4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 10.01.2020, Zl. 830907907 - 191008320, wurde über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 10.01.2020, Zl. 830907907 - 191008320, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 13.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer der gegenständliche Schubhaftbescheid (noch während der Anhaltung in Strafhaft) zugestellt. Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft (am 17.01.2020) wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Gegen diesen Bescheid und die daraus erfolgte Anhaltung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020, W137 2205394-2/8E, berichtigt durch Beschluss vom 30.04.2020, W137 2205394-2/10Z, wurde die Beschwerde
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 17.01.2020 für rechtmäßig erklärt (Spruchpunkt I.).
Vm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020, W137 2205394-2/8E, berichtigt durch Beschluss vom 30.04.2020, W137 2205394-2/10Z, wurde die Beschwerde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 17.01.2020 für rechtmäßig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Entscheidung wurde wie folgt begründet: "
4 BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das BFA eine Stellungnahme. Darin führte das BFA nach Darlegung des bisherigen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) seitens der Behörde weiterhin betrieben werde. Die letzte Urgenz bei der algerischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines HRZ erfolgte am 26.03.2020 (Urgenzliste). Am 26.02.2020 sei durch die Behörde eine Einzelurgenz - mit neuen Fingerabdrücken - bei der marokkanischen Botschaft eingebracht worden. Es seien auch Heimreisezertifikate nach bereits negativer Identifikation - nach neuerlicher Antragstellung - ausgestellt worden. Also indiziere eine einmalige negative Identifikation auf keinen Fall die Aussichtslosigkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates. Somit sei die Erreichung des Zweckes der Schubhaft - die Abschiebung - erreichbar. Die letzte Urgenz bei der marokkanischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines HRZ sei am 19.03.2020 erfolgte. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und in weiterer Folge die Überstellung des Fremden in zumutbarer Frist sei möglich. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft sei demnach nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung sei jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Mit der Verweigerung der Mitwirkung zur Identifikation und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verstoße die Partei ihn treffende Mitwirkungspflichten den Behörden gegenüber. Es könne nicht sein, dass der Fremde eventuell daraus den Vorteil ziehe nicht abgeschoben zu werden. Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehebaldige Beendigung der Schubhaft durch Ausreise in seinen Herkunftsstaat zu erreichen. Tue er dies nicht, so sei ihm nach Ansicht der Behörde das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar (unter Hinweis auf BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1). Es läge im konkreten Fall gänzlich in der Hand des Fremden, durch Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, die im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine Identifikation zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz als möglich zu halten.Am 08.05.2020 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das BFA eine Stellungnahme. Darin führte das BFA nach Darlegung des bisherigen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) seitens der Behörde weiterhin betrieben werde. Die letzte Urgenz bei der algerischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines HRZ erfolgte am 26.03.2020 (Urgenzliste). Am 26.02.2020 sei durch die Behörde eine Einzelurgenz - mit neuen Fingerabdrücken - bei der marokkanischen Botschaft eingebracht worden. Es seien auch Heimreisezertifikate nach bereits negativer Identifikation - nach neuerlicher Antragstellung - ausgestellt worden. Also indiziere eine einmalige negative Identifikation auf keinen Fall die Aussichtslosigkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates. Somit sei die Erreichung des Zweckes der Schubhaft - die Abschiebung - erreichbar. Die letzte Urgenz bei der marokkanischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines HRZ sei am 19.03.2020 erfolgte. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und in weiterer Folge die Überstellung des Fremden in zumutbarer Frist sei möglich. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft sei demnach nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung sei jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Mit der Verweigerung der Mitwirkung zur Identifikation und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verstoße die Partei ihn treffende Mitwirkungspflichten den Behörden gegenüber. Es könne nicht sein, dass der Fremde eventuell daraus den Vorteil ziehe nicht abgeschoben zu werden. Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehebaldige Beendigung der Schubhaft durch Ausreise in seinen Herkunftsstaat zu erreichen. Tue er dies nicht, so sei ihm nach Ansicht der Behörde das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar (unter Hinweis auf BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1). Es läge im konkreten Fall gänzlich in der Hand des Fremden, durch Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, die im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine Identifikation zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Überdies gäbe es auch weiterhin keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Fremden. Es läge keine Unzumutbarkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen vor, wobei das Vorleben des Fremden und sein bisheriges Verhalten jedenfalls einen strengen Maßstab bei der Zumutbarkeit erforderlich machen würde. Wie aus der Gesamtschau der Verurteilungen des Fremden ersichtlich sei, zeige er eine hohe kriminelle Energie, der Fremde sei bereits siebenmal rechtskräftig verurteilt worden. Seitens der Behörde sind keinerlei Anzeichen ersichtlich, dass er dieses Verhaltensmuster abgelegt hätte, wodurch ihm keine positive Zukunftsprognose zugesprochen werden könne und somit jegliche Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden müsse. Auf Grund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass im Falle des Fremden nach wie vor Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß bestehe. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei auch in der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) als verhältnismäßig einzustufen. Entsprechend der medialen Berichterstattung würden zwar aktuell die Reisebewegungen weltweit und aus Österreich vermehrt eingeschränkt. Jedoch handle es sich bei den derzeitigen Restriktionen um zeitlich begrenzte Maßnahmen. Dies bedeute, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung zwar vorübergehend nicht möglich sei, jedoch in den kommenden Wochen möglich sein werde. Mit Blick auf die höchstzulässige Schubhaftdauer iSd § 80 FPG zeige sich, dass die voraussichtliche Anhaltung in Schubhaft (in Hinblick auf einen realistischen Abschiebetermin) damit ohnehin deutlich länger andauere, als die Aufrechterhaltung der aktuellen Pandemie-Restriktionen gegenwärtig zu erwarten sei. Das Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl werde, sobald die aktuellen Pandemiemaßnahmen zurückgenommen würden und die für eine Abschiebung notwendigen Voraussetzungen vorlägen, die Abschiebung ehestmöglich realisieren.Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei auch in der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) als verhältnismäßig einzustufen. Entsprechend der medialen Berichterstattung würden zwar aktuell die Reisebewegungen weltweit und aus Österreich vermehrt eingeschränkt. Jedoch handle es sich bei den derzeitigen Restriktionen um zeitlich begrenzte Maßnahmen. Dies bedeute, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung zwar vorübergehend nicht möglich sei, jedoch in den kommenden Wochen möglich sein werde. Mit Blick auf die höchstzulässige Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, FPG zeige sich, dass die voraussichtliche Anhaltung in Schubhaft (in Hinblick auf einen realistischen Abschiebetermin) damit ohnehin deutlich länger andauere, als die Aufrechterhaltung der aktuellen Pandemie-Restriktionen gegenwärtig zu erwarten sei. Das Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl werde, sobald die aktuellen Pandemiemaßnahmen zurückgenommen würden und die für eine Abschiebung notwendigen Voraussetzungen vorlägen, die Abschiebung ehestmöglich realisieren. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nach wie vor notwendig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der angeführte Verfahrensgang und die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage getätigten Ausführungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der zitierten Vorentscheidung. Die Feststellungen zur Erlangung des Heimreisezertifikates ergeben sich aus der ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 08.05.2020. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft 3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.2.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weilGemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil ---------- 1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, 2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, 3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder 4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Z.1 verwirklicht. Somit erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Ziffer eins, verwirklicht. Somit erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt. Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund, dass sich die Behörde zügig um ein Heimreisezertifikat bemüht hat, auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren (immer noch) zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. 3.4. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu Spruchpunkt B. - Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W154.2205394.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.