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W141 2226994-1

Obsah (15)§ 7Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 56§ 15§ 4§ 5§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW141 2226994-1 SpruchW141 2226994-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 7des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 01.10.2019 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Melk (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift zum Gegenstand "Ausbildung" gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie seit 23.09.2019 eine Ausbildung als ordentliche Hörerin in St. Pölten absolviere. Das Ausmaß dieser Ausbildung würde 40 Stunden und zwar Montag bis Samstag zwischen 8:00 und 17:30 Uhr, betragen. Die Ausbildung werde die Beschwerdeführerin voraussichtlich am 14.11.2019 abschließen. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
  2. Mit Bescheid vom 07.10.2019 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.09.2019 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld

§ 7Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben.2. Mit Bescheid vom 07.10.2019 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.09.2019 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld

Paragraph 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe, da sie den Kurs Meisterprüfung für das Gewerbe Friseure besuchen würde.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 06.11.2019 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen begründend an, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ergeben habe, dass sie durch den Besuch des Meisterprüfungsvorbereitungskurses für das Gewerbe Friseur der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Nachdem aber sämtliche Kurskollegen, die über andere Geschäftsstellen der belangten Behörde betreut würden, dennoch Arbeitslosengeld während der Kursdauer beziehen, habe sie Informationen eingeholt. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe in den letzten 12 Monaten an keiner Aus- und Weiterbildung teilgenommen und laut Richtlinie der belangten Behörde sei ersichtlich, dass bei Ausbildungen bis zu drei Monate, die auch dezidiert Meisterprüfungsvorbereitungskurse beinhalte, die Verfügbarkeit als gegeben angenommen werde. Somit habe sie sehr wohl das Recht, Arbeitslosengeld zu beziehen. Der Beschwerde beigelegt waren die Richtlinien der belangten Behörde betreffen § 7 AlVG.Der Beschwerde beigelegt waren die Richtlinien der belangten Behörde betreffen Paragraph 7, AlVG.
  2. Mit Bescheid vom 10.12.2019 wurde die Beschwerde vom 01.11.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 10.12.2019 wurde die Beschwerde vom 01.11.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit am 19.12.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin brachte wiederholend ihre Einwände aus dem Beschwerdevorbringen vor und führte ergänzend zusammenfassend aus, dass sie einen Meisterkurs von 23.09.2019 bis 14.11.2019 besuche und dort Kolleginnen mit denselben Voraussetzungen wie sie Arbeitslosengeld von anderen Geschäftsstellen der belangten Behörde in Niederösterreich bekämen. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, dass sie leider am 01.10.2019 angegeben habe, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Zu dieser Aussage sei sie nicht beraten worden bzw. habe sie nur die Fragen, die ihr gestellt worden seien, beantwortet. Sie sei sofort zur Unterschrift aufgefordert worden, ohne jegliche Information. Ergänzend dazu bringe sie vor, dass ihr der Fehler aufgrund von zu wenig Information durch die belangte Behörde passiert sei.
  2. Am 30.12.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.04.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
  3. Am 29.01.2020 langte im Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsbekanntgabe durch die AK NÖ vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt im Zeitraum vom 10.01.2019 bis 18.09.2019 beim Dienstgeber Intercoiffeur Schaider und Strassl Betriebsgesellschaft m.b.H. in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, mit anschließendem Urlaubsentgelt vom 19.09.2019 bis 02.10.
  5. Am 16.09.2019 stellte die Beschwerdeführerin, mit Geltendmachung für den 19.09.2019, einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab sie an, dass sie derzeit den Meisterprüfungskurs Friseur absolviert. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.10.2019 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von 23.09.2019 bis 14.11.2019 eine Ausbildung von Montag bis Samstag 08.00 bis 17.30 Uhr absolviert. Sie gab an, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung stehe. Sie wurde über die Sachlage und Bestimmungen des § 12 AlVG informiert und nahm mit ihrer Unterschrift insbesondere auch die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG zur Kenntnis.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.10.2019 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von 23.09.2019 bis 14.11.2019 eine Ausbildung von Montag bis Samstag 08.00 bis 17.30 Uhr absolviert. Sie gab an, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung stehe. Sie wurde über die Sachlage und Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG informiert und nahm mit ihrer Unterschrift insbesondere auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG zur Kenntnis. Am 06.11.2019 langte bei der belangten Behörde per Post die Bestätigung über die Teilnahme der Beschwerdeführerin am WIFI NÖ Kurs "Vorbereitung auf die Meisterprüfung für das Gewerbe Friseure und Perückenmacher" von 23.09.2019 bis 14.11.2019 von Montag bis Samstag in St. Pölten ein. Bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 23.09.2019 den WIFI Kurs gestartet hat. Von 23.09.2019 bis 14.11.2019 hat die Beschwerdeführerin den WIFI Kurs absolviert. Die Beschwerdeführerin bezog vom 15.11.2019 bis 30.12.2019 Arbeitslosengeld und steht seit 11.02.2020 bis laufend wieder in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitslosengeldantrag, der Bezug des Urlaubsentgelts, die Kursteilnahme, sowie die niederschriftliche Einvernahme und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
  6. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 23.04.2020, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme. Aus dem von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 16.09.2019 (gilt für 19.09.2019) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in Ausbildung befindet und einen Meisterkurs Friseur absolviert (Frage 10). In der Niederschrift vom 01.10.2019 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit 23.09.2019 eine Ausbildung als ordentliche Hörerin absolviert. Nach dem ihr die Sachlage und Bestimmungen des § 12 AlVG, und vor allem die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG zur Kenntnis gebracht wurden, erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen. All dies nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis und bestätigte die getroffenen Angaben.In der Niederschrift vom 01.10.2019 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit 23.09.2019 eine Ausbildung als ordentliche Hörerin absolviert. Nach dem ihr die Sachlage und Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG, und vor allem die Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG zur Kenntnis gebracht wurden, erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen. All dies nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis und bestätigte die getroffenen Angaben. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde demgegenüber vorbringt, dass bei einer Ausbildung von bis zu drei Monaten, zu der auch Meisterkurse zählen würden, die Verfügbarkeit als gegeben angenommen werde (und daher Arbeitslosengeld zuerkannt werde), so kann diesem Vorbringen nur teilweise gefolgt werden. Einerseits ist es richtig, dass im Regelfall eine Ausbildung von bis zu drei Monaten den Leistungsanspruch nicht beeinträchtigt. Allerdings muss die Verfügbarkeit und damit die Bereitschaft eine Beschäftigung anzunehmen gegeben sein. Die Verfügbarkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für den Leistungsbezug (siehe dazu rechtliche Beurteilung). Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie vor der belangten Behörde am 01.10.2019 angegeben hat, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen. Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag diesbezüglich nunmehr vorbringt, dass sie zu dieser Aussage nicht beraten worden wäre und sie sofort, ohne jegliche Information, zur Unterschrift aufgefordert worden wäre, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Aus der Niederschrift vom 01.10.2019 geht eindeutig hervor, dass die Niederschrift der Beschwerdeführerin nach Aufnahme zur Durchsicht vorgelegt wurde und die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigt hat. Inhalt dieser Niederschrift ist auch § 12 AlVG. Es lag daher in der Sphäre der Beschwerdeführerin, die mit ihr aufgenommene Niederschrift - deren Bedeutung nicht zuletzt durch die persönliche Unterschrift der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht wurde - sorgfältig und gewissenhaft durchzulesen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt allfällige Unklarheiten oder (rechtliche) Fragen direkt mit ihrem Berater zu erörtern. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr aufgrund von zu wenig Information durch die belangte Behörde dieser Fehler passiert wäre, führt daher ins Leere.Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag diesbezüglich nunmehr vorbringt, dass sie zu dieser Aussage nicht beraten worden wäre und sie sofort, ohne jegliche Information, zur Unterschrift aufgefordert worden wäre, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Aus der Niederschrift vom 01.10.2019 geht eindeutig hervor, dass die Niederschrift der Beschwerdeführerin nach Aufnahme zur Durchsicht vorgelegt wurde und die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigt hat. Inhalt dieser Niederschrift ist auch Paragraph 12, AlVG. Es lag daher in der Sphäre der Beschwerdeführerin, die mit ihr aufgenommene Niederschrift - deren Bedeutung nicht zuletzt durch die persönliche Unterschrift der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht wurde - sorgfältig und gewissenhaft durchzulesen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt allfällige Unklarheiten oder (rechtliche) Fragen direkt mit ihrem Berater zu erörtern. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr aufgrund von zu wenig Information durch die belangte Behörde dieser Fehler passiert wäre, führt daher ins Leere. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr im Vorlageantrag vermeint, ihre niederschriftliche Erklärung und Unterschrift wären von ihrem Berater fast erzwungen worden, bzw. hatte sie das Gefühl, das ihr dieser sowieso kein Arbeitslosengeld geben wolle, so kann auch diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs beruhen auf allgemeinen Kriterien (im vorliegenden Fall va. die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt) und kann nicht ein Berater der belangten Behörde einseitig über die Zuerkennung von Arbeitslosengeld entscheiden, sondern ist dies ein standardisierter Prozess. Die Beschwerdeführerin hat weiters gegenüber der belangten Behörde im Zuge der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht, dass sämtliche Kurskolleginnen, die über andere Geschäftsstellen der belangten Behörde betreut würden, während der Kursdauer Arbeitslosengeld beziehen. Sie gab an, sich diesbezüglich Informationen eingeholt zu haben und habe sie ein Recht auf Arbeitslosengeld. Dieses Vorbringen sagt jedoch nichts über die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt aus. Die nunmehrige Behauptung, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, kann daher als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Indiz dafür ist nicht zuletzt die Angabe der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, sie habe nur die ihr gestellten Fragen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen beantwortet. Schon diese Aussage deutet auf die Richtigkeit der gemachten Angaben hin. Die Beschwerdeführerin hat den Vorbereitungskurs auf die Meisterprüfung für das Gewerbe Friseure und Perückenmacher von 23.09.2019 bis 14.11.2019 in der Zeit von Montag bis Samstag 08:00 bis 17:30 Uhr absolviert. Für den erkennenden Senat steht daher unzweifelhaft fest, dass bei Betrachtung der Gesamtumstände die Angabe der Beschwerdeführerin im Zuge der Niederschrift vom 01.10.2019, wonach sie dem Arbeitsmarkt während der Zeit des Kurses nicht zur Verfügung stehe, der Richtigkeit entspricht.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid, dass ihrem Antrag vom 19.09.2019 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben wird. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs 1 Al

VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (§ 7 Abs 3 AlVG).2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Paragraph 7, Absatz 3, AlVG). Personen, die

§ 5Ausl

BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben (§ 7 Abs 6 AlVG).Personen, die

Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben (Paragraph 7, Absatz 6, AlVG). Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten (§ 7 Abs 7 AlVG).Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten (Paragraph 7, Absatz 7, AlVG). Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

§ 12Abs.

4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 12Abs.

5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein (§ 7 Abs 8 AlVG).Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein (Paragraph 7, Absatz 8, AlVG).

§ 12. Abs 1 Al

VG ist arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:

  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (§ 12 Abs. 3 AlVG).
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (Paragraph 12, Absatz 3, AlVG). Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 (§ 12 Abs. 4 AlVG).Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, (Paragraph 12, Absatz 4, AlVG). Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 (§ 12 Abs. 5 AlVG).Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, (Paragraph 12, Absatz 5, AlVG). Aus den angeführten Bestimmungen geht hervor, dass bei Teilnahme an Ausbildungen in der Dauer von nicht mehr als drei Monaten Verfügbarkeit auch dann vorliegt, wenn sich der Arbeitslose in Folge der Ausbildungsteilnahme für weniger als 20 Wochenstunden für eine Beschäftigungsaufnahme bereithalten kann. In diesen Fällen kurzer Ausbildungen muss das Mindestausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt werden. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die Arbeitswilligkeit, müssen jedoch

§ 7Al

VG gegeben sein.Aus den angeführten Bestimmungen geht hervor, dass bei Teilnahme an Ausbildungen in der Dauer von nicht mehr als drei Monaten Verfügbarkeit auch dann vorliegt, wenn sich der Arbeitslose in Folge der Ausbildungsteilnahme für weniger als 20 Wochenstunden für eine Beschäftigungsaufnahme bereithalten kann. In diesen Fällen kurzer Ausbildungen muss das Mindestausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt werden. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die Arbeitswilligkeit, müssen jedoch

Paragraph 7, AlVG gegeben sein. Im gegenständlichen Fall besuchte die Beschwerdeführerin von 23.09.2019 bis 14.11.2019 (53 Tage) im WIFI St. Pölten den Vorbereitungskurs auf die Meisterprüfung für das Gewerbe Friseure und Perückenmacher von Montag bis Samstag von 08.00 bis 17.30 Uhr. Sie erklärte bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.10.2019 ausdrücklich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 4 AlVG normiert, dass durch eine Ausbildung, deren Gesamtdauer drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht übersteigt, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit generell nicht beeinträchtigt wird.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG normiert, dass durch eine Ausbildung, deren Gesamtdauer drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht übersteigt, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit generell nicht beeinträchtigt wird. Da der Besuch von bis zu drei Monate dauernden Kursen den Leistungsanspruch nicht beeinträchtigen soll, setzt diese Regelung nach Rechtsansicht des Arbeitsmarktservice das Vorliegen von Verfügbarkeit während des Maßnahmenbesuches implizit voraus (vgl Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007): Diese Sichtweise ist systemimmanent und wird schon bisher auf die Teilnahme an Nach- und Umschulungen bzw an Wiedereingliederungsmaßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice (§ 12 Abs 5 AlVG) angewendet. Wenn aber Verfügbarkeit schon zwingend bei Kursen angenommen werden muss, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice besucht werden, gilt dies umso mehr für den Besuch jener Maßnahmen, für die bereits der Gesetzgeber selbst eine entsprechende Ausnahme angeordnet hat. Die Bestimmungen über die Arbeitswilligkeit (§§ 9 und 10 AlVG) bleiben davon jedoch unberührt (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2019) zu § 12 AlVG, RZ 330).Da der Besuch von bis zu drei Monate dauernden Kursen den Leistungsanspruch nicht beeinträchtigen soll, setzt diese Regelung nach Rechtsansicht des Arbeitsmarktservice das Vorliegen von Verfügbarkeit während des Maßnahmenbesuches implizit voraus vergleiche Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007): Diese Sichtweise ist systemimmanent und wird schon bisher auf die Teilnahme an Nach- und Umschulungen bzw an Wiedereingliederungsmaßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice (Paragraph 12, Absatz 5, AlVG) angewendet. Wenn aber Verfügbarkeit schon zwingend bei Kursen angenommen werden muss, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice besucht werden, gilt dies umso mehr für den Besuch jener Maßnahmen, für die bereits der Gesetzgeber selbst eine entsprechende Ausnahme angeordnet hat. Die Bestimmungen über die Arbeitswilligkeit (Paragraphen 9 und 10 AlVG) bleiben davon jedoch unberührt vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2019) zu Paragraph 12, AlVG, RZ 330). Da die Beschwerdeführerin während ihrer Ausbildung, welche nicht länger als drei Monate dauerte, bekannt gab, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen, liegt keine Verfügbarkeit im Sinn des § 7 AlVG vor.Da die Beschwerdeführerin während ihrer Ausbildung, welche nicht länger als drei Monate dauerte, bekannt gab, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen, liegt keine Verfügbarkeit im Sinn des Paragraph 7, AlVG vor. Aufgrund der niederschriftlichen Erklärung vom 01.10.2019 steht die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt somit nicht zur Verfügung und besteht daher mangels Verfügbarkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2226994.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.