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{'item': 'W238 2222256-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW238 2222256-1 SpruchW238 2222256-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 24.04.2016 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.
  2. Im Zuge der Betreuungsvereinbarung vom 24.04.2019 wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 19.11.2015 beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) arbeitslos bzw. arbeitssuchend vorgemerkt sei, Erfahrung als Küchenhilfe habe und wieder in diesem Bereich vermittelt werden wolle. Eine Ausbildung zum Pflegefachassistenten habe er wegen zu vieler Krankenstände abgebrochen. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Vermittlung des Beschwerdeführers durch seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert werde. Zwecks Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung werde der Beschwerdeführer mit dem Ziel der nachhaltigen Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt ab 27.05.2019 zum Lehrgang "New Skills Gastro" zugebucht. Das Einladungsschreiben zum Lehrgang wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2019 ausgefolgt.
  3. Der Beschwerdeführer ist am 27.05.2019 nicht zum Beginn der Schulungsmaßnahme erschienen.
  4. In einer mit ihm am 11.06.2019 beim AMS aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht bereit sei, sich der angebotenen Schulungsmaßnahme zu unterziehen, da sein Kind im Juli aus Serbien zu ihm komme und auch bei ihm bleibe.
  5. Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 14.06.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.05.2019 bis 07.07.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Nach-(Um)schulung als Hilfskoch mit Beginn am 27.05.2019 teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
  6. Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 14.06.2019 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.05.2019 bis 07.07.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Nach-(Um)schulung als Hilfskoch mit Beginn am 27.05.2019 teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
  7. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seiner Asthmaerkrankung nicht in der Küche arbeiten könne. Als Beweis legte er das Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.07.2019 vor, wonach der Beschwerdeführer seit ca. 30 Jahren an Asthma bronchiale leide und nicht in feuchten Räumen (z.B. in der Küche wegen des Dampfes) arbeiten könne.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer durch die Teilnahme an der Maßnahme "New Skills Gastro" die Möglichkeit bestanden hätte, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und seine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu vereinfachen bzw. seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Den vorgebrachten Betreuungspflichten wurde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer weder in seinen Anträgen noch anlässlich der Betreuungsvereinbarung Betreuungspflichten angegeben habe. Allfällige gesundheitliche Probleme wären bei der Zuweisung bekannt zu geben gewesen, um dem AMS die Möglichkeit zu geben, die Zumutbarkeit der Maßnahme zu prüfen. Im Akt gebe es keine Aufzeichnungen darüber, dass der Beschwerdeführer an Asthma leide. In diesem Zusammenhang sei auch fraglich, wie der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis als Küchenhilfe vom 23.07.2014 bis 11.11.2015 bewerkstelligen habe können und weshalb er das AMS damit beauftragt habe, ihn bei der Suche nach einer Beschäftigung als Küchenhilfe zu unterstützen. Das AMS hege zudem Zweifel an der Beurteilung des Arztes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Küchenhilfe. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung gesetzt. Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer durch die Teilnahme an der Maßnahme "New Skills Gastro" die Möglichkeit bestanden hätte, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und seine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu vereinfachen bzw. seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Den vorgebrachten Betreuungspflichten wurde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer weder in seinen Anträgen noch anlässlich der Betreuungsvereinbarung Betreuungspflichten angegeben habe. Allfällige gesundheitliche Probleme wären bei der Zuweisung bekannt zu geben gewesen, um dem AMS die Möglichkeit zu geben, die Zumutbarkeit der Maßnahme zu prüfen. Im Akt gebe es keine Aufzeichnungen darüber, dass der Beschwerdeführer an Asthma leide. In diesem Zusammenhang sei auch fraglich, wie der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis als Küchenhilfe vom 23.07.2014 bis 11.11.2015 bewerkstelligen habe können und weshalb er das AMS damit beauftragt habe, ihn bei der Suche nach einer Beschäftigung als Küchenhilfe zu unterstützen. Das AMS hege zudem Zweifel an der Beurteilung des Arztes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Küchenhilfe. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung gesetzt. Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich.
  10. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 09.08.2019 vorgelegt.
  12. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die belangte Behörde am 16.08.2019 eine ergänzende Stellungnahme zu den Voraussetzungen für die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Schulungsmaßnahme und reichte Aktenbestandteile, darunter das Einladungsschreiben vom 24.04.2019, nach.
  13. In weiterer Folge erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) mit Schreiben vom 02.09.2019 den Auftrag zur Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zwecks Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hilfskoch.
  14. Am 31.01.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Lungenkrankheiten vom 15.01.2020, ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.01.2020 und eine chefärztliche Stellungnahme vom 28.01.2020 ein. Im Wesentlichen wurde in den beiden Gutachten festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf die festgestellte Hauptdiagnose "chronisches allergisches Asthma bronchiale" die Arbeit als Küchenhilfe nicht zumutbar sei. In der chefärztlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche.
  15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  16. Seitens des AMS wurde am 10.02.2020 mitgeteilt, dass die Gutachten zur Kenntnis genommen und an die für die Vermittlung von offenen Stellen zuständigen Berater weitergeleitet würden.
  17. Der Beschwerdeführer erstattete am 13.02.2020 eine Stellungnahme. Darin führte er aus, dass sich aus den Gutachten keine generelle Arbeitsunfähigkeit ergebe; jedoch seien ihm Tätigkeiten als Küchenhilfe in medizinischer Hinsicht nicht zumutbar. Aus diesem Grund könne ihm keine Vereitelung wegen der Nichtteilnahme an der Maßnahme "New Skills Gastro" mit Beginn am 27.05.2019 vorgeworfen werden. In den Gutachten seien jeweils der derzeitige Zustand bzw. die derzeitige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt worden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die dieser Beurteilung zugrundeliegenden Befunde bereits aus einem früheren Zeitraum stammen, sei davon auszugehen, dass der in den Gutachten geschilderte Zustand bereits im April/Mai 2019 bestanden habe. Da sich der Beurteilungszeitraum im gegenständlichen Verfahren auf den Zeitraum April/Mai 2019 beziehe, wären die eingeholten Gutachten noch dahingehend zu ergänzen, ob sich die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe auch auf den Zeitraum April/Mai 2019 beziehen würden. Am 19.02.2020 wurde der Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.10.2019 nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 24.04.2016 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Im Zuge der Betreuungsvereinbarung vom 24.04.2019 wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer Erfahrung als Küchenhilfe habe und wieder in diesem Bereich vermittelt werden wolle. Eine Vermittlung des Beschwerdeführers sei durch seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Zwecks Überwindung von Vermittlungshindernissen werde der Beschwerdeführer mit dem Ziel der nachhaltigen Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt ab 27.05.2019 zum Lehrgang "New Skills Gastro" zugebucht. Das Einladungsschreiben zum Lehrgang wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2019 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer ist zum Beginn der Schulungsmaßnahme nicht erschienen. Der Beschwerdeführer leidet seit der Kindheit an einem mittelschweren chronischen allergischen Asthma bronchiale. Eine Polyallergie ist bekannt (Hausstaubmilbe und Pollen). Atemfunktionell findet sich unter laufender antiobstruktiver Therapie eine mittelgradige teilweise reversible obstruktive Ventilationsstörung. Aus pulmonaler Sicht sind dem Beschwerdeführer leichte und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten gemäß Leistungskalkül zumutbar. Arbeiten unter dem dauernden Einfluss von Nässe und Kälte sowie dauernder Belastung mit Staub oder anderen inhalativ-reizenden Substanzen (wie z.B. Lacke, Putzmittel, Schleifstäube, Bohrmehle, Lösungsmittel, Dämpfe, Schweißrauch, Abgase etc.) sind auszuschließen. Die Arbeit in Tiefkühlräumen sollte ebenfalls unterbleiben. Im Hinblick auf das chronische allergische Asthma bronchiale ist dem Beschwerdeführer die Arbeit als Küchenhilfe nicht zumutbar, da sich die Lungenerkrankung weiter verschlechtern kann. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.
  19. Beweiswürdigung: Der Bezug von Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist dem Bezugs- und Versicherungsverlauf zu entnehmen. Die Aufforderung zur Teilnahme am Lehrgang "New Skills Gastro" und die unterbliebene Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Maßnahme waren im Verfahren nicht strittig. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Arbeitsfähigkeit betreffend Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und zur Unzumutbarkeit der Tätigkeit als Küchenhilfe basieren auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Lungenkrankheiten vom 15.01.2020 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.01.2020 sowie auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 28.01.
  20. In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die befassten Sachverständigen konnten sich bei ihrer Beurteilung auf die Befundlage und die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten klinischen Untersuchung stützen. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten sowie die chefärztliche Stellungnahme wurden der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Frist zur Äußerung übermittelt. Keine der Parteien hat Einwände gegen die Sachverständigengutachten erhoben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigenbeweises. Er wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Soweit der Beschwerdeführer, obgleich er selbst davon ausgeht, dass seine Asthmaerkrankung bereits bei Zuweisung und Beginn der Maßnahme im April/Mai 2019 bestand, die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu der Frage begehrt, ob sich die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe auch auf den Zeitraum April/Mai 2019 beziehen, ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches allergisches Asthma bronchiale festgestellt wurde, das den Gutachten zufolge bereits seit der Kindheit besteht. Es erscheint für das Bundesverwaltungsgericht daher offenkundig, dass die in Rede stehende Erkrankung, welche seine Arbeitsfähigkeit als Hilfskoch ausschließt, bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung und des Beginns der Maßnahme im April/Mai 2019 vorlag. Es liegt daher auch auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Schulungsmaßnahme, welche - dem Einladungsschreiben zufolge - auf Erwerb und Festigung von in der Gastronomie erforderlichen Fähigkeiten abzielte und auch praktische Übungen umfasste, nicht zumutbar war. Von der Einholung eines Ergänzungsgutachtens konnte daher abgesehen werden.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  24. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (...)" "§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.
  1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva).3.
  2. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva). 3.
  3. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.3.
  4. Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.Der befristete Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung-)Defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung-)Defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210). 3.
  1. Der Beschwerdeführer nahm unstrittig nicht an der ihm zugewiesenen Schulungsmaßnahme teil, die auf den Erwerb und die Festigung von in der Gastronomie erforderlichen Fähigkeiten abzielte. Begründend führte er (neben Betreuungspflichten) insbesondere gesundheitliche Probleme ins Treffen, die ihn daran hindern würden, in feuchten Räumen - wie in Küchen wegen der dort entstehenden Dämpfe - zu arbeiten. Damit knüpfte er seine Weigerung an einen wichtigen Grund und brachte diesbezüglich im Zuge der Beschwerde auch einen ärztlichen Befund in Vorlage. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien, vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0224).Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien, vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0224). Den Gutachten einer Fachärztin für Lungenkrankheiten vom 15.01.2020 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.01.2020 zufolge ist dem Beschwerdeführer eine Arbeit als Küchenhilfe nicht zumutbar, da er an chronischem allergischem Asthma bronchiale leidet und sich seine Erkrankung u.a. unter dem dauernden Einfluss von Nässe und Kälte sowie dauernder Belastung mit Staub oder anderen inhalativ-reizenden Substanzen (beispielsweise Dämpfen) weiter verschlechtern könnte. Da dem Beschwerdeführer die Arbeit als Hilfskoch aus medizinischer Sicht nicht zumutbar ist, erweist sich die Zuweisung einer Schulungsmaßnahme, die auf die Ausübung dieser Tätigkeit abzielt, als unzulässig. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat, ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat, ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  2. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Maßnahme wurde durch die Erstellung von medizinischen Sachverständigengutachten geklärt. Diesen - vom Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Die Gutachten wurden im Rahmen des Parteiengehörs vielmehr unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens blieb - wie beweiswürdigend ausgeführt wurde - kein Raum. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher - trotz deren Beantragung in der Beschwerde - weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Maßnahme wurde durch die Erstellung von medizinischen Sachverständigengutachten geklärt. Diesen - vom Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Die Gutachten wurden im Rahmen des Parteiengehörs vielmehr unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens blieb - wie beweiswürdigend ausgeführt wurde - kein Raum. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher - trotz deren Beantragung in der Beschwerde - weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit ab. Wie unter Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit ab. Wie unter Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2222256.1.00

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