Obsah (29)
§§ 3§ 52§§ 54§ 8§§ 57§ 10§ 46§ 55§ 19§ 6§ 58§ 17Art 130§ 7§§ 16§§ 4Art. 2Art. 3§ 2§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11§ 41§ 43a§ 12RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW174 2125876-1 SpruchW174 2125876-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§§ 3, 8 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
§§ 54und 55 Asyl
G 2005 iVm §§ 9 und 10 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9 und 10 Integrationsgesetz wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 4.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, islamischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören, aus dem Distrikt Bala Buluk in der Provinz Farah zu stammen, im Heimatdorf von 2001 bis 2004 die Schule besucht und als Bauer gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, die Familie habe ein Grundstück. Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, mit seiner Mutter zu Hause gewesen zu sein, als zwei bis drei Taliban mit dem Auto gekommen wären, die Mutter aufgefordert hätten, zu gehen und mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer müsse bei ihnen bleiben. Das Haus und das Grundstück gehörten dann den Taliban. Wenn die Mutter sich weigerte, würden sie beide umbringen. Diese habe geweint und das Haus verlassen. Er selbst sei von den Taliban mitgenommen worden, die gesagt hätten, dass sie ihm ein Auto gäben, in dem eine Bombe sei und er solle sie explodieren lassen. Als er behauptet habe, nicht Auto fahren zu können, hätten sie erwidert, sie würden es ihn lehren. In der Nacht hätten sie (der Beschwerdeführer sprach ausdrücklich von "wir") vor den Taliban wie Mädchen tanzen müssen. Der Beschwerdeführer sei dann von den Taliban geflüchtet, weil sie ihn sonst umgebracht hätten.
- Am 26.8.2015 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Sprachzertifikat Deutsch A1 sowie eine Anmeldung zum Pflichtschulabschluss ein.
- Am 8.3.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er im Wesentlichen, zur Volksgruppe der Paschtunen zu gehören und sunnitischer Moslem sowie gesund, ledig und kinderlos zu sein. Er stamme aus dem Distrikt Bala Buluk in der Provinz Farah. Sein Vater sei vor fünf Jahren
(2011)von den Taliban im Zuge des Kriegs getötet worden, auch seine Mutter und zweite Schwester lebten nicht mehr, eine weitere Schwester sei verheiratet und wohne in Nimroz, zudem gebe es einen Onkel mütterlicherseits. Die Onkel des Vaters hätten bis vor ca. zwei Jahren im Heimatdorf gelebt, aktuell gebe es keinen Kontakt. Tanten habe der Beschwerdeführer keine. Die Landwirtschaft der Familie sei sehr groß, 18-20ha, gewesen, wegen Wassermangels hätten nur etwa vier oder 5 ha bebaut werden können. In regenreichen Jahren sei ein Landwirt eingestellt worden, sonst habe der Vater mit der Familie die Felder bewirtschaftet, auch der Beschwerdeführer habe in der Landwirtschaft gearbeitet und manchmal als Steinarbeiter. Die Familie hätte ein gutes Leben und sich auch um andere Dorfbewohner gekümmert. Geflohen sei der Beschwerdeführer, weil in den letzten Jahren Taliban im Dorf von Haus zu Haus gegangen seien, um finanzielle Unterstützung zu bekommen. Nachdem sie ständig gekommen wären habe es seine Mutter letztendlich abgelehnt, ihnen Geld zu geben, weshalb die Taliban beim Fortgehen Konsequenzen angekündigt hätten. Einige Tage später seien sie bewaffnet und mit dem Auto zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer, seine Mutter und eine Schwester seien zu Hause gewesen. Als sich die Mutter geweigert habe, das Haus zu verlassen, sei sie mit der Kalaschnikow bedroht worden und mit der Schwester geflohen. Er selbst sei mit einem Pick-up zu einer Tankstelle weggeführt worden, die einem Weißbärtigen des Dorfes gehört habe und wo die Taliban ohne zu bezahlen regelmäßig getankt hätten. Dort sei er darüber informiert worden, dass sie im Auto Bomben deponieren würden und er dann das Auto fahren und sich mit den Bomben in die Luft sprengen sollte. Aus Angst habe er dann angegeben, nicht Auto fahren zu können, woraufhin sie erwidert hätten, sie würden es ihm beibringen. Anschließend sei er in die Wüste, ca. eine halbe Stunde Autofahrt vom Elternhaus entfernt, gebracht worden. Dort sei er in einem Zimmer allein gewesen, die Taliban manchmal zu dritt oder zu viert, mehr oder weniger, in der Nacht bis zu 10 Personen. Ob andere Gefangene im Haus gewesen seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Mehrere Stunden täglich habe er Auto fahren gelernt. Dabei sei ein Taliban neben ihm gesessen und habe ihm gesagt, was zu tun sei. Auch auf der Rückbank sei ein Taliban gewesen. Die Fahrzeuge seien immer weiß, meistens habe es sich um Pick-ups der Marke Toyota gehandelt und manchmal sei Corolla draufgestanden. In der Nacht hätten sich die Taliban versammelt. Bis zu zehn Männer hätten mit dem Kassettenrekorder Musik gespielt, den Beschwerdeführer sei als Mädchen geschminkt worden und habe für sie mit einer kleinen Glocke an seinem Fuß tanzen müssen. Nach ca. 20 Tagen seien die Taliban mit dem Beschwerdeführer wieder bei der Tankstelle gewesen und er habe vorgegeben, zur Toilette zu müssen. Die Taliban hätten ihm erlaubt, die Notdurft hinter der Tankstelle, die kein WC gehabt habe, zu verrichten. Dort habe sich ein Weizenfeld befunden, das der Beschwerdeführer genutzt habe. Er habe begonnen zu laufen, zwei bis drei Stunden lang. Dann habe er sich versteckt und sei die ganze Nacht zu Fuß gegangen, bis es hell geworden sei und er eine Ortschaft erreicht habe, von der aus er mit einem Taxi nach Herat gefahren sei, wo er den Onkel mütterlicherseits angerufen habe, der zu ihm gekommen sei und die Flucht organisiert habe. Dann habe der Beschwerdeführer das Land verlassen Er sei damals ca. 19 1/2 bzw. 20 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer sei in telefonischem Kontakt mit seiner verheirateten Schwester gewesen, die ihm erzählt habe, dass die Taliban das Haus der Familie genommen hätten, als Station benutzten und sie seine Mutter aufforderten, ihn ausfindig zu machen und zu ihnen zu bringen, ansonsten würden sie die ganze Familie vernichten. Er sei ein Spion und Landesverräter. Die beiden glaubten, die Taliban hätten diese Informationen vom Onkel des Vaters des Beschwerdeführers bekommen, er sei ein Feind der Familie und habe diese an die Taliban verraten. Nach ca. drei Tagen seien Mutter und Schwester zum Onkel mütterlicherseits nach Herat geflüchtet, hätten dort ein Haus gemietet in der Hoffnung, dass Herat eine der sichersten Städte Afghanistans sei. Ca. 14 oder 15 Tage später habe die Schwester in der Früh festgestellt, dass von fünf, sechs Bäumen des Hauses die Äste in der Nacht abgeschnitten worden seien und im Hof am Boden lägen. Die Mutter des Beschwerdeführers, seine Schwester und der zehnjährige Sohn des Onkels wären in den Hof gegangen um nachzusehen. Als die Hände die Äste berührt hätten, wäre etwas heftig explodiert und alle drei Personen wären dabei getötet worden. Der Onkel mütterlicherseits, seine Frau und sein zweiter Sohn wären dann geflüchtet, vielleicht nach Pakistan oder in den Iran. Der Beschwerdeführer habe von seiner Schwester von den Ereignissen erfahren, welche diese vom Onkel gehört habe; auch die Schwester wolle mit ihrem Mann fliehen, wahrscheinlich nach Pakistan. Wenn der Beschwerdeführer gewusst hätte, dass die Taliban nicht nur ihn, sondern auch seine Mutter und seine Schwester bedrohen und schließlich töten würden, hätten sie gemeinsam Afghanistan verlassen. Der damalige Anführer der Taliban in Farah sei später von der Polizei getötet worden, die Taliban würden jetzt von seinem Sohn geführt. Diese wollten jetzt Rache, weil es dem Beschwerdeführer gelungen sei, zu fliehen. Außerdem stecke der Onkel des Vaters dahinter, der immer die Felder der Familie hätte haben wollen und jetzt bekommen habe. Die Taliban würden den Beschwerdeführer in Afghanistan nicht tolerieren, auch habe er die gesamte Familie verloren, er hasse dieses Land, wolle nichts mehr damit zu tun haben und habe niemanden mehr dort, auch keine Bindungen. In Österreich habe der Beschwerdeführer mehrere österreichische Freunde gefunden, regelmäßig ehrenamtlich in einem Seniorenheim und für die Gemeinde gearbeitet, er habe im Schwimmbad geputzt. Nun besuche er die Hauptschule. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über einen Kursbesuch in der Volkshochschule für den Pflichtschulabschluss, das Sprachzertifikat A1, eine Deutschkursteilnahmebestätigung sowie eine Bestätigung der Stadt über seine gemeinnützige Arbeit vor. 5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 11.4.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 11.4.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes nicht glaubhaft seien.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Am 30.9.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein AMS-Bescheid betreffend die Beschäftigungsbewilligung als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender) des Beschwerdeführers bis 19.12.2019 ein. Am 31.1.2017 folgten der entsprechende Lehrvertrag, das Zeugnis über die am 6.12.2016 abgelegte Pflichtschulabschlussprüfung sowie ein Unterstützungsschreiben seines Quartiergebers. Am 3.2.2017 wurde ein Jahreszeugnis einer Landesberufsschule übermittelt, am 30.4.2018 ein weiteres Jahreszeugnis sowie ein Unterstützungsschreiben des Lehrbetriebs samt Unterschriftenliste. Am 12.11.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht das Jahres- und Abschlusszeugnis der Landesberufsschule als Restaurantfachmann samt Bestätigung über die unverbindliche Übung Barpraktikum und Teilnahmeurkunde an einem Lehrlingswettbewerb ein. Am 18.1.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 übersandt.
- In einer am 16.5.2019 eingelangten Stellungnahme wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich viele soziale Kontakte aufgebaut habe und sich ein Leben ohne seine Freunde nicht mehr vorstellen könne, sodass sein Recht auf Privatleben zu schützen sei. Zu den im Inland bestehenden intensiven privaten Bindungen zu Freunden komme seine Teilnahme am wirtschaftlichen Leben, indem er als Restaurantfachmann/Kellner arbeite. Es sei daher im öffentlichen Interesse gelegen, den arbeitswilligen, einsatzbereiten und genügsamen Beschwerdeführer, welcher diese Charaktereigenschaften während seines fast vierjährigen Aufenthalts in Österreich zur Genüge bewiesen habe, die Möglichkeit einzuräumen, legal bleiben zu dürfen. Gleichzeitig wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen von Oktober 2016 bis einschließlich April 2019 vorgelegt.
- Am 13.8.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht Lohn- und Gehaltsabrechnungen von Mai und Juni 2019 ein, am 17.10.2019 der Arbeitsvertrag als Kellner mit Inkasso vom 30.9.2019 und die Urkunde über die Lehrabschlussprüfung vom 17.9.
- Eine weitere Stellungnahme folgte am 15.1.
- Am 20.1.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass er gesund sei, und keine Medikamente nehme. Er stamme aus dem Distrikt Bala Buluk in der Provinz Farah, wo er bis zur Ausreise mit seiner Familie im familieneigenen Haus gelebt und drei Jahre die Schule besucht habe, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Da seine Mutter "Dari" sei, sei dies auch seine Muttersprache, er spreche aber eigentlich beide Sprachen. Neben der Schule habe er auch einen Privatkurs für Englisch, Mathematik und Dari besucht und danach bis zur Ausreise vor ca. sechs Jahren auf dem eigenen Grund und einige Zeit auch als Fliesenleger gearbeitet. Die Eltern hätten das Land schon von ihren Eltern gehabt und die Familie von der eigenen Landwirtschaft gelebt. Es sei ihr finanziell gut gegangen. Nach dem Tod des Vaters habe die Mutter alles gemacht und die Familie versorgt. Seine Tazkira habe er unterwegs nach Österreich verloren. In Afghanistan kenne er niemanden. Er habe mit seiner Schwester Kontakt gehabt, aber seit Oktober 2019 wäre sie nicht erreichbar, er wisse nicht, warum. Nachdem er Afghanistan verlassen habe, wären seine Mutter und seine kleine Schwester bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen und lebten nicht mehr. Die große Schwester lebe noch und habe zuletzt mit ihrem Mann in der Provinz Nimroz gewohnt. Der Beschwerdeführer sei 15 oder 16 Jahre alt gewesen, als der Vater verstorben sei. Auch die Großeltern seien verstorben. Es gebe noch einen Onkel mütterlicherseits und nur einen Großonkel väterlicherseits, den Onkel seines Vaters, sonst niemanden mehr. Wo wer lebe, wisse er aktuell nicht. Mit dem Onkel seines Vaters habe er in seinem ganzen Leben gar keinen Kontakt gehabt, mit dem Onkel mütterlicherseits habe er seit über drei Jahren keinen Kontakt mehr. Als er in Österreich gewesen sei, habe er mit ihm ein paar Mal telefoniert und danach nicht mehr. Diesen Onkel habe er zuletzt gesehen, als er Afghanistan verlassen habe. Er sei in Herat gewesen und sie hätten darüber geredet, wie er von Afghanistan weggehen könne. Der Onkel habe auch nach Herat umziehen und dort ein Geschäft eröffnen wollen, weshalb er dann mit seiner Frau und den beiden Söhnen dort eine Wohnung oder ein Haus gemietet habe. Außerhalb Afghanistans gebe es keine Verwandten. Ausgereist sei der Beschwerdeführer deshalb alleine, weil die Taliban ihn gewollt hätten und nicht seine Schwester und seine Mutter. Als die Taliban ihn von zu Hause mitgenommen hätten, seien noch seine Schwester und die Mutter anwesend gewesen. Seine Angaben von 2014 vorgehalten, wonach er nur mit der Mutter zu Hause gewesen wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte es damals so wie heute auch gesagt. Die bewaffneten Taliban, die sie aufgesucht hätten, seien drei oder vier Personen im Auto gewesen. Vorgehalten, anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde habe er von zwei bis drei Personen gesprochen und da von einem sehr einschneidenden Erlebnis auszugehen sei, sei nicht ganz verständlich, wieso sich diese Anzahl unterscheide, erklärte der Beschwerdeführer, dass zwei Personen aus dem Auto ausgestiegen wären, dann hätte es noch den Fahrer gegeben und er habe sich gedacht, dass eventuell noch einer auf der Rückseite sitze. Als er selbst im Auto gewesen sei, seien es mit ihm gemeinsam vier Personen gewesen. Ob sich noch eine Person hinten befunden habe, könne er nicht sagen, weil man diesen Bereich, wenn man von vorne zum Auto komme, nicht sehen könne. Es sei so ähnlich wie ein Ranger-Auto gewesen. Nachdem die Taliban in ihr Haus gekommen seien, hätten sie ihn mitgenommen und zu seiner Mutter gesagt, dass sie auch von hier verschwinden solle. Das Haus gehöre ihnen und die Familie solle es verlassen. Seine Mutter hätte geschrien und gefragt, warum sie den Beschwerdeführer mitnähmen. Einer habe die Waffe auf die Mutter gerichtet und gefragt, ob sie verschwinde oder ob er abfeuern solle, woraufhin Mutter und Schwester das Haus verlassen hätten. Nach einiger Zeit hätten die Taliban den Beschwerdeführer zur Tankstelle in seinem Heimatort gebracht. Er glaube, das Auto sei weiß gewesen. Auf dieser Tankstelle hätten die Taliban manchmal - ohne zu zahlen - getankt und auch ihre Diskussionen/Besprechungen abgehalten, unabhängig davon ob der Eigentümer das gewollt habe, oder nicht. Dann hätten sie den Beschwerdeführer in eine Art Wüste/Steppe, ca. eine halbe Stunde weiter entfernt, gebracht, wo ein Haus gewesen sei, ein Wüsten/Steppen-Gefängnis. Dort habe er sich ca. 20 Tage aufgehalten. Das Haus sei ein großes Haus mit mehreren Räumlichkeiten gewesen und die Taliban seien dort ein und ausgegangen. Es könne sein, dass sie andere Personen wie ihn gehabt hätten, vielleicht in den anderen Zimmern. Alles, was sie von ihm gewollt hätten, habe er machen müssen. Sie hätten ihm Fußketten mit kleiner Klingel (im Sinne von Schmuck) angelegt, Lieder gespielt, ihn tanzen lassen, hätten dabei gelacht und es genossen. Wenn sie das Auto mit Sprengstoff beladen oder Sprengstoff an ihn gebunden hätten, sei ihr Ziel ein bestimmter Ort gewesen, zu dem er hätte fahren müssen. Deshalb hätten sie ihm Fahrunterricht gegeben. Nachgefragt, wieso die Taliban darauf vertrauen sollten, dass der Beschwerdeführer, wenn er die Möglichkeit dazu habe und mit dem mit Bomben versehenen Pkw allein unterwegs sei, tatsächlich diesen Bombenanschlag ausführe und nicht das Auto nähme, um zu flüchten, erklärte dieser: "Wenn sie eine Person gefangen nehmen, dann haben sie diese Person auch unter Kontrolle, indem sie ihn verfolgen. Dieser Verfolger ist so gekleidet, dass man ihn gar nicht erkennt. Man würde denken, dass er eine Privatperson wäre." Sie machten Sachen mit einem, wonach man sich dann gezwungen fühle bzw. Angst habe und die Tat für sie begehe. Weiters nachgefragt, wieso die Taliban dann so unvorsichtig gewesen wären und es Ihm erlaubt hätten, ohne Begleitung zur Bewachung alleine hinter die Tankstelle zu gehen, um seine Notdurft zu verrichten, erwiderte der Beschwerdeführer, sie hätten es nicht gemocht, jemanden auf die Toilette zu begleiten. Bei der Tankstelle habe es zudem keine Toilette gegeben, er wäre im Freien aufs WC gegangen, hinter der Tankstelle. Sie hätten es nicht gemocht, jemanden in so einer Situation zu begleiten und gedacht, dass er von dort nicht flüchten könne. Dort habe es einen kleinen ausgetrockneten Bach gegeben, in diesem habe er sich hineingeschmissen, man habe ihn darin nicht komplett sehen können. Auch habe es hinter der Tankstelle landwirtschaftliche Felder gegeben. Er sei zwei bis drei Stunden um sein Leben gelaufen, dann sei es dunkel geworden. Er sei die ganze Nacht unterwegs gewesen, bis zu dem genannten Ort. Zu diesem Zeitpunkt sei er 19 Jahre alt gewesen und habe wie ein Erwachsener ausgesehen. Bei seiner Ausreise hätte sich die Mutter und die Schwester noch in Farah befunden und seien erst danach mit dem Onkel von Farah nach Herat gezogen, weil sie sich dort unsicher gefühlt hätten. Die Mutter, die Schwester und der Sohn des Onkels mütterlicherseits seien in dem von der Mutter gemieteten Haus zu Tode gekommen, wie er von seiner älteren Schwester erfahren habe. Zu seiner Rückkehrbefürchtung nach sechs Jahren brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, die Sicherheitslage Afghanistans verschlechtere sich tagtäglich. Nachgefragt, wer ihn konkret verfolgen würde, antwortete er: "Mein Großonkel, von dem wir wussten, dass er mit den Taliban zusammenarbeitet, er würde mich gemeinsam mit den Taliban bedrohen. Andererseits bin ich schon seit mehr als 5 Jahren hier. Ich habe mich sehr gut integriert, die Lehre gemacht und ich arbeite hier und möchte mein Leben hier aufbauen. Warum sollte ich jetzt zurückkehren." Nachgefragt, wieso der Großonkel, nachdem ihm Haus und Grund der Familie nun gehörten und er somit sein Ziel erreicht habe, den Beschwerdeführer trotzdem verfolgen sollte, erwiderte dieser, vielleicht denke er sich, wenn es eine Regierung geben sollte, die den Leuten das gebe, was ihnen zustehe, wolle er nicht, dass der Beschwerdeführer da sei. In Herat sei er das erste Mal auf der Flucht gewesen. Gäbe es in Afghanistan Sicherheit, könnte er sich dort versorgen. Er könne keine Unterstützung durch in Afghanistan verbliebene Verwandte, Freunde oder Bekannte erhalten. In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Lehre als Restaurantfachmann abgeschlossen, jetzt momentan arbeite er als ein normaler Mitarbeiter, als Kellner. Kurse besuche er zurzeit keine und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Er habe in Salzburg eigentlich viele Freunde und wenn sie Zeit hätten, samstags und sonntags, gingen sie feiern und ab und zu spielen. Zudem stehe er in Kontakt zu ein paar Freunden in seiner früheren Gemeinde. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens häufig auf Deutsch antwortete. Seitens der erkennenden Richterin wurde eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme zum übermittelten bzw. ausgehändigten Länderinformationsmaterial gewährt.
- Am 3.2.2020 traf im Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen und der Sicherheitslage in Afghanistan ein, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und vorgebracht wurde, dass er zudem westlich orientiert sei. Am 13.2.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Lohnabrechnung für Jänner 2020, am 13.3.2020 die für Februar 2020 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Paschtu. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Farah, im Distrikt Bala Buluk geboren und wuchs dort bis zur Ausreise mit seiner Familie in deren eigenem Haus auf. Der Beschwerdeführer besuchte in der Heimat drei Jahre lang die Schule und nahm daneben Privatunterricht in Englisch, Mathematik und Dari. Der Beschwerdeführer legte im Bundesgebiet die Pflichtschulabschluss- und die Lehrabschlussprüfung ab und erlernte den Beruf des Restaurantfachmanns. Der Beschwerdeführer arbeitete in der Heimat mehrere Jahre in der familieneigenen Landwirtschaft und als Fliesenleger, im Bundesgebiet ist er als Kellner zum Teil mit Inkasso tätig. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer wurde weder von den Taliban entführt noch festgehalten oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer hatte keinen Kontakt zu den Taliban, er wird von diesen auch nicht gesucht. Der Beschwerdeführer wurde nicht von den Taliban aufgefordert mit ihnen zusammen zu arbeiten oder für sie ein Selbstmordattentat durchzuführen. Es gab in Afghanistan zwischen der Familie des Beschwerdeführers und dem Großonkel väterlicherseits keine Streitigkeiten um Grundstücke oder aus anderen Gründen. Weder der Großonkel noch die Taliban haben sich das Haus und die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers angeeignet. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie als Tanzjunge aktiv. Er kam auch nie mit Kreisen in Kontakt, die Bacha Bazi praktizieren. Der Beschwerdeführer hat sichtbaren Bartwuchs und war zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls nach eigenen Angaben bereits 19 bzw. 20 Jahre alt. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. 1.2.
- Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen, wie seinen Großonkel väterlicherseits. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 4.11.2014 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 und legte die Integrationsprüfung ab. in der Verhandlung antwortete er sehr häufig auf Deutsch. Der Beschwerdeführer absolvierte im Bundesgebiet die Pflichtschulabschluss- und die Lehrabschlussprüfung sowie die Lehre als Restaurantfachkraft, nahm an einem Lehrlingswettbewerb teil und arbeitet nun legal als Kellner zum Teil mit Inkasso. Er ist selbsterhaltungsfähig. Weiters arbeitete der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei der Gemeinde. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften knüpfen und Unterstützungsschreiben vorlegen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Farah aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Familie des Beschwerdeführers gehört ein Haus in Farah sowie große landwirtschaftliche Grundstücke. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend Herat. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer alternativen Ansiedelung in der Stadt Herat/Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat/Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer auch möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat/Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 13.11.2019, die EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender vom 30.8.2018 (siehe Anlage) stellen einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses dar und werden als Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen. 1.
- Lage der Pandemie aufgrund des Corona-Virus COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Afghanistan wurden mit Stand 20.4.2020, 11:39 Uhr 996 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 33 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der Beschwerdeführer zählt zu keiner Risikogruppe.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schul- und Berufsausbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben und den vorgelegten - unter Punkt I. aufgezählten - Dokumenten. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schul- und Berufsausbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben und den vorgelegten - unter Punkt römisch eins. aufgezählten - Dokumenten. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen und dort zur Schule gegangen ist und hat dort als Landwirt und Fliesenleger gearbeitet. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen des Beschwerdeführers war insgesamt widersprüchlich, vage und nicht plausibel. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, es wären zwei bis drei Taliban mit dem Auto gekommen und außer ihm sei seine Mutter zu Hause gewesen, erklärte im Laufe des Verfahrens jedoch im Widerspruch dazu sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sich neben der Mutter auch eine seiner Schwestern während des Vorfalls zu Hause aufgehalten hätte, gab vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an, es seien drei oder vier Personen mit dem Auto gekommen und konnte diese Widersprüche auf Vorhalt der erkennenden Richterin hin nicht befriedigend erklären. Im Zusammenhang mit seiner Schwester behauptete er, er hätte das immer so gesagt und betreffend die Anzahl der Taliban, er wisse nicht, ob sich noch eine Person verdeckt hinten im Wagen befunden hätte. Dies erklärt jedoch nicht, warum er anfangs von zwei bis drei und später von drei bis vier Personen gesprochen hat. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass
§ 19Abs. 1 Asyl
G die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der ein derartig einschneidendes Erlebnis wie eine Entführung durch die Taliban erlebt, sich daran erinnert, wer von seiner Familie dabei noch anwesend war und wie viele Personen ihn aufgesucht haben.Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der ein derartig einschneidendes Erlebnis wie eine Entführung durch die Taliban erlebt, sich daran erinnert, wer von seiner Familie dabei noch anwesend war und wie viele Personen ihn aufgesucht haben. Zu seinem Vorbringen, er hätte während seiner angeblichen Gefangenschaft vor den Taliban tanzen müssen, ist zunächst anzumerken, dass er selbst angab, zu diesem Zeitpunkt 19 oder 20 Jahre alt gewesen zu sein und auch wie ein Erwachsener gewirkt zu haben. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass erwachsene Männer nicht mehr als Tanzjungen missbraucht werden. Zudem hatte er am 4.11.2014 dazu noch angegeben, "wir" hätten vor den Taliban wie Mädchen tanzen müssen, während er während des ganzen weiteren Verfahrens ausdrücklich erklärte, keine weiteren Gefangenen bzw. Entführungsopfer gesehen und auch nicht gewusst zu haben, ob es überhaupt noch andere gegeben hätte, immer nur davon sprach, er selbst wäre auf diese Weise missbraucht worden und keine sonstigen diesbezüglichen Opfer erwähnte. Vollkommen unplausibel ist vor allem, dass ihm die Taliban intensiven Fahrunterricht gegeben haben sollen, weil sie, wie vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, ihn letztendlich allein mit dem Auto zu einem bestimmten Ort schicken hätten wollen, wo die Bombe explodiert wäre. Nachgefragt, wieso die Taliban darauf vertrauen sollten, dass er, wenn er mit dem Pkw und dem Sprengstoff allein unterwegs sei, tatsächlich ein Selbstmordattentat verübe und nicht mit dem Pkw flüchtete, versuchte er das äußerst vage damit zu erklären, die Taliban hätten solche Personen unter Kontrolle und würden sie Inkognito verfolgen. In dem Zusammenhang ist jedoch absolut nicht nachvollziehbar, wieso sie ihn dann bei der Tankstelle unbeaufsichtigt hinter das Gebäude verschwinden ließen, um dort seine Notdurft zu verrichten und er offensichtlich so lange unbeaufsichtigt gewesen sein soll, dass er durch die Landschaft verschwinden konnte und nicht mehr gefunden wurde. Auch hier war der Beschwerdeführer auf Nachfrage seitens der erkennenden Richterin nicht in der Lage, dies nachvollziehbar zu erklären, sondern meinte nur, es wäre den Taliban unangenehm, jemanden in so einer Situation zu begleiten. Anzumerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur davon sprach, dass hinter der Tankstelle ein Weizenfeld gewesen sei, in dem er sich versteckt habe und im Widerspruch dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, er hätte sich in einen - davor nie erwähnten - ausgetrockneten Bach geworfen und das Weizenfeld erst nach Vorhalt in die Geschichte einflocht. Da schon die Fluchtgeschichte der angeblichen Entführung bzw. Zwangsrekrutierung zum Selbstmordattentäter unplausibel und nicht nachvollziehbar ist, sind auch die daran anknüpfenden Vorbringen nicht glaubwürdig, wie die Aneignung von Haus und Grund der Familie durch die Taliban und / oder den Onkel väterlicherseits und das angebliche Sprengstoffattentat gegen die Familie des Beschwerdeführers in Herat. Sowohl vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer als Grund für seine Entführung angegeben, dieser Großonkel stecke dahinter, weil er immer die Felder der Familie hätte haben wollen und jetzt bekommen hätte. Dies widerspricht jedoch seiner zunächst vor dem Bundesamt vorgebrachten Schilderung, wonach der Beschwerdeführer als Konsequenz dafür entführt worden sein soll, dass die Mutter sich nach einiger Zeit geweigert hätte, das im Ort allgemein übliche "Schutzgeld" an die Taliban zu zahlen. Auch ist nicht plausibel, warum die Taliban bzw. der Großonkel noch ein Sprengstoffattentat auf die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers ausüben sollen, wenn sie sich doch angeblich bereits Haus und Grund der Familie angeeignet und Mutter und Schwester nach Herat vertrieben haben. Zudem gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an, er sei deshalb alleine ausgereist, weil die Taliban ihn gewollt hätten und nicht seine Schwester und seine Mutter. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in der Heimat durch die Taliban und den mit diesen sympathisierenden Großonkel bedroht zu werden. 2.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm während des gesamten Verfahrens vorgelegten, unter Punkt I. detailliert aufgezählten, Unterlagen.Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm während des gesamten Verfahrens vorgelegten, unter Punkt römisch eins. detailliert aufgezählten, Unterlagen. 2.
- Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.4.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Farah ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellungen zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich daraus, dass diese nach dessen durchgehenden Angaben über ein Haus und große landwirtschaftliche Grundstücke im Heimatort verfugt hatte und die Fluchtgeschichte über deren Aneignung durch die Taliban bzw. den Großonkel nicht glaubwürdig ist (vgl. Punkt 2.2.).Die Feststellungen zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich daraus, dass diese nach dessen durchgehenden Angaben über ein Haus und große landwirtschaftliche Grundstücke im Heimatort verfugt hatte und die Fluchtgeschichte über deren Aneignung durch die Taliban bzw. den Großonkel nicht glaubwürdig ist vergleiche Punkt 2.2.). Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über Herat ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass er zwar noch nicht in Herat gelebt hat, aber er schon dort gewesen ist. Er ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit auch ausreichende Ortskenntnisse erwerben kann. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Österreich den Pflichtschulabschluss nachholte, eine Lehre als Restaurantfachmann absolvierte, nunmehr als Kellner tätig ist, ehrenamtlichen Tätigkeiten nachging, bereits in der Heimat als Landwirt und Fliesenleger arbeitete und er sich in Österreich an sich gut zurechtfindet. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. 2.4.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat/Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat/Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat/Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in den Städten Herat/Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat in der Heimat mehrere Jahre die Schule besucht und auch gearbeitet. Er verfügt über den Pflichtschulabschluss, eine Lehre und Berufserfahrung als Restaurantfachmann in Österreich. Zudem war er ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten auch in Herat/Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. 2.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. 2.
- Zur Pandemie aufgrund des Corona-Virus: Die unter Punkt II.1.
- getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (z.B. https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/)Die unter Punkt römisch zwei.1.
- getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (z.B. https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/)
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
§ 58Abs 2 Vw
GVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 7
Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
§§ 16Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idg
F sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG idgF sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.2.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.2.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." 3.2.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). 3.2.1.3. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nicht von den Taliban entführt worden und weder diese noch der Großonkel väterlicherseits haben sich in der Folge Haus und Grund der Familie angeeignet. Da der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - sich nicht ereignet hat, droht dem Beschwerdeführer aus diesem Grund auch keine Gefahr durch die Taliban oder den mit ihnen sympathisierenden Großonkel väterlicherseits bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.2.1.4. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer weiters keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als "verwestlicht" angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, II. 13). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.3.2.1.4. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer weiters keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als "verwestlicht" angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch zwei. 13). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgleitet werden. 3.2.1.5. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.3.2.1.5. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen. 3.2.1.6. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat somit keine asylrelevante Verfolgung und die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.2.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.2.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." 3.2.2.2.
Art. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.2.
Artikel 2
, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
§ 2Abs.
1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.2.2.3. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist. 3.2.2.4.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.3.2.2.4.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. 3.2.2.5. § 11 AsylG lautet:3.2.2.5. Paragraph 11, AsylG lautet: "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen." 3.2.2.
- Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).3.2.2.
- Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). In diesem Zusammenhang ist weiters zu beachten, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet wesentliche Bedeutung zukommt. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in dem ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, findet.In diesem Zusammenhang ist weiters zu beachten, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet wesentliche Bedeutung zukommt. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in dem ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). 3.2.2.
- Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat/Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Herat Stadt/Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.2.
- Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Herat/Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer volljährig, gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine jahrelange Schulausbildung und jahrelange Berufserfahrung, er ist arbeitsfähig und alleinstehend. Der Beschwerdeführer spricht auch eine Landessprache (Dari) auf muttersprachlichem Niveau und beherrscht zusätzlich Paschtu. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in den Städten Herat/Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat zwar noch nicht in den Städten Herat/Mazar-e Sharif gelebt, er kann sich jedoch in Mazar-e Sharif innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen und verfügt bereits über Ortskenntnisse in Herat. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Betreffend die Familienangehörigen wurden seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht und der Beschwerdeführer musste seine Familie auch in den letzten Jahren nicht unterstützen. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, so dass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Bei einer Ansiedlung in Herat/Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn Unterkunft in einem "Teehaus" zu günstigen Bedingungen finden. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Herat/Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine jahrelange Berufserfahrung zu Gute kommt - eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.2.
- Nach den EASO-Guidelines wird für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat/Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Auch den aktuellen UNHCR Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in den Städten Herat/Mazar-e Sharif vorhanden. 3.2.2.
- Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem eine Ansiedlung in den Städten Herat/Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat/Mazar-e Sharif zur Verfügung. 3.2.2.
- Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Frist für freiwillige Ausreise:3.2.
- Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Frist für freiwillige Ausreise: 3.2.3.
- §§ 54, 55, 57 und 58 AsylG, § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.2.3.
- Paragraphen 54, 55, 57 und 58 AsylG, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: "Aufenthaltstitel Arten und Form der Aufenthaltstitel (AsylG) § 54
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:Paragraph 54,
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. Aufenthaltsberechtigung plus' die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG, BGBl. Nr. 218/1975) berechtigt,1. Aufenthaltsberechtigung plus' die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,) berechtigt,
- Aufenthaltsberechtigung', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
- Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2)Aufenthaltstitel
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind nicht verlängerbar.
(2)Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sind nicht verlängerbar.
(3)Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen. ... Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn, 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. ... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (AsylG) § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ...,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ...,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. ... "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 ...Paragraph 58, ...
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. ..." Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 ...Paragraph 52, ...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. ... Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. ..." 3.2.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Abs. 1 Asyl
G liegen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, weil sein Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.2.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, weil sein Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.2.3.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.3.2.3.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). 3.2.3.
- Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstige engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.3.2.3.
- Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstige engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. 3.2.3.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im November 2014, somit seit über fünf Jahren, im Bundesgebiet auf. Gleichzeitig durfte sich der Beschwerdeführer in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Strafrechtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten. 3.2.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 und legte die Integrationsprüfung ab. In der Verhandlung antwortete er sehr häufig auf Deutsch. Der Beschwerdeführer absolvierte im Bundesgebiet die Pflichtschulabschluss- und die Lehrabschlussprüfung sowie die Lehre als Restaurantfachkraft, nahm an einem Lehrlingswettbewerb teil und arbeitet nun legal als Kellner, zum Teil mit Inkassoberechtigung. Er ist selbsterhaltungsfähig. Auch arbeitete der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei der Gemeinde. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften knüpfen und Unterstützungsschreiben - z.B. von Seiten des damaligen Lehrbetriebs und jetzigen Arbeitgebers - vorlegen. 3.2.3.
- Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
- 2009, U992/08 bzw. VwGH
- 2007, 2006/01/0216;
- 2007, 2007/01/0479;
- 2007, 2006/18/0453;
- 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
- 2006, 2006/21/0109;
- 2006, 2005/01/0699), und das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.3.2.3.
- Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
- 2009, U992/08 bzw. VwGH
- 2007, 2006/01/0216;
- 2007, 2007/01/0479;
- 2007, 2006/18/0453;
- 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
- 2006, 2006/21/0109;
- 2006, 2005/01/0699), und das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. 3.2.3.
- Auch wenn der Beschwerdeführer allenfalls noch familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland hat, hat sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert. Der Beschwerdeführer absolvierte erfolgreich die Lehre zur Restaurantfachkraft und arbeitete zuvor und aktuell im erlernten Beruf, teilweise mit Inkasso, was ihm wegen seiner durchaus respektablen Deutschkenntnisse möglich ist. Der Beschwerdeführer hat seinen bisherigen mehr als fünfjährigen Aufenthalt dazu genutzt sich beruflich und wirtschaftlich sowie sprachlich, insbesondere im Umfeld seines Arbeitsplatzes und sozial, vor allem in der Wohngemeinde und durch private Freundschaften zu integrieren. Im Ergebnis erscheint der Beschwerdeführer als Teil des örtlichen Lebens und die österreichische Gesellschaft. 3.2.3.
- Vor diesem Hintergrund kommt daher die erkennende Richterin in einer Gesamtabwägung aller Umstände zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
- 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
- 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005) überwiegen. Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die drohenden Verletzungen des Privatlebens beruhen im Fall des Beschwerdeführers auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.3.2.3.
- Vor diesem Hintergrund kommt daher die erkennende Richterin in einer Gesamtabwägung aller Umstände zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
- 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
- 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,) überwiegen. Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die drohenden Verletzungen des Privatlebens beruhen im Fall des Beschwerdeführers auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. 3.2.3.
- Wenn die Ausweisung des Beschwerdeführers
§ 9
BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm
§ 58Abs. 3 Asyl
G ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G zu erteilen.3.2.3.10. Wenn die Ausweisung des Beschwerdeführers
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. 3.2.3.11. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige3.2.3.11. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist
§ 10Abs. 2 Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und