bescheid vom 16.04.2020 ab. Der BF trat vom 13.04.2020 bis 14.04.2020 erneut in einen Hunger- und Durststreik. Das BFA erstellte am 17.04.2020 einen Aktenvermerk zur zweiten Schubhaftprüfung. Darin wird u. a. Folgendes ausgeführt: "Aufgrund der derzeitigen COVID-19 Pandemie kann der genaue Termin der etwaigen Rücküberstellung nach Rumänien nicht festgelegt werden, jedoch besteht aus heutiger Sicht die begründete Aussicht diese eventuell Anfang bis Mitte Mai durchführen zu können. Die weitere Anhaltung in der Schubhaft ist gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Fluchtgründe nach wie vor bestehen." Mit Schriftsatz vom 07.05.2020 erhob der BF erneut Beschwerde. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass die 6-wöchige Überstellungsfrist

Art 28

Abs 3 Dublin III-VO abgelaufen sei und sich die Haft daher als rechtswidrig erweise. Der BF verfüge nunmehr über eine Wohnmöglichkeit bei einem Freund. Art 28 Dublin III-VO bestimme, dass die Überstellung grundsätzlich zu erfolgen habe, sobald diese praktisch durchführbar sei. Unabhängig davon dürfe die Haft zum Zwecke der Überstellung 6 Wochen allerdings nicht übersteigen. Die Frist beginne entweder mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder der Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat (Variante 1) oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Art. 27Abs.

3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat (Variante 2). Ist eine Person bei Annahme des Gesuchs in Schubhaft, beginne mit diesem Zeitpunkt die 6-wöchige Frist zu laufen. Erlässt die Behörde in Folge eine Entscheidung und wird dagegen ein Rechtsbehelf erhoben dem ex lege oder durch Antrag aufschiebende Wirkung zukommt, so müsse die Frist später zu laufen beginnen. Die zweite Variante sei daher auf jene Fälle anzuwenden, in denen dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukomme (unabhängig davon, ob die aufschiebende Wirkung ex lege zukommt, oder beantragt werden muss).

§ 16

Abs 4 sei eine Entscheidung

§ 61Abs 1 Z 2 FPG (Anordnung zur Außerlandesbringung i

Vm Dublin III-VO), der keine aufschiebende Wirkung zukomme sofort durchsetzbar. Die Behörde habe allerdings mit der Durchführung der Außerlandesbringung das Ablaufen des siebenten Tages abzuwarten ab dem Ende der Beschwerdefrist bzw. ab Einlangen der Beschwerdevorlage bei Gericht; in dieser Woche könne das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erkennen. Das bedeute, dass eine aufschiebende Wirkung nur dann zukomme, wenn sie vom Antragsteller beantragt wurde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkennt. Im gegenständlichen Fall könne es daher nur zur Anwendung der ersten Variante kommen: Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs bereits in Schubhaft. Der BF befindet sich seit 04.03.2020 in Schubhaft. Am 23.03.2020 langte die Zustimmung Rumäniens ein. Der BF unterzeichnete unverzüglich nach erfolgter Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung. Eine aufschiebende Wirkung kommt einer Beschwerde ex lege nicht zu und wurde auch vom BF nie beantragt. Eine aufschiebende Wirkung gab es sohin nie, weshalb die zweite Variante nicht anwendbar ist. Die Frist begann im gegenständlichen Fall sohin mit der Annahme des Gesuchs am 23.03.2020 zu laufen und endete am 04.05.2020. Die Schubhaft erweist sich somit spätestens nach Ablauf der 6-wöchigen Frist seit dem 04.05.2020 als rechtswidrig.Mit Schriftsatz vom 07.05.2020 erhob der BF erneut Beschwerde. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass die 6-wöchige Überstellungsfrist

Artikel 28

, Absatz 3, Dublin III-VO abgelaufen sei und sich die Haft daher als rechtswidrig erweise. Der BF verfüge nunmehr über eine Wohnmöglichkeit bei einem Freund. Artikel 28, Dublin III-VO bestimme, dass die Überstellung grundsätzlich zu erfolgen habe, sobald diese praktisch durchführbar sei. Unabhängig davon dürfe die Haft zum Zwecke der Überstellung 6 Wochen allerdings nicht übersteigen. Die Frist beginne entweder mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder der Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat (Variante 1) oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27, Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat (Variante 2).

Ist eine Person bei Annahme des Gesuchs in Schubhaft, beginne mit diesem Zeitpunkt die 6-wöchige Frist zu laufen. Erlässt die Behörde in Folge eine Entscheidung und wird dagegen ein Rechtsbehelf erhoben dem ex lege oder durch Antrag aufschiebende Wirkung zukommt, so müsse die Frist später zu laufen beginnen. Die zweite Variante sei daher auf jene Fälle anzuwenden, in denen dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukomme (unabhängig davon, ob die aufschiebende Wirkung ex lege zukommt, oder beantragt werden muss).

Paragraph 16, Absatz 4, sei eine Entscheidung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Anordnung zur Außerlandesbringung in Verbindung mit Dublin III-VO), der keine aufschiebende Wirkung zukomme sofort durchsetzbar. Die Behörde habe allerdings mit der Durchführung der Außerlandesbringung das Ablaufen des siebenten Tages abzuwarten ab dem Ende der Beschwerdefrist bzw. ab Einlangen der Beschwerdevorlage bei Gericht; in dieser Woche könne das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erkennen. Das bedeute, dass eine aufschiebende Wirkung nur dann zukomme, wenn sie vom Antragsteller beantragt wurde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkennt. Im gegenständlichen Fall könne es daher nur zur Anwendung der ersten Variante kommen: Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs bereits in Schubhaft. Der BF befindet sich seit 04.03.2020 in Schubhaft. Am 23.03.2020 langte die Zustimmung Rumäniens ein. Der BF unterzeichnete unverzüglich nach erfolgter Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung. Eine aufschiebende Wirkung kommt einer Beschwerde ex lege nicht zu und wurde auch vom BF nie beantragt. Eine aufschiebende Wirkung gab es sohin nie, weshalb die zweite Variante nicht anwendbar ist. Die Frist begann im gegenständlichen Fall sohin mit der Annahme des Gesuchs am 23.03.2020 zu laufen und endete am 04.05.2020. Die Schubhaft erweist sich somit spätestens nach Ablauf der 6-wöchigen Frist seit dem 04.05.2020 als rechtswidrig. Weiters habe die belangte Behörde das Verwaltungsverfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. So wären im gegenständlichen Fall zwischen der Zustimmung durch Rumänien (23.03.2020), der Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz und dem Erlassen des Bescheides (16.04.2020) durch die belangte Behörde fast 4 Wochen vergangen. Diese Zeit wäre allerdings dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Selbst bei Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr - was durch den BF ausdrücklich bestritten wird - wäre die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Im Falle des BF wäre jedenfalls das gelindere Mittel naheliegend. Der BF verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Freund. Die zeugenschaftliche Einvernahme dieses Freundes werde beantragt. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. Am 08.05.2020 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein: "Das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem eine Entscheidung - gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 FPG Z 3 iVm § 57 Abs. 1 AVG - ergangen ist."Das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem eine Entscheidung - gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG - ergangen ist. Gleichzeitig wird die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 07.05.2020, ho. eingegangen am 07.05.2020, gegen den Bescheid vom 04.03.2020, zur do. Verwendung weitergeleitet. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:

  1. die Beschwerde als unbegründet abweisen
  2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(...) Stellungnahme: Zum Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2020 als Beifahrer im Zuge einer fremdenrechtlichen Verkehrskontrolle angehalten. Bei dieser Kontrolle wies er sich mit gefälschten französischen Dokumenten aus. Im Zuge der Basisbefragung vor der Polizei stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass zu seiner Person ein EURODAC-Treffer der Kategorie I für Rumänien gespeichert ist.Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass zu seiner Person ein EURODAC-Treffer der Kategorie römisch eins für Rumänien gespeichert ist. Im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizei gab der BF an, dass sein Zielland Frankreich sei. Da in vorliegendem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr bestand und auch weiter besteht, wurde über den BF am 04.03.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und zum Zwecke der Abschiebung bzw Rücküberstellung nach Rumänien verhängt. Ein Konsultationsverfahren mit den rumänischen Behörden wurde am 04.03.2020 eingeleitet und am 23.03.2020 langte beim BFA die Zustimmung durch die rumänischen Behörden ein. Am 16.03.2020 erhob der BF erstmals Beschwerde gegen die Schubhaft, woraufhin am 17.03.2020 die Vorlage an den BVwG erfolgte. Mit 23.03.2020 erkannte der BVwG unter Zahl XXXX dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und wies die Beschwerde als unbegründet ab.Mit 23.03.2020 erkannte der BVwG unter Zahl römisch 40 dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Am 16.04.2020 wurde dem BF vom BFA der Bescheid gem § 5 Abs 1 AsylG (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz - Zuständigkeit Rumänien) und gem § 61 Abs 1 Ziffer 1 FPG (Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien) zugestellt.Am 16.04.2020 wurde dem BF vom BFA der Bescheid gem Paragraph 5, Absatz eins, AsylG (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz - Zuständigkeit Rumänien) und gem Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 1 FPG (Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien) zugestellt. Am 21.04.2020 unterzeichnete der BF einen Beschwerdeverzicht, wonach dieser Bescheid mit 21.04.2020 in Rechtskraft erwuchs. Am 07.05.2020 brachte der BF erneut Beschwerde gegen die verhängte Schubhaft beim BVwG ein. Zur Beschwerdebegründung Der Beschwerdeführer (BF) befindet, dass die Höchstdauer der Haft zum Zwecke der Überstellung gem Art 28 Dublin III-VO überschritten wäre.Der Beschwerdeführer (BF) befindet, dass die Höchstdauer der Haft zum Zwecke der Überstellung gem Artikel 28, Dublin III-VO überschritten wäre. Lt den Ausführungen des BF wäre die 6-wöchige Anhaltefrist in Schubhaft ab Zustimmung des Mitgliedstaates Rumänien, in vorliegendem Fall am 23.03.2020 zu berechnen gewesen und somit hätte die maximale Anhaltedauer mit 04.05.2020 geendet. Diesbezüglich bezog er sich auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2018 Ro 2017/21/
  3. Diesbezüglich ist entgegen zu halten, dass in Bezug auf das erwähnte Erkenntnis des VwGH dieser am 26.04.2018 zusammengefasst folgendes erkannte: Wird ein Dublin-Bescheid (§ 5 AsylG iVm § 61 Abs 1 Z 1 FPG oder § 61 Abs 1 Z 2 FPG alleine) erlassen, ist die Sechswochenfrist gem Art. 28 Abs 3 Dublin III-VO, nach deren Ablauf die Schubhaft nicht mehr aufrechterhalten werden darf, mit dem Wegfall des Durchführungsaufschubes

§ 16

Abs 4 BFA-VG - und nicht mehr ab der Zustimmung des ersuchten Dublin-Staates - neu zu berechnen.Wird ein Dublin-Bescheid (Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG alleine) erlassen, ist die Sechswochenfrist gem Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO, nach deren Ablauf die Schubhaft nicht mehr aufrechterhalten werden darf, mit dem Wegfall des Durchführungsaufschubes

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG - und nicht mehr ab der Zustimmung des ersuchten Dublin-Staates - neu zu berechnen. Der VwGH führte dazu aus: Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Art. 27Abs.

3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat.Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Vom Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinn des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO ist auch die "automatische" Aussetzung der Überstellung nach Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-VO erfasst, dem das in §§ 16 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 17 Abs. 1 BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis geht auch der EuGH im Urteil EuGH 13.9.2017, C-60/16, ausdrücklich aus, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hinweist, dass die zweite mit Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Art. 27Abs.

3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. a und b Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukommt oder deren Gewährung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht wird (Rn. 61 ff, insbesondere Rn. 64).Vom Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinn des Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO ist auch die "automatische" Aussetzung der Überstellung nach Artikel 27, Absatz 3, Litera b, Dublin III-VO erfasst, dem das in Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 17 Absatz eins, BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis geht auch der EuGH im Urteil EuGH 13.9.2017, C-60/16, ausdrücklich aus, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hinweist, dass die zweite mit Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27

, Absatz 3, Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera a und b Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukommt oder deren Gewährung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera c, Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht wird (Rn. 61 ff, insbesondere Rn. 64). An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrecht erhalten werden darf.An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrecht erhalten werden darf. Somit ist zu gegenständlichem Verfahren weiter auszuführen: 04.03.2020 - Verhängung der Schubhaft 23.03.2020 - Zustimmung durch die rumänischen Behörden 16.04.2020 - Zustellung Bescheid gem § 5 AsylG und § 61 FPG16.04.2020 - Zustellung Bescheid gem Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG 21.04.2020 - Rechtsmittelverzicht und somit Rechtskraft I. Instanz21.04.2020 - Rechtsmittelverzicht und somit Rechtskraft römisch eins. Instanz Dies bedeutet für die ho Behörde, dass der Durchführungsaufschub ab 21.04.2020 wegfiel und somit die 6-wöchige Anhaltedauer in Schubhaft ab diesem Datum zu berechnen ist. Eine Anhaltung in Schubhaft wäre somit bis längstens 02.06.2020 möglich. Lt derzeitigem Kenntnisstand können Rücküberstellung nach Rumänien voraussichtlich ab 18.05.2020 wieder geplant und durchgeführt werden. An der Durchführung der Abschiebung in gegenständlichem Verfahren wird mit Nachdruck gearbeitet. Zu seinen Ausführungen betreffend der eventuellen Verhängung einer Meldeverpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels muss angemerkt werden, dass der BF bisher im gesamten Verfahren, weder in der Erstbefragung, noch im 1. Beschwerdeverfahren oder im Int.-Verfahren von einer Bezugsperson bzw einem Freund in Österreich spricht. Seinen Freund XXXX erwähnt er erstmals in gegenständlichem 2. Beschwerdeverfahren.Seinen Freund römisch 40 erwähnt er erstmals in gegenständlichem 2. Beschwerdeverfahren. Die Behörde kann aufgrund des Verlaufs im gesamten Verfahren nicht davon ausgehen, dass der Bezug zu dem neu erwähnten Freund so eng ist, dass ihn dieser vorm Untertauchen abhalten würde. Da es offensichtlich ist, dass das eigentliche Ziel des BF Frankreich ist." In einer ergänzenden Stellungnahme vom 12.05.2020 führte das BFA Folgendes aus: "Zum bereits in der Beschwerdevorlage vom 08.05.2020 zitierten Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2018 Ro 2017/21/0010 zieht die Rechtsabteilung des BFA folgende Schlussfolgerungen. Erhebt ein Fremder gegen einen Dublin-Bescheid (§ 5 AsylG iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG oder § 61 Abs. 1 Z 2 FPG alleine) Beschwerde, der vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird, ist die Sechswochenfrist

Art. 28Abs.

3 Dublin lll-VO, nach deren Ablauf die Schubhaft nicht mehr aufrechterhalten werden darf, nach der gegenständlichen Entscheidung mit dem Wegfall des Durchführungsaufschubes

§ 16Abs.

4 BFA-VG - und nicht mehr ab der Zustimmung des ersuchten Dublin-Staates - zu berechnen. Dies gilt sowohl für Asylwerber, als auch für "bloße" Drittstaatsangehörige, die der Dublin lll-VO unterliegen (§ 5 AsylG iVm § 61 Abs 1 Z 1 FPG oder § 61 Abs 1 Z 2 FPG alleine).Erhebt ein Fremder gegen einen Dublin-Bescheid (Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG alleine) Beschwerde, der vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird, ist die Sechswochenfrist

Artikel 28

, Absatz 3, Dublin lll-VO, nach deren Ablauf die Schubhaft nicht mehr aufrechterhalten werden darf, nach der gegenständlichen Entscheidung mit dem Wegfall des Durchführungsaufschubes

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG - und nicht mehr ab der Zustimmung des ersuchten Dublin-Staates - zu berechnen. Dies gilt sowohl für Asylwerber, als auch für "bloße" Drittstaatsangehörige, die der Dublin lll-VO unterliegen (Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG alleine). Nach Ansicht XXXX sind die Ausführungen in der gegenständlichen Entscheidung auch für Dublin-Fälle relevant, in denen keine Beschwerde erhoben wird. Auch in diesen Fällen ist mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. § 16 Abs. 4 BFA-VG bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. Ob eine Beschwerde erhoben wird oder nicht, ändert daher nichts daran, dass der Durchführungsaufschub zu beachten ist und daher der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht. Wenn keine Beschwerde erhoben wird, beginnt die Sechswochenfrist mit dem Ende der ungenutzten Rechtsmittelfrist daher neu zu laufen.Nach Ansicht römisch 40 sind die Ausführungen in der gegenständlichen Entscheidung auch für Dublin-Fälle relevant, in denen keine Beschwerde erhoben wird. Auch in diesen Fällen ist mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. Ob eine Beschwerde erhoben wird oder nicht, ändert daher nichts daran, dass der Durchführungsaufschub zu beachten ist und daher der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht. Wenn keine Beschwerde erhoben wird, beginnt die Sechswochenfrist mit dem Ende der ungenutzten Rechtsmittelfrist daher neu zu laufen. In jedem Fall ist aber zu beachten, dass bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Sechswochenfrist neu zu laufen beginnt, die Sechswochenfrist ab der Antwort auf das Aufnahmegesuch bzw. ab der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung zu berechnen ist und keinesfalls überschritten werden darf. Wird ein Fremder zur Sicherung des Dublin-Verfahrens in Schubhaft angehalten, ist der Dublin-Bescheid daher so zeitgerecht zu erlassen, dass zwischen der Zustimmung des ersuchten Dublin-Staates und dem Beginn des Durchführungsaufschubes

§ 16Abs.

4 BFA-VG weniger als sechs Wochen liegen.In jedem Fall ist aber zu beachten, dass bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Sechswochenfrist neu zu laufen beginnt, die Sechswochenfrist ab der Antwort auf das Aufnahmegesuch bzw. ab der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung zu berechnen ist und keinesfalls überschritten werden darf. Wird ein Fremder zur Sicherung des Dublin-Verfahrens in Schubhaft angehalten, ist der Dublin-Bescheid daher so zeitgerecht zu erlassen, dass zwischen der Zustimmung des ersuchten Dublin-Staates und dem Beginn des Durchführungsaufschubes

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG weniger als sechs Wochen liegen. Der VwGH differenziert nun zwischen einer aufschiebenden Wirkung iSd Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin lll-VO und einer aufschiebende Wirkung iSd Art. 29 Abs. 1 Dublin lll-VO. Der Durchführungsaufschub gem. § 16 Abs 4 BFA-VG ist daher eine aufschiebende Wirkung iSd ersten Bestimmung aber keine aufschiebende Wirkung iSd zweiten Bestimmung.Der VwGH differenziert nun zwischen einer aufschiebenden Wirkung iSd Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin lll-VO und einer aufschiebende Wirkung iSd Artikel 29, Absatz eins, Dublin lll-VO. Der Durchführungsaufschub gem. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ist daher eine aufschiebende Wirkung iSd ersten Bestimmung aber keine aufschiebende Wirkung iSd zweiten Bestimmung. Für die Auslösung der neuerlichen (zweiten) Sechswochenfrist reicht es daher, dass der Dublin-Bescheid vor Ablauf der bisherigen (ersten) Sechswochenfrist zugestellt wird. Das ergibt sich aus dem in der gegenständlichen Entscheidung zitierten EuGH-Urteil vom 13.09.2017, C-60/16. Dem Urteil liegt zugrunde, dass die Dublin lll-VO keine absoluten Schubhaftfristen, außer den in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin lll-VO genannten, kennt (vgl. Rn 41). Außerdem führt der EuGH aus, dass die Sechswochenfristen dieser Bestimmung dem Umstand Rechnung trage, dass eine Überstellung innerhalb von sechs Wochen ab dem fristauslösenden Ereignis durchzuführen sei (vgl Rn 32). Über diesen Zeitpunkt hinaus dürfe die Schubhaft nicht aufrecht erhalten werden (vgl Rn 48). Aus dem Sinn dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Sechswochenfrist nur Ablaufen kann, wenn diese auch voll zur Durchführung der Überstellung ausgeschöpft werden kann. Eine Enthaftung muss daher nicht erfolgen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach der Auslösung der Sechswochenfrist der Durchführungsaufschub greift und deshalb (noch) nicht überstellt werden darf: In diesem Fall kann die Sechswochenfrist nicht mehr ablaufen. Damit gilt wieder die Regel, dass die Dublin lll-VO bis auf die genannten Ausnahmen keine absoluten Maximalfristen für die Schubhaft kennt. Die nächste Auslösung einer maximalen Haftfrist ist damit in dem Fall, dass keine Beschwerde erhoben wird - ebenso wie im Fall einer Beschwerdeerhebung - der Wegfall des Durchführungsaufschubes

§ 16

Abs 4 BFA-VG."Für die Auslösung der neuerlichen (zweiten) Sechswochenfrist reicht es daher, dass der Dublin-Bescheid vor Ablauf der bisherigen (ersten) Sechswochenfrist zugestellt wird. Das ergibt sich aus dem in der gegenständlichen Entscheidung zitierten EuGH-Urteil vom 13.09.2017, C-60/16. Dem Urteil liegt zugrunde, dass die Dublin lll-VO keine absoluten Schubhaftfristen, außer den in Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin lll-VO genannten, kennt vergleiche Rn 41). Außerdem führt der EuGH aus, dass die Sechswochenfristen dieser Bestimmung dem Umstand Rechnung trage, dass eine Überstellung innerhalb von sechs Wochen ab dem fristauslösenden Ereignis durchzuführen sei vergleiche Rn 32). Über diesen Zeitpunkt hinaus dürfe die Schubhaft nicht aufrecht erhalten werden vergleiche Rn 48). Aus dem Sinn dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Sechswochenfrist nur Ablaufen kann, wenn diese auch voll zur Durchführung der Überstellung ausgeschöpft werden kann. Eine Enthaftung muss daher nicht erfolgen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach der Auslösung der Sechswochenfrist der Durchführungsaufschub greift und deshalb (noch) nicht überstellt werden darf: In diesem Fall kann die Sechswochenfrist nicht mehr ablaufen. Damit gilt wieder die Regel, dass die Dublin lll-VO bis auf die genannten Ausnahmen keine absoluten Maximalfristen für die Schubhaft kennt. Die nächste Auslösung einer maximalen Haftfrist ist damit in dem Fall, dass keine Beschwerde erhoben wird - ebenso wie im Fall einer Beschwerdeerhebung - der Wegfall des Durchführungsaufschubes

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Ägypten, seine Muttersprache ist Arabisch. Die im Spruch genannte Identität des BF ist seine Verfahrensidentität. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter. Er hat in Rumänien und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF reiste illegal mit einem Pkw und einem Schlepper von Rumänien über Ungarn in das Bundesgebiet ein, sein Zielland war Frankreich. Er wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle fremdenpolizeilich kontrolliert und wies sich mit einer gefälschten französischen ID-Karte aus. Eine EURODAC-Anfrage ergab einen Treffer in Bezug auf Rumänien. Die Behörde leitete am 04.03.2020 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien ein. Mit Mandatsbescheid vom 04.03.2020 ordnete das BFA, XXXX ,

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe und ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, mit gefälschten Dokumenten nach Frankreich habe weiterreisen wollen. Dagegen erhob der BF Beschwerde.Mit Mandatsbescheid vom 04.03.2020 ordnete das BFA, römisch 40 ,

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe und ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, mit gefälschten Dokumenten nach Frankreich habe weiterreisen wollen. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Schreiben der rumänischen Behörden vom 18.03.2020, eingelangt beim BFA am 23.03.2020, stimmte Rumänien einer Übernahme des BF

Art. 18

.1.b Dublin III VO zu.Mit Schreiben der rumänischen Behörden vom 18.03.2020, eingelangt beim BFA am 23.03.2020, stimmte Rumänien einer Übernahme des BF

Artikel 18Punkt eins Punkt b, Dublin römisch drei VO zu.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX , vom 23.03.2020 wurde die Beschwerde

Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II). Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, römisch 40 , vom 23.03.2020 wurde die Beschwerde

Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2020, zugestellt am 16.04.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.03.2020 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18.1.b der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig (Spruchpunkt I).

§ 61Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

§ 61Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig (Spruchpunkt II).

Am 21.04.2020 gab der BF einen vollumfänglichen Beschwerdeverzicht in Bezug auf den Bescheid vom 16.04.2020 ab.Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2020, zugestellt am 16.04.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.03.2020 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18.1.b der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Am 21.04.2020 gab der BF einen vollumfänglichen Beschwerdeverzicht in Bezug auf den Bescheid vom 16.04.2020 ab. Der BF trat vom 13.04.2020 bis 14.04.2020 erneut in einen Hunger- und Durststreik. Das BFA erstellte am 17.04.2020 einen Aktenvermerk zur zweiten Schubhaftprüfung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, er wird seit 04.03.2020 zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft angehalten. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, keine legalen beruflichen Bindungen und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Im Fall des BF ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF ist haftfähig. Eine Überstellung des BF nach Rumänien kann ab 18.05.2020 wieder geplant und durchgeführt werden. Am 18.05.2020 wird durch das BFA ein Überstellungstermin festgelegt werden. Sollte die Überstellung nicht bis zum 02.06.2020 durchgeführt werden können, wird das BFA die Entlassung amtswegig prüfen.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des Beschwerdeführers. Der BF legte kein geeignetes, überprüfbares Identitätsdokument vor. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA sowie vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA sowie vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Strafregisterauskunft. Dass sich der BF mit einem Pkw auf der Durchreise von Rumänien über Österreich nach Frankreich befand, ergibt sich aus den Ausführungen des BF im Zuge der Ersteinvernahme und wurde nicht bestritten. Die Angaben über die Asylantragstellung des BF in Rumänien ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus einer EURODAC Anfrage. Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung - ergibt sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, legalen beruflichen Verankerung und zum Fehlen ausreichender Existenzmittel beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerde nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten der Amtsärztin vom 13.05.
  2. Die realistische Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA. Im vorliegenden Fall können Überstellungen nach Rumänien ab 18.05.2020 wieder geplant und durchgeführt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zu Spruchpunkt A.I.) Anhaltung in Schubhaft ab dem Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX , vom 23.03.2020 wurde die Beschwerde

Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II). Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, römisch 40 , vom 23.03.2020 wurde die Beschwerde

Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Erkenntnis u.a. Folgendes aus: "(...) Zu Spruchpunkt A) IZu Spruchpunkt A) römisch eins

§ 76Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.

Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.

§ 76Abs.

2 Z 3 FPG darf eine Schubhaft ua. angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG darf eine Schubhaft ua. angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (...) Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO (Art. 2 lit n) bedeutet das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die gesetzlichen Kriterien sind in § 76 Abs. 3 FPG festgelegt.Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO (Artikel 2, Litera n,) bedeutet das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die gesetzlichen Kriterien sind in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegt.

§ 76Abs.

3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere unter anderem zu berücksichtigen,

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere unter anderem zu berücksichtigen, (Z 6) ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern(Ziffer 6,) ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; (Z 9) der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(Ziffer 9,) der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (...) Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Erhebliche Fluchtgefahr Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder asylberechtigt noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder asylberechtigt noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Schubhaft auf der Überlegung beruhte, der BF könne nach der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, zur Sicherstellung dieser Überstellung wurde sie angeordnet. Wie bereits schon die belangte Behörde, geht das erkennende Gericht ebenfalls von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Nach § 76 Abs. 3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging die belangte Behörde im gegenständlichen Fall aus, da eine EURODAC-Anfrage in Bezug auf Rumänien einen Treffer ergab und dies vom BF auch nicht bestritten wurde. Er hat den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet und eine Weiterreise nach Frankreich angestrebt (§ 76 Abs.3 Z 6 lit a, b, c).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Schubhaft auf der Überlegung beruhte, der BF könne nach der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, zur Sicherstellung dieser Überstellung wurde sie angeordnet. Wie bereits schon die belangte Behörde, geht das erkennende Gericht ebenfalls von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging die belangte Behörde im gegenständlichen Fall aus, da eine EURODAC-Anfrage in Bezug auf Rumänien einen Treffer ergab und dies vom BF auch nicht bestritten wurde. Er hat den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet und eine Weiterreise nach Frankreich angestrebt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, b, c,). Die erhebliche Fluchtgefahr ist schon durch die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat mit gefälschten Papieren evident. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich (§76 Abs. 3 Z 9 FPG) zu berücksichtigen. Der BF verfügt weder über ein soziales Netzwerk, noch einen Wohnsitz sowie über finanzielle Mittel. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seinem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich (§76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG) zu berücksichtigen. Der BF verfügt weder über ein soziales Netzwerk, noch einen Wohnsitz sowie über finanzielle Mittel. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seinem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen. Dass beim BF - wie in der Beschwerde behauptet - keine Fluchtgefahr vorliegt, kann aufgrund obiger Erwägungen nicht erkannt werden. Der BF hat sein Schutzverfahren nicht abgewartet, gab in der Einvernahme an, dass er nicht nach Rumänien zurückwolle, weil die Lage für Flüchtlinge in Rumänien nicht gut sei. Zielland sei Frankreich, wo ein Cousin des BF aufhältig ist. Zudem hat der BF ein Dokument verwendet, dass auf einen anderen Namen ausgestellt ist. Er hat versucht, seine Identität zu verschleiern und eine Aufenthaltsberechtigung für Frankreich vorgetäuscht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Er hat durch Vortäuschen eines Aufenthaltsrechtes und Vorlage eines nicht mit seiner Identität übereinstimmenden Dokumentes versucht, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen und erst auf Grund der zufälligen Kontrolle in Österreich einen weiteren Asylantrag gestellt, der nicht vorgesehen war. Durch die illegale Weiterreise durch Mitgliedstaaten entzog sich der BF dem Asylverfahren in Rumänien. Seine Absicht war nach Frankreich weiterzureisen. Er erklärte in seiner Einvernahme, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen ("ich will nicht nach Rumänien zurück, die Lage für Flüchtlinge ist nicht gut"), was eine Abschiebung erschweren könnte. Auf Grund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose ergibt sich ein Sicherungsbedarf, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF verfügt zudem in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung und liegen keine Anhaltspunkte für eine Verankerung des BF im Inland vor. Im Ergebnis kann vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen werden. Zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft: Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung ihrer Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Im Übrigen kann von einer Unverhältnismäßigkeit auch deshalb keine Rede sei, weil die gesetzliche Frist zur Überstellung noch läuft. Gelinderes Mittel: Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten mit gefälschten Dokumenten in einen dritten Mitgliedstaat gelangen wollte, kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen. Der BF wollte nach seinen Angaben auf Grund der schlechten Lage für Flüchtlinge nicht nach Rumänien zurück, sondern nach Frankreich zu einem Bekannten weitereisen und um bessere Bedingungen vorzufinden. Es ist somit nicht zu erwarten, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Er hat auch keine familiären oder sozialen Bindungen an Österreich und verfügt hier über keinen eigenen Wohnsitz. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF in Freiheit belassen seine Überstellung nach Rumänien abwarten werde, sondern Handlungen setzen wird, um nach Frankreich zu gelangen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, ein gesichertes Überstellungsverfahren zu gewährleisten. Zu Spruchpunkt A) IIZu Spruchpunkt A) römisch zwei (...) Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 und 9 FPG eine erhebliche Fluchtgefahr des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung des Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG eine erhebliche Fluchtgefahr des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung des Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der BF nicht in das für das Asylverfahren zuständige Land zurückkehren will. Es ist daher umso mehr davon auszugehen, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich dem Verfahren entziehen werde. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen." Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2020, zugestellt am 16.04.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.03.2020 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18.1.b der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig (Spruchpunkt I).

§ 61Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

§ 61Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig (Spruchpunkt II).

Am 21.04.2020 gab der BF einen vollumfänglichen Beschwerdeverzicht in Bezug auf den Bescheid vom 16.04.2020 ab.Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2020, zugestellt am 16.04.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.03.2020 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18.1.b der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Am 21.04.2020 gab der BF einen vollumfänglichen Beschwerdeverzicht in Bezug auf den Bescheid vom 16.04.2020 ab. Der BF trat vom 13.04.2020 bis 14.04.2020 erneut in einen Hunger- und Durststreik. Das BFA erstellte am 17.04.2020 einen Aktenvermerk zur zweiten Schubhaftprüfung. Darin wird u. a. Folgendes ausgeführt: "Aufgrund der derzeitigen COVID-19 Pandemie kann der genaue Termin der etwaigen Rücküberstellung nach Rumänien nicht festgelegt werden, jedoch besteht aus heutiger Sicht die begründete Aussicht diese eventuell Anfang bis Mitte Mai durchführen zu können. Die weitere Anhaltung in der Schubhaft ist gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Fluchtgründe nach wie vor bestehen." Zum in der Beschwerde vorgebrachten Ablauf der Überstellungsfrist ist Folgendes festzuhalten: Der mit "Haft" betitelte Art 28 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III VO) idgF lautet:Der mit "Haft" betitelte Artikel 28, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III VO) idgF lautet: "

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU." § 16 Abs. 4 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG idgF lautet: "
(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.""

(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen." Der EuGH führte in seinem Urteil vom 13.9.2017, C-60/16, Folgendes aus: "(...) Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung bestimmt, dass die Überstellung einer Person, die sich nach Art. 28 dieser Verordnung in Haft befindet, aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Art. 27Abs.

3 dieser Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat."(...) Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung bestimmt, dass die Überstellung einer Person, die sich nach Artikel 28, dieser Verordnung in Haft befindet, aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27, Absatz 3, dieser Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

(...) Solange aber ein gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf oder eine beantragte Überprüfung einer solchen Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, ist es von vornherein unmöglich, die Überstellung vorzunehmen, weshalb die hierzu vorgesehene Frist in diesem Fall erst zu laufen beginnen kann, wenn grundsätzlich vereinbart ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, also ab dem Zeitpunkt, zu dem die aufschiebende Wirkung endet (vgl. entsprechend Urteil vom

  1. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 45).(...) Solange aber ein gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf oder eine beantragte Überprüfung einer solchen Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, ist es von vornherein unmöglich, die Überstellung vorzunehmen, weshalb die hierzu vorgesehene Frist in diesem Fall erst zu laufen beginnen kann, wenn grundsätzlich vereinbart ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, also ab dem Zeitpunkt, zu dem die aufschiebende Wirkung endet vergleiche entsprechend Urteil vom
  2. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 45). (...) Wie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, soll der zuständigen Behörde mit dieser Regelung eine ausreichende Frist zur Durchführung der Überstellung einer in Haft genommenen Person unter Berücksichtigung des Umstands gewährt werden, dass, wenn ein Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, der bzw. die in Bezug auf eine Überstellungsentscheidung eingelegt bzw. beantragt worden ist, aufschiebende Wirkung hat, die Überstellung erst erfolgen kann, wenn die aufschiebende Wirkung weggefallen ist. Demnach ist der Umstand, dass einem Rechtsbehelf oder einer Überprüfung aufschiebende Wirkung zukommt, insoweit entscheidend, als er der Überstellung entgegensteht, ohne dass dem Vorliegen oder dem Nichtvorliegen eines vorherigen, von der betroffenen Person ausgehenden Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung eine entscheidende Rolle zukäme." (siehe dazu Rn 51, 55, 62 und 63) "(...) Jedoch befindet sich die betroffene Person in diesem Fall in einer Situation, die in jeder Hinsicht mit der Situation einer Person vergleichbar ist, deren Rechtsbehelf oder von ihr beantragter Überprüfung

Art. 27Abs.

3 der genannten Verordnung aufschiebende Wirkung zukommt."(...) Jedoch befindet sich die betroffene Person in diesem Fall in einer Situation, die in jeder Hinsicht mit der Situation einer Person vergleichbar ist, deren Rechtsbehelf oder von ihr beantragter Überprüfung

Artikel 27, Absatz 3, der genannten Verordnung aufschiebende Wirkung zukommt.

(...) Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist." (siehe dazu Rn 68 und 73)(...) Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Artikel 28, Absatz 3, der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist." (siehe dazu Rn 68 und 73) Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010, Folgendes aus: "(...) Vom Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinn des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO ist auch die "automatische" Aussetzung der Überstellung nach Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-VO erfasst, dem das in §§ 16 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 17 Abs. 1 BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis geht auch der EuGH im Urteil EuGH 13.9.2017, C-60/16, ausdrücklich aus, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hinweist, dass die zweite mit Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Art. 27Abs.

3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. a und b Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukommt oder deren Gewährung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht wird (Rn. 61 ff, insbesondere Rn. 64). (...)"(...) Vom Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinn des Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO ist auch die "automatische" Aussetzung der Überstellung nach Artikel 27, Absatz 3, Litera b, Dublin III-VO erfasst, dem das in Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 17 Absatz eins, BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis geht auch der EuGH im Urteil EuGH 13.9.2017, C-60/16, ausdrücklich aus, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hinweist, dass die zweite mit Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27

, Absatz 3, Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera a und b Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukommt oder deren Gewährung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera c, Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht wird (Rn. 61 ff, insbesondere Rn. 64). (...) Im vorliegenden Fall begann die strittige Überstellungs- und Haftfrist zunächst mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs durch Bulgarien am 7. Dezember 2016 zu laufen. Der Revisionswerber erhob gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 14. Dezember 2016 fristgerecht Beschwerde an das BVwG, die dort laut Eingangsstempel am 29. Dezember 2016 einlangte. Dies hatte

§ 16Abs.

4 BFA-VG zur Folge, dass die mit dem genannten Bescheid verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers nach Bulgarien bis zum Ablauf des

  1. Jänner 2017 nicht durchführbar war. Der Beginn der sechswöchigen Überstellungsfrist war nunmehr ab dem Wegfall dieses Hindernisses und nicht - wie vom BVwG angenommen - weiterhin ab der Zustimmungserklärung zu berechnen." (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010 Rz 13 und 15)(...)."Im vorliegenden Fall begann die strittige Überstellungs- und Haftfrist zunächst mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs durch Bulgarien am
  2. Dezember 2016 zu laufen. Der Revisionswerber erhob gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom
  3. Dezember 2016 fristgerecht Beschwerde an das BVwG, die dort laut Eingangsstempel am
  4. Dezember 2016 einlangte. Dies hatte

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG zur Folge, dass die mit dem genannten Bescheid verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers nach Bulgarien bis zum Ablauf des

  1. Jänner 2017 nicht durchführbar war. Der Beginn der sechswöchigen Überstellungsfrist war nunmehr ab dem Wegfall dieses Hindernisses und nicht - wie vom BVwG angenommen - weiterhin ab der Zustimmungserklärung zu berechnen." (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010 Rz 13 und 15)(...)." Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur ist davon auszugehen, dass auch in einem Fall - in welchem keine Beschwerde erhoben wird, sondern ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wird - die Frist ab dem Zeitpunkt des Rechtsmittelverzichts / der Durchführbarkeit der Entscheidung erneut zu laufen beginnt. Im vorliegenden Fall wurde im Konsultationsverfahren hinsichtlich des BF die Zustimmung mit Schreiben der rumänischen Behörden - einlangend mit 23.03.2020 - erteilt, sodass die Frist zunächst mit diesem Tag zu laufen begann. Die Anordnung zur Außerlandesbringung erging am 16.04.
  2. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten (§ 16 Abs. 4 BFA-VG). Dies hatte zur Folge, dass die Außerlandesbringung des BF zunächst nicht durchführbar war, da bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten war. Ergänzend ist festzuhalten, dass am 16.04.2020 auch die zunächst mit 23.03.2020 einsetzende Sechswochenfrist noch nicht beendet war. Am 21.04.2020 gab der BF einen vollumfänglichen Beschwerdeverzicht in Bezug auf den Bescheid vom 16.04.2020 ab. Mit Abgabe des Rechtsmittelverzichts am 21.04.2020 war die Entscheidung durchführbar.Im vorliegenden Fall wurde im Konsultationsverfahren hinsichtlich des BF die Zustimmung mit Schreiben der rumänischen Behörden - einlangend mit 23.03.2020 - erteilt, sodass die Frist zunächst mit diesem Tag zu laufen begann. Die Anordnung zur Außerlandesbringung erging am 16.04.
  3. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten (Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG). Dies hatte zur Folge, dass die Außerlandesbringung des BF zunächst nicht durchführbar war, da bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten war. Ergänzend ist festzuhalten, dass am 16.04.2020 auch die zunächst mit 23.03.2020 einsetzende Sechswochenfrist noch nicht beendet war. Am 21.04.2020 gab der BF einen vollumfänglichen Beschwerdeverzicht in Bezug auf den Bescheid vom 16.04.2020 ab. Mit Abgabe des Rechtsmittelverzichts am 21.04.2020 war die Entscheidung durchführbar. Mit dem Tag des Rechtsmittelverzichts am 21.04.2020 begann somit die Frist erneut zu laufen, sodass diese - entgegen dem Beschwerdevorbringen - erst am 02.06.2020 endet. Festzuhalten ist, dass das BFA nach dem Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes am 23.03.2020 das Verfahren - trotz COVID-19-Krise - konsequent weiterführte. Am 16.04.2020 erging die Anordnung zur Außerlandesbringung. Am 17.04.2020 erstellte das BFA einen Aktenvermerk zur zweiten Schubhaftprüfung. In diesem Aktenvermerk wurde u. a. festgehalten, dass die weitere Anhaltung in der Schubhaft gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und die Fluchtgründe nach wie vor bestehen. Von den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020 getätigten Ausführungen zur erheblichen Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf, zur Verhältnismäßigkeit sowie zum gelinderen Mittel war weiterhin auszugehen. Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO (Art. 2 lit n) bedeutet das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die gesetzlichen Kriterien sind in § 76 Abs. 3 FPG festgelegt.Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO (Artikel 2, Litera n,) bedeutet das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die gesetzlichen Kriterien sind in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegt.

§ 76Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs.

2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen. Im Fall des BF war weiterhin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen, da eine EURODAC-Anfrage in Bezug auf Rumänien einen Treffer ergab und dies vom BF auch nicht bes

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