← Österreich

{'item': 'W198 2229099-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 17§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW198 2229099-1 SpruchW198 2229099-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden kurz: AMS) hat mit Bescheid vom 14.01.2020, VSNR: XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld

§ 17Abs. 2 i

Vm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 13.01.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 27.12.2019 im Krankenstand gewesen sei und sich erst am 13.01.2020 wieder beim AMS gemeldet habe.1. Das Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden kurz: AMS) hat mit Bescheid vom 14.01.2020, VSNR: römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 13.01.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 27.12.2019 im Krankenstand gewesen sei und sich erst am 13.01.2020 wieder beim AMS gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 27.01.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er aus, dass er sich bei seinen Krankenständen im April und Juli stets ordentlich beim AMS zurückgemeldet habe. Bei den Rückmeldungen sei ihm jedes Mal gesagt worden: "Das ist schon bekannt." Daraufhin habe er sich bei seinem vorletzten Krankenstand im September/Oktober nicht zurückgemeldet und sei dies damals kein Problem gewesen. In der Folge sei er auch bei verfahrensgegenständlichem Krankenstand im Dezember der Annahme gewesen, dass er sich nicht rückmelden müsse.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 07.02.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 16.12.2019 bis 27.12.2019 Krankengeld bezogen habe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe für diesen Zeitraum daher geruht. Eine Wiedermeldung beim AMS hätte binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes erfolgen müssen. Die Wiedermeldung innerhalb dieser Frist sei jedoch unterblieben und sei die Rückmeldung erst am 13.01.2020 erfolgt.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 07.02.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 16.12.2019 bis 27.12.2019 Krankengeld bezogen habe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe für diesen Zeitraum daher geruht. Eine Wiedermeldung beim AMS hätte binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes erfolgen müssen. Die Wiedermeldung innerhalb dieser Frist sei jedoch unterblieben und sei die Rückmeldung erst am 13.01.2020 erfolgt. 4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 25.02.2020 fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Darin verwies er auf sein Beschwerdevorbringen und führte aus, dass ihn kein Verschulden an der unterlassenen Rückmeldung treffe. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 16.10.2018 mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge im Arbeitslosengeldbezug. Auf Seite 4 des Antrags auf Arbeitslosengeld wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, dem AMS nach den Bestimmungen des § 50 Abs. AlVG unter anderem einen Krankengeldbezug sofort mitzuteilen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle einer Unterbrechung des Leistungsbezuges er die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen muss.Auf Seite 4 des Antrags auf Arbeitslosengeld wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, dem AMS nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Abs. AlVG unter anderem einen Krankengeldbezug sofort mitzuteilen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle einer Unterbrechung des Leistungsbezuges er die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen muss. Der Beschwerdeführer hat sich ab 13.12.2019 im Krankenstand befunden Er hat ab 16.12.2019 bis 27.12.2019 Krankengeld bezogen. Der Beschwerdeführer hat dem AMS diesen Krankenstand nicht gemeldet. Erst am 20.12.2019 langte beim AMS eine elektronische Meldung über den Krankengeldbezug des Beschwerdeführers ab 16.12.2019 ein, woraufhin der Leistungsbezug mit 16.12.2019 eingestellt wurde. In einem Schreiben des AMS vom 23.12.2019 an den BF wurde ausgeführt: "(...) Nach Ende Ihres Krankengeldbezuges kann jedoch eine weitere Anweisung Ihres Anspruchs erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, mit dem Sie diese persönlich bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle beantragen. Bitte nehmen Sie daher sofort nach Beendigung Ihres Krankengeldbezuges Kontakt mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle auf. (...)" Am 09.01.2020, folglich erst nach Beendigung des Krankengeldbezuges, langte beim AMS eine elektronische Krankenstandsbescheinigung der ÖGK ein. Der Beschwerdeführer hat sich nach Ende seines Krankenstandes nicht beim AMS rückgemeldet und erfolgte die Kontaktaufnahme mit dem AMS erst am 13.01.2020 durch persönliche Vorsprache.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde selbst ein, dass er sich nach seinem Krankengeldbezug nicht beim AMS rückgemeldet habe. Vorliegend handelt es sich daher um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von 13.12.2019 bis 27.12.2019 arbeitsunfähig war, ergibt sich aus der vorliegenden Krankenstandsbescheinigung. Der Bezug des Krankengeldes vom 16.12.2019 bis 27.12.2019 ergibt sich aus einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
  3. 2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom
  4. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
  6. 2010, 2010/08/0134). Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vom 16.12.2019 bis 27.12.2019 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 27.12.2019.Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vom 16.12.2019 bis 27.12.2019 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 27.12.
  7. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 5 betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. Absatz 5, betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Im gegenständlichen Fall wäre eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers innerhalb einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes, sohin innerhalb einer Woche ab dem 27.12.2019 (letzter Tag des Krankengeldbezuges) notwendig gewesen. Eine solche Wiedermeldung ist allerdings nicht erfolgt, sondern meldete sich der Beschwerdeführer erst am 13.01.2020 im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Da das Arbeitslosengeld dem Antragsprinzip unterliegt, wäre eine Wiedermeldung für das neuerliche Aufleben der Leistung erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht kein Spielraum. Die belangte Behörde hatte auch kein Wissen vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein, weshalb eine stattgebende Entscheidung im Sinne des VwGH Erkenntnisse vom 29.04.2016, Zl. Ro 2016/08/0007, nicht möglich war. Aus diesem Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da darin ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein abstellt, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen von Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt. Demnach sei zwar auch eine Meldung durch die ÖGK zulässig, jedoch stellt die genannte Bestimmung "im Vorhinein" darauf ab, dass jedenfalls vor Beendigung des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes deren Enden bekannt wird. Anders im vorliegenden Fall, wo das Ende des Unterbrechenszeitraumes erst nach Beendigung desselben durch die ÖGK gemeldet wurde.Die belangte Behörde hatte auch kein Wissen vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein, weshalb eine stattgebende Entscheidung im Sinne des VwGH Erkenntnisse vom 29.04.2016, Zl. Ro 2016/08/0007, nicht möglich war. Aus diesem Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da darin ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass Paragraph 46, Absatz 5, erster Satz AlVG auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein abstellt, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen von Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt. Demnach sei zwar auch eine Meldung durch die ÖGK zulässig, jedoch stellt die genannte Bestimmung "im Vorhinein" darauf ab, dass jedenfalls vor Beendigung des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes deren Enden bekannt wird. Anders im vorliegenden Fall, wo das Ende des Unterbrechenszeitraumes erst nach Beendigung desselben durch die ÖGK gemeldet wurde. Zumal die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  8. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330), geht auch das Beschwerdevorbringen, wonach den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unterlassenen Rückmeldung treffe, ins Leere. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer jedenfalls Kenntnis vom Erfordernis der Rückmeldung nach dem Krankengeldbezug. So wurde er sowohl im Antrag auf Arbeitslosengeld als auch im Schreiben des AMS vom 23.12.2019 darauf hingewiesen.Zumal die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung ausschließt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  9. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330), geht auch das Beschwerdevorbringen, wonach den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unterlassenen Rückmeldung treffe, ins Leere. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer jedenfalls Kenntnis vom Erfordernis der Rückmeldung nach dem Krankengeldbezug. So wurde er sowohl im Antrag auf Arbeitslosengeld als auch im Schreiben des AMS vom 23.12.2019 darauf hingewiesen. Ob - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - und aus welchen Gründen frühere ähnlich gelagerte Sachverhalte anders als im gegenständlichen Fall beurteilt wurden, ist verfahrensgegenständlich nicht relevant und ist daher nicht näher zu untersuchen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld erst ab dem 13.01.2020 gebührt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2229099.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.