4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 10.05.2019 wurde die Bemessung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin
Vm § 38 AlVG für die Zeit vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 sowie vom 23.11.2016 bis 31.01.2017 rückwirkend berichtigt und
Vm § 38 AlVG die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.612,83 ausgesprochen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der zuerkannten Höhe bezogen habe, da sie laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe, weshalb die Leistung neu beurteilt und der entstandene Übergenuss zum Rückersatz vorgeschrieben werden müsse.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 10.05.2019 wurde die Bemessung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeit vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 sowie vom 23.11.2016 bis 31.01.2017 rückwirkend berichtigt und
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.612,83 ausgesprochen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der zuerkannten Höhe bezogen habe, da sie laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe, weshalb die Leistung neu beurteilt und der entstandene Übergenuss zum Rückersatz vorgeschrieben werden müsse.
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 15.02.2016 Notstandshilfe zuerkannt worden sei. Im Jahr 2016 habe sie insgesamt an 336 Tagen (vom 15.02.2016 bis 29.02.2016, vom 01.03.2016 bis 06.11.2016, vom 23.11.2016 bis 31.12.2016 sowie vom 01.01.2017 bis 31.01.2017) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Im Zuge von Einkommenserklärungen habe die Beschwerdeführerin ihr Einkommen aus Vermietung im Jänner 2016 mit EUR 700,- und von Februar bis Dezember 2016 mit EUR 0,- angegeben. Die Frist zur Nachreichung des Einkommensteuerbescheides habe die Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Bei Abfrage des Einkommensteuerbescheides zur Feststellung der endgültigen Einkommenshöhe durch die belangte Behörde am 02.05.2019 seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 13.533,97 aufgeschienen. Sonderausgaben in Höhe von EUR 730,- und ein Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 880,- seien in Abzug gebracht worden. Die Einkommensteuer sei mit EUR 1.655,- festgelegt worden. Die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze habe im Jahr 2016 monatlich EUR 415,72 betragen.3. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 24.07.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 10.05.2019
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 15.02.2016 Notstandshilfe zuerkannt worden sei. Im Jahr 2016 habe sie insgesamt an 336 Tagen (vom 15.02.2016 bis 29.02.2016, vom 01.03.2016 bis 06.11.2016, vom 23.11.2016 bis 31.12.2016 sowie vom 01.01.2017 bis 31.01.2017) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Im Zuge von Einkommenserklärungen habe die Beschwerdeführerin ihr Einkommen aus Vermietung im Jänner 2016 mit EUR 700,- und von Februar bis Dezember 2016 mit EUR 0,- angegeben. Die Frist zur Nachreichung des Einkommensteuerbescheides habe die Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Bei Abfrage des Einkommensteuerbescheides zur Feststellung der endgültigen Einkommenshöhe durch die belangte Behörde am 02.05.2019 seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 13.533,97 aufgeschienen. Sonderausgaben in Höhe von EUR 730,- und ein Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 880,- seien in Abzug gebracht worden. Die Einkommensteuer sei mit EUR 1.655,- festgelegt worden. Die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze habe im Jahr 2016 monatlich EUR 415,72 betragen. Das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sei von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt würden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr nachzuweisen, in dem die Leistung bezogen worden sei. Aufwendungen, wie etwa die Tilgung eines Darlehens, würden keine Berücksichtigung finden. Es spiele daher keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 nach Abzug dieser Aufwendungen einen finanziellen Verlust aus der Vermietung erzielt habe. Das Nettoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2016 errechne sich durch Division des Jahresnettoeinkommens in Höhe von EUR 10.268,97 (Bruttoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 13.533,97 abzüglich der Einkommensteuer in Höhe von EUR 1.655,-, der Sonderausgaben in Höhe von EUR 730,- und des Kinderfreibetrages in Höhe von EUR 880,-) durch 12, was ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 855,75 ergebe. Dieses Einkommen liege über der Geringfügigkeitsgrenze und sei daher auf die Notstandshilfe anzurechnen. Die in der Zeit vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 sowie vom 23.11.2016 bis 31.01.2017 bezogene Notstandshilfe sei daher zu berichtigen und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von insgesamt EUR 9.612,83 zum Rückersatz vorzuschreiben.
VG ist hingegen - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 ua; 03.04.2019, Ra 2017/08/0067).3.2. Bei der Beurteilung, ob der Widerruf oder die Berichtigung einer zuerkannten Leistung nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zulässig ist und ob eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen iSd Paragraph 25, Absatz 6, AlVG durchgesetzt werden kann, ist nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatz das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden (VwGH 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Die inhaltliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs oder der Berichtigung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist hingegen - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 ua; 03.04.2019, Ra 2017/08/0067).
VG sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 mit 01.05.2017 in Kraft getreten und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des 30.04.2017 gestellte Anträge; auf vor dem 01.05.2017 gestellte Anträge sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017 anzuwenden.
Paragraph 79, Absatz 159, AlVG sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, mit 01.05.2017 in Kraft getreten und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des 30.04.2017 gestellte Anträge; auf vor dem 01.05.2017 gestellte Anträge sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, anzuwenden. Der Entscheidungszeitpunkt liegt sohin nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle; diese ist im vorliegenden Fall daher maßgeblich. 3.2.1. Die im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten wie folgt: "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. ...
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. ..." "Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. ...
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. ..." "Einkommen § 36a.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber." 3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
VG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind
VG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen (und des mit ihm im selben Haushalt lebenden Ehegatten) zu berücksichtigen.Nach Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (u.a.), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Notlage liegt
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind
Paragraph 36, Absatz 2, AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen (und des mit ihm im selben Haushalt lebenden Ehegatten) zu berücksichtigen. Das Einkommen des Arbeitslosen ist dabei
VG insoweit zu berücksichtigen, als das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug der zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Das Einkommen des Arbeitslosen ist dabei
Paragraph 36, Absatz 3, Abschnitt A. AlVG insoweit zu berücksichtigen, als das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug der zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt Die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2016 betrug monatlich EUR 415,72.
VG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
G zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen nach § 36a Abs. 3 AlVG und eines Pauschalierungsausgleichs nach § 36a Abs. 4 AlVG.
Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, EStG zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen nach Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG und eines Pauschalierungsausgleichs nach Paragraph 36 a, Absatz 4, AlVG. Das Einkommen ist
VG bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen. Als monatliches Einkommen gilt
VG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Das Einkommen ist
Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen. Als monatliches Einkommen gilt
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Diese Bestimmungen werden durch die bis 30.06.2018 in Kraft gestandene - bezogen auf die Zeiträume der Berichtigung - maßgebliche Notstandshilfeverordnung konkretisiert. Nach § 5 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.Diese Bestimmungen werden durch die bis 30.06.2018 in Kraft gestandene - bezogen auf die Zeiträume der Berichtigung - maßgebliche Notstandshilfeverordnung konkretisiert. Nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz dieser Verordnung ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen. Im Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes für das Jahr 2016 vom 29.03.2018 vor. Das AMS ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Da die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat, die diesen Einkünften zugrundeliegende selbstständige Tätigkeit während des Jahres 2016 durchgehend ausgeübt zu haben, waren die jährliche Einkünfte
VG auf sämtliche Kalendermonate aufzuteilen.Im Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes für das Jahr 2016 vom 29.03.2018 vor. Das AMS ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Da die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat, die diesen Einkünften zugrundeliegende selbstständige Tätigkeit während des Jahres 2016 durchgehend ausgeübt zu haben, waren die jährliche Einkünfte
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG auf sämtliche Kalendermonate aufzuteilen. Konkret sind die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (s. § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988) in Höhe von EUR 13.533,97 heranzuziehen und sodann der Betrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 730,-, der Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 880,- sowie die festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von EUR 1.655,- abzuziehen. Das errechnete Nettoeinkommen in Höhe von EUR 10.268,97 ist durch die Anzahl der Monate, in denen das Finanzamt das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung festgestellt hat, d.h. im gesamten Jahr 2016, sohin durch 12 Monate zu dividieren. Es resultiert daraus ein Betrag von EUR 855,
2 ASVG übersteigen, im Zeitraum der Gewährung der verfahrensgegenständlichen Leistung nicht gegolten hat und daher auch für die Berichtigung der Leistung nicht maßgeblich ist.Anzumerken ist hierbei, dass Paragraph 36, Absatz 3, AlVG in der Fassung ab Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017,, wonach wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen nur insoweit anzurechnen sind, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen, im Zeitraum der Gewährung der verfahrensgegenständlichen Leistung nicht gegolten hat und daher auch für die Berichtigung der Leistung nicht maßgeblich ist. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der im Einkommensteuerbescheid steuerrechtlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesene (der Höhe nach nicht bestrittene) Betrag sei ihr nicht zugeflossen, zumal die (steuerlich nicht abzugsfähige) Tilgung eines Darlehens bzw. die mit Leerständen verbundenen Kosten nicht berücksichtigt worden seien, ist die Bindung der Behörde an den Spruch des Einkommensteuerbescheides entgegenzuhalten. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführerin über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen. Der Umstand, dass in Einzelfällen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag weder die Sachlichkeit der Regelung an sich in Zweifel zu ziehen, noch einen Vollzugsfehler der belangten Behörde zu begründen (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0223). Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, die belangte Behörde hätte bei der Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die damit verbundenen Aufwendungen - in Form der Entrichtung von Kreditzahlungen und der mit Leerständen verbundenen Kosten - berücksichtigen müssen, ist auch zu erwidern, dass die aus dem Einkommensteuerbescheid entnommenen "Einkünfte" eine Nettogröße darstellen, d.h. die in diesem Jahr zugeflossenen (§ 19 EStG 1988) Einnahmen (das sind alle Zuflüsse von Geld oder geldwerten Vorteilen) sind bereits um die Betriebsausgaben oder Werbungskosten vermindert. Damit ist der in § 36 Abs. 3 AlVG und § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung angesprochene "notwendige Aufwand" zur Erwerbung dieses Einkommens berücksichtigt; durch den Abzug der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2016 hat das AMS auch den in dieser Bestimmung genannten "Abzug der Steuern" berücksichtigt (VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050).Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, die belangte Behörde hätte bei der Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die damit verbundenen Aufwendungen - in Form der Entrichtung von Kreditzahlungen und der mit Leerständen verbundenen Kosten - berücksichtigen müssen, ist auch zu erwidern, dass die aus dem Einkommensteuerbescheid entnommenen "Einkünfte" eine Nettogröße darstellen, d.h. die in diesem Jahr zugeflossenen (Paragraph 19, EStG 1988) Einnahmen (das sind alle Zuflüsse von Geld oder geldwerten Vorteilen) sind bereits um die Betriebsausgaben oder Werbungskosten vermindert. Damit ist der in Paragraph 36, Absatz 3, AlVG und Paragraph 5, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung angesprochene "notwendige Aufwand" zur Erwerbung dieses Einkommens berücksichtigt; durch den Abzug der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2016 hat das AMS auch den in dieser Bestimmung genannten "Abzug der Steuern" berücksichtigt (VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050). Der belangten Behörde kann somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grundlage der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgewiesenen positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie des monatlich bezogenen Unterhalts davon ausgegangen ist, dass das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 905,75 auf den Notstandshilfeanspruch anzurechnen ist. Für die Zeit vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 und vom 23.11.2016 bis 31.01.2017 ist das monatliche Nettoeinkommen in Höhe von EUR 905,75, gerundet auf einen vollen Eurobetrag 906,- wie folgt auf den fiktiven Notstandshilfeanspruch anzurechnen: EUR 906,- mal 12 Monate dividiert durch 366 Tage (für das Schaltjahr 2016) bzw. durch 365 Tage (für 2017) = EUR 29,70 (täglicher Anrechnungsbetrag 2016) bzw. EUR 29,78 (täglicher Anrechnungsbetrag 2017). Der Tagsatz ohne Anrechnung des Einkommens hätte im Zeitraum vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 und vom 23.11.2016 bis 31.12.2016 EUR 29,90 sowie im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 (in Folge einer Indexanpassung) EUR 30,12 betragen. Nach Anrechnung des Einkommens hätte der gebührende Tagsatz im Zeitraum vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 und vom 23.11.2016 bis 31.12.2016 EUR 0,20 sowie im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 0,34 betragen. Tatsächlich bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in den Zeiträumen vom 15.02.2016 bis 29.02.2016 (in Folge Anrechnung eines monatlichen Einkommens von EUR 700,- aus Vermietung und Verpachtung anhand einer Erklärung der Beschwerdeführerin für Jänner 2016 sowie eines Ehegattenunterhalts in Höhe von EUR 50,-) in Höhe von EUR 5,31 täglich, vom 01.03.2016 bis 06.11.2016 sowie vom 23.11.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von EUR 29,90 täglich und vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 in Höhe von EUR 30,12 täglich. Wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft war, ist sie rückwirkend zu berichtigen (§ 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG). Im Beschwerdefall war die Bemessung der Notstandshilfe wegen des auf Grundlage eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides sowie des Bezuges von Unterhalt geänderten anrechenbaren Einkommens fehlerhaft, weshalb diese in der dargestellten Höhe zu berichtigen war.Wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft war, ist sie rückwirkend zu berichtigen (Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG). Im Beschwerdefall war die Bemessung der Notstandshilfe wegen des auf Grundlage eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides sowie des Bezuges von Unterhalt geänderten anrechenbaren Einkommens fehlerhaft, weshalb diese in der dargestellten Höhe zu berichtigen war. 3.5. Rückforderung des Übergenusses Durch die Berichtigung der Notstandshilfe für die Zeit vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 und vom 23.11.2016 bis 31.01.2017 entstand ein Übergenuss unberechtigt empfangener Notstandshilfe. Die Gegenüberstellung der ausbezahlten mit den der Beschwerdeführerin nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Tagsätzen ergibt folgende Differenzbeträge: Beginn Ende Tage bezogener Tagsatz bezogene Summe zustehender Tagsatz zustehende Summe Differenz Summe 15.02.2016 29.02.2016 15 5,31 79,65 0,20 3 76,65 01.03.2016 06.11.2016 251 29,90 7.504,9 0,20 50,2 7.454,7 23.11.2016 31.12.2016 39 29,90 1.166,1 0,20 7,8 1.158,3 01.01.2017 31.01.2017 31 30,12 933,72 0,34 10,54 923,18 Als Rückforderungssumme ergibt sich somit ein Betrag von insgesamt EUR 9.612,83.
VG iVm § 38 AlVG ist der Empfänger bei Widerruf oder Berichtigung der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist der Empfänger bei Widerruf oder Berichtigung der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2016 Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.684,
VG idF BGBl. I Nr. 38/2017 nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich jedoch, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Berichtigung und Rückforderung der Notstandshilfe sind
Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich jedoch, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung, den Einkommensteuerbescheid vom 29.03.2018 unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen, nicht nachgekommen. Seitens des AMS erfolgte am 02.05.2019 eine Abfrage des Einkommensteuerbescheides. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088, bereits mit der Verlängerung der dreijährigen Frist für Widerruf bzw. Berichtigung und Rückforderung von Leistungen auseinandergesetzt: Die dreijährige Frist für den Widerruf bzw. die Berichtigung und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. §§ 36c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist.Die dreijährige Frist für den Widerruf bzw. die Berichtigung und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht vergleiche Paragraphen 36 c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist. Der Gesetzgeber hat offenbar eine Frist von drei Monaten ab Vorliegen der Nachweise als grundsätzlich ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen, um dem AMS die nötigen (Verfahrens-)Schritte für Widerruf bzw. Berichtigung und Rückforderung zu ermöglichen. Da Geldleistungen nach dem AlVG
dessen § 51 Abs. 2 grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es nahe, unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinne der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird.Der Gesetzgeber hat offenbar eine Frist von drei Monaten ab Vorliegen der Nachweise als grundsätzlich ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen, um dem AMS die nötigen (Verfahrens-)Schritte für Widerruf bzw. Berichtigung und Rückforderung zu ermöglichen. Da Geldleistungen nach dem AlVG
dessen Paragraph 51, Absatz 2, grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es nahe, unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinne der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen Leistungszeiträume die Monate Februar bis Dezember 2016 sowie Jänner
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war lediglich die vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärte Rechtsfrage zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten - weder vom AMS noch vom Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellte - Aufwendungen in Form von Rückzahlungen eines Darlehens sowie mit Leerständen verbundenen Kosten als "notwendig" zur Erzielung des Einkommens zu qualifizieren sind und die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung folglich zu schmälern vermögen. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Anrechnungsbeträge wendet sich die Beschwerde nicht. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Im Beschwerdefall war lediglich die vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärte Rechtsfrage zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten - weder vom AMS noch vom Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellte - Aufwendungen in Form von Rückzahlungen eines Darlehens sowie mit Leerständen verbundenen Kosten als "notwendig" zur Erzielung des Einkommens zu qualifizieren sind und die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung folglich zu schmälern vermögen. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Anrechnungsbeträge wendet sich die Beschwerde nicht. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher im Ergebnis weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin keinen Antrag gestellt.Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin keinen Antrag gestellt.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.3. bis II.3.6 angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu insbesondere die unter Punkt römisch zwei.3.3. bis römisch zwei.3.6 angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2224211.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.