RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW238 2226207-1 SpruchW238 2226207-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog ab 02.12.1997 mit einer kurzen Unterbrechung Notstandshilfe. Ihm wurde am 19.07.2019 anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) u.a. ein Stellenangebot für eine Teilzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in der Küche bei XXXX zugewiesen. Bewerbungen sollten persönlich beim AMS Wien Hietzinger Kai, welches mit einer Vorauswahl des Personals beauftragt war, jeweils Dienstag und Donnerstag von 09.30 Uhr bis 10.30 Uhr erfolgen.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog ab 02.12.1997 mit einer kurzen Unterbrechung Notstandshilfe. Ihm wurde am 19.07.2019 anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) u.a. ein Stellenangebot für eine Teilzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in der Küche bei römisch 40 zugewiesen. Bewerbungen sollten persönlich beim AMS Wien Hietzinger Kai, welches mit einer Vorauswahl des Personals beauftragt war, jeweils Dienstag und Donnerstag von 09.30 Uhr bis 10.30 Uhr erfolgen.
- Am 09.08.2019 erhielt das AMS durch eine SfU-Meldung Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer sich nicht bei der Vorauswahl beworben hat.
- In einer mit dem Beschwerdeführer betreffend das Nichtzustandekommen der Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift vom 04.09.2019 erklärte dieser, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Er führte lediglich aus, dass er zu einem zukünftigen Dienstgeber ein positives Verhältnis haben und bei XXXX nur als Kunde in Erscheinung treten wolle. Er wolle den positiven Eindruck vom Unternehmen beibehalten.
- In einer mit dem Beschwerdeführer betreffend das Nichtzustandekommen der Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift vom 04.09.2019 erklärte dieser, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Er führte lediglich aus, dass er zu einem zukünftigen Dienstgeber ein positives Verhältnis haben und bei römisch 40 nur als Kunde in Erscheinung treten wolle. Er wolle den positiven Eindruck vom Unternehmen beibehalten.
- Mit Bescheid des AMS Wien Jägerstraße vom 11.09.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.07.2019 bis 06.09.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe, da er nicht zur Vorauswahl erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS Wien Jägerstraße vom 11.09.2019 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.07.2019 bis 06.09.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe, da er nicht zur Vorauswahl erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er einen Job suche, der zu ihm passe. XXXX sei ein beeindruckendes Unternehmen, zu dem er sowohl als Konsument als auch als möglicher Arbeitgeber (gemeint wohl: Arbeitnehmer) ein positives Verhältnis beibehalten wolle. Er habe nicht mit diesen Folgen gerechnet, auch wenn er es möglicherweise wissen hätte können. Die betreffende Zeit habe noch eine Reihe anderer Fragen mit sich gebracht, weshalb er die durchaus interessante Vorauswahl wohl versäumt habe.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er einen Job suche, der zu ihm passe. römisch 40 sei ein beeindruckendes Unternehmen, zu dem er sowohl als Konsument als auch als möglicher Arbeitgeber (gemeint wohl: Arbeitnehmer) ein positives Verhältnis beibehalten wolle. Er habe nicht mit diesen Folgen gerechnet, auch wenn er es möglicherweise wissen hätte können. Die betreffende Zeit habe noch eine Reihe anderer Fragen mit sich gebracht, weshalb er die durchaus interessante Vorauswahl wohl versäumt habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle zumutbar gewesen sei, weshalb eine persönliche Bewerbung im Rahmen des Vorauswahlverfahrens hätte erfolgen müssen. Es sei unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Gründe für die unterbliebene Bewerbung habe er weder anlässlich der Vorsprache am 04.09.2019 noch in der Beschwerde angeführt. Berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG seien weder geltend gemacht worden noch sonst zutage getreten.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle zumutbar gewesen sei, weshalb eine persönliche Bewerbung im Rahmen des Vorauswahlverfahrens hätte erfolgen müssen. Es sei unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Gründe für die unterbliebene Bewerbung habe er weder anlässlich der Vorsprache am 04.09.2019 noch in der Beschwerde angeführt. Berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG seien weder geltend gemacht worden noch sonst zutage getreten.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.12.2019 vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, ob bzw. inwieweit er dem der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt bzw. ob und inwieweit er der rechtlichen Beurteilung des AMS entgegentrete. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
- Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Ausgangslage und Stellenzuweisung Der Beschwerdeführer bezog ab 02.12.1997 mit einer kurzen Unterbrechung Notstandshilfe. Am 19.07.2019 wurde ihm folgendes Stellenangebot vom AMS zugewiesen: "Du willst einen Job, der zu dir passt? Dann ist XXXX der perfekte Arbeitgeber für dich. Als weltweiter Marktführer im Bereich der Systemgastronomie bieten wir dir individuelle Förderung, flexible Arbeitszeiten und überdurchschnittlich gute Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens."Du willst einen Job, der zu dir passt? Dann ist römisch 40 der perfekte Arbeitgeber für dich. Als weltweiter Marktführer im Bereich der Systemgastronomie bieten wir dir individuelle Förderung, flexible Arbeitszeiten und überdurchschnittlich gute Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens. Klingt gut? Dann lass uns gemeinsam durchstarten! 6 MITARBEITER/IN KÜCHE Als Mitarbeiter/In in der Küche liegt das Geschmackserlebnis unserer Gäste in deiner Hand. Gerade in diesem Bereich arbeitest du eng mit deinen KollegInnen zusammen: Denn bis zum fertigen Burger sind es einige Schritte, die nur gemeinsam gemacht werden können. Und wenn einmal mehr los ist, stört dich das nicht. Denn zusammen schafft ihr das! Diese Eigenschaften machen dich aus: * Hygiene und Sauberkeit stehen für dich an erster Stelle. * Du bist stressresistent und behältst stets den Überblick. * Du hast Erfahrung mit Schicht- und Wochenenddiensten. * Du besitzt gute Deutschkenntnisse. FÜR DEINE LEISTUNG BIETEN WIR DIR: * Eine umfangreiche Einschulung in deinen Arbeitsbereich sowie laufende Trainings und Weiterbildungen machen dich zum/zur Burger Spezialist/in * Flexible Arbeitszeiten * Die Bereitstellung der unternehmenseigenen Uniform und Verpflegung während deiner Pause * Arbeiten in einem tollen, internationalen Team WHY NOT? Arbeitsort: XXXXArbeitsort: römisch 40 Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigung 20-30 Stunden pro Woche im Rahmen der Öffnungszeiten von 5:00 Uhr bis 01:00 Uhr Wenn Sie zusätzlich folgende Kompetenzen mitbringen, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung: Einsatzbereitschaft, Flexibilität, Körperliche Belastbarkeit, Reinlichkeit und Teamfähigkeit Heute bewerben. Morgen anfangen! Starte mit uns durch und bewirb dich: Mit dem Dienstgeber wurde eine PERSÖNLICHE Vorauswahl vereinbart, die vom AMS Hietzinger Kai durchgeführt wird. Bitte bewerben Sie sich daher ausschließlich PERSÖNLICH unter Mitnahme Ihrer Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf mit Foto, Zeugnisse, Bewerbungsschreiben, etc. bestenfalls auf USB-Stick!), jeweils DIENSTAG und DONNERSTAG von 09:30 bis 10:30 im: AMS Wien Hietzinger Kai ... Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als MITARBEITER/IN KÜCHE beträgt 1.540,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung." 1.
- Unterbleiben einer Bewerbung und Nichtzustandekommen einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer ist nicht zur persönlichen Vorauswahl beim AMS Wien Hietzinger Kai erschienen. Als Begründung dafür nannte er im Wesentlichen den Wunsch nach einem positiven Verhältnis zum zukünftigen Dienstgeber sowie den Umstand, bei XXXX nur als Kunde in Erscheinung treten und den positiven Eindruck vom Unternehmen beibehalten zu wollen.Als Begründung dafür nannte er im Wesentlichen den Wunsch nach einem positiven Verhältnis zum zukünftigen Dienstgeber sowie den Umstand, bei römisch 40 nur als Kunde in Erscheinung treten und den positiven Eindruck vom Unternehmen beibehalten zu wollen. Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - aufgrund der unterbliebenen Bewerbung nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. 1.
- Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle Der Beschwerdeführer erhob in Bezug auf die ihm zugewiesene Beschäftigung weder im Rahmen seiner Vorsprache beim AMS am 04.09.2019 noch in der Beschwerde oder im Vorlageantrag Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Chemiewerker. Dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zufolge waren weder eine Ausbildung in der Gastronomie noch entsprechende Fachkenntnisse gefordert. Es liegen keine triftigen Gründe vor, welche die unterbliebene Bewerbung des Beschwerdeführers rechtfertigen. 1.
- Nichtaufnahme einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die im Akt enthaltene Betreuungsvereinbarung vom 21.05.2019, die Stellenausschreibung vom 19.07.2019, die Niederschrift vom 04.09.2019, den Beschwerdeschriftsatz und die sonstigen Unterlagen. Der Bezug von Notstandshilfe ist dem Bezugs- und Versicherungsverlauf zu entnehmen. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlags ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die Ausfolgung des Vermittlungsvorschlags am 19.07.2019 wurde im Verfahren nicht bestritten. Nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des die Vorauswahl durchführenden AMS erfolgte keine Bewerbung des Beschwerdeführers für die ihm zugewiesene Stelle. Eine Beschäftigung kam - jedenfalls auch - aufgrund des Umstandes nicht zustande, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Rahmen der Vorauswahl beworben hat, zumal dadurch jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Mit der unterbliebenen Bewerbung hat sich der Beschwerdeführer damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe nichts zu ändern: Der Niederschrift vom 04.09.2019 und dem Beschwerdeschriftsatz zufolge begründete der Beschwerdeführer die unterbliebene Bewerbung damit, dass er zu einem zukünftigen Dienstgeber ein positives Verhältnis haben und bei XXXX nur als Kunde in Erscheinung treten wolle. XXXX sei ein beeindruckendes Unternehmen, zu dem er sowohl als Konsument als auch als möglicher Arbeitgeber (gemeint wohl: Arbeitnehmer) ein positives Verhältnis beibehalten wolle. Er habe nicht mit diesen Folgen gerechnet, auch wenn er es möglicherweise wissen hätte können. Die fragliche Zeit habe noch eine Reihe anderer Fragen mit sich gebracht, weshalb er die durchaus interessante Vorauswahl wohl versäumt habe.Der Niederschrift vom 04.09.2019 und dem Beschwerdeschriftsatz zufolge begründete der Beschwerdeführer die unterbliebene Bewerbung damit, dass er zu einem zukünftigen Dienstgeber ein positives Verhältnis haben und bei römisch 40 nur als Kunde in Erscheinung treten wolle. römisch 40 sei ein beeindruckendes Unternehmen, zu dem er sowohl als Konsument als auch als möglicher Arbeitgeber (gemeint wohl: Arbeitnehmer) ein positives Verhältnis beibehalten wolle. Er habe nicht mit diesen Folgen gerechnet, auch wenn er es möglicherweise wissen hätte können. Die fragliche Zeit habe noch eine Reihe anderer Fragen mit sich gebracht, weshalb er die durchaus interessante Vorauswahl wohl versäumt habe. Die Gelegenheit, im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs (weitere) Gründe für die unterbliebene Bewerbung vorzubringen, ließ der Beschwerdeführer ungenützt. Im Ergebnis brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine nachvollziehbaren Gründe für das Unterbleiben der Bewerbung vor. Aus der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 21.05.2019 geht eindeutig hervor, dass er sich auf ihm übermittelte Stellenangebote zu bewerben hat. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass eine Bewerbung für die zugewiesene Stelle persönlich im Rahmen der vom AMS Wien Hietzinger Kai durchgeführten Vorauswahl zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer wäre daher - erst recht im Hinblick auf die von ihm zum Ausdruck gebrachte positive Einstellung zum potenziellen Dienstgeber und das Fehlen von Bewerbungshindernissen - angehalten gewesen, sich im Rahmen der Vorauswahl zu bewerben. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht in der geforderten Form beworben hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist und auch in zeitlicher Nähe dazu kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf vom 05.12.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zu den einschlägigen Rechtsnormen 3.2.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft."3.2.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft." Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.).3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. römisch zwei.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. römisch zwei.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. römisch zwei.3.5.). 3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. römisch zwei.3.7.). 3.
- Zumutbarkeit der Stelle 3.3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). 3.3.
- Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
- Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Beschäftigung hinsichtlich der konkret gebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten vorgebracht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vor. Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits dargelegt, war der Vermittlungsvorschlag an kein bestimmtes Anforderungsprofil, welches entsprechende Qualifikationen oder eine (einschlägige) Berufserfahrung gefordert hätte, geknüpft. Demnach durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass es ihm evident an der fachlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle gemangelt hätte. Dies hat er im Übrigen auch nicht einmal behauptet. Ob sich der Beschwerdeführer im Falle einer Bewerbung letztlich gegen andere Bewerber durchsetzen hätte können, muss schon deshalb nicht weiter erörtert werden, weil die - hier maßgebliche - abstrakte Eignung für eine zugewiesene Stelle von den faktischen Chancen einer tatsächlichen Anstellung zu unterscheiden ist. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Zuweisung der Stelle zulässig war. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Vermittlungsvorschlag geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Vermittlungsvorschlag hätte dieser erste Schritt darin bestanden, sich persönlich unter Mitnahme seiner Bewerbungsunterlagen im Rahmen einer Vorauswahl beim AMS Wien Hietzinger Kai zu bewerben. Dabei hätte er allenfalls noch offene Fragen zur zugewiesenen Stelle klären können. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, indem er von einer Bewerbung Abstand nahm. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.4.
- Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer unstrittig nicht auf die zugewiesene Stelle beworben. Damit liegt - ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme - eindeutig eine Vereitelungshandlung vor. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.5.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.5.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die unterbliebene Bewerbung des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.5.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch die unterbliebene Bewerbung das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die fragliche Zeit "eine Reihe anderer Fragen" mit sich gebracht habe, weshalb er die Vorauswahl wohl versäumt habe, zumal die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, durch die Untätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seiner Einlassung, wonach er es bevorzuge, als Kund bei XXXX in Erscheinung zu treten, deutlich zutage tritt.3.5.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch die unterbliebene Bewerbung das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die fragliche Zeit "eine Reihe anderer Fragen" mit sich gebracht habe, weshalb er die Vorauswahl wohl versäumt habe, zumal die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, durch die Untätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seiner Einlassung, wonach er es bevorzuge, als Kund bei römisch 40 in Erscheinung zu treten, deutlich zutage tritt. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Ausmaß von sechs Wochen sohin zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.7.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.7.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.7.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.7.
- Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung (bis einschließlich 05.12.2019) keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für die unterbliebene Bewerbung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Die unterbliebene Bewerbung im Rahmen einer Vorauswahl wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher - trotz deren Beantragung in der Beschwerde - weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Die unterbliebene Bewerbung im Rahmen einer Vorauswahl wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher - trotz deren Beantragung in der Beschwerde - weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zumutbarkeit die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.
- erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zumutbarkeit die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. römisch zwei.3.
- erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2226207.1.00