RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW238 2226582-1 SpruchW238 2226582-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claud
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 29.10.2019 wurde in Spruchpunkt A gemäß § 49 AlVG der Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 03.10.2019 bis 24.10.2019 in Folge Versäumung eines Kontrollmeldetermins ausgesprochen. In Spruchpunkt B des Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 29.10.2019 wurde in Spruchpunkt A gemäß Paragraph 49, AlVG der Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 03.10.2019 bis 24.10.2019 in Folge Versäumung eines Kontrollmeldetermins ausgesprochen. In Spruchpunkt B des Bescheides wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
- Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein, wobei sie sich der Sache nach ausschließlich gegen den in Spruchpunkt A des Bescheides ausgesprochenen Verlust des Arbeitslosengeldes wandte.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2019 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Verlustes des Arbeitslosengeldes gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2019 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Verlustes des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin brachte am 08.12.2019 einen Vorlageantrag ein.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2019 vorgelegt.
- Am selben Tag wurde seitens des AMS eine Stellungnahme nachgereicht, in der ausgeführt wurde, dass Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sei, da sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ausschließlich gegen die Verhängung der Sanktion nach § 49 AlVG wende.
- Am selben Tag wurde seitens des AMS eine Stellungnahme nachgereicht, in der ausgeführt wurde, dass Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sei, da sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ausschließlich gegen die Verhängung der Sanktion nach Paragraph 49, AlVG wende.
- Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete das AMS am 20.01.2020 eine weitere Stellungnahme, in der mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass die Beschwerdevorentscheidung rechtwirksam am Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin hinterlegt worden sei, da die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass sie dort ihren Lebensmittelpunkt habe.
- Am 30.01.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass der Vorlageantrag nicht rechtzeitig eingebracht worden sei, die Rechtsmittelfrist jedoch irrtümlich zunächst falsch berechnet worden sei.
- Mit Schreiben vom 30.01.2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vor, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung am 22.11.2019 durch Hinterlegung bei der Post (Beginn der Abholfrist) zugestellt worden sei. Davon ausgehend sei die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit Ablauf des 06.12.2019 geendet. Der per eAMS-Konto eingebrachte Vorlageantrag weise als Sendedatum den 08.12.2019 auf. Demnach wäre der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
- Die Beschwerdeführerin äußerte sich zunächst am 14.02.2020 per E-Mail. Nach Aufklärung der Beschwerdeführerin über die elektronische Einbringung von Schriftstücken beim Bundesverwaltungsgericht langte am 02.03.2020 die schriftliche Zurückziehung der Beschwerde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit am 02.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde ausdrücklich zurück.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus ihrem diesbezüglich ausdrücklichen Vorbringen im Schriftsatz vom 02.03.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.
- Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die Beschwerdeführerin die Zurückziehung in ihrem Schreiben vom 02.03.2020 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.
- In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).3.
- In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.11.2019, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 29.10.2019 (Spruchpunkt A) endgültig derogiert (vgl. dazu VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.11.2019, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 29.10.2019 (Spruchpunkt A) endgültig derogiert vergleiche dazu VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2226582.1.00