Obsah (22)
§ 24§ 25Art. 133§ 79§ 21a§ 15§ 81§ 293§ 20§ 21§ 5§ 22c§ 108f§ 291a§ 18§ 2§ 13j§ 3§ 6§ 36a§ 36§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW238 2225321-1 SpruchW238 2225321-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§ 24Abs. 2 i
Vm § 38 AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangen
§ 25Abs. 1 Al
VG iVm § 38 AlVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 21.05.2019, VN römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2019, GZ römisch 40 , betreffend rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangen
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: I.
§ 24Abs. 2 i
Vm § 38 AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeitrömisch eins.
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.02.2017 bis 04.05.2017 von 36,54 täglich auf 27,04 täglich vom 12.08.2017 bis 25.10.2017 von 36,54 täglich auf 22,47 täglich vom 28.10.2017 bis 31.12.2017 von 36,54 täglich auf 22,47 täglich und vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 von 37,27 täglich auf 23,10 täglich rückwirkend berichtigt. II. Der Beschwerdeführer wird
§ 25Abs. 1 i
Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Zeit vom 01.02.2017 bis 04.05.2017, vom 12.08.2017 bis 25.10.2017, vom 28.10.2017 bis 31.12.2017 und vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 in Höhe von insgesamt 3.292,57 verpflichtet.römisch zwei. Der Beschwerdeführer wird
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Zeit vom 01.02.2017 bis 04.05.2017, vom 12.08.2017 bis 25.10.2017, vom 28.10.2017 bis 31.12.2017 und vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 in Höhe von insgesamt 3.292,57 verpflichtet. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 21.05.2019 wurde die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 01.02.2016 bis 03.06.2016, vom 08.07.2016 bis 31.07.2016, vom 01.02.2017 bis 04.05.2017 und vom 01.01.2018 bis 31.01.2018
§ 24Abs. 2 i
Vm § 38 AlVG rückwirkend berichtigt und der nunmehrige Beschwerdeführer
§ 25Abs. 1 i
Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 2.088,85 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in den angegebenen Zeiträumen in unberechtigter Höhe bezogen habe, da seine Lebensgefährtin aufgrund der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 ein höheres monatliches Einkommen erzielt habe.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 21.05.2019 wurde die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 01.02.2016 bis 03.06.2016, vom 08.07.2016 bis 31.07.2016, vom 01.02.2017 bis 04.05.2017 und vom 01.01.2018 bis 31.01.2018
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG rückwirkend berichtigt und der nunmehrige Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 2.088,85 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in den angegebenen Zeiträumen in unberechtigter Höhe bezogen habe, da seine Lebensgefährtin aufgrund der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 ein höheres monatliches Einkommen erzielt habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass er die Einkommensverhältnisse seiner Lebensgefährtin im Vorhinein nicht beurteilen habe können. Der Steuerberater werde allenfalls Einspruch gegen die Bescheide des Finanzamtes erheben. In Folge eines Konkurses bezahle er monatlich Schulden in Höhe von 350,-. Er habe einen Mietanteil und Lebenshaltungskosten für sich und seine beiden Kinder zu tragen. Er erhalte monatlich 1.000,- Krankengeld, weil er im Juni 2018 einen Unfall erlitten habe. Er habe bereits acht Operationen hinter sich; im Juli 2019 werde er eine Rehabilitation absolvieren. Anschließend müsse seine Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden. Er nehme die Rechtslage zur Kenntnis, ersuche aber um Nachsicht bzw. Zahlungserleichterungen.
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens sprach der Beschwerdeführer am 31.07.2019 beim AMS vor. Er führte aus, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 rechtskräftig seien; nach Rücksprache mit dem Steuerberater seien dagegen keine Rechtsmittel eingebracht worden. Befragt zu allfälligen freigrenzenerhöhenden Umständen brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seiner Familie in den Jahren 2016 und 2017 keine Krankheit oder Behinderung vorgelegen sei. Die Diabeteserkrankung habe er erst nach dem am 14.06.2018 erlittenen Unfall entwickelt. Er sei seit 28 Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Im Jahr 2013 seien sie mit den beiden gemeinsamen Töchtern von XXXX nach XXXX übersiedelt. Am 02.08.2013 habe er mit seiner Lebensgefährtin zwecks Einrichtung der Wohnung einen Kredit in Höhe von 100.000,- mit einer monatlichen Rate von 277,78 aufgenommen, der im Juli 2017 abbezahlt worden sei.
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens sprach der Beschwerdeführer am 31.07.2019 beim AMS vor. Er führte aus, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 rechtskräftig seien; nach Rücksprache mit dem Steuerberater seien dagegen keine Rechtsmittel eingebracht worden. Befragt zu allfälligen freigrenzenerhöhenden Umständen brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seiner Familie in den Jahren 2016 und 2017 keine Krankheit oder Behinderung vorgelegen sei. Die Diabeteserkrankung habe er erst nach dem am 14.06.2018 erlittenen Unfall entwickelt. Er sei seit 28 Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Im Jahr 2013 seien sie mit den beiden gemeinsamen Töchtern von römisch 40 nach römisch 40 übersiedelt. Am 02.08.2013 habe er mit seiner Lebensgefährtin zwecks Einrichtung der Wohnung einen Kredit in Höhe von 100.000,- mit einer monatlichen Rate von 277,78 aufgenommen, der im Juli 2017 abbezahlt worden sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.08.2019 wurde der Bescheid des AMS vom 21.05.2019 dahingehend abgeändert, dass die Bemessung der Notstandshilfe
§ 24Abs. 2 i
Vm § 38 AlVG für die Zeiträume vom 01.02.2017 bis 04.05.2017 von 36,54 täglich auf 27,04 täglich, vom 12.08.2017 bis 25.10.2017 von 36,54 täglich auf 22,47 täglich, vom 28.10.2017 bis 31.12.2017 von 36,54 täglich auf 22,47 täglich und vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 von 37,27 täglich auf 23,10 täglich rückwirkend berichtigt wurde. Unter einem wurde
§ 25Abs. 1 i
Vm § 38 AlVG das "im Zeitraum von 01.
- bis 13.12.2016 unberechtigt Empfangene" in Höhe von 3.292,57 rückgefordert. Bei der Anrechnung des Partnereinkommens wurden vom AMS Freigrenzen für die Lebensgefährtin und die beiden Töchter anerkannt; weiters wurden die Kreditraten zur Hälfte berücksichtigt. Der im Vergleich zum Ausgangsbescheid höhere Rückforderungsbetrag resultierte daraus, dass in der Beschwerdevorentscheidung auch die in der Zeit vom 12.08.2017 bis 25.10.2017 und vom 28.10.2017 bis 31.12.2017 bezogene Notstandshilfe neu bemessen und rückgefordert wurde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.08.2019 wurde der Bescheid des AMS vom 21.05.2019 dahingehend abgeändert, dass die Bemessung der Notstandshilfe
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeiträume vom 01.02.2017 bis 04.05.2017 von 36,54 täglich auf 27,04 täglich, vom 12.08.2017 bis 25.10.2017 von 36,54 täglich auf 22,47 täglich, vom 28.10.2017 bis 31.12.2017 von 36,54 täglich auf 22,47 täglich und vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 von 37,27 täglich auf 23,10 täglich rückwirkend berichtigt wurde. Unter einem wurde
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG das "im Zeitraum von 01.09. bis 13.12.2016 unberechtigt Empfangene" in Höhe von 3.292,57 rückgefordert. Bei der Anrechnung des Partnereinkommens wurden vom AMS Freigrenzen für die Lebensgefährtin und die beiden Töchter anerkannt; weiters wurden die Kreditraten zur Hälfte berücksichtigt. Der im Vergleich zum Ausgangsbescheid höhere Rückforderungsbetrag resultierte daraus, dass in der Beschwerdevorentscheidung auch die in der Zeit vom 12.08.2017 bis 25.10.2017 und vom 28.10.2017 bis 31.12.2017 bezogene Notstandshilfe neu bemessen und rückgefordert wurde. 5. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin führte er aus, dass er die Erhöhung des Rückforderungsbetrages nicht nachvollziehen könne. Die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe sei mit 01.07.2018 abgeschafft worden. Zwar betreffe die Rückforderung die Zeit vor der Gesetzesänderung; dennoch verstehe er nicht, warum ein Notstandshilfebezieher fast drei Jahre nach dem Leistungszeitraum mit einer Rückforderung konfrontiert werde. Um dies zu vermeiden, müsste ein Notstandshilfebezieher rechtlich bzw. wirtschaftlich gut ausgebildet sein sowie laufend die Einnahmen und Ausgaben seines Partners überprüfen. Zudem müsste er für eine allfällige Rückforderung Rücklagen bilden. Diesbezüglich sollte das AMS Schulungen für Notstandshilfebezieher anbieten. Der Beschwerdeführer habe erhebliche finanzielle Belastungen in Folge eines Konkurses im Jahr 2013, eines am 14.06.2018 erlittenen Unfalls und der Entrichtung von Wohn- und Lebenshaltungskosten für sich und seine Kinder. Es sei schon schlimm genug, dass seine Partnerin Nachzahlungen an die SVA und das Finanzamt zu leisten habe. Abschließend begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides und die Zuerkennung der Notstandshilfe. 6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 13.11.2019 vorgelegt. Unter einem nahm das AMS Stellung zum Vorlageantrag des Beschwerdeführers. Am selben Tag langte eine Mitteilung der Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, der zufolge in Spruchteil 2 der Beschwerdevorentscheidung irrtümlich ein falscher Rückforderungszeitraum angeführt worden sei. Am 14.04.2020 reichte das AMS die (bereits vorgelegenen) Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 sowie Nettoeinkommenserklärungen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers betreffend Jänner und August 2016 und ein EDV-Berechnungsblatt nach. 7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, ob bzw. inwieweit er dem der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt bzw. ob und inwieweit er der rechtlichen Beurteilung des AMS entgegentrete. Des Weiteren wurde ihm bezüglich der Ausführungen des AMS zum Vorlageantrag die Erstattung einer Stellungnahme freigestellt. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. 8. Am 28.11.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin brachte er insbesondere vor, dass die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wohl richtig seien, auch wenn er die der Rückforderung zugrundeliegenden Berechnungen nicht abschließend beurteilen könne. Sodann führte er erneut aus, dass der Gesetzgeber die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe mit 01.07.2018 abgeschafft habe, um Gerechtigkeit herzustellen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das Gesetz dennoch vollzogen werde. Er habe diverse Kosten in Folge eines Konkurses und eines erlittenen Unfalls zu tragen und sei stets im guten Glauben gewesen, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Die Rückforderung sei zu Unrecht erfolgt, zumal er mit seinen Beiträgen der letzten Jahre genug in das System eingezahlt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog mit Unterbrechungen vom 19.04.2000 bis 16.06.2000 und vom 11.11.2013 bis 30.03.2014 Arbeitslosengeld sowie ab 31.03.2014 erstmals Notstandshilfe in Höhe von täglich 44,07. Der Beschwerdeführer bezog Notstandshilfe in der Zeit vom 01.05.2016 bis 03.06.2016 in Höhe von 35,27 täglich, vom 08.07.2016 bis 30.10.2016 in Höhe von 36,24 täglich, vom 01.02.2017 bis 04.05.2017 in Höhe von 36,54 täglich, vom 12.08.2017 bis 25.10.2017 in Höhe von 36,54 täglich, vom 28.10.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von 36,54 täglich und vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 in Höhe von 37,27 täglich. Der Beschwerdeführer lebt(
- e)seit vielen Jahren - auch in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen - in einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit XXXX . Die beiden haben zwei gemeinsame Töchter, XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Die Familie lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer lebt(
- e)seit vielen Jahren - auch in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen - in einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit römisch 40 . Die beiden haben zwei gemeinsame Töchter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Familie lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist laufend seit Juli 2013 selbständig erwerbstätig und war dies auch während der gesamten verfahrensgegenständlichen Zeiträume. Sie erzielte laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 26.05.2017 im Jahr 2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.247,07. Unter Berücksichtigung der Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 564,09 erzielte sie aus dieser Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 ein Einkommen in Höhe von 10.682,98 brutto. Die für das Jahr 2016 festgesetzte Einkommensteuer beträgt 153,-. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erzielte somit im Zeitraum Jänner bis Dezember 2016 ein Nettoeinkommen in Höhe von 10.529,98, d.h. 877,49 monatlich ( 10.529,98 / 12).Sie erzielte laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 26.05.2017 im Jahr 2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.247,07. Unter Berücksichtigung der Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 564,09 erzielte sie aus dieser Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 ein Einkommen in Höhe von 10.682,98 brutto. Die für das Jahr 2016 festgesetzte Einkommensteuer beträgt 153,-. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erzielte somit im Zeitraum Jänner bis Dezember 2016 ein Nettoeinkommen in Höhe von 10.529,98, d.h. 877,49 monatlich ( 10.529,98 / 12). Sie erzielte laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 31.07.2018 im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.406,84. Unter Berücksichtigung der Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 982,06 erzielte sie aus dieser Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 ein Einkommen in Höhe von 26.424,78 brutto. Die für das Jahr 2017 festgesetzte Einkommensteuer beträgt 4.030,-. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erzielte somit im Zeitraum Jänner bis Dezember 2017 ein Nettoeinkommen in Höhe von 22.394,78, d.h. 1.866,23 monatlich ( 22.394,78 / 12).Sie erzielte laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 31.07.2018 im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.406,84. Unter Berücksichtigung der Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 982,06 erzielte sie aus dieser Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 ein Einkommen in Höhe von 26.424,78 brutto. Die für das Jahr 2017 festgesetzte Einkommensteuer beträgt 4.030,-. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erzielte somit im Zeitraum Jänner bis Dezember 2017 ein Nettoeinkommen in Höhe von 22.394,78, d.h. 1.866,23 monatlich ( 22.394,78 / 12). Zusätzlich erzielte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus ihrem bis 20.10.2016 andauernden Dienstverhältnis bei der XXXX GesmbH laut vorliegender Lohnbescheinigung vom 01.04.2016 ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 351,47 netto (Dezember 2015 348,21 plus Jänner 2016 353,1 plus Februar 2016 353,1 = 1.054,41 / 3) bzw. für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 20.10.2016 aliquot 235,40.Zusätzlich erzielte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus ihrem bis 20.10.2016 andauernden Dienstverhältnis bei der römisch 40 GesmbH laut vorliegender Lohnbescheinigung vom 01.04.2016 ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 351,47 netto (Dezember 2015 348,21 plus Jänner 2016 353,1 plus Februar 2016 353,1 = 1.054,41 / 3) bzw. für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 20.10.2016 aliquot 235,40. Für die im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers lebende minderjährige Tochter XXXX bestand in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen durchwegs ein Anspruch auf Familienbeihilfe.Für die im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers lebende minderjährige Tochter römisch 40 bestand in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen durchwegs ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Für die im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers lebende volljährige Tochter XXXX bestand - nach Beendigung ihres vollversicherten (über dem Ausgleichszulagenrichtsatz entlohnten) Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX am 30.06.2016 und Aufnahme einer Lehre bei der Firma XXXX ab 04.07.2016 mit Anspruch auf eine unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Lehrlingsentschädigung - ab 01.07.2016 wieder ein Anspruch auf Familienbeihilfe.Für die im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers lebende volljährige Tochter römisch 40 bestand - nach Beendigung ihres vollversicherten (über dem Ausgleichszulagenrichtsatz entlohnten) Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 am 30.06.2016 und Aufnahme einer Lehre bei der Firma römisch 40 ab 04.07.2016 mit Anspruch auf eine unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Lehrlingsentschädigung - ab 01.07.2016 wieder ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde seitens der XXXX Bank am 02.08.2013 ein Kredit mit einem Kreditbetrag von 10.000,- und vom 15.08.2013 bis 15.07.2017 vereinbarten Ratenzahlungen in Höhe von 277,78 monatlich bewilligt. Die Kreditsumme wurde verwendet, um die im Zuge der im Jahr 2013 erfolgten Übersiedlung der Familie von XXXX nach XXXX anfallenden Wohnraumbeschaffungs- bzw. Einrichtungskosten abzudecken. Der Kredit wurde im Juli 2017 ordnungsgemäß abbezahlt.Der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde seitens der römisch 40 Bank am 02.08.2013 ein Kredit mit einem Kreditbetrag von 10.000,- und vom 15.08.2013 bis 15.07.2017 vereinbarten Ratenzahlungen in Höhe von 277,78 monatlich bewilligt. Die Kreditsumme wurde verwendet, um die im Zuge der im Jahr 2013 erfolgten Übersiedlung der Familie von römisch 40 nach römisch 40 anfallenden Wohnraumbeschaffungs- bzw. Einrichtungskosten abzudecken. Der Kredit wurde im Juli 2017 ordnungsgemäß abbezahlt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Seitens des Beschwerdeführers wurde der Sachverhalt - insbesondere das Bestehen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017, die darin ausgewiesenen Einkünfte seiner Lebensgefährtin aus Gewerbebetrieb, die durchgehende Ausübung der den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugrundeliegenden selbständigen Erwerbstätigkeit, der Zeitraum des jeweiligen Bezuges von Familienbeihilfe für seine Töchter und die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Berechnungen - nicht bestritten; die durchgehende Ausübung der Erwerbstätigkeit ergibt sich im Übrigen auch aus den die Jahre 2016 und 2017 betreffenden Erklärungen der Lebensgefährtin über das von ihr aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Gewerbebetrieb) erzielte Nettoeinkommen bzw. betreffend Juli und August 2017 aus dem im Akt einliegenden EDV-Berechnungsblatt. Der Beschwerdeführer vertritt lediglich die (rechtliche) Auffassung, dass eine Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe nicht sachgerecht sei, zumal eine rechtliche und wirtschaftliche Ausbildung bzw. Schulung von Notstandshilfebeziehern erforderlich wäre, um eine spätere Rückforderung der bezogenen Leistung zu vermeiden. Weiters machte er geltend, dass mit der Rückforderung nicht zu rechnen gewesen sei. Er habe im guten Glauben auf die Richtigkeit der Angaben seiner Lebensgefährtin über das Nettoeinkommen vertraut. Schließlich führte er finanzielle Belastungen in Folge eines Konkurses im Jahr 2013, eines am 14.06.2018 erlittenen Unfalls und der Entrichtung von Wohn- und Lebenshaltungskosten für sich und seine Kinder ins Treffen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Bei der Beurteilung, ob der Widerruf oder die Berichtigung einer zuerkannten Leistung nach § 24 Abs. 2 AlVG zulässig ist und ob eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen iSd § 25 Abs. 6 AlVG durchgesetzt werden kann, ist nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatz das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden (VwGH 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Die inhaltliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs oder der Berichtigung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe
§ 24Abs. 2 Al
VG ist hingegen - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 ua; 03.04.2019, Ra 2017/08/0067).3.2. Bei der Beurteilung, ob der Widerruf oder die Berichtigung einer zuerkannten Leistung nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zulässig ist und ob eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen iSd Paragraph 25, Absatz 6, AlVG durchgesetzt werden kann, ist nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatz das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden (VwGH 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Die inhaltliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs oder der Berichtigung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist hingegen - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 ua; 03.04.2019, Ra 2017/08/0067).
§ 79Abs. 159 Al
VG sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 mit 01.05.2017 in Kraft getreten und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des 30.04.2017 gestellte Anträge; auf vor dem 01.05.2017 gestellte Anträge sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017 anzuwenden.
Paragraph 79, Absatz 159, AlVG sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, mit 01.05.2017 in Kraft getreten und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des 30.04.2017 gestellte Anträge; auf vor dem 01.05.2017 gestellte Anträge sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, anzuwenden.
§ 79Abs. 161 Al
VG tritt § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2017 mit 01.07.2018 in Kraft und gilt für Zeiträume nach dem 31.06.2018. Für Zeiträume vor dem 01.07.2018 gilt § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 bis 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017 weiter.
Paragraph 79, Absatz 161, AlVG tritt Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, mit 01.07.2018 in Kraft und gilt für Zeiträume nach dem 31.06.
- Für Zeiträume vor dem 01.07.2018 gilt Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5 bis 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, weiter. 3.2.
- Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung lauten wie folgt: "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." "§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. ...
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise."
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." "Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
§ 15
und
§ 81Abs. 10."
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, "Ausmaß § 36.
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
§ 20Al
VG, soweit dadurch die Obergrenze
§ 21Abs.
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v
H des Richtsatzes
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. ...
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person
Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 anzuheben, wenn dieser nicht
Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person
Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 anzuheben, wenn dieser nicht
Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(6)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
§ 291aAbs.
2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
§ 18Abs.
8 Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen. ..." "Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. ...
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung; ...
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln." "Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.2.
- Die bis 30.06.2018 in Kraft gestandenen - bezogen auf die Zeiträume der Berichtigung der Notstandshilfe - maßgeblichen Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung konkretisieren die dargestellte Gesetzeslage.
§ 2Abs.
1 Notstandshilfeverordnung liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Nach Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Paragraph 2, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Nach Absatz 2, der genannten Verordnungsbestimmung sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
§ 6Abs.
1 Notstandshilfeverordnung ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Paragraph 6, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
§ 6Abs.
2 Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Der im § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab
- Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (§ 7 Notstandshilfeverordnung).Der im Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab
- Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (Paragraph 7, Notstandshilfeverordnung). Die Freigrenze beträgt
§ 6Abs.
3 Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages
Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b AlVG) oder länger erschöpft hat.Die Freigrenze beträgt
Paragraph 6, Absatz 3, Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG) oder länger erschöpft hat. 3.2.
- Im Jahr 2016 betrug die (einfache) Freigrenze 642,- für den das Einkommen beziehenden Ehepartner bzw. Lebensgefährten und 279,- für ein unterhaltsberechtigtes Kind. Im Jahr 2017 betrug die (einfache) Freigrenze 647,- für den das Einkommen beziehenden Ehepartner bzw. Lebensgefährten und 281,- für ein unterhaltsberechtigtes Kind.
§ 36aAbs. 3 lit. B lit. a Al
VG iVm § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.
Paragraph 36 a, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5, AlVG kann eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Auf Grundlage des § 36 Abs. 5 AlVG legte das Arbeitsmarktservice Österreich Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest.Auf Grundlage des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG legte das Arbeitsmarktservice Österreich Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind
Punkt II.7. der Richtlinien Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung etc.).Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind
Punkt römisch zwei.
- der Richtlinien Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung etc.). In diesen Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden. Nach Punkt III.
- der Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe bestehen nach fixen Sätzen vorzunehmende Erhöhungen durch die regionale Geschäftsstelle bei Darlehen. Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II.
- der Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden.Nach Punkt römisch drei.
- der Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe bestehen nach fixen Sätzen vorzunehmende Erhöhungen durch die regionale Geschäftsstelle bei Darlehen. Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt römisch zwei.
- der Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden. Die tatsächlichen Zahlungen können zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden. Aufwendungen, die für Zweitwohnsitze getätigt werden, finden keine Berücksichtigung. Aufwendungen für Privatdarlehen (von Angehörigen) sind wie Bankdarlehen zu behandeln, wenn ein vergebührter Darlehensvertrag vorliegt und auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen. 3.3.
- Zur Berücksichtigung von Freigrenzen Seitens der belangten Behörde wurden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen Freigrenzen für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie für die beiden unterhaltsberechtigten Töchter gewährt. Hierbei wurde berücksichtigt, dass für die (im gemeinsamen Haushalt lebende) minderjährige Tochter durchgehend ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand und für die (im gemeinsamen Haushalt lebende) volljährige Tochter - nach Beendigung ihres vollversicherten (über dem Ausgleichszulagenrichtsatz entlohnten) Dienstverhältnisses und Aufnahme einer (unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz entlohnten) Lehre ab 04.07.2016 - ab 01.07.2016 wieder ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Da der Beschwerdeführer Belege über einen zwecks Wohnraumbeschaffung bzw. für Einrichtungsgegenstände aufgenommenen Kredit vorgelegt hat, wurde bis Juli 2017 (letzte Ratenzahlung 15.07.2017) eine zusätzliche Freigrenze in Höhe von 138,89 - dies entspricht 50 % der monatlichen Ratenzahlung von 277,78 - gewährt. Abgesehen von den seitens der belangten Behörde ohnehin anerkannten Freigrenzen wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren freigrenzenerhöhenden Umstände geltend gemacht. Soweit er finanzielle Belastungen in Folge eines Konkurses im Jahr 2013, eines am 14.06.2018 erlittenen Unfalls und der Entrichtung von Wohn- und Lebenshaltungskosten für sich und seine Töchter ins Treffen führte, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Vorsprache bei der belangten Behörde am 31.07.2019 an, dass in seiner Familie in den Jahren 2016 und 2017 keine Krankheit oder Behinderung vorgelegen sei. Der Unfall vom 14.06.2018, der mehrere Operationen des Beschwerdeführers zur Folge hatte, fand nach den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen statt. Auch die nach dem Unfall entwickelte Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers bestand nicht in den verfahrensgegenständlichen Leistungszeiträumen. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.11.2019 erwähnte - (erst) seit Mai 2019 bestehende - Burnout-Erkrankung seiner Lebensgefährtin. Die Berücksichtigung der sonst vom Beschwerdeführer angeführten finanziellen Belastungen - wie etwa Schuldentilgung nach einem Konkurs oder Wohn- und Lebenshaltungskosten - ist gesetzlich nicht vorgesehen. 3.3.
- Zur Berechnung der gebührenden Notstandshilfe Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz AlVG) anschließt, darf nach § 36 Abs. 6 AlVG der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung
§ 36Abs. 5 Al
VG mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung festgelegt werden (= Deckelung). Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum des tatsächlichen Bezuges von sechs Monaten folgt, anzuwenden.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz AlVG) anschließt, darf nach Paragraph 36, Absatz 6, AlVG der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
291a Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung festgelegt werden (= Deckelung). Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum des tatsächlichen Bezuges von sechs Monaten folgt, anzuwenden. Der Beschwerdeführer bezog mit Unterbrechungen vom 19.04.2000 bis 16.06.2000 und vom 11.11.2013 bis 30.03.2014 Arbeitslosengeld sowie ab 31.03.2014 erstmals Notstandshilfe in Höhe von täglich 44,07. Dieser Bezug ist - wie ausgeführt - ab 01.10.2014 mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum, d.h. im Fall des Beschwerdeführers im Jahr 2016 mit 35,27 (1 FZ) bzw. mit 36,24 (2 FZ), im Jahr 2017 mit 36,54 (2 FZ) und im Jahr 2018 mit 37,27 (2 FZ) festzulegen. Anrechnungsbeträge aufgrund des Einkommens eines Partners sind jedoch auf die ursprüngliche Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe anzurechnen. Soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe rügt, ist festzuhalten, dass diese vom Gesetzgeber zwar mit 01.07.2018 beseitigt wurde. Gleichzeitig wurde jedoch ausdrücklich angeordnet, dass die Anrechnung des Partnereinkommens nach § 36 AlVG (in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017) für Zeiträume vor dem 01.07.2018 weiterhin gilt (§ 79 Abs. 161 AlVG).Soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe rügt, ist festzuhalten, dass diese vom Gesetzgeber zwar mit 01.07.2018 beseitigt wurde. Gleichzeitig wurde jedoch ausdrücklich angeordnet, dass die Anrechnung des Partnereinkommens nach Paragraph 36, AlVG (in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017,) für Zeiträume vor dem 01.07.2018 weiterhin gilt (Paragraph 79, Absatz 161, AlVG). Da sämtliche Leistungszeiträume, die von der Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe betroffen sind, vor dem 01.07.2018 liegen, wurde die Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf die Notstandshilfe von der belangten Behörde zu Recht vorgenommen.
§ 24Abs. 2 i
Vm § 38 AlVG ist der Widerruf der Zuerkennung bzw. die Berichtigung der Bemessung von Notstandshilfe nach Ablauf von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Berichtigung erging an den Beschwerdeführer in Form des (Ausgangs-)Bescheides vom 21.05.2019 und nicht erst in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2019, sodass die Berichtigung für den Leistungszeitraum ab 01.06.2016 zulässig war (VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067; 27.08.2019, Ra 2019/08/0062).
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist der Widerruf der Zuerkennung bzw. die Berichtigung der Bemessung von Notstandshilfe nach Ablauf von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Berichtigung erging an den Beschwerdeführer in Form des (Ausgangs-)Bescheides vom 21.05.2019 und nicht erst in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2019, sodass die Berichtigung für den Leistungszeitraum ab 01.06.2016 zulässig war (VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067; 27.08.2019, Ra 2019/08/0062). Dies wurde in der Beschwerdevorentscheidung im Ergebnis insoweit berücksichtigt, als die darin ausgesprochene Berichtigung - in Abänderung des Ausgangsbescheides - ohnehin erst Leistungszeiträume ab 01.02.2017 betrifft. Konkret ergeben sich folgende Berechnungen: Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2016 monatliches Nettoeinkommen 1.228,97 ( 877,50 gerundet + 351,47) abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin 642,- Werbekostenpauschale 11,- Freigrenze für mj. Tochter 279,- Freigrenze Kredit 138,89 anrechenbares Einkommen = 158,08 gerundet ( 158,- x 12 Monate/366 Tage) Dies ergibt einen Anrechnungsbetrag von 5,18 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch (ohne Anrechnung und ohne Deckelung) würde (mit einem Familienzuschlag) 43,10 betragen, sodass sich nach der Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von 37,92 ergeben würde, welcher jedoch entsprechend der Bestimmung des § 36 Abs. 6 AlVG auf 35,27 zu verringern ist. Das heißt, es verbleibt dem Beschwerdeführer - wie zuvor - ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von 35,27.Dies ergibt einen Anrechnungsbetrag von 5,18 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch (ohne Anrechnung und ohne Deckelung) würde (mit einem Familienzuschlag) 43,10 betragen, sodass sich nach der Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von 37,92 ergeben würde, welcher jedoch entsprechend der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, AlVG auf 35,27 zu verringern ist. Das heißt, es verbleibt dem Beschwerdeführer - wie zuvor - ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von 35,
- Daraus folgt, dass es im Juni 2016 zu keinem Widerruf bzw. zu keiner Berichtigung der Notstandshilfe (und daher auch zu keiner Rückforderung) kommt. Zeitraum 01.07.2016 bis 31.10.2016 monatliches Nettoeinkommen 1.228,97 ( 877,50 gerundet + 351,47) abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin 642,- Werbekostenpauschale 11,- Freigrenze für mj. Tochter 279,- Freigrenze für vj. Tochter 279,- Freigrenze Kredit 138,89 anrechenbares Einkommen = 0,- Zeitraum 01.11.2016 bis 30.11.2016 monatliches Nettoeinkommen 1.112,90 ( 877,50 gerundet + 235,40) abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin 642,- Werbekostenpauschale 7,33 Freigrenze für mj. Tochter 279,- Freigrenze für vj. Tochter 279,- Freigrenze Kredit 138,89 anrechenbares Einkommen = 0,- Zeitraum 01.12.2016 bis 31.12.2016 monatliches Nettoeinkommen 877,50 gerundet abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin 642,- Freigrenze für mj. Tochter 279,- Freigrenze für vj. Tochter 279,- Freigrenze Kredit 138,89 anrechenbares Einkommen = 0,- Zeitraum 01.01.2017 bis 31.01.2017 monatliches Nettoeinkommen 877,50 gerundet abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin 647,- Freigrenze für mj. Tochter 281,- Freigrenze für vj. Tochter 281,- Freigrenze Kredit 138,89 anrechenbares Einkommen = 0,- Da im Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.01.2017 die Summe der zu berücksichtigenden Freigrenzen das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übersteigt, gebührte dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 die Notstandshilfe ohne Anrechnung, d.h. in Höhe von 36,24 täglich (bis 31.12.2016) bzw. 36,54 täglich (ab 01.01.2017). Daraus folgt, dass es in den Monaten Juli 2016 bis Jänner 2017 zu keinem Widerruf bzw. zu keiner Berichtigung der Notstandshilfe (und daher auch zu keiner Rückforderung) kommt. Zeitraum 01.02.2017 bis 31.07.2017 monatliches Nettoeinkommen 1.866,23 abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin 647,- Freigrenze für mj. Tochter 281,- Freigrenze für vj. Tochter 281,- Freigrenze Kredit 138,89 anrechenbares Einkommen = 518,34 gerundet ( 518,- x 12 Monate / 365 Tage) Dies ergibt einen Anrechnungsbetrag von 17,03 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung und ohne Deckelung würde (mit zwei Familienzuschlägen) 44,07 betragen, sodass sich nach der Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von 27,04 ergibt. Zeitraum 01.08.2017 bis 31.12.2017: monatliches Nettoeinkommen 1.866,23 abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin 647,- Freigrenze für mj. Tochter 281,- Freigrenze für vj. Tochter 281,- anrechenbares Einkommen = 657,23 gerundet ( 657,- x 12 Monate / 365 Tage) Dies ergibt einen Anrechnungsbetrag von 21,60 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung würde (mit zwei Familienzuschlägen) 44,07 betragen, sodass sich nach der Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von 22,47 ergibt. Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018 monatliches Nettoeinkommen 1.866,23 abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin 657,- Freigrenze für mj. Tochter 285,50 Freigrenze für vj. Tochter 285,50 anrechenbares Einkommen = 638,23 gerundet ( 638,- x 12 Monate / 365 Tage) Dies ergibt einen Anrechnungsbetrag von 20,97 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung und ohne Deckelung würde (mit zwei Familienzuschlägen) 44,07 betragen, sodass sich nach der Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von 23,10 ergibt. 3.3.
- Zur Berichtigung der Notstandshilfe Wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (§ 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG).Wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG). Im Beschwerdefall war die Bemessung der Notstandshilfe insbesondere wegen des auf Grundlage von rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden geänderten anrechenbaren Einkommens der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers fehlerhaft, weshalb diese zu berichtigen war. 3.3.
- Zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe Durch die Berichtigung der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.02.2017 bis 04.05.2017, vom 12.08.2017 bis 25.10.2017, vom 28.10.2017 bis 31.12.2017 und vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 entstand ein Übergenuss von unberechtigt empfangenen Leistungen in Höhe von 3.292,
- Die Gegenüberstellung der ausbezahlten mit den dem Beschwerdeführer nach Anrechnung des Partnereinkommens zustehenden Tagsätzen ergibt folgende Differenzbeträge: Beginn Ende Tage bezogener Tagsatz bezogene Summe zustehender Tagsatz zustehende Summe Differenz Summe 01.02.2017 04.05.2017 93 36,54 3.398,22 27,04 2.514,72 883,50 12.08.2017 25.10.2017 75 36,54 2.740,5 22,47 1.685,25 1.055,25 28.10.2017 31.12.2017 65 36,54 2.375,1 22,47 1.460,55 914,55 01.01.2018 31.01.2018 31 37,27 1.155,37 23,10 716,10 439,27 Als Rückforderungssumme ergibt sich somit ein Betrag von insgesamt 3.292,57.
§ 25Abs. 1 Al
VG iVm § 38 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Seit 01.09.2010 (Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung) hat eine Anrechnung des Partnereinkommens des Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Dieser betrug für Paare im Jahr 2016 1.256,- und im Jahr 2017 1.266,-, zuzüglich je 151,-
(2016)bzw. 152,-
(2017)für das erste bis dritte (minderjährige) Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Da im Beschwerdefall bereits das im Jahr 2017 monatlich erzielte Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Höhe von 1.866,23 den für hier maßgeblichen Mindeststandardbetrag in Höhe von 1.418,- überschreitet, ist ihr Einkommen auf den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers anzurechnen; es ergeben sich demzufolge auch unter Berücksichtigung der bedarfsorientierten Mindestsicherung keine Änderungen. Der Beschwerdeführer bezog in der Zeit vom 01.02.2017 bis 04.05.2017, vom 12.08.2017 bis 25.10.2017, vom 28.10.2017 bis 31.12.2017 und vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt 10.824,
- Schon das von seiner Lebensgefährtin - lediglich in den im Jahr 2017 gelegenen Zeiträumen des Notstandshilfebezuges - erzielte Einkommen in Höhe von 13.996,73 ( 1.866,23 x 7,5 Monate des Notstandshilfebezuges im Jahr 2017) ist höher als die bezogene Leistung in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen, weshalb die zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in der gesamten Höhe rückzufordern war. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG aufgrund nachträglich hervorgekommener Einkommensteuerbescheide ergab (vgl. etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270).Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG aufgrund nachträglich hervorgekommener Einkommensteuerbescheide ergab vergleiche etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270). Auch für den Fall, dass man dem Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - guten Glauben zubilligt, lässt die genannte Gesetzesbestimmung die Rückforderung nach Vorliegen jener Einkommensteuerbescheide, die für den Bezugszeitraum maßgebend sind, unabhängig davon zu, ob die Notstandshilfe ursprünglich gutgläubig bezogen wurde (vgl. dazu VwGH 26.05.2004, 2001/08/0178; 26.01.2005, 2003/08/0189).Auch für den Fall, dass man dem Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - guten Glauben zubilligt, lässt die genannte Gesetzesbestimmung die Rückforderung nach Vorliegen jener Einkommensteuerbescheide, die für den Bezugszeitraum maßgebend sind, unabhängig davon zu, ob die Notstandshilfe ursprünglich gutgläubig bezogen wurde vergleiche dazu VwGH 26.05.2004, 2001/08/0178; 26.01.2005, 2003/08/0189). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Notstandshilfebezieher eine rechtliche bzw. wirtschaftliche Ausbildung oder eine Schulung des AMS benötigen würden, um eine spätere Rückforderung hintanzuhalten, vermag an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung nichts zu ändern, zumal den vom Einkommen beziehenden Ehegatten bzw. Lebensgefährten auszufüllenden Erklärungen über das erzielte Nettoeinkommen ausdrücklich zu entnehmen ist, dass der Einkommensteuerbescheid des entsprechenden Jahres binnen 14 Tagen unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen ist, da der Leistungsanspruch erst aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird. Die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt 3.292,57 erfolgte daher zu Recht. Der in Spruchteil 2 der Beschwerdevorentscheidung genannte Rückforderungszeitraum 01.09.2016 bis 13.12.2016 erwies sich jedoch - wie seitens der belangten Behörde eingeräumt wurde - als falsch. Vielmehr bezieht sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe auf die Zeiträume vom 01.02.2017 bis 04.05.2017, vom 12.08.2017 bis 25.10.2017, vom 28.10.2017 bis 31.12.2017 und vom 01.01.2018 bis 31.01.
- 3.
- Zusammenfassung Da die Voraussetzungen für die rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe sowie für die Rückforderung des Übergenusses vorliegen, die Zeiträume der Rückforderung in der Beschwerdevorentscheidung jedoch nicht korrekt wiedergegeben wurden, war die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß abzuändern. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war lediglich die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärte Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Anrechnung des Partnereinkommens zu Recht unter Heranziehung der vorliegenden Einkommensteuerbescheide erfolgte. Gegen das Bestehen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft oder die rechnerische Richtigkeit der Anrechnungsbeträge wendet sich die Beschwerde nicht. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Im Beschwerdefall war lediglich die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärte Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Anrechnung des Partnereinkommens zu Recht unter Heranziehung der vorliegenden Einkommensteuerbescheide erfolgte. Gegen das Bestehen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft oder die rechnerische Richtigkeit der Anrechnungsbeträge wendet sich die Beschwerde nicht. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher im Ergebnis weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin keinen Antrag gestellt.Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin keinen Antrag gestellt.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Pkt. II.3. dargestellte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Pkt. römisch zwei.3. dargestellte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2225321.1.00