Obsah (9)
§ 12aArt. 133§ 27§ 76§ 12§ 8§ 10§ 52§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW150 2167598-2 SpruchW150 2167598-2/4E Beschluss In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den münd
§ 12aAbs.
2 Asylgesetz 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 rechtmäßig. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF") reiste spätestens am 23.06.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte, nachdem ihm am 23.06.2016 an der Grenzübergangsstelle Piding die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden war, am 25.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der Erstbefragung gab er als Fluchtgrund an, dass sein Vater seit zwei Jahren verschollen sei. Man wüsste nicht, wer ihn mitgenommen hätte bzw. wo er sei. Seine Mutter hätte sich große Sorgen gemacht, dass er, als ältester Sohn, das gleiche Schicksal wie sein Vater teilen würde. Deshalb hätte sie all ihre Besitztümer veräußert, um ihm die Reise nach Europa zu ermöglichen.
- Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.03.2017 gab er als Fluchtgrund an, dass er nichts von den Problemen seiner Familie gewusst hätte. Vor ca. drei Jahren sei sein Vater spurlos verschwunden. Seine Mutter hätte versucht, ihn zu finden, hätte aber nicht genug Geld und Beziehungen gehabt. Sie hätte ihnen gesagt, dass sie auch in Gefahr seien. Daher hätte sie mit ihnen das Haus und das Geschäft ihres Vaters in XXXX verlassen und sei nach XXXX gezogen. Später hätte er erfahren, dass ihnen ihr Haus und das Geschäft seines Vaters in XXXX Stadt weggenommen worden seien. Seine Mutter hätte nur wenige Ersparnisse gehabt, weshalb sie ihr Hab und Gut verkauft hätte. Die Informationen hätte er nur von seiner Mutter. Er sei noch ca. eineinhalb Jahre nach der Entführung seines Vaters in Afghanistan gewesen. Er wisse nicht, wer diese Leute gewesen seien, die seine Familie bedroht hätten.
- Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.03.2017 gab er als Fluchtgrund an, dass er nichts von den Problemen seiner Familie gewusst hätte. Vor ca. drei Jahren sei sein Vater spurlos verschwunden. Seine Mutter hätte versucht, ihn zu finden, hätte aber nicht genug Geld und Beziehungen gehabt. Sie hätte ihnen gesagt, dass sie auch in Gefahr seien. Daher hätte sie mit ihnen das Haus und das Geschäft ihres Vaters in römisch 40 verlassen und sei nach römisch 40 gezogen. Später hätte er erfahren, dass ihnen ihr Haus und das Geschäft seines Vaters in römisch 40 Stadt weggenommen worden seien. Seine Mutter hätte nur wenige Ersparnisse gehabt, weshalb sie ihr Hab und Gut verkauft hätte. Die Informationen hätte er nur von seiner Mutter. Er sei noch ca. eineinhalb Jahre nach der Entführung seines Vaters in Afghanistan gewesen. Er wisse nicht, wer diese Leute gewesen seien, die seine Familie bedroht hätten.
- Mit Schreiben vom 03.04.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen bekräftigte und nunmehr vorbrachte, dass sein Vater umgebracht worden sei. Zudem wies er auf die aktuelle Sicherheitslage in XXXX und Kabul hin. Ihm stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
- Mit Schreiben vom 03.04.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen bekräftigte und nunmehr vorbrachte, dass sein Vater umgebracht worden sei. Zudem wies er auf die aktuelle Sicherheitslage in römisch 40 und Kabul hin. Ihm stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 11.01.2018 (015 U 121/2017a), rk mit 16.01.2018, wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall sowie 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 11.01.2018 (015 U 121/2017a), rk mit 16.01.2018, wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall sowie 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Am 12.04.2019 führte das BVwG zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und legte zwei Kursbesuchsbestätigungen vor. Zudem gab er an, dass er eine Freundin hätte, mit der er jedoch nicht zusammenlebe.
- Mit Schreiben vom 30.04.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an das BVwG, in der er im Wesentlichen erneut auf die Sicherheitslage in Afghanistan hinwies und bekräftigte, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege. Zudem verwies er auf das Stahlmann Gutachten vom 28.03.
- Für ihn bestehe auch die Gefahr, zwangsrekrutiert zu werden. Zudem drohe dem Beschwerdeführer Gefahr, da er als verwestlichte Person angesehen werden könne. Außerdem sei eine IFA in Herat und Mazar-e Sharif nicht möglich, da dort Dürre herrsche. Diesbezüglich wurde unter anderem auf die Anfragebeantwortung zu Afghanistan: "Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif: Landflucht als Folge der Dürre; Auswirkungen der Dürre, (...)" verwiesen. Bei einer Rückkehr würde er in eine ausweglose Situation geraten. Abschließend führte er aus, dass er bereits große Anstrengungen zu seiner Integration unternommen hätte, weshalb die Rückkehrentscheidung jedenfalls auf Dauer für unzulässig zu erklären sei.
- Mit Schreiben vom 29.07.2019 übermittelte das BFA dem BVwG einen Haftmeldezettel, wonach sich der Beschwerdeführer seit 26.07.2019 wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a
(1)- Fall SMG in Untersuchungshaft befände. Er wurde aufgrund seiner Haft von der Grundversorgung abgemeldet.
- Mit Schreiben vom 29.07.2019 übermittelte das BFA dem BVwG einen Haftmeldezettel, wonach sich der Beschwerdeführer seit 26.07.2019 wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a,
(1)- Fall SMG in Untersuchungshaft befände. Er wurde aufgrund seiner Haft von der Grundversorgung abgemeldet.
- Mit Erkenntnis vom 06.09.2019 (W162 2167598-1/34E) wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den oben unter Punkt 5 genannten Bescheid als unbegründet ab.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 17.01.2020 (005 HV 90/2019f), rechtskräftig mit 21.01.2020 wurde der BF
§ 27(1) Z 1 2.
Fall SMG, §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, § 28a
(1)- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 17.01.2020 (005 HV 90/2019f), rechtskräftig mit 21.01.2020 wurde der BF
Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraph 28 a,
(1)- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
- Am 10.03.2020 stellte der BF aus der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er als Fluchtgrund an, er könne nicht nach Afghanistan zurück. Bei seinem ersten Asylantrag habe er nicht erwähnt, dass er homosexuell sei. Seit er hier in Österreich sei, könne er sich frei dafür entscheiden und das sei auch der Grund, wieso er nicht zurück nach Afghanistan könne. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht, weil er homosexuell sei. Er könne in Afghanistan nicht frei leben. Die Änderung seines Fluchtgrundes sei ihm immer schon bekannt gewesen, er habe sich nicht getraut, das beim ersten Asylantrag zu sagen.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2020 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG verhängt, wobei diese Rechtsfolgen erst nach Entlassung aus der Strafhaft auftreten. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht in Beschwerde gezogen.14. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2020 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt, wobei diese Rechtsfolgen erst nach Entlassung aus der Strafhaft auftreten. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht in Beschwerde gezogen.
- Am 30.04.2020 wurde der BF vor dem BFA zu seinem Folgeantrag einvernommen. Dabei gab er - soweit verfahrensrelevant - folgendes an: "F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? A: Nein F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 10.03.2020 durch die PI GRAZ erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Ich habe die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen. Ich will mich entschuldigen, weil ich gegen das Gesetz verstoßen habe und Marihuana verkauft habe. Das war mein größter Fehler. ..... F: Sie stellten bereits unter der Zahl: 160886106 in Österreich einen Antrag auf int. Schutz. Dieses Verfahren wurde auch bereits schon rechtskräftig abgeschlossen. Zu diesem Verfahren wurden Sie auch niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern? A: Ja F: Stimmen Ihre damaligen Angaben und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf int. Schutz? A: Ja, diese Gründe stimmen und auch die Gründe meiner letzten Einvernahme. F: Möchten Sie noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Nein, ich möchte nur um eine zweite Chance bitten. F: Gibt es noch weitere oder andere Gründe, welche Sie in diesem Verfahren geltend machen möchten? A: Ich kann nicht zurück nach Afghanistan, ich habe Probleme. Sie wissen dies bereits. Ich kann meine Gefühle nicht verstecken. F: Verstehe ich das richtig? Sie berufen Sich als Antragsgründe nach wie vor auf die Gründe aus Ihrem ersten Asylverfahren sowie auf die von Ihnen im Zuge Ihrer Einvernahme vom 10.03.2020 vorgebrachten Homosexualität. A: Von den Gründen die ich im ersten Verfahren genannt habe, weiß ich nicht mehr ob diese aktuell sind, aber die Homosexualität ist mein aktueller Grund. F: Gibt es noch andere Gründe? A: Nein F: Seit wann wissen Sie von Ihrer Homosexualität? A: Seit 1,5 Jahren F: Können Sie dies konkretisieren? A: Das war im Dezember
- F: Wie bemerkten Sie dies? A: Ende 2016 reiste ich ein. Ich war dann bis Ende 2017 in verschiedenen Quartieren. ICH fand dort Freunde und merkte, dass ich homosexuell bin. F: Wann hatten Sie das erste Mal Gefühle gegenüber einem Mann? A: Das war 2017 F. Bitte geben Sie dies so genau als möglich an. A: Ich kann das nicht genau nennen. Es ist schon lange her. F: Waren Sie inzwischen verliebt in einen Mann? A: Ja F: In wen? A: Ein Junge der hieß XXXX .A: Ein Junge der hieß römisch 40 . F. Wo lernten Sie XXXX kennen?F. Wo lernten Sie römisch 40 kennen? A. in der Disko. F: Waren Sie mit XXXX dann auch in einer Beziehung?F: Waren Sie mit römisch 40 dann auch in einer Beziehung? A: Ja, wir waren etwa 10 bis 11 Monate zusammen. F: Wie heißt XXXX mit vollen Namen, wann hat er Geburtstag und wo wohnt er?F: Wie heißt römisch 40 mit vollen Namen, wann hat er Geburtstag und wo wohnt er? A: Er heißt XXXX ist am XXXX geboren und wohnt in XXXX . Die genaue Adresse kenne ich nicht, aber es ist ein bis zwei Haltestellen vom Westbahnhof entfernt.A: Er heißt römisch 40 ist am römisch 40 geboren und wohnt in römisch 40 . Die genaue Adresse kenne ich nicht, aber es ist ein bis zwei Haltestellen vom Westbahnhof entfernt. F: Wann haben Sie XXXX kennengelernt?F: Wann haben Sie römisch 40 kennengelernt? A: Das war im letzten Monat 2017 genauer kann ich es nicht angeben. F: in welcher Disko war das? A: Das war in Leibnitz im XXXXA: Das war in Leibnitz im römisch 40 F: Wann hatten Sie den ersten Geschlechtsverkehr miteinander? A: Ich kann mich nicht an die Zeit erinnern. Ich habe mir das Datum nicht aufgeschrieben. F: wann genau wurden Sie mit XXXX ein Paar/ Hatten Sie einen Jahrestag?F: wann genau wurden Sie mit römisch 40 ein Paar/ Hatten Sie einen Jahrestag? A: Wir haben in der Disco Nummern ausgetauscht und 2 Monate telefonisch Kontakt gehabt und er kam dann nach Graz um mich zu besuchen. Wir haben aber keinen Jahrestag gehabt. F: Haben Sie noch anderweitig Kontakt in der "Szene" gehabt? Etwa durch Lokal besuche oder Teilnahme an LGBT Veranstaltungen? A: Nein, ich wollte, dass unsere Beziehung nur zwischen uns bleibt. F: Hatten Sie seither sexuellen Kontakt mit anderen Männern? A: Ja, aber nur One night stands. Ich kann auch nichts Genaueres über die Personen sagen. F: Wieso haben Sie nicht bereits zuvor einen neuen Asylantrag gestellt? A: Erstens war ich mir nicht bewusst, dass ich das Angeben musste, auch wollte ich nicht, dass meine Familie dies erfährt. F: Haben Sie zurzeit einen Partner? A: Ja, ich habe jemanden. Wir wollen auch heiraten. ANM: AW legt eine handschriftliche Bestätigung vor laut derer Herr XXXX geboren am XXXX bestätigt, mit ihm eine Partnerschaft einzugehen und für alle kosten aufkommen würde, sofern Sie sich in Deutschland aufhalten würden. (Beilage 1)ANM: AW legt eine handschriftliche Bestätigung vor laut derer Herr römisch 40 geboren am römisch 40 bestätigt, mit ihm eine Partnerschaft einzugehen und für alle kosten aufkommen würde, sofern Sie sich in Deutschland aufhalten würden. (Beilage 1) ANM: Der AW wurde nach Übergabe der handschriftlichen Notiz aufgefordert den Amen sowie das Geburtsdatum seines Partners aufzuschreiben. Er schrieb den Namen mit " XXXX nieder. Das Geburtsdatum konnte er nicht wiedergeben.ANM: Der AW wurde nach Übergabe der handschriftlichen Notiz aufgefordert den Amen sowie das Geburtsdatum seines Partners aufzuschreiben. Er schrieb den Namen mit " römisch 40 nieder. Das Geburtsdatum konnte er nicht wiedergeben. F: Wann haben Sie Ihren jetzigen Partner kennengelernt? A: das war vor ca. 5 Monaten. F: Seit wann sind Sie ein paar? A: Das war 2 Wochen nachdem wir uns kennengelernt hatten. F: Hatten Sie sexuellen Kontakt. A: Ja F: Haben Sie regelmäßig sexuellen Kontakt? A: Ja, immer, wenn wir das wollten. F: Wieso gaben Sie vorhin an nur one nights stand seit XXXX gehabt zu haben, jetzt wiederum einen Partner zu haben, mit welchem Sie regelmäßig sexuellen Kontakt haben?F: Wieso gaben Sie vorhin an nur one nights stand seit römisch 40 gehabt zu haben, jetzt wiederum einen Partner zu haben, mit welchem Sie regelmäßig sexuellen Kontakt haben? A: das muss ein Missverständnis gewesen sein. Ich dachte sei fragen die Vergangenheit und nicht aktuell. F: Wie sieht der aktuelle Kontakt zu Ihrem Partner aus? A: Wir haben seit 2 Wochen keinen Kontakt, weil ich im Abschiebezentrum bin. F: Wie lange muss Ihr Partner noch Zeit in der JA verbüßen? A: Wir waren im gleichen Abteil und der muss mindestens noch bis August seine Haftstrafe (zu 2/3) verbüßen. F: Wieso haben Sei sich nie an einen Menschenrechtsverein oder etwa an einen LGBT Verein gewandt, um sich beistand zu holen? A: Ich kenne diese nicht. Mir war dies nicht bewusst. F: Wieso haben Sie sich nicht informiert? A: Mir war es nicht bewusst. Ich kenne dies Organisationen nicht. F: Sie gaben im Zuge Ihrer Erstbefragung an, dass Ihnen Ihre Homosexualität immer schon bekannt war, Sie sich aber nicht getraut haben, diese kundzutun, nun geben Sie Widersprüchlich an, dass Sie erst im Dezember 2017 Ihre Homosexualität bemerkt hätten. Was wollen Sie dahingehend angeben? A: Stimmt ich habe diese Gefühle immer schon gehabt, aber diese Gefühle waren nicht 100%. Deiss wurden Sie erst, als ich mit einem Mann in einer Beziehung war. F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Afghanistan ist ein traditionelles Land. Es ist ein islamisches Land. Es gibt dort keinen Platz für homosexuelle Dort. Man wird dort nicht akzeptiert, als homosexueller. F: Haben Sie seit der erstmaligen Antragstellung das österr. Bundesgebiet wieder verlassen? A: Nein F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag zu stellen, vollständig geschildert? A: Ja F: Hat sich seit der letzten Entscheidung zu Ihrem Vorverfahren etwas an Ihrem hier von Ihnen geführten Privatleben verändert? A: Nein F: Sie wissen seit Dezember 2017 von ihrer Homosexualität, Sitzen seit Juli 2019 in der JA, warum stellen Sie erst im März 2020 einen neuerlichen Asylantrag? A: Das war mir nicht bewusst. Ich wusste nicht, dass ich noch einen Antrag stellen kann. ..."
- Am 04.05.2020 stellte der BF, unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich, der ihm zur Rückkehrberatung zur Seite gestellt worden war, einen schriftlichen Antrag auf freiwillige Rückkehrhilfe und erklärte, dass er beabsichtige, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. Er wolle mit der erwarteten finanziellen Unterstützung in Afghanistan einen Handy-Laden eröffnen. Eine vorübergehende Unterkunft dort benötige er nicht, auch keine Unterstützung bei der Weiterreise dort. Er habe keine Bedenken bezüglich seiner Rückkehr und erwarte keine Herausforderungen bezüglich seiner Reintegration.
- Am 07.05.2020 wurde der BF nochmals vor dem BFA zu seinem Folgeantrag einvernommen. Dabei gab er - soweit verfahrensrelevant - folgendes an: "LA: Haben Sie in Ihrer letzten EV am 30.04.2020 die Wahrheit gesagt? VP: Ja ich habe die Wahrheit gesagt. F: Hat sich seit dem30.04.2020 etwas an Ihrem Gesundheitszustand verändert? A: Nein F: Hat sich seit dem 30.04.2020 etwas an Ihrem Antragsgrund verändert? A: Nein. F: Hat sich seit dem 30.04.2020 etwas an Ihrem Privat- und Familienleben verändert? A: Nein, aber ich würde gerne meinen Partner heiraten. V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen ein Einreiseverbot gegen Sie zu erlassen und im gegenständlichen Fall den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ein Einreiseverbot gegen Sie zu erlassen und im gegenständlichen Fall den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? A: Sie lassen mir nicht mal die Wahl mich frei zu bewegen und von hier wegzugehen, aber sie schicken mich direkt in den Tod. Frage an die RB: Die Rechtsberatung hat keine Fragen. LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich habe mich entschieden, ich reise freiwillig aus. Ich habe die Geduld und die Kraft nicht mehr um das auszuhalten."
- Im Anschluss an diese Einvernahme erließ das BFA gegenüber dem BF durch mündliche Verkündung folgenden Bescheid
§ 12a Abs. 2 Asyl
G BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Absatz 10 AsylG und § 62 Absatz 2 AVG:18. Im Anschluss an diese Einvernahme erließ das BFA gegenüber dem BF durch mündliche Verkündung folgenden Bescheid
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10 AsylG und Paragraph 62, Absatz 2 AVG: "Der faktische Abschiebeschutz
§ 12Asyl
G, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird
§ 12aAbsatz 2 Asyl
G aufgehoben.""Der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird
Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben." Das BFA begründete diesen Bescheid wie folgt: "Verfahrensgang Sie haben am 25.06.2016 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX 1999 geboren zu sein.Sie haben am 25.06.2016 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am römisch 40 1999 geboren zu sein. Dieser Antrag, den Sie danach befragt begründeten, dass Ihr Vater vor ca. 3 Jahren spurlos verschwunden sei. Ihre Mutter, so gaben Sie vor dem BFA an, hätte dann versucht den Verbleib Ihres Vaters zu eruieren, mangels ausreichender finanzieller Möglichkeiten oder Beziehungen sei Ihr dies nicht gelungen. Dann Sei Ihre Mutter mit Ihnen und einigen Ihren Geschwister laut Ihrer Aussage in ein Mietshaus in XXXX gezogen und von dort aus hätten Sie Afghanistan in Richtung Europa alleine verlassen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 20.07.2019, IFA-Zl. 1120346409 - 160886106, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 idgF wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Dann Sei Ihre Mutter mit Ihnen und einigen Ihren Geschwister laut Ihrer Aussage in ein Mietshaus in römisch 40 gezogen und von dort aus hätten Sie Afghanistan in Richtung Europa alleine verlassen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 20.07.2019, IFA-Zl. 1120346409 - 160886106, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen, da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 idgF wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Sie haben fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 06.09.2019, GZ: W162 2167598-1/34E, wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 16.09.2019 in II. Instanz in Rechtskraft.Der Bescheid erwuchs am 16.09.2019 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Am 10.03.2020 stellten Sie einen zweiten - gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 10.03.2020 vor der PI Graz, gaben Sie zusammenfassend an, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen, da Sie Homosexuell seien, weshalb Sie auch nicht nach Afghanistan zurückkönnten. Der Fluchtgrund wäre Ihnen immer schon bewusst gewesen. Sie hätten Sich aber nicht getraut diesen beim ersten Asylantrag zu sagen. Am 13.03.2020 wurde Ihnen die Ladung für die Einvernahme am 18.03.2020 zu eigenen Handen ausgefolgt. Mit 17.03.2020 wurde die Einvernahme am 18.03.2020 storniert. Am 27.04.2020 wurde Ihnen die Ladung für die Einvernahme am 30.04.2020 zu eigenen Handen ausgefolgt. Am 30.04.2020 wurden Sie beim BFA, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: . . . F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? A: Meine Muttersprache ist Paschtu, ich spreche aber auch gut Dari und Deutsch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Paschtu, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird. F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? A: ja F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen oder der Art und Weise der Einvernahme vor? A: Nein F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? A: Nein Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. F: Haben Sie dies verstanden? A: Ja F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. A: Ja F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? A: Ja F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? A: Nein F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 10.03.2020 durch die PI GRAZ erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Ich habe die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen. Ich will mich entschuldigen, weil ich gegen das Gesetz verstoßen habe und Marihuana verkauft habe. Das war mein größter Fehler. F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Ja, mein Onkel und mein Bruder leben in London. F. Sind Sie von diesen Personen abhängig? A: Ja, sofern ich Unterstützung benötige, habe ich dies auch erhalten. Als ich aber Drogenabhängig wurde, habe ich um keine Unterstützung mehr geben. Jetzt habe ich nichts mehr mit den Drogen zu tun. F: Wann wurden Sie da letzte Mal unterstützt? A: Das war vor meiner Festnahme. Wann genau das war kann ich nicht angeben. Sie haben mir immer wieder mal Geld in der Höhe von 100 bis 150 Euro per Western Union überwiesen. F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? A: Nein. F: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? A: Ich hatte Dokumente, habe diese aber auf der Flucht zwischen der Türkei und Griechenland verloren. F: Sie stellten bereits unter der Zahl: 160886106 in Österreich einen Antrag auf int. Schutz. Dieses Verfahren wurde auch bereits schon rechtskräftig abgeschlossen. Zu diesem Verfahren wurden Sie auch niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern? A: Ja F: Stimmen Ihre damaligen Angaben und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf int. Schutz? A: Ja, diese Gründe stimmen und auch die Gründe meiner letzten Einvernahme. F: Möchten Sie noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Nein, ich möchte nur um eine zweite Chance bitten. F: Gibt es noch weitere oder andere Gründe, welche Sie in diesem Verfahren geltend machen möchten? A: Ich kann nicht zurück nach Afghanistan, ich habe Probleme. Sie wissen dies bereits. Ich kann meine Gefühle nicht verstecken. F: Verstehe ich das richtig? Sie berufen Sich als Antragsgründe nach wie vor auf die Gründe aus Ihrem ersten Asylverfahren sowie auf die von Ihnen im Zuge Ihrer Einvernahme vom 10.03.2020 vorgebrachten Homosexualität. A: Von den Gründen die ich im ersten Verfahren genannt habe, weiß ich nicht mehr ob diese aktuell sind, aber die Homosexualität ist mein aktueller Grund. F: Gibt es noch andere Gründe? A: Nein F: Seit wann wissen Sie von Ihrer Homosexualität? A: Seit 1,5 Jahren F: Können Sie dies konkretisieren? A: Das war im Dezember 2017. F: Wie bemerkten Sie dies? A: Ende 2016 reiste ich ein. Ich war dann bis Ende 2017 in verschiedenen Quartieren. ICH fand dort Freunde und merkte, dass ich homosexuell bin. F: Wann hatten Sie das erste Mal Gefühle gegenüber einem Mann? A: Das war 2017 F. Bitte geben Sie dies so genau als möglich an. A: Ich kann das nicht genau nennen. Es ist schon lange her. F: Waren Sie inzwischen verliebt in einen Mann? A: Ja F: In wen? A: Ein Junge der hieß XXXX .A: Ein Junge der hieß römisch 40 . F. Wo lernten Sie XXXX kennen?F. Wo lernten Sie römisch 40 kennen? A. in der Disko. F: Waren Sie mit XXXX dann auch in einer Beziehung?F: Waren Sie mit römisch 40 dann auch in einer Beziehung? A: Ja, wir waren etwa 10 bis 11 Monate zusammen. F: Wie heißt XXXX mit vollen Namen, wann hat er Geburtstag und wo wohnt er?F: Wie heißt römisch 40 mit vollen Namen, wann hat er Geburtstag und wo wohnt er? A: Er heißt XXXX ist am XXXX geboren und wohnt in XXXX . Die genaue Adresse kenne ich nicht, aber es ist ein bis zwei Haltestellen vom Westbahnhof entfernt.A: Er heißt römisch 40 ist am römisch 40 geboren und wohnt in römisch 40 . Die genaue Adresse kenne ich nicht, aber es ist ein bis zwei Haltestellen vom Westbahnhof entfernt. F: Wann haben Sie XXXX kennengelernt?F: Wann haben Sie römisch 40 kennengelernt? A: Das war im letzten Monat 2017 genauer kann ich es nicht angeben. F: in welcher Disko war das? A: Das war in Leibnitz im XXXXA: Das war in Leibnitz im römisch 40 F: Wann hatten Sie den ersten Geschlechtsverkehr miteinander? A: Ich kann mich nicht an die Zeit erinnern. Ich habe mir das Datum nicht aufgeschrieben. F: wann genau wurden Sie mit XXXX ein Paar/ Hatten Sie einen Jahrestag?F: wann genau wurden Sie mit römisch 40 ein Paar/ Hatten Sie einen Jahrestag? A: Wir haben in der Disco Nummern ausgetauscht und 2 Monate telefonisch Kontakt gehabt und er kam dann nach Graz um mich zu besuchen. Wir haben aber keinen Jahrestag gehabt. F: Haben Sie noch anderweitig Kontakt in der "Szene" gehabt? Etwa durch Lokal besuche oder Teilnahme an LGBT Veranstaltungen? A: Nein, ich wollte, dass unsere Beziehung nur zwischen uns bleibt. F: Hatten Sie seither sexuellen Kontakt mit anderen Männern? A: Ja, aber nur One night stands. Ich kann auch nichts Genaueres über die Personen sagen. F: Wieso haben Sie nicht bereits zuvor einen neuen Asylantrag gestellt? A: Erstens war ich mir nicht bewusst, dass ich das Angeben musste, auch wollte ich nicht, dass meine Familie dies erfährt. F: Haben Sie zurzeit einen Partner? A: Ja, ich habe jemanden. Wir wollen auch heiraten. ANM: AW legt eine handschriftliche Bestätigung vor laut derer XXXX geboren am XXXX 1958 bestätigt, mit ihm eine Partnerschaft einzugehen und für alle kosten aufkommen würde, sofern Sie sich in Deutschland aufhalten würden. (Beilage 1)ANM: AW legt eine handschriftliche Bestätigung vor laut derer römisch 40 geboren am römisch 40 1958 bestätigt, mit ihm eine Partnerschaft einzugehen und für alle kosten aufkommen würde, sofern Sie sich in Deutschland aufhalten würden. (Beilage 1) ANM: Der AW wurde nach Übergabe der handschriftlichen Notiz aufgefordert den Amen sowie das Geburtsdatum seines Partners aufzuschreiben. Er schrieb den Namen mit " XXXX nieder. Das Geburtsdatum konnte er nicht wiedergeben.ANM: Der AW wurde nach Übergabe der handschriftlichen Notiz aufgefordert den Amen sowie das Geburtsdatum seines Partners aufzuschreiben. Er schrieb den Namen mit " römisch 40 nieder. Das Geburtsdatum konnte er nicht wiedergeben. F: Wann haben Sie Ihren jetzigen Partner kennengelernt? A: das war vor ca. 5 Monaten. F: Seit wann sind Sie ein paar? A: Das war 2 Wochen nachdem wir uns kennengelernt hatten. F: Hatten Sie sexuellen Kontakt. A: Ja F: Haben Sie regelmäßig sexuellen Kontakt? A: Ja, immer, wenn wir das wollten. F: Wieso gaben Sie vorhin an nur one nights stand seit XXXX gehabt zu haben, jetzt wiederum einen Partner zu haben, mit welchem Sie regelmäßig sexuellen Kontakt haben?F: Wieso gaben Sie vorhin an nur one nights stand seit römisch 40 gehabt zu haben, jetzt wiederum einen Partner zu haben, mit welchem Sie regelmäßig sexuellen Kontakt haben? A: das muss ein Missverständnis gewesen sein. Ich dachte sei fragen die Vergangenheit und nicht aktuell. F: Wie sieht der aktuelle Kontakt zu Ihrem Partner aus? A: Wir haben seit 2 Wochen keinen Kontakt, weil ich im Abschiebezentrum bin. F: Wie lange muss Ihr Partner noch Zeit in der JA verbüßen? A: Wir waren im gleichen Abteil und der muss mindestens noch bis August seine Haftstrafe (zu 2/3) verbüßen. F: Wieso haben Sei sich nie an einen Menschenrechtsverein oder etwa an einen LGBT Verein gewandt, um sich beistand zu holen? A: Ich kenne diese nicht. Mir war dies nicht bewusst. F: Wieso haben Sie sich nicht informiert? A: Mir war es nicht bewusst. Ich kenne dies Organisationen nicht. F: Sie gaben im Zuge Ihrer Erstbefragung an, dass Ihnen Ihre Homosexualität immer schon bekannt war, Sie sich aber nicht getraut haben, diese kundzutun, nun geben Sie Widersprüchlich an, dass Sie erst im Dezember 2017 Ihre Homosexualität bemerkt hätten. Was wollen Sie dahingehend angeben? A: Stimmt ich habe diese Gefühle immer schon gehabt, aber diese Gefühle waren nicht 100%. Deiss wurden Sie erst, als ich mit einem Mann in einer Beziehung war. F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Afghanistan ist ein traditionelles Land. Es ist ein islamisches Land. Es gibt dort keinen Platz für homosexuelle Dort. Man wird dort nicht akzeptiert, als homosexueller. F: Haben Sie seit der erstmaligen Antragstellung das österr. Bundesgebiet wieder verlassen? A: Nein F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag zu stellen, vollständig geschildert? A: Ja F: Hat sich seit der letzten Entscheidung zu Ihrem Vorverfahren etwas an Ihrem hier von Ihnen geführten Privatleben verändert? A: Nein F: Sie wissen seit Dezember 2017 von ihrer Homosexualität, Sitzen seit Juli 2019 in der JA, warum stellen Sie erst im März 2020 einen neuerlichen Asylantrag? A: Das war mir nicht bewusst. Ich wusste nicht, dass ich noch einen Antrag stellen kann. V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 FPG zu erlassen. Ebenso ist beabsichtigt, im gegenständlichen Fall den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG zu erlassen. Ebenso ist beabsichtigt, im gegenständlichen Fall den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? A: Ich habe alle meine Probleme genannt. F: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Staat Afghanistan nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet. Möchten Sie Einsicht nehmen? A: Nein Anmerkung: Die VAO gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG und § 52a BFA-VG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt.Anmerkung: Die VAO gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG und Paragraph 52 a, BFA-VG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt. Anm.: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt.Anmerkung, Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? A: Ja F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Wenn mein Leben für sie nicht wichtig ist, bedanke ich mich für die drei Jahre Schutz hier. Wenn mein Leben nicht wichtig ist für Sie bin ich bereit freiwillig zurückzukehren. F: Wollen Sie freiwillig ausreisen? A: Ja, ich will freiwillig zurückkehren. Ich will nicht mehr im Gefängnis bleiben oder in Schubhaft. ABNM: AW wird darauf hingewiesen, dass er sich betreffend eine freiwillige Rückkehr an die Rechtsberatung wenden soll. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? A: Ja F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt? A: Ja F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Keine Einwände F: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? A: Ja (Anm.: dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)A: Ja Anmerkung, dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt) Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. fortgesetzt wird. F: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! A: Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift. . . . Mit 04.05.2020 langte beim BFA Ihr Antrag zur unterstützten freiwilligen Rückkehr ein. Mit 06.05.2020 wurden Ihnen eine Ladung zur Einvernahme am 07.05.2020 zu eigenen Handen ausgefolgt. Am 07.05.2020 wurden Sie erneut einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: . . . F: Sind Ihnen die Belehrungen aus den letzten Einvernahmen noch bekannt? A: Ja F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? A: Meine Muttersprache ist Paschtu und ich spreche auch gut Dari und Deutsch. F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? A: Ja F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen oder Art und Weise der Einvernahme vor? A: Nein F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja, es passt alles. Ein Rechtsberatungsgespräch fand am 07.05.2019 von 12:20 bis 12:40 statt. LA: Haben Sie in Ihrer letzten EV am 30.04.2020 die Wahrheit gesagt? VP: Ja ich habe die Wahrheit gesagt. F: Hat sich seit dem30.04.2020 etwas an Ihrem Gesundheitszustand verändert? A: Nein F: Hat sich seit dem 30.04.2020 etwas an Ihrem Antragsgrund verändert? A: Nein. F: Hat sich seit dem 30.04.2020 etwas an Ihrem Privat- und Familienleben verändert? A: Nein, aber ich würde gerne meinen Partner heiraten. V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen ein Einreiseverbot gegen Sie zu erlassen und im gegenständlichen Fall den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ein Einreiseverbot gegen Sie zu erlassen und im gegenständlichen Fall den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? A: Sie lassen mir nicht mal die Wahl mich frei zu bewegen und von hier wegzugehen, aber sie schicken mich direkt in den Tod. Frage an die RB: Die Rechtsberatung hat keine Fragen. LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich habe mich entschieden, ich reise freiwillig aus. Ich habe die Geduld und die Kraft nicht mehr um das auszuhalten. Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe. . . . B) Beweismittel Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage: keine Von der Behörde wurden zur Entscheidung weiters herangezogen: der Akteninhalt Ihres Vorverfahrens, IFA-Zl. 1120346409 Erstbefragung durch die Exekutive Einvernahmen vor dem Bundesamt Länderfeststellungen zu Afghanistan C) Feststellungen Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen: zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan. Sie sind volljährig. Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und sind nicht immungeschwächt. zu Ihrem Vorverfahren: Sie haben am 25.06.2016 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX 1999 geboren zu sein. Dieser Antrag, den Sie danach befragt begründeten, dass Ihr Vater vor ca. 3 Jahren spurlos verschwunden sei. Ihre Mutter, so gaben Sie vor dem BFA an, hätte dann versucht den Verbleib Ihres Vaters zu eruieren, mangels ausreichender finanzieller Möglichkeiten oder Beziehungen sei Ihr dies nicht gelungen.Sie haben am 25.06.2016 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am römisch 40 1999 geboren zu sein. Dieser Antrag, den Sie danach befragt begründeten, dass Ihr Vater vor ca. 3 Jahren spurlos verschwunden sei. Ihre Mutter, so gaben Sie vor dem BFA an, hätte dann versucht den Verbleib Ihres Vaters zu eruieren, mangels ausreichender finanzieller Möglichkeiten oder Beziehungen sei Ihr dies nicht gelungen. Dann Sei Ihre Mutter mit Ihnen und einigen Ihren Geschwister laut Ihrer Aussage in ein Mietshaus in XXXX gezogen und von dort aus hätten Sie Afghanistan in Richtung Europa alleine verlassen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 20.07.2019, IFA-Zl. 1120346409 - 160886106, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 idgF wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Sie haben fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 06.09.2019, GZ: W162 2167598-1/34E, wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 16.09.2019 in II. Instanz in Rechtskraft.Dann Sei Ihre Mutter mit Ihnen und einigen Ihren Geschwister laut Ihrer Aussage in ein Mietshaus in römisch 40 gezogen und von dort aus hätten Sie Afghanistan in Richtung Europa alleine verlassen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 20.07.2019, IFA-Zl. 1120346409 - 160886106, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen, da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 idgF wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Sie haben fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 06.09.2019, GZ: W162 2167598-1/34E, wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 16.09.2019 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren: Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie zusammenfassend an, dass Sie aus Afghanistan geflohen wären, da Ihr Vater vor ca. 3 Jahren spurlos verschwunden sei. Ihre Mutter, so gaben Sie vor dem BFA an, hätte dann versucht den Verbleib Ihres Vaters zu eruieren, mangels ausreichender finanzieller Möglichkeiten oder Beziehungen sei Ihr dies nicht gelungen. Dann Sei Ihre Mutter mit Ihnen und einigen Ihrer Geschwister laut Ihrer Aussage in ein Mietshaus in XXXX gezogen und von dort aus hätten Sie Afghanistan in Richtung Europa alleine verlassen.Dann Sei Ihre Mutter mit Ihnen und einigen Ihrer Geschwister laut Ihrer Aussage in ein Mietshaus in römisch 40 gezogen und von dort aus hätten Sie Afghanistan in Richtung Europa alleine verlassen. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (16.09.2019) nicht geändert: Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden
Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und
- Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
- September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
- November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden
Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und
- Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
- September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
- November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
- und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019). Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.). Friedens- und Versöhnungsprozess Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vergleiche NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019). Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vergleiche TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019). 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Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019). Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019). Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan
Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019)) Bild kann nicht dargestellt werden Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019). Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.). Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden: Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.)) 2016 2017 2018 2019 Jänner 2111 2203 2588 2118 Februar 2225 2062 2377 1809 März 2157 2533 2626 2168 April 2310 2441 2894 2326 Mai 2734 2508 2802 2394 Juni 2345 2245 2164 2386 Juli 2398 2804 2554 2794 August 2829 2850 2234 2443 September 2493 2548 2389 - Oktober 2607 2725 2682 - November 2348 2488 2086 - Dezember 2281 2459 2097 - insgesamt 28.838 29.866 29.493 18.438 Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.)) Bild kann nicht dargestellt werden Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.
- Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019): Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019) Bild kann nicht dargestellt werden Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr
- Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019). Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Zivile Opfer Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
- Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019). Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
- Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
- Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
- Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
- Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019). Tab. 2: Zivile Opfer im Zeitverlauf 1.1.2009-30.9.2019 nach UNAMA (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNAMA-Daten (UNAMA 24.2.2019; UNAMA 17.10.2019)) Jahr Tote Verletzte Insgesamt 2009 2.412 3.557 5.969 2010 2.794 4.368 7.162 2011 3.133 4.709 7.842 2012 2.769 4.821 7.590 2013 2.969 5.669 8.638 2014 3.701 6.834 10.535 2015 3.565 7.470 11.035 2016 3.527 7.925 11.452 2017 3.440 7.019 10.459 2018 3.804 7.189 10.993 2019* 2.563* 5.676* 8.239* Insgesamt 32114 59561 91675 * 2019: Erste drei Quartale 2019 (1.1.-30.9.2019) High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr
- Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019): Taliban Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018). Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vergleiche REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vergleiche AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vergleiche CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vergleiche UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019). Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).