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{'item': 'W224 2217470-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 78§ 45§ 3§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§§ 5§ 27§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW224 2217470-1 SpruchW224 2217470-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch d

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die stellvertretende Curriculumdirektorin für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) und für das Doktoratsstudium der Medizin (N 201) der Medizinischen Universität Wien zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des ersten Spruchpunkts betreffend die Abweisung des Antrags auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die stellvertretende Curriculumdirektorin für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) und für das Doktoratsstudium der Medizin (N 201) der Medizinischen Universität Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) und für das Doktoratsstudium der Medizin (N 201) der Medizinischen Universität Wien vom 20.12.2018, Zl. 103-2018, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) und für das Doktoratsstudium der Medizin (N 201) der Medizinischen Universität Wien vom 20.12.2018, Zl. 103-2018, zu Recht: A) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des zweiten Spruchpunkts betreffend die Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden,

§ 28Abs.

1 und 2 als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des zweiten Spruchpunkts betreffend die Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin wurde mit 01.10.1991 an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien, nunmehr Medizinischen Universität Wien, zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen. Den ersten Studienabschnitt des Studiums der Medizin (N 201) hat sie am 13.04.2002 bestanden. Im Wintersemester 2002/2003 wurde an der Medizinischen Universität Wien ein neues Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) implementiert, das mit 01.10.2002 in Kraft trat.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit 01.10.1991 an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien, nunmehr Medizinischen Universität Wien, zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen. Den ersten Studienabschnitt des Studiums der Medizin (N 201) hat sie am 13.04.2002 bestanden. Im Wintersemester 2002 aus 2003, wurde an der Medizinischen Universität Wien ein neues Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) implementiert, das mit 01.10.2002 in Kraft trat. Dieses neue Curriculum enthält in Punkt 8 eine Bestimmung, wonach Studierende, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Curriculums zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen waren, sich im zweiten Studienabschnitt befanden und daher

  1. a)den ersten Studienabschnitt des Studiums der Medizin (N 201) sowie
  2. b)sämtliche Lehrveranstaltungen Pflichtpraktika aller drei Studienabschnitte des Studiums der Medizin (N 201) positiv absolviert hatten, berechtigt waren, die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des zweiten Studienabschnitt bis zum 28.02.2018 abzulegen. Studierende des zweiten bzw. dritten Abschnitts, welche die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgelegt haben, werden bzw. wurden automatisch dem Curriculum für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) unterstellt. 2. Die Beschwerdeführerin legte die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des zweiten Studienabschnitts bis zum 28.02.2018 nicht erfolgreich ab und wurde automatisch dem Curriculum für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) unterstellt. 3. Am 09.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im "Doktoratsstudium der Humanmedizin" (N 201) absolvierten Studienplanpunkte sowie einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des 1. bis 6. Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden. Begründend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass

§ 78Abs.

1 letzter Satz UG Anerkennungen generell im Curriculum normiert werden könnten, wobei Prüfungen ex lege anerkannt würden. Die sogenannte ZulassungsVO der Medizinischen Universität Wien enthalte solche generellen Anerkennungsbestimmungen: § 14 Abs. 1 der ZulassungsVO betreffend "QuereinsteigerInnen" besage, dass ein Studienbewerber, der bereits im Rahmen seines Studiums der Humanmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben habe und sein Studium an der medizinischen Universität Wien fortsetzen wolle, ungeachtet von § 5 ZulassungsVO unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zum Studium der Humanmedizin "für das

  1. oder ein höheres Semester zuzulassen" sei. Aus diesem Grund könne diese Vorschrift nur als Anerkennungsverordnung im Sinne des § 78 Abs. 1 letzter Satz UG verstanden werden.
  2. Am 09.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im "Doktoratsstudium der Humanmedizin" (N 201) absolvierten Studienplanpunkte sowie einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des
  3. bis
  4. Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden. Begründend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass

Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz UG Anerkennungen generell im Curriculum normiert werden könnten, wobei Prüfungen ex lege anerkannt würden. Die sogenannte ZulassungsVO der Medizinischen Universität Wien enthalte solche generellen Anerkennungsbestimmungen: Paragraph 14, Absatz eins, der ZulassungsVO betreffend "QuereinsteigerInnen" besage, dass ein Studienbewerber, der bereits im Rahmen seines Studiums der Humanmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben habe und sein Studium an der medizinischen Universität Wien fortsetzen wolle, ungeachtet von Paragraph 5, ZulassungsVO unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zum Studium der Humanmedizin "für das

  1. oder ein höheres Semester zuzulassen" sei. Aus diesem Grund könne diese Vorschrift nur als Anerkennungsverordnung im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz UG verstanden werden. Die Beschwerdeführerin habe mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben und so sei § 14 der ZulassungsVO auf sie anwendbar.Die Beschwerdeführerin habe mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben und so sei Paragraph 14, der ZulassungsVO auf sie anwendbar.
  2. Am 04.10.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den "Curriculumdirektor Humanmedizin" ein.
  3. Mit Schreiben vom 11.10.2018 übermittelte die stellvertretende Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin die Ermittlungsergebnisse

§ 45AVG.5.

Mit Schreiben vom 11.10.2018 übermittelte die stellvertretende Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin die Ermittlungsergebnisse

Paragraph 45, AVG.

  1. Am 06.11.2018 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen im Rahmen des Parteiengehörs ab.
  2. Mit Bescheid vom 20.12.2018, Zl. 103/19, wies die belangte Behörde den Antrag auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte, soweit die Anerkennung nicht ex lege durch die

§ 78Abs.

1 UG in Punkt 9 des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) normierten Übergangsbestimmung erfolgt sei, ab. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des

  1. bis
  2. Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden, wies die belangte Behörde zurück.
  3. Mit Bescheid vom 20.12.2018, Zl. 103/19, wies die belangte Behörde den Antrag auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte, soweit die Anerkennung nicht ex lege durch die

Paragraph 78, Absatz eins, UG in Punkt 9 des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) normierten Übergangsbestimmung erfolgt sei, ab. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des

  1. bis
  2. Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden, wies die belangte Behörde zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Rahmen des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) sei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, Anerkennungen im Sinne des § 78 Abs. 1 UG in genereller Form festzulegen und diese unter der Setzung bestimmter Bedingungen vorzusehen. Zum Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass die jährlich erlassene ZulassungsVO die kapazitätsorientierte Studienplatzvergabe für Studienwerber der Diplomstudien Human- und Zahnmedizin regle.

§ 3Z 2 der Zulassungs

VO sei diese Verordnung für bereits zum Studium der Medizin zugelassene Studierende und ex lege oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) überwechselnde Studierende nicht anwendbar.

§ 3Z 4 der Zulassungs

VO sei das Aufnahmeverfahren ebenso nicht für QuereinsteigerInnen im Sinne des § 14 leg. cit. anzuwenden. § 14 der ZulassungsVO ziele explizit nicht auf ehemalige Studierende des Studiums der Medizin (N 201) ab. Dies ergebe sich auch daraus, dass überwechselnde ehemalige Studierende des Studiums der Medizin (N 201) bei einem Übertritt jedenfalls einen Studienplatz im Diplomstudium Humanmedizin innehätten und damit keinen Antrag auf Zulassung zum Studium stellen müssten. Demgegenüber müssten "QuereinsteigerInnen" zunächst jedenfalls einen Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) stellen. Eine Studienzulassung sei dann lediglich möglich, sofern - neben der Voraussetzung der erbrachten 180 ECTS-Punkte - die Zulassungsvoraussetzungen für das 7. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff und 91 UG erfüllt seien, nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar seien und an den/die Studienwerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens

§ 14Abs. 2 Zulassungs

VO ("Querschnittstest") ein freier Platz vergeben wurde. Aus diesem Grund sei die "QuereinsteigerInnen"-Regelung des § 14 ZulassungsVO auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Rahmen des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) sei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, Anerkennungen im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, UG in genereller Form festzulegen und diese unter der Setzung bestimmter Bedingungen vorzusehen. Zum Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass die jährlich erlassene ZulassungsVO die kapazitätsorientierte Studienplatzvergabe für Studienwerber der Diplomstudien Human- und Zahnmedizin regle.

Paragraph 3, Ziffer 2, der ZulassungsVO sei diese Verordnung für bereits zum Studium der Medizin zugelassene Studierende und ex lege oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) überwechselnde Studierende nicht anwendbar.

Paragraph 3, Ziffer 4, der ZulassungsVO sei das Aufnahmeverfahren ebenso nicht für QuereinsteigerInnen im Sinne des Paragraph 14, leg. cit. anzuwenden. Paragraph 14, der ZulassungsVO ziele explizit nicht auf ehemalige Studierende des Studiums der Medizin (N 201) ab. Dies ergebe sich auch daraus, dass überwechselnde ehemalige Studierende des Studiums der Medizin (N 201) bei einem Übertritt jedenfalls einen Studienplatz im Diplomstudium Humanmedizin innehätten und damit keinen Antrag auf Zulassung zum Studium stellen müssten. Demgegenüber müssten "QuereinsteigerInnen" zunächst jedenfalls einen Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) stellen. Eine Studienzulassung sei dann lediglich möglich, sofern - neben der Voraussetzung der erbrachten 180 ECTS-Punkte - die Zulassungsvoraussetzungen für das 7. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraphen 63 f, f und 91 UG erfüllt seien, nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar seien und an den/die Studienwerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens

Paragraph 14, Absatz 2, ZulassungsVO ("Querschnittstest") ein freier Platz vergeben wurde. Aus diesem Grund sei die "QuereinsteigerInnen"-Regelung des Paragraph 14, ZulassungsVO auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. In Punkt 9 des Curriculums des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) sei in Form einer "Anerkennungsverordnung" im Sinne des § 78 Abs. 1 UG geregelt, inwiefern bei einem Übertritt aus dem II. Studienabschnitt bzw. aus dem III. Studienabschnitt des Curriculums N 201 in das Curriculum N 202 Studienleistungen anerkannt würden. Bei Vorliegen dieser im Curriculum festgelegten Voraussetzungen würden die Studienleistungen ex lege anerkannt. Im Zuge der erstellten Übertrittsbestimmungen seien sämtliche Pflichtfächer des Studiums der Medizin (N 201) mit den Pflichtlehrveranstaltungen des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) verglichen worden. Eine von den im Curriculum normierten Übertrittsbestimmungen abweichende Anerkennung von Pflichtfächern sei für die im Rahmen des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) zu absolvierenden Kernelemente des Curriculums "Block", "Line", "Tertiale" und "Prüfungen" nicht möglich. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, dass eine individuelle Anerkennung durch Bescheid weiterhin möglich sei, sofern eine Prüfung nicht bereits ex lege durch die Anerkennungsverordnung als gleichwertig anerkannt worden sei, entgegnet die belangte Behörde, dass die Curriculumselemente "Block", "Line", "Tertiale" und "Prüfungen" das charakteristische Kerngerüst (im Ausmaß von 226,1 Semesterstunden) und das kennzeichnende Profil des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) darstellten, ohne deren positive Absolvierung das Studium jedenfalls nicht abgeschlossen werden könne. Die Übertrittsbestimmungen des Curriculums seien mit dem Anspruch erstellt worden, aus den beiden Studien sämtliche Gleichwertigkeiten herauszufiltern und damit diesbezüglich die möglichen Anerkennungen bei einem Übertritt umfassend und abschließend abzubilden. Es bleibe angesichts der generellen Regelung kein Raum für eine bescheidmäßige Gleichwertigkeitsprüfung im Einzelfall. Der Beschwerdeführerin seien auf Grund der von ihm im Studium Medizin (N 201) erbrachten Studienleistungen in Verbindung mit Punkt 9 des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) näher bezeichnete Pflichtlehrveranstaltungen anerkannt worden. Weil die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Pflichtlehrveranstaltungen für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) nicht erfüllt habe, sei eine Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) nicht möglich. Eine zur Anerkennungsverordnung abweichende Anerkennung von Studienleistungen sei nicht möglich.In Punkt 9 des Curriculums des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) sei in Form einer "Anerkennungsverordnung" im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, UG geregelt, inwiefern bei einem Übertritt aus dem römisch zwei. Studienabschnitt bzw. aus dem römisch drei. Studienabschnitt des Curriculums N 201 in das Curriculum N 202 Studienleistungen anerkannt würden. Bei Vorliegen dieser im Curriculum festgelegten Voraussetzungen würden die Studienleistungen ex lege anerkannt. Im Zuge der erstellten Übertrittsbestimmungen seien sämtliche Pflichtfächer des Studiums der Medizin (N 201) mit den Pflichtlehrveranstaltungen des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) verglichen worden. Eine von den im Curriculum normierten Übertrittsbestimmungen abweichende Anerkennung von Pflichtfächern sei für die im Rahmen des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) zu absolvierenden Kernelemente des Curriculums "Block", "Line", "Tertiale" und "Prüfungen" nicht möglich. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, dass eine individuelle Anerkennung durch Bescheid weiterhin möglich sei, sofern eine Prüfung nicht bereits ex lege durch die Anerkennungsverordnung als gleichwertig anerkannt worden sei, entgegnet die belangte Behörde, dass die Curriculumselemente "Block", "Line", "Tertiale" und "Prüfungen" das charakteristische Kerngerüst (im Ausmaß von 226,1 Semesterstunden) und das kennzeichnende Profil des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) darstellten, ohne deren positive Absolvierung das Studium jedenfalls nicht abgeschlossen werden könne. Die Übertrittsbestimmungen des Curriculums seien mit dem Anspruch erstellt worden, aus den beiden Studien sämtliche Gleichwertigkeiten herauszufiltern und damit diesbezüglich die möglichen Anerkennungen bei einem Übertritt umfassend und abschließend abzubilden. Es bleibe angesichts der generellen Regelung kein Raum für eine bescheidmäßige Gleichwertigkeitsprüfung im Einzelfall. Der Beschwerdeführerin seien auf Grund der von ihm im Studium Medizin (N 201) erbrachten Studienleistungen in Verbindung mit Punkt 9 des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) näher bezeichnete Pflichtlehrveranstaltungen anerkannt worden. Weil die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Pflichtlehrveranstaltungen für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) nicht erfüllt habe, sei eine Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) nicht möglich. Eine zur Anerkennungsverordnung abweichende Anerkennung von Studienleistungen sei nicht möglich. Zur Zurückweisung des Feststellungsantrags führte die belangte Behörde aus, dass lediglich § 78 Abs. 6 UG einen - vorab - Feststellungsbescheid in Bezug auf die Klärung der Frage allfälliger Anerkennungen von Teilen eines Studiums vorsehe, die im Ausland absolviert werden sollen. Auch im Zulassungsverfahren (vgl. § 68 Abs. 6 bzw. § 71 Abs. 2 UG) gebe es einen Feststellungsbescheid auf Antrag des Studierenden. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, um mittels Feststellungsbescheids über die Frage von Anerkennungen im Zusammenhang mit bereits absolvierten Lehrveranstaltungen abzusprechen ("ex-post"-Anerkennungen), beinhalte das Universitätsgesetz hingegen nicht. Der Antrag auf Feststellung ziele im Wesentlichen darauf ab, ob die ZulassungsVO bzw. die darin normierte "QuereinsteigerInnen"-Regelung auf die Beschwerdeführerin anwendbar sei. Doch ebendiese Regelungen seien auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar, sondern für sie würden die Übertrittsbestimmungen der Anerkennungsverordnung gelten.Zur Zurückweisung des Feststellungsantrags führte die belangte Behörde aus, dass lediglich Paragraph 78, Absatz 6, UG einen - vorab - Feststellungsbescheid in Bezug auf die Klärung der Frage allfälliger Anerkennungen von Teilen eines Studiums vorsehe, die im Ausland absolviert werden sollen. Auch im Zulassungsverfahren vergleiche Paragraph 68, Absatz 6, bzw. Paragraph 71, Absatz 2, UG) gebe es einen Feststellungsbescheid auf Antrag des Studierenden. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, um mittels Feststellungsbescheids über die Frage von Anerkennungen im Zusammenhang mit bereits absolvierten Lehrveranstaltungen abzusprechen ("ex-post"-Anerkennungen), beinhalte das Universitätsgesetz hingegen nicht. Der Antrag auf Feststellung ziele im Wesentlichen darauf ab, ob die ZulassungsVO bzw. die darin normierte "QuereinsteigerInnen"-Regelung auf die Beschwerdeführerin anwendbar sei. Doch ebendiese Regelungen seien auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar, sondern für sie würden die Übertrittsbestimmungen der Anerkennungsverordnung gelten. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 9. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.05.2019, W224 2217470-1/2E, als unbegründet ab. 10. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 20.12.2019, Ra 2019/10/0093, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2020 die Verwaltungsakten zurück. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Vorweg weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid falsch, nämlich mit einer falschen Geschäftszahl der belangten Behörde, bezeichnet hat. Durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides legt ein Beschwerdeführer den Prozessgegenstand fest. Allerdings ist eine falsche Bezeichnung dann unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer beispielsweise eine Kopie des angefochtenen Bescheides der Beschwerde beilegt. Vorliegend genügt für die Erfüllung der Voraussetzung der Bezeichnung des Bescheides im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG jedoch, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet.Vorweg weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid falsch, nämlich mit einer falschen Geschäftszahl der belangten Behörde, bezeichnet hat. Durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides legt ein Beschwerdeführer den Prozessgegenstand fest. Allerdings ist eine falsche Bezeichnung dann unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer beispielsweise eine Kopie des angefochtenen Bescheides der Beschwerde beilegt. Vorliegend genügt für die Erfüllung der Voraussetzung der Bezeichnung des Bescheides im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG jedoch, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Zu I. A) Aufhebung und Zurückverweisung des ersten Spruchpunkts des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrags auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte:Zu römisch eins. A) Aufhebung und Zurückverweisung des ersten Spruchpunkts des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrags auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte: § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lautet:Paragraph 78, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lautet: "Anerkennung von Prüfungen § 78.

(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sieParagraph 78,
(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
  1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
  3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
  6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2)Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2)Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3)Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4)Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5)Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6)Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7)Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(8)Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
  1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
  2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
  3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
  4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
  5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(9)Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung

Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(9)Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung

Absatz eins, abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(10)Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."
(10)Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden." Punkt
  1. des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin, in der Fassung des Mitteilungsblatts der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2018/2019, Nr. 41,
  2. Stück, lautet:Punkt
  3. des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin, in der Fassung des Mitteilungsblatts der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2018 aus 2019,, Nr. 41,
  4. Stück, lautet: "
  5. Übertrittsbestimmungen Bei einem Übertritt aus dem II. Studienabschnitt des Curriculums N 201 in das Curriculum N 202 werden

§ 78Abs.

1 UG folgende Studienleistungen anerkannt:Bei einem Übertritt aus dem römisch zwei. Studienabschnitt des Curriculums N 201 in das Curriculum N 202 werden

Paragraph 78, Absatz eins, UG folgende Studienleistungen anerkannt: N 201 N 202 Lehrveranstaltungen und Teilprüfungen des ersten Rigorosums Block 2 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block2 der SIP1a) Block 3 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block3 der SIP1a) Block 4 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block4 der SIP1b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter der Blöcke und Line-Elemente des ersten Studienabschnittes Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter der Blöcke des zweiten Studienabschnittes aus Histologie (Histologie-PR Block 12, 15, 18 und 19) Kolloquium aus Medizinischer Psychologie Block 1 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block 1 der SIP1a) Teilprüfung aus Funktioneller Pathologie Block 5 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block 5 der SIP1b) Teilprüfungen Pathologische Anatomie und Funktionelle Pathologie Block 8 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block 8 der SIP2) Teilprüfungen Pathologische Anatomie, Funktionelle Pathologie, Pharmakologie und Toxikologie und Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin Block 9 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block 9 der SIP2) Teilprüfung Anatomie und Radiologie und Strahlenschutz Organmorphologie I, II und IIIOrganmorphologie römisch eins, römisch zwei und römisch drei Bei einem Übertritt aus dem III. Studienabschnitt des Curriculums N 201 in das Curriculum N 202 werden

§ 78

Abs.1 UG folgende Studienleistungen anerkannt:Bei einem Übertritt aus dem römisch drei. Studienabschnitt des Curriculums N 201 in das Curriculum N 202 werden

Paragraph 78, Absatz eins, UG folgende Studienleistungen anerkannt: N 201 N 202 Teilprüfungen aus Innerer Medizin, Chirurgie und Kolloquium aus Zahnheilkunde Blöcke 10-14 (Pflicht-LV und Prüfungsteile/Blöcke 10-12 der SIP2 und Pflicht-LV und Prüfungsteile/Blöcke 13-14 der SIP3) und Line-Elemente des 2. Studienjahres Teilprüfung aus Innerer Medizin Block 27 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block 27 der SIP4a) Teilprüfung aus Chirurgie und Kolloquium aus Zahnheilkunde Block 25 (Prüfungsteil der SIP4a) Teilprüfung aus Gynäkologie und Geburtshilfe Block 15 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block15 der SIP3) Line-Element Themenspezifische Untersuchungstechniken aus Gynäkologie und Geburtshilfe Tertial Frauenheilkunde (Pflicht-LV und Prüfungsteil/ Tertial Frauenheilkunde der SIP5a) Teilprüfung aus Pädiatrie Block 16 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block16 der SIP3) Tertial Kinder- & Jugendheilkunde (Pflicht-LV und Prüfungsteil/ Tertial Kinder- & Jugendheilkunde der SIP5a) Teilprüfungen aus Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Dermatologie und Venerologie Block 18 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block18 der SIP3) Teilprüfung aus Augenheilkunde Tertial Augenheilkunde (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Tertial Augenheilkunde der SIP5a) Teilprüfung aus Dermatologie und Venerologie Block 26 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/ Tertial Dermatologie der SIP4a) Teilprüfung aus Neurologie Block 19 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block19 der SIP 3) Line-Element Neurologischer Status Tertial Neurologie (Pflicht-LV und Prüfungsteil/ Tertial Neurologie der SIP5a) Teilprüfung aus Psychiatrie Block 20 (Pflicht-LV) Tertial Psychiatrie (Pflicht-LV und Prüfungsteil/ Tertial Psychiatrie der SIP5a) Teilprüfung aus Sozialmedizin und Gerichtsmedizin Block 6 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block6 der SIP1b) Block 22/23 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block22/23 der SIP4a) Teilprüfung aus Innere Medizin und Chirurgie Block 21 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block 21 der SIP4a) Approbierte Dissertation Block 7 (SSM1) (Pflicht- und Wahlpflicht-LV des SSM1) Block 17 (SSM2) (Pflicht- und Wahlpflicht-LV des SSM2) Block 24 (SSM3) (Pflicht- und Wahlpflicht-LV des SSM3) SSM 4 Methodenseminare Zweiter Teil der dritten Diplomprüfung [...]"

§ 78Abs.

1 UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Paragraph 78, Absatz eins, UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Anerkennung von Prüfungen

§ 78Abs.

1 UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. zuletzt VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; mit Hinweis auf VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251).Die Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 78, Absatz eins, UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 78,, römisch zwei.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf vergleiche zuletzt VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; mit Hinweis auf VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. insbesondere VwSlg. 14.238 A/1995; zuletzt auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131).Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen vergleiche insbesondere VwSlg. 14.238 A/1995; zuletzt auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen.Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 78,, römisch zwei.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, "wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen", ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen

§ 78Abs. 1 erster Satz leg. cit. übertragbar (vgl. Vw

GH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, "wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen", ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz leg. cit. übertragbar vergleiche VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). Der einleitende Antrag der Beschwerdeführerin zielte auf die "Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte" des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte ab, somit auf die Anerkennung jener Prüfungen, welche von der ex lege-Anerkennung durch die Anerkennungsverordnung des Punktes

  1. des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin nicht erfasst sind. Im vorliegenden Fall wurde eine generelle Anerkennungsregel im Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) (vgl. Punkt 9 des Curriculums) erlassen. Unter der Voraussetzung eines entsprechenden Studienfortschritts bzw. -erfolgs im Rahmen des Studiums der Medizin (N 201) erfolgte die Anerkennung von Prüfungen für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202). Grundsätzlich ist es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 23.9.2019, E 2386/2019, zum vorliegenden Anlassfall im ersten Rechtsgang) in einer Konstellation wie der vorliegenden [Umstellung vom Studium Medizin (N 201) auf das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202)] im Rahmen der Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG insbesondere zulässig, unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit maßgeblich auf die Absolvierung der Rigorosumsteilprüfungen abzustellen, denen im Studium eine besondere Bedeutung zukommt.Im vorliegenden Fall wurde eine generelle Anerkennungsregel im Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) vergleiche Punkt 9 des Curriculums) erlassen. Unter der Voraussetzung eines entsprechenden Studienfortschritts bzw. -erfolgs im Rahmen des Studiums der Medizin (N 201) erfolgte die Anerkennung von Prüfungen für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202). Grundsätzlich ist es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 23.9.2019, E 2386 aus 2019,, zum vorliegenden Anlassfall im ersten Rechtsgang) in einer Konstellation wie der vorliegenden [Umstellung vom Studium Medizin (N 201) auf das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202)] im Rahmen der Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, UG insbesondere zulässig, unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit maßgeblich auf die Absolvierung der Rigorosumsteilprüfungen abzustellen, denen im Studium eine besondere Bedeutung zukommt. Nach § 78 Abs. 1 letzter Satz UG können Anerkennungen der in § 78 Abs. 1 UG genannten Prüfungen (vgl. dazu VwGH 20.3.2018, Ra 2016/10/0132) im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung der in einer solcherart erlassenen Verordnung genannten Prüfungen erfolgt bereits ex lege durch die Verordnung selbst, sodass kein eigener Anerkennungsbescheid zu erlassen ist (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG³ § 78 Rz 11). Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.2.2002, 2001/10/0029) lässt sich nicht ableiten, dass im Curriculum geregelte Anerkennungen von Prüfungen die Ausnahme darstellen sollten.Nach Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz UG können Anerkennungen der in Paragraph 78, Absatz eins, UG genannten Prüfungen vergleiche dazu VwGH 20.3.2018, Ra 2016/10/0132) im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung der in einer solcherart erlassenen Verordnung genannten Prüfungen erfolgt bereits ex lege durch die Verordnung selbst, sodass kein eigener Anerkennungsbescheid zu erlassen ist vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG³ Paragraph 78, Rz 11). Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.2.2002, 2001/10/0029) lässt sich nicht ableiten, dass im Curriculum geregelte Anerkennungen von Prüfungen die Ausnahme darstellen sollten. Dem Gesetz ist allerdings nicht zu entnehmen, dass bei von in einer Anerkennungsverordnung nicht erfassten Prüfungen deren individuelle Anerkennung (oder Nichtanerkennung) durch Bescheid auf Grund einer Beurteilung der Gleichwertigkeit der vom Antragsteller abgelegten und der zur Anerkennung beantragten Prüfungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.2.2002, 2001/10/0029) ausgeschlossen wäre.Dem Gesetz ist allerdings nicht zu entnehmen, dass bei von in einer Anerkennungsverordnung nicht erfassten Prüfungen deren individuelle Anerkennung (oder Nichtanerkennung) durch Bescheid auf Grund einer Beurteilung der Gleichwertigkeit der vom Antragsteller abgelegten und der zur Anerkennung beantragten Prüfungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.2.2002, 2001/10/0029) ausgeschlossen wäre. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, für "nahezu alle" Pflichtlehrveranstaltungen des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) entsprechende Äquivalente aus den Pflichtfächern des Studiums der Medizin (N 201) gefunden zu haben. Es könnten - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - auf Grund der Übertrittsbestimmungen des Punkts
  2. des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin letztlich "nahezu alle" im Rahmen des Studiums der Medizin (N 201) absolvierten Pflichtlehrveranstaltungen bei einem Übertritt in das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) anerkannt werden. Es wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinerlei Ermittlung (etwa in Form von Gutachten) zur Frage der Übereinstimmung der Inhalte der von der Beschwerdeführerin bereits absolvierten Studienplanpunkte des Studiums der Medizin (N 201) mit den offenen - also nicht von den Übertrittsbestimmungen des Punkts
  3. des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin erfassten - Studienplanpunkten des Diplomstudiums der Medizin (N 202) getätigt. Um eine Prüfung der Gleichwertigkeit vornehmen zu können, ist es aber zunächst notwendig, konkrete Feststellungen zu treffen, um in weiterer Folge - anhand von Feststellungen zu den jeweiligen Lehrinhalten sowie gegebenenfalls zu weiteren von der Beschwerdeführerin absolvierten Prüfungen - die Beurteilung der Gleichwertigkeit vorzunehmen. Es ist dabei zu prüfen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den offenen Studienplanpunkten des Diplomstudiums der Medizin (N 202) einerseits und in den von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltungen/Prüfungen des Studiums der Medizin (N 201) andererseits vermittelt wird bzw. wurde. Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Ermittlungen oder Feststellungen zur Frage, welche konkreten Lehrinhalte bzw. welcher Prüfungsstoff die von der Beschwerdeführerin bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte haben, welche nunmehr zur (Paket-)Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) beantragt wurden, fehlen im vorliegenden Fall. Damit liegen keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt allenfalls mit einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen wären, weil noch überhaupt kein entscheidungserhebliches Ermittlungsverfahren durch die Behörde geführt wurde, das (nur) zu ergänzen wäre. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungs- bzw. Ermittlungsmängel haben zur Folge, dass eine Überprüfung, ob die von der Beschwerdeführerin absolvierten Studienplanpunkte im Studium der Medizin (N 201) den offenen Studienplanpunkten des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) hinsichtlich ihres Umfanges und Inhaltes annähernd entsprechen, nicht möglich ist. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtsmäßigkeit seines Inhaltes in diesem Punkt kann sohin nicht erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des ersten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit in diesem Punkt an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides in diesem Punkt [also zum Antrag auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte] im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Die belangte Behörde ist im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht deutlich näher am Beweis. Der angefochtene Bescheid war hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu II. A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des zweiten Spruchpunkts des angefochtenen Bescheides betreffend die Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden:Zu römisch zwei. A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des zweiten Spruchpunkts des angefochtenen Bescheides betreffend die Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden: Die maßgeblichen Bestimmungen der 3. Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2019/2020, 7. Stück, Nr. 8, (hier bezeichnet als: ZulassungsVO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der 3. Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2019 aus 2020,, 7. Stück, Nr. 8, (hier bezeichnet als: ZulassungsVO) lauten: "II. Geltungsbereich § 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren

§§ 5

bis 13 gelten nicht für:Paragraph 3, Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren

Paragraphen 5 bis 13 gelten nicht für:

  1. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin (UN 202) oder Zahnmedizin (UN 203) zugelassen sind und das Studium, zu dem sie zugelassen sind, fortsetzen (§ 62 UG),
  2. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin (UN 202) oder Zahnmedizin (UN 203) zugelassen sind und das Studium, zu dem sie zugelassen sind, fortsetzen (Paragraph 62, UG),
  3. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (UN 202) überwechseln,
  4. Studierende, die zu einem Medizinstudium an einer ausländischen Universität oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen sind und im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (z.B. ERASMUS) an der Medizinischen Universität Wien studieren sowie
  5. QuereinsteigerInnen (§§ 14f).
  6. QuereinsteigerInnen (Paragraphen 14 f,). [...] VI. QuereinsteigerInnenrömisch sechs. QuereinsteigerInnen § 14.Paragraph 14, Ein/e Studienwerber/in, der/die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben hat und sein/ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ist ungeachtet von §§ 5ff auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das
  7. oder ein höheres Semester zuzulassen, wennEin/e Studienwerber/in, der/die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben hat und sein/ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ist ungeachtet von Paragraphen 5 f, f, auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das
  8. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn
  9. er/sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr jeweils erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte vorlegt,
  10. er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für das
  11. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff und 91 UG erfüllt,
  12. er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für das
  13. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraphen 63 f, f und 91 UG erfüllt,
  14. nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und an den/die Studienwerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens

Abs. 2 ein freier Platz vergeben wurde.3. nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und an den/die Studienwerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens

Absatz 2, ein freier Platz vergeben wurde.

(2)Die Vergabe der freien Plätze für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist und nach dem im jeweiligen Curriculum für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahren (Querschnittstest).
(3)Beantragen weniger StudienwerberInnen einen Quereinstieg als im 7. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen

Abs. 1 erfüllt sind.

(3)Beantragen weniger StudienwerberInnen einen Quereinstieg als im 7. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen

Absatz eins, erfüllt sind.

(4)Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Daher finden die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG keine Anwendung."
(4)Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der Paragraphen 72 f, f, UG. Daher finden die Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 79 UG keine Anwendung." Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist - so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; 19.10.2016, Ro 2016/12/0009; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063, mwN). Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch eine Zurückweisungsentscheidung

§ 27Vw

GVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheides ist (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Das Verwaltungsgericht hat also nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache (vorliegend somit: über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung) zu entscheiden (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0052, 0053, mwN). Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag treffen (VwGH 5.11.2019, Ra 2017/06/0222).Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist - so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; 19.10.2016, Ro 2016/12/0009; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063, mwN). Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch eine Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheides ist vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Das Verwaltungsgericht hat also nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache (vorliegend somit: über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung) zu entscheiden vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0052, 0053, mwN). Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag treffen (VwGH 5.11.2019, Ra 2017/06/0222). Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin begehrte die Feststellung, "dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden". Dieser Antrag wurde durch den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin wendet sich fallbezogen sohin auch gegen die Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden. Im verfahrenseinleitenden Antrag führte die Beschwerdeführerin ihren Antrag konkretisierend bzw. begründend aus, sie erfülle alle Voraussetzungen des § 14 ZulassungsVO, insbesondere mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte im Rahmen eines inländischen Studiums der Humanmedizin. Alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) seien ihr auf Basis des § 14 ZulassungsVO mit 01.03.2018 ex lege anerkannt worden.Im verfahrenseinleitenden Antrag führte die Beschwerdeführerin ihren Antrag konkretisierend bzw. begründend aus, sie erfülle alle Voraussetzungen des Paragraph 14, ZulassungsVO, insbesondere mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte im Rahmen eines inländischen Studiums der Humanmedizin. Alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) seien ihr auf Basis des Paragraph 14, ZulassungsVO mit 01.03.2018 ex lege anerkannt worden. In der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang führte die Beschwerdeführerin aus, das Feststellungsbegehren sei geeignet, die in der ZulassungsVO enthaltenen generellen Anerkennungsbestimmungen durchzusetzen und dadurch die Gefährdung des subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin auf (generelle) Prüfungsanerkennung zu beseitigen. Eine aktuelle und zukünftige Rechtsgefährdung sei gegeben, weil die Beschwerdeführerin Prüfungen, die ihr durch die Anerkennungsbestimmungen ex lege anerkannt worden seien, neuerlich absolvieren müsste. Zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festzuhalten:

§ 3Z 2 Zulassungs

VO gelten die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren

§§ 5bis 13 leg.

cit. nicht für Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) überwechseln. Auch auf so genannte "QuereinsteigerInnen" sind die §§ 5 bis 13 ZulassungsVO nicht anwendbar (vgl. § 3 Z 3 ZulassungsVO), weil § 14 ZulassungsVO eine speziellere Bestimmung für die Zulassung von "QuereinsteigerInnen" enthält.

§ 14Abs. 1 Zulassungs

VO ist ein Studierender, der bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben hat und sein Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ungeachtet von § 5 leg. cit. auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das

  1. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn er einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr jeweils erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte vorlegt, er die Zulassungsvoraussetzungen für das
  2. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff und 91 UG erfüllt, nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und an den Studienwerber im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens, dem so genannten "Querschnittstest"

Abs. 2 leg. cit., ein freier Platz vergeben wurde.

Paragraph 3, Ziffer 2, ZulassungsVO gelten die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren

Paragraphen 5 bis 13 leg. cit. nicht für Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) überwechseln. Auch auf so genannte "QuereinsteigerInnen" sind die Paragraphen 5 bis 13 ZulassungsVO nicht anwendbar vergleiche Paragraph 3, Ziffer 3, ZulassungsVO), weil Paragraph 14, ZulassungsVO eine speziellere Bestimmung für die Zulassung von "QuereinsteigerInnen" enthält.

Paragraph 14, Absatz eins, ZulassungsVO ist ein Studierender, der bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben hat und sein Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ungeachtet von Paragraph 5, leg. cit. auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das

  1. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn er einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr jeweils erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte vorlegt, er die Zulassungsvoraussetzungen für das
  2. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraphen 63 f, f und 91 UG erfüllt, nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und an den Studienwerber im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens, dem so genannten "Querschnittstest"

Absatz 2, leg. cit., ein freier Platz vergeben wurde. So genannte "QuereinsteigerInnen" sind also im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht "per se" nach Erwerb von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten "für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen", sondern eine Reihe weiterer Voraussetzungen (vgl. § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 ZulassungsVO den "Querschnittstest" betreffend) müssen erfüllt sein, um entsprechend zugelassen zu werden. § 14 ZulassungsVO lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Grund auch nicht so verstehen, wie es die Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag und in der Beschwerde ausführt, nämlich, dass ihr "[a]lle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) [...] auf Basis des § 14 ZulassungsVO mit 01.03.2018 ex lege anerkannt" worden wären. Es gibt

§ 14Zulassungs

VO keine "ex lege" Anerkennung in der Weise, von der die Beschwerdeführerin ausgeht. Aus diesem Grund ist die ZulassungsVO bzw. § 14 ZulassungsVO auch keine Anerkennungsverordnung, wie die Beschwerde ausführt (vgl. dazu auch VwGH 18.03.2015, 2015/10/0001).So genannte "QuereinsteigerInnen" sind also im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht "per se" nach Erwerb von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten "für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen", sondern eine Reihe weiterer Voraussetzungen vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2, ZulassungsVO den "Querschnittstest" betreffend) müssen erfüllt sein, um entsprechend zugelassen zu werden. Paragraph 14, ZulassungsVO lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Grund auch nicht so verstehen, wie es die Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag und in der Beschwerde ausführt, nämlich, dass ihr "[a]lle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) [...] auf Basis des Paragraph 14, ZulassungsVO mit 01.03.2018 ex lege anerkannt" worden wären. Es gibt

Paragraph 14, ZulassungsVO keine "ex lege" Anerkennung in der Weise, von der die Beschwerdeführerin ausgeht. Aus diesem Grund ist die ZulassungsVO bzw. Paragraph 14, ZulassungsVO auch keine Anerkennungsverordnung, wie die Beschwerde ausführt vergleiche dazu auch VwGH 18.03.2015, 2015/10/0001). Im Ergebnis ist der Feststellungsantrag - durch die von der Beschwerdeführerin selbst getätigten Äußerungen und Ausführungen im gesamten Verfahren (also vor der belangten Behörde, dem Bundesverwaltungsgericht und in der Revision im ersten Rechtsgang) - von dem Gedanken getragen, dass die Beschwerdeführerin, sollte die belangte Behörde dem Feststellungsantrag entsprechend festgestellt haben, dass "alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden", "für das

  1. oder ein höheres Semester" des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) zuzulassen wäre, weil sie auch bereits 180 ECTS-Anrechnungspunkte im Rahmen eines inländischen Studiums der Humanmedizin erfüllt habe. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch klar den Wortlaut und das Reglement des § 14 ZulassungsVO (vgl. dazu abermals VwGH 18.03.2015, 2015/10/0001).Im Ergebnis ist der Feststellungsantrag - durch die von der Beschwerdeführerin selbst getätigten Äußerungen und Ausführungen im gesamten Verfahren (also vor der belangten Behörde, dem Bundesverwaltungsgericht und in der Revision im ersten Rechtsgang) - von dem Gedanken getragen, dass die Beschwerdeführerin, sollte die belangte Behörde dem Feststellungsantrag entsprechend festgestellt haben, dass "alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden", "für das
  2. oder ein höheres Semester" des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) zuzulassen wäre, weil sie auch bereits 180 ECTS-Anrechnungspunkte im Rahmen eines inländischen Studiums der Humanmedizin erfüllt habe. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch klar den Wortlaut und das Reglement des Paragraph 14, ZulassungsVO vergleiche dazu abermals VwGH 18.03.2015, 2015/10/0001). Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags: Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die den Beschwerdegegenstand bildende bescheidmäßige Feststellung kommt im Beschwerdefall nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt (also für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt) und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. VwGH 19.6.1990, 90/04/0001, 1.7.1992, 92/01/0043; 20.9.1993, 92/10/0457, jeweils mwN). Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist also dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht (vgl. VwGH 16.10.1989, 89/10/0117, und die dort zitierte Vorjudikatur). Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über deren Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheids sein (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; 21.12.2001, 98/02/0311; 20.9.1993, 92/10/0457). Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts kann auch ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer Berechtigung einen zulässigen Gegenstand eines Feststellungsbescheides darstellen (VfSlg. 16.979/2003; VwGH 25.6.1996, 96/09/0088).Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die den Beschwerdegegenstand bildende bescheidmäßige Feststellung kommt im Beschwerdefall nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt (also für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt) und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen vergleiche VwGH 19.6.1990, 90/04/0001, 1.7.1992, 92/01/0043; 20.9.1993, 92/10/0457, jeweils mwN). Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist also dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht vergleiche VwGH 16.10.1989, 89/10/0117, und die dort zitierte Vorjudikatur). Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über deren Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheids sein (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; 21.12.2001, 98/02/0311; 20.9.1993, 92/10/0457). Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts kann auch ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer Berechtigung einen zulässigen Gegenstand eines Feststellungsbescheides darstellen (VfSlg. 16.979 aus 2003,; VwGH 25.6.1996, 96/09/0088). Nach dem oben Gesagten ist - im Rahmen der Prüfung, ob die belangte Behörde zurecht von der Unzulässigkeit der begehrten Feststellung ausgegangen ist - zunächst die Frage zu erörtern, ob die begehrte Feststellung ein "Recht oder Rechtsverhältnis", das einer bescheidmäßigen Feststellung zugänglich ist, betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa VwGH 27.11.2012, 2010/03/0107, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38, jeweils mwN). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte (vgl. etwa VwGH 23.4.2009, 2008/07/0163, sowie VwSlg. 18745 A/2013).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche etwa VwGH 27.11.2012, 2010/03/0107, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 38, jeweils mwN). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte vergleiche etwa VwGH 23.4.2009, 2008/07/0163, sowie VwSlg. 18745 A/2013). Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet also auf bescheidmäßige Feststellung, "dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden". Die Beschwerdeführerin vertritt in ihren Ausführungen in der Beschwerde die Auffassung, das als Zulässigkeitsvoraussetzung geforderte rechtliche Interesse liege einerseits in dem Umstand begründet, dass ihr Feststellungsantrag einen "Lehrbuchfall für einen zulässigen Feststellungsantrag" darstelle und dass mit dem Feststellungsbegehren ein "strittiges Recht für die Zukunft klargestellt werden soll und muss". Das Feststellungsbegehren ziele nach Ansicht der Beschwerdeführerin klar darauf ab, die "ex-lege-Rechtwirkungen einer Anerkennungsverordnung festzustellen" und sei daher zulässig. Die Beschwerdeführerin habe ein "eminent hohes rechtliches Interesse" an der Feststellung, dass "die Prüfungen auf Grund der ‚QuereinsteigerInnen'-Regelung der ZulassungsVO ex lege anerkannt" worden seien. Der Feststellungsantrag stelle ein "notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" dar. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Feststellung, "dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden". Den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist - ebenso wie schon ihrem Feststellungsantrag - nicht zu entnehmen, worin das (konkrete) "Recht oder Rechtsverhältnis" bestehen sollte, dessen Feststellung begehrt wird, denn § 14 ZulassungsVO enthält im Gegensatz zur Beschwerdebehauptung keine Regelung über eine "ex lege Anerkennung". Die begehrte bescheidmäßige Feststellung ist nicht geeignet, die Gefährdung einer Rechtsposition der Beschwerdeführerin abzuwehren, ermächtigt § 14 ZulassungsVO die Beschwerdeführerin selbst im Falle der Feststellung, "dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden", nicht (im Sinne der Ausführungen zum gestellten Feststellungsantrag) ex lege zur Zulassung "für das
  3. oder ein höheres Semester" des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202), sondern bloß bei Vorliegen der in § 14 ZulassungsVO geregelten Voraussetzungen (vgl. VwGH 19.9.2012, 2012/01/0008). Sollte man den Antrag der Beschwerdeführerin wörtlich (also nach dem tatsächlich geäußerten Wortlaut) verstehen und ihm sonst keinen darüber hinausgehenden Erklärungswert zumessen, begehrte sie durch ihren Antrag keine Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses bzw. Rechtsverfolgung, sondern die Feststellung, welche bzw. ob alle näher bezeichneten Studienplanpunkte anerkannt "und/oder" absolviert wurden. Der Antrag ist bei diesem Verständnis kein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung für die Beschwerdeführerin, denn der beantragten Feststellung muss in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Wenn das Begehren der Beschwerdeführerin so auszulegen ist, dass es nach den Ausführungen in der Beschwerde inhaltlich um Fragen der Auslegung einer (generellen) Norm geht, konkret um die Auslegung des § 14 ZulassungsVO, dann ist der Zulässigkeit dieses Feststellungsantrags entgegenzuhalten, dass ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides oder wie hier einer generellen Norm anstrebt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist. Eine Behörde kann weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden. Welche Rechtsfolgen sich aus einer generellen Rechtsvorschrift ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus dieser generellen Rechtsvorschrift ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung einer generellen Rechtsvorschrift und eine Klarstellung der aus ihr entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0120; 26.6.2012, 2010/07/0177; 17.9.2009, 2009/07/0006; 16.12.2010, 2009/07/0119).Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Feststellung, "dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden". Den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist - ebenso wie schon ihrem Feststellungsantrag - nicht zu entnehmen, worin das (konkrete) "Recht oder Rechtsverhältnis" bestehen sollte, dessen Feststellung begehrt wird, denn Paragraph 14, ZulassungsVO enthält im Gegensatz zur Beschwerdebehauptung keine Regelung über eine "ex lege Anerkennung". Die begehrte bescheidmäßige Feststellung ist nicht geeignet, die Gefährdung einer Rechtsposition der Beschwerdeführerin abzuwehren, ermächtigt Paragraph 14, ZulassungsVO die Beschwerdeführerin selbst im Falle der Feststellung, "dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden", nicht (im Sinne der Ausführungen zum gestellten Feststellungsantrag) ex lege zur Zulassung "für das
  4. oder ein höheres Semester" des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202), sondern bloß bei Vorliegen der in Paragraph 14, ZulassungsVO geregelten Voraussetzungen vergleiche VwGH 19.9.2012, 2012/01/0008). Sollte man den Antrag der Beschwerdeführerin wörtlich (also nach dem tatsächlich geäußerten Wortlaut) verstehen und ihm sonst keinen darüber hinausgehenden Erklärungswert zumessen, begehrte sie durch ihren Antrag keine Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses bzw. Rechtsverfolgung, sondern die Feststellung, welche bzw. ob alle näher bezeichneten Studienplanpunkte anerkannt "und/oder" absolviert wurden. Der Antrag ist bei diesem Verständnis kein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung für die Beschwerdeführerin, denn der beantragten Feststellung muss in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Wenn das Begehren der Beschwerdeführerin so auszulegen ist, dass es nach den Ausführungen in der Beschwerde inhaltlich um Fragen der Auslegung einer (generellen) Norm geht, konkret um die Auslegung des Paragraph 14, ZulassungsVO, dann ist der Zulässigkeit dieses Feststellungsantrags entgegenzuhalten, dass ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides oder wie hier einer generellen Norm anstrebt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist. Eine Behörde kann weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden. Welche Rechtsfolgen sich aus einer generellen Rechtsvorschrift ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus dieser generellen Rechtsvorschrift ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung einer generellen Rechtsvorschrift und eine Klarstellung der aus ihr entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist vergleiche VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0120; 26.6.2012, 2010/07/0177; 17.9.2009, 2009/07/0006; 16.12.2010, 2009/07/0119). Für das Bundesverwaltungsgericht geht aus dem Feststellungsbegehren nicht hervor, inwieweit es eine Rechtsverfolgung zum Inhalt hat, weil aus dem beantragten Feststellungsbegehren kein (strittiges) Recht oder (strittiges) Rechtsverhältnis erkennbar ist oder auch nach entsprechender Feststellung per se kein Recht oder Rechtsverhältnis erwachsen würde oder geklärt wäre bzw. es würde nicht über das Bestehen eines (strittigen) Rechts oder (strittigen) Rechtsverhältnisses abgesprochen werden. Nicht einmal eine "Berechtigung" im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts würde durch den begehrten Feststellungsbescheid festgestellt werden (es handelt sich beispielsweise nicht um den Studienabschluss der Beschwerdeführerin oder Ähnliches). Aus diesem Grund könnte auch die begehrte bescheidmäßige Feststellung, "dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden", nicht entsprechend tauglich sein und dazu führen, ein "Recht oder Rechtsverhältnis" für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin zu beseitigen (vgl. in diesem Zusammenhang, dass § 14 ZulassungsVO keine ex lege Anerkennung vorsieht).Für das Bundesverwaltungsgericht geht aus dem Feststellungsbegehren nicht hervor, inwieweit es eine Rechtsverfolgung zum Inhalt hat, weil aus dem beantragten Feststellungsbegehren kein (strittiges) Recht oder (strittiges) Rechtsverhältnis erkennbar ist oder auch nach entsprechender Feststellung per se kein Recht oder Rechtsverhältnis erwachsen würde oder geklärt wäre bzw. es würde nicht über das Bestehen eines (strittigen) Rechts oder (strittigen) Rechtsverhältnisses abgesprochen werden. Nicht einmal eine "Berechtigung" im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts würde durch den begehrten Feststellungsbescheid festgestellt werden (es handelt sich beispielsweise nicht um den Studienabschluss der Beschwerdeführerin oder Ähnliches). Aus diesem Grund könnte auch die begehrte bescheidmäßige Feststellung, "dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden", nicht entsprechend tauglich sein und dazu führen, ein "Recht oder Rechtsverhältnis" für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin zu beseitigen vergleiche in diesem Zusammenhang, dass Paragraph 14, ZulassungsVO keine ex lege Anerkennung vorsieht). Selbst für den Fall, dass man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen würde, dass mit dem Antrag auf Feststellung, "dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden", ein - wie es die Beschwerdeführerin vorbringt - "strittiges Recht für die Zukunft klargestellt werden soll und muss", ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171, mwN) zu verweisen, wonach es sich bei einem Feststellungsbescheid generell um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, der unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177, mwN).Selbst für den Fall, dass man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen würde, dass mit dem Antrag auf Feststellung, "dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden", ein - wie es die Beschwerdeführerin vorbringt - "strittiges Recht für die Zukunft klargestellt werden soll und muss", ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171, mwN) zu verweisen, wonach es sich bei einem Feststellungsbescheid generell um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, der unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177, mwN). Soweit für die Beschwerdeführerin - nach dem wörtlichen Verständnis bzw. dem objektiven Erklärungswert ihres Feststellungsbegehrens - lediglich Unklarheit darüber besteht, ob sie alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) absolviert hat oder ob ihr alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt wurden, kann sie anhand der

§ 74

UG auszustellenden oder ausgestellten Zeugnisse den entsprechenden Erfolgsnachweis über ihren Studienerfolg ersehen.Soweit für die Beschwerdeführerin - nach dem wörtlichen Verständnis bzw. dem objektiven Erklärungswert ihres Feststellungsbegehrens - lediglich Unklarheit darüber besteht, ob sie alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) absolviert hat oder ob ihr alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt wurden, kann sie anhand der

Paragraph 74, UG auszustellenden oder ausgestellten Zeugnisse den entsprechenden Erfolgsnachweis über ihren Studienerfolg ersehen. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin, sollte sie - wie sie es ausdrückt - "die in der ZulassungsVO enthaltenen generellen Anerkennungsbestimmungen durchsetzen" wollen, auch einen Antrag auf Zulassung

§ 14Zulassungs

VO stellen, denn sie bringt auf Seite 10 der Beschwerde vor, sie erfülle ihrer Ansicht nach alle Voraussetzungen des § 14 ZulassungsVO, insbesondere mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte im Rahmen eines inländischen Studiums der Humanmedizin. Dadurch würde - wie es nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heißt - in einem Verfahren, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche einer Partei vorgesehen ist, geklärt werden, welche Rechtsfolgen sich aus einer generellen Rechtsvorschrift ergeben. Das Ergebnis dieses Verfahrens würde dann auch das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin abdecken (vgl. VwGH 29.9.1993, 92/12/0125, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur; 24.9.1997, 97/12/0295; 14.5.2004, 2000/12/0272).Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin, sollte sie - wie sie es ausdrückt - "die in der ZulassungsVO enthaltenen generellen Anerkennungsbestimmungen durchsetzen" wollen, auch einen Antrag auf Zulassung

Paragraph 14, ZulassungsVO stellen, denn sie bringt auf Seite 10 der Beschwerde vor, sie erfülle ihrer Ansicht nach alle Voraussetzungen des Paragraph 14, ZulassungsVO, insbesondere mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte im Rahmen eines inländischen Studiums der Humanmedizin. Dadurch würde - wie es nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heißt - in einem Verfahren, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche einer Partei vorgesehen ist, geklärt werden, welche Rechtsfolgen sich aus einer generellen Rechtsvorschrift ergeben. Das Ergebnis dieses Verfahrens würde dann auch das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin abdecken vergleiche VwGH 29.9.1993, 92/12/0125, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur; 24.9.1997, 97/12/0295; 14.5.2004, 2000/12/0272). Soweit die Beschwerde auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 14 ZulassungsVO vorbringt, ist dazu Folgendes ins Treffen zu führen:Soweit die Beschwerde auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 14, ZulassungsVO vorbringt, ist dazu Folgendes ins Treffen zu führen: Aus den zitierten Bestimmungen der ZulassungsVO geht eindeutig hervor, dass zwischen "Studierenden", also Personen, die bereits zum Studium der Medizin (N 201) oder zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) zugelassen sind, und "Studienwerbern", also Personen, die eine Zulassung zu einem Studium an der Medizinischen Universität Wien begehren, zu unterscheiden ist. Die Voraussetzungen für die Überprüfung einer - wie die Beschwerde behauptet - Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist jedenfalls, dass im Anlassfall ein Sachverhalt mit einer (unsachlichen) Differenzierung verwirklicht wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin bereits zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) zugelassen ist [bzw. zuvor zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen war] und sich dadurch aus tatsächlichen Gründen von jenen Personen unterscheidet, die als "QuereinsteigerInnen" die Zulassung erst begehren. Es liegt ein Unterschied im Tatsächlichen vor, der eine Überprüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes und in weiterer Folge eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung ausscheiden lässt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nämlich eine Differenzierung dann zulässig, wenn ein Unterschied im Tatsächlichen vorliegt, der vertretbarer Weise eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Sachverhalte rechtfertigen kann (vgl. VfSlg. 12.005/1989 uva.).Aus den zitierten Bestimmungen der ZulassungsVO geht eindeutig hervor, dass zwischen "Studierenden", also Personen, die bereits zum Studium der Medizin (N 201) oder zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) zugelassen sind, und "Studienwerbern", also Personen, die eine Zulassung zu einem Studium an der Medizinischen Universität Wien begehren, zu unterscheiden ist. Die Voraussetzungen für die Überprüfung einer - wie die Beschwerde behauptet - Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist jedenfalls, dass im Anlassfall ein Sachverhalt mit einer (unsachlichen) Differenzierung verwirklicht wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin bereits zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) zugelassen ist [bzw. zuvor zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen war] und sich dadurch aus tatsächlichen Gründen von jenen Personen unterscheidet, die als "QuereinsteigerInnen" die Zulassung erst begehren. Es liegt ein Unterschied im Tatsächlichen vor, der eine Überprüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes und in weiterer Folge eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung ausscheiden lässt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nämlich eine Differenzierung dann zulässig, wenn ein Unterschied im Tatsächlichen vorliegt, der vertretbarer Weise eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Sachverhalte rechtfertigen kann vergleiche VfSlg. 12.005 aus 1989, uva.). Letztlich ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 23.9.2019, E 2386/2019, zum gegenständlichen Anlassfall im ersten Rechtsgang) zu verweisen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, bei der Anerkennung zwischen dem Übertritt vom Doktoratsstudium in das Diplomstudium der Medizin und dem "Quereinstieg" in dieses zu unterscheiden (vgl. dazu auch VfGH 11.3.2009, B 1861/08, wonach "der Verordnungsgeber nicht gesetzwidrig (handelt), wenn die Zulassung von ‚QuereinsteigerInnen' auch an die Verfügbarkeit freier Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl gebunden wird").Letztlich ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 23.9.2019, E 2386 aus 2019,, zum gegenständlichen Anlassfall im ersten Rechtsgang) zu verweisen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, bei der Anerkennung zwischen dem Übertritt vom Doktoratsstudium in das Diplomstudium der Medizin und dem "Quereinstieg" in dieses zu unterscheiden vergleiche dazu auch VfGH 11.3.2009, B 1861/08, wonach "der Verordnungsgeber nicht gesetzwidrig (handelt), wenn die Zulassung von ‚QuereinsteigerInnen' auch an die Verfügbarkeit freier Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl gebunden wird"). Vor dem Hintergrund der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides daher als unzulässig. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Feststellung, "dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden", folglich zurecht zurückgewiesen. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des zweiten Spruchpunkts des angefochtenen Bescheides betreffend die Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden, als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung konnte zum einen entfallen, weil der erste Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurde (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG), und zum anderen, weil hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; siehe weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Eine Verhandlung konnte zum einen entfallen, weil der erste Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurde vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), und zum anderen, weil hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; siehe weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Aufhebung und Zurückverweisung des ersten Spruchpunkts des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995; 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 20.3.2018, Ra 2016/10/0132; 18.2.2002, 2001/10/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung und Zurückverweisung des ersten Spruchpunkts des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995; 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 20.3.2018, Ra 2016/10/0132; 18.2.2002, 2001/10/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des zweiten Spruchpunkts des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; 19.10.2016, Ro 2016/12/0009; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063, mwN; 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 29.6.2016, Ra 2016/05/0052, 0053, mwN; 5.11.2019, Ra 2017/06/0222; 19.6.1990, 90/04/0001, 1.7.1992, 92/01/0043; 20.9.1993, 92/10/0457, jeweils mwN; 16.10.1989, 89/10/0117, und die dort zitierte Vorjudikatur; 26.6.2012, 2010/07/0177; 21.12.2001, 98/02/0311; 20.9.1993, 92/10/0457; 25.6.1996, 96/09/0088; 28.3.2018, Ra 2017/07/0120; 17.9.2009, 2009/07/0006; 16.12.2010, 2009/07/0119; 24.10.2013, 2010/07/0171, mwN; 19.9.2012, 2012/01/0008; 29.9.1993, 92/12/0125; 24.9.1997, 97/12/0295; 14.5.2004, 2000/12/0272; 18.03.2015, 2015/10/0001; 27.11.2012, 2010/03/0107; 23.4.2009, 2008/07/0163, sowie VwSlg. 18745 A/2013).Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des zweiten Spruchpunkts des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; 19.10.2016, Ro 2016/12/0009; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063, mwN; 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 29.6.2016, Ra 2016/05/0052, 0053, mwN; 5.11.2019, Ra 2017/06/0222; 19.6.1990, 90/04/0001, 1.7.1992, 92/01/0043; 20.9.1993, 92/10/0457, jeweils mwN; 16.10.1989, 89/10/0117, und die dort zitierte Vorjudikatur; 26.6.2012, 2010/07/0177; 21.12.2001, 98/02/0311; 20.9.1993, 92/10/0457; 25.6.1996, 96/09/0088; 28.3.2018, Ra 2017/07/0120; 17.9.2009, 2009/07/0006; 16.12.2010, 2009/07/0119; 24.10.2013, 2010/07/0171, mwN; 19.9.2012, 2012/01/0008; 29.9.1993, 92/12/0125; 24.9.1997, 97/12/0295; 14.5.2004, 2000/12/0272; 18.03.2015, 2015/10/0001; 27.11.2012, 2010/03/0107; 23.4.2009, 2008/07/0163, sowie VwSlg. 18745 A/2013). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W224.2217470.1.00

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