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{'item': 'W238 2224211-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 24§ 25§ 14§ 79§ 21a§ 293§ 20§ 21§ 5§ 22c§ 2§ 13j§ 3§ 12§ 18§ 33§ 36§ 36a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW238 2224211-1 SpruchW238 2224211-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 10.05.2019 wurde die Bemessung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG für die Zeit vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 sowie vom 23.11.2016 bis 31.01.2017 rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.612,83 ausgesprochen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der zuerkannten Höhe bezogen habe, da sie laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe, weshalb die Leistung neu beurteilt und der entstandene Übergenuss zum Rückersatz vorgeschrieben werden müsse.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 10.05.2019 wurde die Bemessung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeit vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 sowie vom 23.11.2016 bis 31.01.2017 rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.612,83 ausgesprochen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der zuerkannten Höhe bezogen habe, da sie laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe, weshalb die Leistung neu beurteilt und der entstandene Übergenuss zum Rückersatz vorgeschrieben werden müsse.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung im Jahr 2016 zwar EUR 13.534,- betragen hätten, dabei jedoch unberücksichtigt geblieben sei, dass sie EUR 1.476,- monatlich für die Tilgung eines Darlehens für das Haus aufwenden habe müssen. Die Tilgung des Darlehens sei steuerlich nicht abzugsfähig und vermindere damit nicht das steuerpflichtige Einkommen. Die Ausgaben seien jedoch entstanden. Nach Abzug dieser Zahlungen habe die Beschwerdeführerin einen finanziellen Verlust aus der Vermietung zu verzeichnen gehabt. Es sei aus der Vermietung im Jahr 2016 kein Geld zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden. Vielmehr sei es im Jahr 2016 zu mehreren Leerständen und damit verbundenen Kosten gekommen (Mietentgang, Betriebskosten, Elektroüberprüfung, Mietvertragsgebühren, Reparaturen). Laut Aussage der Hausverwaltung habe im laufenden Jahr nicht davon ausgegangen werden können, dass ein Einnahmenüberschuss lukriert werde.
  2. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 24.07.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 10.05.2019

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 15.02.2016 Notstandshilfe zuerkannt worden sei. Im Jahr 2016 habe sie insgesamt an 336 Tagen (vom 15.02.2016 bis 29.02.2016, vom 01.03.2016 bis 06.11.2016, vom 23.11.2016 bis 31.12.2016 sowie vom 01.01.2017 bis 31.01.2017) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Im Zuge von Einkommenserklärungen habe die Beschwerdeführerin ihr Einkommen aus Vermietung im Jänner 2016 mit EUR 700,- und von Februar bis Dezember 2016 mit EUR 0,- angegeben. Die Frist zur Nachreichung des Einkommensteuerbescheides habe die Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Bei Abfrage des Einkommensteuerbescheides zur Feststellung der endgültigen Einkommenshöhe durch die belangte Behörde am 02.05.2019 seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 13.533,97 aufgeschienen. Sonderausgaben in Höhe von EUR 730,- und ein Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 880,- seien in Abzug gebracht worden. Die Einkommensteuer sei mit EUR 1.655,- festgelegt worden. Die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze habe im Jahr 2016 monatlich EUR 415,72 betragen.3. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 24.07.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 10.05.2019

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 15.02.2016 Notstandshilfe zuerkannt worden sei. Im Jahr 2016 habe sie insgesamt an 336 Tagen (vom 15.02.2016 bis 29.02.2016, vom 01.03.2016 bis 06.11.2016, vom 23.11.2016 bis 31.12.2016 sowie vom 01.01.2017 bis 31.01.2017) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Im Zuge von Einkommenserklärungen habe die Beschwerdeführerin ihr Einkommen aus Vermietung im Jänner 2016 mit EUR 700,- und von Februar bis Dezember 2016 mit EUR 0,- angegeben. Die Frist zur Nachreichung des Einkommensteuerbescheides habe die Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Bei Abfrage des Einkommensteuerbescheides zur Feststellung der endgültigen Einkommenshöhe durch die belangte Behörde am 02.05.2019 seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 13.533,97 aufgeschienen. Sonderausgaben in Höhe von EUR 730,- und ein Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 880,- seien in Abzug gebracht worden. Die Einkommensteuer sei mit EUR 1.655,- festgelegt worden. Die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze habe im Jahr 2016 monatlich EUR 415,72 betragen. Das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sei von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt würden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr nachzuweisen, in dem die Leistung bezogen worden sei. Aufwendungen, wie etwa die Tilgung eines Darlehens, würden keine Berücksichtigung finden. Es spiele daher keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 nach Abzug dieser Aufwendungen einen finanziellen Verlust aus der Vermietung erzielt habe. Das Nettoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2016 errechne sich durch Division des Jahresnettoeinkommens in Höhe von EUR 10.268,97 (Bruttoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 13.533,97 abzüglich der Einkommensteuer in Höhe von EUR 1.655,-, der Sonderausgaben in Höhe von EUR 730,- und des Kinderfreibetrages in Höhe von EUR 880,-) durch 12, was ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 855,75 ergebe. Dieses Einkommen liege über der Geringfügigkeitsgrenze und sei daher auf die Notstandshilfe anzurechnen. Die in der Zeit vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 sowie vom 23.11.2016 bis 31.01.2017 bezogene Notstandshilfe sei daher zu berichtigen und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von insgesamt EUR 9.612,83 zum Rückersatz vorzuschreiben.

  1. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde vom 09.10.2019 vorgelegt. Ergänzend führte das AMS anlässlich der Beschwerdevorlage aus, dass die Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Beschwerdeführerin aus Ehegattenunterhalt in Höhe von EUR 50,- monatlich in der Beschwerdevorentscheidung zwar nicht erwähnt worden sei, aber Eingang in die Berechnung gefunden habe. Eine detaillierte Berechnung des Rückforderungsbetrages wurde am 31.01.2020 nachgereicht.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, ob bzw. inwieweit sie dem der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt bzw. ob und inwieweit sie der rechtlichen Beurteilung des AMS entgegentrete. Der Beschwerdeführerin wurde in rechtlicher Hinsicht erläutert, was unter "notwendigem Aufwand" zur Erwerbung eines Einkommens iSd § 36 Abs. 3 AlVG und § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung zu verstehen ist, und ihr auch diesbezüglich die Erstattung einer Stellungnahme freigestellt. Schließlich wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, ob bzw. inwieweit sie dem der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt bzw. ob und inwieweit sie der rechtlichen Beurteilung des AMS entgegentrete. Der Beschwerdeführerin wurde in rechtlicher Hinsicht erläutert, was unter "notwendigem Aufwand" zur Erwerbung eines Einkommens iSd Paragraph 36, Absatz 3, AlVG und Paragraph 5, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung zu verstehen ist, und ihr auch diesbezüglich die Erstattung einer Stellungnahme freigestellt. Schließlich wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
  5. Am 29.10.2019 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin brachte sie insbesondere vor, dass ihre Erträge aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2016 - aufgrund mehrerer Mieterwechsel, des Auszugs von zwei Altmietern und einer erforderlichen Totalsanierung, welche mit der Aufnahme eines Kredits in Höhe von EUR 95.000,- verbunden gewesen sei - sehr unregelmäßig und gering gewesen seien. Der Kredit habe das verfügbare Einkommen der Beschwerdeführerin erheblich verringert, da die Kreditraten steuerlich nicht abzugsfähig seien. Zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe beantragt habe, habe sie keine verfügbaren Mittel aus der Vermietung gehabt. Der Vorwurf der belangten Behörde betreffend eine unrechtmäßige Bereicherung sei unzutreffend. Es sei für Vermieter zudem notwendig, Reserven für unvorhergesehene Reparaturen zu bilden. Damals seien mehrere Wohnungen der Beschwerdeführerin leer gestanden und Kosten für einen notwendigen Sanierungs- und Adaptierungsbedarf hinzugekommen. Das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2016 in Höhe von EUR 13.534,- liege nur knapp über dem Rückforderungsbetrag. Es handle sich im Falle der Beschwerdeführerin um eine Gesetzeslücke, zumal die Rückforderung nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog in der Zeit vom 15.02.2016 bis 29.02.2016 Notstandshilfe in Höhe von EUR 5,31 täglich, in der Zeit vom 01.03.2016 bis 06.11.2016 sowie vom 23.11.2016 bis 31.12.2016 Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,90 täglich und in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 Notstandshilfe in Höhe von EUR 30,12 täglich. Am 29.03.2018 erließ das zuständige Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr
  7. Dieser Einkommenssteuerbescheid ist rechtskräftig. Als Gesamtbetrag der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind im Jahr 2016 EUR 13.533,97, Sonderausgaben in Höhe von EUR 730,- sowie ein Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 880,- ausgewiesen. Das Einkommen betrug EUR 13.757,
  8. Die Einkommensteuer wurde mit EUR 1.655,- festgesetzt. Die diesen Einkünften zugrundeliegende selbständige Tätigkeit in Form von Vermietung und Verpachtung übte die Beschwerdeführerin während des Jahres 2016 durchgehend aus. Weiters bezog die Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs Unterhalt ihres geschiedenen Ehegatten in Höhe von EUR 50,- monatlich. Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde den Einkommensteuerbescheid vom 29.03.2018 nicht vor. Die belangte Behörde erlangte erst durch eine Abfrage am 02.05.2019 Kenntnis von diesem Bescheid. Der angefochtene (Ausgangs-)Bescheid der belangten Behörde, mit dem die verfahrensgegenständliche Berichtigung der Notstandshilfe samt Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ausgesprochen wurde, wurde am 10.05.2019 ausgefertigt und am 13.05.2019 zugestellt.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Bestandteil der Akten ist u.a. eine Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX vom 12.08.2015, aus dem sich ein monatlicher Ehegattenunterhalt zugunsten der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 50,- ergibt.Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Bestandteil der Akten ist u.a. eine Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.08.2015, aus dem sich ein monatlicher Ehegattenunterhalt zugunsten der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 50,- ergibt. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 vom zuständigen Finanzamt bestätigt. Das Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides ist aktenkundig. Der Tag der Zustellung bzw. Erlassung ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Seitens der Beschwerdeführerin wurde der Sachverhalt - insbesondere die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides, die darin ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheides seitens der Beschwerdeführerin bzw. die Kenntnis des Einkommensteuerbescheides seitens des AMS durch eine Abfrage am 02.05.2019, der Bezug von monatlichem Ehegattenunterhalt, die durchgehende Ausübung der den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugrundeliegenden selbständigen Tätigkeit und die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Berechnungen - nicht bestritten; im Übrigen ergibt sich die durchgehende Ausübung der den Einkünften zugrundeliegenden Tätigkeit aus den das gesamte Jahr 2016 betreffenden Erklärungen der Beschwerdeführerin über das aus Vermietung erzielte Nettoeinkommen. Vielmehr vertritt die Beschwerdeführerin lediglich die (rechtliche) Auffassung, dass der Aufwand zur Erwerbung des Einkommens (z.B. Kreditraten, mit Leerständen verbundene Kosten etc.) von der Behörde nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Bei der Beurteilung, ob der Widerruf oder die Berichtigung einer zuerkannten Leistung nach § 24 Abs. 2 AlVG zulässig ist und ob eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen iSd § 25 Abs. 6 AlVG durchgesetzt werden kann, ist nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatz das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden (VwGH 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Die inhaltliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs oder der Berichtigung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe

§ 24Abs. 2 Al

VG ist hingegen - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 ua; 03.04.2019, Ra 2017/08/0067).3.2. Bei der Beurteilung, ob der Widerruf oder die Berichtigung einer zuerkannten Leistung nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zulässig ist und ob eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen iSd Paragraph 25, Absatz 6, AlVG durchgesetzt werden kann, ist nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatz das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden (VwGH 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Die inhaltliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs oder der Berichtigung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist hingegen - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 ua; 03.04.2019, Ra 2017/08/0067).

§ 79Abs. 159 Al

VG sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 mit 01.05.2017 in Kraft getreten und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des 30.04.2017 gestellte Anträge; auf vor dem 01.05.2017 gestellte Anträge sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017 anzuwenden.

Paragraph 79, Absatz 159, AlVG sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, mit 01.05.2017 in Kraft getreten und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des 30.04.2017 gestellte Anträge; auf vor dem 01.05.2017 gestellte Anträge sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, anzuwenden. Der Entscheidungszeitpunkt liegt sohin nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle; diese ist im vorliegenden Fall daher maßgeblich. 3.2.1. Die im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten wie folgt: "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." "§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. ...

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. ..." "Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. ..." "Ausmaß § 36.
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. ...

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. ..." "Einkommen § 36a.

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. ...

(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; ...
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln." "Mitwirkungspflicht § 36c.
(1)Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.Paragraph 36 c,
(1)Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen. ...
(5)Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. ..." "Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." "Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber." 3.2.

  1. Die bis 30.06.2018 in Kraft gestandene - bezogen auf die Zeiträume der Berichtigung der Notstandshilfe - maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung lautete:3.2.
  2. Die bis 30.06.2018 in Kraft gestandene - bezogen auf die Zeiträume der Berichtigung der Notstandshilfe - maßgebliche Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung lautete: "Anrechnung von Einkommen A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen § 5.

(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.Paragraph 5,

(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

(2)Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(2)Ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. ..." 3.2.
  1. § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) lautet auszugsweise:3.2.
  2. Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) lautet auszugsweise: "
  3. ABSCHNITT Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2.
(1)Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.Paragraph 2,
(1)Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.
(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 105 und 106 a, ...
(3)Der Einkommensteuer unterliegen nur: ...
  1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
  2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,), ..." 3.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf bzw. die Berichtigung und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 18.02.2009; 2006/08/0033; 19.10.2011, 2008/08/0210; 19.10.2011, 2011/08/0223; 14.02.2013, 2010/08/0013; 14.03.2013, 2013/08/0022; 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2011/08/0321; 29.01.2014, 2013/08/0237; 29.01.2014, 2013/08/0270; 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; 03.03.2016, Ro 2014/08/0010, je mwH). Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, kommt eine endgültige Bemessung der Notstandshilfe (sohin auch deren Berichtigung bzw. Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. auch dazu das soeben zitierte Erkenntnis VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010 mwH).3.
  4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf bzw. die Berichtigung und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH 18.02.2009; 2006/08/0033; 19.10.2011, 2008/08/0210; 19.10.2011, 2011/08/0223; 14.02.2013, 2010/08/0013; 14.03.2013, 2013/08/0022; 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2011/08/0321; 29.01.2014, 2013/08/0237; 29.01.2014, 2013/08/0270; 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; 03.03.2016, Ro 2014/08/0010, je mwH). Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, kommt eine endgültige Bemessung der Notstandshilfe (sohin auch deren Berichtigung bzw. Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) grundsätzlich nicht in Betracht vergleiche auch dazu das soeben zitierte Erkenntnis VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010 mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, aus einer Invaliditätsversorgung, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht, wobei steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen sind. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Notstandshilfeempfängers (bzw. dessen Partners) durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung (vgl. dazu VwGH 29.01.2014, 2013/08/0237 mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, aus einer Invaliditätsversorgung, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht, wobei steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen sind. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Notstandshilfeempfängers (bzw. dessen Partners) durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung vergleiche dazu VwGH 29.01.2014, 2013/08/0237 mwH). 3.
  5. Berichtigung der Notstandshilfe Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (u.a.), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Notlage liegt

§ 33Abs. 3 Al

VG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind

§ 36Abs. 2 Al

VG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen (und des mit ihm im selben Haushalt lebenden Ehegatten) zu berücksichtigen.Nach Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (u.a.), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Notlage liegt

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen (und des mit ihm im selben Haushalt lebenden Ehegatten) zu berücksichtigen. Das Einkommen des Arbeitslosen ist dabei

§ 36Abs. 3 Abschnitt A. Al

VG insoweit zu berücksichtigen, als das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug der zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt

Das Einkommen des Arbeitslosen ist dabei

Paragraph 36, Absatz 3, Abschnitt A. AlVG insoweit zu berücksichtigen, als das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug der zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt Die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2016 betrug monatlich EUR 415,72.

§ 36aAbs. 2 Al

VG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 ESt

G zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen nach § 36a Abs. 3 AlVG und eines Pauschalierungsausgleichs nach § 36a Abs. 4 AlVG.

Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, EStG zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen nach Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG und eines Pauschalierungsausgleichs nach Paragraph 36 a, Absatz 4, AlVG. Das Einkommen ist

§ 36aAbs. 5 Z 1 Al

VG bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen. Als monatliches Einkommen gilt

§ 36aAbs. 7 Al

VG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Das Einkommen ist

Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen. Als monatliches Einkommen gilt

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Diese Bestimmungen werden durch die bis 30.06.2018 in Kraft gestandene - bezogen auf die Zeiträume der Berichtigung - maßgebliche Notstandshilfeverordnung konkretisiert. Nach § 5 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.Diese Bestimmungen werden durch die bis 30.06.2018 in Kraft gestandene - bezogen auf die Zeiträume der Berichtigung - maßgebliche Notstandshilfeverordnung konkretisiert. Nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz dieser Verordnung ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen. Im Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes für das Jahr 2016 vom 29.03.2018 vor. Das AMS ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Da die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat, die diesen Einkünften zugrundeliegende selbstständige Tätigkeit während des Jahres 2016 durchgehend ausgeübt zu haben, waren die jährliche Einkünfte

§ 36aAbs. 7 Al

VG auf sämtliche Kalendermonate aufzuteilen.Im Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes für das Jahr 2016 vom 29.03.2018 vor. Das AMS ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Da die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat, die diesen Einkünften zugrundeliegende selbstständige Tätigkeit während des Jahres 2016 durchgehend ausgeübt zu haben, waren die jährliche Einkünfte

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG auf sämtliche Kalendermonate aufzuteilen. Konkret sind die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (s. § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988) in Höhe von EUR 13.533,97 heranzuziehen und sodann der Betrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 730,-, der Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 880,- sowie die festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von EUR 1.655,- abzuziehen. Das errechnete Nettoeinkommen in Höhe von EUR 10.268,97 ist durch die Anzahl der Monate, in denen das Finanzamt das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung festgestellt hat, d.h. im gesamten Jahr 2016, sohin durch 12 Monate zu dividieren. Es resultiert daraus ein Betrag von EUR 855,

  1. Weiters ist der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich EUR 50,- als eigenes Einkommen der Beschwerdeführerin auf die Notstandshilfe anzurechnen, sodass insgesamt von einem monatlichen Einkommen in Höhe von EUR 905,75 auszugehen ist.Konkret sind die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (s. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, EStG 1988) in Höhe von EUR 13.533,97 heranzuziehen und sodann der Betrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 730,-, der Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 880,- sowie die festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von EUR 1.655,- abzuziehen. Das errechnete Nettoeinkommen in Höhe von EUR 10.268,97 ist durch die Anzahl der Monate, in denen das Finanzamt das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung festgestellt hat, d.h. im gesamten Jahr 2016, sohin durch 12 Monate zu dividieren. Es resultiert daraus ein Betrag von EUR 855,
  2. Weiters ist der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich EUR 50,- als eigenes Einkommen der Beschwerdeführerin auf die Notstandshilfe anzurechnen, sodass insgesamt von einem monatlichen Einkommen in Höhe von EUR 905,75 auszugehen ist. Anzumerken ist hierbei, dass § 36 Abs. 3 AlVG idF ab BGBl. I Nr. 157/2017, wonach wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen nur insoweit anzurechnen sind, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG übersteigen, im Zeitraum der Gewährung der verfahrensgegenständlichen Leistung nicht gegolten hat und daher auch für die Berichtigung der Leistung nicht maßgeblich ist.Anzumerken ist hierbei, dass Paragraph 36, Absatz 3, AlVG in der Fassung ab Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017,, wonach wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen nur insoweit anzurechnen sind, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen, im Zeitraum der Gewährung der verfahrensgegenständlichen Leistung nicht gegolten hat und daher auch für die Berichtigung der Leistung nicht maßgeblich ist. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der im Einkommensteuerbescheid steuerrechtlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesene (der Höhe nach nicht bestrittene) Betrag sei ihr nicht zugeflossen, zumal die (steuerlich nicht abzugsfähige) Tilgung eines Darlehens bzw. die mit Leerständen verbundenen Kosten nicht berücksichtigt worden seien, ist die Bindung der Behörde an den Spruch des Einkommensteuerbescheides entgegenzuhalten. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführerin über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen. Der Umstand, dass in Einzelfällen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag weder die Sachlichkeit der Regelung an sich in Zweifel zu ziehen, noch einen Vollzugsfehler der belangten Behörde zu begründen (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0223). Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, die belangte Behörde hätte bei der Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die damit verbundenen Aufwendungen - in Form der Entrichtung von Kreditzahlungen und der mit Leerständen verbundenen Kosten - berücksichtigen müssen, ist auch zu erwidern, dass die aus dem Einkommensteuerbescheid entnommenen "Einkünfte" eine Nettogröße darstellen, d.h. die in diesem Jahr zugeflossenen (§ 19 EStG 1988) Einnahmen (das sind alle Zuflüsse von Geld oder geldwerten Vorteilen) sind bereits um die Betriebsausgaben oder Werbungskosten vermindert. Damit ist der in § 36 Abs. 3 AlVG und § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung angesprochene "notwendige Aufwand" zur Erwerbung dieses Einkommens berücksichtigt; durch den Abzug der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2016 hat das AMS auch den in dieser Bestimmung genannten "Abzug der Steuern" berücksichtigt (VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050).Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, die belangte Behörde hätte bei der Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die damit verbundenen Aufwendungen - in Form der Entrichtung von Kreditzahlungen und der mit Leerständen verbundenen Kosten - berücksichtigen müssen, ist auch zu erwidern, dass die aus dem Einkommensteuerbescheid entnommenen "Einkünfte" eine Nettogröße darstellen, d.h. die in diesem Jahr zugeflossenen (Paragraph 19, EStG 1988) Einnahmen (das sind alle Zuflüsse von Geld oder geldwerten Vorteilen) sind bereits um die Betriebsausgaben oder Werbungskosten vermindert. Damit ist der in Paragraph 36, Absatz 3, AlVG und Paragraph 5, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung angesprochene "notwendige Aufwand" zur Erwerbung dieses Einkommens berücksichtigt; durch den Abzug der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2016 hat das AMS auch den in dieser Bestimmung genannten "Abzug der Steuern" berücksichtigt (VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050). Der belangten Behörde kann somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grundlage der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgewiesenen positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie des monatlich bezogenen Unterhalts davon ausgegangen ist, dass das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 905,75 auf den Notstandshilfeanspruch anzurechnen ist. Für die Zeit vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 und vom 23.11.2016 bis 31.01.2017 ist das monatliche Nettoeinkommen in Höhe von EUR 905,75, gerundet auf einen vollen Eurobetrag 906,- wie folgt auf den fiktiven Notstandshilfeanspruch anzurechnen: EUR 906,- mal 12 Monate dividiert durch 366 Tage (für das Schaltjahr 2016) bzw. durch 365 Tage (für 2017) = EUR 29,70 (täglicher Anrechnungsbetrag 2016) bzw. EUR 29,78 (täglicher Anrechnungsbetrag 2017). Der Tagsatz ohne Anrechnung des Einkommens hätte im Zeitraum vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 und vom 23.11.2016 bis 31.12.2016 EUR 29,90 sowie im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 (in Folge einer Indexanpassung) EUR 30,12 betragen. Nach Anrechnung des Einkommens hätte der gebührende Tagsatz im Zeitraum vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 und vom 23.11.2016 bis 31.12.2016 EUR 0,20 sowie im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 0,34 betragen. Tatsächlich bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in den Zeiträumen vom 15.02.2016 bis 29.02.2016 (in Folge Anrechnung eines monatlichen Einkommens von EUR 700,- aus Vermietung und Verpachtung anhand einer Erklärung der Beschwerdeführerin für Jänner 2016 sowie eines Ehegattenunterhalts in Höhe von EUR 50,-) in Höhe von EUR 5,31 täglich, vom 01.03.2016 bis 06.11.2016 sowie vom 23.11.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von EUR 29,90 täglich und vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 in Höhe von EUR 30,12 täglich. Wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft war, ist sie rückwirkend zu berichtigen (§ 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG). Im Beschwerdefall war die Bemessung der Notstandshilfe wegen des auf Grundlage eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides sowie des Bezuges von Unterhalt geänderten anrechenbaren Einkommens fehlerhaft, weshalb diese in der dargestellten Höhe zu berichtigen war.Wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft war, ist sie rückwirkend zu berichtigen (Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG). Im Beschwerdefall war die Bemessung der Notstandshilfe wegen des auf Grundlage eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides sowie des Bezuges von Unterhalt geänderten anrechenbaren Einkommens fehlerhaft, weshalb diese in der dargestellten Höhe zu berichtigen war. 3.5. Rückforderung des Übergenusses Durch die Berichtigung der Notstandshilfe für die Zeit vom 15.02.2016 bis 06.11.2016 und vom 23.11.2016 bis 31.01.2017 entstand ein Übergenuss unberechtigt empfangener Notstandshilfe. Die Gegenüberstellung der ausbezahlten mit den der Beschwerdeführerin nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Tagsätzen ergibt folgende Differenzbeträge: Beginn Ende Tage bezogener Tagsatz bezogene Summe zustehender Tagsatz zustehende Summe Differenz Summe 15.02.2016 29.02.2016 15 5,31 79,65 0,20 3 76,65 01.03.2016 06.11.2016 251 29,90 7.504,9 0,20 50,2 7.454,7 23.11.2016 31.12.2016 39 29,90 1.166,1 0,20 7,8 1.158,3 01.01.2017 31.01.2017 31 30,12 933,72 0,34 10,54 923,18 Als Rückforderungssumme ergibt sich somit ein Betrag von insgesamt EUR 9.612,83.

§ 25Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG ist der Empfänger bei Widerruf oder Berichtigung der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist der Empfänger bei Widerruf oder Berichtigung der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2016 Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.684,

  1. Das im Zeitraum dieses Notstandshilfebezuges erzielte Nettoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 10.268,97 zuzüglich Unterhalt in Höhe von EUR 600,- (in Summe EUR 10.868,97)? ist höher als die bezogene Leistung im Jahr 2016, weshalb die Notstandshilfe in der gesamten Höhe rückzufordern war. Auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides ergab (vgl. etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270).Auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides ergab vergleiche etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270). 3.
  2. Zur gesetzlichen Frist für Berichtigung und Rückforderung Berichtigung und Rückforderung der Notstandshilfe sind

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 6 Al

VG idF BGBl. I Nr. 38/2017 nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich jedoch, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Berichtigung und Rückforderung der Notstandshilfe sind

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich jedoch, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung, den Einkommensteuerbescheid vom 29.03.2018 unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen, nicht nachgekommen. Seitens des AMS erfolgte am 02.05.2019 eine Abfrage des Einkommensteuerbescheides. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088, bereits mit der Verlängerung der dreijährigen Frist für Widerruf bzw. Berichtigung und Rückforderung von Leistungen auseinandergesetzt: Die dreijährige Frist für den Widerruf bzw. die Berichtigung und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. §§ 36c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist.Die dreijährige Frist für den Widerruf bzw. die Berichtigung und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht vergleiche Paragraphen 36 c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist. Der Gesetzgeber hat offenbar eine Frist von drei Monaten ab Vorliegen der Nachweise als grundsätzlich ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen, um dem AMS die nötigen (Verfahrens-)Schritte für Widerruf bzw. Berichtigung und Rückforderung zu ermöglichen. Da Geldleistungen nach dem AlVG

dessen § 51 Abs. 2 grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es nahe, unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinne der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird.Der Gesetzgeber hat offenbar eine Frist von drei Monaten ab Vorliegen der Nachweise als grundsätzlich ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen, um dem AMS die nötigen (Verfahrens-)Schritte für Widerruf bzw. Berichtigung und Rückforderung zu ermöglichen. Da Geldleistungen nach dem AlVG

dessen Paragraph 51, Absatz 2, grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es nahe, unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinne der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen Leistungszeiträume die Monate Februar bis Dezember 2016 sowie Jänner

  1. Die dreijährige Frist der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG für die Berichtigung und die Rückforderung würde daher regulär jeweils bis zum Ende der Monate Februar bis Dezember 2019 sowie bis Ende Jänner 2020 laufen. Ausgehend vom Vorliegen der Einkommensteuerdaten (erst) am 02.05.2019 ist die Frist hinsichtlich der Monate Februar bis Juli 2016 am 02.08.2019 abgelaufen, hinsichtlich der übrigen Monate ist es beim regulären Fristende geblieben.Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen Leistungszeiträume die Monate Februar bis Dezember 2016 sowie Jänner
  2. Die dreijährige Frist der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG für die Berichtigung und die Rückforderung würde daher regulär jeweils bis zum Ende der Monate Februar bis Dezember 2019 sowie bis Ende Jänner 2020 laufen. Ausgehend vom Vorliegen der Einkommensteuerdaten (erst) am 02.05.2019 ist die Frist hinsichtlich der Monate Februar bis Juli 2016 am 02.08.2019 abgelaufen, hinsichtlich der übrigen Monate ist es beim regulären Fristende geblieben. Das Berichtigungs- und Rückforderungsrecht der Behörde war daher ausgehend von der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides am 10.05.2019 bzw. der Erlassung (mit dem Tag der Zustellung) am 13.05.2019 nicht verjährt. 3.
  3. Zusammenfassung Da die Voraussetzungen für Berichtigung der Notstandshilfe und die Rückforderung des Übergenusses vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
  4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war lediglich die vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärte Rechtsfrage zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten - weder vom AMS noch vom Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellte - Aufwendungen in Form von Rückzahlungen eines Darlehens sowie mit Leerständen verbundenen Kosten als "notwendig" zur Erzielung des Einkommens zu qualifizieren sind und die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung folglich zu schmälern vermögen. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Anrechnungsbeträge wendet sich die Beschwerde nicht. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Im Beschwerdefall war lediglich die vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärte Rechtsfrage zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten - weder vom AMS noch vom Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellte - Aufwendungen in Form von Rückzahlungen eines Darlehens sowie mit Leerständen verbundenen Kosten als "notwendig" zur Erzielung des Einkommens zu qualifizieren sind und die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung folglich zu schmälern vermögen. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Anrechnungsbeträge wendet sich die Beschwerde nicht. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher im Ergebnis weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin keinen Antrag gestellt.Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin keinen Antrag gestellt.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.3. bis II.3.6 angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu insbesondere die unter Punkt römisch zwei.3.3. bis römisch zwei.3.6 angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2224211.1.00

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