GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit 234,80 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die mündliche Verhandlung vom 10.07.2019 in den Verfahren zu Zlen. XXXX ("HN 003") ein. In Folge wurde er von der Verrechnungsstelle mit E-Mail vom 18.10.2019, 27.11.2019, 13.01.2020 und 30.01.2020 aufgefordert den gegenständlichen Gebührenantrag ("HN 003") zu korrigieren, da zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis für die Hin- und Rückfahrt zum Bundesverwaltungsgericht sowie die Reisekosten bereits in der früheren Honorarnote "HN 002" zur mündlichen Verhandlung Zl. XXXX vergütet worden seien und daher lediglich eine begonnene Stunde Zeitversäumnis vergütet werden könne.3. Daraufhin brachte der Antragsteller am 24.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen)
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die mündliche Verhandlung vom 10.07.2019 in den Verfahren zu Zlen. römisch 40 ("HN 003") ein. In Folge wurde er von der Verrechnungsstelle mit E-Mail vom 18.10.2019, 27.11.2019, 13.01.2020 und 30.01.2020 aufgefordert den gegenständlichen Gebührenantrag ("HN 003") zu korrigieren, da zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis für die Hin- und Rückfahrt zum Bundesverwaltungsgericht sowie die Reisekosten bereits in der früheren Honorarnote "HN 002" zur mündlichen Verhandlung Zl. römisch 40 vergütet worden seien und daher lediglich eine begonnene Stunde Zeitversäumnis vergütet werden könne.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Reisekosten
Vm § 53 GebAGZu der beantragten Gebühr für Reisekosten
Paragraphen 27, 28, in Verbindung mit Paragraph 53, GebAG
AG gebührt dem Sachverständigen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigeren tatsächlich geführten Klasse.
Paragraph 28, Absatz eins, GebAG gebührt dem Sachverständigen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigeren tatsächlich geführten Klasse. Mit Schriftsatz vom 08.07.2019 wurde der Antragsteller zu der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2019, Zlen. XXXX , geladen und fungierte dabei von 14:00 Uhr bis 20:30 Uhr als Dolmetscher. Am selben Tag war er ebenso von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr als Dolmetscher bei der Verhandlung zur Zl. XXXX anwesend. Zwischen den beiden Verhandlungen hatte der Antragsteller somit eine Wartezeit von 60 Minuten.Mit Schriftsatz vom 08.07.2019 wurde der Antragsteller zu der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2019, Zlen. römisch 40 , geladen und fungierte dabei von 14:00 Uhr bis 20:30 Uhr als Dolmetscher. Am selben Tag war er ebenso von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr als Dolmetscher bei der Verhandlung zur Zl. römisch 40 anwesend. Zwischen den beiden Verhandlungen hatte der Antragsteller somit eine Wartezeit von 60 Minuten. Sowohl in der "HN 002" zur Zl. XXXX , als auch in der gegenständlichen "HN 003" verrechnete sich der Antragsteller
AG Reisekosten in Höhe von je 4,80 für zwei Einzelfahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
AG sind die §§ 6, 7, und 12, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.Sowohl in der "HN 002" zur Zl. römisch 40 , als auch in der gegenständlichen "HN 003" verrechnete sich der Antragsteller
Paragraphen 27, 28, GebAG Reisekosten in Höhe von je 4,80 für zwei Einzelfahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
Paragraph 27, Absatz eins, GebAG sind die Paragraphen 6, 7,, und 12, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld), er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo die Reise angetreten oder beendet werden muss.
Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld), er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo die Reise angetreten oder beendet werden muss. Erlaubt das Gericht dem Zeugen, bei einer längeren Pause einer Verhandlung an den Ausgangspunkt der Reise zurückzukehren, so sind dem Zeugen neben den Kosten für die vorläufige Rückkehr auch diejenigen Kosten zu ersetzen, die er aufwenden muss, um wieder an den Ort der Vernehmung zurückzukehren. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Kosten im gesamten nicht diejenigen übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zuständen (RV 1974) (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 6) zu § 6).Erlaubt das Gericht dem Zeugen, bei einer längeren Pause einer Verhandlung an den Ausgangspunkt der Reise zurückzukehren, so sind dem Zeugen neben den Kosten für die vorläufige Rückkehr auch diejenigen Kosten zu ersetzen, die er aufwenden muss, um wieder an den Ort der Vernehmung zurückzukehren. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Kosten im gesamten nicht diejenigen übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zuständen Regierungsvorlage 1974) (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 6) zu Paragraph 6,). Die Reisekosten
Vm § 6 GebAG können daher ausschließlich dann an einem Tag für eine zweite Verhandlung vergütet werden, wenn tatsächlich eine weitere Reise zwischen Ausgangspunkt (Wohnort des Dolmetschers) und Ort der Vernehmung bzw. Tätigkeit (Bundesverwaltungsgericht) stattgefunden hat und die Kosten nicht die Kosten des Verbleibs am Ort der Verhandlung übersteigen würden.Die Reisekosten
Paragraphen 27, 28, in Verbindung mit Paragraph 6, GebAG können daher ausschließlich dann an einem Tag für eine zweite Verhandlung vergütet werden, wenn tatsächlich eine weitere Reise zwischen Ausgangspunkt (Wohnort des Dolmetschers) und Ort der Vernehmung bzw. Tätigkeit (Bundesverwaltungsgericht) stattgefunden hat und die Kosten nicht die Kosten des Verbleibs am Ort der Verhandlung übersteigen würden. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller
einer Abfrage des Routenplaners wienerlinien.at vom Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien mindestens 33 Minuten (ohne Puffer) zu seinem Ausgangspunkt ( XXXX ) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln brauchen würde, daher auch eine Rückkehr an den Ausgangspunkt mit neuerlicher Anreise zum Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Zeitspanne von 60 Minuten nicht möglich war, kann die Gebühr für Reisekosten
AG gegenständlich nicht vergütet werden.Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller
einer Abfrage des Routenplaners wienerlinien.at vom Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien mindestens 33 Minuten (ohne Puffer) zu seinem Ausgangspunkt ( römisch 40 ) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln brauchen würde, daher auch eine Rückkehr an den Ausgangspunkt mit neuerlicher Anreise zum Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Zeitspanne von 60 Minuten nicht möglich war, kann die Gebühr für Reisekosten
Paragraphen 27, 28, GebAG gegenständlich nicht vergütet werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG 1 begonnene Stunden á 22,70 begonnene Stunden über 30 km à 28,20 22,70 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde 24,50 24,50 für weitere 11 halbe Stunde(n) à 12,40 136,40 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à 12,00 12,00 Zwischensumme 195,60 20% Umsatzsteuer 39,12 Gesamtsumme 234,72 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 234,80 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit 234,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2229540.1.00
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