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{'item': 'W238 2226066-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW238 2226066-1 SpruchW238 2226066-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde seitens des (vormals zuständigen) Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) für die Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe am 18.06.2019 ein Antragsformular ausgehändigt. Als Termin für die Rückgabe des Antrags wurde der 25.06.2019 vereinbart. Der Beschwerdeführer erschien zum vereinbarten Termin am 25.06.2019 nicht.
  2. Er sprach am 10.07.2019 persönlich beim AMS vor. Im Zuge dieser Vorsprache wurde als neuer Termin für die Rückgabe des Antrags der 26.07.2019 vereinbart.
  3. Der Beschwerdeführer erschien zum Termin am 26.07.2019 erneut nicht und sprach erst am 31.07.2019 wieder beim AMS vor. Ihm wurde ein neuer Antragsrückgabetermin für 21.08.2019 zugewiesen. Am 21.08.2019 erschien der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin, jedoch wies er zu diesem Zeitpunkt keine Wohnsitzmeldung auf, weshalb er aufgefordert wurde, einen weiteren Termin am 28.08.2019 unter Vorlage einer aktuellen Meldebestätigung wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 28.08.2019 keine Unterlagen beim AMS Wien Redergasse nach. Er erschien erst am 29.09.2019 nach seiner Übersiedlung und Vornahme einer Wohnsitzmeldung beim AMS Wien Schönbrunner Straße.
  4. Am 09.09.2019 erklärte er im Hinblick auf die versäumte Antragsrückgabefrist niederschriftlich vor dem AMS, dass er am 25.06.2019 krank gewesen sei, diesbezüglich aber keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegen könne, da er nicht versichert gewesen sei und daher keinen Arzt aufsuchen habe können. Am 28.08.2019 sei er beim AMS Wien Redergasse gewesen, wo sein Antrag jedoch in Folge seines Umzugs nicht angenommen worden sei. Am 29.08.2019 habe er sodann beim AMS Wien Schönbrunner Straße vorgesprochen.
  5. Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 09.09.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 AlVG und gemäß § 58 iVm §§ 44, 46 AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 29.08.2019 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingebracht habe. Die neuerliche Geltendmachung habe am 28.08.2019 (gemeint wohl: 29.08.2019) stattgefunden.
  6. Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 09.09.2019 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AlVG und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44, 46, AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 29.08.2019 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingebracht habe. Die neuerliche Geltendmachung habe am 28.08.2019 (gemeint wohl: 29.08.2019) stattgefunden.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Antrag Ende Juni bekommen habe. Er habe sodann im Juli zwei Termine versäumt, weshalb ihm in diesem Zeitraum keine Nachzahlung zustehe. Er sei jedoch zu jedem weiteren Termin verlässlich erschienen und habe auch immer die geforderten Unterlagen mitgehabt. Das AMS habe den Antrag jedoch zweimal nicht entgegengenommen, da es noch weitere Unterlagen verlangt habe. Auf Vorschlag des Beschwerdeführers, die Unterlagen per E-Mail zu senden oder früher in der Infozone abzugeben, sei ihm mitgeteilt worden, dass dies nicht möglich sei und er das Geld rückwirkend bekommen würde, solange er die Termine einhalte. Da der Beschwerdeführer die Termine eingehalten und immer die gewünschten Dokumente mitgebracht habe, begehre er die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 01.08.
  8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 03.12.2019 vorgelegt. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde auf das Konzept der Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2019 verwiesen und ausgeführt, dass diese dem Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig habe zugestellt werden können.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen zu den Ausführungen der belangten Behörde im Konzept der Beschwerdevorentscheidung schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werde.
  10. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben, das dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht behoben" von der Post retourniert wurde, unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war vom 04.04.2019 bis 24.07.2019 in XXXX gemeldet. Danach lag keine Wohnsitzmeldung vor. Ab 29.08.2019 war er in XXXX gemeldet.Der Beschwerdeführer war vom 04.04.2019 bis 24.07.2019 in römisch 40 gemeldet. Danach lag keine Wohnsitzmeldung vor. Ab 29.08.2019 war er in römisch 40 gemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des (vormals zuständigen) AMS Wien Redergasse für die Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe am 18.06.2019 ein Antragsformular ausgehändigt. Als Termin für die Rückgabe des Antrags wurde der 25.06.2019 vereinbart. Dieser Termin wurde am Antragsformular auf Seite 1 in dem dafür vorgesehenen Feld in lesbarer Schrift eingetragen. Folgendes ist unter dem Betreff "Wichtig" im Antragsformular vermerkt: "Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!" Der Beschwerdeführer erschien zum Termin am 25.06.2019 nicht. Er sprach am 10.07.2019 persönlich beim AMS Wien Redergasse vor. Mit ihm wurde als neuer Termin für die Rückgabe des Antrags der 26.07.2019 vereinbart. Der Beschwerdeführer erschien auch zum Termin am 26.07.2019 nicht und sprach erst am 31.07.2019 wieder beim AMS Wien Redergasse vor. Der Beschwerdeführer ersuchte beim AMS weder persönlich noch telefonisch um Verlängerung der Frist für die Abgabe des Antrags. Für die Versäumung der Rückgabetermine am 25.06.2019 und am 26.07.2019 lag kein triftiger Grund vor. Dem Beschwerdeführer wurde sodann ein neuer Antragsrückgabetermin für 21.08.2019 zugewiesen. Am 21.08.2019 erschien der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin beim AMS Wien Redergasse, jedoch wies er zu diesem Zeitpunkt keine Wohnsitzmeldung auf. Er wurde aufgefordert, am 28.08.2019 unter Vorlage einer aktuellen Meldebestätigung wieder beim AMS vorzusprechen. Dass der Beschwerdeführer am 28.08.2019 beim AMS Wien Redergasse vorgesprochen hat, um seinen Antrag abzugeben, dieser jedoch in Folge seines Umzugs nicht angenommen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Weder lag ein Grund für die Versäumung des Termins am 28.08.2019 vor noch ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist für die Abgabe des Antrags. Der Beschwerdeführer gab den Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe letztlich erst am 29.08.2019 vollständig (einschließlich einer Meldebestätigung) persönlich beim nunmehr zuständigen AMS Wien Schönbrunner Straße ab. Der Beschwerdeführer gab im Hinblick auf die versäumte Antragsrückgabefrist anlässlich der Erstellung der Niederschrift am 09.09.2019 an, dass er am 25.06.2019 krank gewesen sei, diesbezüglich aber keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegen könne, da er nicht versichert gewesen sei und daher keinen Arzt aufsuchen habe können. Am 28.08.2019 sei er beim AMS Wien Redergasse gewesen, wo sein Antrag jedoch in Folge seines Umzugs nicht angenommen worden sei. Am 29.08.2019 habe er sodann beim AMS Wien Schönbrunner Straße vorgesprochen und den Antrag abgegeben. In der Beschwerde brachte er vor, dass er nach Ausgabe des Antrags Ende Juni zwei Termine im Juli versäumt habe, weshalb ihm in diesem Zeitraum keine Nachzahlung zustehe. Er sei jedoch zu jedem weiteren Termin verlässlich erschienen und habe auch immer die geforderten Unterlagen mitgehabt. Das AMS habe den Antrag jedoch zweimal nicht entgegengenommen, da es noch weitere Unterlagen verlangt habe. Auch der Vorschlag des Beschwerdeführers, die Unterlagen per E-Mail zu senden oder früher in der Infozone abzugeben, sei abgelehnt worden.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers sind dem im Akt einliegenden Auszug aus dem ZMR zu entnehmen. Seitens des Beschwerdeführers wurde im Übrigen nicht behauptet, dass er im Zeitraum vom 25.07.2019 und 28.08.2019 über eine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte. Die Aushändigung des Antragsformulars am 18.06.2019 und der (erste) Rückgabetermin am 25.06.2019 wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr gab er im Zuge der Vorsprache beim AMS am 09.09.2019 an, dass er am 25.06.2019 krank gewesen sei, diesbezüglich aber keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegen könne, da er nicht versichert gewesen sei und daher keinen Arzt aufsuchen habe können. Die Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS (erst) am 10.07.2019 und die Vereinbarung eines neuen Termins für die Rückgabe des Antrags für 26.07.2019 ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer auch den Termin am 26.07.2019 nicht wahrnahm und erst am 31.07.2019 wieder beim AMS vorsprach, ist ebenfalls dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Zudem räumte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz ein, dass er im Juli (richtig: 25.06.2019 und 26.07.2019) zwei Termine versäumt habe, und äußerte diesbezüglich die Auffassung, dass ihm in diesem Zeitraum keine Nachzahlung zustehe. Die Feststellung, dass für die Versäumung der Rückgabetermine am 25.06.2019 und am 26.07.2019 kein triftiger Grund vorlag, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz. Zudem hat der Beschwerdeführer die in der Niederschrift vom 09.09.2019 erwähnte Erkrankung am 25.06.2019 nicht bescheinigt. Selbst wenn ihm eine persönliche Vorsprache beim AMS am 25.06.2019 in Folge Krankheit nicht möglich gewesen wäre, hätte er den Anspruch zudem auch anderweitig (z.B. durch einen bevollmächtigten Vertreter) fristwahrend geltend machen können. Dass der Beschwerdeführer weder persönlich noch telefonisch um Verlängerung der Frist für die Abgabe des Antrags (am 25.06.2019 und am 26.07.2019) ersuchte, ergibt sich zum einen aus dem Akteninhalt und zum anderen aus dem Fehlen eines diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers. Die Zuweisung des neuen Antragsrückgabetermins am 21.08.2019 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer den vereinbarten Termin am 21.08.2019 beim AMS Wien Redergasse wahrnahm, jedoch zu diesem Zeitpunkt keine Wohnsitzmeldung aufwies, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Aufforderung, am 28.08.2019 unter Vorlage der ausständigen Unterlagen einschließlich einer Meldebestätigung beim AMS vorzusprechen, ist dem Antragsformular zu entnehmen. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2019 beim AMS Wien Redergasse vorgesprochen hat, um seinen Antrag abzugeben, dieser jedoch in Folge seines Umzugs nicht angenommen wurde. Zum einen ist eine Vorsprache des Beschwerdeführers am 28.08.2019 in den EDV-Aufzeichnungen des AMS nicht ersichtlich. Zum anderen erwies sich aber auch die Behauptung des Beschwerdeführers, stets die geforderten Unterlagen mitgehabt zu haben, als falsch, zumal der Beschwerdeführer am 28.08.2019 über keine Wohnsitzmeldung verfügte, weshalb eine mängelfreie Antragstellung - samt Vorlage einer Meldebestätigung - nicht erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer behauptete aber auch nicht, das AMS wegen der (noch) nicht vorhandenen Meldebestätigung um Verlängerung der Frist für die Abgabe des Antrags ersucht zu haben. Ein Grund für die unterbliebene Wahrnehmung des Termins am 28.08.2019 wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Rückgabe des Antrags auf Zuerkennung der Notstandshilfe am 29.08.2019 samt vollständiger Unterlagenvorlage (einschließlich aktueller Wohnsitzmeldung) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das festgestellte Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der Niederschrift vom 09.09.2019 und aus dem Beschwerdeschriftsatz.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  16. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: "Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, ...
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen." "Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)...
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  5. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht. ..." 3.
  6. Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  7. Lfg.] § 46 Rz 791).3.
  8. Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  9. Lfg.] Paragraph 46, Rz 791). Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, zum einen die (idR) einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zum anderen die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (s. etwa VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002).Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (s. etwa VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). 3.
  10. Vorliegend händigte das (vormals zuständige) AMS Wien Redergasse dem Beschwerdeführer am 18.06.2019 das für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zuerkennung der Notstandshilfe vorgesehene Antragsformular aus. Als Termin für die Rückgabe des Antrags wurde (zunächst) der 25.06.2019, nach Fristversäumung und persönlicher Vorsprache am 10.07.2019 der 26.07.2019 und nach weiterer Fristversäumung und persönlicher Vorsprache am 31.07.2019 der 21.08.2019 vereinbart. Den Termin am 21.08.2019 nahm der Beschwerdeführer zwar wahr, jedoch wurde mangels aktueller Meldeadresse ein neuer Termin für 28.08.2019 (zwecks Vorlage einer Meldebestätigung) vereinbart. Der Beschwerdeführer sprach schließlich erst am 29.08.2019 mit den geforderten Unterlagen beim (nunmehr zuständigen) AMS Wien Schönbrunner Straße vor. 3.
  11. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass er die vom AMS festgesetzten Termine für die Beibringung des Antragsformulars (samt vollständiger Unterlagenvorlage) aus "triftigem Grund" iSd § 46 Abs. 1 AlVG nicht eingehalten hat.3.
  12. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass er die vom AMS festgesetzten Termine für die Beibringung des Antragsformulars (samt vollständiger Unterlagenvorlage) aus "triftigem Grund" iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG nicht eingehalten hat. Das Gesetz sieht zwar in § 17 Abs. 1 und vor allem in § 46 AlVG Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen dieser Tatbestände nicht gegeben.Das Gesetz sieht zwar in Paragraph 17, Absatz eins und vor allem in Paragraph 46, AlVG Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen dieser Tatbestände nicht gegeben. 3.5.
  13. So wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass er den ersten Termin für die Beibringung des Antrags auf Zuerkennung der Notstandshilfe am 25.06.2019 nicht eingehalten hat. Soweit der Beschwerdeführer als Grund für die Versäumung dieses (ersten) Termins am 25.06.2019 in der Niederschrift vom 09.09.2019 angeführt hat, dass er an diesem Tag krank gewesen sei, ist zu entgegnen, dass er diesen Umstand nicht bescheinigt hat. Seinen Angaben zufolge könne er keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegen, da er mangels Versicherung zu diesem Zeitpunkt nicht zum Arzt habe gehen können. Selbst unter Berücksichtigung dieses Rechtfertigungsgrundes wäre der Beschwerdeführer jedoch an einer rechtzeitigen Terminwahrung dadurch nicht gehindert gewesen, hätte er doch - selbst wenn ihm eine persönliche Vorsprache beim AMS am 25.06.2019 nicht möglich gewesen wäre - den Anspruch jedenfalls auch anderweitig (z.B. durch einen bevollmächtigten Vertreter) fristwahrend geltend machen oder zumindest rechtzeitig (beispielsweise telefonisch unter Schilderung seiner Lage) um Fristverlängerung ansuchen können. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht behauptet und auch nicht festgestellt (s. dazu auch VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). 3.5.
  14. Dass der Beschwerdeführer auch den zweiten Termin für die Beibringung des Antrags auf Zuerkennung der Notstandshilfe am 26.07.2019 nicht eingehalten hat, wurde von ihm nicht bestritten. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde, dass er den Termin im Juli aus eigenem Verschulden versäumt hat, weshalb von ihm eingeräumt wurde, dass ihm für diesen Zeitraum "keine Nachzahlung zustehe". 3.5.
  15. Der dritte mit dem Beschwerdeführer vereinbarte Termin am 21.08.2019 wurde von diesem zwar wahrgenommen, jedoch musste der Rückgabetermin mangels Vorliegens einer Meldebestätigung verlegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel an der rechtmäßigen Verlegung des Termins zur Nachreichung eines aktuellen Meldezettels, zumal bis zur Vorlage einer Meldebestätigung ein Tätigwerden des AMS im Hinblick auf den beantragten Leistungsanspruch nicht hätte erfolgen können (s. etwa VwGH 26.05.2004, 2001/08/0212). 3.5.
  16. Dass der Beschwerdeführer auch den vierten Termin am 28.08.2019 zwecks Rückgabe des Antrags auf Zuerkennung der Notstandshilfe nicht wahrnahm, wurde vom Beschwerdeführer zwar insoweit bestritten, als er angab, dass er am 28.08.2019 beim AMS Wien Redergasse vorgesprochen habe, der Antrag jedoch aufgrund seines Umzuges nicht entgegengenommen worden sei. Es wurde jedoch bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, dass das Gericht diesem Vorbringen nicht zu folgen vermag, zumal eine mängelfreie Antragstellung - samt Vorlage einer Meldebestätigung - schon in Ermangelung einer aufrechten Wohnsitzmeldung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen konnte und der Beschwerdeführer auch nicht behauptete, das AMS um Verlängerung der Frist für die Abgabe des Antrags ersucht zu haben. Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in § 46 AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Aus § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt. Lässt sich der Arbeitslose nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch einen Monat Zeit, um das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen abzugeben, so kann nicht mehr von einer Fristversäumnis aus triftigem Grund gesprochen werden (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in Paragraph 46, AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Aus Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt. Lässt sich der Arbeitslose nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch einen Monat Zeit, um das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen abzugeben, so kann nicht mehr von einer Fristversäumnis aus triftigem Grund gesprochen werden (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088). Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor dem ersten Rückgabetermin bzw. vor den im Anschluss vereinbarten Rückgabeterminen eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen, wurde von diesem nicht behauptet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass allein im Fehlen von Unterlagen, die beizubringen sind, kein triftiger Grund zu sehen ist, den Rückgabetermin für das Antragsformular zur Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht einzuhalten bzw. rechtzeitig um Fristverlängerung anzusuchen (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0115).Darüber hinaus ist festzuhalten, dass allein im Fehlen von Unterlagen, die beizubringen sind, kein triftiger Grund zu sehen ist, den Rückgabetermin für das Antragsformular zur Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht einzuhalten bzw. rechtzeitig um Fristverlängerung anzusuchen vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0115). 3.
  17. Die dem Beschwerdevorbringen letztlich zu Grunde liegende Rechtsauffassung, dass die auf einem (behaupteten) Fehlverhalten des AMS beruhende Unterlassung einer dem § 46 Abs. 1 AlVG entsprechenden Antragstellung einer Geltendmachung im Sinne dieser Bestimmung mit der Rechtswirkung des § 17 Abs. 1 leg. cit. gleichzuhalten sei, findet in den genannten Bestimmungen keine Deckung.3.
  18. Die dem Beschwerdevorbringen letztlich zu Grunde liegende Rechtsauffassung, dass die auf einem (behaupteten) Fehlverhalten des AMS beruhende Unterlassung einer dem Paragraph 46, Absatz eins, AlVG entsprechenden Antragstellung einer Geltendmachung im Sinne dieser Bestimmung mit der Rechtswirkung des Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. gleichzuhalten sei, findet in den genannten Bestimmungen keine Deckung. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer erfolgreichen Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe erst ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Antrags (samt Vorlage der erforderlichen Meldebestätigung) am 29.08.2019 ausging. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  19. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe samt sämtlicher erforderlicher Unterlagen erst am 29.08.2019 eingebracht und damit den Leistungsanspruch geltend gemacht hat, wurde von diesem nicht bestritten. Soweit eine Vorsprache bereits am 28.08.2019 behauptete wurde, erweist sich dieses Vorbringen - selbst unter der Annahme seines Zutreffens - als nicht entscheidungserheblich, weil eine mängelfreie Antragstellung schon mit Blick auf die erst wieder ab 29.08.2019 vorliegende Wohnsitzmeldung am 28.08.2019 nicht erfolgen hätte können und eine Fristverlängerung vom Beschwerdeführer nicht begehrt wurde. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe samt sämtlicher erforderlicher Unterlagen erst am 29.08.2019 eingebracht und damit den Leistungsanspruch geltend gemacht hat, wurde von diesem nicht bestritten. Soweit eine Vorsprache bereits am 28.08.2019 behauptete wurde, erweist sich dieses Vorbringen - selbst unter der Annahme seines Zutreffens - als nicht entscheidungserheblich, weil eine mängelfreie Antragstellung schon mit Blick auf die erst wieder ab 29.08.2019 vorliegende Wohnsitzmeldung am 28.08.2019 nicht erfolgen hätte können und eine Fristverlängerung vom Beschwerdeführer nicht begehrt wurde. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht geäußert.Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2226066.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.