RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW209 1415011-3 SpruchW209 1415011-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ...
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ...
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. ... Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wen
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wen
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würdeIn diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." Bewilligt die Behörde die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, bringt sie mit dieser Entscheidung zum Ausdruck, dass sie vom Fortbestehen der für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblichen Umstände, die gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 Voraussetzung für die Verlängerung sind, ausgeht. Die Ermittlungspflichten der Behörde dürfen dabei nicht überspannt werden; fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände, können weitere Ermittlungen unterbleiben (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Bewilligt die Behörde die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, bringt sie mit dieser Entscheidung zum Ausdruck, dass sie vom Fortbestehen der für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblichen Umstände, die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 Voraussetzung für die Verlängerung sind, ausgeht. Die Ermittlungspflichten der Behörde dürfen dabei nicht überspannt werden; fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände, können weitere Ermittlungen unterbleiben vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht zulässig ist, wenn sich der Sachverhalt seit dessen Zuerkennung bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geändert hat (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Dies gilt auch für Fälle des hier maßgeblichen Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht zulässig ist, wenn sich der Sachverhalt seit dessen Zuerkennung bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geändert hat vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Dies gilt auch für Fälle des hier maßgeblichen Aberkennungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist eine umfassende Betrachtung der Umstände vorzunehmen; dabei sind nicht bloß seit der letzten Verlängerung eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen, sondern bei Hinzutreten neuer Umstände auch ältere maßgebliche Sachverhaltselemente in die Wertung miteinzubeziehen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist eine umfassende Betrachtung der Umstände vorzunehmen; dabei sind nicht bloß seit der letzten Verlängerung eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen, sondern bei Hinzutreten neuer Umstände auch ältere maßgebliche Sachverhaltselemente in die Wertung miteinzubeziehen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich iSd § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 muss anhand einer Gefährdungsprognose aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, die das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zieht. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 muss anhand einer Gefährdungsprognose aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, die das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zieht. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit des Landes ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in richtlinienkonformer Interpretation nur gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (vgl. VfGH 13.12.2011, U 1907/19).Eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit des Landes ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in richtlinienkonformer Interpretation nur gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen vergleiche VfGH 13.12.2011, U 1907/19). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden (EuGH vom
- Juni 2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413). Der Verwaltungsgerichtshof erblickt einen besonders qualifizierten strafrechtliche Verstoß, der sich maßgeblich auf die Gefährdungsprognose iSd § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auswirken kann, insbesondere in qualifizierten Formen der Suchtgiftdelinquenz, wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Der Verwaltungsgerichtshof erblickt einen besonders qualifizierten strafrechtliche Verstoß, der sich maßgeblich auf die Gefährdungsprognose iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auswirken kann, insbesondere in qualifizierten Formen der Suchtgiftdelinquenz, wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 bezog. Aus der Begründung ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles leg.cit. handelt.Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezog. Aus der Begründung ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles leg.cit. handelt. Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall AsylG 2005, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, stellt auf eine nachträgliche Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, stellt auf eine nachträgliche Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Mit Bescheid vom 04.08.2010 erkannte das BAA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu, wobei es begründend die damalige Lage in seinem Herkunftsstaat und die Minderjährigkeit des BF anführte. Die zugleich erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde seither regelmäßig verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.09.2016 bis zum 04.08.
- Dem zuletzt gestellten Antrag des BF auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom 28.08.2018 wurde (bloß) aufgrund der fehlenden Zustelladresse des BF nicht entsprochen. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des BF wurde bereits mehrfach die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens geprüft, wobei die belangte Behörde zuletzt am 07.12.2018 im Akt vermerkte, dass kein Aberkennungsgrund vorlag. Die im angefochtenen Bescheid angeführte wesentliche Änderung besteht darin, dass der BF nunmehr "eine gesunde, volljährige und arbeitswillige männliche Person" sei. Der BF ist am 01.01.2011 volljährig geworden. Nachdem diese Tatsache aus dem Akt ohne weitere Nachforschungen ersichtlich ist und überdies aus dem Bescheid vom 04.08.2010 klar hervorgeht, dass die damalige Minderjährigkeit der ausschlaggebende Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war, lagen der Behörde bereits bei der Erlassung des Bescheids vom 10.08.2011, mit dem die Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde, konkrete Anhaltspunkte auf eine wesentliche Änderung der Umstände vor. Durch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem Eintreten der Volljährigkeit des BF hat sie belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (trotz der erreichten Volljährigkeit) weiterhin vorlagen. Darüber hinaus war auch sonst keine wesentliche Änderung der Umstände des BF festzustellen. Insbesondere war der BF schon im Zeitpunkt der Zuerkennung gesund. Die von der belangten Behörde angeführte Arbeitswilligkeit lässt sich aus den Feststellungen zum Lebenswandel des BF in Österreich nicht ableiten. Was die Arbeitserfahrung des BF betrifft, so bezieht sich die belangte Behörde im Aberkennungsbescheid ausschließlich auf solche, die aus der Zeit vor der Einreise des BF in Österreich herrührt. Auch hinsichtlich der Sicherheitslage haben sich keine wesentlichen Änderungen der Umstände seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und insbesondere auch mit Hinblick auf den Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung feststellen lassen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Auch sonst ist, auch im Hinblick auf die mehrfache Straffälligkeit des BF, kein Aberkennungstatbestand erfüllt. Das gilt insbesondere für jenen des §9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005, da der BF lediglich Vergehen, nicht aber Verbrechen iSd § 17 StGB begangen hat.Auch sonst ist, auch im Hinblick auf die mehrfache Straffälligkeit des BF, kein Aberkennungstatbestand erfüllt. Das gilt insbesondere für jenen des §9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, da der BF lediglich Vergehen, nicht aber Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB begangen hat. Eine Gefährdungsprognose gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 ergibt nicht, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Zwar besteht nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels, jedoch sind die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (§ 27 SMG) des BF in ihrem Schweregrad nicht mit dem beispielhaft angeführten Suchtgifthandel (§ 28a SMG) vergleichbar. Ebenso wenig sind die vom BF begangenen Freiheits- und Vermögensdelikte als besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße iSd oben angeführten Rechtsprechung zu beurteilen.Eine Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ergibt nicht, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Zwar besteht nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels, jedoch sind die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (Paragraph 27, SMG) des BF in ihrem Schweregrad nicht mit dem beispielhaft angeführten Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, SMG) vergleichbar. Ebenso wenig sind die vom BF begangenen Freiheits- und Vermögensdelikte als besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße iSd oben angeführten Rechtsprechung zu beurteilen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem BF kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem BF kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF vom 28.08.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.08.2020 erteilt wird.Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF vom 28.08.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.08.2020 erteilt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des FPG lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des FPG lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Da dem BF mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Spruchpunkte II. bis VI. und VIII. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind.Da dem BF mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. und römisch acht. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der BF hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die belangte Behörde hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Da somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.1415011.3.00