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{'item': 'W238 2220763-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW238 2220763-1 SpruchW238 2220763-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claud

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (im Folgenden: AMS) vom 27.02.2019 wurde gemäß §§ 22 Abs. 1 und 24 Abs. 2 (iVm § 38) AlVG ausgesprochen, dass die vom Beschwerdeführer bezogene Notstandshilfe für die Zeit vom 01.03.2018 bis 02.04.2018 und das von ihm bezogene Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.2018 bis 31.10.2018 widerrufen werden. Der sich aus dem Widerruf ergebende Überbezug in der Höhe von € 2.974,13 (Notstandshilfe € 1.437,15 und Arbeitslosengeld € 1.536,98) wurde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.
  2. Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (im Folgenden: AMS) vom 27.02.2019 wurde gemäß Paragraphen 22, Absatz eins und 24 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38,) AlVG ausgesprochen, dass die vom Beschwerdeführer bezogene Notstandshilfe für die Zeit vom 01.03.2018 bis 02.04.2018 und das von ihm bezogene Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.2018 bis 31.10.2018 widerrufen werden. Der sich aus dem Widerruf ergebende Überbezug in der Höhe von € 2.974,13 (Notstandshilfe € 1.437,15 und Arbeitslosengeld € 1.536,98) wurde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.
  3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2019 wurde der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide teilweise stattgegeben. Ausgesprochen wurden der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 02.04.2018 und Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.10.
  5. Jedoch wurde von der Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von € 1.437,15 Abstand genommen. Schließlich wurde die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.536,98 verfügt.
  6. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2019 vorgelegt.
  8. Am 26.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an dem der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die kroatische Sprache beigezogen wurde. Im Zuge dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nach ausführlicher Rechtsbelehrung durch die Vorsitzende des Senates zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich zurück.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus ihrem diesbezüglich ausdrücklichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.
  14. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).3.
  15. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung im Rahmen der Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.
  16. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).3.
  17. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.05.2019, die den bekämpften Ausgangsbescheiden vom 27.02.2019 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.05.2019, die den bekämpften Ausgangsbescheiden vom 27.02.2019 endgültig derogiert vergleiche dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2220763.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.