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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2020 GeschäftszahlW273 2189646-1 SpruchW273 2189646-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 12.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "das Bundesamt") den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt I.) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.02.2019 erteilt.
  3. Mit Bescheid vom 12.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "das Bundesamt") den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt römisch eins.) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.02.2019 erteilt.
  4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 12.02.2018 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 15.03.2018 vorgelegt.
  5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 12.02.2018 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 15.03.2018 vorgelegt.
  6. Mit Ladung vom 11.05.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 27.05.2020 an.
  7. Mit Schreiben vom 11.05.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.05.2020 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht davon, dass der Beschwerdeführer am XXXX verstorben sei.
  8. Mit Schreiben vom 11.05.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.05.2020 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht davon, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 verstorben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX verstorben.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 verstorben.
  10. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der Sterbemitteilung zur IFA-Zl.: XXXX des Beschwerdeführers der Landespolizeidirektion Wien vom 11.05.2020 (OZ 12).Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der Sterbemitteilung zur IFA-Zl.: römisch 40 des Beschwerdeführers der Landespolizeidirektion Wien vom 11.05.2020 (OZ 12).
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Daraus folgend kann über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Daraus folgend kann über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152). Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielt und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren spruchgemäß mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. klaren Rechtslage.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. klaren Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W273.2189646.1.00

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